Daniel Mautz greift in einem LinkedIn-Beitrag einen aktuellen Bericht der taz über den neuen Energieausblick von ExxonMobil auf. Die zentrale Aussage ist brisant: Der US-Ölkonzern rechnet bis 2050 mit einer globalen Erwärmung von 2,5 bis 3 Grad Celsius.
Als wesentlichen Grund nennt ExxonMobil die weiterhin starke Nutzung fossiler Energieträger – besonders von Kohle.
Nach dem aktuellen Global Outlook von ExxonMobil soll Kohle im Jahr 2050 noch rund 15 Prozent des weltweiten Energiemixes ausmachen. Vor allem in China und anderen Teilen Asiens bleibe Kohle ein wichtiger Bestandteil der Energieversorgung.
ExxonMobil verweist dabei auf Versorgungssicherheit, geopolitische Risiken und den weiter steigenden Energiebedarf.
Besonders deutlich wird die Lücke beim CO₂-Ausstoß: ExxonMobil erwartet für 2050 noch rund 30 Milliarden Tonnen energiebedingte CO₂-Emissionen pro Jahr.
Im vorherigen Ausblick waren es noch rund 27 Milliarden Tonnen.
Nach den von ExxonMobil selbst herangezogenen IPCC-Szenarien müssten die energiebedingten Emissionen dagegen auf etwa 11 Milliarden Tonnen sinken, um mit einer Erwärmung von unter 2 Grad vereinbar zu sein.
Auch bei der CO₂-Abscheidung und -Speicherung – CCS fällt die neue Prognose schwächer aus.
Während ExxonMobil zuvor für 2050 mit rund 3,1 Milliarden Tonnen abgeschiedenem CO₂ pro Jahr rechnete, sind es im aktuellen Ausblick nur noch etwa 2 Milliarden Tonnen.
Mautz verbindet diese Zahlen mit einem besonders kritischen Punkt aus der Vergangenheit:
Eine 2023 veröffentlichte wissenschaftliche Auswertung interner Exxon-Unterlagen zeigte, dass Forscher des Unternehmens bereits seit Ende der 1970er-Jahre die globale Erwärmung erstaunlich präzise berechnet hatten.
Gleichzeitig wurde der Zusammenhang zwischen fossilen Energien und Klimawandel in der öffentlichen Kommunikation des Konzerns über Jahrzehnte deutlich zurückhaltender dargestellt.
Genau darin liegt die besondere Brisanz des heutigen Energieausblicks:
ExxonMobil beschreibt selbst eine Zukunft, in der die weltweiten Emissionen deutlich über dem Niveau liegen würden, das nach den herangezogenen Klimaszenarien für eine Begrenzung der Erderwärmung auf unter 2 Grad erforderlich wäre.
Werner Hoffmann Überzeugter demokratischer Europäer.
Immer wieder hört man: „Dann wandere ich eben aus Deutschland aus – und zahle hier keine Steuern mehr.“
Solche populistischen Aussagen klappen nicht!
Wer Deutschland verlässt, beendet unter bestimmten Voraussetzungen zwar seine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass Deutschland steuerlich keine Rolle mehr spielt.
Entscheidend ist zunächst, ob wirklich kein Wohnsitz und kein gewöhnlicher Aufenthalt mehr in Deutschland bestehen. Wer weiterhin eine jederzeit nutzbare Wohnung in Deutschland hat, kann weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig sein.
Auch ohne deutschen Wohnsitz können bestimmte Einkünfte hier steuerpflichtig bleiben. Dazu gehören beispielsweise Einnahmen aus deutschen Immobilien, bestimmten Tätigkeiten, Renten, Versorgungsleistungen oder Beteiligungen. Dann kann eine beschränkte Steuerpflicht bestehen. Zusätzlich ist zu prüfen, welches Doppelbesteuerungsabkommen mit dem neuen Wohnsitzstaat gilt.
Besonders wichtig ist die Wegzugsbesteuerung. Wer wesentlich an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist und Deutschland verlässt, kann unter bestimmten Voraussetzungen so behandelt werden, als hätte er seine Anteile verkauft – obwohl tatsächlich kein Verkauf stattgefunden hat.
Dadurch kann ein steuerpflichtiger Gewinn entstehen, ohne dass überhaupt Geld zugeflossen ist.
Auch größere Fonds- oder ETF-Bestände können beim Wegzug steuerlich relevant werden. Für Selbstständige und Unternehmer kann es zusätzlich kompliziert werden, wenn Betriebsvermögen, Rechte oder andere Wirtschaftsgüter aus dem deutschen Besteuerungsbereich verlagert werden.
Die wichtigste Botschaft lautet deshalb:
Raus aus Deutschland bedeutet nicht automatisch raus aus der deutschen Steuerpflicht.
Wer auswandern möchte, sollte vorher prüfen: Bleiben Immobilien, Renten, Beteiligungen, Unternehmen oder andere Einkünfte in Deutschland bestehen? Greift eine Wegzugsbesteuerung? Welches Doppelbesteuerungsabkommen gilt?
Auch wenn Unternehmer oder Selbstständige damit drohen, ihren Betrieb oder Wohnsitz ins Ausland zu verlagern, kann ein solcher Schritt finanziell erhebliche Folgen haben. Wegzugsbesteuerung und fortbestehende beschränkte Steuerpflicht können weiterhin zu Belastungen führen.
Hinzu kommt: Deutschland bietet im internationalen Vergleich ein hohes Maß an Rechtssicherheit, Stabilität und persönlicher Sicherheit – Faktoren, die bei einer Auswanderungsentscheidung ebenfalls berücksichtigt werden sollten.
Werner Hoffmann. – Rentenberater und Prozessbevollmächtigter.
Viele Rentnerinnen und Rentner kennen den Begriff Grundrente. Weniger bekannt ist jedoch, dass es daneben einen besonderen Grundrenten-Freibetrag bei Sozialleistungen gibt. Dabei werden zwei völlig unterschiedliche Dinge häufig miteinander verwechselt.
Wichtig: Grundrente und Grundsicherung sind nicht dasselbe.
Die Grundrente ist ein Zuschlag zur gesetzlichen Rente für bestimmte Versicherte mit langjährigen Grundrentenzeiten und eher niedrigen Durchschnittsverdiensten.
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist dagegen eine Sozialleistung nach dem SGB XII für Menschen, deren Einkommen und Vermögen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht ausreichen.
Für Menschen, die mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten erreicht haben, gibt es bei der Einkommensanrechnung auf die Grundsicherung einen besonderen Freibetrag. Dabei bleiben zunächst 100 Euro monatlich aus der gesetzlichen Rente anrechnungsfrei. Zusätzlich bleiben 30 Prozent des darüberliegenden Rentenbetrags unberücksichtigt.
Der Freibetrag ist allerdings begrenzt: Er darf höchstens 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 betragen. Nach den aktuell veröffentlichten Angaben des Bundesarbeitsministeriums sind das maximal 281,50 Euro monatlich.
Beispiel: Bei einer monatlichen Bruttorente von 700 Euro bleiben zunächst 100 Euro frei. Von den verbleibenden 600 Euro werden nochmals 30 Prozent, also 180 Euro, nicht angerechnet. Der Freibetrag beträgt somit 280 Euro.
Entscheidend ist: Man muss keinen Grundrentenzuschlag beziehen, um diesen Freibetrag nutzen zu können. Maßgeblich sind grundsätzlich die erforderlichen 33 Jahre Grundrentenzeiten beziehungsweise vergleichbare Zeiten.
Der Freibetrag kann dazu führen, dass weniger Rente auf die Grundsicherung angerechnet wird. Dadurch kann die Grundsicherungsleistung höher ausfallen – oder unter Umständen erstmals überhaupt ein Anspruch entstehen.
Deshalb mein Hinweis: Wer nur eine geringe Rente erhält und mindestens 33 Jahre entsprechende Zeiten erreicht hat, sollte prüfen lassen, ob dieser Freibetrag berücksichtigt wurde.
Hinweis zu den Bildern: Die verwendeten Bilder wurden mit Künstlicher Intelligenz (KI) erstellt und dienen ausschließlich der symbolischen Darstellung des jeweiligen Themas. Dargestellte Personen sind keine realen Personen.
Werner Hoffmann. – Rentenberater und Prozessbevollmächtigter.
Für arbeitende Rentnerinnen und Rentner gibt es ab 1. Januar 2027 eine wichtige Änderung. Wer neben seiner Altersrente weiterhin beschäftigt ist und sich über das Arbeitsverhältnis einen Anspruch auf Krankengeld erhalten möchte, muss künftig sehr genau auf die Höhe seiner Teilrente achten.
Grundlage ist das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026 (BGBl. I Nr. 228). Geändert wird insbesondere § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V. Die Neuregelung tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft.
Bisher wurde häufig folgende Gestaltung genutzt:
Statt einer Altersvollrente wurde beispielsweise eine Teilrente von 99,99 Prozent beantragt. Wer daneben versicherungspflichtig weiterarbeitete, konnte dadurch grundsätzlich seinen Krankengeldanspruch aus der Beschäftigung erhalten.
Damit ist ab 2027 Schluss.
Künftig entfällt der Krankengeldanspruch bereits dann, wenn eine Alters-Teilrente von mehr als zwei Dritteln der Vollrente bezogen wird.
Wer den Krankengeldanspruch erhalten möchte, darf somit höchstens zwei Drittel der Vollrente als Altersrente beziehen.
Wichtig: Das betrifft nicht nur die Regelaltersrente.
Die neue Regelung gilt grundsätzlich für alle Altersrenten, also beispielsweise für die Altersrente für langjährig Versicherte, für besonders langjährig Versicherte, für schwerbehinderte Menschen und für die Regelaltersrente.
Entscheidend ist also nicht die Rentenart, sondern wie hoch die Teilrente im Verhältnis zur Vollrente ist.
Auch bei Erwerbsminderungsrenten muss unterschieden werden: Wer eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht, hat bereits nach § 50 SGB V grundsätzlich keinen Krankengeldanspruch. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung führt dagegen nicht automatisch zum vollständigen Wegfall des Krankengeldes.
Bestehende 99,99-%-Teilrenten sollten deshalb überprüft werden.
Soll die Alters-Teilrente zum 1. Januar 2027 auf höchstens zwei Drittel abgesenkt werden, muss die Änderung spätestens am 31. Dezember 2026 bei der Deutschen Rentenversicherung eingegangen sein.
Mein Hinweis: Wer als Rentner weiterarbeitet, sollte nicht vorschnell auf Vollrente umstellen. Rentenhöhe, Arbeitsentgelt, Krankengeldanspruch und Krankenversicherung sollten gemeinsam geprüft werden.
Der interessante Erfahrungsaustausch beim Bundesverband der Rentenberater war am Freitagabend erfolgreich beendet. Danach habe ich die Zeit genutzt und bei 1000Rechner.de noch einige neue Rechnermodule entwickelt, die vielleicht auch für Dich interessant sein können.
Inzwischen gibt es dort genau 1.169 Rechner, Statistiken und Entscheidungshilfen – und alle können kostenlos genutzt werden.
Hier einige der neuen Renten-Tools:
1. Prüfung der Selbstständigkeit und Pflichtversicherung
Der neue Prüfer hilft dabei, eine selbstständige Tätigkeit im Hinblick auf eine mögliche Rentenversicherungspflicht nach § 2 SGB VI einzuordnen. Besonders wichtig kann das sein, wenn im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber gearbeitet wird oder eine Tätigkeit zu den gesetzlich erfassten selbstständigen Berufen gehört.
Vor Beginn der Tagung wurde am Freitag ein Rentenberechner beziehungsweise Rentenbeginn-Optimierer gezeigt, der nach meinen Informationen rund 30 Euro monatlich kosten soll.
Ein entsprechendes Modul habe ich anschließend selbst entwickelt – bei 1000Rechner.de natürlich kostenlos.
Der Rechner vergleicht unterschiedliche Rentenarten, mögliche Rentenbeginntermine, Wartezeiten, Abschläge und Modell-Rentenhöhen. So lassen sich verschiedene Möglichkeiten schnell gegenüberstellen.
3. Rentensplitting zu Lebzeiten
Dieser Rechner prüft die Voraussetzungen für ein Rentensplitting unter Ehegatten oder Lebenspartnern und zeigt, welche Auswirkungen die Übertragung von Rentenanwartschaften haben kann.
4. Rentensplitting im Todesfall
Auch nach dem Tod eines Ehepartners kann die Frage entstehen, ob ein Rentensplitting möglich und sinnvoll zu prüfen ist. Der Rechner zeigt Voraussetzungen und Berechnungsgrundlagen. Dabei sollte immer auch die mögliche Witwen- oder Witwerrente berücksichtigt werden.
5. Statistiken zur gesetzlichen Rentenversicherung
Zusätzlich gibt es einen großen Statistikbereich mit rund 28 Kennzahlen und Auswertungen, beispielsweise zu Geburten, Sterbefällen, Rentenbezugsdauer, Rentenausgaben und weiteren Entwicklungen der gesetzlichen Rentenversicherung.
Mein Ziel bei 1000Rechner.de ist es, komplizierte Themen möglichst verständlich aufzubereiten und kostenlose Hilfsmittel zur ersten Orientierung bereitzustellen.
Hinweis zu den Bildern: Die in diesem Beitrag verwendeten Bilder wurden mit Künstlicher Intelligenz (KI) erstellt und dienen ausschließlich der Illustration und Veranschaulichung des Themas.
Der Kohleausstieg verändert nicht nur die Energieversorgung, sondern auch die Lebensplanung vieler Beschäftigter. Deutschland will die Kohleverstromung aus Braun- und Steinkohle spätestens bis Ende 2038 beenden. Für ältere Beschäftigte gibt es deshalb eine besondere soziale Absicherung: das Anpassungsgeld, kurz APG.
Aber: Nicht jeder Beschäftigte ab 58 Jahren erhält automatisch APG.
Wichtige Voraussetzungen sind:
1. Mindestens 58 Jahre alt: Zum Zeitpunkt der Entlassung muss das 58. Lebensjahr vollendet sein.
2. Beschäftigung in einem betroffenen Unternehmen: Erfasst sind insbesondere Beschäftigte im Braunkohletagebau sowie in Braun- und Steinkohleanlagen.
3. Arbeitsplatzverlust wegen des Kohleausstiegs: Die Entlassung muss mit einer Stilllegung oder Reduzierung nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz zusammenhängen. Eine Kündigung aus anderen Gründen reicht nicht.
4. Beschäftigungszeiten müssen erfüllt sein: Grundsätzlich muss bereits am 30. September 2019 und außerdem während der letzten zwei Jahre vor der Entlassung ein Arbeitsverhältnis mit einem erfassten Unternehmen bestanden haben.
Das APG kann höchstens fünf Jahre gezahlt werden und soll die Zeit bis zur frühestmöglichen anschließenden Altersrente überbrücken. Deshalb prüft die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, ob danach ein Rentenanspruch besteht.
Die Höhe des APG orientiert sich an den bis dahin erworbenen Rentenanwartschaften.
Besonders wichtig: Die Zeit des APG-Bezugs wird rentenrechtlich als Anrechnungszeit berücksichtigt.
Außerdem können unter bestimmten Voraussetzungen Ausgleichsbeträge zur Rentenversicherung gezahlt werden, um Abschläge wegen eines vorzeitigen Rentenbeginns ganz oder teilweise auszugleichen.
Auch ein Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen kann möglich sein.
Seit 1. Juli 2025 können Voranfragen und Anträge über das APG-Portal des BAFA gestellt werden.
Für Betroffene gilt deshalb: Nicht nur auf das Alter von 58 Jahren schauen. Entscheidend sind auch Arbeitgeber, Kündigungsgrund, Beschäftigungszeiten, Versicherungsverlauf und der spätere Rentenanspruch.
Gerade deshalb kann es sinnvoll sein, zusätzlich einen unabhängigen Rentenberater einzubeziehen. Beim Zusammenspiel von APG, Altersrente, Anrechnungszeiten, Abschlägen, Versorgungsausgleich und zusätzlichen Einkünften steckt der Teufel oft im Detail.
Eine frühzeitige Prüfung kann helfen, finanzielle Nachteile und falsche Weichenstellungen zu vermeiden.
Werner Hoffmann. – Rentenberater und Prozessbevollmächtigter.
Der 1000Rechner.de wurde heute um ein weiteres Rechenmodul ergänzt:
Was passiert steuerlich und sozialversicherungsrechtlich, wenn jemand eine Altersrente bezieht und weiterarbeitet – oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze die Aktivrente nutzt? Die Auswirkungen lassen sich individuell berechnen.
Was berechnet dieser Rechner?
Der Rechner verbindet gesetzliche Altersrente und Arbeitslohn und zeigt für 2026 Steuerbelastung und Sozialversicherungsbeiträge getrennt nach Arbeitslohn und Rente. Bei Ehepaaren können Einkünfte des Ehepartners und die Zusammenveranlagung berücksichtigt werden.
Seit 1. Januar 2026 gilt die Aktivrente nach § 3 Nr. 21 EStG: Nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze können bei einer begünstigten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn steuerfrei bleiben. Die Steuerfreiheit beginnt erst im Folgemonat.
Wer eine vorgezogene Altersrente erhält, die Regelaltersgrenze aber noch nicht erreicht hat, bekommt diese Steuerbefreiung noch nicht. Der Rechner berechnet zunächst die reguläre Steuer und zeigt, ab wann die Aktivrente frühestens möglich ist.
Zur Sozialversicherung: Vor der Regelaltersgrenze besteht bei einer Altersvollrente weiter Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht. Nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, besteht grundsätzlich Versicherungsfreiheit in diesen Zweigen. Auf die Rentenversicherungsfreiheit kann verzichtet werden. Kranken- und Pflegeversicherung enden dadurch nicht automatisch.
Bei der Rente berücksichtigt das Modell Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Treffen Arbeitsentgelt und Rente zusammen, werden die Beiträge getrennt ausgewiesen.
Auch die Rentenbesteuerung wird berücksichtigt: Bei Rentenbeginn 2025 beträgt der Besteuerungsanteil 83,5 Prozent, bei Rentenbeginn 2026 84,0 Prozent. Der persönliche Rentenfreibetrag wird grundsätzlich aus dem ersten vollen Kalenderjahr nach Rentenbeginn ermittelt und danach als Euro-Betrag festgeschrieben.
Die Einkommensteuer wird nicht getrennt auf Rente und Arbeitslohn festgesetzt. Deshalb zeigt der Rechner zusätzlich eine rechnerische Aufteilung der Gesamtsteuer. Grundlage ist der Einkommensteuertarif 2026 mit 12.348 Euro Grundfreibetrag.
Beispiel: 2.200 Euro Altersrente plus 3.000 Euro Arbeitslohn. Vor der Regelaltersgrenze wird der Lohn regulär besteuert. Danach können bei erfüllten Voraussetzungen bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei bleiben.
Die zu diesem Beitrag verwendeten Bilder können mithilfe Künstlicher Intelligenz erstellt worden sein. Sie dienen der Illustration und stellen keine realen Personen oder konkreten Einzelfälle dar.
Die Diskussion über eine mögliche Reform der sogenannten „Rente mit 63“ nimmt Fahrt auf. Die Bezeichnung ist allerdings verkürzt: Für Versicherte des Jahrgangs 1964 und jünger liegt die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte grundsätzlich bei 65 Jahren. Voraussetzung sind 45 Jahre Wartezeit.
Diese Altersrente kann nicht mit Abschlägen vorzeitig in Anspruch genommen werden.
Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas hat im Zusammenhang mit möglichen Änderungen einen Vertrauensschutz für rentennahe Jahrgänge angesprochen. Auch eine Übergangsregelung von etwa fünf Jahren wird als mögliche Variante diskutiert. Ob und in welcher Form eine solche Regelung kommt, ist derzeit offen.
Doch würden fünf Jahre ausreichen?
Nehmen wir an, eine Rentenreform tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft. Dann stellt sich die Frage, wie Menschen geschützt werden, die ihre berufliche Zukunft bereits verbindlich nach dem bis dahin geltenden Rentenrecht geplant haben.
Altersteilzeit zeigt das Problem
Ein Beispiel ist die Altersteilzeit im Blockmodell:
3 Jahre Arbeitsphase + 3 Jahre Freistellungsphase = 6 Jahre.
Zunächst wird drei Jahre gearbeitet, anschließend folgen drei Jahre Freistellung. Häufig ist vorgesehen, dass unmittelbar danach eine Altersrente beginnt.
Schließt ein Arbeitnehmer noch 2026 einen solchen Vertrag und ist ein Rentenbeginn im Jahr 2032 vorgesehen, hat er seine berufliche und finanzielle Planung für sechs Jahre festgelegt.
Ändert der Gesetzgeber zum 1. Januar 2027 das Rentenrecht und gilt der Vertrauensschutz nur fünf Jahre, könnte eine Lücke entstehen:
6 Jahre Altersteilzeit – aber möglicherweise nur 5 Jahre Vertrauensschutz.
Wie sieht das bei den drei Altersrenten aus?
Beispiel 1 – Schwerbehindertenrente
Für Versicherte ab Jahrgang 1964:
Rentenbeginn: frühestens mit 62 Jahren Wartezeit: 35 Jahre Abschlag mit 62: 10,8 % Schwerbehinderung: GdB mindestens 50 bei Rentenbeginn
Bei sechs Jahren Altersteilzeit:
Alter 56 → Beginn Altersteilzeit 56–59 → Arbeitsphase 59–62 → Freistellungsphase 62 → Rentenbeginn mit Abschlag
➡️ Planungszeitraum: 6 Jahre
Beispiel 2 – Rente für langjährig Versicherte
Für Versicherte ab Jahrgang 1964:
Rentenbeginn: frühestens mit 63 Jahren Wartezeit: 35 Jahre Abschlagsfrei: mit 67 Jahren Abschlag mit 63: 14,4 %
Bei sechs Jahren Altersteilzeit:
Alter 57 → Beginn Altersteilzeit 57–60 → Arbeitsphase 60–63 → Freistellungsphase 63 → Rentenbeginn mit 14,4 % Abschlag
➡️ Planungszeitraum: 6 Jahre
Beispiel 3 – Rente für besonders langjährig Versicherte
Für Versicherte ab Jahrgang 1964:
Rentenbeginn: mit 65 Jahren Wartezeit: 45 Jahre Abschlag: keiner Vorzeitiger Beginn: nicht möglich
Bei sechs Jahren Altersteilzeit:
Alter 59 → Beginn Altersteilzeit 59–62 → Arbeitsphase 62–65 → Freistellungsphase 65 → abschlagsfreier Rentenbeginn
➡️ Planungszeitraum: 6 Jahre
Drei Renten – ein mögliches Vertrauensschutzproblem
Damit lässt sich der Unterschied auf einen Blick erkennen:
Schwerbehindertenrente: 56 → 3 Jahre Arbeit → 3 Jahre Freistellung → Rente mit 62
Langjährig Versicherte: 57 → 3 Jahre Arbeit → 3 Jahre Freistellung → Rente mit 63
Besonders langjährig Versicherte: 59 → 3 Jahre Arbeit → 3 Jahre Freistellung → Rente mit 65
Bei allen drei Beispielen beträgt der Planungszeitraum sechs Jahre.
Deshalb könnte ein Vertrauensschutz von lediglich fünf Jahren für bereits bestehende Altersteilzeitverträge zu kurz sein.
Rechtlich folgt daraus allerdings nicht automatisch, dass ein Anspruch auf die bisherige Rechtslage besteht. Wie der Vertrauensschutz ausgestaltet wird, müsste der Gesetzgeber ausdrücklich regeln.
Besser wäre ein gezielter Bestandsschutz
Statt lediglich eine pauschale Übergangsfrist nach Geburtsjahrgängen festzulegen, könnte der Gesetzgeber bereits abgeschlossene Altersteilzeitverträge besonders berücksichtigen.
Beispielsweise könnte geregelt werden:
Wer bis zum 31. Dezember 2026 einen rechtswirksamen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen hat und dessen Vertragsgestaltung auf einen Rentenbeginn nach den bisherigen Vorschriften ausgerichtet ist, erhält für diesen Übergangsfall besonderen Schutz.
Damit würden gezielt Menschen berücksichtigt, die vor der Gesetzesänderung verbindliche und nur schwer rückgängig zu machende Entscheidungen getroffen haben.
Diese Regelung wäre aus meiner Sicht auch eher verfassungskonform.
Meine Einschätzung
Vertrauensschutz kann sinnvoll sein. Ob fünf Jahre ausreichen, hängt von der konkreten Übergangsregelung ab.
Wer einen sechsjährigen Altersteilzeitvertrag unterschrieben hat, hat seine berufliche und finanzielle Lebensplanung auf das zu diesem Zeitpunkt geltende Rentenrecht ausgerichtet.
Deshalb sollte eine Rentenreform nicht ausschließlich auf Geburtsjahrgänge schauen. Berücksichtigt werden sollte auch:
Wer hat vor der Reform bereits verbindliche und kaum noch umkehrbare Entscheidungen getroffen?
Bei einem 3+3-Altersteilzeitmodell wäre ein Schutz, der die gesamten sechs Jahre bis zum geplanten Rentenbeginn abdeckt, nachvollziehbar. Noch gezielter wäre ein ausdrücklich geregelter Bestandsschutz für bereits abgeschlossene Altersteilzeitverträge.
Welche Regelung tatsächlich beschlossen wird, steht derzeit nicht fest. Entscheidend wird der konkrete Gesetzestext sein.
Hinweis: Bilder wurden mit Unterstützung Künstlicher Intelligenz (KI) erstellt. Sie dienen ausschließlich der Illustration und stellen keine realen Ereignisse oder Personen dar.
So ist insbesondere der Vergleich 56→62 / 57→63 / 59→65 wesentlich schneller erfassbar.
Die geplante Rentenreform sorgt weiter für Diskussionen. Im Mittelpunkt steht die Frage, was mit der abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach 45 Versicherungsjahren passiert. Diese Rente wird oft noch als Rente mit 63 bezeichnet, obwohl das Zugangsalter längst gestiegen ist.
Bärbel Bas hat im Bundestag zugesagt, dass es bei möglichen Änderungen einen Vertrauensschutz geben soll. Das ist für viele Versicherte wichtig. Wer kurz vor der Rente steht und seine Lebensplanung auf eine bestimmte Rentenart ausgerichtet hat, braucht Verlässlichkeit.
Nach der Meldung von Ihre Vorsorge vom 11. September 2026 stellte Bas klar, dass die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren nicht plötzlich wegfallen solle. Es soll Übergangsregelungen geben. Entscheidend ist aber: Die genaue gesetzliche Ausgestaltung steht noch nicht fest. Eine politische Zusage ersetzt kein beschlossenes Gesetz.
Die Rentenkommission hatte im Juni Vorschläge für eine umfassende Reform der Alterssicherung vorgelegt. Dazu gehört auch die Abschaffung der abschlagsfreien Rente nach 45 Versicherungsjahren. Genau dieser Punkt ist umstritten. Viele Menschen haben jahrzehntelang gearbeitet, Beiträge gezahlt, Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt.
Bas begründet die Reform mit dem Ziel, die gesetzliche Rente dauerhaft finanzierbar zu halten. Gleichzeitig sollen jüngere Beitragszahler nicht überfordert werden. Ohne Reformen drohten nach ihrer Darstellung steigende Beiträge oder Leistungskürzungen. Auch eine Erwerbstätigenversicherung und Verbesserungen für gesundheitlich eingeschränkte Menschen werden diskutiert.
Wichtig bleibt deshalb: Niemand sollte sich allein auf politische Schlagworte verlassen. Wer in den nächsten Jahren in Rente gehen will, sollte seinen Versicherungsverlauf prüfen lassen. Entscheidend sind die 45 Versicherungsjahre, mögliche Abschläge, Schwerbehinderung, Krankheitszeiten, Arbeitslosigkeit, Kindererziehungszeiten und die passende Rentenart.
Meine Einschätzung: Vertrauensschutz ist richtig und notwendig. Aber erst das Gesetz zeigt, wer wirklich geschützt wird und ab welchem Jahr neue Regeln greifen. Bis dahin gilt: Ruhe bewahren, Rentenkonto prüfen und keine vorschnellen Entscheidungen treffen.
Persönlich gehe ich davon aus, dass der Vertrauensschutz über sechs Jahre laufen müsste. Der Grund: Es gibt viele Altersteilzeitmodelle, die auf drei Jahre aktive Phase und drei Jahre passive Phase angelegt sind. Wer sich bereits verbindlich auf ein solches Modell eingelassen hat, braucht besonderen Schutz vor kurzfristigen gesetzlichen Änderungen.
Hinweis: Die verwendeten Bilder können mit Künstlicher Intelligenz erstellt oder bearbeitet worden sein. Sie dienen der Illustration und stellen keine echten Szenen dar.
Die Schweiz macht ernst mit digitaler Souveränität. Während viele Staaten noch darüber reden, wie abhängig Behörden von großen Softwarekonzernen sein dürfen, geht die Schweizer Bundeskanzlei einen konkreten Schritt: Rund 3.000 Beschäftigte sollen künftig mit einer souveränen Open-Source-Arbeitsplatzsoftware arbeiten.
Das ist ein politisches Signal.
Wer seine Verwaltung vollständig auf geschlossene Systeme einzelner Anbieter stützt, macht sich abhängig: von Lizenzmodellen, Preiserhöhungen, Cloud-Standorten, Vertragsbedingungen, Datenschutzregeln und technischen Vorgaben, die oft nicht in Europa entschieden werden.
Die Schweiz will diese Abhängigkeit verringern. Ab Ende 2027 sollen Mitarbeitende in besonders kritischen Geschäftsprozessen mit einer offenen Arbeitsplatzlösung arbeiten. Für die erste Phase von 2026 bis 2028 sind nach Angaben der Bundeskanzlei 9 Mio. Franken vorgesehen.
Im Zentrum steht eine Open-Source-Plattform für Büroautomation. Sie kann typische Verwaltungsaufgaben abdecken: Textverarbeitung, Tabellen, Präsentationen, E-Mail, Kalender, Dateiablage, Videokonferenzen, Chat, Wissensmanagement und Projektarbeit.
Der entscheidende Punkt ist nicht nur der Preis. Open Source bedeutet vor allem: Der Quellcode ist überprüfbar. Sicherheitsfragen, Datenflüsse und technische Abhängigkeiten lassen sich transparenter bewerten. Außerdem kann der Staat eigene Anforderungen besser einbringen, statt an die Produktstrategie eines einzelnen Konzerns gebunden zu sein.
Ein solcher Wechsel ist anspruchsvoll. Migration, Schulung, Betrieb, Support, Schnittstellen, Datenschutz und Akzeptanz der Beschäftigten müssen funktionieren. Wer jahrelang mit Microsoft 365 gearbeitet hat, ändert seine Arbeitsweise nicht über Nacht.
Für Deutschland sollte dieser Schritt ein Weckruf sein. Auch hier wird seit Jahren über digitale Souveränität gesprochen. Die Schweiz zeigt nun, dass man nicht nur Strategiepapiere schreiben, sondern tatsächlich anfangen kann.
Gerade Verwaltungen, Sozialversicherungsträger, Kommunen, Gerichte, Schulen und Ministerien verarbeiten hochsensible Daten. Wenn ihre digitale Arbeitsumgebung von wenigen internationalen Anbietern abhängt, ist das nicht nur eine technische Frage. Es ist eine Frage staatlicher Handlungsfähigkeit.
Die Botschaft ist klar: Ein moderner Staat muss digital arbeitsfähig sein, ohne sich vollständig abhängig zu machen. Open Source ist kein Allheilmittel. Aber es ist ein wichtiger Baustein für mehr Kontrolle, Transparenz und digitale Freiheit.