Schock für Berufseinsteiger? Nein! Sofort Schutz bei Erwerbsminderung – Das sollten alle wissen!!

Ein Beitrag von

Werner Hoffmann - Unabhängiger Rentenberater (RDG)

Werner Hoffmann
Unabhängiger Rentenberater (RDG)
www.Renten-Experte.de

——-.

Ein Unfall oder eine schwere Krankheit – und plötzlich steht das Leben auf dem Kopf. Viele junge Menschen glauben, sie seien in den ersten Berufsjahren kaum abgesichert. Doch genau hier greift ein wichtiger Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung.

Bereits ein einziger Beitrag kann entscheidend sein.

Wer Pflichtbeiträge gezahlt hat, kann Anspruch auf Erwerbsminderungsrente haben – insbesondere bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit (§ 53 Abs. 1 SGB VI).

Doch auch bei anderen Erkrankungen besteht Schutz:

Tritt eine volle Erwerbsminderung innerhalb von sechs Jahren nach Schul- oder Ausbildungsende ein, besteht ein Anspruch, wenn in den letzten zwei Jahren mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge gezahlt wurde (§ 43 Abs. 6 SGB VI).

Das bedeutet: Auch junge Versicherte sind nicht schutzlos.

Bereits ein einziger Beitrag kann entscheidend sein.
Wer als Berufseinsteiger Pflichtbeiträge gezahlt hat, kann Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente haben – insbesondere bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit (§ 53 Abs. 1 SGB VI).

Die Höhe der Rente – mehr als nur Beiträge

Durch die Zurechnungszeit werden Betroffene so gestellt, als hätten sie bis zur Regelaltersgrenze weitergearbeitet (§ 59 SGB VI). Gerade für Berufseinsteiger ist das entscheidend.

Ganz entscheidend – das müssen Sie beachten:

– Vor jedem Rentenantrag unabhängige Beratung einholen, Antrag niemals ohne strategische Prüfung stellen,

– Versicherungsämter und Rentenversicherung beraten nicht strategisch, sondern nehmen nur Anträge auf,

– Eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) ist dringend sinnvoll, Vorerkrankungen vollständig angeben – idealerweise mit Diagnoseübersicht.

Was bedeutet das konkret?

Schutz ab dem ersten Beitrag, vorzeitige Wartezeiterfüllung (§ 53 SGB VI), Sonderregelung für Berufsanfänger (§ 43 Abs. 6 SGB VI), Zurechnungszeit erhöht die Rente (§ 59 SGB VI), Beratung sichert Geld, BU ergänzt sinnvoll.

Resümee:
Die gesetzliche Rentenversicherung bietet mehr Schutz, als viele denken. Entscheidend ist die richtige Strategie: Wer ohne Prüfung einen Antrag stellt, riskiert finanzielle Nachteile.

Deshalb gilt: Erst prüfen lassen – dann Antrag stellen.

Wichtig: Jetzt Video anhalten und QR-Code nutzen oder Kontakt direkt speichern.

QR- Code zur Speicherung der Kontaktdaten:

Link zur Kontaktaufnahme über WhatsApp

Direkt WhatsApp schreiben

Scannen Sie den QR-Code oder nutzen Sie den direkten Link unten.


Alternative ohne QR-Code:

Direktlink:
https://wa.me/49715634354

NUR WhatsAPP:
+49 7156 34354

Nachricht (wird automatisch eingefügt):
Hallo Herr Hoffmann, ich habe Ihre Kontaktdaten gesehen und habe eine Frage zur Rentenberatung. Mein Name ist:….<Ergänzung durch Sie>

#Erwerbsminderung #Rente #Berufseinsteiger #BU #SGBVI

Erwerbsminderungsrente vor Gericht: Warum viele Anträge scheitern – und was wirklich geprüft wird!

Ein Beitrag von

Werner Hoffmann

Werner Hoffmann
Rentenberater (RDG)
www.Renten-Experte.de

Wer eine Erwerbsminderungsrente beantragt, hofft auf finanzielle Sicherheit. Doch viele Anträge werden abgelehnt – und selbst vor Gericht haben Betroffene oft keinen Erfolg. Der Grund: Die rechtlichen Maßstäbe sind strenger, als viele denken.

Nicht der Beruf zählt – sondern der Arbeitsmarkt

Gerichte prüfen nicht, ob jemand seinen bisherigen Beruf noch ausüben kann. Entscheidend ist, ob überhaupt noch eine Tätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt möglich ist. Wer also seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, aber noch leichte Tätigkeiten schafft, gilt oft nicht als voll erwerbsgemindert.

Rechtsgrundlage ist § 43 SGB VI. Eine volle Erwerbsminderung liegt nur vor, wenn weniger als drei Stunden täglich gearbeitet werden kann – unabhängig von Ausbildung oder Einkommen.

Medizinische Gutachten sind der Schlüssel

Im Mittelpunkt steht fast immer ein medizinisches Gutachten. Dieses bewertet die Leistungsfähigkeit. Subjektive Beschwerden reichen nicht aus – entscheidend sind objektive Befunde.

Gerichte folgen diesen Gutachten häufig, wenn sie schlüssig sind.

Häufige Irrtümer

  • Eine Schwerbehinderung führt nicht automatisch zur Erwerbsminderungsrente,
  • Eine lange Krankheitsgeschichte reicht nicht aus,
  • Mehrere Diagnosen bedeuten nicht zwingend eine geringe Leistungsfähigkeit.

Rechtsprechung aus Baden-Württemberg

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mehrfach klargestellt, dass nicht der bisherige Beruf entscheidend ist.

Ein Beispiel (Az. L 10 R 3954/19): Ein Kläger konnte seinen Beruf nicht mehr ausüben. Die Rente wurde dennoch abgelehnt, weil laut Gutachten noch leichte Tätigkeiten über sechs Stunden täglich möglich waren.

Warum viele Verfahren scheitern

  • fehlende medizinische Unterlagen,
  • unklare Befunde,
  • falsche Selbsteinschätzung.

Gerichte entscheiden nach Gutachten – nicht nach persönlichem Empfinden.

Der entscheidende Punkt: Vorbereitung vor Antrag

Vor dem Rentenantrag kann der Versicherungsverlauf noch aktiv gestaltet werden. Danach ist vieles kaum noch korrigierbar.

Gemeinde-Versicherungsämter und Rentenversicherungsträger nehmen Anträge auf – eine strategische Prüfung erfolgt dort nicht.

Deshalb sollte dringend beachtet werden, dass vor der Antragstellung eine Beratung durch einen unabhängigen Rentenberater (RDG) erfolgt.

Resümee

Die Erwerbsminderungsrente folgt klaren gesetzlichen Regeln. Entscheidend sind medizinische Nachweise, die tatsächliche Leistungsfähigkeit und die richtige Vorbereitung. Wer das nicht beachtet, riskiert eine Ablehnung – selbst bei schwerer Erkrankung.

#Erwerbsminderungsrente #LSGStuttgart #Rentenrecht #Sozialgericht #Rentenberatung

350.000 krank – aber nur jeder dritte bekommt die Rente ohne Widerspruchsverfahren

Ein Beitrag von

Werner Hoffmann. – Rentenberater (RDG)

www.renten-Experte.de

Wer gesundheitlich nicht mehr arbeiten kann, stellt einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente. Doch der direkte Zugang zu dieser zentralen Sozialleistung ist in den vergangenen Jahren deutlich schwieriger geworden.

Die Entwicklung seit 2010 zeigt eine stille Verschiebung im Rentensystem.

Die Zahlen sprechen eine klare Sprache

Im Jahr 2010 stellten rund

  • 350.000 Versicherte einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente,
  • etwa 155.000 erhielten die Rente sofort ohne Widerspruch oder Klage,
  • rund 150.000 wechselten in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Im Jahr 2019 zeigte sich bereits eine deutliche Veränderung:

  • 380.000 Anträge,
  • nur noch ca. 150.000 Direktbewilligungen,
  • etwa 290.000 neue Schwerbehindertenrenten.

Heute, im Zeitraum 2024 / 2025, ergibt sich folgendes Bild:

  • 350.000 bis 355.000 EM-Anträge jährlich,
  • nur noch ca. 135.000 bis 140.000 direkte Bewilligungen,
  • gleichzeitig über 320.000 neue Altersrenten für schwerbehinderte Menschen.

Damit erhält heute nur noch etwa jeder dritte Antragsteller die Erwerbsminderungsrente ohne Rechtsmittelverfahren.

Der finanzielle Unterschied

Die Erwerbsminderungsrente enthält die Zurechnungszeit nach § 59 SGB VI. Dabei wird so gerechnet, als hätte der Versicherte weiter gearbeitet.

Für einen typischen Fall – einen 57-jährigen Durchschnittsverdiener – bedeutet das rund neun zusätzliche Jahre mit Entgeltpunkten.

Trotz eines Abschlags von 10,8 % kann allein dieser Effekt zu erheblichen Unterschieden führen:

  • ca. 157,66 € monatlich,
  • ca. 1.891,92 € jährlich,
  • bei 20 Jahren Rentenbezug rund 37.838 €.

Wer nach einer Ablehnung später in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen wechselt, verliert diesen rentensteigernden Mechanismus vollständig.

Eine stille Systemverschiebung?

Die Zahl der EM-Anträge bleibt stabil, doch der unmittelbare Zugang wird selektiver. Gleichzeitig gewinnt eine andere Rentenart stark an Bedeutung.

Für viele gesundheitlich eingeschränkte Versicherte scheint die Schwerbehindertenrente heute der realistischere Weg aus dem Erwerbsleben – jedoch oft mit geringeren Rentenansprüchen.

Die zentrale Frage lautet: Entsteht hier eine strukturelle Verschiebung im Rentensystem – nicht durch bewusste Steuerung, sondern durch die Konstruktion der Regeln?

Resümee

Die Erwerbsminderungsrente bleibt ein entscheidender Schutzmechanismus.

Doch ihre tatsächliche Erreichbarkeit bestimmt zunehmend, wie hoch die finanzielle Absicherung im Alter ausfällt.

#Erwerbsminderungsrente #Schwerbehindertenrente #Rentenversicherung #Sozialrecht #Rentenberater

Quelle: https://rentenberater.blog/350-000-krank-aber-nur-jeder-dritte-bekommt-die-rente-ohne-widerspruchsverfahren/

Renten-Kehrtwende ab Juli 2026: Minijobber sollen eine zweite Chance bekommen

Ein Beitrag von

Werner Hoffmann.

www.Renten-Experte.de

Ab dem 1. Juli 2026 soll sich für Millionen Minijobber Entscheidendes ändern. Wer sich früher von der Rentenversicherungspflicht befreien ließ, konnte diese Entscheidung während eines laufenden Minijobs bislang nicht mehr korrigieren. Es galt praktisch: Einmal befreit – in diesem Job gebunden.

Wichtig: Diese Neuregelung ist derzeit vorgesehen, aber noch nicht endgültig als geltendes Recht in Kraft.

Befreiung soll einmalig rückgängig gemacht werden können

Nach dem aktuellen Gesetzesvorhaben sollen Minijobber ihre frühere Befreiung ab dem 1. Juli 2026 einmalig wieder aufheben können.

Das wäre neu. Bislang war eine Änderung während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht möglich.

Geplant ist:

  • Die Aufhebung wirkt nur für die Zukunft,
  • Vergangene Zeiten bleiben beitragsfrei,
  • Bei mehreren Minijobs gilt die Entscheidung einheitlich,
  • Eine spätere erneute Befreiung ist nicht mehr vorgesehen.

Wichtige Klarstellung

Die Befreiung gilt nur für das jeweilige Beschäftigungsverhältnis.

Wird ein Minijob beendet und später ein neuer begonnen, entsteht automatisch wieder Rentenversicherungspflicht. Der Arbeitnehmer kann sich dann neu entscheiden.

Die geplante Änderung betrifft daher vor allem Personen, die in einem noch laufenden Minijob vor Jahren die Befreiung gewählt haben und diese nun korrigieren möchten – ohne kündigen zu müssen.

603 Euro ab 1. Januar 2026

Bereits feststehend ist: Zum 1. Januar 2026 steigt die Minijob-Grenze auf 603 Euro monatlich, da der Mindestlohn erhöht wird. Wer bis zu 603 Euro verdient, bleibt im Minijob.

In der Rentenversicherung besteht weiterhin Versicherungspflicht, sofern keine Befreiung beantragt wird.

Warum das relevant ist

Mit eigenem Beitragsanteil zählt der Monat als vollwertige Pflichtbeitragszeit. Das kann entscheidend sein für die 35-jährige Wartezeit, die 45-jährige Wartezeit, den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente sowie Reha-Leistungen.

Sollte die Gesetzesänderung wie geplant in Kraft treten, eröffnet sie vielen Betroffenen eine echte zweite Chance. Eine individuelle Prüfung des Versicherungsverlaufs bleibt jedoch empfehlenswert.

#Minijob #603Euro #Rentenversicherung #Altersvorsorge #Rentenberatung

Quelle: https://rentenberater.blog/renten-kehrtwende-ab-juli-2026-minijobber-sollen-eine-zweite-chance-bekommen-2/

Teil 6 – Warum die Erwerbsminderungsrente für Susi am Ende sogar besser sein konnte

Ein Beitrag von

Werner Hoffmann – Rentenberater (RDG) – www.renten-experte.de

Auf Empfehlung der Ärzte stellte Susi deshalb direkt aus der Rehabilitation heraus einen neuen Antrag auf Erwerbsminderungsrente bei der Deutschen Rentenversicherung.

Parallel dazu wurde auch ein neuer Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung vorbereitet, denn inzwischen mussten mehrere Erkrankungen gemeinsam bewertet werden.

Regulär hätte Susi zum 1. Januar 2027 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen erhalten können.

Allerdings waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle medizinischen Unterlagen vollständig ausgewertet. Der Antrag auf Schwerbehinderung konnte daher zunächst nicht abschließend entschieden werden.

Der Grad der Behinderung wurde zunächst nicht auf 50 % erhöht.

Vorsorglich legte Susi deshalb Widerspruch gegen diese Entscheidung ein. Zu diesem Zeitpunkt war nämlich noch nicht entschieden, ob sie eine Erwerbsminderungsrente erhalten würde.

Aufgrund ihrer Erkrankung hatte sie weiterhin Anspruch auf Krankengeld.

Der Unterschied zwischen den beiden möglichen Rentenarten wäre erheblich gewesen.

Selbst wenn Susi die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 1.1.2027 hätte erhalten können, hätte diese gegenüber der Erwerbsminderungsrente zwei entscheidende Nachteile gehabt.

1. Keine Zurechnungszeit

Bei der Erwerbsminderungsrente wird eine sogenannte Zurechnungszeit berücksichtigt. Dabei wird so gerechnet, als hätte die versicherte Person bis zu einem gesetzlich festgelegten Alter weiter gearbeitet. Dadurch entstehen zusätzliche Entgeltpunkte.

Bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen gibt es diese Zurechnungszeit nicht.

2. Rentenabschlag durch vorzeitigen Rentenbeginn

Bei einem Rentenbeginn vor der jeweiligen Altersgrenze wird grundsätzlich ein Abschlag von 0,3 % pro Monat berechnet. Sowohl bei der Erwerbsminderungsrente als auch bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist dieser Abschlag gesetzlich auf maximal 10,8 % begrenzt.

Der entscheidende Unterschied liegt jedoch darin, dass die Erwerbsminderungsrente durch die Zurechnungszeit häufig deutlich höhere Entgeltpunkte enthält. Dadurch kann sie trotz eines möglichen Abschlags insgesamt sogar höher ausfallen als eine vorzeitig in Anspruch genommene Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Die Erwerbsminderungsrente konnte daher in ihrem Fall sogar finanziell günstiger sein.

Schließlich traf die Deutsche Rentenversicherung ihre Entscheidung.

Susi erhielt eine Erwerbsminderungsrente.

*

Damit wurde genau das verhindert, wovor sie sich am meisten gefürchtet hatte: der Wechsel in das Bürgergeldsystem.

**

Heute sagt sie manchmal mit einem kleinen Lächeln:

„Meine beiden Knie haben zwar meinen Beruf beendet – aber sie haben mir am Ende doch noch eine Rente verschafft.“

***

Und wenn sie heute durch den Supermarkt mit ihrem Rollator geht oder zeitweise im Rollstuhl fährt, grüßt sie immer noch freundlich hinter den Tresen.

Nur stehen muss sie dort zum Glück nicht mehr.

Nun hat sie fast alles geschafft. Jetzt gibt es noch eine wichtige Angelegenheit, die sie unbedingt auch noch regeln muss.
Welche das ist, erklärt der nächste Teil der Geschichte.

Fortsetzung Teil 7

Die Vorgeschichte

#Erwerbsminderungsrente
#Schwerbehinderung
#Rentenberatung
#Sozialversicherung
#Zurechnungszeit

KI generierte Bilder:

*Susi öffnet Rentenbescheid / offizieller Brief, erleichterter Moment

**Susi mit Rollator draußen, ruhiger Neuanfang

***Supermarkt, Susi grüßt freundlich, menschlicher Abschluss

Quelle: https://rentenberater.blog/teil-6-warum-die-erwerbsminderungsrente-fuer-susi-am-ende-sogar-besser-sein-konnte/

Teil 5 – Reha-Bericht mit Sprengkraft: Kann Susi überhaupt noch arbeiten?

Ein Beitrag von

Werner Hoffmann – unabhängiger Rentenberater (RDG) – www.renten-experte.de

Wenige Monate nach der Antragstellung begann schließlich Susis Rehabilitation.

Während der Rehabilitation erhielt sie Übergangsgeld von der Deutschen Rentenversicherung. Diese Leistung ersetzt während einer medizinischen Reha das Krankengeld oder das vorherige Einkommen.

*

Wichtig ist dabei eine häufig übersehene Besonderheit im Sozialrecht:

Während der Reha ruht der Anspruch auf Krankengeld, weil stattdessen Übergangsgeld gezahlt wird. Viele Betroffene glauben deshalb, dass sich die maximale Dauer des Krankengeldes verlängert.

Das ist jedoch nicht der Fall.

Nach § 48 SGB V kann Krankengeld grundsätzlich maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren für dieselbe Krankheit gezahlt werden. Auch Zeiten, in denen während einer Reha Übergangsgeld gezahlt wird, zählen in diese 78-Wochen-Frist hinein.

Das bedeutet:

Die Krankenkasse zahlt während der Reha zwar kein Krankengeld, aber die Zeit läuft dennoch in der sogenannten Blockfrist weiter.

In der Praxis hat das eine wichtige Folge: Die Reha verlängert das Krankengeld nicht, auch wenn während dieser Zeit Übergangsgeld gezahlt wird.

Für viele Versicherte ist dieser Zusammenhang schwer zu verstehen – für die strategische Planung eines Rentenantrags kann er jedoch entscheidend sein.

**

Die Ärzte der Reha-Klinik untersuchten Susi gründlich. Ihre medizinische Geschichte war lang: mehrere Operationen, zwei künstliche Kniegelenke und weitere gesundheitliche Einschränkungen.

Nach einigen Wochen stand das Ergebnis fest.

Im Abschlussbericht der Rehabilitation stand ein entscheidender Satz:

„Eine Rückkehr in das Erwerbsleben ist nicht mehr möglich. Im höchsten Maß könnte sie vielleicht noch irgendwo an der Pforte für drei bis vier Stunden sitzen.“

***

Diese Formulierung hat im Rentenrecht eine ganz besondere Bedeutung.

Denn bei der gesetzlichen Rentenversicherung wird Erwerbsminderung danach beurteilt, wie viele Stunden pro Tag jemand noch arbeiten kann – unabhängig vom bisherigen Beruf.

Dabei unterscheidet das Gesetz grundsätzlich zwei Formen der Erwerbsminderungsrente.

****

Teilweise Erwerbsminderungsrente

Eine teilweise Erwerbsminderungsrente kommt in Betracht, wenn jemand gesundheitlich noch zwischen drei und unter sechs Stunden täglich arbeiten könnte.

Die Rentenversicherung geht dann davon aus, dass grundsätzlich noch eine Teilzeittätigkeit möglich wäre.

*****

In der Praxis zeigt sich jedoch häufig ein großes Problem: Selbst wenn theoretisch noch eine Arbeitsfähigkeit von drei bis vier Stunden besteht, bedeutet das noch lange nicht, dass es auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich einen geeigneten Arbeitsplatz gibt.

Gerade bei Menschen mit erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen, mehreren Operationen und dauerhaften Schmerzen ist es oft sehr schwierig, einen solchen Arbeitsplatz zu finden.

Genau diese Frage stellte sich auch bei Susi.

Selbst wenn sie theoretisch noch einige Stunden sitzen könnte – wer würde ihr tatsächlich noch eine passende Tätigkeit anbieten?

Die Geschichte wird noch spannender in Teil 6 und Teil 7

Rückblick

Teil 1

Teil 2

Teil 3

#Erwerbsminderungsrente
#Rehabilitation
#Sozialrecht
#Krankengeld
#Rentenberatung

Ki-generierte Bilder:

*Reha-Szene: Physiotherapie/Gehen üben in moderner Reha-Klinik

**Arztgespräch

***Symbolbild: Teilweise Erwerbsminderung (3–unter 6 Stunden), z. B. Pforte/Empfang

****Symbolbild: Volle Erwerbsminderung (unter 3 Stunden

*****Symbolbild: Verschlossener Arbeitsmarkt / Wegweiser-Schild mit Entscheidungslogik

Quelle: https://rentenberater.blog/teil-5-reha-bericht-mit-sprengkraft-kann-susi-ueberhaupt-noch-arbeiten/

Teil 2 – Zwei Jahre Arbeitslosengeld und eine offene Zukunft

Ein Beitrag von

Werner Hoffmann – unabhängiger Rentenberater – www.Renten-Experte.de

Die Zeit verging schneller, als Susi gedacht hatte.

Monat für Monat erhielt sie ihr Arbeitslosengeld I von der Bundesagentur für Arbeit.

Natürlich versuchte sie, wieder Arbeit zu finden. Doch mit zwei künstlichen Kniegelenken war es schwierig, einen Beruf zu finden, der gesundheitlich überhaupt noch möglich gewesen wäre.

*

Viele Tätigkeiten erfordern:

  • langes Stehen,
  • häufiges Gehen,
  • oder schweres Heben.

Alles Dinge, die ihre Knie kaum noch zuließen.

Auch die Arbeitsagentur wusste, dass ihre Vermittlungschancen gering waren.

**

Trotzdem lief das Arbeitslosengeld zunächst weiter.

Doch irgendwann begann Susi zu rechnen.

Die zwei Jahre Arbeitslosengeld würden bald enden.

Und danach?

Die Antwort war klar:

Dann hätte sie Bürgergeld über das Jobcenter beantragen müssen.

Darauf hatte sie ehrlich gesagt wenig Lust.

Sie wollte vor allem eines:

nicht komplett in das Bürgergeldsystem rutschen.

***

Doch genau in dieser Phase – drei Monate vor dem Ende ihres Arbeitslosengeldes – traf sie eine Entscheidung, die später noch wichtig werden sollte.

Sie vereinbarte einen Termin bei einem Rentenberater.

Fortsetzung Teil 3

Was zuvor gewesen ist:

#Arbeitslosengeld
#Sozialversicherung
#Gesundheit
#Arbeitsmarkt
#Lebensrealität

Ki-generierte Bilder:

*Susi zu Hause mit Unterlagen und Laptop, nachdenklich über ihre berufliche Zukunft

**Wartesituation bei einer Arbeitsagentur / Jobcenter mit Unterlagen in der Hand

*** Susi vorsichtig gehend mit Knieproblemen auf einer Straße

Quelle: https://rentenberater.blog/teil-2-zwei-jahre-arbeitslosengeld-und-eine-offene-zukunft/

Teil 1 – Zwei kaputte Knie und der Beginn einer langen Geschichte

Ein Beitrag von

Werner Hoffmann – unabhängiger Rentenberater – www.Renten-Experte.de

Die nachfolgende Geschichte in vier Teilen soll deutlich machen, warum ein Rentenberater für seine Tätigkeit ein sehr umfangreiches Wissen benötigt. Zwar wird ein Rentenberater in der Regel durch ein Honorar des Mandanten bezahlt, doch das folgende Beispiel zeigt, dass sich eine solche Beratung für Versicherte durchaus lohnen kann.

Rentenantragsstellen – beispielsweise bei Gemeinden oder direkt bei der Deutschen Rentenversicherung – dürfen oder können häufig nicht diese umfassende Beratung leisten. Sie nehmen in erster Linie Anträge auf und geben allgemeine Auskünfte. Eine strategische Betrachtung der gesamten Situation eines Versicherten gehört meist nicht zu ihren Aufgaben.

Die Geschichte zeigt außerdem, welche Möglichkeiten sich ergeben können, wenn man die sozialrechtlichen Zusammenhänge kennt – und wenn man einen guten Berater an seiner Seite hat.

Nicht jeder Fall ist gleich. Deshalb muss man genau darauf achten, was man wann und wie beantragt. Schnell kann man einen strategischen Fehler machen, wenn man alles alleine versucht – und hat später möglicherweise die Konsequenzen dafür zu tragen.

Nachfolgend eine Geschichte, so wie sie im Leben auch immer wieder vorkommt. Ob diese Geschichte tatsächlich genau so passiert ist, fällt unter den Datenschutz. Deshalb sind Namen und einige Angaben verändert.

*

Susi Müller (Name geändert, geb. 23.12.1964) arbeitete viele Jahre als Verkäuferin. Sie mochte den Kontakt zu den Menschen, kannte ihre Stammkunden und wusste genau, wer morgens das Körnerbrötchen wollte und wer lieber den kräftigen Käse.

Doch irgendwann machten ihre beiden Knie nicht mehr mit. Erst begannen die Schmerzen beim langen Stehen. Dann folgten mehrere Operationen. Schließlich bekam sie sogar Prothesen in beiden Kniegelenken.

**

Der Arzt sagte irgendwann nüchtern:

„Frau Müller, laufen können Sie noch – aber acht Stunden stehen im Verkauf wird schwierig.“

Susi musste ihren Beruf aufgeben. Also stellte sie einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente bei der Deutschen Rentenversicherung.

Der Bescheid kam später per Post. Der Antrag wurde abgelehnt.

Auch ihr Antrag auf Schwerbehinderung brachte nicht den erhofften Erfolg. Das Versorgungsamt erkannte lediglich 30 % Grad der Behinderung an, obwohl sie mehrere unterschiedlichste Krankheiten hatte, die eigentlich zu 50 % geführt haben müssten.

Susi kommentierte das trocken:

„Mit zwei kaputten Knien hätte ich ehrlich gesagt mit etwas mehr gerechnet.“

Da sie ihre Tätigkeit nicht mehr ausüben konnte, meldete sie sich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos.

Sie erhielt Arbeitslosengeld I – und zwar wegen ihres Alters sogar für zwei Jahre.

Damals dachte sie noch:

„Bis dahin wird sich schon irgendeine Lösung finden.“

Fortsetzung Teil 2:

Teil 3

#Rentenberatung
#Erwerbsminderungsrente
#Sozialrecht
#Knieprothese
#Lebensgeschichte

*Susi als Verkäuferin im Supermarkt, Knieprobleme

**Arztgespräch / Orthopädie / Knieprothese

***

Quelle: https://rentenberater.blog/teil-1-zwei-kaputte-knie-und-der-beginn-einer-langen-geschichte/

Früher in Rente – Aber bitte nicht blind! Die ganze Wahrheit über Sonderbeiträge

Ein Beitrag von

Werner Hoffmann.

www.Renten-Experte.de

Früher raus aus dem Job – ohne lebenslange Abschläge? Klingt verlockend.

Und ja: Das deutsche Rentenrecht bietet tatsächlich legale Möglichkeiten, um Abschläge bei einem vorgezogenen Rentenbeginn auszugleichen.

Grundsätzlich gilt: Wer vor der Regelaltersgrenze in Rente geht, zahlt 0,3 % Abschlag pro Monat – also 3,6 % pro Jahr – und zwar dauerhaft.

Bei zwei Jahren früherem Rentenbeginn sind das bereits 7,2 %, bei vier Jahren 14,4 %. Diese Kürzungen gelten lebenslang.

Doch es gibt Gestaltungsmöglichkeiten:

1) Sonderzahlungen an die Deutsche Rentenversicherung

Ab dem 50. Lebensjahr können Versicherte zusätzliche Beiträge einzahlen, um Rentenabschläge ganz oder teilweise auszugleichen.

Die Deutsche Rentenversicherung berechnet auf Antrag, welcher Betrag erforderlich ist. Diese Einzahlungen sind oft steuerlich begünstigt und erhöhen die spätere Rente dauerhaft – selbst dann, wenn doch nicht früher in Rente gegangen wird.

2) Wertguthaben / Arbeitszeitkonten

Wer über Jahre Zeit oder Geld ansammelt (zum Beispiel Überstunden oder Gehaltsbestandteile), kann sich vor Rentenbeginn freistellen lassen.

Das Arbeitsverhältnis läuft formal weiter – ohne Rentenabschläge. Allerdings bieten längst nicht alle Arbeitgeber solche Modelle an.

Doch hier endet die einfache Betrachtung. Denn ob sich Sonderbeiträge oder Wertguthaben wirklich lohnen, hängt von weit mehr Faktoren ab:

  • dem persönlichen Gesundheitszustand,
  • der statistischen Lebenserwartung,
  • der Frage, ob der Ehepartner im Todesfall überhaupt Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hat,
  • wo die Krankenversicherung im Alter besteht (KVdR oder freiwillig versichert),
  • wie hoch das gesamte Einkommen in der Rente ist,
  • dem Risiko einer frühen Pflegebedürftigkeit,
  • möglichen steuerlichen Auswirkungen,
  • und nicht zuletzt der Frage, ob eine Erbschaft zu erwarten ist oder Vermögen anderweitig eingesetzt werden sollte.

Gerade hohe Sonderzahlungen können schnell sechsstellige Beträge erreichen. Dieses Kapital ist dann unwiderruflich im System gebunden. Es steht nicht mehr flexibel für Pflege, Immobilienanpassung oder familiäre Unterstützung zur Verfügung.

Werner Hoffmann Rentenexperte - www.Renten-Experte.de

Deshalb darf bei aller Euphorie über „Renten-Hacks“ das Ziel nicht aus den Augen verloren werden:

Ob es sich lohnt, eigene Sonderbeiträge zu bezahlen, hängt von vielen individuellen Faktoren ab, die unbedingt geprüft werden müssen. Hilfreich ist dieser Check durch einen unabhängigen Rentenberater.

Hashtags:
#Rente #FrüherInRente #Rentenberatung #Altersvorsorge #Rentenplanung

Quelle: https://rentenberater.blog/frueher-in-rente-aber-bitte-nicht-blind-die-ganze-wahrheit-ueber-sonderbeitraege/

Tipp vom Rentenberater bei Witwenrente – Teil 2: Die gesetzlichen Grundlagen und was sich ab 2025 ändert

Ein Beitrag von Renten-Experte (Sachkundeprüfung Rentenberater nach RDG (Theor.)) Werner Hoffmann

Viele Witwen und Witwer wundern sich, warum ihre Hinterbliebenenrente plötzlich kleiner ausfällt. Oft liegt der Grund nicht bei den Betroffenen, sondern im Gesetz: im Sozialgesetzbuch VI (SGB VI). Hier ist genau geregelt, wer Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente hat – und wie Einkommen angerechnet wird.


Gesetzliche Grundlage

Die wichtigsten Paragrafen sind § 46 und § 97 SGB VI. § 46 bestimmt, wer Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente hat, § 97 regelt die Einkommensanrechnung.

Seit der Reform zum 1. Januar 2002 unterscheidet die Rentenversicherung zwischen alter und neuer Witwenrente.

  • Wer vor 2002 geheiratet hat und dessen Partner vor 2002 starb, fällt unter das alte Recht.
  • Alle anderen unterliegen dem neuen Recht – mit deutlich strengeren Anrechnungen.

Alter vs. neue Witwenrente

Bei der alten Witwenrente blieb vieles anrechnungsfrei, etwa Teile der betrieblichen Altersversorgung. In der neuen Variante werden fast alle Einkünfte berücksichtigt – auch Löhne, Betriebsrenten oder Abfindungen. Dazu kommt: Der Rentensatz wurde von 60 % auf 55 % gesenkt.


Einkommensanrechnung

Die Berechnung erfolgt in drei Schritten:

  • Pauschale Abzüge (40 % bei Arbeit, 14 % bei Renten),
  • Abzug des Freibetrags (ab Juli 2025 → 1 076,86 €, bundesweit einheitlich),
  • 40 % des verbleibenden Betrags werden auf die Rente angerechnet.

Beispiele dazu findest du im Artikel auf meinem Blog.


Änderungen ab Juli 2025

Ab 1. Juli 2025 gelten bundesweit einheitliche Freibeträge, Ost-/West-Unterschiede fallen weg. Doch das System bleibt komplex – und Fehler kommen häufig vor. Darum sollte jede Rentnerin und jeder Rentner die neue Berechnung prüfen lassen.


Mein Rat

  • Prüfe, ob du unter alte oder neue Witwenrente fällst,
  • Lass deine Einkommensanrechnung regelmäßig kontrollieren,
  • Melde Einkommensänderungen sofort,
  • Hol dir unabhängige Beratung.

Nur so lässt sich vermeiden, dass Geld verloren geht.


Weitere Informationen und persönliche Beratung:
www.renten-experte.de

Nützlicher Zusatz:

www.not-fallordner.de


Hashtags:
#Rente #Witwenrente #Rentenberater #SGBVI #Sozialrecht #Vorsorge #Finanzwissen #Frauen #Rentenrecht

Quelle: https://rentenberater.blog/tipp-vom-rentenberater-bei-witwenrente-teil-2-die-gesetzlichen-grundlagen-und-was-sich-ab-2025-aendert/

error

Gefällt Dir der Blog-Demokratie? Einfach weiterempfehlen