Die große Rentenfalle: Warum 1 Jahr früherer Rentenbeginn deutlich mehr kostet als nur 3,6 %

Ein Beitrag von Werner Hoffmann

Viele Arbeitnehmer glauben, dass ein vorgezogener Rentenbeginn lediglich den gesetzlichen Abschlag von 3,6 % pro Jahr kostet. Diese Darstellung greift jedoch zu kurz. Tatsächlich wirkt sich ein früherer Renteneintritt gleich doppelt negativ aus.

Die meisten rechnen nur mit dem Abschlag

Wer seine Altersrente ein Jahr früher in Anspruch nimmt, muss einen dauerhaften Abschlag von 3,6 % hinnehmen. Bei einer späteren Regelaltersrente von 2.000 Euro wären das scheinbar lediglich 72 Euro monatlich.

Doch genau hier liegt ein häufiger Denkfehler.

Das fehlende Beitragsjahr wird oft vergessen

Wer ein Jahr früher in Rente geht, zahlt in diesem Jahr keine Rentenbeiträge mehr ein und erwirbt auch keine zusätzlichen Rentenansprüche.

Bei einem Durchschnittsverdiener entspricht ein Beitragsjahr derzeit ungefähr einem Entgeltpunkt. Dieser Entgeltpunkt bringt aktuell rund 40,79 Euro Monatsrente.

Die Rechnung sieht deshalb so aus:

Geplante Regelaltersrente:

2.000 Euro

abzüglich fehlender Rentenanspruch durch ein nicht mehr geleistetes Beitragsjahr:

2.000 Euro – 40,79 Euro = 1.959,21 Euro

Erst auf diese niedrigere Rente wird anschließend der Abschlag von 3,6 % angewendet.

Ergebnis:

1.959,21 Euro × 96,4 % = 1.888,68 Euro

Der tatsächliche Verlust beträgt über 111 Euro monatlich

Die Differenz zwischen regulärer Altersrente und vorgezogener Altersrente beträgt damit:

2.000 Euro – 1.888,68 Euro = 111,32 Euro monatlich

Das entspricht:

  • 1.336 Euro pro Jahr
  • 13.360 Euro in 10 Jahren
  • 26.720 Euro in 20 Jahren
  • 40.080 Euro in 30 Jahren

Dabei sind spätere Rentenerhöhungen noch gar nicht berücksichtigt.

Noch gravierender bei mehreren Jahren Vorziehung

Besonders deutlich wird dieser Effekt bei einem Rentenbeginn drei oder vier Jahre vor der Regelaltersgrenze.

Dann fehlen nicht nur mehrere Beitragsjahre und damit mehrere Entgeltpunkte. Zusätzlich greifen die gesetzlichen Abschläge von bis zu 14,4 %.

Eine eigentlich erreichbare Altersrente von 2.000 Euro kann dadurch auf nur noch rund 1.570 bis 1.600 Euro monatlich sinken.

Der tatsächliche Verlust liegt dann häufig nicht bei 14,4 %, sondern eher bei 20 bis 22 % gegenüber einem Renteneintritt zur Regelaltersgrenze.

Rentenentscheidung gut prüfen

Gerade Arbeitnehmer mit langen Versicherungszeiten von 45, 48 oder sogar 50 Jahren sollten die finanziellen Folgen eines vorgezogenen Rentenbeginns sorgfältig prüfen.

Denn die oft genannte Zahl von 3,6 % Abschlag pro Jahr zeigt nur einen Teil der Wahrheit. Tatsächlich wirken zwei Faktoren gleichzeitig:

1. Weniger Beitragsjahre und damit weniger Rentenansprüche

2. Lebenslange Abschläge auf die bereits niedrigere Rente

Wer seine Altersrente frühzeitig beantragt, sollte deshalb immer eine individuelle Rentenberechnung durchführen lassen.

Werner Hoffmann
Rentenberater (RDG)

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Kindererziehungszeit beim Vater statt bei der Mutter? Wann sich das lohnen kann – und wann nicht

Ein Beitrag von

Werner Hoffmann.

Viele Familien gehen automatisch davon aus, dass Kindererziehungszeiten immer bei der Mutter gespeichert werden. In der Praxis ist es tatsächlich häufig so: In den Versicherungsverläufen der Deutschen Rentenversicherung ist zunächst nur die Mutterschutzzeit eingetragen.

Doch später stellt sich oft eine wichtige Frage: Sollte die Kindererziehungszeit eventuell beim Vater berücksichtigt werden?

Gerade dann, wenn der Mann älter ist als die Frau oder deutlich weniger verdient, kann eine andere Zuordnung sinnvoll sein. Allerdings muss man dabei mehrere Punkte genau prüfen.

Bedeutung für die Wartezeit von 35 und 45 Jahren

Kindererziehungszeiten sind nicht nur wegen zusätzlicher Entgeltpunkte wichtig. Sie zählen auch zur Erfüllung der Wartezeiten.

Entscheidend sind insbesondere:

  • 35 Jahre Wartezeit, Voraussetzung für die Altersrente für langjährig Versicherte,
  • 45 Jahre Wartezeit, Voraussetzung für die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte.

Die Kindererziehungszeit (die ersten drei Jahre pro Kind) zählt vollständig zu beiden Wartezeiten. Fehlen dem Vater noch Jahre zur Erfüllung dieser Voraussetzungen, kann es sinnvoll sein, dass diese Zeit bei ihm angerechnet wird.

Was passiert bei hohem Einkommen?

Kindererziehungszeiten werden rentenrechtlich so bewertet, als hätte die erziehende Person ein durchschnittliches Einkommen erzielt, etwa einen Entgeltpunkt pro Jahr.

Verdient der Vater jedoch bereits:

  • über der Beitragsbemessungsgrenze,
  • oder nahe an der Beitragsbemessungsgrenze,

führt die Kindererziehungszeit häufig nicht zu zusätzlichen Entgeltpunkten, weil die Bewertung durch die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt wird.

Verdient der Vater dagegen deutlich weniger, kann die Kindererziehungszeit seine spätere Rente erhöhen.

Berücksichtigungszeiten bis zum 10. Lebensjahr

Neben der Kindererziehungszeit gibt es auch Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung. Diese laufen bis zum 10. Geburtstag des Kindes.

Sie bringen zwar keine direkten Entgeltpunkte, können aber:

  • bei der 35-jährigen Wartezeit zählen,
  • bestimmte Rentenbewertungen verbessern,
  • bei niedrigen Einkommen indirekt positive Effekte haben.

Auswirkungen auf eine spätere Witwenrente

Ist der Ehemann deutlich älter, sollte noch ein weiterer Punkt bedacht werden. Erhöhen Kindererziehungszeiten die eigene Rente der Ehefrau, kann diese später bei einer Witwenrente auf den Freibetrag angerechnet werden.

Übersteigt das eigene Einkommen den Freibetrag, wird die Witwenrente teilweise gekürzt.

Rechtsgrundlagen hierfür sind insbesondere § 97 SGB VI (Einkommensanrechnung bei Renten wegen Todes), in Verbindung mit § 18a SGB IV (Definition des Einkommens).

Warum eine unabhängige Rentenberatung sinnvoll sein kann

Die optimale Zuordnung der Kindererziehungszeiten ist oft komplex. Ein unabhängiger Rentenberater nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) kann verschiedene Rentenszenarien berechnen und die wirtschaftlich sinnvollste Lösung aufzeigen.

Werner Hoffmann
– Unabhängiger Rentenberater – www.Renten-Experte.de

Die Kosten einer solchen Beratung können in vielen Fällen steuerlich geltend gemacht werden, häufig als Werbungskosten im Zusammenhang mit späteren Renteneinkünften.

Resümee

Ob Kindererziehungszeiten bei der Mutter oder beim Vater eingetragen werden sollten, hängt von mehreren Faktoren ab: Einkommen, Alter der Ehepartner, fehlende Wartezeiten sowie mögliche Auswirkungen auf eine spätere Witwenrente.

Gerade deshalb lohnt sich eine individuelle Prüfung, denn eine falsche Entscheidung kann später mehrere tausend Euro Rentenunterschied bedeuten.

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Quelle: https://rentenberater.blog/kindererziehungszeit-beim-vater-statt-bei-der-mutter-wann-sich-das-lohnen-kann-und-wann-nicht/

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