1.169 kostenlose Rechner: Neue Renten-Tools auf 1000Rechner.de

Ein Beitrag von

Werner Hoffmann

Der interessante Erfahrungsaustausch beim Bundesverband der Rentenberater war am Freitagabend erfolgreich beendet. Danach habe ich die Zeit genutzt und bei 1000Rechner.de noch einige neue Rechnermodule entwickelt, die vielleicht auch für Dich interessant sein können.

Inzwischen gibt es dort genau 1.169 Rechner, Statistiken und Entscheidungshilfen – und alle können kostenlos genutzt werden.

Hier einige der neuen Renten-Tools:

1. Prüfung der Selbstständigkeit und Pflichtversicherung

Der neue Prüfer hilft dabei, eine selbstständige Tätigkeit im Hinblick auf eine mögliche Rentenversicherungspflicht nach § 2 SGB VI einzuordnen. Besonders wichtig kann das sein, wenn im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber gearbeitet wird oder eine Tätigkeit zu den gesetzlich erfassten selbstständigen Berufen gehört.

2. Rentenarten-Vergleich / Rentenbeginn-Optimierer

Vor Beginn der Tagung wurde am Freitag ein Rentenberechner beziehungsweise Rentenbeginn-Optimierer gezeigt, der nach meinen Informationen rund 30 Euro monatlich kosten soll.

Ein entsprechendes Modul habe ich anschließend selbst entwickelt – bei 1000Rechner.de natürlich kostenlos.

Der Rechner vergleicht unterschiedliche Rentenarten, mögliche Rentenbeginntermine, Wartezeiten, Abschläge und Modell-Rentenhöhen. So lassen sich verschiedene Möglichkeiten schnell gegenüberstellen.

3. Rentensplitting zu Lebzeiten

Dieser Rechner prüft die Voraussetzungen für ein Rentensplitting unter Ehegatten oder Lebenspartnern und zeigt, welche Auswirkungen die Übertragung von Rentenanwartschaften haben kann.

4. Rentensplitting im Todesfall

Auch nach dem Tod eines Ehepartners kann die Frage entstehen, ob ein Rentensplitting möglich und sinnvoll zu prüfen ist. Der Rechner zeigt Voraussetzungen und Berechnungsgrundlagen. Dabei sollte immer auch die mögliche Witwen- oder Witwerrente berücksichtigt werden.

5. Statistiken zur gesetzlichen Rentenversicherung

Zusätzlich gibt es einen großen Statistikbereich mit rund 28 Kennzahlen und Auswertungen, beispielsweise zu Geburten, Sterbefällen, Rentenbezugsdauer, Rentenausgaben und weiteren Entwicklungen der gesetzlichen Rentenversicherung.

Mein Ziel bei 1000Rechner.de ist es, komplizierte Themen möglichst verständlich aufzubereiten und kostenlose Hilfsmittel zur ersten Orientierung bereitzustellen.

Die Links zu den neuen Rechnern:

https://www.1000rechner.de/selbststaendige-2-sgb-vi-pflichtversicherungs-pruefer

https://1000rechner.de/rentenarten-vergleich-rentenbeginn-optimierer

https://1000rechner.de/rentensplitting-zu-lebzeiten

https://1000rechner.de/rentensplitting-im-todesfall

https://www.1000rechner.de/gesetzliche-rentenversicherung-rechner

https://www.1000rechner.de

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Die in diesem Beitrag verwendeten Bilder wurden mit Künstlicher Intelligenz (KI) erstellt und dienen ausschließlich der Illustration und Veranschaulichung des Themas.

Steuerfalle Mütterrente III? Kann die Nachzahlung Ihre Einkommensteuer erhöhen?

Ein Beitrag von

Werner Hoffmann. - Rentenberater und Prozessbevollmächtigter

Werner Hoffmann, Rentenberater und Prozessbevollmächtigter vor dem Sozialgericht und Landessozialgericht.

Die Mütterrente III soll ab 1. Januar 2027 gelten. Aus technischen Gründen wird die Deutsche Rentenversicherung die Erhöhung voraussichtlich erst 2028 auszahlen. Die Nachzahlung erfolgt dann rückwirkend.

Doch kaum jemand stellt sich eine entscheidende Frage:

Kann diese Einmalzahlung die Einkommensteuer erhöhen?

Grundsätzlich gilt im Steuerrecht das Zuflussprinzip. Einkommen wird regelmäßig in dem Kalenderjahr versteuert, in dem es tatsächlich zufließt. Erfolgt die Nachzahlung der Mütterrente III erst 2028, kann sich dadurch das zu versteuernde Einkommen erhöhen und damit auch der persönliche Steuersatz.

Allerdings enthält das Einkommensteuerrecht Sonderregelungen für bestimmte Nachzahlungen, insbesondere § 34 EStG (Tarifermäßigung). Ob diese Vorschrift bei der Mütterrente III anwendbar ist, lässt sich derzeit nicht allgemein beantworten und hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen des Einzelfalls ab.

Ich gehe davon aus, dass das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hierzu voraussichtlich noch in einem BMF-Schreiben steuerliche Hinweise oder Anwendungsregelungen veröffentlichen wird. Eine verbindliche Aussage liegt derzeit jedoch noch nicht vor.

Neu ab 1. September 2026: Rentenberater nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) dürfen auch zu steuerlichen Auswirkungen beraten, soweit diese unmittelbar mit einer gesetzlichen Rente zusammenhängen. Dazu können auch Fragen zur Besteuerung der Mütterrente III gehören.

Wichtige Abgrenzung: Rentenantragstellen der Städte und Gemeinden, Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung sowie ehrenamtliche Versichertenberater und Versichertenälteste dürfen eine solche steuerliche Beratung nicht erbringen.

Mein Rat: Wer 2028 eine Nachzahlung der Mütterrente III erhält, sollte nicht nur den Rentenbescheid, sondern auch die steuerlichen Auswirkungen prüfen lassen. Eine verspätete Auszahlung sollte nicht zu unnötigen steuerlichen Nachteilen führen.

Gerade bei größeren Nachzahlungen kann eine rechtzeitige Beratung helfen, Fehler zu vermeiden und die steuerlichen Folgen richtig einzuordnen.

Quellen:

  • § 11 Einkommensteuergesetz (Zuflussprinzip)
  • § 34 Einkommensteuergesetz (Tarifermäßigung)
  • Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Rentenberater
  • Informationen der Deutschen Rentenversicherung zur Mütterrente III

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KI-Hinweis: Alle in diesem Beitrag verwendeten Bilder wurden mithilfe Künstlicher Intelligenz erstellt und dienen ausschließlich der Illustration.

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