EIN BEITRAG VON

WERNER HOFFMANN
Wer eine medizinische Rehabilitation beantragt, möchte zunächst seine Gesundheit und Erwerbsfähigkeit wiederherstellen.

Doch ein Reha-Antrag kann unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich gleichzeitig als Antrag auf Erwerbsminderungsrente gelten.
Genau hier muss die Deutsche Rentenversicherung allerdings sehr genau prüfen.
Das zeigt ein Fall, mit dem sich das Sozialgericht Regensburg beschäftigte.

Eine Versicherte hatte im Januar 2017 eine medizinische Rehabilitation beantragt. Zu diesem Zeitpunkt war sie arbeitsunfähig. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass sie auch erwerbsgemindert war.
Die Frau absolvierte anschließend ihre Reha. Im Entlassungsbericht wurde ihr sogar eine Leistungsfähigkeit von mindestens sechs Stunden täglich bescheinigt. Es wurde lediglich noch von einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit ausgegangen.

Erst im Mai 2018 stellte die Versicherte ausdrücklich einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente. Spätere medizinische Gutachten bestätigten eine Erwerbsminderung.
Die Rentenversicherung wollte jedoch bereits den wesentlich früher gestellten Reha-Antrag als Antrag auf Erwerbsminderungsrente behandeln.
Das Gericht setzte hier eine klare Grenze.

Nach § 116 Abs. 2 SGB VI kann ein Antrag auf medizinische Rehabilitation oder auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben als Rentenantrag gelten. Voraussetzung ist jedoch, dass bereits eine verminderte Erwerbsfähigkeit besteht und zusätzlich entweder eine erfolgreiche Reha nicht zu erwarten ist oder die durchgeführte Reha die Erwerbsminderung nicht verhindern konnte.
Genau diese Voraussetzungen lagen beim ursprünglichen Reha-Antrag nicht vor.
Wichtig ist deshalb die Unterscheidung:
Arbeitsunfähigkeit ist nicht dasselbe wie Erwerbsminderung.
Ein Arbeitnehmer kann für seinen bisherigen Beruf längere Zeit krankgeschrieben sein und trotzdem auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mindestens sechs Stunden täglich leistungsfähig sein.

Für Versicherte kann der Zeitpunkt eines Rentenantrags erhebliche Folgen haben – beispielsweise für Rentenbeginn, Nachzahlungen, Krankengeld, Arbeitslosengeld oder das Arbeitsverhältnis.

Deshalb sollten Versicherte genau prüfen lassen, wenn die Rentenversicherung einen Reha-Antrag nachträglich als Antrag auf Erwerbsminderungsrente wertet.
Werner Hoffmann
Unabhängiger Rentenberater
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Das zugrunde liegende Urteil ist SG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 22.06.2021, Az. S 3 R 772/20. Die gesetzliche Grundlage ist § 116 Abs. 2 SGB VI.























