Der Bundesrechnungshof stellt zentrale Annahmen der deutschen Wasserstoffstrategie infrage. Nach seiner Bewertung reichen die bisherigen Maßnahmen voraussichtlich nicht aus, um die gesetzten Ziele zu erreichen. Gefordert werden eine grundlegende Überarbeitung der Strategie und ein belastbarer Plan B für die Klimaziele, falls der erwartete Hochlauf von Wasserstoff ausbleibt.
Besonders deutlich wird die Lücke beim Ausbau der Elektrolyse. Deutschland will bis 2030 eine inländische Elektrolyseleistung von zehn Gigawatt erreichen. Tatsächlich ist bislang nur ein kleiner Teil dieser Kapazität in Betrieb. Weitere Anlagen befinden sich im Bau oder in Planung, doch selbst bei günstiger Entwicklung dürfte das ursprüngliche Ziel nur schwer erreichbar sein.
Politische Zielsetzungen und tatsächlicher Ausbau liegen damit weit auseinander.
Gleichzeitig entwickelt sich auch die Nachfrage langsamer als erwartet. Große Projekte in der Stahl- und Chemieindustrie werden verschoben, verkleinert oder wirtschaftlich neu bewertet. Hinzu kommen Unsicherheiten bei Wasserstoffimporten, Transportwegen, Netzen und langfristigen Abnahmeverträgen.
Für Unternehmen und Kommunen bedeutet das: Planungen dürfen nicht allein auf der Annahme beruhen, dass kurzfristig große Mengen günstigen Wasserstoffs verfügbar sein werden.
Wasserstoff wird dadurch allerdings nicht überflüssig. Er bleibt vor allem dort wichtig, wo eine direkte Nutzung von Strom technisch kaum möglich ist. Dazu gehören Teile der Stahl- und Chemieproduktion, möglicherweise der Schiffs- und Luftverkehr sowie einzelne industrielle Hochtemperaturprozesse.
In vielen anderen Bereichen ist die direkte Elektrifizierung jedoch deutlich effizienter. Für Gebäude und große Teile der Wärmeversorgung bieten sich vor allem Wärmepumpen, Power-to-Heat, Batteriespeicher und die unmittelbare Nutzung erneuerbaren Stroms an.
Der entscheidende Grund liegt im Energieverbrauch: Bei der Herstellung, Speicherung, dem Transport und der späteren Nutzung von Wasserstoff entstehen erhebliche Umwandlungsverluste. Direkt eingesetzter Strom benötigt deshalb häufig deutlich weniger Energie als der Umweg über Wasserstoff.
Die Konsequenz sollte nicht der vollständige Ausstieg aus Wasserstoff sein, sondern eine klare Priorisierung. Wasserstoff gehört dorthin, wo er tatsächlich benötigt wird. Wo eine direkte Elektrifizierung möglich ist, sollte sie bevorzugt werden.
Die Energiewende scheitert nicht an einer Kurskorrektur. Sie scheitert eher dann, wenn unrealistische Annahmen zu lange verteidigt werden.
Deutschland braucht deshalb eine technologieoffene, aber wirtschaftlich nachvollziehbare Planung: Wasserstoff als gezielter Baustein – nicht als Universallösung für Gebäude, Verkehr und Industrie.
Quellen:
Bundesrechnungshof – Berichte und Sonderberichte zur Nationalen Wasserstoffstrategie Deutscher Bundestag – Informationen zum Bericht des Bundesrechnungshofes Dirk Specht – „Die Causa Gaskraftwerke ist ein Skandal“
Viele Menschen sind derzeit wütend und frustriert. Hohe Energiepreise, steigende Lebenshaltungskosten, lange Wartezeiten auf Arzttermine, Wohnungsmangel und Unsicherheit bei der Altersvorsorge beschäftigen Millionen Bürger. Diese Sorgen sind real – und sie verdienen ernsthafte politische Antworten.
Doch statt über Lösungen wird häufig über Gendern, vermeintliche Schnitzelverbote oder andere Kulturkämpfe gestritten. Während sich die öffentliche Debatte an symbolischen Themen entzündet, bleiben viele der eigentlichen Probleme ungelöst. Das wirkt auf viele Menschen wie eine bewusste Ablenkung.
Dabei entsteht häufig eine politische Dramaturgie: Reale Sorgen werden mit einem klaren Feindbild verknüpft. In den vergangenen Jahren traf dies besonders Bündnis 90/Die Grünen. Vor allem in der Debatte um das Gebäudeenergiegesetz, Heizungen oder Klimaschutz wurden die Grünen vielfach zum Hauptverantwortlichen für gesellschaftliche Entwicklungen erklärt. Kritik an politischen Entscheidungen ist selbstverständlich legitim. Problematisch wird es jedoch, wenn daraus dauerhaft Feindbilder entstehen.
Eine wichtige Rolle spielt dabei die Sprache. Bereits auf dem Bundesparteitag der AfD im Jahr 2016 sprach der damalige Parteivorsitzende Jörg Meuthen vom „links-rot-grün versifften Deutschland“. Der Begriff „versifft“ beschreibt ursprünglich Schmutz und dient dazu, politische Gegner sprachlich abzuwerten. Solche Begriffe können dazu beitragen, die gesellschaftliche Polarisierung zu verstärken.
In den folgenden Jahren verschärfte sich auch der Ton anderer Parteien. Insbesondere aus Teilen der Union kamen immer wieder Formulierungen, die die Grünen zum zentralen politischen Gegner machten. Dadurch wurden Konflikte zusätzlich emotionalisiert.
Die eigentliche Folge dieser Entwicklung ist bemerkenswert: Wer versucht, mit einer besonders harten Sprache Wähler von der AfD zurückzugewinnen, läuft Gefahr, am Ende das politische Original statt einer abgeschwächten Kopie zu stärken. Gleichzeitig bleiben die eigentlichen Herausforderungen bestehen: Keine Miete wird günstiger, keine Rente steigt, keine Arzttermine werden schneller verfügbar.
Deutschland braucht deshalb wieder mehr sachliche Debatten, Respekt und Lösungen, die nach ihrer Wirksamkeit beurteilt werden – nicht nach der Partei, von der sie stammen. Demokratie lebt vom Wettbewerb der besten Ideen und nicht von der Pflege neuer Feindbilder.
Ein Beitrag von Werner Hoffmann, Rentenberater und Prozessbevollmächtigter vor dem Sozialgericht und Landessozialgericht
Die Mütterrente III soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Da die Deutsche Rentenversicherung die technische Umsetzung voraussichtlich erst im Jahr 2028 vollständig durchführen kann, wird die höhere Rente vielen Betroffenen zunächst noch nicht ausgezahlt.
Die Erhöhung soll jedoch rückwirkend ab dem 1. Januar 2027 berücksichtigt werden.
Doch was passiert eigentlich, wenn eine Rentnerin nach dem 1. Januar 2027, aber noch vor der tatsächlichen Auszahlung der Mütterrente III verstirbt?
Diese Frage wird bislang kaum öffentlich diskutiert. Sie könnte jedoch für viele Familien und Hinterbliebene von erheblicher Bedeutung sein.
Nach meiner rechtlichen Einschätzung spricht vieles dafür, dass ein bereits entstandener Anspruch nicht automatisch mit dem Tod erlischt. Denn die Mütterrente III ist keine eigene Rentenart, sondern erhöht die bereits bestehende Altersrente.
Ist der Anspruch ab dem 1. Januar 2027 entstanden und verstirbt die Rentnerin anschließend, kann für die Zeit vom 1. Januar 2027 bis zum Sterbemonat grundsätzlich ein Nachzahlungsanspruch bestehen.
Wer die Nachzahlung letztlich erhält, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen ab. In Betracht kommen insbesondere Sonderrechtsnachfolger nach dem Sozialgesetzbuch oder – sofern diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind – die Erben beziehungsweise der Nachlass.
Deshalb sollten Angehörige einen solchen Fall keinesfalls ungeprüft lassen. Je nach Dauer bis zur technischen Auszahlung kann sich eine beachtliche Summe ergeben.
Mein Rat als Rentenberater:
Verstirbt eine Rentnerin nach dem Inkrafttreten der Mütterrente III, aber vor deren Auszahlung, sollte bei der Deutschen Rentenversicherung ausdrücklich geprüft werden, ob noch eine Rentennachzahlung bis zum Todesmonat aussteht.
Es wäre falsch, vorschnell davon auszugehen, dass dieses Geld automatisch verloren ist.
Wichtiger Hinweis für den Notfallordner
Der mögliche Anspruch sollte im Notfallordner unter dem Todesfallregister vermerkt werden. So werden Angehörige daran erinnert, den letzten Rentenbescheid, offene Nachzahlungen und die Umsetzung der Mütterrente III überprüfen zu lassen.
Ein einfacher Hinweis im Notfallordner kann verhindern, dass berechtigte Ansprüche übersehen werden.
Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gibt Bürgerinnen und Bürgern, Journalistinnen und Journalisten sowie Organisationen seit 2006 das Recht, Informationen und Dokumente von Bundesbehörden anzufordern. Ziel ist es, staatliches Handeln transparenter zu machen und die demokratische Kontrolle zu stärken.
Nach Ansicht des Deutschen Journalisten-Verbandes (DJV) und eines Bündnisses von 110 zivilgesellschaftlichen Organisationen stehen diese Rechte nun auf dem Spiel. Sie kritisieren die geplanten Änderungen am IFG als erheblichen Rückschritt für Pressefreiheit, Transparenz und demokratische Kontrolle.
Zu den kritisierten Plänen gehören unter anderem höhere Kosten für Antragsteller, umfangreichere Schwärzungen von Dokumenten sowie weitere Einschränkungen beim Zugang zu amtlichen Informationen. Nach Auffassung der Kritiker könnten dadurch Recherchen deutlich erschwert und die Kontrolle staatlichen Handelns geschwächt werden.
Der DJV weist darauf hin, dass das IFG in den vergangenen Jahren wesentlich dazu beigetragen habe, Korruption, Machtmissbrauch und politische Fehlentscheidungen aufzudecken. Ohne den gesetzlichen Auskunftsanspruch wären zahlreiche investigative Recherchen kaum möglich gewesen.
Die Unterstützer des offenen Briefes fordern deshalb die Bundesregierung und den Bundestag auf, die geplanten Einschränkungen nicht umzusetzen. Sie sehen in einer starken Informationsfreiheit einen unverzichtbaren Bestandteil eines demokratischen Rechtsstaates.
Befürworter der Reform argumentieren hingegen, Behörden müssten vor übermäßiger Bürokratie geschützt und missbräuchliche Anfragen begrenzt werden. Wie das Gesetz am Ende ausgestaltet wird, entscheidet das parlamentarische Verfahren.
Fest steht jedoch: Die Diskussion über das Informationsfreiheitsgesetz betrifft nicht nur Journalistinnen und Journalisten. Sie betrifft alle Bürgerinnen und Bürger, denn Transparenz ist eine wesentliche Voraussetzung für Vertrauen in den Staat und eine funktionierende Demokratie.
Der Begriff „Heizungshammer“ gehört zu den erfolgreichsten politischen Schlagworten der vergangenen Jahre – obwohl es nie ein Gesetz mit diesem Namen gab. Eine aktuelle wissenschaftliche Studie kommt zu dem Ergebnis, dass insbesondere die Berichterstattung der BILD die öffentliche Wahrnehmung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) erheblich beeinflusst habe.
Die Untersuchung beschreibt, dass durch die wiederholte Verwendung emotionaler Begriffe wie „Heizungshammer“ oder „Heizverbot“ bei vielen Bürgerinnen und Bürgern der Eindruck entstand, funktionierende Öl- und Gasheizungen müssten kurzfristig ausgebaut werden. Das entsprach jedoch nicht dem Inhalt des Gesetzes. Bestehende Heizungen durften grundsätzlich weiter betrieben und repariert werden. Die Regelungen betrafen vor allem den Einbau neuer Heizungen unter bestimmten Voraussetzungen.
Besonders kritisch bewertet die Studie den Einfluss zugespitzter Medienberichterstattung auf die politische Debatte. Nach ihrer Analyse wurde ein komplexes Gesetz auf wenige emotionale Schlagworte reduziert. Dadurch sei aus einer sachlichen Diskussion über Klimaschutz, Energieversorgung und Heiztechnik ein emotionaler Kulturkampf geworden.
Die BILD gehört zum Axel-Springer-Konzern. Die Studie kritisiert insbesondere die Berichterstattung der BILD und kommt zu dem Ergebnis, dass diese wesentlich zur Verbreitung des Begriffs „Heizungshammer“ und zur Emotionalisierung der öffentlichen Diskussion beigetragen habe. Dadurch seien Fehleindrücke über den tatsächlichen Inhalt des Gebäudeenergiegesetzes entstanden.
Die Folgen waren erheblich: Die Debatte wurde polarisiert, viele Menschen verunsichert und das Vertrauen in die Energiewende geschwächt. Unabhängig davon, wie man das Gebäudeenergiegesetz bewertet, zeigt dieser Fall, welche Macht große Medien durch Framing besitzen können. Demokratische Entscheidungen sollten auf überprüfbaren Fakten beruhen – nicht auf Schlagworten, die komplexe Inhalte verzerren.
Meine persönliche Meinung
Die Art und Weise, wie durch zugespitzte Schlagzeilen und wiederholtes Framing politische Debatten beeinflusst werden können, erinnert mich zunehmend an die historische Rolle des Medienunternehmers Alfred Hugenberg in der Endphase der Weimarer Republik.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seinem Urteil vom 17. März 2005 (Az. 3 C 20.04) fest, dass Hugenberg ein „Wegbereiter der nationalsozialistischen Herrschaft“ war.
Selbstverständlich handelt es sich hierbei nicht um eine Gleichsetzung, sondern um den Hinweis, dass große Medienhäuser aufgrund ihrer Reichweite eine besondere Verantwortung für eine faktenbasierte und ausgewogene Berichterstattung tragen.
Ab dem 2. August 2026 gelten in der Europäischen Union neue Transparenzpflichten für bestimmte Inhalte, die durch Künstliche Intelligenz erzeugt oder verändert wurden. Grundlage ist Artikel 50 des EU AI Act. Ziel ist es, Täuschung und Manipulation einzudämmen und das Vertrauen in digitale Inhalte zu stärken.
Allerdings bedeutet die neue Regelung nicht automatisch, dass jedes mit KI erstellte Bild sichtbar beschriftet werden muss. Der EU AI Act unterscheidet zwischen den Pflichten der Anbieter von KI-Systemen und den Pflichten derjenigen, die bestimmte KI-Inhalte veröffentlichen.
Anbieter generativer KI-Systeme müssen dafür sorgen, dass künstlich erzeugte oder manipulierte Bild-, Audio-, Video- und Textinhalte maschinenlesbar gekennzeichnet und als solche erkennbar sind. Das kann beispielsweise durch Metadaten oder technische Markierungen geschehen.
Eine besondere Offenlegungspflicht besteht bei sogenannten Deepfakes. Gemeint sind künstlich erzeugte oder veränderte Bilder, Videos oder Tonaufnahmen, die echten Personen, Gegenständen, Orten oder Ereignissen täuschend ähnlich erscheinen können.
Wer solche Inhalte veröffentlicht, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt oder manipuliert wurden. Bei künstlerischen, satirischen, kreativen oder fiktionalen Werken kann die Kennzeichnung in einer Form erfolgen, die die Darstellung nicht unnötig beeinträchtigt.
Auch KI-generierte Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse können kennzeichnungspflichtig sein. Eine Ausnahme besteht unter bestimmten Voraussetzungen, wenn eine menschliche Prüfung oder redaktionelle Kontrolle erfolgt und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung übernimmt.
Für Blogger, Unternehmen, Webseitenbetreiber und soziale Medien gilt deshalb: Wer realistisch wirkende KI-Inhalte veröffentlicht, sollte die künstliche Erstellung klar, verständlich und gut wahrnehmbar offenlegen. Ein allgemeiner Hinweis am Ende eines Beitrags kann sinnvoll sein, wenn eindeutig erkennbar ist, dass er sich auf sämtliche verwendeten Bilder bezieht.
Die Europäische Kommission hat ergänzend einen freiwilligen Verhaltenskodex und Symbole für die Kennzeichnung entwickelt. Die Verwendung dieser Symbole ist freiwillig; die gesetzlichen Pflichten aus Artikel 50 bleiben davon unberührt.
Transparenz ist keine Schwäche, sondern ein Zeichen von Glaubwürdigkeit und Verantwortung. Leserinnen und Leser sollen unterscheiden können, ob sie ein echtes Foto oder eine künstlich erzeugte Illustration sehen.
Unabhängiger Rentenberater (RDG) und Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH).
Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist ein wichtiger Baustein der Altersvorsorge. Dennoch ist sie in Deutschland so kompliziert geworden, dass viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Überblick verlieren. Unterschiedliche Durchführungswege, Haftungsregelungen und hohe Abschluss- sowie Verwaltungskosten sorgen dafür, dass die bAV häufig unnötig teuer und bürokratisch ist.
Ich bin überzeugt: Das muss sich ändern.
Ein wesentlicher Grund für die Komplexität ist die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG. Mein Vorschlag lautet deshalb: Nutzt ein Arbeitgeber ausschließlich staatlich zertifizierte bAV-Produkte, sollte diese Haftung entfallen. Die Verantwortung würde dann beim zertifizierten Versorgungsträger liegen. Bestehende Versorgungszusagen blieben selbstverständlich unverändert (Bestandsschutz).
Ein modernes bAV-Produkt sollte dabei klare Mindeststandards erfüllen:
Abschlusskosten maximal 1,5 %
Gesetzlich begrenzte Verwaltungskosten
Kostenfreie Mitnahme bei jedem Arbeitgeberwechsel
Mindestens 15 % der Beiträge verpflichtend für Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung – ohne Gesundheits- oder Risikoprüfung bei Beginn des Arbeitsverhältnisses
Keine Arbeitgeberhaftung bei zertifizierten Produkten
Ebenso wichtig ist eine deutlich höhere Arbeitgeberbeteiligung. Der heutige gesetzliche Zuschuss von 15 % greift nur dann, wenn der Arbeitgeber überhaupt Sozialversicherungsbeiträge einspart. In vielen europäischen Ländern beteiligen sich Arbeitgeber dagegen deutlich stärker an der Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung.
Ich halte deshalb eine verpflichtende Arbeitgeberbeteiligung von mindestens 50 % für angemessen.
Außerdem sollte ein staatlicher Standardfonds als kostengünstige Alternative zu privaten Anbietern geschaffen werden. Wettbewerb sollte über Qualität, Transparenz und niedrige Kosten entstehen – nicht über komplizierte Vertragswerke.
Mein Fazit: Deutschland braucht eine einfachere, transparentere und fairere betriebliche Altersversorgung, die Arbeitgeber entlastet und Arbeitnehmer besser absichert.
Die ausführliche Langfassung mit allen Reformvorschlägen finden Sie hier:
Werner Hoffmann. Unabhängiger Rentenberater (RDG) und Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH).
Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist ein wichtiger Baustein der Altersvorsorge. Dennoch ist das deutsche System heute so kompliziert geworden, dass viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Überblick verlieren. Unterschiedliche Durchführungswege, umfangreiche Haftungsregelungen und oftmals hohe Abschluss- sowie Verwaltungskosten schrecken insbesondere kleine und mittlere Unternehmen ab.
Von dieser Komplexität profitieren häufig Beratungsunternehmen und Vertriebe – denn komplizierte Systeme verursachen zwangsläufig einen hohen Beratungs- und Verwaltungsaufwand. Leidtragende sind am Ende die Arbeitgeber und die Beschäftigten.
Deutschland braucht deshalb aus meiner Sicht eine grundlegende Reform der betrieblichen Altersversorgung.
Arbeitgeber von Haftungsrisiken befreien
Ein wesentlicher Grund für die heutige Komplexität liegt in der Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG. Selbst wenn die Versorgung über einen externen Versorgungsträger erfolgt, bleibt der Arbeitgeber letztlich dafür verantwortlich, dass die zugesagten Leistungen erbracht werden.
Diese Regelung führt zu erheblichen Haftungsrisiken und verursacht zusätzlichen Verwaltungsaufwand.
Mein Reformvorschlag lautet deshalb:
Verwendet ein Arbeitgeber ausschließlich staatlich zertifizierte bAV-Produkte, entfällt seine Einstandspflicht. Die Verantwortung für die Durchführung und Leistungserbringung liegt dann ausschließlich beim zertifizierten Versorgungsträger.
Für bereits bestehende Versorgungszusagen soll Bestandsschutz gelten. Eine Umstellung auf das neue System erfolgt nur dann, wenn ein neues Beschäftigungsverhältnis begründet wird und sich Arbeitgeber oder Arbeitnehmer für die neue, zertifizierte Anlageform entscheiden.
Dadurch würden insbesondere kleine und mittlere Unternehmen von Haftungsrisiken und Verwaltungsaufwand erheblich entlastet, ohne in bestehende Versorgungszusagen einzugreifen.
Zertifizierte Standardprodukte statt Tarif- und Produktdschungel
Statt unzähliger Tarifmodelle und Produktvarianten sollten künftig ausschließlich staatlich zertifizierte Standardprodukte zugelassen werden.
Diese Produkte sollten mindestens folgende Voraussetzungen erfüllen:
Abschlusskosten von maximal 1,5 %
Gesetzlich begrenzte Verwaltungskosten
Kostenfreie Übertragung bei jedem Arbeitgeberwechsel
Mindestens 15 % der Beiträge müssen verpflichtend in die Absicherung bei Berufsunfähigkeit und für die Hinterbliebenenversorgung fließen – ohne Gesundheits- oder Risikoprüfung bei Beginn des Arbeitsverhältnisses.
Berufsunfähigkeitsleistungen bereits ab 50 % Berufsunfähigkeit
Volle Transparenz über sämtliche Kosten und Leistungen
Keine Arbeitgeberhaftung, sofern ausschließlich zertifizierte Produkte verwendet werden
Damit würden Arbeitnehmer genau wissen, welche Mindestleistungen ihnen zustehen – unabhängig vom jeweiligen Anbieter.
Arbeitgeber müssen sich wieder angemessen beteiligen
Eine betriebliche Altersversorgung verdient ihren Namen nur dann, wenn sich auch der Arbeitgeber angemessen an ihrer Finanzierung beteiligt.
Der heutige gesetzliche Zuschuss von 15 % bei Entgeltumwandlung – und auch nur dann, wenn der Arbeitgeber tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge einspart – reicht hierfür nicht aus.
Ich halte deshalb eine verpflichtende Arbeitgeberbeteiligung von mindestens 50 % des Gesamtbeitrags für sachgerecht.
Mit dem heutigen gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss von lediglich 15 % – und auch nur dann, wenn der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung überhaupt Sozialversicherungsbeiträge einspart – gehört Deutschland bei der Arbeitgeberbeteiligung an der betrieblichen Altersversorgung nahezu zu den Schlusslichtern in Europa.
In zahlreichen europäischen Ländern beteiligen sich Arbeitgeber deutlich stärker an der Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung. Je nach Land und Versorgungssystem übernehmen Arbeitgeber teilweise 70 % bis hin zu 100 % der Beiträge.
Nur so wird die betriebliche Altersversorgung wieder zu einer echten Sozialleistung des Arbeitgebers und nicht überwiegend zu einer vom Arbeitnehmer selbst finanzierten Eigenvorsorge.
Ein staatlicher Standardfonds als Alternative
Neben privaten zertifizierten Produkten sollte ein staatlich organisierter Standardfonds geschaffen werden.
Dieser Fonds könnte langfristig kostengünstig investieren und nach klaren gesetzlichen Vorgaben verwaltet werden. Arbeitnehmer hätten damit die Wahl zwischen privaten zertifizierten Produkten und einem öffentlichen Standardfonds.
Wettbewerb sollte künftig über niedrige Kosten, hohe Transparenz und gute Leistungen entstehen – nicht über komplizierte Vertragsbedingungen.
Vorbilder existieren bereits
Ein solches System müsste nicht völlig neu entwickelt werden.
Bereits das Fünfte Vermögensbildungsgesetz zeigt, wie gesetzliche Mindeststandards für Anlageformen definiert werden können.
Ebenso könnte – vergleichbar mit der Basisrente, auch Rürup-Rente genannt – gesetzlich geregelt werden, dass das angesparte Kapital grundsätzlich erst mit Eintritt in die Altersrente oder bei einer Erwerbsminderung verfügbar ist.
Die betriebliche Altersversorgung bliebe damit ihrem eigentlichen Zweck treu: der Absicherung im Alter und bei existenziellen Lebensrisiken.
Warum ich die Direktzusage nicht für den richtigen Weg halte
Immer wieder wird vorgeschlagen, die Direktzusage als ältesten Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung wieder stärker zu nutzen.
Ich halte diesen Weg nicht für zukunftsfähig.
Die Direktzusage verlagert die gesamte Komplexität auf den Arbeitgeber. Dieser muss Pensionsrückstellungen bilden, langfristige Verpflichtungen bilanzieren und bleibt aufgrund der gesetzlichen Einstandspflicht dauerhaft verantwortlich.
Ein externes, kostengünstiges und staatlich zertifiziertes Versorgungssystem schafft dagegen klare Verantwortlichkeiten, reduziert Bürokratie und ermöglicht gleichzeitig einen umfassenden Schutz bei Berufsunfähigkeit sowie für Hinterbliebene.
Mein Fazit
Deutschland braucht eine betriebliche Altersversorgung des 21. Jahrhunderts.
Nicht noch mehr Bürokratie und Haftungsrisiken, sondern:
Zertifizierte Standardprodukte
Echte Kostengrenzen
Kostenfreie Mitnahme bei jedem Arbeitgeberwechsel
Verpflichtende Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung
Mindestens 50 % Arbeitgeberbeteiligung
Ein staatlicher Standardfonds als kostengünstige Alternative
Keine Arbeitgeberhaftung bei zertifizierten Produkten
Eine solche Reform würde die betriebliche Altersversorgung einfacher, transparenter und deutlich attraktiver machen.
Sie würde Arbeitgeber entlasten, Arbeitnehmer besser schützen und gleichzeitig dafür sorgen, dass mehr Menschen zusätzlich für das Alter vorsorgen.
Wie sehen Sie das? Sollte Deutschland die betriebliche Altersversorgung konsequent vereinfachen und auf zertifizierte Standardprodukte mit klaren Qualitätsvorgaben umstellen?
Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung und Unabhängiger Rentenberater
Während häufig über die gesetzliche Rente in Schweden gesprochen wird, lohnt sich auch ein Blick auf die betriebliche Altersversorgung. Denn gerade hier gibt es Unterschiede, von denen Deutschland lernen könnte.
In Schweden haben rund 90 Prozent der Beschäftigten eine betriebliche Altersversorgung. Sie wird überwiegend über Tarifverträge geregelt und ist damit für viele Arbeitnehmer selbstverständlich.
Der entscheidende Unterschied liegt jedoch nicht nur in der hohen Verbreitung, sondern im Aufbau des Systems. Anbieter werden nicht einfach über den freien Vertrieb in den Markt gebracht. Vielmehr organisieren Einrichtungen wie Collectum oder Fora die Versorgungssysteme, prüfen Anbieter und lassen nur Produkte zu, die festgelegte Qualitäts- und Kostenanforderungen erfüllen.
Wettbewerb gibt es trotzdem – aber nach anderen Regeln.
Die Anbieter konkurrieren darum, überhaupt in das System aufgenommen zu werden. Dabei spielen niedrige Kosten, Qualität, Finanzstärke und gute Leistungen eine entscheidende Rolle. Die Gebühren wurden durch Ausschreibungen deutlich gesenkt.
In Deutschland ist die betriebliche Altersversorgung dagegen deutlich komplexer. Häufig werden Versicherungsprodukte über den Vertrieb vermittelt. Dabei können Abschlusskosten, laufende Kosten und Provisionen eine wesentliche Rolle spielen. Zwar gibt es auch in Deutschland gute Lösungen, doch das System ist oft schwer verständlich und für Arbeitnehmer wenig transparent.
Gerade beim Thema Provisionen zeigt sich ein wichtiger Unterschied. Im schwedischen Tarifmodell steht nicht der provisionsgetriebene Verkauf einzelner Produkte im Vordergrund. Stattdessen erfolgt die Auswahl der Anbieter zentral nach festen Kriterien. Das stärkt den Verbraucherschutz und reduziert die Kosten für die Versicherten.
Meine Einschätzung:
Schweden zeigt, dass Wettbewerb und Verbraucherschutz kein Widerspruch sind. Entscheidend ist, dass die Regeln zugunsten der Arbeitnehmer gestaltet werden. Deutschland könnte von diesem Modell profitieren – mit einer einfacheren, transparenteren und kostengünstigeren betrieblichen Altersversorgung sowie einer verpflichtenden Arbeitgeberbeteiligung von mindestens 50 Prozent.
Werner Hoffmann. Unabhängiger Rentenberater (RDG).
Die Alterssicherungskommission hat ihren Abschlussbericht an die Bundesregierung übergeben – und die Deutsche Rentenversicherung bewertet die Vorschläge insgesamt positiv.
Klar ist: Wenn die Politik diese Empfehlungen umsetzt, könnte sich das deutsche Rentensystem in den kommenden Jahren grundlegend verändern.
Die Kommission hat 33 Empfehlungen vorgelegt. Aus Sicht der Rentenversicherung bilden sie ein Gesamtpaket, das die gesetzliche Rente langfristig finanzierbar und generationengerecht machen soll.
Besonders wichtig: Die gesetzliche, umlagefinanzierte Rente soll auch künftig die tragende Säule der Alterssicherung bleiben.
Ein zentraler Vorschlag ist eine verpflichtende kapitalgedeckte Zusatzrente nach schwedischem Vorbild. Sie soll für gesetzlich Rentenversicherte gelten und vor allem jüngeren Generationen langfristig zusätzliche Altersleistungen ermöglichen.
Auch das Renteneintrittsalter steht im Fokus. Es soll künftig stärker an die steigende Lebenserwartung gekoppelt werden. Nach den Berechnungen der Kommission könnte die Regelaltersgrenze zwischen 2031 und 2041 schrittweise von 67 auf etwa 67,5 Jahre steigen.
Gleichzeitig sollen vorgezogene Altersrenten grundsätzlich nur noch mit Abschlägen möglich sein – Härtefälle ausgenommen.
Ein weiterer Punkt: Bisher nicht abgesicherte Selbstständige sollen künftig verpflichtend in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen werden. Damit könnten Versorgungslücken geschlossen und der Schutz bei Erwerbsminderung verbessert werden.
Neu ist auch der Blick auf das Gesamtversorgungsniveau. Künftig sollen gesetzliche Rente, betriebliche Altersversorgung und private Vorsorge gemeinsam betrachtet werden. Als politische Zielgröße nennt die Kommission ein Netto-Gesamtversorgungsniveau von mindestens 70 Prozent.
Meine Einschätzung: Die Vorschläge enthalten viele Punkte, über die noch intensiv gestritten werden dürfte. Positiv ist das klare Bekenntnis zur gesetzlichen Rentenversicherung als wichtigster Säule der Alterssicherung.
Aber: Noch handelt es sich nicht um beschlossene Gesetze, sondern um Empfehlungen einer Expertenkommission. Jetzt liegt der Ball bei der Bundesregierung und beim Gesetzgeber.