Beamtin, Kinder vor 1992 und Mütterrente: Warum die Kinderzeiten nicht zur gesetzlichen Rente zählen

Ein Beitrag von

Rentenberater. Werner Hoffmann. www.Renten-Experte.de
Unabhängiger Rentenberater Werner Hoffmann.

Eine besondere Konstellation betrifft ehemalige Beamtinnen, die vor ihrer Verbeamtung einige Jahre als Arbeitnehmerin Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt haben und anschließend während des Beamtenverhältnisses Kinder bekamen.

Was gilt, wenn die Kinder vor 1992 geboren wurden?

Wurde ein Kind während eines bestehenden Beamtenverhältnisses erzogen und wurden dadurch Anwartschaften in der Beamtenversorgung erworben, werden die Kindererziehungszeiten grundsätzlich nicht zusätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt.

Rechtsgrundlage ist § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI. Eine beamtenrechtliche Versorgung gilt gesetzlich als systembezogen annähernd gleichwertige Absicherung.

Gerade in Baden-Württemberg erscheint das überraschend. Denn bei vor 1992 geborenen Kindern konnte die Kindererziehung beamtenrechtlich grundsätzlich nur bis zum sechsten Lebensmonat als ruhegehaltfähige Zeit berücksichtigt werden.

Trotzdem gibt es nicht zusätzlich die sogenannte Mütterrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Das Bundessozialgericht bestätigte dies mit Urteil vom 10. Oktober 2018 – B 13 R 29/17 R. Im entschiedenen Fall war eine Frau zunächst Arbeitnehmerin und anschließend Beamtin des Landes Baden-Württemberg. Während ihrer Beamtenzeit bekam sie vier Kinder vor 1992.

Obwohl beamtenrechtlich jeweils höchstens sechs Monate berücksichtigt wurden, lehnte das BSG zusätzliche Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ab.

Besonders wichtig wird dies, wenn vor der Verbeamtung weniger als 60 Monate mit Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung vorhanden sind.

Ohne die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren besteht grundsätzlich kein eigener Anspruch auf gesetzliche Altersrente.

Dann sollte geprüft werden, ob eine Beitragserstattung nach § 210 SGB VI möglich ist. Hat die Versicherte die Regelaltersgrenze erreicht und die 60 Monate nicht erfüllt, können Beiträge auf Antrag erstattet werden.

Erstattet werden grundsätzlich nur die selbst getragenen Beiträge, nicht der Arbeitgeberanteil.

Vor einer Erstattung sollte geprüft werden, ob fehlende Monate durch freiwillige Beiträge aufgefüllt werden können. Eine lebenslange Rente kann wirtschaftlich günstiger sein.

Fazit: Frühere GRV-Beiträge führen nicht automatisch dazu, dass eine pensionierte Beamtin für während der Beamtenzeit erzogene Kinder zusätzlich Mütterrente erhält.

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Unabhängiger Rentenberater Werner Hoffmann.

#Mütterrente #Beamtenpension #Kindererziehungszeiten #Rentenversicherung #Rentenberatung

Mütterrente III: Wer sie nicht automatisch erhält – und jetzt selbst aktiv werden sollte

EIN BEITRAG VON

Rentenberater. Werner Hoffmann. www.Renten-Experte.de
Unabhängiger Rentenberater

WERNER HOFFMANN

Die Mütterrente III kommt zum 1. Januar 2027. Für vor 1992 geborene Kinder werden künftig bis zu 36 statt bisher 30 Monate Kindererziehungszeit berücksichtigt. Das entspricht zusätzlich bis zu einem halben Entgeltpunkt pro Kind.

Die Auszahlung beginnt aus technischen Gründen erst 2028. Wer bereits vor dem 1. Januar 2028 eine Rente bezieht und bei wem die Kindererziehungszeiten im Versicherungskonto gespeichert sind, muss grundsätzlich nichts tun. Die Deutsche Rentenversicherung berücksichtigt die Verbesserung automatisch und zahlt die Beträge für 2027 nach.

Aber: Automatisch funktioniert dies nur, wenn die entscheidenden Kindererziehungszeiten im Rentenkonto vorhanden sind.

Wer muss selbst aktiv werden?

Fehlen Kindererziehungszeiten im Versicherungsverlauf ganz oder teilweise, sollten diese bei der Deutschen Rentenversicherung festgestellt werden. Hierfür gibt es insbesondere den Antrag V0800 „Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten / Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung“.

Das kann Personen betreffen, die bisher keine Kontenklärung durchgeführt haben oder bei denen Erziehungszeiten aus anderen Gründen fehlen.

Besonders genau sollten Väter hinschauen.

Kindererziehungszeiten werden nur einem Elternteil zugeordnet. Bei gemeinsamer Erziehung erhält grundsätzlich die Mutter die Zeiten. Soll bei gleichwertiger Erziehung der Vater berücksichtigt werden, ist grundsätzlich eine gemeinsame Erklärung erforderlich. Diese wirkt nur für die Zukunft und höchstens zwei Kalendermonate rückwirkend.

Anders kann es sein, wenn der Vater das Kind tatsächlich überwiegend erzogen hat. Dann kann eine Anerkennung auch für lange zurückliegende Zeiten möglich sein.

Der Vater muss die überwiegende Erziehung nachvollziehbar machen. Wichtige Nachweise können beispielsweise Elternzeitunterlagen, Arbeitszeit- oder Teilzeitnachweise, eine Aufgabe oder Reduzierung der Beschäftigung, Meldeunterlagen oder andere Dokumente sein, aus denen hervorgeht, dass hauptsächlich der Vater das Kind betreut hat. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse.

Auch bei Stief-, Pflege- oder Adoptivkindern können zusätzliche Angaben und Nachweise erforderlich sein.

Mein Tipp als Rentenberater:

Nicht einfach darauf vertrauen, dass 2028 automatisch alles richtig läuft. Fordern Sie Ihren aktuellen Versicherungsverlauf an und prüfen Sie für jedes vor 1992 geborene Kind, ob Kindererziehungszeiten gespeichert sind.

Sind die Zeiten vorhanden, ist wegen der Mütterrente III grundsätzlich kein neuer Antrag erforderlich. Fehlen sie, sollte die Kontenklärung frühzeitig erfolgen.

#Mütterrente #MütterrenteIII #Kindererziehungszeiten #Rente #Rentenversicherung

Hinweis: Zu diesem Beitrag verwendete Bilder können mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt worden sein.

Rentenreform: Vertrauensschutz – warum lange Übergangsfristen notwendig sind

Ein Beitrag von

Werner Hoffmann, Rentenberater (RDG).

Die geplante Rentenreform sorgt bei vielen Versicherten für Verunsicherung. Diskutiert werden insbesondere Änderungen bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 45 Versicherungsjahren und bei den Altersgrenzen. Für rentennahe Jahrgänge ist deshalb ein Begriff besonders wichtig: Vertrauensschutz.

Die Alterssicherungskommission hat im Juni 2026 insgesamt 33 Empfehlungen vorgelegt. Dazu gehört die Empfehlung, die Altersrente für besonders langjährig Versicherte unter Beachtung des verfassungsrechtlich erforderlichen Vertrauensschutzes abzuschaffen. Doch Empfehlungen sind noch kein Gesetz. Erst der Gesetzgeber wird festlegen, wer tatsächlich betroffen ist und welche Übergangsfristen gelten.

Deshalb sind Aussagen, bestimmte Jahrgänge seien bereits sicher geschützt, derzeit mit Vorsicht zu betrachten. Verbindliche Stichtage gibt es bislang nicht.

Für lange Übergangsfristen gibt es außerdem einen wichtigen praktischen Grund: Arbeitgeber und Arbeitnehmer können bereits Jahre im Voraus verbindliche Altersteilzeit- oder Vorruhestandsregelungen vereinbart haben.

Beim sogenannten Blockmodell der Altersteilzeit kann beispielsweise vereinbart werden, dass ein Arbeitnehmer zunächst drei Jahre in der Arbeitsphase tätig ist und anschließend drei Jahre in der Freistellungsphase bleibt. Die Planung kann darauf ausgerichtet sein, danach unmittelbar eine bestimmte Altersrente zu beziehen.

Dabei kann die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 45 Versicherungsjahren fest eingeplant worden sein. Würde der Gesetzgeber während einer bereits laufenden Vereinbarung kurzfristig Voraussetzungen oder Altersgrenzen verändern, könnte die gesamte finanzielle Lebensplanung betroffen sein. Gerade deshalb ist der Vertrauensschutz für rentennahe Versicherte von besonderer Bedeutung.

Aktuell gilt weiterhin: Für Versicherte des Jahrgangs 1964 und jünger liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann für Jahrgänge ab 1964 bei erfüllter 45-jähriger Wartezeit derzeit mit 65 Jahren abschlagsfrei bezogen werden.

Wer in den kommenden Jahren in Rente gehen möchte, sollte seinen Versicherungsverlauf, die 45-jährige Wartezeit und bereits geschlossene Altersteilzeitvereinbarungen genau von einem Rentenberater prüfen lassen.

Entscheidend sind nicht politische Vorschläge oder Schlagzeilen, sondern das zukünftige Gesetz und dessen Stichtags- und Vertrauensschutzregelungen.

#Rente #Rentenreform #Vertrauensschutz #Altersteilzeit #Rentenberater

Hinweis zu den Bildern: Soweit zu diesem Beitrag KI-generierte Bilder verwendet werden, dienen diese ausschließlich der Illustration. KI-generierte Darstellungen können fiktive Personen, Situationen, Texte oder Symbole enthalten und stellen keine dokumentarische Abbildung tatsächlicher Ereignisse dar.

Quellen

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), 26.06.2026: FAQ zur Rentenkommission 2026.

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), Juni 2026: Rentenkommission 2026 – 33 Empfehlungen zur Rentenreform.

Rentenreform 2026: Jetzt handeln statt später überrascht werden

Rentenreform 2026: Jetzt handeln statt später überrascht werden

Ein Beitrag von

Werner Hoffmann.

Die geplanten Veränderungen im deutschen Rentensystem sorgen bei vielen Arbeitnehmern für Verunsicherung.

Fragen zur Regelaltersrente, zur Rente mit 63, zu möglichen Abschlägen, zur betrieblichen Altersversorgung und zu den Auswirkungen der geplanten Rentenreform beschäftigen derzeit Millionen Beschäftigte.

Genau aus diesem Grund biete ich ab September 2026 spezielle Vorträge und Informationsveranstaltungen in Unternehmen, Verwaltungen, Verbänden und Vereinen an.

Vortrag Rentenreform und Auswirkungen und strategische Planung der eigenen Rente durch Werner Hoffmann. - Unabhängiger Rentenberater (RDG)
Vortrag Rentenreform und Auswirkungen und strategische Planung der eigenen Rente durch Werner Hoffmann. – Unabhängiger Rentenberater (RDG)

Ziel dieser Veranstaltungen ist es, die geplanten Reformen verständlich zu erklären und aufzuzeigen, welche Folgen sich daraus für unterschiedliche Arbeitnehmergruppen ergeben können.

Darüber hinaus besteht für Arbeitgeber die Möglichkeit, ihren Mitarbeitern eine individuelle Rentenberatung direkt im Betrieb anzubieten.

Als unabhängiger Rentenberater nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) kann ich für einzelne Beschäftigte persönliche Rentenberechnungen erstellen und individuelle Strategien zur Altersvorsorge entwickeln.

Dabei werden unter anderem folgende Fragen beantwortet:

Wann kann ich frühestens in Rente gehen?
Welche Abschläge drohen?
Wie hoch wird meine voraussichtliche Altersrente sein?
Lohnt sich eine freiwillige Beitragszahlung?
Welche Rolle spielen Betriebsrente und private Vorsorge?

Für Arbeitgeber stellt dieses Angebot eine besondere Form der betrieblichen Sozialleistung dar. Die Kosten können vom Unternehmen übernommen werden, während die Beschäftigten von einer unabhängigen und persönlichen Beratung profitieren.

Vortrag Rentenreform und Auswirkungen und strategische Planung der eigenen Rente durch Werner Hoffmann. - Unabhängiger Rentenberater (RDG)
Vortrag Rentenreform, Auswirkungen und strategische Planung der eigenen Rente durch Werner Hoffmann.
– Unabhängiger Rentenberater (RDG).

Gerade in Zeiten einer bevorstehenden Rentenreform wird es immer wichtiger, rechtzeitig Klarheit über die eigene finanzielle Zukunft zu erhalten. Wer frühzeitig plant, kann bessere Entscheidungen treffen und finanzielle Nachteile vermeiden.

Unternehmen, Vereine, Verbände und öffentliche Einrichtungen können bereits jetzt Termine für Vorträge und Beratungstage ab September 2026 reservieren.

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Unabhängiger Rentenberater Werner Hoffmann.

#Rentenreform #Rentenberatung #BetrieblicheAltersvorsorge #Arbeitgeber #Altersvorsorge

Die verwendeten Bilder wurden mithilfe künstlicher Intelligenz erstellt. Sie dienen ausschließlich der symbolischen Darstellung und zeigen keine dokumentarischen Aufnahmen tatsächlicher Ereignisse.

Die große Rentenfalle: Warum 1 Jahr früherer Rentenbeginn deutlich mehr kostet als nur 3,6 %

Ein Beitrag von Werner Hoffmann

Viele Arbeitnehmer glauben, dass ein vorgezogener Rentenbeginn lediglich den gesetzlichen Abschlag von 3,6 % pro Jahr kostet. Diese Darstellung greift jedoch zu kurz. Tatsächlich wirkt sich ein früherer Renteneintritt gleich doppelt negativ aus.

Die meisten rechnen nur mit dem Abschlag

Wer seine Altersrente ein Jahr früher in Anspruch nimmt, muss einen dauerhaften Abschlag von 3,6 % hinnehmen. Bei einer späteren Regelaltersrente von 2.000 Euro wären das scheinbar lediglich 72 Euro monatlich.

Doch genau hier liegt ein häufiger Denkfehler.

Das fehlende Beitragsjahr wird oft vergessen

Wer ein Jahr früher in Rente geht, zahlt in diesem Jahr keine Rentenbeiträge mehr ein und erwirbt auch keine zusätzlichen Rentenansprüche.

Bei einem Durchschnittsverdiener entspricht ein Beitragsjahr derzeit ungefähr einem Entgeltpunkt. Dieser Entgeltpunkt bringt aktuell rund 40,79 Euro Monatsrente.

Die Rechnung sieht deshalb so aus:

Geplante Regelaltersrente:

2.000 Euro

abzüglich fehlender Rentenanspruch durch ein nicht mehr geleistetes Beitragsjahr:

2.000 Euro – 40,79 Euro = 1.959,21 Euro

Erst auf diese niedrigere Rente wird anschließend der Abschlag von 3,6 % angewendet.

Ergebnis:

1.959,21 Euro × 96,4 % = 1.888,68 Euro

Der tatsächliche Verlust beträgt über 111 Euro monatlich

Die Differenz zwischen regulärer Altersrente und vorgezogener Altersrente beträgt damit:

2.000 Euro – 1.888,68 Euro = 111,32 Euro monatlich

Das entspricht:

  • 1.336 Euro pro Jahr
  • 13.360 Euro in 10 Jahren
  • 26.720 Euro in 20 Jahren
  • 40.080 Euro in 30 Jahren

Dabei sind spätere Rentenerhöhungen noch gar nicht berücksichtigt.

Noch gravierender bei mehreren Jahren Vorziehung

Besonders deutlich wird dieser Effekt bei einem Rentenbeginn drei oder vier Jahre vor der Regelaltersgrenze.

Dann fehlen nicht nur mehrere Beitragsjahre und damit mehrere Entgeltpunkte. Zusätzlich greifen die gesetzlichen Abschläge von bis zu 14,4 %.

Eine eigentlich erreichbare Altersrente von 2.000 Euro kann dadurch auf nur noch rund 1.570 bis 1.600 Euro monatlich sinken.

Der tatsächliche Verlust liegt dann häufig nicht bei 14,4 %, sondern eher bei 20 bis 22 % gegenüber einem Renteneintritt zur Regelaltersgrenze.

Rentenentscheidung gut prüfen

Gerade Arbeitnehmer mit langen Versicherungszeiten von 45, 48 oder sogar 50 Jahren sollten die finanziellen Folgen eines vorgezogenen Rentenbeginns sorgfältig prüfen.

Denn die oft genannte Zahl von 3,6 % Abschlag pro Jahr zeigt nur einen Teil der Wahrheit. Tatsächlich wirken zwei Faktoren gleichzeitig:

1. Weniger Beitragsjahre und damit weniger Rentenansprüche

2. Lebenslange Abschläge auf die bereits niedrigere Rente

Wer seine Altersrente frühzeitig beantragt, sollte deshalb immer eine individuelle Rentenberechnung durchführen lassen.

Werner Hoffmann
Rentenberater (RDG)

#Rente #Altersrente #Rentenversicherung #Frührente #Rentenberatung

Rentenreform 2026: Jetzt handeln statt später überrascht werden.

Ein Beitrag von.

Werner Hoffmann.

Die geplanten Veränderungen im deutschen Rentensystem sorgen bei vielen Arbeitnehmern für Verunsicherung.

Fragen zur Regelaltersrente, zur Rente mit 63, zu möglichen Abschlägen, zur betrieblichen Altersversorgung und zu den Auswirkungen der geplanten Rentenreform beschäftigen derzeit Millionen Beschäftigte.

Genau aus diesem Grund biete ich ab September 2026 spezielle Vorträge und Informationsveranstaltungen in Unternehmen, Verwaltungen, Verbänden und Vereinen an.

Vortrag Rentenreform und Auswirkungen und strategische Planung der eigenen Rente durch Werner Hoffmann. - Unabhängiger Rentenberater (RDG)
Vortrag Rentenreform und Auswirkungen und strategische Planung der eigenen Rente durch Werner Hoffmann. – Unabhängiger Rentenberater (RDG)

Ziel dieser Veranstaltungen ist es, die geplanten Reformen verständlich zu erklären und aufzuzeigen, welche Folgen sich daraus für unterschiedliche Arbeitnehmergruppen ergeben können.

Darüber hinaus besteht für Arbeitgeber die Möglichkeit, ihren Mitarbeitern eine individuelle Rentenberatung direkt im Betrieb anzubieten.

Als unabhängiger Rentenberater nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) kann ich für einzelne Beschäftigte persönliche Rentenberechnungen erstellen und individuelle Strategien zur Altersvorsorge entwickeln.

Dabei werden unter anderem folgende Fragen beantwortet:

Wann kann ich frühestens in Rente gehen?
Welche Abschläge drohen?
Wie hoch wird meine voraussichtliche Altersrente sein?
Lohnt sich eine freiwillige Beitragszahlung?
Welche Rolle spielen Betriebsrente und private Vorsorge?

Für Arbeitgeber stellt dieses Angebot eine besondere Form der betrieblichen Sozialleistung dar. Die Kosten können vom Unternehmen übernommen werden, während die Beschäftigten von einer unabhängigen und persönlichen Beratung profitieren.

Vortrag Rentenreform und Auswirkungen und strategische Planung der eigenen Rente durch Werner Hoffmann. - Unabhängiger Rentenberater (RDG)
Vortrag Rentenreform, Auswirkungen und strategische Planung der eigenen Rente durch Werner Hoffmann.
– Unabhängiger Rentenberater (RDG).

Gerade in Zeiten einer bevorstehenden Rentenreform wird es immer wichtiger, rechtzeitig Klarheit über die eigene finanzielle Zukunft zu erhalten. Wer frühzeitig plant, kann bessere Entscheidungen treffen und finanzielle Nachteile vermeiden.

Unternehmen, Vereine, Verbände und öffentliche Einrichtungen können bereits jetzt Termine für Vorträge und Beratungstage ab September 2026 reservieren.

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#Rentenreform #Rentenberatung #BetrieblicheAltersvorsorge #Arbeitgeber #Altersvorsorge

Teil 4a: Gesetzliche Rente in der Schweiz – Vergleich mit Deutschland: Warum das Drei-Säulen-System stabiler und breiter wirkt!

Teil 4a: Gesetzliche Rente in der Schweiz – Vergleich mit Deutschland: Warum das Drei-Säulen-System stabiler und breiter wirkt!

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Werner Hoffmann

Werner Hoffmann.

– Rentenberater (RDG)-.

Die Schweiz gilt als eines der stabilsten Rentensysteme Europas. Der Unterschied zu Deutschland liegt in der klar geregelten Kombination aus Umlage und Kapitaldeckung sowie einer verbindlichen Zielstruktur.

Grundprinzip

Schweiz:
1. Säule (AHV): umlagefinanziert, Pflicht für alle Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen, Existenzsicherung,
2. Säule (BVG): obligatorische betriebliche Vorsorge für Arbeitnehmer ab Mindestlohn, kapitalgedeckt,
Finanzierung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
Ziel: zusammen mit der AHV Fortführung des bisherigen Lebensstandards,
3. Säule: freiwillige private Vorsorge.

Entscheidend: Die 1. Säule sichert das Existenzminimum, die 2. Säule den Lebensstandard – beides ist gesetzlich vorgesehen.

Deutschland:
gesetzliche Rente im Mittelpunkt, bAV freiwillig, keine klare Zieldefinition für das Gesamtniveau.

Ergebnis: Die Schweiz hat ein definiertes Gesamtziel, Deutschland nicht.

Mindestversicherungszeit

Schweiz: Anspruch bereits nach 1 Beitragsjahr, Vollrente nach 44/45 Jahren.

Deutschland: Anspruch erst nach 5 Jahren.

Vorteil Schweiz: früher Rentenanspruch.

Gesetzliche Rente AHV

Die AHV ist ein Pflichtsystem für nahezu alle. Sie wird durch Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Staat finanziert. Mindest- und Maximalrente sind klar definiert.

Die Höhe liegt vereinfacht bei ca. 1.200 € bis 2.450 € monatlich.

Deutschland dagegen ist abhängig von Entgeltpunkten und kennt keine feste Grundabsicherung.

Beitragsverteilung

Schweiz AHV:
Arbeitgeber: ca. 4,35 %
Arbeitnehmer: ca. 4,35 %
zusätzlicher Staatsanteil.

Deutschland:
Arbeitgeber: 9,3 %
Arbeitnehmer: 9,3 %.

Betriebliche Altersversorgung

Schweiz:
verpflichtend, Arbeitgeber zahlen mindestens 50 %, oft mehr, insgesamt ca. 7 % bis 18 % je nach Alter.

Deutschland:
freiwillig, oft Entgeltumwandlung, Arbeitgeberzuschuss meist nur ca. 15 %.

Resümee

Die Schweiz zeigt ein klar strukturiertes System: Existenzsicherung und Lebensstandard sind gesetzlich definiert, die zweite Säule ist verpflichtend und die Finanzierung breiter organisiert.

Die zentrale Erkenntnis: Ein stabiles Rentensystem braucht klare Ziele und verpflichtende Strukturen.

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#Rente #Schweiz #Deutschland #Altersvorsorge #Europa

Rentenfalle: Warum der Rentenantrag plötzlich den Job kosten kann

Rentenfalle: Warum der Rentenantrag plötzlich den Job kosten kann

Rentenfalle: Warum der Rentenantrag plötzlich den Job kosten kann

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Werner Hoffmann. – Unabhängiger Rentenberater – www.Renten-Experte.de

Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass der Übergang in die Rente problemlos verläuft – doch genau hier lauert eine oft unterschätzte Gefahr. Ein aktueller Fall, über den auch das Handelsblatt berichtet hat, zeigt deutlich: Der Rentenantrag kann rechtlich das Ende des Arbeitsverhältnisses bedeuten.

Im konkreten Fall beantragte ein Arbeitnehmer eine Altersrente und wollte gleichzeitig weiterarbeiten. Der Arbeitgeber verwies jedoch auf eine arbeitsvertragliche Klausel, wonach das Arbeitsverhältnis automatisch endet, sobald ein Anspruch auf Altersrente besteht.

Das bestätigte auch das Landesarbeitsgericht Kiel im Urteil (Az.: 5 Sa 66/25). Grundlage ist zudem die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Danach sind sogenannte auflösende Bedingungen zulässig. Bedeutet: Besteht ein Rentenanspruch, kann das Arbeitsverhältnis automatisch enden – ohne Kündigung.

Entscheidend ist also nicht nur der Rentenbezug, sondern bereits der Rentenanspruch. Wer einen Antrag stellt, kann damit selbst die Beendigung seines Jobs auslösen.

Viele Betroffene wissen nicht, dass solche Klauseln existieren. Gleichzeitig entstehen oft weitere Nachteile:

  • Wegfall arbeitsvertraglicher Ansprüche,
  • Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung (bAV),
  • Nachteile bei privaten Rentenverträgen,
  • steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Folgen,
  • Verlust wichtiger Gestaltungsmöglichkeiten.

Gerade bei Teilrente oder Weiterbeschäftigung ist die Lage komplex. Ein vorschneller Rentenantrag kann langfristige finanzielle Nachteile auslösen, die später kaum korrigierbar sind.

Auch wichtig: Eine Weiterbeschäftigung muss meist neu vereinbart werden – ein automatisches Weiterarbeiten gibt es häufig nicht.

Wichtiger Hinweis:

Wer in der Rente weiterarbeiten möchte, sollte vor dem Antrag unbedingt eine individuelle Beratung durchführen. Nur so lässt sich klären, welche Nachteile entstehen können und wie man diese vermeidet.

Das betrifft nicht nur den möglichen Verlust des Arbeitsplatzes, sondern auch Eingriffe in bbetriebliche und private Altersvorsorge.

Gerade hier zeigt sich der Unterschied: Eine strategische Bewertung erfolgt durch einen spezialisierten Rentenberater.

Werner Hoffmann - Rentenberater (RDG) www.Renten-experte.de

Werner Hoffmann
Unabhängiger Rentenberater (RDG)

WhatsApp: +49 7156 34354
Text: „Ich bitte um Rückmeldung wegen Rente und Weiterbeschäftigung“

Festnetz: 07156 967-1900

#Rente #Arbeitsrecht #Weiterarbeiten #Betriebsrente #Rentenberatung

Betriebsrente vor dem Umbruch? Warum die bAV dringend reformiert werden muss!

Betriebsrente vor dem Umbruch? Warum die bAV dringend reformiert werden muss!

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Werner Hoffmann - Rentenberater (RDG) www.Renten-experte.de
Werner Hoffmann.
Rentenberater (RDG) und Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH)
www.Renten-experte.de

Die Diskussion um die Zukunft der Altersvorsorge in Deutschland ist längst überfällig. Aus meiner Sicht ist klar: Die Kombination aus gesetzlicher Rentenversicherung als Umlagesystem und kapitalgedeckten Systemen wie der betrieblichen Altersversorgung (bAV) sowie der privaten Vorsorge ist grundsätzlich richtig und notwendig.

Zwei Systeme – eine sinnvolle Risikostreuung

Die gesetzliche Rente funktioniert nach dem Umlageverfahren. Beiträge der heutigen Erwerbstätigen finanzieren die Renten der aktuellen Rentner.

Dem gegenüber stehen kapitalgedeckte Systeme, bei denen Kapital angespart wird.

Diese Kombination sorgt für eine wichtige Risikostreuung:

  • Umlage abhängig von Demografie und Beschäftigung,
  • Kapitaldeckung abhängig von Zinsen und Märkten.

Das Problem: Die bAV ist zu komplex

So sinnvoll die bAV ist – sie ist heute:

  • zu kompliziert,
  • zu unübersichtlich,
  • zu stark reguliert.

Viele Arbeitnehmer verstehen nicht mehr:

  • wie ihre Versorgung funktioniert,
  • welche Kosten entstehen,
  • welche Leistungen sie erhalten.

Das führt zu Unsicherheit – und bremst die Verbreitung.

Fünf notwendige Reformschritte

1. Arbeitgeberhaftung reduzieren
Die Haftung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG schreckt viele Unternehmen ab.

2. Mindest-Arbeitgeberzuschuss von 30 %, besser 50 %
Die bAV braucht echte Arbeitgeberbeteiligung statt reiner Entgeltumwandlung.

3. Mehr Flexibilität und Portabilität
Beim Jobwechsel muss die Mitnahme einfach und selbstverständlich sein.

4. Kosten deutlich senken
Zu hohe Verwaltungs- und Vertriebskosten mindern die Rendite.

5. Berufsunfähigkeitsschutz integrieren
Notwendig ist eine verpflichtende Absicherung ohne Gesundheitsprüfung mit bis zu 1.000 Euro monatlich.
Für Geringverdiener sollte der Beitragsanteil für Berufsunfähigkeit 25 % betragen.
Ohne diesen Schutz droht oft der Weg in die Grundsicherung – und damit Belastung für den Staat.

Der größte Fehler im System

Die bAV ist für Millionen gedacht – aber nur für Experten verständlich.

Resümee

Die Kombination aus Umlage und Kapitaldeckung ist richtig. Doch die bAV braucht dringend Reformen: weniger Komplexität, mehr Transparenz, höhere Arbeitgeberbeiträge, geringere Kosten und integrierten Schutz bei Berufsunfähigkeit.

Nur so wird sie wieder ein starker Baustein der Altersvorsorge.

#bAV #Rente #Altersvorsorge #Betriebsrente #Berufsunfähigkeit

Renten-Schock: 84.000 Euro zurückzahlen – So kann ein Fehler zur finanziellen Katastrophe werden!

Renten-Schock: 84.000 Euro zurückzahlen – So kann ein Fehler zur finanziellen Katastrophe werden!

Ein Beitrag von

Werner Hoffmann
-Unabhängiger Rentenberater (RDG)-

Ein aktueller Fall zeigt, wie dramatisch Fehler im Rentenbezug werden können. Ein Rentner musste rund 84.000 Euro an die Deutsche Rentenversicherung zurückzahlen, weil er über Jahre zu hohe Leistungen erhalten hatte.

Der Grund: Er bezog eine Rente, auf die er in dieser Höhe keinen Anspruch hatte. Die Überzahlung blieb lange unbemerkt – bis sie entdeckt und vollständig zurückgefordert wurde.

Rechtlich ist das klar geregelt. Nach § 50 SGB X müssen zu Unrecht gezahlte Leistungen zurückgezahlt werden, unabhängig davon, wer den Fehler verursacht hat.

Entscheidend ist jedoch § 45 SGB X. Hier geht es um den sogenannten Vertrauensschutz. Dieser kann greifen, wenn der Betroffene auf die Richtigkeit der Zahlung vertrauen durfte. Er entfällt aber, wenn falsche Angaben gemacht wurden, grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder der Fehler erkennbar war.

Zusätzlich gelten Mitwirkungspflichten nach § 60 SGB I. Änderungen wie Einkommen oder Beschäftigung müssen unverzüglich gemeldet werden. Wer das nicht tut, riskiert Rückforderungen.

Der Fall zeigt: Auch jahrelange Zahlungen bieten keine Sicherheit. Rentenbescheide können jederzeit rückwirkend überprüft und korrigiert werden.

Interessant ist jedoch ein anderer Fall: Bei einer Rückforderung von rund 47.000 Euro Witwenrente entschieden das Sozialgericht Stuttgart und das Landessozialgericht zugunsten der Betroffenen. Der Vertrauensschutz wurde hier stärker gewichtet.

Es kommt immer auf den Einzelfall an. Vor einem Gerichtsverfahren sollte geprüft werden, wie hoch die Chancen sind, eine Rückforderung abzuwehren. Diese Einschätzung kann neben einem Anwalt auch ein zugelassener Rentenberater vornehmen.

Deshalb gilt: Ein Rentenantrag sollte niemals ohne strategische Prüfung gestellt werden. Behörden nehmen Anträge auf – sie prüfen jedoch keine Optimierungsmöglichkeiten.

Diese erfolgt ausschließlich durch einen unabhängigen Rentenberater nach dem RDG.

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„Guten Tag, ich habe gerade Ihren Artikel bezüglich der Rückforderung von Renten gelesen. Bitte nehmen Sie mit mir Kontakt auf.
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#Rückzahlung #Rente

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