§ 63 SGB X: Wann muss das Sozialamt die Kosten eines Rentenberaters erstatten?

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Werner Hoffmann. - Rentenberater und Prozessbevollmächtigter
Werner Hoffmann. – Rentenberater und Prozessbevollmächtigter

Wer gegen einen fehlerhaften Bescheid des Sozialamts Widerspruch einlegt und einen Rentenberater beauftragt, fragt sich häufig: Muss das Sozialamt diese Kosten übernehmen?

Die entscheidende Vorschrift ist § 63 SGB X. Sie gewährt jedoch keinen allgemeinen Zuschuss für eine Beratung. Erstattet werden grundsätzlich nur die notwendigen Aufwendungen eines ganz oder teilweise erfolgreichen Widerspruchsverfahrens.

Wann besteht ein Erstattungsanspruch?

Ändert das Sozialamt den angefochtenen Bescheid aufgrund des Widerspruchs zugunsten des Betroffenen, muss der zuständige Rechtsträger die notwendigen Kosten des Widerspruchsverfahrens erstatten.

Bei einem Teilerfolg kann die Kostenerstattung entsprechend begrenzt werden. Zusätzlich muss die Behörde feststellen, dass die Hinzuziehung des Rentenberaters notwendig war.

Dies kann insbesondere der Fall sein bei:

schwierigen sozialrechtlichen Fragen,
– umfangreichen Bescheiden und Unterlagen,
– komplizierten Berechnungen,
– fehlenden eigenen Rechtskenntnissen des Betroffenen.

Der Rentenberater darf dabei nur innerhalb seiner gesetzlichen Beratungsbefugnis tätig werden.

Wie wird abgerechnet?

Für registrierte Rentenberater gilt nach § 13d Rechtsdienstleistungsgesetz das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG – entsprechend.

Im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren gilt regelmäßig die Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV RVG. Der Gebührenrahmen beträgt:

65 Euro bis 837 Euro

Mehr als 391 Euro können grundsätzlich nur angesetzt werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

Die konkrete Höhe richtet sich unter anderem nach:

– dem Umfang der Tätigkeit,
– der Schwierigkeit der Angelegenheit,
– der Bedeutung für den Mandanten,
– den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mandanten.

Hinzu kommen gegebenenfalls Auslagen und Umsatzsteuer.

Beispiel: Erfolgreicher Widerspruch

Das Sozialamt erkennt bestimmte Unterkunftskosten nicht an. Der Rentenberater prüft den Bescheid, wertet den Mietvertrag aus und begründet den Widerspruch.

Das Sozialamt ändert den Bescheid vollständig und erkennt die Hinzuziehung des Rentenberaters als notwendig an.

Eine beispielhafte Abrechnung:

Geschäftsgebühr: 391,00 Euro

Post- und Telekommunikationspauschale: 20,00 Euro

19 Prozent Umsatzsteuer: 78,09 Euro

Gesamtbetrag: 489,09 Euro

Diese gesetzlichen Kosten können vom Sozialamt erstattet werden.

Wurde mit dem Mandanten dagegen ein Stundenhonorar von 160 Euro vereinbart, muss das Sozialamt nicht automatisch das gesamte vereinbarte Honorar übernehmen. Erstattungsfähig sind regelmäßig nur die notwendigen gesetzlichen RVG-Gebühren.

Eine mögliche Differenz kann deshalb beim Mandanten verbleiben.

§ 63 SGB X bezahlt keine allgemeine Beratung. Die Vorschrift schützt den Bürger vielmehr vor den notwendigen Kosten eines erfolgreichen Widerspruchs.

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KI-Hinweis: Alle in diesem Beitrag verwendeten Bilder wurden mithilfe Künstlicher Intelligenz erstellt und dienen ausschließlich der Illustration.

Was darf ein Rentenberater berechnen? RVG, Stundenhonorar und Beratungshilfe erklärt

Ein Beitrag von Werner Hoffmann – Rentenberater und Generationenberater

Viele Mandanten fragen, ob ein Rentenberater seine Vergütung frei festlegen darf. Die wichtigste Antwort: Für registrierte Rentenberater gilt nach § 13d Rechtsdienstleistungsgesetz das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG – entsprechend. Eine besondere Vergütungsverordnung nur für Rentenberater gibt es nicht.

Sind 160 Euro pro Stunde erlaubt?

Grundsätzlich ja. Ein Stundenhonorar von beispielsweise 160 Euro zuzüglich Umsatzsteuer kann vereinbart werden. Die Vereinbarung muss jedoch die Anforderungen des § 3a RVG erfüllen. Sie benötigt die gesetzlich vorgeschriebene Form, muss deutlich als Vergütungsvereinbarung bezeichnet und von anderen Vereinbarungen klar getrennt sein.

Außerdem muss darauf hingewiesen werden, dass eine Behörde, ein Verfahrensgegner oder die Staatskasse bei einer Kostenerstattung regelmäßig nur die gesetzlichen RVG-Gebühren übernehmen muss.

Ohne wirksame Vergütungsvereinbarung richtet sich die Abrechnung nach dem RVG. Bei einer reinen Beratung empfiehlt § 34 RVG ausdrücklich eine Gebührenvereinbarung.

Fehlt eine solche Vereinbarung und ist der Mandant Verbraucher, beträgt die Vergütung grundsätzlich höchstens:

190 Euro für ein erstes Beratungsgespräch

250 Euro für eine weitergehende Beratung oder ein schriftliches Gutachten

Mögliche Auslagen und die gesetzliche Umsatzsteuer können hinzukommen.

Was gilt bei Beratungshilfe?

Wurde Beratungshilfe bewilligt, darf der Rentenberater vom Mandanten nicht zusätzlich ein übliches Stundenhonorar verlangen.

Das Vergütungsverzeichnis zum RVG sieht dabei insbesondere vor:

15 Euro Beratungshilfegebühr des Mandanten, auf die verzichtet werden kann,

42 Euro für eine reine Beratung,

102 Euro für die außergerichtliche Vertretung,

gegebenenfalls 180 Euro als Einigungs- oder Erledigungsgebühr.

Hinzu kommen je nach Tätigkeit gesetzliche Auslagen und Umsatzsteuer. Die Vergütung wird gegenüber der zuständigen Landeskasse abgerechnet.

Beispiel einer Abrechnung

Ein Rentenberater prüft einen Rentenbescheid, wertet den Versicherungsverlauf aus und führt Schriftverkehr mit der Deutschen Rentenversicherung.

Geschäftsgebühr: 102,00 Euro

Post- und Telekommunikationspauschale: 20,00 Euro

19 Prozent Umsatzsteuer: 23,18 Euro

Gesamtbetrag: 145,18 Euro

Der Mandant zahlt grundsätzlich nur die Beratungshilfegebühr von 15 Euro.

Ohne Beratungshilfe könnten bei einer wirksamen Stundenhonorarvereinbarung beispielsweise drei Arbeitsstunden zu jeweils 160 Euro mit 480 Euro zuzüglich Umsatzsteuer berechnet werden.

Entscheidend ist deshalb immer:

Gibt es eine wirksame Vergütungsvereinbarung?

Gilt die gesetzliche Abrechnung nach dem RVG?

Oder wurde Beratungshilfe bewilligt?

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