Fitnesslehrerin und Rentenversicherung – warum der Zeitpunkt des Rentenantrags entscheidend sein kann.

Fitnesslehrerin und Rentenversicherung – warum der Zeitpunkt des Rentenantrags entscheidend sein kann.

Ein Beitrag von

Werner Hoffmann. - Rentenberater und Prozessbevollmächtigter
Werner Hoffmann. – Rentenberater und Prozessbevollmächtigter.

Viele Selbstständige wissen nicht, dass sie kraft Gesetzes rentenversicherungspflichtig sein können.

Das betrifft nicht nur Handwerker. Auch selbstständige Lehrer, Trainer und Fitness-Coaches können dazugehören.

Werner Hoffmann. - Rentenberater und Prozessbevollmächtigter
Werner Hoffmann. – Rentenberater und Prozessbevollmächtigter.

Claudia Mayer* arbeitete viele Jahre als selbstständige Fitnesslehrerin.

Was sie nicht wusste:

Auch Fitnessunterricht kann als Lehrtätigkeit nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI gelten.

Selbstständige Lehrkräfte können rentenversicherungspflichtig sein, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.

Beiträge zur Rentenversicherung hatte Claudia Mayer* während ihrer Selbstständigkeit nicht gezahlt.

Etwas mehr als vier Jahre vor ihrem geplanten Rentenbeginn beendete sie die Selbstständigkeit vollständig und arbeitete anschließend nur noch halbtags als Angestellte.

Erst kurz vor der Altersrente hörte sie, dass auch selbstständige Fitnesslehrer rentenversicherungspflichtig sein können. Ihre Sorge: Droht jetzt eine hohe Beitragsnachforderung?

Deshalb wandte sie sich vor der Antragstellung an einen Rentenberater.

Die Verjährung kann entscheidend sein

Nach § 25 SGB IV verjähren Beitragsansprüche grundsätzlich vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Für vorsätzlich vorenthaltene Beiträge gilt dagegen eine 30-jährige Verjährungsfrist.

Bei Claudia Mayer* war deshalb zu prüfen: Wann endete die Selbstständigkeit, für welche Zeit bestand möglicherweise Versicherungspflicht und welche Beitragsansprüche waren bereits verjährt?

Gerade deshalb kann es wichtig sein, mögliche beitragsrechtliche Risiken vor einem Rentenantrag zu prüfen.

Zwei wichtige Lehren

1. Selbstständig bedeutet nicht automatisch „nicht rentenversicherungspflichtig“.

Insbesondere Fitnesslehrer, Yoga-Lehrer, Coaches, Trainer und andere Lehrkräfte sollten frühzeitig prüfen lassen, ob Versicherungspflicht besteht.

2. Antragstellung und strategische Beratung sind zwei verschiedene Dinge.

Wer seinen Rentenantrag online, beim Versicherungsamt oder unmittelbar bei der Deutschen Rentenversicherung stellt, stellt zunächst einen Antrag. Wer mögliche Risiken erkennen und seine Situation strategisch beurteilen lassen möchte, sollte dies vorher tun.

Wer sich über Steuern beraten lassen möchte, geht schließlich auch nicht zum Finanzbeamten, sondern zum Steuerberater.

Rentenberater. Werner Hoffmann. www.Renten-Experte.de
Unabhängiger Rentenberater Werner Hoffmann.

#Rentenversicherung #Selbstständig #FitnessCoach #Rentenberater #Altersrente

Hinweis zu KI-Bildern:
Die Bilder können mit künstlicher Intelligenz erstellt worden sein und dienen der Illustration.

Quellen

§ 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI – Versicherungspflicht selbstständig tätiger Lehrer und Erzieher
§ 25 SGB IV – Verjährung von Beitragsansprüchen
Deutsche Rentenversicherung – Informationen zur Versicherungspflicht selbstständiger Lehrkräfte

* Name geändert

Pensionäre aufgepasst! Pensionär und alte Rentenbeiträge: Dieses Geld wird oft vergessen

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Werner Hoffmann. - Rentenberater und Prozessbevollmächtigter
Werner Hoffmann. – Rentenberater und Prozessbevollmächtigter.

Viele Beamte waren vor ihrer Beamtenlaufbahn zunächst als Arbeitnehmer beschäftigt und haben Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt.

Sind mindestens 60 Monate allgemeine Wartezeit erfüllt, kann daraus später zusätzlich zur Pension eine gesetzliche Altersrente entstehen.

Doch Vorsicht: Eine gesetzliche Rente wird bei Beamten nicht automatisch vollständig zusätzlich zur Pension gezahlt.

Beim Bund regelt § 55 BeamtVG das Zusammentreffen von Pension und Rente. Überschreiten beide Leistungen zusammen eine bestimmte Höchstgrenze, kann ein Teil der Pension ruhen. Bei Landesbeamten gelten die jeweiligen Versorgungsgesetze der Bundesländer. 

Besonders interessant ist jedoch der umgekehrte Fall:

Ein Pensionär hat früher beispielsweise nur 36 oder 48 Monate Pflichtbeiträge gezahlt und erreicht auch durch andere anrechenbare Zeiten die erforderlichen 60 Monate nicht.

Dann kann eine Beitragserstattung nach § 210 SGB VI in Betracht kommen.

Für Beamte auf Lebenszeit ist dies ausdrücklich vorgesehen. Voraussetzung ist insbesondere, dass die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist. Bei bestimmten Erstattungstatbeständen müssen außerdem seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate vergangen sein, ohne dass erneut Versicherungspflicht eingetreten ist. 

Erstattet wird bei früheren Arbeitnehmer-Pflichtbeiträgen grundsätzlich nur der vom Versicherten selbst getragene Beitragsanteil. Der Arbeitgeberanteil wird regelmäßig nicht ausgezahlt.

Wichtig: Vor einem Erstattungsantrag sollte immer geprüft werden, ob beispielsweise Kindererziehungszeiten, andere Beitragszeiten oder ein Versorgungsausgleich doch noch zur Erfüllung der 60 Monate führen. Denn mit einer Beitragserstattung gehen grundsätzlich die Ansprüche aus den bis dahin zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten verloren. 

Was passiert beim Tod des Pensionärs?

Hat der Pensionär zu Lebzeiten bereits einen Erstattungsantrag gestellt und verstirbt während des Verfahrens, kann der Anspruch auf die gesetzlichen oder testamentarischen Erben übergehen.

Eine Beitragserstattung ist eine einmalige Geldleistung. Deshalb gilt hier nicht die Sonderrechtsnachfolge des § 56 SGB I, sondern die Vererbung nach § 58 SGB I in Verbindung mit dem BGB. 

Wurde dagegen vor dem Tod kein entsprechender Erstattungsanspruch geltend gemacht, können Erben nicht einfach nachträglich den persönlichen Antrag des Verstorbenen ersetzen.

Daneben gibt es einen eigenen Erstattungsanspruch bestimmter Hinterbliebener – insbesondere Witwen, Witwer, Lebenspartner oder Waisen –, wenn gerade wegen der fehlenden allgemeinen Wartezeit keine Hinterbliebenenrente gezahlt werden kann.

Verjährung: oft missverstanden

Die Beitragserstattung muss nicht zwingend unmittelbar beantragt werden. Nach den Fachhinweisen der Deutschen Rentenversicherung kann ein Berechtigter den Antrag grundsätzlich auch erst Jahre oder Jahrzehnte später stellen. Eine allgemeine Ausschlussfrist für die Antragstellung besteht nicht.

Ein bereits entstandener Erstattungsanspruch unterliegt allerdings grundsätzlich der vierjährigen Verjährungsfrist des § 45 SGB I. 

Fazit: Pensionäre mit früheren Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung sollten ihr Versicherungskonto überprüfen lassen. Gerade wenn weniger als fünf Jahre vorhanden sind, kann dort noch ein bislang völlig übersehener Erstattungsanspruch schlummern.

Rentenberater. Werner Hoffmann. www.Renten-Experte.de
Unabhängiger Rentenberater Werner Hoffmann.

#Pension #Beamte #Rentenversicherung #Beitragserstattung #Rentenberatung

Hinweis: Die verwendeten Bilder zu diesem Beitrag können mit künstlicher Intelligenz erstellt worden sein.

Beamtin, Kinder vor 1992 und Mütterrente: Warum die Kinderzeiten nicht zur gesetzlichen Rente zählen

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Rentenberater. Werner Hoffmann. www.Renten-Experte.de
Unabhängiger Rentenberater Werner Hoffmann.

Eine besondere Konstellation betrifft ehemalige Beamtinnen, die vor ihrer Verbeamtung einige Jahre als Arbeitnehmerin Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt haben und anschließend während des Beamtenverhältnisses Kinder bekamen.

Was gilt, wenn die Kinder vor 1992 geboren wurden?

Wurde ein Kind während eines bestehenden Beamtenverhältnisses erzogen und wurden dadurch Anwartschaften in der Beamtenversorgung erworben, werden die Kindererziehungszeiten grundsätzlich nicht zusätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt.

Rechtsgrundlage ist § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI. Eine beamtenrechtliche Versorgung gilt gesetzlich als systembezogen annähernd gleichwertige Absicherung.

Gerade in Baden-Württemberg erscheint das überraschend. Denn bei vor 1992 geborenen Kindern konnte die Kindererziehung beamtenrechtlich grundsätzlich nur bis zum sechsten Lebensmonat als ruhegehaltfähige Zeit berücksichtigt werden.

Trotzdem gibt es nicht zusätzlich die sogenannte Mütterrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Das Bundessozialgericht bestätigte dies mit Urteil vom 10. Oktober 2018 – B 13 R 29/17 R. Im entschiedenen Fall war eine Frau zunächst Arbeitnehmerin und anschließend Beamtin des Landes Baden-Württemberg. Während ihrer Beamtenzeit bekam sie vier Kinder vor 1992.

Obwohl beamtenrechtlich jeweils höchstens sechs Monate berücksichtigt wurden, lehnte das BSG zusätzliche Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ab.

Besonders wichtig wird dies, wenn vor der Verbeamtung weniger als 60 Monate mit Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung vorhanden sind.

Ohne die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren besteht grundsätzlich kein eigener Anspruch auf gesetzliche Altersrente.

Dann sollte geprüft werden, ob eine Beitragserstattung nach § 210 SGB VI möglich ist. Hat die Versicherte die Regelaltersgrenze erreicht und die 60 Monate nicht erfüllt, können Beiträge auf Antrag erstattet werden.

Erstattet werden grundsätzlich nur die selbst getragenen Beiträge, nicht der Arbeitgeberanteil.

Vor einer Erstattung sollte geprüft werden, ob fehlende Monate durch freiwillige Beiträge aufgefüllt werden können. Eine lebenslange Rente kann wirtschaftlich günstiger sein.

Fazit: Frühere GRV-Beiträge führen nicht automatisch dazu, dass eine pensionierte Beamtin für während der Beamtenzeit erzogene Kinder zusätzlich Mütterrente erhält.

Rentenberater. Werner Hoffmann. www.Renten-Experte.de
Unabhängiger Rentenberater Werner Hoffmann.

#Mütterrente #Beamtenpension #Kindererziehungszeiten #Rentenversicherung #Rentenberatung

Mütterrente III: 2028 kommt die Nachzahlung – so viel Geld gibt es pro Kind

EIN BEITRAG VON


WERNER HOFFMANN

Rentenberater. Werner Hoffmann. www.Renten-Experte.de
Unabhängiger Rentenberater Werner Hoffmann.

Bei der Mütterrente III gibt es eine Besonderheit: Der Anspruch verbessert sich bereits ab 1. Januar 2027, das zusätzliche Geld wird bei vielen Bestandsrentnern aber erst 2028 ausgezahlt.

Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, werden bisher bis zu 30 Monate Kindererziehungszeit berücksichtigt. Für ab 1992 geborene Kinder sind es bis zu 36 Monate.

Mit der Mütterrente III werden künftig auch für vor 1992 geborene Kinder 36 Monate berücksichtigt. Das bedeutet: Je Kind kommen sechs Monate Kindererziehungszeit hinzu – also bis zu 0,5 Entgeltpunkte.

Seit 1. Juli 2026 beträgt der aktuelle Rentenwert 42,52 Euro. Ein halber Entgeltpunkt entspricht damit derzeit 21,26 Euro brutto mehr Rente pro Monat und Kind.

So hoch wäre das monatliche Plus nach heutigem Rentenwert:

  • 1 Kind: 21,26 Euro monatlich
  • 2 Kinder: 42,52 Euro monatlich
  • 3 Kinder: 63,78 Euro monatlich
  • 4 Kinder: 85,04 Euro monatlich
  • 5 Kinder: 106,30 Euro monatlich

Warum kommt das Geld erst 2028?

Die Verbesserung gilt bereits ab 1. Januar 2027. Wegen des technischen Umstellungsaufwands kann die Deutsche Rentenversicherung die zusätzlichen Beträge jedoch erst 2028 auszahlen.

Die Beträge für 2027 sollen rückwirkend nachgezahlt werden.

Beim heutigen Rentenwert ergeben sich für zwölf Monate:

  • 1 Kind: 255,12 Euro brutto
  • 2 Kinder: 510,24 Euro brutto
  • 3 Kinder: 765,36 Euro brutto

Die tatsächliche Nachzahlung kann höher ausfallen, weil sich der Rentenwert zum 1. Juli 2027 ändern kann.

www.Not-Fallordner.de

Was passiert, wenn die Rentnerin 2027 verstirbt?

Verstirbt eine anspruchsberechtigte Mutter oder ein anspruchsberechtigter Vater nach dem 31. Dezember 2026, bevor die rückwirkende Mütterrente III ausgezahlt wurde, kann der bis zum Tod entstandene Zahlungsanspruch auf Sonderrechtsnachfolger oder Erben übergehen.

Das Geld ist also nicht automatisch verloren. Die Berechtigten sollten den Anspruch gegenüber der Deutschen Rentenversicherung geltend machen und erforderliche Nachweise vorlegen.

Deshalb mein Tipp: Im persönlichen Notfallordner sollte vermerkt werden, dass ab 2027 möglicherweise noch ein rückwirkender Anspruch aus der Mütterrente III besteht. So wissen Ehepartner, Kinder oder Erben im Todesfall, dass sie diesen Anspruch prüfen lassen sollten.

Weitere Informationen:
www.not-fallordner.de

Muss ein Antrag gestellt werden?

Bei bereits laufenden Renten erfolgt die Umsetzung grundsätzlich automatisch. Wichtig ist, dass die Kindererziehungszeiten im Rentenkonto richtig erfasst wurden.

Mein Tipp als Rentenberater: Wer Kinder vor 1992 erzogen hat, sollte seinen Versicherungsverlauf prüfen und feststellen, ob sämtliche Kindererziehungszeiten korrekt gespeichert sind.

#Mütterrente #MütterrenteIII #Rente #DeutscheRentenversicherung #Rentenberater

Hinweis: Bei verwendeten Bildern kann es sich um KI-generierte Illustrationen handeln. Sie dienen ausschließlich der bildlichen Darstellung des jeweiligen Themas.

Fitnesslehrerin und Rentenversicherung – warum der Zeitpunkt des Rentenantrags entscheidend sein kann

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Werner Hoffmann. - Rentenberater und Prozessbevollmächtigter
Werner Hoffmann. – Rentenberater und Prozessbevollmächtigter.

Viele Selbstständige wissen nicht, dass sie kraft Gesetzes rentenversicherungspflichtig sein können.

Das betrifft nicht nur Handwerker. Auch selbstständige Lehrer, Trainer und Fitness-Coaches können dazugehören.

Werner Hoffmann. - Rentenberater und Prozessbevollmächtigter
Werner Hoffmann. – Rentenberater und Prozessbevollmächtigter.

Claudia Mayer* arbeitete viele Jahre als selbstständige Fitnesslehrerin.

Was sie nicht wusste:

Auch Fitnessunterricht kann als Lehrtätigkeit nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI gelten.

Selbstständige Lehrkräfte können rentenversicherungspflichtig sein, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.

Beiträge zur Rentenversicherung hatte Claudia Mayer* während ihrer Selbstständigkeit nicht gezahlt.

Etwas mehr als vier Jahre vor ihrem geplanten Rentenbeginn beendete sie die Selbstständigkeit vollständig und arbeitete anschließend nur noch halbtags als Angestellte.

Erst kurz vor der Altersrente hörte sie, dass auch selbstständige Fitnesslehrer rentenversicherungspflichtig sein können. Ihre Sorge: Droht jetzt eine hohe Beitragsnachforderung?

Deshalb wandte sie sich vor der Antragstellung an einen Rentenberater.

Die Verjährung kann entscheidend sein

Nach § 25 SGB IV verjähren Beitragsansprüche grundsätzlich vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Für vorsätzlich vorenthaltene Beiträge gilt dagegen eine 30-jährige Verjährungsfrist.

Bei Claudia Mayer* war deshalb zu prüfen: Wann endete die Selbstständigkeit, für welche Zeit bestand möglicherweise Versicherungspflicht und welche Beitragsansprüche waren bereits verjährt?

Gerade deshalb kann es wichtig sein, mögliche beitragsrechtliche Risiken vor einem Rentenantrag zu prüfen.

Zwei wichtige Lehren

1. Selbstständig bedeutet nicht automatisch „nicht rentenversicherungspflichtig“.

Insbesondere Fitnesslehrer, Yoga-Lehrer, Coaches, Trainer und andere Lehrkräfte sollten frühzeitig prüfen lassen, ob Versicherungspflicht besteht.

2. Antragstellung und strategische Beratung sind zwei verschiedene Dinge.

Wer seinen Rentenantrag online, beim Versicherungsamt oder unmittelbar bei der Deutschen Rentenversicherung stellt, stellt zunächst einen Antrag. Wer mögliche Risiken erkennen und seine Situation strategisch beurteilen lassen möchte, sollte dies vorher tun.

Wer sich über Steuern beraten lassen möchte, geht schließlich auch nicht zum Finanzbeamten, sondern zum Steuerberater.

#Rentenversicherung #Selbstständig #FitnessCoach #Rentenberater #Altersrente

Hinweis zu KI-Bildern:
Die Bilder können mit künstlicher Intelligenz erstellt worden sein und dienen der Illustration.

Quellen

§ 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI – Versicherungspflicht selbstständig tätiger Lehrer und Erzieher
§ 25 SGB IV – Verjährung von Beitragsansprüchen
Deutsche Rentenversicherung – Informationen zur Versicherungspflicht selbstständiger Lehrkräfte

* Name geändert

Kostenlose Finanz-, Renten- und Erbrechner: Neue Beta-Version von Renten-Experte.de ist online

Ein Beitrag von

Werner Hoffmann.

Neben einem weiteren Projekt, das rechtliche Prüfungen in einer eigenen KI-Umgebung ermöglichen soll, arbeite ich derzeit an einer umfassenden neuen Rechnerwelt.

Diese KI-Spezialsoftware für Rentenberater und Generationenberater befindet sich aktuell noch in der Testphase und soll voraussichtlich bis zum Jahresende fertiggestellt werden.

Parallel dazu entsteht ein weiteres großes Projekt:

ein 1.000-Rechner-Programm für Finanzen, Rente, Vorsorge, Pflege, Erben, Fristen und praktische Beratungsfragen.

Die kostenlose Beta-Version ist jetzt online und kann bereits getestet werden.

Aktuell sind bereits eingebaut:

  • 8 Finanzrechner
  • 8 Altersvorsorge- und Rentenrechner, inklusive bAV und Entscheidungsrechner „Sofortauszahlung oder Rente“
  • 2 Rechner für Pflege und Soziales
  • 10 Erbschafts-, Notar-, Anwalts- und Gerichtskostenrechner
  • 3 Tages- und Fristenrechner
  • 2 Geometrierechner

Ein Beispiel zeigt, wie umfangreich das Programm bereits ist:

Beim Rechner „Direktversicherung auszahlen oder Rente“ wird nicht nur einfach Kapitalauszahlung gegen Monatsrente gestellt. Die Anregung zu diesem Rechner kam heute von meinem Freund Thomas Z. Die Idee hat mir gefallen, deshalb habe ich sie direkt umgesetzt.

Berücksichtigt werden unter anderem:

  • Kapitalauszahlung brutto
  • monatliche Betriebsrente brutto
  • Alter bei Rentenbeginn
  • Vergleichsalter
  • Altvertrag bis 31.12.2004
  • Neuvertrag ab 01.01.2005 nach § 3 Nr. 63 EStG
  • Ertragsanteil bei Altverträgen
  • volle Steuerpflicht bei Neuverträgen
  • persönlicher Steuersatz
  • Krankenversicherung
  • Pflegeversicherung
  • Pflichtversicherung / KVdR
  • freiwillige gesetzliche Krankenversicherung
  • private oder nicht gesetzliche Krankenversicherung
  • Freibetrag beziehungsweise Freigrenze bei Versorgungsbezügen
  • weitere Versorgungsbezüge
  • Verteilung einer Kapitalleistung auf 120 Monate
  • Barwert der Rentenzahlungen
  • Break-even-Alter, ab dem die Rentenzahlung rechnerisch günstiger wird

Damit wird sichtbar, dass es bei solchen Entscheidungen nicht nur um „Kapital oder Rente“ geht, sondern um Steuern, Sozialversicherung, Vertragsart, Alter, Lebenserwartung und Vergleichszins.

Die Rechner sollen weiter ausgebaut werden und künftig viele typische Fragen aus Beratung, Vorsorge, Rentenplanung, Erbschaft, Pflege, Finanzierung und Vermögensplanung einfacher nachvollziehbar machen.

Die kostenlose Beta-Version ist erreichbar unter:

Für weitere Anregungen bedanke ich mich im Voraus. Vielleicht fällt dir auch noch etwas ein?

#RentenExperte #Finanzrechner #Altersvorsorge #Betriebsrente #Erbrecht

Hinweis zu den Bildern: Die verwendeten Bilder können ganz oder teilweise mit künstlicher Intelligenz erstellt oder bearbeitet worden sein. Sie dienen der Illustration des Beitrags.

Quelle: Projektangaben Werner Hoffmann, Stand 21.08.2026.

Rentenkommission vor entscheidender Weichenstellung: Kommt das Ende der Frührente?

Rentenkommission vor entscheidender Weichenstellung: Kommt das Ende der Frührente?

Ein Beitrag von

Werner Hoffmann. - Rentenberater und Prozessbevollmächtigter
Werner Hoffmann. – Rentenberater und Prozessbevollmächtigter.

Am 23. Juni 2026 will die Bundesregierung den Abschlussbericht der Rentenkommission entgegennehmen. Bereits vor der offiziellen Übergabe zeichnet sich ab, dass innerhalb der Kommission ein überraschend großer Konsens beim Thema Frühverrentung besteht.

Im Mittelpunkt steht die Frage, wie Menschen künftig länger im Erwerbsleben gehalten werden können. Hintergrund ist die demografische Entwicklung: Die geburtenstarken Jahrgänge gehen nach und nach in Rente, während gleichzeitig weniger junge Arbeitnehmer in das System nachrücken.

Besonders intensiv diskutiert wird die Zukunft der Rente mit 63. Viele Experten sehen darin einen wichtigen Baustein für Beschäftigte mit langen Versicherungszeiten. Andere befürchten dagegen steigende Belastungen für die Rentenkassen und einen zunehmenden Fachkräftemangel.

Nach Medienberichten wurden auch neue Anreize für einen späteren Renteneintritt diskutiert. Wer freiwillig länger arbeitet, könnte künftig stärkere finanzielle Vorteile erhalten. Gleichzeitig steht die Frage im Raum, ob Frühverrentungen künftig stärker eingeschränkt werden sollen.

Für Aufsehen sorgten zuletzt Berichte über eine mögliche Rente mit 70. Offizielle Beschlüsse dazu gibt es bislang nicht. Dennoch zeigt die Debatte, in welche Richtung einige Reformüberlegungen gehen: längere Lebensarbeitszeiten und eine stärkere Orientierung an der steigenden Lebenserwartung.

Kritiker warnen jedoch davor, dass eine pauschale Anhebung des Rentenalters viele Menschen benachteiligen würde. Während Büroangestellte oft länger arbeiten können, stoßen Beschäftigte in körperlich belastenden Berufen häufig schon deutlich früher an ihre gesundheitlichen Grenzen.

Dabei wird oft vergessen, dass die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung nicht allein vom Renteneintrittsalter abhängt. Ebenso wichtig sind die Zahl der Beitragszahler, die Entwicklung der Löhne, die Beschäftigungsquote sowie politische Entscheidungen über die Finanzierung versicherungsfremder Leistungen.

Deshalb fordern zahlreiche Sozialwissenschaftler und Rentenexperten eine breitere Finanzierungsbasis. Diskutiert werden unter anderem die stärkere Einbeziehung von Selbstständigen, langfristig auch von Beamten, sowie Maßnahmen zur Erhöhung der Erwerbsbeteiligung älterer Arbeitnehmer.

Welche konkreten Empfehlungen die Rentenkommission tatsächlich vorlegen wird, erfahren wir am 23. Juni 2026. Schon jetzt ist jedoch klar: Die Diskussion über die Zukunft der gesetzlichen Rente wird danach erst richtig beginnen.

Für Versicherte gilt deshalb mehr denn je: Wer seine persönliche Rentenstrategie frühzeitig plant und bestehende Ansprüche rechtzeitig prüfen lässt, kann auf mögliche Veränderungen deutlich besser reagieren als jemand, der sich erst kurz vor dem Rentenbeginn mit dem Thema beschäftigt.

Rentenberater. Werner Hoffmann. www.Renten-Experte.de
Unabhängiger Rentenberater Werner Hoffmann

#Rente #Rentenkommission #Frührente #Altersvorsorge #Rentenreform

Wichtiger Renten-Brief: Wer jetzt nicht reagiert, riskiert den Zahlungsstopp

Wichtiger Renten-Brief: Wer jetzt nicht reagiert, riskiert den Zahlungsstopp

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Rentenexperte Werner Hoffmann
Rentenexperte Werner Hoffmann.

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Jedes Jahr erhalten viele Rentner Post von der Deutschen Rentenversicherung beziehungsweise vom Renten Service der Deutschen Post.

Für die meisten Rentner in Deutschland ist dies lediglich eine Information über die Rentenanpassung. Für bestimmte Rentenbezieher kann der Brief jedoch deutlich wichtiger sein.

Besonders betroffen sind Rentner, die ihre deutsche Rente im Ausland beziehen oder in bestimmten Fällen ein ausländisches Bankkonto nutzen. Sie erhalten häufig zusätzlich eine sogenannte Lebensbescheinigung. Mit diesem Dokument muss nachgewiesen werden, dass der Rentenanspruch weiterhin besteht.

Warum gibt es die Lebensbescheinigung?

Die Rentenversicherung soll sicherstellen, dass Rentenzahlungen nicht über den Tod eines Berechtigten hinaus erfolgen. Deshalb wird in regelmäßigen Abständen ein Lebensnachweis verlangt.

Wer muss reagieren?

Wichtig: Rentner, die in Deutschland leben und ihre Rente auf ein deutsches Konto erhalten, müssen normalerweise keine Lebensbescheinigung einreichen. Anders sieht es bei vielen Rentenempfängern im Ausland aus.

Sie müssen die zugesandte Bescheinigung sorgfältig ausfüllen, unterschreiben und von einer offiziellen Stelle bestätigen lassen. Anschließend muss das Original fristgerecht zurückgesandt werden.

Wer darf die Bescheinigung bestätigen?

Als bestätigende Stellen kommen unter anderem Behörden, Banken, Krankenkassen, Notare, Krankenhäuser, Rentenversicherungsträger, das Rote Kreuz oder deutsche Auslandsvertretungen infrage.

Was passiert bei Fristversäumnis?

Wer die Bescheinigung nicht rechtzeitig zurücksendet, erhält zunächst in der Regel eine Erinnerung. Erfolgt weiterhin keine Reaktion, können die Rentenzahlungen eingestellt werden. Deshalb sollte das Schreiben keinesfalls ignoriert werden.

Mein Tipp als Rentenberater

Wer eine Lebensbescheinigung erhält, sollte die Angaben sofort prüfen und die notwendigen Schritte zeitnah erledigen. Noch wichtiger ist jedoch die regelmäßige Überprüfung des eigenen Rentenbescheids und der Rentenberechnung. Fehler bei Versicherungszeiten, Zuschlägen oder Rentenarten kommen häufiger vor, als viele glauben.

Eine frühzeitige Beratung durch einen unabhängigen Rentenberater nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) kann helfen, Ansprüche zu sichern und finanzielle Nachteile zu vermeiden.

#Rente #DeutscheRentenversicherung #Lebensbescheinigung #Rentner #Rentenberatung

Diese Zuschüsse verschenken viele Rentner – prüfen Sie jetzt, ob Ihnen mehr Geld zusteht!

Ein Beitrag von Werner Hoffmann

Viele Rentnerinnen und Rentner verzichten jedes Jahr auf Leistungen, obwohl möglicherweise ein gesetzlicher Anspruch besteht. Oft fehlt schlicht das Wissen darüber, welche Zuschüsse, Freibeträge und Vergünstigungen es gibt. Dabei können mehrere Ansprüche zusammen die finanzielle Situation im Ruhestand deutlich verbessern.

Ein wichtiger Punkt ist der Zuschuss zur Krankenversicherung. Wer eine gesetzliche Rente bezieht und freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert ist, sollte prüfen, ob die Deutsche Rentenversicherung einen Zuschuss zahlt. Dieser muss beantragt werden und kann die monatliche Belastung spürbar senken.

Ebenso wichtig ist das Wohngeld Plus. Viele Rentner glauben, dass sie wegen ihrer Rente keinen Anspruch haben. Tatsächlich kann gerade bei kleinen und mittleren Renten Wohngeld möglich sein. Besonders interessant ist der Grundrentenfreibetrag. Wer mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten nachweisen kann, erhält bei der Wohngeldberechnung einen Freibetrag. Dadurch kann sich das Wohngeld erhöhen oder überhaupt erst ein Anspruch entstehen.

Auch bei einem Pflegegrad 2 oder höher sollten Betroffene sämtliche Ansprüche prüfen. Je nach persönlicher Situation kommen Leistungen der Pflegeversicherung, Entlastungsangebote oder weitere finanzielle Hilfen infrage.

Häufig fehlen außerdem Kindererziehungszeiten im Rentenkonto. Diese können die spätere Rente erhöhen oder notwendige Wartezeiten erfüllen. Deshalb sollte geprüft werden, ob alle Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten gespeichert sind. Fehlen diese Zeiten, können sie mit dem Formular V0800 bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Prüfung des Rentenbescheids durch einen Rentenberater nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz – RDG. Fehler bei Versicherungszeiten, Kindererziehungszeiten oder der Rentenberechnung kommen häufiger vor, als viele vermuten.

Viele Rentner stellen notwendige Anträge nicht, weil sie sich mit dem Renten- und Sozialrecht nicht ausreichend auskennen. Genau deshalb gibt es Rentenberater. Sie prüfen Ansprüche, helfen bei Anträgen und vertreten ihre Mandanten im gesetzlich zulässigen Umfang gegenüber Behörden und der Deutschen Rentenversicherung.

Wenig bekannt ist außerdem, dass viele Städte und Gemeinden besondere Programme anbieten: Wer seinen Führerschein freiwillig und dauerhaft abgibt, erhält teilweise ein Deutschlandticket oder ein anderes ÖPNV-Ticket für ein Jahr oder sogar länger kostenlos. Die Angebote unterscheiden sich jedoch je nach Kommune.

Rentenberater. Werner Hoffmann. www.Renten-Experte.de
Unabhängiger Rentenberater Werner Hoffmann

Mein Rat: Prüfen Sie nicht nur Ihre Rentenhöhe, sondern auch sämtliche Zuschüsse, Freibeträge und Vergünstigungen. Häufig sind es mehrere kleinere Ansprüche, die zusammen eine spürbare finanzielle Verbesserung bringen.

Werner Hoffmann. - Rentenberater und Prozessbevollmächtigter
Werner Hoffmann. – Rentenberater und Prozessbevollmächtigter

#Rente #WohngeldPlus #Krankenversicherung #Kindererziehungszeiten #Rentenberatung

Hinweis: Die in diesem Beitrag verwendeten Bilder wurden – soweit nicht anders angegeben – mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt und dienen ausschließlich der Illustration des jeweiligen Themas.

Was darf ein Rentenberater berechnen? RVG, Stundenhonorar und Beratungshilfe erklärt

Ein Beitrag von Werner Hoffmann – Rentenberater und Generationenberater

Viele Mandanten fragen, ob ein Rentenberater seine Vergütung frei festlegen darf. Die wichtigste Antwort: Für registrierte Rentenberater gilt nach § 13d Rechtsdienstleistungsgesetz das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG – entsprechend. Eine besondere Vergütungsverordnung nur für Rentenberater gibt es nicht.

Sind 160 Euro pro Stunde erlaubt?

Grundsätzlich ja. Ein Stundenhonorar von beispielsweise 160 Euro zuzüglich Umsatzsteuer kann vereinbart werden. Die Vereinbarung muss jedoch die Anforderungen des § 3a RVG erfüllen. Sie benötigt die gesetzlich vorgeschriebene Form, muss deutlich als Vergütungsvereinbarung bezeichnet und von anderen Vereinbarungen klar getrennt sein.

Außerdem muss darauf hingewiesen werden, dass eine Behörde, ein Verfahrensgegner oder die Staatskasse bei einer Kostenerstattung regelmäßig nur die gesetzlichen RVG-Gebühren übernehmen muss.

Ohne wirksame Vergütungsvereinbarung richtet sich die Abrechnung nach dem RVG. Bei einer reinen Beratung empfiehlt § 34 RVG ausdrücklich eine Gebührenvereinbarung.

Fehlt eine solche Vereinbarung und ist der Mandant Verbraucher, beträgt die Vergütung grundsätzlich höchstens:

190 Euro für ein erstes Beratungsgespräch

250 Euro für eine weitergehende Beratung oder ein schriftliches Gutachten

Mögliche Auslagen und die gesetzliche Umsatzsteuer können hinzukommen.

Was gilt bei Beratungshilfe?

Wurde Beratungshilfe bewilligt, darf der Rentenberater vom Mandanten nicht zusätzlich ein übliches Stundenhonorar verlangen.

Das Vergütungsverzeichnis zum RVG sieht dabei insbesondere vor:

15 Euro Beratungshilfegebühr des Mandanten, auf die verzichtet werden kann,

42 Euro für eine reine Beratung,

102 Euro für die außergerichtliche Vertretung,

gegebenenfalls 180 Euro als Einigungs- oder Erledigungsgebühr.

Hinzu kommen je nach Tätigkeit gesetzliche Auslagen und Umsatzsteuer. Die Vergütung wird gegenüber der zuständigen Landeskasse abgerechnet.

Beispiel einer Abrechnung

Ein Rentenberater prüft einen Rentenbescheid, wertet den Versicherungsverlauf aus und führt Schriftverkehr mit der Deutschen Rentenversicherung.

Geschäftsgebühr: 102,00 Euro

Post- und Telekommunikationspauschale: 20,00 Euro

19 Prozent Umsatzsteuer: 23,18 Euro

Gesamtbetrag: 145,18 Euro

Der Mandant zahlt grundsätzlich nur die Beratungshilfegebühr von 15 Euro.

Ohne Beratungshilfe könnten bei einer wirksamen Stundenhonorarvereinbarung beispielsweise drei Arbeitsstunden zu jeweils 160 Euro mit 480 Euro zuzüglich Umsatzsteuer berechnet werden.

Entscheidend ist deshalb immer:

Gibt es eine wirksame Vergütungsvereinbarung?

Gilt die gesetzliche Abrechnung nach dem RVG?

Oder wurde Beratungshilfe bewilligt?

#Rentenberater #RVG #Beratungshilfe #Rentenberatung #Rentenbescheid

KI-Hinweis: Alle in diesem Beitrag verwendeten Bilder wurden mithilfe Künstlicher Intelligenz erstellt und dienen ausschließlich der Illustration.

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