Pensionäre aufgepasst! Pensionär und alte Rentenbeiträge: Dieses Geld wird oft vergessen

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Werner Hoffmann. - Rentenberater und Prozessbevollmächtigter
Werner Hoffmann. – Rentenberater und Prozessbevollmächtigter.

Viele Beamte waren vor ihrer Beamtenlaufbahn zunächst als Arbeitnehmer beschäftigt und haben Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt.

Sind mindestens 60 Monate allgemeine Wartezeit erfüllt, kann daraus später zusätzlich zur Pension eine gesetzliche Altersrente entstehen.

Doch Vorsicht: Eine gesetzliche Rente wird bei Beamten nicht automatisch vollständig zusätzlich zur Pension gezahlt.

Beim Bund regelt § 55 BeamtVG das Zusammentreffen von Pension und Rente. Überschreiten beide Leistungen zusammen eine bestimmte Höchstgrenze, kann ein Teil der Pension ruhen. Bei Landesbeamten gelten die jeweiligen Versorgungsgesetze der Bundesländer. 

Besonders interessant ist jedoch der umgekehrte Fall:

Ein Pensionär hat früher beispielsweise nur 36 oder 48 Monate Pflichtbeiträge gezahlt und erreicht auch durch andere anrechenbare Zeiten die erforderlichen 60 Monate nicht.

Dann kann eine Beitragserstattung nach § 210 SGB VI in Betracht kommen.

Für Beamte auf Lebenszeit ist dies ausdrücklich vorgesehen. Voraussetzung ist insbesondere, dass die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist. Bei bestimmten Erstattungstatbeständen müssen außerdem seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate vergangen sein, ohne dass erneut Versicherungspflicht eingetreten ist. 

Erstattet wird bei früheren Arbeitnehmer-Pflichtbeiträgen grundsätzlich nur der vom Versicherten selbst getragene Beitragsanteil. Der Arbeitgeberanteil wird regelmäßig nicht ausgezahlt.

Wichtig: Vor einem Erstattungsantrag sollte immer geprüft werden, ob beispielsweise Kindererziehungszeiten, andere Beitragszeiten oder ein Versorgungsausgleich doch noch zur Erfüllung der 60 Monate führen. Denn mit einer Beitragserstattung gehen grundsätzlich die Ansprüche aus den bis dahin zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten verloren. 

Was passiert beim Tod des Pensionärs?

Hat der Pensionär zu Lebzeiten bereits einen Erstattungsantrag gestellt und verstirbt während des Verfahrens, kann der Anspruch auf die gesetzlichen oder testamentarischen Erben übergehen.

Eine Beitragserstattung ist eine einmalige Geldleistung. Deshalb gilt hier nicht die Sonderrechtsnachfolge des § 56 SGB I, sondern die Vererbung nach § 58 SGB I in Verbindung mit dem BGB. 

Wurde dagegen vor dem Tod kein entsprechender Erstattungsanspruch geltend gemacht, können Erben nicht einfach nachträglich den persönlichen Antrag des Verstorbenen ersetzen.

Daneben gibt es einen eigenen Erstattungsanspruch bestimmter Hinterbliebener – insbesondere Witwen, Witwer, Lebenspartner oder Waisen –, wenn gerade wegen der fehlenden allgemeinen Wartezeit keine Hinterbliebenenrente gezahlt werden kann.

Verjährung: oft missverstanden

Die Beitragserstattung muss nicht zwingend unmittelbar beantragt werden. Nach den Fachhinweisen der Deutschen Rentenversicherung kann ein Berechtigter den Antrag grundsätzlich auch erst Jahre oder Jahrzehnte später stellen. Eine allgemeine Ausschlussfrist für die Antragstellung besteht nicht.

Ein bereits entstandener Erstattungsanspruch unterliegt allerdings grundsätzlich der vierjährigen Verjährungsfrist des § 45 SGB I. 

Fazit: Pensionäre mit früheren Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung sollten ihr Versicherungskonto überprüfen lassen. Gerade wenn weniger als fünf Jahre vorhanden sind, kann dort noch ein bislang völlig übersehener Erstattungsanspruch schlummern.

Rentenberater. Werner Hoffmann. www.Renten-Experte.de
Unabhängiger Rentenberater Werner Hoffmann.

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Mütterrente für Beamtinnen: Je nach Bundesland gelten unterschiedliche Regeln

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Werner Hoffmann

Bei der Kindererziehung von Beamtinnen gibt es erhebliche Unterschiede zwischen Bund und Ländern. Besonders deutlich wird das bei Kindern, die vor 1992 geboren wurden und während eines bestehenden Beamtenverhältnisses erzogen wurden.

Wichtig: Die gesetzliche Rentenversicherung berücksichtigt solche Kindererziehungszeiten grundsätzlich nicht zusätzlich, wenn während der Erziehung beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften entstanden sind. Grundlage ist § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI.

Wie stark die Kindererziehung stattdessen in der Beamtenversorgung berücksichtigt wird, hängt vom jeweiligen Dienstherrn ab.

Beim Bund werden für ein vor 1992 geborenes Kind inzwischen bis zu 30 Monate über einen Kindererziehungszuschlag berücksichtigt.

Anders Baden-Württemberg: Bestand während der Kindererziehung bereits ein Beamtenverhältnis, ist grundsätzlich nur die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats als ruhegehaltfähige Zeit vorgesehen.

Bayern geht weiter: Dort kann die Kindererziehung bei solchen Altfällen bis zum 15. Lebensmonat ruhegehaltfähig sein.

Auch Sachsen hat die Regelungen ausgeweitet. Nach heutiger Rechtslage können dort für vor 1992 geborene Kinder bis zu 30 Kalendermonate Kindererziehungszuschlag berücksichtigt werden, soweit keine Übergangsregelung greift.

Diese Unterschiede sind bemerkenswert, weil eine Beamtin in Baden-Württemberg nicht einfach sagen kann: „Dann nehme ich eben die Mütterrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.“

Das Bundessozialgericht hat genau diese Konstellation entschieden. Im Urteil vom 10. Oktober 2018 – B 13 R 29/17 R ging es um eine Beamtin des Landes Baden-Württemberg mit vier vor 1992 geborenen Kindern. Obwohl beamtenrechtlich jeweils höchstens sechs Monate berücksichtigt wurden, erhielt sie keine zusätzlichen Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Das kann erhebliche Folgen haben. Wer vor der Verbeamtung nur wenige Jahre GRV-Beiträge gezahlt hat, erreicht ohne Kindererziehungszeiten möglicherweise nicht die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten.

Deshalb sollten Beamtinnen und Pensionärinnen mit älteren Kindern ihre Versorgung und einen vorhandenen GRV-Versicherungsverlauf genau prüfen lassen.

Fazit: Kindererziehung wird im Beamtenrecht nicht überall gleich behandelt. Entscheidend sind Dienstherr, Geburtsjahr des Kindes, Zeitpunkt der Verbeamtung und mögliche Übergangsregelungen.

Rentenberater.blog www.Renten-Experte.de Werner Hoffmann Unabhängiger Rentenberater (RDG)
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#Mütterrente #Beamtenversorgung #Kindererziehungszeiten #Pension #Rentenberatung

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Der Text hat 2.669 Zeichen inklusive Leerzeichen. Die Rechtsgrundlagen habe ich anhand von § 50a BeamtVG, § 106 LBeamtVGBW, Art. 103 BayBeamtVG, dem aktuellen SächsBeamtVG sowie dem BSG-Urteil vom 10.10.2018 geprüft. 

Beamtin, Kinder vor 1992 und Mütterrente: Warum die Kinderzeiten nicht zur gesetzlichen Rente zählen

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Rentenberater. Werner Hoffmann. www.Renten-Experte.de
Unabhängiger Rentenberater Werner Hoffmann.

Eine besondere Konstellation betrifft ehemalige Beamtinnen, die vor ihrer Verbeamtung einige Jahre als Arbeitnehmerin Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt haben und anschließend während des Beamtenverhältnisses Kinder bekamen.

Was gilt, wenn die Kinder vor 1992 geboren wurden?

Wurde ein Kind während eines bestehenden Beamtenverhältnisses erzogen und wurden dadurch Anwartschaften in der Beamtenversorgung erworben, werden die Kindererziehungszeiten grundsätzlich nicht zusätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt.

Rechtsgrundlage ist § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI. Eine beamtenrechtliche Versorgung gilt gesetzlich als systembezogen annähernd gleichwertige Absicherung.

Gerade in Baden-Württemberg erscheint das überraschend. Denn bei vor 1992 geborenen Kindern konnte die Kindererziehung beamtenrechtlich grundsätzlich nur bis zum sechsten Lebensmonat als ruhegehaltfähige Zeit berücksichtigt werden.

Trotzdem gibt es nicht zusätzlich die sogenannte Mütterrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Das Bundessozialgericht bestätigte dies mit Urteil vom 10. Oktober 2018 – B 13 R 29/17 R. Im entschiedenen Fall war eine Frau zunächst Arbeitnehmerin und anschließend Beamtin des Landes Baden-Württemberg. Während ihrer Beamtenzeit bekam sie vier Kinder vor 1992.

Obwohl beamtenrechtlich jeweils höchstens sechs Monate berücksichtigt wurden, lehnte das BSG zusätzliche Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ab.

Besonders wichtig wird dies, wenn vor der Verbeamtung weniger als 60 Monate mit Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung vorhanden sind.

Ohne die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren besteht grundsätzlich kein eigener Anspruch auf gesetzliche Altersrente.

Dann sollte geprüft werden, ob eine Beitragserstattung nach § 210 SGB VI möglich ist. Hat die Versicherte die Regelaltersgrenze erreicht und die 60 Monate nicht erfüllt, können Beiträge auf Antrag erstattet werden.

Erstattet werden grundsätzlich nur die selbst getragenen Beiträge, nicht der Arbeitgeberanteil.

Vor einer Erstattung sollte geprüft werden, ob fehlende Monate durch freiwillige Beiträge aufgefüllt werden können. Eine lebenslange Rente kann wirtschaftlich günstiger sein.

Fazit: Frühere GRV-Beiträge führen nicht automatisch dazu, dass eine pensionierte Beamtin für während der Beamtenzeit erzogene Kinder zusätzlich Mütterrente erhält.

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Mütterrente III: Wer sie nicht automatisch erhält – und jetzt selbst aktiv werden sollte

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Rentenberater. Werner Hoffmann. www.Renten-Experte.de
Unabhängiger Rentenberater

WERNER HOFFMANN

Die Mütterrente III kommt zum 1. Januar 2027. Für vor 1992 geborene Kinder werden künftig bis zu 36 statt bisher 30 Monate Kindererziehungszeit berücksichtigt. Das entspricht zusätzlich bis zu einem halben Entgeltpunkt pro Kind.

Die Auszahlung beginnt aus technischen Gründen erst 2028. Wer bereits vor dem 1. Januar 2028 eine Rente bezieht und bei wem die Kindererziehungszeiten im Versicherungskonto gespeichert sind, muss grundsätzlich nichts tun. Die Deutsche Rentenversicherung berücksichtigt die Verbesserung automatisch und zahlt die Beträge für 2027 nach.

Aber: Automatisch funktioniert dies nur, wenn die entscheidenden Kindererziehungszeiten im Rentenkonto vorhanden sind.

Wer muss selbst aktiv werden?

Fehlen Kindererziehungszeiten im Versicherungsverlauf ganz oder teilweise, sollten diese bei der Deutschen Rentenversicherung festgestellt werden. Hierfür gibt es insbesondere den Antrag V0800 „Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten / Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung“.

Das kann Personen betreffen, die bisher keine Kontenklärung durchgeführt haben oder bei denen Erziehungszeiten aus anderen Gründen fehlen.

Besonders genau sollten Väter hinschauen.

Kindererziehungszeiten werden nur einem Elternteil zugeordnet. Bei gemeinsamer Erziehung erhält grundsätzlich die Mutter die Zeiten. Soll bei gleichwertiger Erziehung der Vater berücksichtigt werden, ist grundsätzlich eine gemeinsame Erklärung erforderlich. Diese wirkt nur für die Zukunft und höchstens zwei Kalendermonate rückwirkend.

Anders kann es sein, wenn der Vater das Kind tatsächlich überwiegend erzogen hat. Dann kann eine Anerkennung auch für lange zurückliegende Zeiten möglich sein.

Der Vater muss die überwiegende Erziehung nachvollziehbar machen. Wichtige Nachweise können beispielsweise Elternzeitunterlagen, Arbeitszeit- oder Teilzeitnachweise, eine Aufgabe oder Reduzierung der Beschäftigung, Meldeunterlagen oder andere Dokumente sein, aus denen hervorgeht, dass hauptsächlich der Vater das Kind betreut hat. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse.

Auch bei Stief-, Pflege- oder Adoptivkindern können zusätzliche Angaben und Nachweise erforderlich sein.

Mein Tipp als Rentenberater:

Nicht einfach darauf vertrauen, dass 2028 automatisch alles richtig läuft. Fordern Sie Ihren aktuellen Versicherungsverlauf an und prüfen Sie für jedes vor 1992 geborene Kind, ob Kindererziehungszeiten gespeichert sind.

Sind die Zeiten vorhanden, ist wegen der Mütterrente III grundsätzlich kein neuer Antrag erforderlich. Fehlen sie, sollte die Kontenklärung frühzeitig erfolgen.

#Mütterrente #MütterrenteIII #Kindererziehungszeiten #Rente #Rentenversicherung

Hinweis: Zu diesem Beitrag verwendete Bilder können mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt worden sein.

Reha-Antrag wird plötzlich zum Rentenantrag – Gericht setzt der Rentenversicherung Grenzen

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Rentenberater. Werner Hoffmann. www.Renten-Experte.de
Unabhängiger Rentenberater und Prozessbevollmächtigter vor Sozial- und Landesgerichten

WERNER HOFFMANN

Wer eine medizinische Rehabilitation beantragt, möchte zunächst seine Gesundheit und Erwerbsfähigkeit wiederherstellen.

Doch ein Reha-Antrag kann unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich gleichzeitig als Antrag auf Erwerbsminderungsrente gelten.

Genau hier muss die Deutsche Rentenversicherung allerdings sehr genau prüfen.

Das zeigt ein Fall, mit dem sich das Sozialgericht Regensburg beschäftigte.

Eine Versicherte hatte im Januar 2017 eine medizinische Rehabilitation beantragt. Zu diesem Zeitpunkt war sie arbeitsunfähig. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass sie auch erwerbsgemindert war.

Die Frau absolvierte anschließend ihre Reha. Im Entlassungsbericht wurde ihr sogar eine Leistungsfähigkeit von mindestens sechs Stunden täglich bescheinigt. Es wurde lediglich noch von einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit ausgegangen.

Erst im Mai 2018 stellte die Versicherte ausdrücklich einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente. Spätere medizinische Gutachten bestätigten eine Erwerbsminderung.

Die Rentenversicherung wollte jedoch bereits den wesentlich früher gestellten Reha-Antrag als Antrag auf Erwerbsminderungsrente behandeln.

Das Gericht setzte hier eine klare Grenze.

Nach § 116 Abs. 2 SGB VI kann ein Antrag auf medizinische Rehabilitation oder auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben als Rentenantrag gelten. Voraussetzung ist jedoch, dass bereits eine verminderte Erwerbsfähigkeit besteht und zusätzlich entweder eine erfolgreiche Reha nicht zu erwarten ist oder die durchgeführte Reha die Erwerbsminderung nicht verhindern konnte.

Genau diese Voraussetzungen lagen beim ursprünglichen Reha-Antrag nicht vor.

Wichtig ist deshalb die Unterscheidung:

Arbeitsunfähigkeit ist nicht dasselbe wie Erwerbsminderung.

Ein Arbeitnehmer kann für seinen bisherigen Beruf längere Zeit krankgeschrieben sein und trotzdem auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mindestens sechs Stunden täglich leistungsfähig sein.

Für Versicherte kann der Zeitpunkt eines Rentenantrags erhebliche Folgen haben – beispielsweise für Rentenbeginn, Nachzahlungen, Krankengeld, Arbeitslosengeld oder das Arbeitsverhältnis.

Deshalb sollten Versicherte genau prüfen lassen, wenn die Rentenversicherung einen Reha-Antrag nachträglich als Antrag auf Erwerbsminderungsrente wertet.

Werner Hoffmann
Unabhängiger Rentenberater

#Erwerbsminderungsrente #Rehabilitation #Rentenversicherung #Rentenrecht #Rentenberater

KI-Bilder-Hinweis: Einige der verwendeten Bilder wurden mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt. Sie dienen ausschließlich der Illustration des Beitrags und stellen keine realen Personen oder tatsächlichen Situationen dar.

Das zugrunde liegende Urteil ist SG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 22.06.2021, Az. S 3 R 772/20. Die gesetzliche Grundlage ist § 116 Abs. 2 SGB VI

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Unabhängiger Rentenberater Werner Hoffmann

Mütterrente III: 2028 kommt die Nachzahlung – so viel Geld gibt es pro Kind

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WERNER HOFFMANN

Rentenberater. Werner Hoffmann. www.Renten-Experte.de
Unabhängiger Rentenberater Werner Hoffmann.

Bei der Mütterrente III gibt es eine Besonderheit: Der Anspruch verbessert sich bereits ab 1. Januar 2027, das zusätzliche Geld wird bei vielen Bestandsrentnern aber erst 2028 ausgezahlt.

Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, werden bisher bis zu 30 Monate Kindererziehungszeit berücksichtigt. Für ab 1992 geborene Kinder sind es bis zu 36 Monate.

Mit der Mütterrente III werden künftig auch für vor 1992 geborene Kinder 36 Monate berücksichtigt. Das bedeutet: Je Kind kommen sechs Monate Kindererziehungszeit hinzu – also bis zu 0,5 Entgeltpunkte.

Seit 1. Juli 2026 beträgt der aktuelle Rentenwert 42,52 Euro. Ein halber Entgeltpunkt entspricht damit derzeit 21,26 Euro brutto mehr Rente pro Monat und Kind.

So hoch wäre das monatliche Plus nach heutigem Rentenwert:

  • 1 Kind: 21,26 Euro monatlich
  • 2 Kinder: 42,52 Euro monatlich
  • 3 Kinder: 63,78 Euro monatlich
  • 4 Kinder: 85,04 Euro monatlich
  • 5 Kinder: 106,30 Euro monatlich

Warum kommt das Geld erst 2028?

Die Verbesserung gilt bereits ab 1. Januar 2027. Wegen des technischen Umstellungsaufwands kann die Deutsche Rentenversicherung die zusätzlichen Beträge jedoch erst 2028 auszahlen.

Die Beträge für 2027 sollen rückwirkend nachgezahlt werden.

Beim heutigen Rentenwert ergeben sich für zwölf Monate:

  • 1 Kind: 255,12 Euro brutto
  • 2 Kinder: 510,24 Euro brutto
  • 3 Kinder: 765,36 Euro brutto

Die tatsächliche Nachzahlung kann höher ausfallen, weil sich der Rentenwert zum 1. Juli 2027 ändern kann.

www.Not-Fallordner.de

Was passiert, wenn die Rentnerin 2027 verstirbt?

Verstirbt eine anspruchsberechtigte Mutter oder ein anspruchsberechtigter Vater nach dem 31. Dezember 2026, bevor die rückwirkende Mütterrente III ausgezahlt wurde, kann der bis zum Tod entstandene Zahlungsanspruch auf Sonderrechtsnachfolger oder Erben übergehen.

Das Geld ist also nicht automatisch verloren. Die Berechtigten sollten den Anspruch gegenüber der Deutschen Rentenversicherung geltend machen und erforderliche Nachweise vorlegen.

Deshalb mein Tipp: Im persönlichen Notfallordner sollte vermerkt werden, dass ab 2027 möglicherweise noch ein rückwirkender Anspruch aus der Mütterrente III besteht. So wissen Ehepartner, Kinder oder Erben im Todesfall, dass sie diesen Anspruch prüfen lassen sollten.

Weitere Informationen:
www.not-fallordner.de

Muss ein Antrag gestellt werden?

Bei bereits laufenden Renten erfolgt die Umsetzung grundsätzlich automatisch. Wichtig ist, dass die Kindererziehungszeiten im Rentenkonto richtig erfasst wurden.

Mein Tipp als Rentenberater: Wer Kinder vor 1992 erzogen hat, sollte seinen Versicherungsverlauf prüfen und feststellen, ob sämtliche Kindererziehungszeiten korrekt gespeichert sind.

#Mütterrente #MütterrenteIII #Rente #DeutscheRentenversicherung #Rentenberater

Hinweis: Bei verwendeten Bildern kann es sich um KI-generierte Illustrationen handeln. Sie dienen ausschließlich der bildlichen Darstellung des jeweiligen Themas.

Neue Förderrechner auf 1000Rechner.de – Fördermittel schneller finden

Ein Beitrag von
Werner Hoffmann

Förderprogramme gibt es viele. Doch oft ist die eigentliche Frage: Welche Förderung passt überhaupt zu meinem Vorhaben?

Genau dafür wurde www.1000Rechner.de heute um zahlreiche neue Förderrechner und Entscheidungsfinder erweitert.

Die neuen Rechner funktionieren teilweise wie ein Interview. Je nach Förderprogramm werden Angaben wie Bundesland, Region, Einkommen, Haushaltsgröße, Unternehmensgröße, Investitionssumme, Projektart, Pflegegrad oder Weiterbildungskosten abgefragt.

Anschließend wird geprüft, welche Förderung grundsätzlich infrage kommen könnte und ob sich eine mögliche Förderhöhe berechnen lässt.

Neu sind Förderbereiche für:

Elektrofahrzeuge und Ladeinfrastruktur

Wärmepumpen und energetische Maßnahmen

Baudarlehen und Wohneigentum

Bildung, Weiterbildung und ESF Plus

Selbstständige und Existenzgründer

Senioren und altersgerechten Umbau

Innovationen, Forschung und Entwicklung

Bundes- und Landesprogramme

EU-Förderprogramme

Auch europäische Programme werden berücksichtigt, unter anderem Horizon Europe, Digital Europe, LIFE, Erasmus+, EFRE, EIC Accelerator, EIC STEP Scale Up, CEF/AFIF und Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen.

Wichtig: Ein konkreter Förderbetrag wird nur dort angezeigt, wo die Voraussetzungen und Fördersätze eindeutig hinterlegt werden können.

Bei Programmen mit individuellen Förderaufrufen wird darauf hingewiesen, dass eine Einzelfallprüfung notwendig ist.

Zusätzlich werden bei vielen Programmen die zuständigen Förderstellen angezeigt:

Institution oder Behörde, Anschrift, Telefonnummer und Internetseite.

Bei Landesförderungen richtet sich die Anzeige nach dem ausgewählten Bundesland. Wer Baden-Württemberg auswählt, soll auch die passenden Programme und Stellen aus Baden-Württemberg sehen.

Damit entwickelt sich www.1000Rechner.de immer mehr zu einem Rechner- und Entscheidungsportal.

Denn oft lautet die wichtigste Frage nicht:

„Wie hoch ist die Förderung?“

Sondern:

„Welche Förderung kommt für mich überhaupt infrage?“

Genau dabei sollen die neuen Förderrechner helfen.

Hinweis zu KI-Bildern: Soweit KI-generierte Bilder verwendet werden, dienen diese ausschließlich der Illustration und stellen keine amtlichen Darstellungen dar.

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Der Text ist jetzt auf die gewünschte Größenordnung gekürzt.

Neue Förderrechner auf 1000Rechner.de – Fördermittel von Bund, Ländern und EU einfacher finden

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Werner Hoffmann

Förderprogramme gibt es viele. Doch oft beginnt das eigentliche Problem schon bei der Frage: Welche Förderung passt überhaupt zu meinem Vorhaben?

Genau hier setzt der neue Bereich Förderrechner auf www.1000Rechner.de an.

Die neuen Rechner und Entscheidungsfinder sollen dabei helfen, mögliche Förderprogramme von Bund, Bundesländern und Europäischer Union gezielter zu finden.

Förderrechner auf 1000Rechner.de mit Auswahl Bund, Land und EU]

Je nach Förderprogramm werden zunächst verschiedene Angaben abgefragt. Dazu können beispielsweise gehören:

Bundesland, Region, Einkommen, Haushaltsgröße, Unternehmensgröße, Investitionssumme, Projektart, Beschäftigtenzahl, Innovationsgrad, Weiterbildungskosten, Pflegegrad oder Fahrzeugdaten.

Der Rechner arbeitet damit teilweise wie ein kleines Interview.

Anschließend wird geprüft, welche Förderung grundsätzlich infrage kommen könnte und ob sich anhand fester Fördersätze eine mögliche Förderhöhe berechnen lässt.

Neu hinzugekommen sind zahlreiche Förderbereiche.

Dazu gehören unter anderem:

Förderung für Elektrofahrzeuge und Ladeinfrastruktur

Förderung für Wärmepumpen und energetische Maßnahmen

Förderung für Baudarlehen, Wohneigentum und altersgerechten Umbau

Bildung, berufliche Weiterbildung und ESF Plus

Fördermittel für Selbstständige und Existenzgründer

Förderprogramme für Senioren

Innovationsförderung, Forschung und Entwicklung

Forschungszulage und ZIM

Förderprogramme der Bundesländer

EU-Förderprogramme

Besonders umfangreich ist inzwischen der Bereich der Innovations- und EU-Förderung.

Dort werden unter anderem Programme wie Horizon Europe, Digital Europe, LIFE, Erasmus+, EFRE, EIC Accelerator, EIC STEP Scale Up, CEF/AFIF und Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen berücksichtigt.

Auch für Solo-Selbstständige gibt es spezielle Fördermöglichkeiten, beispielsweise für berufliche Weiterbildung.

Wichtig ist dabei: Nicht jedes Förderprogramm arbeitet mit einem festen Zuschussbetrag.

Bei manchen Förderungen hängt die tatsächliche Förderhöhe vom konkreten Förderaufruf, der Projektart oder einer Einzelfallentscheidung ab.

Deshalb gilt bei 1000Rechner.de ein wichtiger Grundsatz:

Ein konkreter Förderbetrag wird nur dort berechnet, wo die Voraussetzungen und Fördersätze ausreichend eindeutig hinterlegt werden können.

Wo das nicht möglich ist, zeigt der Entscheidungsfinder stattdessen, ob ein Förderprogramm grundsätzlich passen könnte und welche weitere Prüfung notwendig ist.

Zusätzlich werden bei vielen Förderprogrammen die zuständigen Förderstellen angezeigt.

Dazu gehören – soweit eindeutig feststellbar –:

Name der Förderinstitution oder Behörde

Anschrift

Telefonnummer

Internetseite

Hinweise zur Antragstellung

Bei Landesförderungen wird das ausgewählte Bundesland berücksichtigt.

Wer beispielsweise Baden-Württemberg auswählt, soll auch die zuständigen Förderprogramme und Förderstellen aus Baden-Württemberg angezeigt bekommen.

Bei Bayern entsprechend Bayern.

Bei einer Bundesförderung wird dagegen die zuständige Bundesinstitution angezeigt.

Damit entwickelt sich www.1000Rechner.de immer stärker von einer reinen Rechnersammlung zu einem umfangreichen Rechner- und Entscheidungsportal.

Denn bei Fördermitteln lautet die entscheidende Frage oft nicht nur:

„Wie hoch ist die Förderung?“

Sondern zuerst:

„Welche Förderung kommt für mich überhaupt infrage?“

Genau dabei sollen die neuen Förderrechner helfen.

www.1000Rechner.de

Hinweis zu den Bildern: Soweit für diesen Beitrag KI-generierte Bilder verwendet werden, dienen diese ausschließlich der Illustration und stellen keine amtlichen Darstellungen von Behörden, Förderstellen oder Förderprogrammen dar.

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Wenn du möchtest, kann ich dir als Nächstes noch die 5 passenden Bild-Prompts für genau diese Platzhalter erstellen.

41 % weniger CO₂ durch Elektromobilität – wurde diese Studie indirekt von Auto- und Fossilinteressen beeinflusst?

Ein Beitrag von Werner Hoffmann

Die Zahl „41 Prozent“ macht Schlagzeilen.

Ein Whitepaper der Technischen Universität München kommt nach Auswertung von 19 Studien und 47 Szenarien zu dem Ergebnis, dass batterieelektrische Autos über den Lebenszyklus durchschnittlich 41 Prozent weniger CO₂ verursachen als Verbrenner. Auftraggeber war TUM-Präsident Thomas F. Hofmann. Federführend waren Prof. Johannes Fottner, Prof. Magnus Fröhling und Prof. Tim Büthe.

Doch welche Verbindungen bestehen zur Autoindustrie?

Bei Johannes Fottner und Magnus Fröhling sind Kooperationen mit der Branche dokumentiert. Beide waren am Forschungsprojekt „Future Sustainable Car Materials“ beteiligt. Konsortialführer war die BMW Group; außerdem wirkten unter anderem Dräxlmaier und Thyssenkrupp Steel mit. Das Projekt wurde öffentlich durch das Bundeswirtschaftsministerium gefördert.

Auch beim Projekt „Car2Car“ arbeiteten Fottner und Fröhling mit BMW zusammen. BMW war dort Projektleiter beziehungsweise Projektpartner. Auch dieses Projekt erhielt öffentliche Förderung.

Fottners Lehrstuhl weist zudem frühere Industriekooperationen mit BMW, BMW M, Audi, Continental, Bosch, MAN, Schaeffler und weiteren Unternehmen aus.

Auch die TUM selbst unterhält umfangreiche Wirtschaftskooperationen. Zu ihren Unternehmenspartnern gehören unter anderem BMW und MAN. Als „Partners of Excellence“ werden unter anderem BMW, Audi, MAN, Volkswagen, RWE und die Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft genannt.

Politisch ist der Zeitpunkt bemerkenswert. Die TUM erklärt selbst, Hofmann habe die Untersuchung „vor dem Hintergrund der im Herbst anstehenden politischen Entscheidungen zur Zukunft der Automobilindustrie in Europa“ beauftragt.

Markus Söder greift die 41-Prozent-Zahl für seine Forderung auf, das EU-Verbrenner-Aus zurückzudrehen.

Dabei kann man dieselbe Zahl völlig anders lesen:

Elektroautos verursachen laut Whitepaper durchschnittlich nicht „nur“ 41 Prozent weniger CO₂, sondern immerhin 41 Prozent weniger. Zudem nennt die TUM selbst eine große Spannweite: Je nach Szenario kann der Vorteil des Elektroautos bis zu 89 Prozent betragen.

Warum wird also gerade die niedrig wirkende Zahl „41 Prozent“ politisch so stark hervorgehoben?

Aus einem deutlichen CO₂-Vorteil der Elektromobilität wird damit ein Argument für eine Technologie gemacht, die dauerhaft fossile Kraftstoffe benötigt.

Genau hier beginnt die politische Instrumentalisierung einer wissenschaftlichen Zahl.

#Elektromobilität #VerbrennerAus #TUM #BMW #Energiewende

Hinweis: Die verwendeten Bilder wurden teilweise mit Künstlicher Intelligenz (KI) erstellt.

„Nur 41 Prozent CO₂-Ersparnis beim E-Auto?“ – Warum diese Zahl die Debatte ums Verbrenner-Aus verzerrt

Ein Beitrag von

Martin Jendrischik.

41 Prozent CO₂-Ersparnis – diese Zahl aus einem Whitepaper der Technischen Universität München wird derzeit von Gegnern des Verbrenner-Aus aufgegriffen. Doch ausgerechnet ein Fahrzeugtechnik-Professor der TUM übt deutliche Kritik an der Untersuchung.

Markus Lienkamp, Leiter des Lehrstuhls für Fahrzeugtechnik an der TUM, erklärte laut einem Bericht des SPIEGEL über das Papier:

„Ich hätte als Reviewer das Paper zur Überarbeitung zurückgewiesen.“

Kritisiert wird unter anderem, dass die drei Autoren aus den Bereichen Materialforschung, Kreislaufwirtschaft und Internationale Beziehungen kommen. Einschlägige TUM-Experten aus Fahrzeugtechnik, Batterieforschung und Energietechnik seien nicht eingebunden worden. Zudem habe es kein Peer-Review gegeben.

Besonders umstritten sind die genannten 41 Prozent CO₂-Einsparung über den gesamten Lebenszyklus eines Elektroautos. Nach Lienkamps Kritik beruht dieser Wert überwiegend auf älteren Untersuchungen und berücksichtigt technische Fortschritte der vergangenen Jahre nur unzureichend.

Mercedes nennt für elektrische Fahrzeuge der C-Klasse deutlich höhere Einsparungen. BMW verweist beim iX3 bei Nutzung von Ökostrom ebenfalls auf wesentlich größere CO₂-Vorteile.

Entscheidend ist außerdem: Der CO₂-Vorteil eines Elektroautos ist kein unveränderlicher Wert.

Stahl kann zunehmend klimafreundlicher produziert werden. Batterietechnologien entwickeln sich weiter. Der Anteil erneuerbarer Energien im Strommix wächst.

Damit verbessert sich auch die Klimabilanz der Elektromobilität.

Beim klassischen Verbrennungsmotor bleibt dagegen eines bestehen: Für jeden gefahrenen Kilometer müssen weiterhin fossile Kraftstoffe verbrannt werden.

Lienkamp betont zugleich, dass auch der Kern der untersuchten Studie grundsätzlich zum Ergebnis komme, dass das Elektroauto langfristig die entscheidende Technologie zur Verringerung der CO₂-Emissionen im Straßenverkehr sei.

Kommentar von Werner Hoffmann

Es zeigt sich wieder einmal, wie bestimmte politische Bewegungen alles auf „41 Prozent“ reduzieren und damit das Verbrenner-Aus beseitigen wollen. BMW, Söder und Merz wollen damit in der EU die fossile Lobby unterstützen.

Und selbst wenn es „nur 41 Prozent“ wären: Dann wäre das noch immer eine erhebliche CO₂-Einsparung.

Gleichzeitig zeigt die Diskussion, dass wir beim CO₂-Ausstoß und beim Verbrauch fossiler Energie auch in anderen Bereichen deutlich stärker umsteuern müssen – beispielsweise bei Heizungen, Gebäuden und Energieversorgung.

Link zur Analyse:

#Elektromobilität #VerbrennerAus #EAuto #Energiewende #Klimaschutz

Bild wurde mit Künstlicher Intelligenz (KI) erstellt

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