Ein Beitrag von Werner Hoffmann – Rentenberater (RDG)
Kinder großziehen bedeutet Verantwortung, Arbeit und häufig finanzielle Nachteile im Berufsleben. Die gesetzliche Rentenversicherung berücksichtigt deshalb Kindererziehungszeiten. Mit der Mütterrente III kommt ab 2027 eine wichtige Verbesserung für Millionen Eltern.

Was gilt bisher?
Für Kinder, die ab 1992 geboren wurden, werden grundsätzlich bis zu 36 Monate Kindererziehungszeit anerkannt. Das entspricht bis zu 3 Entgeltpunkten.
Bei Kindern, die vor 1992 geboren wurden, sind es bislang höchstens 30 Monate beziehungsweise 2,5 Entgeltpunkte.
Was ändert sich 2027?
Ab dem 1. Januar 2027 werden auch für vor 1992 geborene Kinder bis zu 36 Monate berücksichtigt.
Damit kommen bis zu 0,5 Entgeltpunkte zusätzlich pro Kind hinzu.

Bei einem aktuellen Rentenwert von 42,52 Euro bedeutet das rechnerisch folgende monatliche Erhöhung der Bruttorente:
- Ein Kind: 21,26 Euro
- Zwei Kinder: 42,52 Euro
- Drei Kinder: 63,78 Euro
- Vier Kinder: 85,04 Euro
Die tatsächliche Erhöhung hängt unter anderem von den persönlichen rentenrechtlichen Verhältnissen und dem bei Auszahlung geltenden Rentenwert ab.
Auszahlung erst 2028 – aber mit Nachzahlung!
Obwohl die Neuregelung bereits 2027 gilt, erfolgt die technische Umsetzung grundsätzlich erst 2028.
Betroffene Bestandsrentner erhalten die ihnen zustehende Erhöhung für 2027 rückwirkend.

Muss die Mütterrente beantragt werden?
Grundsätzlich nein. Die Deutsche Rentenversicherung berücksichtigt die Verbesserung bei bereits anerkannten Kindererziehungszeiten automatisch.
Allerdings sollten Eltern überprüfen, ob diese Zeiten überhaupt im Versicherungskonto gespeichert sind.
Fehlen sie, ist eine Kontenklärung erforderlich.
Auch Väter können profitieren!
Die Mütterrente ist keine ausschließlich für Frauen bestimmte Leistung. Entscheidend ist, welchem Elternteil die Kindererziehungszeiten rentenrechtlich zugeordnet werden.

Wichtig: Höhere Renten können Auswirkungen auf die Grundsicherung, das Wohngeld oder die Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten haben.

Mein Rat als Rentenberater:
Prüfen Sie frühzeitig Ihren Versicherungsverlauf. Fehlende Kindererziehungszeiten können sich nicht nur auf die Rentenhöhe, sondern auch auf die Erfüllung wichtiger Wartezeiten auswirken.

Rechtsgrundlagen: §§ 56, 249 SGB VI sowie das Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten.
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Hinweis zu den Bildern: Die in diesem Artikel verwendeten Bilder wurden mithilfe künstlicher Intelligenz (KI) erstellt. Sie dienen ausschließlich der Illustration und zeigen keine tatsächlichen Personen, Rentenbescheide oder Beratungssituationen.





















































