Werner Hoffmann. – Rentenberater und Prozessbevollmächtigter.
Wer eine Erwerbsminderungsrente beantragt, fragt sich häufig: Gibt es Krankheiten, bei denen die Deutsche Rentenversicherung eine höhere Rente zahlt?
Die klare Antwort lautet: Nein. Eine bestimmte Diagnose führt nicht automatisch zu einer höheren Erwerbsminderungsrente. Trotzdem zeigen Statistiken deutliche Unterschiede zwischen einzelnen Krankheitsgruppen.
So lag bei Rentenzugängen im Jahr 2020 der durchschnittliche monatliche Zahlbetrag aller neuen Erwerbsminderungsrenten bei rund 881 Euro. Bei Krebserkrankungen waren es im Durchschnitt rund 989 Euro, bei psychischen Störungen infolge von Medikamenten- oder Drogenmissbrauch dagegen nur etwa 550 Euro.
Das bedeutet aber nicht, dass Krebs von der Rentenversicherung „höher bewertet“ wird. Entscheidend für die Rentenhöhe sind insbesondere die bisher erworbenen Entgeltpunkte und die Bewertung der Zurechnungszeit.
Warum entstehen dann solche Unterschiede?
Wer beispielsweise erst nach vielen Jahren mit einem guten sozialversicherungspflichtigen Einkommen schwer erkrankt, hat bis dahin häufig bereits viele Entgeltpunkte aufgebaut. Wer dagegen schon früh oder über längere Zeit gesundheitliche Probleme hatte, hatte möglicherweise häufiger Beschäftigungslücken, Teilzeitphasen oder niedrigere Einkommen. Dadurch können im Durchschnitt geringere Rentenansprüche entstehen.
Hinzu kommt die Zurechnungszeit. Sie soll verhindern, dass Menschen besonders starke Rentennachteile erleiden, nur weil sie früh erwerbsgemindert werden. Bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente im Jahr 2026 wird diese Zeit grundsätzlich bis zum Alter von 66 Jahren und 3 Monaten berücksichtigt.
Wichtig ist deshalb: Nicht der Name der Krankheit entscheidet über die Rentenhöhe, sondern die persönliche Rentenbiografie.
Vor einem Antrag sollte der Versicherungsverlauf genau geprüft werden. Fehlende Beschäftigungszeiten, Kindererziehungszeiten, Ausbildungszeiten oder andere rentenrechtlich relevante Zeiten können Auswirkungen auf die Berechnung haben.
Und noch etwas: Für die Bewilligung ist nicht allein die Diagnose entscheidend. Maßgeblich ist, wie stark die gesundheitlichen Einschränkungen das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tatsächlich reduzieren.
Mein Tipp: Wer eine Erwerbsminderungsrente beantragen muss, sollte nicht nur die medizinischen Unterlagen sorgfältig vorbereiten, sondern auch sein Rentenkonto vollständig klären lassen. Gerade bei der EM-Rente steckt der Teufel oft im Detail.
Werner Hoffmann. – Rentenberater und Prozessbevollmächtigter.
Wer eine Erwerbsminderungsrente beantragt, kommt häufig an einer medizinischen Begutachtung nicht vorbei. Dieser Termin kann für das Verfahren große Bedeutung haben. Wichtig ist: Nicht eine Diagnose allein entscheidet über die Rente. Entscheidend ist, wie stark Krankheit oder Behinderung das tatsächliche Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einschränken.
Nach § 43 SGB VI gilt grundsätzlich: Wer auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, kann voll erwerbsgemindert sein. Bei mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden kommt eine teilweise Erwerbsminderung in Betracht. Wer mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann, gilt grundsätzlich nicht als erwerbsgemindert.
Beim Gutachter sollten deshalb typische Fehler vermieden werden:
1. Beschwerden herunterspielen Viele Menschen sagen aus Gewohnheit: „Es geht schon.“ Entscheidend ist aber, was noch möglich ist, wie lange und mit welchen Pausen oder Hilfen.
2. Beschwerden übertreiben Auch Übertreibungen können problematisch sein. Angaben sollten ehrlich, nachvollziehbar und widerspruchsfrei sein.
3. Krankheitsverlauf nicht kennen Hilfreich ist eine kurze Übersicht über Diagnosen, Krankenhausaufenthalte, Reha, Operationen, Therapien und wichtige Medikamentenänderungen.
4. Nur Diagnosen aufzählen Nicht der Name der Krankheit ist entscheidend, sondern ihre konkreten Folgen im Alltag und bei der Arbeit.
5. Den Tagesablauf zu ungenau schildern „Ich mache meinen Haushalt selbst“ sagt wenig aus. Wichtig ist, wie lange etwas dauert, wie oft Pausen nötig sind und ob Unterstützung erforderlich ist.
Ein Tagebuch ist da sehr sinnvoll.
6. Medikamente und Behandlungen unvollständig angeben Ein aktueller Medikamentenplan ist sinnvoll. Auch Nebenwirkungen, erfolglose Therapien oder medizinisch begründete Therapieabbrüche gehören dazu.
7. Unvorbereitet zum Termin gehen Vorbereitung bedeutet nicht, Antworten auswendig zu lernen. Sie hilft, den Gesundheitszustand vollständig und widerspruchsfrei zu schildern.
Nach § 62 SGB I kann die Rentenversicherung notwendige ärztliche oder psychologische Untersuchungen verlangen. Der Gutachter entscheidet aber nicht selbst über die Rente. Er liefert eine sozialmedizinische Einschätzung, die von der Deutschen Rentenversicherung mit den übrigen Unterlagen bewertet wird.
Mein Tipp: Gehen Sie sachlich vorbereitet in die Begutachtung. Weder dramatisieren noch verharmlosen. Entscheidend ist ein realistisches Bild Ihrer tatsächlichen Belastbarkeit.
Werner Hoffmann. – Rentenberater und Prozessbevollmächtigter.
Die Diskussion um die sogenannte „Rente mit 63“ nimmt erneut Fahrt auf. Gemeint ist heute vor allem die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Wer 45 Versicherungsjahre erfüllt, kann – je nach Geburtsjahr – früher abschlagsfrei in Rente gehen. Für Jahrgänge ab 1964 ist dies grundsätzlich mit 65 Jahren möglich.
Politisch wird über Einschränkungen, Abschaffung sowie Übergangs- und Härtefallregelungen diskutiert. Dabei wird ein wichtiger Punkt bislang kaum beachtet:
Was passiert mit bereits bestehenden Altersteilzeitverträgen?
Viele Unternehmen nutzen das Blockmodell, zum Beispiel 3 Jahre Aktivphase plus 3 Jahre Passivphase. Die Verträge sind häufig so gestaltet, dass am Ende unmittelbar eine Altersrente beginnt.
Das kann die Altersrente für langjährig Versicherte mit Abschlägen oder die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach 45 Jahren sein.
Genau hier kann eine Reform problematisch werden.
Beispiel: Die Altersteilzeit endet mit 65. Nach heutiger Rechtslage soll anschließend die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren beginnen. Wird das Zugangsalter später angehoben, kann eine Versorgungslücke entstehen.
Denn ein Altersteilzeitvertrag verlängert sich nicht automatisch, nur weil sich das Rentenrecht ändert. Maßgeblich sind der konkrete Vertrag, ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung.
Die Altersteilzeit kann also enden, obwohl die eingeplante Rente noch nicht beginnen darf.
Das ist besonders kritisch, weil Beschäftigte ihre Lebens- und Finanzplanung oft Jahre vorher darauf ausgerichtet haben. Auch Arbeitgeber planen entsprechend.
Deshalb genügt ein allgemeiner Hinweis auf Vertrauensschutz nicht. Es muss geprüft werden, ob bereits abgeschlossene Altersteilzeitverträge ausdrücklich geschützt werden, wenn sie auf den bisherigen Rentenbeginn nach 45 Versicherungsjahren ausgerichtet wurden.
Wer dagegen ohnehin den Übergang in die Altersrente für langjährig Versicherte mit Abschlägen geplant hat, wäre von einer Änderung der 45-Jahres-Rente nicht automatisch betroffen.
Bei jeder Reform der Rente nach 45 Versicherungsjahren muss die Altersteilzeit mitgedacht werden. Sonst kann aus einer Rentenreform für manche Beschäftigte eine echte Renten- und Versorgungslücke entstehen.
Hinweis: Die verwendeten Bilder wurden mit Unterstützung Künstlicher Intelligenz (KI) erstellt und dienen ausschließlich der Illustration. Dargestellte Personen, Situationen und Dokumente sind symbolisch und stehen nicht für konkrete Einzelfälle.
Der interessante Erfahrungsaustausch beim Bundesverband der Rentenberater war am Freitagabend erfolgreich beendet. Danach habe ich die Zeit genutzt und bei 1000Rechner.de noch einige neue Rechnermodule entwickelt, die vielleicht auch für Dich interessant sein können.
Inzwischen gibt es dort genau 1.169 Rechner, Statistiken und Entscheidungshilfen – und alle können kostenlos genutzt werden.
Hier einige der neuen Renten-Tools:
1. Prüfung der Selbstständigkeit und Pflichtversicherung
Der neue Prüfer hilft dabei, eine selbstständige Tätigkeit im Hinblick auf eine mögliche Rentenversicherungspflicht nach § 2 SGB VI einzuordnen. Besonders wichtig kann das sein, wenn im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber gearbeitet wird oder eine Tätigkeit zu den gesetzlich erfassten selbstständigen Berufen gehört.
Vor Beginn der Tagung wurde am Freitag ein Rentenberechner beziehungsweise Rentenbeginn-Optimierer gezeigt, der nach meinen Informationen rund 30 Euro monatlich kosten soll.
Ein entsprechendes Modul habe ich anschließend selbst entwickelt – bei 1000Rechner.de natürlich kostenlos.
Der Rechner vergleicht unterschiedliche Rentenarten, mögliche Rentenbeginntermine, Wartezeiten, Abschläge und Modell-Rentenhöhen. So lassen sich verschiedene Möglichkeiten schnell gegenüberstellen.
3. Rentensplitting zu Lebzeiten
Dieser Rechner prüft die Voraussetzungen für ein Rentensplitting unter Ehegatten oder Lebenspartnern und zeigt, welche Auswirkungen die Übertragung von Rentenanwartschaften haben kann.
4. Rentensplitting im Todesfall
Auch nach dem Tod eines Ehepartners kann die Frage entstehen, ob ein Rentensplitting möglich und sinnvoll zu prüfen ist. Der Rechner zeigt Voraussetzungen und Berechnungsgrundlagen. Dabei sollte immer auch die mögliche Witwen- oder Witwerrente berücksichtigt werden.
5. Statistiken zur gesetzlichen Rentenversicherung
Zusätzlich gibt es einen großen Statistikbereich mit rund 28 Kennzahlen und Auswertungen, beispielsweise zu Geburten, Sterbefällen, Rentenbezugsdauer, Rentenausgaben und weiteren Entwicklungen der gesetzlichen Rentenversicherung.
Mein Ziel bei 1000Rechner.de ist es, komplizierte Themen möglichst verständlich aufzubereiten und kostenlose Hilfsmittel zur ersten Orientierung bereitzustellen.
Hinweis zu den Bildern: Die in diesem Beitrag verwendeten Bilder wurden mit Künstlicher Intelligenz (KI) erstellt und dienen ausschließlich der Illustration und Veranschaulichung des Themas.
Die Diskussion über eine mögliche Reform der sogenannten „Rente mit 63“ nimmt Fahrt auf. Die Bezeichnung ist allerdings verkürzt: Für Versicherte des Jahrgangs 1964 und jünger liegt die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte grundsätzlich bei 65 Jahren. Voraussetzung sind 45 Jahre Wartezeit.
Diese Altersrente kann nicht mit Abschlägen vorzeitig in Anspruch genommen werden.
Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas hat im Zusammenhang mit möglichen Änderungen einen Vertrauensschutz für rentennahe Jahrgänge angesprochen. Auch eine Übergangsregelung von etwa fünf Jahren wird als mögliche Variante diskutiert. Ob und in welcher Form eine solche Regelung kommt, ist derzeit offen.
Doch würden fünf Jahre ausreichen?
Nehmen wir an, eine Rentenreform tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft. Dann stellt sich die Frage, wie Menschen geschützt werden, die ihre berufliche Zukunft bereits verbindlich nach dem bis dahin geltenden Rentenrecht geplant haben.
Altersteilzeit zeigt das Problem
Ein Beispiel ist die Altersteilzeit im Blockmodell:
3 Jahre Arbeitsphase + 3 Jahre Freistellungsphase = 6 Jahre.
Zunächst wird drei Jahre gearbeitet, anschließend folgen drei Jahre Freistellung. Häufig ist vorgesehen, dass unmittelbar danach eine Altersrente beginnt.
Schließt ein Arbeitnehmer noch 2026 einen solchen Vertrag und ist ein Rentenbeginn im Jahr 2032 vorgesehen, hat er seine berufliche und finanzielle Planung für sechs Jahre festgelegt.
Ändert der Gesetzgeber zum 1. Januar 2027 das Rentenrecht und gilt der Vertrauensschutz nur fünf Jahre, könnte eine Lücke entstehen:
6 Jahre Altersteilzeit – aber möglicherweise nur 5 Jahre Vertrauensschutz.
Wie sieht das bei den drei Altersrenten aus?
Beispiel 1 – Schwerbehindertenrente
Für Versicherte ab Jahrgang 1964:
Rentenbeginn: frühestens mit 62 Jahren Wartezeit: 35 Jahre Abschlag mit 62: 10,8 % Schwerbehinderung: GdB mindestens 50 bei Rentenbeginn
Bei sechs Jahren Altersteilzeit:
Alter 56 → Beginn Altersteilzeit 56–59 → Arbeitsphase 59–62 → Freistellungsphase 62 → Rentenbeginn mit Abschlag
➡️ Planungszeitraum: 6 Jahre
Beispiel 2 – Rente für langjährig Versicherte
Für Versicherte ab Jahrgang 1964:
Rentenbeginn: frühestens mit 63 Jahren Wartezeit: 35 Jahre Abschlagsfrei: mit 67 Jahren Abschlag mit 63: 14,4 %
Bei sechs Jahren Altersteilzeit:
Alter 57 → Beginn Altersteilzeit 57–60 → Arbeitsphase 60–63 → Freistellungsphase 63 → Rentenbeginn mit 14,4 % Abschlag
➡️ Planungszeitraum: 6 Jahre
Beispiel 3 – Rente für besonders langjährig Versicherte
Für Versicherte ab Jahrgang 1964:
Rentenbeginn: mit 65 Jahren Wartezeit: 45 Jahre Abschlag: keiner Vorzeitiger Beginn: nicht möglich
Bei sechs Jahren Altersteilzeit:
Alter 59 → Beginn Altersteilzeit 59–62 → Arbeitsphase 62–65 → Freistellungsphase 65 → abschlagsfreier Rentenbeginn
➡️ Planungszeitraum: 6 Jahre
Drei Renten – ein mögliches Vertrauensschutzproblem
Damit lässt sich der Unterschied auf einen Blick erkennen:
Schwerbehindertenrente: 56 → 3 Jahre Arbeit → 3 Jahre Freistellung → Rente mit 62
Langjährig Versicherte: 57 → 3 Jahre Arbeit → 3 Jahre Freistellung → Rente mit 63
Besonders langjährig Versicherte: 59 → 3 Jahre Arbeit → 3 Jahre Freistellung → Rente mit 65
Bei allen drei Beispielen beträgt der Planungszeitraum sechs Jahre.
Deshalb könnte ein Vertrauensschutz von lediglich fünf Jahren für bereits bestehende Altersteilzeitverträge zu kurz sein.
Rechtlich folgt daraus allerdings nicht automatisch, dass ein Anspruch auf die bisherige Rechtslage besteht. Wie der Vertrauensschutz ausgestaltet wird, müsste der Gesetzgeber ausdrücklich regeln.
Besser wäre ein gezielter Bestandsschutz
Statt lediglich eine pauschale Übergangsfrist nach Geburtsjahrgängen festzulegen, könnte der Gesetzgeber bereits abgeschlossene Altersteilzeitverträge besonders berücksichtigen.
Beispielsweise könnte geregelt werden:
Wer bis zum 31. Dezember 2026 einen rechtswirksamen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen hat und dessen Vertragsgestaltung auf einen Rentenbeginn nach den bisherigen Vorschriften ausgerichtet ist, erhält für diesen Übergangsfall besonderen Schutz.
Damit würden gezielt Menschen berücksichtigt, die vor der Gesetzesänderung verbindliche und nur schwer rückgängig zu machende Entscheidungen getroffen haben.
Diese Regelung wäre aus meiner Sicht auch eher verfassungskonform.
Meine Einschätzung
Vertrauensschutz kann sinnvoll sein. Ob fünf Jahre ausreichen, hängt von der konkreten Übergangsregelung ab.
Wer einen sechsjährigen Altersteilzeitvertrag unterschrieben hat, hat seine berufliche und finanzielle Lebensplanung auf das zu diesem Zeitpunkt geltende Rentenrecht ausgerichtet.
Deshalb sollte eine Rentenreform nicht ausschließlich auf Geburtsjahrgänge schauen. Berücksichtigt werden sollte auch:
Wer hat vor der Reform bereits verbindliche und kaum noch umkehrbare Entscheidungen getroffen?
Bei einem 3+3-Altersteilzeitmodell wäre ein Schutz, der die gesamten sechs Jahre bis zum geplanten Rentenbeginn abdeckt, nachvollziehbar. Noch gezielter wäre ein ausdrücklich geregelter Bestandsschutz für bereits abgeschlossene Altersteilzeitverträge.
Welche Regelung tatsächlich beschlossen wird, steht derzeit nicht fest. Entscheidend wird der konkrete Gesetzestext sein.
Hinweis: Bilder wurden mit Unterstützung Künstlicher Intelligenz (KI) erstellt. Sie dienen ausschließlich der Illustration und stellen keine realen Ereignisse oder Personen dar.
So ist insbesondere der Vergleich 56→62 / 57→63 / 59→65 wesentlich schneller erfassbar.
Wer als Rentenberater selbstständig tätig ist, kennt die Herausforderung: Die rentenrechtliche Beratung ist nur ein Teil der täglichen Arbeit. Mandantendaten müssen erfasst, Vollmachten erstellt, Fristen überwacht, Schriftstücke verwaltet, Rechnungen geschrieben und Zahlungseingänge kontrolliert werden.
Aus dieser Praxis entstand die Idee für ein Verwaltungs- und Managementprogramm speziell für Rentenberater.
Mehr als klassische Kanzleisoftware
Viele Kanzleiprogramme berücksichtigen die besonderen Anforderungen von Rentenberatern nur teilweise.
Schon bei der Mandantenanlage soll der Grund des Auftrags erfasst werden können: etwa Altersrente, Erwerbsminderungsrente, Hinterbliebenenrente, Kontenklärung, Kindererziehungszeiten, Statusfeststellung, Widerspruch oder Klage.
Versicherungsnummer, Krankenkasse, Steuer-ID und weitere Daten werden zentral hinterlegt. Bei Widerspruch und Klage kommen Angaben zur Rechtsschutzversicherung und Deckungszusage hinzu.
Formulare, Abrechnung und Buchhaltung
Häufig benötigte Formulare sollen direkt mit gespeicherten Mandantendaten vorbereitet werden. Ebenso können eigene Formulare, Vorlagen und Textbausteine integriert werden.
Vorgesehen sind außerdem Rechnungsstellung, Zahlungseingänge, Ausgaben und Einnahmen-Überschussrechnung sowie eine Exportmöglichkeit für die Zusammenarbeit mit dem Steuerberater, insbesondere für DATEV Unternehmen online (DUO).
Verwaltung trifft Künstliche Intelligenz
Besonders interessant wird die Verbindung mit meinem Rentenberater-KI-Modul, das nach derzeitiger Planung bis zum Jahresende 2026 fertiggestellt werden soll.
Unterlagen eines Mandanten sollen eingescannt und vom KI-Modul analysiert werden. Aus den vorliegenden Informationen soll die KI selbstständig mehrere alternative Lösungsansätze für den jeweiligen Fall vorschlagen.
Die fachliche Prüfung, Bewertung und Entscheidung bleibt beim Rentenberater. Die KI kann Zusammenhänge erkennen, Alternativen gegenüberstellen und zusätzliche Ansatzpunkte aufzeigen. Dadurch kann der Rentenberater Fälle noch qualifizierter und effektiver bearbeiten.
Ein Gesamtsystem für die Rentenberatung
Beide Systeme sollen sich ideal ergänzen: Das Verwaltungsprogramm organisiert Mandanten, Dokumente, Verfahren und Abrechnung, während das KI-Modul die fachliche Analyse unterstützt.
So entsteht Schritt für Schritt ein Gesamtsystem, in dem Kanzleiverwaltung und Künstliche Intelligenz sinnvoll zusammenspielen.
Das Ziel: weniger Zeit für Routine und Verwaltung und mehr Zeit für das Entscheidende – die qualifizierte Beratung der Mandanten.
Wer eine Erwerbsminderungsrente erhält, bekommt sie keineswegs automatisch dauerhaft. Grundsätzlich werden Renten wegen Erwerbsminderung zunächst befristet bewilligt.
Nach § 102 Abs. 2 SGB VI darf eine Befristung grundsätzlich längstens drei Jahre nach Rentenbeginn dauern. Danach kann die Deutsche Rentenversicherung die Rente erneut befristet verlängern – wiederum für höchstens drei Jahre.
Doch es gibt einen wichtigen Unterschied zwischen Zeitrente und Dauerrente.
Eine Erwerbsminderungsrente ist unbefristet zu leisten, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit wieder behoben werden kann. Dabei kommt es nicht allein auf die Diagnose an.
Eine schwere Depression, Krebserkrankung, neurologische Erkrankung oder eine schwere Erkrankung des Bewegungsapparates bedeutet deshalb nicht automatisch: Rente auf Dauer.
Entscheidend ist vielmehr die medizinische Prognose: Kann sich das Leistungsvermögen durch Behandlung, Therapie oder Rehabilitation noch so verbessern, dass keine Erwerbsminderung mehr vorliegt?
Ist eine solche Verbesserung nach den medizinischen Erkenntnissen unwahrscheinlich, kann eine Dauerrente sogar bereits bei der ersten Bewilligung möglich sein.
Besonders wichtig ist die 9-Jahres-Regel.
Wurde die Erwerbsminderungsrente aus medizinischen Gründen insgesamt neun Jahre lang befristet, geht das Gesetz davon aus, dass eine Behebung der Erwerbsminderung unwahrscheinlich ist. Dann ist grundsätzlich eine unbefristete Erwerbsminderungsrente zu leisten.
Aber Vorsicht: Eine bedeutende Ausnahme gibt es bei der sogenannten Arbeitsmarktrente.
Wer medizinisch noch drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten könnte und nur deshalb eine volle Erwerbsminderungsrente erhält, weil der Teilzeitarbeitsmarkt als verschlossen gilt, bekommt eine arbeitsmarktbedingte volle EM-Rente.
Für diese gilt die 9-Jahres-Grenze nicht. Sie kann weiterhin befristet werden.
Mein Tipp: Wer bereits mehrfach eine befristete EM-Rente erhalten hat, sollte genau prüfen, warum die Rente befristet wurde, wie lange sie bereits bezogen wird und ob die medizinischen Voraussetzungen inzwischen für eine Dauerrente sprechen.
Künstliche Intelligenz muss nicht zwangsläufig in einer großen Cloud laufen. Mit Ollama lassen sich leistungsfähige KI-Sprachmodelle direkt auf dem eigenen Computer betreiben.
Das ist besonders interessant für Unternehmen, Berater und alle, die mit vertraulichen Dokumenten und personenbezogenen Daten arbeiten. Statt Texte zunächst an einen externen Cloud-Dienst zu übertragen, kann ein geeignetes KI-Modell direkt auf dem eigenen Laptop oder PC laufen.
Was macht Ollama eigentlich?
Ollama ist eine Plattform, mit der sogenannte Open-Weight-KI-Modelle relativ einfach installiert und genutzt werden können. Solche Modelle können beispielsweise Dokumente analysieren, Fragen zu Texten beantworten, Zusammenfassungen erstellen, Informationen strukturieren oder Bestandteil einer eigenen KI-Dokumentensuche sein.
Gerade bei großen eigenen Dokumentenbeständen kann das interessant sein: Eine lokale Suchlösung kann passende Fundstellen ermitteln, die anschließend von einer KI ausgewertet und in verständlicher Form zusammengeführt werden.
Meine eigene Anwendung als Rentenberater
Auch ich entwickle als Rentenberater derzeit eine eigene KI-Dokumentensuche. Ziel ist es, umfangreiche Unterlagen, Rechtsgrundlagen, Fachinformationen und Rechtsprechung innerhalb kürzester Zeit auszuwerten und daraus mögliche strategische Lösungswege für einen Fall zu entwickeln.
Ein wesentlicher Punkt ist dabei der Datenschutz: Personenbezogene Mandantendaten sollen nicht für die KI-Auswertung in eine externe Cloud übertragen werden. Die eigentliche KI-Auswertung kann lokal auf dem eigenen Rechner stattfinden.
Gerade in Bereichen wie Rentenberatung, Recht, Steuerberatung oder Medizin kann diese lokale Verarbeitung ein erheblicher Vorteil sein.
Und was kostet Ollama?
Der entscheidende Punkt: Lokale KI-Modelle auf der eigenen Hardware können mit Ollama ohne nutzungsabhängige Cloud-Gebühren betrieben werden.
Ollama weist auf seiner Preisseite darauf hin, dass das Ausführen von Modellen auf der eigenen Hardware unbegrenzt möglich ist. Daneben gibt es auch Cloud-Angebote und kostenpflichtige Tarife für Nutzer, die Rechenleistung von Ollama nutzen möchten.
Wer jedoch einen leistungsfähigen Laptop oder PC mit ausreichend Arbeitsspeicher und möglichst guter GPU besitzt, kann eine lokale KI betreiben, ohne für jede einzelne Anfrage Cloud-Gebühren bezahlen zu müssen.
Damit wird künstliche Intelligenz nicht nur leistungsfähig, sondern gerade bei sensiblen Daten auch zu einer interessanten Alternative zur ausschließlichen Cloud-Nutzung.
Derzeit noch in der BETA-Version, ab Januar wohl komplett fertig.
Werner Hoffmann. – Rentenberater und Prozessbevollmächtigter.
Viele Selbstständige wissen nicht, dass sie kraft Gesetzes rentenversicherungspflichtig sein können.
Das betrifft nicht nur Handwerker. Auch selbstständige Lehrer, Trainer und Fitness-Coaches können dazugehören.
Werner Hoffmann. – Rentenberater und Prozessbevollmächtigter.
Claudia Mayer* arbeitete viele Jahre als selbstständige Fitnesslehrerin.
Was sie nicht wusste:
Auch Fitnessunterricht kann als Lehrtätigkeit nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI gelten.
Selbstständige Lehrkräfte können rentenversicherungspflichtig sein, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.
Beiträge zur Rentenversicherung hatte Claudia Mayer* während ihrer Selbstständigkeit nicht gezahlt.
Etwas mehr als vier Jahre vor ihrem geplanten Rentenbeginn beendete sie die Selbstständigkeit vollständig und arbeitete anschließend nur noch halbtags als Angestellte.
Erst kurz vor der Altersrente hörte sie, dass auch selbstständige Fitnesslehrer rentenversicherungspflichtig sein können. Ihre Sorge: Droht jetzt eine hohe Beitragsnachforderung?
Deshalb wandte sie sich vor der Antragstellung an einen Rentenberater.
Die Verjährung kann entscheidend sein
Nach § 25 SGB IV verjähren Beitragsansprüche grundsätzlich vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Für vorsätzlich vorenthaltene Beiträge gilt dagegen eine 30-jährige Verjährungsfrist.
Bei Claudia Mayer* war deshalb zu prüfen: Wann endete die Selbstständigkeit, für welche Zeit bestand möglicherweise Versicherungspflicht und welche Beitragsansprüche waren bereits verjährt?
Gerade deshalb kann es wichtig sein, mögliche beitragsrechtliche Risiken vor einem Rentenantrag zu prüfen.
Zwei wichtige Lehren
1. Selbstständig bedeutet nicht automatisch „nicht rentenversicherungspflichtig“.
Insbesondere Fitnesslehrer, Yoga-Lehrer, Coaches, Trainer und andere Lehrkräfte sollten frühzeitig prüfen lassen, ob Versicherungspflicht besteht.
2. Antragstellung und strategische Beratung sind zwei verschiedene Dinge.
Wer seinen Rentenantrag online, beim Versicherungsamt oder unmittelbar bei der Deutschen Rentenversicherung stellt, stellt zunächst einen Antrag. Wer mögliche Risiken erkennen und seine Situation strategisch beurteilen lassen möchte, sollte dies vorher tun.
Wer sich über Steuern beraten lassen möchte, geht schließlich auch nicht zum Finanzbeamten, sondern zum Steuerberater.
Hinweis zu KI-Bildern: Die Bilder können mit künstlicher Intelligenz erstellt worden sein und dienen der Illustration.
Quellen
– § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI – Versicherungspflicht selbstständig tätiger Lehrer und Erzieher – § 25 SGB IV – Verjährung von Beitragsansprüchen – Deutsche Rentenversicherung – Informationen zur Versicherungspflicht selbstständiger Lehrkräfte
Werner Hoffmann. – Rentenberater und Prozessbevollmächtigter.
Viele Beamte waren vor ihrer Beamtenlaufbahn zunächst als Arbeitnehmer beschäftigt und haben Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt.
Sind mindestens 60 Monate allgemeine Wartezeit erfüllt, kann daraus später zusätzlich zur Pension eine gesetzliche Altersrente entstehen.
Doch Vorsicht: Eine gesetzliche Rente wird bei Beamten nicht automatisch vollständig zusätzlich zur Pension gezahlt.
Beim Bund regelt § 55 BeamtVG das Zusammentreffen von Pension und Rente. Überschreiten beide Leistungen zusammen eine bestimmte Höchstgrenze, kann ein Teil der Pension ruhen. Bei Landesbeamten gelten die jeweiligen Versorgungsgesetze der Bundesländer.
Besonders interessant ist jedoch der umgekehrte Fall:
Ein Pensionär hat früher beispielsweise nur 36 oder 48 Monate Pflichtbeiträge gezahlt und erreicht auch durch andere anrechenbare Zeiten die erforderlichen 60 Monate nicht.
Dann kann eine Beitragserstattung nach § 210 SGB VI in Betracht kommen.
Für Beamte auf Lebenszeit ist dies ausdrücklich vorgesehen. Voraussetzung ist insbesondere, dass die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist. Bei bestimmten Erstattungstatbeständen müssen außerdem seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate vergangen sein, ohne dass erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.
Erstattet wird bei früheren Arbeitnehmer-Pflichtbeiträgen grundsätzlich nur der vom Versicherten selbst getragene Beitragsanteil. Der Arbeitgeberanteil wird regelmäßig nicht ausgezahlt.
Wichtig: Vor einem Erstattungsantrag sollte immer geprüft werden, ob beispielsweise Kindererziehungszeiten, andere Beitragszeiten oder ein Versorgungsausgleich doch noch zur Erfüllung der 60 Monate führen. Denn mit einer Beitragserstattung gehen grundsätzlich die Ansprüche aus den bis dahin zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten verloren.
Was passiert beim Tod des Pensionärs?
Hat der Pensionär zu Lebzeiten bereits einen Erstattungsantrag gestellt und verstirbt während des Verfahrens, kann der Anspruch auf die gesetzlichen oder testamentarischen Erben übergehen.
Eine Beitragserstattung ist eine einmalige Geldleistung. Deshalb gilt hier nicht die Sonderrechtsnachfolge des § 56 SGB I, sondern die Vererbung nach § 58 SGB I in Verbindung mit dem BGB.
Wurde dagegen vor dem Tod kein entsprechender Erstattungsanspruch geltend gemacht, können Erben nicht einfach nachträglich den persönlichen Antrag des Verstorbenen ersetzen.
Daneben gibt es einen eigenen Erstattungsanspruch bestimmter Hinterbliebener – insbesondere Witwen, Witwer, Lebenspartner oder Waisen –, wenn gerade wegen der fehlenden allgemeinen Wartezeit keine Hinterbliebenenrente gezahlt werden kann.
Verjährung: oft missverstanden
Die Beitragserstattung muss nicht zwingend unmittelbar beantragt werden. Nach den Fachhinweisen der Deutschen Rentenversicherung kann ein Berechtigter den Antrag grundsätzlich auch erst Jahre oder Jahrzehnte später stellen. Eine allgemeine Ausschlussfrist für die Antragstellung besteht nicht.
Ein bereits entstandener Erstattungsanspruch unterliegt allerdings grundsätzlich der vierjährigen Verjährungsfrist des § 45 SGB I.
Fazit: Pensionäre mit früheren Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung sollten ihr Versicherungskonto überprüfen lassen. Gerade wenn weniger als fünf Jahre vorhanden sind, kann dort noch ein bislang völlig übersehener Erstattungsanspruch schlummern.