Bei der Mütterrente III gibt es eine Besonderheit: Der Anspruch verbessert sich bereits ab 1. Januar 2027, das zusätzliche Geld wird bei vielen Bestandsrentnern aber erst 2028 ausgezahlt.
Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, werden bisher bis zu 30 Monate Kindererziehungszeit berücksichtigt. Für ab 1992 geborene Kinder sind es bis zu 36 Monate.
Mit der Mütterrente III werden künftig auch für vor 1992 geborene Kinder 36 Monate berücksichtigt. Das bedeutet: Je Kind kommen sechs Monate Kindererziehungszeit hinzu – also bis zu 0,5 Entgeltpunkte.
Seit 1. Juli 2026 beträgt der aktuelle Rentenwert 42,52 Euro. Ein halber Entgeltpunkt entspricht damit derzeit 21,26 Euro brutto mehr Rente pro Monat und Kind.
So hoch wäre das monatliche Plus nach heutigem Rentenwert:
1 Kind: 21,26 Euro monatlich
2 Kinder: 42,52 Euro monatlich
3 Kinder: 63,78 Euro monatlich
4 Kinder: 85,04 Euro monatlich
5 Kinder: 106,30 Euro monatlich
Warum kommt das Geld erst 2028?
Die Verbesserung gilt bereits ab 1. Januar 2027. Wegen des technischen Umstellungsaufwands kann die Deutsche Rentenversicherung die zusätzlichen Beträge jedoch erst 2028 auszahlen.
Die Beträge für 2027 sollen rückwirkend nachgezahlt werden.
Beim heutigen Rentenwert ergeben sich für zwölf Monate:
1 Kind: 255,12 Euro brutto
2 Kinder: 510,24 Euro brutto
3 Kinder: 765,36 Euro brutto
Die tatsächliche Nachzahlung kann höher ausfallen, weil sich der Rentenwert zum 1. Juli 2027 ändern kann.
www.Not-Fallordner.de
Was passiert, wenn die Rentnerin 2027 verstirbt?
Verstirbt eine anspruchsberechtigte Mutter oder ein anspruchsberechtigter Vater nach dem 31. Dezember 2026, bevor die rückwirkende Mütterrente III ausgezahlt wurde, kann der bis zum Tod entstandene Zahlungsanspruch auf Sonderrechtsnachfolger oder Erben übergehen.
Das Geld ist also nicht automatisch verloren. Die Berechtigten sollten den Anspruch gegenüber der Deutschen Rentenversicherung geltend machen und erforderliche Nachweise vorlegen.
Deshalb mein Tipp: Im persönlichen Notfallordner sollte vermerkt werden, dass ab 2027 möglicherweise noch ein rückwirkender Anspruch aus der Mütterrente III besteht. So wissen Ehepartner, Kinder oder Erben im Todesfall, dass sie diesen Anspruch prüfen lassen sollten.
Bei bereits laufenden Renten erfolgt die Umsetzung grundsätzlich automatisch. Wichtig ist, dass die Kindererziehungszeiten im Rentenkonto richtig erfasst wurden.
Mein Tipp als Rentenberater: Wer Kinder vor 1992 erzogen hat, sollte seinen Versicherungsverlauf prüfen und feststellen, ob sämtliche Kindererziehungszeiten korrekt gespeichert sind.
Hinweis: Bei verwendeten Bildern kann es sich um KI-generierte Illustrationen handeln. Sie dienen ausschließlich der bildlichen Darstellung des jeweiligen Themas.
Ein Unfall, ein Schlaganfall oder eine schwere Erkrankung können das Leben innerhalb weniger Minuten verändern. Viele Menschen glauben, Ehepartner oder Kinder dürften dann automatisch alle wichtigen Entscheidungen treffen. Das ist ein gefährlicher Irrtum.
Wer rechtzeitig vorsorgt, schützt sich selbst und entlastet seine Familie. Bei Informationsveranstaltungen in Stuttgart, Ludwigsburg, Leonberg und Böblingen wird deshalb verstärkt auf die Bedeutung von Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Notfallordner hingewiesen.
Eine Vorsorgevollmacht legt fest, welche Person im Ernstfall rechtliche, finanzielle oder gesundheitliche Entscheidungen treffen darf. Ohne Vollmacht kann ein Gericht einen Betreuer bestellen.
Ebenso wichtig ist ein Notfallordner. Darin sollten wichtige Unterlagen übersichtlich abgelegt sein:
Personalausweis und Urkunden
Krankenversicherungsdaten
Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht
Renten- und Versicherungsunterlagen
Bankverbindungen
Verträge und Mitgliedschaften
Notfallkontakte
Hinweise auf Testament und Bestattungswünsche
Oft vergessen wird der digitale Nachlass. Viele Menschen nutzen E-Mail-Konten, Online-Banking, soziale Netzwerke, Cloud-Speicher oder Streaming-Dienste. Fehlen Angehörigen die notwendigen Informationen, entstehen häufig erhebliche Probleme. Deshalb sollten auch digitale Konten rechtzeitig dokumentiert werden.
Das Ehegatten-Notvertretungsrecht ermöglicht zwar bestimmte medizinische Entscheidungen, ersetzt jedoch keine umfassende Vorsorgevollmacht. Wer sicherstellen möchte, dass die eigenen Wünsche umgesetzt werden, sollte entsprechende Dokumente frühzeitig erstellen.
Meine Erfahrung als Rentenberater zeigt: Viele Menschen kümmern sich um ihre Altersvorsorge, vernachlässigen jedoch die persönliche Vorsorge für den Notfall. Ein vollständiger Notfallordner kann Angehörigen in einer belastenden Situation viel Zeit, Stress und Unsicherheit ersparen.
Interessant für Verbraucher ist der Update-Service „Rentner“. Dabei werden Rentenunterlagen, Vorsorgedokumente und der Notfallordner in festen Zeitabständen überprüft und aktualisiert. Persönliche Verhältnisse, Versicherungen, Bankverbindungen, digitale Zugänge und gesetzliche Regelungen ändern sich im Laufe der Zeit. Regelmäßige Aktualisierungen sichern die Einsatzfähigkeit des Notfallordners.
Wichtig ist, alle Unterlagen zentral aufzubewahren und Vertrauenspersonen darüber zu informieren. Nur dann können sie im Ernstfall schnell handeln.
Wer vorsorgt, behält auch dann die Kontrolle über wichtige Entscheidungen, wenn er sie selbst nicht mehr treffen kann.
Werner Hoffmann Rentenberater (RDG) Generationenberater (IHK) Seniorenberater (NWB-Akademie) Autor und Herausgeber von
Das sogenannte Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung (DRV) entscheidet darüber, ob jemand selbstständig oder abhängig beschäftigt ist.
Das klingt zunächst technisch, hat aber enorme finanzielle Auswirkungen. Denn wird eine Tätigkeit als abhängig beschäftigt eingestuft, drohen erhebliche Konsequenzen:
Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen,
Säumniszuschläge,
mögliche strafrechtliche Risiken,
Rückforderungen von Honoraren.
Das Verfahren kann sowohl vom Auftragnehmer als auch vom Auftraggeber beantragt werden. Zuständig ist die Clearingstelle der DRV.
Geprüft werden insbesondere folgende Kriterien:
Weisungsgebundenheit,
Eingliederung in den Betrieb,
unternehmerisches Risiko,
Auftreten am Markt.
Ein zentrales Problem: Viele Selbstständige gehen davon aus, dass sie automatisch Unternehmer sind. Tatsächlich entscheidet jedoch immer die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit im Alltag.
Gerade in Branchen wie IT, Beratung oder Pflege kommt es häufig zu Unsicherheiten und Fehlbewertungen.
Ein aktueller Bericht zeigt zudem: Die Reform des Statusfeststellungsverfahrens wird bislang nur sehr wenig genutzt, obwohl sie eigentlich mehr Rechtssicherheit schaffen sollte.
Das ist riskant. Denn ohne frühzeitige Klärung bleibt ein erhebliches finanzielles Risiko bestehen, oft über viele Jahre hinweg.
Wichtig zu wissen:
Die rechtliche Beratung zu diesem Thema darf nicht durch Steuerberater erfolgen,
sondern gehört in die Hände eines spezialisierten Rentenberaters (RDG).
Mein Rat als Rentenberater (RDG): Lassen Sie Ihren Status frühzeitig prüfen. Eine falsche Einschätzung kann später existenzbedrohend werden.
Zusätzlich empfehle ich Selbstständigen dringend, ihre Verträge, Tätigkeitsbeschreibungen und Absicherung strukturiert zu dokumentieren.
Ein bewährtes Instrument dafür ist ein Notfallordner:
Tiere sind für viele Menschen Familienmitglieder. Rechtlich gelten sie nach § 90a BGB zwar nicht als Sachen, dennoch finden auf sie weitgehend die Vorschriften über Sachen Anwendung. Gerade im Notfall kann das problematisch werden.
Was geschieht mit Hund, Katze oder anderen Haustieren, wenn die Halterin oder der Halter durch Krankheit, Unfall, Pflegebedürftigkeit oder Tod plötzlich nicht mehr selbst entscheiden kann?
Oft wird von einer „Tier-Vollmacht“ gesprochen. Juristisch ist das jedoch nicht ganz korrekt.
Warum es keine klassische Vollmacht ist
Eine Vollmacht (§§ 164 ff. BGB) berechtigt eine Person, eine andere rechtsgeschäftlich zu vertreten – etwa gegenüber Banken, Behörden oder Vertragspartnern. Bei Tieren geht es jedoch in erster Linie nicht um rechtliche Vertretung, sondern um praktische Betreuung:
Pflege
Versorgung
Unterbringung
tierärztliche Maßnahmen
dauerhafte Betreuung
Hier wird keine klassische Stellvertretung geregelt, sondern eine Anordnung für den Notfall.
Warum es eine Verfügung ist
Eine Verfügung ist eine schriftliche Willenserklärung für einen bestimmten Fall. Sie legt fest, was geschehen soll, wenn man selbst nicht mehr handlungsfähig ist.
Genau das trifft auf die Regelung für Haustiere zu:
Wer soll sich kümmern?
Soll das Tier dauerhaft übernommen werden?
Soll es in ein bestimmtes Tierheim?
Welche besonderen Bedürfnisse sind zu beachten?
Inhaltlich ähnelt diese Regelung eher einer Betreuungsverfügung als einer Vollmacht.
Systematisch gehört sie im Notfallordner unter:
9. Verfügungen d) Verfügung für meine Tiere
Praktische Bedeutung
Ohne eine solche Regelung können erhebliche Probleme entstehen. Tiere bleiben kurzfristig unversorgt, Angehörige kennen den Wunsch nicht oder Behörden bringen das Tier vorsorglich ins Tierheim.
Die Betreuung kann durch eine natürliche Person (z. B. Familienmitglied oder Freund) oder durch eine juristische Person (z. B. Tierheim oder Tierschutzorganisation) erfolgen.
Die notwendigen strukturierten Unterlagen sind Bestandteil des Notfallordners von:
Die Regelung für Haustiere ist keine klassische Vollmacht, sondern eine Verfügung mit Betreuungsanordnung. Sie gehört deshalb in den Abschnitt „Verfügungen“ des Notfallordners. Wer frühzeitig vorsorgt, schützt nicht nur Vermögen und persönliche Angelegenheiten, sondern auch das Wohl seiner Tiere.
#Notfallordner #Vorsorgeordner #Generalvollmacht #Vorsorgevollmacht – Ab 18 eine Pflicht für Jeden
Ob Unfall oder Krankheit – Beide Fälle können zur Geschäftsunfähigkeit führen.Notfallordner
Aus diesem Grund sollte jeder Mensch ab dem vollendeten 18.Lebensjahr mindestens
www.Not-Fallordner.de
• eine General- und Vorsorgevollmacht
• einen Notfallordner mit wichtigen Informationen
besitzen.
Wer Kinder und Enkelkinder hat, sollte sich bewusst sein, dass ab dem 18.vollendeten Lebensjahr die Erziehung juristisch endet und auch im Notfall die Eltern oder Großeltern, Onkels, Tanten, Paten nicht mehr tätig sein können.
Aus diesem Grund ist die Generalvollmacht und Vorsorgevollmacht dringend ab dem 18.vollendeten Lebensjahr notwendig.
Die General- und Vorsorgevollmacht könnte theoretisch ohne Notar gemacht werden.
Wenn jedoch der Sprössling
• eine Eigentumswohnung
• ein Haus oder Grundstück
• eine Kapitalgesellschaft (GmbHoder zB UG)
• besitzt oder später erbt oder kauft,
• dann ist es sinnvoll die General- und Vorsorgevollmacht sofort beim Notar machen zu lassen.
Grund:
Damit für Rechtsgeschäfte die General- und Vorsorgevollmacht auch für Eigentum oder Kapitalgesellschaften gültig ist, muss diese Vollmacht notariell beurkundet sein.
Die Gebühren der Generalvollmacht errechnen sich aus dem Aktivvermögen.
Wer nur 5.000 Euro hat, bezahlt für die Generalvollmacht 45 Euro Beurkundungsgebühr (zuzüglich MWSt und Schreibgebühren).
Wer die Generalvollmacht erst dann macht, wenn er ein Haus oder eine ETW besitzt (Kauf oder Erbe), bezahlt er wesentlich mehr (je nach Wert des Objektes).
Schulden werden nicht abgezogen, denn die Gebühren errechnen sich aus dem sogenannten Aktivvermögen.
Ein Haus oder eine ETW kann man auch vor dem Notar schlecht verschweigen, denn ein Blick des Notars in das Grundbuch macht es sichtbar was einem gehört.
Neben der General- und Vorsorgevollmacht ist auch die Patientenverfügung und ggf. der Organspendeausweis sinnvoll.
Alle Unterlagen sollten in einem speziellen Notfallordner gesammelt sein.
Der Notfallordner sollte auch weitere Unterlagen, Notizen und auch Tipps beinhalten.
VORSICHT bei #digitalen Notizen oder digitalen Notfallordner!
Grund:
Die Notizen in elektronischer Form finden die Angehörigen sehr oft nicht; selbst dann, wenn die Angehörigen wissen, wo diese sind.
Zu oft wechselt man den Laptop oder das Betriebssystem.
Und bei einem Crash der Festplatte sind die Notizen auch weg.
Selbst bei der Digitalisierung bei einem Dienstleister entsteht das Problem, dass dort nur die digitalen Unterlagen sind.
Die notwendigen Unterlagen müssten dann wieder Zuhause in einem Ordner aufbewahrt werden.
Dazu zählen nicht nur die o.g. Vollmachten, sondern ggf. auch:
• Geburtsurkunde
• Impfbuch
• Original-Scheidungsurteil
• etc.
Insoweit ist ein Notfallordner immer wichtig!
Und auch bei der Art des Notfallordners muss dringend unterschieden werden, denn zu unterschiedlich sind die Anforderungen.
Wer Kinder und Enkelkinder hat, sollte sich bewusst sein, dass ab dem 18.vollendeten Lebensjahr die Erziehung juristisch endet und auch im Notfall die Eltern oder Großeltern, Onkels, Tanten, Paten nicht mehr tätig sein können.
Aus diesem Grund ist die Generalvollmacht und Vorsorgevollmacht dringend ab dem 18.vollendeten Lebensjahr notwendig.
Die General- und Vorsorgevollmacht könnte theoretisch ohne Notar gemacht werden.
Wenn jedoch der Sprössling
• eine Eigentumswohnung
• ein Haus oder Grundstück
• eine Kapitalgesellschaft (GmbHoder zB UG)
• besitzt oder später erbt oder kauft,
• dann ist es sinnvoll die General- und Vorsorgevollmacht sofort beim Notar machen zu lassen.
Grund:
Damit für Rechtsgeschäfte die General- und Vorsorgevollmacht auch für Eigentum oder Kapitalgesellschaften gültig ist, muss diese Vollmacht notariell beurkundet sein.
Die Gebühren der Generalvollmacht errechnen sich aus dem Aktivvermögen.
Wer nur 5.000 Euro hat, bezahlt für die Generalvollmacht 45 Euro Beurkundungsgebühr (zuzüglich MWSt und Schreibgebühren).
Wer die Generalvollmacht erst dann macht, wenn er ein Haus oder eine ETW besitzt (Kauf oder Erbe), bezahlt er wesentlich mehr (je nach Wert des Objektes).
Schulden werden nicht abgezogen, denn die Gebühren errechnen sich aus dem sogenannten Aktivvermögen.
Ein Haus oder eine ETW kann man auch vor dem Notar schlecht verschweigen, denn ein Blick des Notars in das Grundbuch macht es sichtbar was einem gehört.
Neben der General- und Vorsorgevollmacht ist auch die Patientenverfügung und ggf. der Organspendeausweis sinnvoll.
Alle Unterlagen sollten in einem speziellen Notfallordner gesammelt sein.
Der Notfallordner sollte auch weitere Unterlagen, Notizen und auch Tipps beinhalten.Notfallordner Vorsorgeordner
Gilt die abschlagsfreie Rente mit 63 auch für Schwerbehinderte?
Können Schwerbehinderte früher ohne Abschläge in Rente gehen?
Für besonders langjährig Versicherte gibt es in Deutschland die sogenannte Rente mit 63. Der Name ist allerdings etwas irreführend, da das nötige Lebensalter für diese vorgezogene Altersrente gestaffelt auf 65 Jahre angehoben wird. Wer etwa 1963 geboren ist, kann die abschlagsfreie „Rente mit 63“ erst mit 64 Jahren und zehn Monaten beziehen. Voraussetzung dafür ist, dass er mindestens 45 Versicherungsjahre in der Rentenversicherung vorweisen kann.
Wer nicht so lange arbeiten möchte, kann bereits zum 63. Lebensjahr eine Altersrente für langjährig Versicherte mit Abschlägen beziehen. Diese Abschläge betragen je nach Geburtsjahrgang bis zu 14,4 Prozent.
Rente mit 63: Was gilt für Schwerbehinderte?
Sind Sie schwerbehindert, mit einem anerkannten Grad von mindestens 50 Prozent, können Sie bereits nach 35 Versicherungsjahren eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen beziehen.
Diese wird für den Geburtsjahrgang 1963 ebenfalls mit 64 Jahren und zehn Monaten abschlagsfrei gezahlt.
Eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen könne aber auch bis zu drei Jahre früher beginnen.
Für jeden Monat, den die Rente früher beginnt, müssen Sie einen Abschlag von 0,3 Prozent in Kauf nehmen“, erklärt die Expertin. „Beginnt Ihre Rente zum frühestmöglichen Rentenbeginn, wird Ihre Rente mit 10,8 Prozent Abschlägen gezahlt.
Schwerbehinderte Menschen können damit früher eine Altersrente mit Abschlägen beziehen als Versicherte ohne Schwerbehinderung. Auch haben Sie die Möglichkeit, früher abschlagsfrei in eine vorgezogene Altersrente zu wechseln.
Wer geschäftsunfähig ist, benötigt eine Vertretung.
Ohne eine schriftliche Vollmacht konnte selbst bisher der Ehegatte den Ehepartner nicht vertreten. Ab 1.1.2023 dürfen Ehepartner und Lebenspartner den anderen Partner auch ohne Vollmacht vertreten. Dies allerdings beschränkt auf sechs Monate.
Seit Jahresbeginn 2023 gibt nun der neue Paragraf 1358 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) Ehegatten und Lebenspartnern für den Notfall ein gegenseitiges Vertretungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten sowie bei kurzfristig freiheitsentziehenden Maßnahmen.
Dieses Notvertretungsrecht ist auf sechs Monate begrenzt
Für diese Zeit ist der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin gegenüber dem Ehegatten oder Lebenspartner von der Schweigepflicht entbunden. Damit das Notvertretungsrecht gilt, darf keine anderslautende Vorsorgevollmacht vorliegen. Ist bereits ein Betreuer vom Gericht bestellt, geht dieser ebenfalls vor.
Die Wünsche des Patienten oder der Patientin sind auch im Notvertretungsrecht maßgeblich. Diese Wünsche können in einer Patientenverfügung niedergelegt sein – oder sie sind in einem Gespräch zwischen ärztlicher Seite und den Angehörigen oder Vertrauenspersonen des Patienten zu ermitteln.
Kurzfristig freiheitsentziehende Maßnahmen – was ist damit gemeint?
„Das kann etwa ein Bettgitter oder das Anbringen eines Bauchgurtes sein“, sagt der Berliner Rechtsanwalt Dietmar Kurze. Auch eine Fixierung des Patienten oder der Patientin oder ruhigstellende Medikamente fallen unter die Kategorie freiheitsentziehende Maßnahmen.
Was ist mit dem Notvertretungsrecht nicht abgedeckt?
Der gesunde Ehegatte oder Lebenspartner kann keine finanziellen Angelegenheiten der erkrankten Person erledigen – zum Beispiel mit deren Geld bestimmten Forderungen nachkommen beziehungsweise Ansprüche gegenüber Behörden, also zum Beispiel dem Sozialamt, geltend machen.
Der gesunde Ehegatte oder Lebenspartner ist mit dem Notvertretungsrecht auch nicht berechtigt, Verträge des Erkrankten zu kündigen oder etwa dessen Auto zu verkaufen.
Der gesunde Ehegatte oder Lebenspartner kann für den Erkrankten aber Verträge abschließen, die innerhalb der sechs Monate etwa für medizinische Behandlungen oder für Reha-Maßnahmen nötig sind.
Ist der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin verpflichtet zu prüfen, ob die Voraussetzungen für das Ausüben des Notvertretungsrechts überhaupt vorliegen?
Nein – der Arzt oder die Ärztin muss lediglich den Ehegatten oder den Lebenspartner fragen, ob er oder sie berechtigt ist, das Notvertretungsrecht auszuüben.
Ist in einer Vorsorgevollmacht eine andere Person, etwa die Tochter oder der Sohn, als Bevollmächtigte bestimmt, vertritt diese den erkrankten Menschen und nicht der Ehegatte oder Lebenspartner
Wann gilt das Notvertretungsrecht ebenfalls nich?
Das Notvertretungsrecht greift ebenfalls nicht, wenn Ehegatten oder Lebenspartner getrennt leben. Möglich ist auch, dass die erkrankte Person einen Widerspruch gegen das Notvertretungsrecht eingelegt hat, der im Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) hinterlegt ist. Mit Widerspruch gegen das Notvertretungsrecht ist gemeint: Die erkrankte Person will nicht, dass der oder die andere sie vertritt.
Der Arzt oder die Ärztin stellt nun mit den Ergebnissen der Befragungen eine Bescheinigung aus. Sind die Voraussetzungen für das Notvertretungsrecht gegeben, hält der Mediziner den Zeitpunkt fest, ab dem die sechsmonatige Vertretungszeit beginnt.
Warum sind Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung weiterhin sinnvoll?
Weil das Notvertretungsrecht nur auf Gesundheitsangelegenheiten beschränkt ist
Andere Dinge, wie etwa Bankgeschäfte oder Versicherungsangelegenheiten, sind durch das Notvertretungsrecht nicht abgedeckt.
Zudem: Das Notvertretungsrecht ist auf sechs Monate beschränkt. Wenn der erkrankte Ehegatte oder Lebenspartner nach diesem halben Jahr noch nicht in der Lage ist, selbst Entscheidungen zu treffen, muss ein Betreuer bestellt werden – es sei denn, es liegt eine Vollmacht vor.
WICHTIGER HINWEIS FÜR ELTERN, wenn die Kinder volljährig sind.
Ab dem vollendeten 18. Lebensjahr haben Eltern – wie bisher auch – nur durch eine Vollmacht die Möglichkeit für Ihre Kinder etwas zu regeln. Ebenso erhalten Eltern ohne eine Vorsorgevollmacht keine medizinischen Auskünfte.
Gerade deshalb ist es wichtig, dass auch junge Erwachsene eine General- und Vorsorgevollmacht haben.
Gegen Covid-19 soll Vitamin D eine Wunderwaffe sein.
Das behaupten mehrfach Heiler, Verkäufer von Nahrungsmittel und auch andere Gruppen, die gerne ihre Dienstleistungen oder Waren verkaufen wollen.
Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass Vitamin-D-Pillen direkt gegen das Coronavirus wirksam sind.
Wichtigste Regel: Zu viel Vitamin D durch Präparate kann sogar schädlich sein. Laut Robert-Koch-Institut kann eine Überdosierung zum Beispiel zu Nebenwirkungen wie Bauchkrämpfen, Erbrechen oder sogar Nierenschäden und Herzrhythmusstörungen führen.
Eine Einnahme sollte deshalb von einem Arzt überwacht werden und nicht auf gut Glück erfolgen.
Grundsätzlich ist ein ausgeglichener Mineralhaushalt und Vitaminhaushalt natürlich wichtig.
Bestimmte Vitamine, die der Körper zu viel bekommt, kann der Körper wieder ausscheiden. Das ist bei Vitamin C der Fall, aber nicht bei D.
Was passiert bei Überdosierung von Vitamin D?
Eine Überdosierung droht in der Regel nur bei exzessiver Einnahme von Vitamin–D-Präparaten.
Folgen einer solchen Vitamin–D–Überdosierung können dann die Bildung von Nierensteinen oder eine Nierenverkalkung sein. Weitere Nebenwirkungen sind Übelkeit, Erbrechen, Müdigkeit und Kopfschmerzen.
Vitamin D wird durch die Einstrahlung von Sonnenlicht gebildet.
Es ist insofern theoretisch denkbar, dass bestimmte Menschen zu wenig Sonnenlicht bekommen, aber daraus abzuleiten, dass deshalb eine höhere Dosis Vitamin D gegen Covid19 hilft, ist vermessen.
Tatsächlich bestehen bei diesen Menschen auch andere Krankheiten, die für eine höhere COVID-19 Infektion mit schwerem Verlauf verantwortlich ist.
Nun versuchen verschiedene Personen Vitamin D als „Allheilmittel“ über YouTube oder andere Kanäle zu nutzen, um ihre Nahrungsergänzungsmittel oder ihr Kursangebot zu verkaufen.
Teilweise sind dies Heiler, Heilpraktiker oder Institutionen, die sich beispielsweise „Akademie für menschliche Medizin“ nennen.
Was dahintersteckt, kann man auf diversen Correktiv-Seiten und Fake-Prüfungsportalen sehr gut auch selbst lesen.
Unsere Regeln für Sie:
Regel 1:
Lassen Sie einmal im Jahr bei Ihrem Hausarzt ein „großes Blutbild machen“ und wenn Sie der Auffassung sind, dass Sie Vitaminmangel haben, dann kann das Ihr Hausarzt am Besten feststellen.
Regel 2:
Messen Sie regelmäßig Ihren Blutdruck mit einer Oberarm-Manschette. Ihr Blutdruck ist immer dann in Ordnung, wenn der Wert bei 120 zu 80 lügt. Der obere Wert kann auch bei 130 liegen.
Sollte der Wert über 130 sein, ist ein Arztbesuch sinnvoll (z.B. 160 oder höher).
Das gefährliche ist, dass ein Bluthochdruck nicht weh tut und man denkt: „Da ist doch nichts..,“
Tatsache ist jedoch oft, dass die Blutgefäße zu eng sind und daraus dann beispielsweise ein Augeninfarkt, Herzinfarkt oder Schlaganfall entsteht.
Nachfolgend noch einige Link- Informationen zu
– Kann Vitamin D vor Covid-19 schützen? Schützt Vitamin D vor Sars-Cov-2 – dem neuen Coronavirus? Studien beobachten vermeintliche Zusammenhänge. Ganz so einfach ist es aber nicht. Link—> https://www.swr.de/wissen/corona-und-vitamin-d-100.html
– Med Watch – Das Team von MedWatch scannt das Netz nach gefährlichen und unseriösen Heilsversprechen. Einen Schwerpunkt bilden Recherchen aus der Grauzone des Netzes, in der vermeintliche Heiler ihre Wunder anbieten. Wir berichten und klären auf. —> Akademie für „menschliche Medizin“ LINK —> https://www.medwatch.de/2020/08/26/wie-online-kongresse-geld-mit-fragwuerdigen-inhalten-machen/
Übrigens: Für die rechtliche Eigenvorsorge ist ein Notfallordner-Vorsorgeordner empfehlenswert.
Notfallordner Vorsorgeordner Generalvollmacht Vorsorgevollmacht – Ab 18 eine Pflicht für Jeden
Notfallordner Vorsorgeordner Generalvollmacht Vorsorgevollmacht – Ab 18 eine Pflicht für Jeden
—— Am Freitagnachmittag gibt Prinz Joachim von Dänemark französischen Journalisten noch ein Interview. Nur wenige Stunden später erleidet er einen #Schlaganfall. Im Krankenhaus entfernen Ärzte erfolgreich ein #Blutgerinnsel aus seinem Gehirn. Prinz Joachim von Dänemark musste wegen eines Blutgerinnsels im Gehirn in Frankreich notoperiert werden.
Sein Zustand sei stabil und es gehe ihm „den Umständen entsprechend gut“, teilt der dänische Königspalast mit.
Der 51-Jährige habe mit seiner Familie in der Residenz Château de Cayx im Südwesten Frankreichs Urlaub gemacht, als er am Freitagabend einen #Schlaganfall erlitt. —— —> Entscheidend für einen Schlaganfall ist nicht das Alter. Der Schlaganfall kann auch sehr junge Menschen treffen. Ob bleibende Schäden vorhanden bleiben, kann niemand ausschließen.
Von der völligen Gesundung bis zur #Geschäftsunfähigkeit ist in solchen Fällen alles möglich.
Aus diesem Grund sollte jeder Mensch ab dem vollendeten 18.Lebensjahr mindestens
eine General- und Vorsorgevollmacht
einen Notfallordner mit wichtigen Informationen
besitzen.
Wer Kinder und Enkelkinder hat, sollte sich bewusst sein, dass ab dem 18.vollendeten Lebensjahr die Erziehung juristisch endet und auch im Notfall die Eltern oder Großeltern, Onkels, Tanten, Paten nicht mehr tätig sein können.
Aus diesem Grund ist die Generalvollmacht und Vorsorgevollmacht dringend ab dem 18.vollendeten Lebensjahr notwendig.
Die General- und Vorsorgevollmacht könnte theoretisch ohne Notar gemacht werden. Wenn jedoch der Sprössling
eine Eigentumswohnung
ein Haus oder Grundstück
eine Kapitalgesellschaft (GmbHoder zB UG) besitzt oder später erbt oder kauft, dann ist es sinnvoll die General- und Vorsorgevollmacht sofort beim Notar machen zu lassen.
Grund: Damit für Rechtsgeschäfte die General- und Vorsorgevollmacht auch für Eigentum oder Kapitalgesellschaften gültig ist, muss diese Vollmacht notariell beurkundet sein.
Die Gebühren der Generalvollmacht errechnen sich aus dem Aktivvermögen.
Wer nur 5.000 Euro hat, bezahlt für die Generalvollmacht 45 Euro Beurkundungsgebühr (zuzüglich MWSt und Schreibgebühren).
Wer die Generalvollmacht erst macht, wenn ein Haus oder eine ETW besitzt (Kauf oder Erbe), bezahlt wesentlich mehr (je nach Wert des Objektes). Schulden werden nicht abgezogen.
Ein Haus oder eine ETW kann man auch vor dem Notar schlecht verschweigen, denn ein Blick in das Grundbuch macht es sichtbar was einem gehört.
Neben der General- und Vorsorgevollmacht ist auch die Patientenverfügung und ggf. der Organspendeausweis sinnvoll.
Alle Unterlagen sollten in einem speziellen Notfallordner gesammelt sein.
Der Notfallordner sollte auch weitere Unterlagen, Notizen und auch Tipps beinhalten.
Gewarnt wird vor digitalen Notizen. Grund: Die Notizen in elektronischer Form finden die Angehörigen sehr oft nicht; selbst dann, wenn die Angehörigen wissen, wo diese sind. Zu oft wechselt man den Laptop oder das Betriebssystem. Und bei einem Crash der Festplatte sind die Notizen auch weg. Selbst bei der Digitalisierung bei einem Dienstleister entsteht das Problem, dass dort nur die digitalen Unterlagen sind. Die notwendigen Unterlagen müssten dann wieder Zuhause in einem Ordner aufbewahrt werden. Dazu zählen nicht nur die o.g. Vollmachten, sondern ggf. auch:
Geburtsurkunde
Impfbuch
Original-Scheidungsurteil
etc.
Insoweit ist ein Notfallordner immer wichtig!
Und auch bei der Art des Notfallordners muss dringend unterschieden werden, denn zu unterschiedlich sind die Anforderungen.
Beispiele für unterschiedliche #Notfallordner – Notfallordner für:
3 Empfehlungen – 2 App‘s und eine besondere Empfehlung
Die Informationen zu Corona sind in Deutschland sehr umfangreich und auch von der Region abhängig. Wer was wann kann, ist abhängig von Ort, an dem man sich befindet.
Erste App-Empfehlung „Darf ich das?“
Wie hoch ist die Inzidenz?
Besteht Schulpflicht?
Wie lange darf ich außer Haus?
Gibt es Einschränkungen? Wenn ja, welche?
Z.B.
Einschränkungen des kleinen Grenzverkehrs
Impfungen: wann kann welche Gruppe sich impfen lassen?
Ausgabgsbeschränkungen
Kontaktbeschränkungen; Wer darf wen wann besuchen?
Maskenpflicht
Körpernahe Dienstleistungen
Wann darf wo eingekauft werden?
Die App gibt es als Android- und als Applesoftware
Die Corona-Warn-App ist eine seit dem 16. Juni 2020 in Deutschland und seit Anfang Juli 2020 auch in allen Staaten der EU und weiteren Staaten in über 20 Sprachen durch Download verfügbare COVID-19-App, die eine Variante der Kontaktnachverfolgung anwendet.
Übrigens: Generalvollmachten und Testamente können Anwälte – insbesondere Fachanwälte für Gesellschaftsrecht, Familienrecht, Erbrecht oder Steuerrecht oft gestalten.
Zusätzlich ist jedoch anschließend die notarielle Beurkundung notwendig.
Besonders dann, wenn
– eine Firma vorhanden ist
– oder ein Grundstück, Haus, Eigentumswohnung vorhanden ist oder später vorhanden sein könnte (z.B. zukünftiges Erben)
ist dringend empfehlenswert, Vollmachten, Verfügungen und Testament vom Notar beurkunden zu lassen.
Der Notar alleine wäre jedoch meist auch nicht ratsam, denn der Notar darf Sie nicht über Sozialversicherungsrecht oder Steuerrecht beraten.
Rentenexperte Werner Hoffmann Sachkundeprüfung Rentenberater nach RDG (Theor.) www.Renten-Experte.de
Über zwei Millionen Menschen werden zu Hause gepflegt. Mehr als die Hälfte aller Pflegebedürftigen in Deutschland werden alleine durch Angehörige zu Hause versorgt.
Ende 2019 waren das 2,1 Millionen Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5, wie aus einer Zählung des Statistischen Bundesamts hervorgeht.
„Der Anteil der zu Hause versorgten Pflegebedürftigen sinkt mit deren zunehmendem Alter“, erklärten die Statistiker.
Während Pflegebedürftige von 65 bis unter 70 Jahren im vergangenen Jahr zu 84,5 Prozent zu Hause versorgt wurden, lag der Anteil der zu Hause betreuten über 90-Jährigen bei 64,6 Prozent. Außerdem gilt: „Je schwerer die Beeinträchtigungen der Pflegebedürftigen, desto häufiger übernehmen ambulante Pflegedienste – zumindest teilweise – deren Versorgung.“
Hinweis 1: Wer Angehörige pflegt und selbst schon eine Regelaltersrente bezieht, sollte ggf. eine Rentenreduzierung um 1 % prüfen lassen, so dass nur eine Teilrente von 99 % bezahlt wird. Grund: Sofern die Pflegezeit 10 Stunden wöchentlich erreicht und der Pflegegrad 2 erreicht ist, bezahlt die Pflegekasse (privat oder auch gesetzlich) einen Rentenversicherungsbeitrag an die gesetzliche Rentenversicherung. Daraus ergibt sich dann zum kommenden 1.7. eine Rentenerhöhung. Die Berechnung kann durch die gesetzliche Rentenversicherung erfolgen. Sofern auch eine betriebliche Altersversorgung gezahlt wird, sollte auf jeden Fall auch eine Auswirkung auf die Betriebsrente geprüft werden.
Hilfreich sind hierbei Rentenberater bzw. Betriebswirte für betriebliche Altersversorgung.
Hinweis 2: Sofern eine Person Pflegefall ist, sollte für diese Person – falls noch nicht vorhanden und es noch möglich ist – eine Generalvollmacht erstellt werden. Ebenso ist zu prüfen, ob ein notarielles Testament hier nicht sinnvoll ist. Durch ein notarielles Testament wird im Todesfall kein Erbschein, sondern eine Testamentseröffnung benötigt. Eine Testamentseröffnung kostet etwa 100 Euro.
Besteht kein Testament oder kein notarielles Testament, dann ist im Todesfall ein Erbschein notwendig. Der Erbschein kostet genauso viel, als wenn zu diesem Zeitpunkt ein notarielles Testament erstellt werden würde. Die Ausstellung eines Erbscheines kann zeitlich länger dauern, als eine Testamentseröffnung.
GANZ WICHTIG: Besonders sinnvoll ist eine Übersicht mit allen Dokumenten (in Klarsichtfolien) in einem Notfallordner – Vorsorgeordner. Hier sind nicht nur viele Tipps vorhanden, sondern auch Übersichtstabellen für alle wichtigen Sachverhalte. Ja nach Berufsgruppe gibt es über 90 verschiedene #Notfallordner #Vorsorgeordner So muss die #Notfallvorsorge bei einem Arbeitnehmer oder Rentner völlig anders organisiert sein, wie bei einem #Beamten, #Pensionär, #Selbstständigen, #Handwerker, #Arzt, #Apotheker, #Zahnarzt oder einem #Unternehmer einer GmbH Der #Notfallordner – #Vorsorgeordner ist ab 27 Euro erhältlich bei