EIN BEITRAG VON
WERNER HOFFMANN

Bei der Mütterrente III gibt es eine Besonderheit: Der Anspruch verbessert sich bereits ab 1. Januar 2027, das zusätzliche Geld wird bei vielen Bestandsrentnern aber erst 2028 ausgezahlt.

Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, werden bisher bis zu 30 Monate Kindererziehungszeit berücksichtigt. Für ab 1992 geborene Kinder sind es bis zu 36 Monate.
Mit der Mütterrente III werden künftig auch für vor 1992 geborene Kinder 36 Monate berücksichtigt. Das bedeutet: Je Kind kommen sechs Monate Kindererziehungszeit hinzu – also bis zu 0,5 Entgeltpunkte.
Seit 1. Juli 2026 beträgt der aktuelle Rentenwert 42,52 Euro. Ein halber Entgeltpunkt entspricht damit derzeit 21,26 Euro brutto mehr Rente pro Monat und Kind.

So hoch wäre das monatliche Plus nach heutigem Rentenwert:
- 1 Kind: 21,26 Euro monatlich
- 2 Kinder: 42,52 Euro monatlich
- 3 Kinder: 63,78 Euro monatlich
- 4 Kinder: 85,04 Euro monatlich
- 5 Kinder: 106,30 Euro monatlich

Warum kommt das Geld erst 2028?
Die Verbesserung gilt bereits ab 1. Januar 2027. Wegen des technischen Umstellungsaufwands kann die Deutsche Rentenversicherung die zusätzlichen Beträge jedoch erst 2028 auszahlen.
Die Beträge für 2027 sollen rückwirkend nachgezahlt werden.
Beim heutigen Rentenwert ergeben sich für zwölf Monate:
- 1 Kind: 255,12 Euro brutto
- 2 Kinder: 510,24 Euro brutto
- 3 Kinder: 765,36 Euro brutto
Die tatsächliche Nachzahlung kann höher ausfallen, weil sich der Rentenwert zum 1. Juli 2027 ändern kann.

Was passiert, wenn die Rentnerin 2027 verstirbt?
Verstirbt eine anspruchsberechtigte Mutter oder ein anspruchsberechtigter Vater nach dem 31. Dezember 2026, bevor die rückwirkende Mütterrente III ausgezahlt wurde, kann der bis zum Tod entstandene Zahlungsanspruch auf Sonderrechtsnachfolger oder Erben übergehen.
Das Geld ist also nicht automatisch verloren. Die Berechtigten sollten den Anspruch gegenüber der Deutschen Rentenversicherung geltend machen und erforderliche Nachweise vorlegen.

Deshalb mein Tipp: Im persönlichen Notfallordner sollte vermerkt werden, dass ab 2027 möglicherweise noch ein rückwirkender Anspruch aus der Mütterrente III besteht. So wissen Ehepartner, Kinder oder Erben im Todesfall, dass sie diesen Anspruch prüfen lassen sollten.
Weitere Informationen:
www.not-fallordner.de

Muss ein Antrag gestellt werden?
Bei bereits laufenden Renten erfolgt die Umsetzung grundsätzlich automatisch. Wichtig ist, dass die Kindererziehungszeiten im Rentenkonto richtig erfasst wurden.
Mein Tipp als Rentenberater: Wer Kinder vor 1992 erzogen hat, sollte seinen Versicherungsverlauf prüfen und feststellen, ob sämtliche Kindererziehungszeiten korrekt gespeichert sind.
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Hinweis: Bei verwendeten Bildern kann es sich um KI-generierte Illustrationen handeln. Sie dienen ausschließlich der bildlichen Darstellung des jeweiligen Themas.

