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Eine besondere Konstellation betrifft ehemalige Beamtinnen, die vor ihrer Verbeamtung einige Jahre als Arbeitnehmerin Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt haben und anschließend während des Beamtenverhältnisses Kinder bekamen.

Was gilt, wenn die Kinder vor 1992 geboren wurden?
Wurde ein Kind während eines bestehenden Beamtenverhältnisses erzogen und wurden dadurch Anwartschaften in der Beamtenversorgung erworben, werden die Kindererziehungszeiten grundsätzlich nicht zusätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt.
Rechtsgrundlage ist § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI. Eine beamtenrechtliche Versorgung gilt gesetzlich als systembezogen annähernd gleichwertige Absicherung.

Gerade in Baden-Württemberg erscheint das überraschend. Denn bei vor 1992 geborenen Kindern konnte die Kindererziehung beamtenrechtlich grundsätzlich nur bis zum sechsten Lebensmonat als ruhegehaltfähige Zeit berücksichtigt werden.
Trotzdem gibt es nicht zusätzlich die sogenannte Mütterrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Das Bundessozialgericht bestätigte dies mit Urteil vom 10. Oktober 2018 – B 13 R 29/17 R. Im entschiedenen Fall war eine Frau zunächst Arbeitnehmerin und anschließend Beamtin des Landes Baden-Württemberg. Während ihrer Beamtenzeit bekam sie vier Kinder vor 1992.
Obwohl beamtenrechtlich jeweils höchstens sechs Monate berücksichtigt wurden, lehnte das BSG zusätzliche Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ab.
Besonders wichtig wird dies, wenn vor der Verbeamtung weniger als 60 Monate mit Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung vorhanden sind.
Ohne die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren besteht grundsätzlich kein eigener Anspruch auf gesetzliche Altersrente.

Dann sollte geprüft werden, ob eine Beitragserstattung nach § 210 SGB VI möglich ist. Hat die Versicherte die Regelaltersgrenze erreicht und die 60 Monate nicht erfüllt, können Beiträge auf Antrag erstattet werden.
Erstattet werden grundsätzlich nur die selbst getragenen Beiträge, nicht der Arbeitgeberanteil.
Vor einer Erstattung sollte geprüft werden, ob fehlende Monate durch freiwillige Beiträge aufgefüllt werden können. Eine lebenslange Rente kann wirtschaftlich günstiger sein.

Fazit: Frühere GRV-Beiträge führen nicht automatisch dazu, dass eine pensionierte Beamtin für während der Beamtenzeit erzogene Kinder zusätzlich Mütterrente erhält.

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