Beamtin, Kinder vor 1992 und Mütterrente: Warum die Kinderzeiten nicht zur gesetzlichen Rente zählen

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Rentenberater. Werner Hoffmann. www.Renten-Experte.de
Unabhängiger Rentenberater Werner Hoffmann.

Eine besondere Konstellation betrifft ehemalige Beamtinnen, die vor ihrer Verbeamtung einige Jahre als Arbeitnehmerin Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt haben und anschließend während des Beamtenverhältnisses Kinder bekamen.

Was gilt, wenn die Kinder vor 1992 geboren wurden?

Wurde ein Kind während eines bestehenden Beamtenverhältnisses erzogen und wurden dadurch Anwartschaften in der Beamtenversorgung erworben, werden die Kindererziehungszeiten grundsätzlich nicht zusätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt.

Rechtsgrundlage ist § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI. Eine beamtenrechtliche Versorgung gilt gesetzlich als systembezogen annähernd gleichwertige Absicherung.

Gerade in Baden-Württemberg erscheint das überraschend. Denn bei vor 1992 geborenen Kindern konnte die Kindererziehung beamtenrechtlich grundsätzlich nur bis zum sechsten Lebensmonat als ruhegehaltfähige Zeit berücksichtigt werden.

Trotzdem gibt es nicht zusätzlich die sogenannte Mütterrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Das Bundessozialgericht bestätigte dies mit Urteil vom 10. Oktober 2018 – B 13 R 29/17 R. Im entschiedenen Fall war eine Frau zunächst Arbeitnehmerin und anschließend Beamtin des Landes Baden-Württemberg. Während ihrer Beamtenzeit bekam sie vier Kinder vor 1992.

Obwohl beamtenrechtlich jeweils höchstens sechs Monate berücksichtigt wurden, lehnte das BSG zusätzliche Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ab.

Besonders wichtig wird dies, wenn vor der Verbeamtung weniger als 60 Monate mit Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung vorhanden sind.

Ohne die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren besteht grundsätzlich kein eigener Anspruch auf gesetzliche Altersrente.

Dann sollte geprüft werden, ob eine Beitragserstattung nach § 210 SGB VI möglich ist. Hat die Versicherte die Regelaltersgrenze erreicht und die 60 Monate nicht erfüllt, können Beiträge auf Antrag erstattet werden.

Erstattet werden grundsätzlich nur die selbst getragenen Beiträge, nicht der Arbeitgeberanteil.

Vor einer Erstattung sollte geprüft werden, ob fehlende Monate durch freiwillige Beiträge aufgefüllt werden können. Eine lebenslange Rente kann wirtschaftlich günstiger sein.

Fazit: Frühere GRV-Beiträge führen nicht automatisch dazu, dass eine pensionierte Beamtin für während der Beamtenzeit erzogene Kinder zusätzlich Mütterrente erhält.

Rentenberater. Werner Hoffmann. www.Renten-Experte.de
Unabhängiger Rentenberater Werner Hoffmann.

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Mütterrente III: Wer sie nicht automatisch erhält – und jetzt selbst aktiv werden sollte

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Rentenberater. Werner Hoffmann. www.Renten-Experte.de
Unabhängiger Rentenberater

WERNER HOFFMANN

Die Mütterrente III kommt zum 1. Januar 2027. Für vor 1992 geborene Kinder werden künftig bis zu 36 statt bisher 30 Monate Kindererziehungszeit berücksichtigt. Das entspricht zusätzlich bis zu einem halben Entgeltpunkt pro Kind.

Die Auszahlung beginnt aus technischen Gründen erst 2028. Wer bereits vor dem 1. Januar 2028 eine Rente bezieht und bei wem die Kindererziehungszeiten im Versicherungskonto gespeichert sind, muss grundsätzlich nichts tun. Die Deutsche Rentenversicherung berücksichtigt die Verbesserung automatisch und zahlt die Beträge für 2027 nach.

Aber: Automatisch funktioniert dies nur, wenn die entscheidenden Kindererziehungszeiten im Rentenkonto vorhanden sind.

Wer muss selbst aktiv werden?

Fehlen Kindererziehungszeiten im Versicherungsverlauf ganz oder teilweise, sollten diese bei der Deutschen Rentenversicherung festgestellt werden. Hierfür gibt es insbesondere den Antrag V0800 „Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten / Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung“.

Das kann Personen betreffen, die bisher keine Kontenklärung durchgeführt haben oder bei denen Erziehungszeiten aus anderen Gründen fehlen.

Besonders genau sollten Väter hinschauen.

Kindererziehungszeiten werden nur einem Elternteil zugeordnet. Bei gemeinsamer Erziehung erhält grundsätzlich die Mutter die Zeiten. Soll bei gleichwertiger Erziehung der Vater berücksichtigt werden, ist grundsätzlich eine gemeinsame Erklärung erforderlich. Diese wirkt nur für die Zukunft und höchstens zwei Kalendermonate rückwirkend.

Anders kann es sein, wenn der Vater das Kind tatsächlich überwiegend erzogen hat. Dann kann eine Anerkennung auch für lange zurückliegende Zeiten möglich sein.

Der Vater muss die überwiegende Erziehung nachvollziehbar machen. Wichtige Nachweise können beispielsweise Elternzeitunterlagen, Arbeitszeit- oder Teilzeitnachweise, eine Aufgabe oder Reduzierung der Beschäftigung, Meldeunterlagen oder andere Dokumente sein, aus denen hervorgeht, dass hauptsächlich der Vater das Kind betreut hat. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse.

Auch bei Stief-, Pflege- oder Adoptivkindern können zusätzliche Angaben und Nachweise erforderlich sein.

Mein Tipp als Rentenberater:

Nicht einfach darauf vertrauen, dass 2028 automatisch alles richtig läuft. Fordern Sie Ihren aktuellen Versicherungsverlauf an und prüfen Sie für jedes vor 1992 geborene Kind, ob Kindererziehungszeiten gespeichert sind.

Sind die Zeiten vorhanden, ist wegen der Mütterrente III grundsätzlich kein neuer Antrag erforderlich. Fehlen sie, sollte die Kontenklärung frühzeitig erfolgen.

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Hinweis: Zu diesem Beitrag verwendete Bilder können mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt worden sein.

Mütterrente III: 2028 kommt die Nachzahlung – so viel Geld gibt es pro Kind

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WERNER HOFFMANN

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Unabhängiger Rentenberater Werner Hoffmann.

Bei der Mütterrente III gibt es eine Besonderheit: Der Anspruch verbessert sich bereits ab 1. Januar 2027, das zusätzliche Geld wird bei vielen Bestandsrentnern aber erst 2028 ausgezahlt.

Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, werden bisher bis zu 30 Monate Kindererziehungszeit berücksichtigt. Für ab 1992 geborene Kinder sind es bis zu 36 Monate.

Mit der Mütterrente III werden künftig auch für vor 1992 geborene Kinder 36 Monate berücksichtigt. Das bedeutet: Je Kind kommen sechs Monate Kindererziehungszeit hinzu – also bis zu 0,5 Entgeltpunkte.

Seit 1. Juli 2026 beträgt der aktuelle Rentenwert 42,52 Euro. Ein halber Entgeltpunkt entspricht damit derzeit 21,26 Euro brutto mehr Rente pro Monat und Kind.

So hoch wäre das monatliche Plus nach heutigem Rentenwert:

  • 1 Kind: 21,26 Euro monatlich
  • 2 Kinder: 42,52 Euro monatlich
  • 3 Kinder: 63,78 Euro monatlich
  • 4 Kinder: 85,04 Euro monatlich
  • 5 Kinder: 106,30 Euro monatlich

Warum kommt das Geld erst 2028?

Die Verbesserung gilt bereits ab 1. Januar 2027. Wegen des technischen Umstellungsaufwands kann die Deutsche Rentenversicherung die zusätzlichen Beträge jedoch erst 2028 auszahlen.

Die Beträge für 2027 sollen rückwirkend nachgezahlt werden.

Beim heutigen Rentenwert ergeben sich für zwölf Monate:

  • 1 Kind: 255,12 Euro brutto
  • 2 Kinder: 510,24 Euro brutto
  • 3 Kinder: 765,36 Euro brutto

Die tatsächliche Nachzahlung kann höher ausfallen, weil sich der Rentenwert zum 1. Juli 2027 ändern kann.

www.Not-Fallordner.de

Was passiert, wenn die Rentnerin 2027 verstirbt?

Verstirbt eine anspruchsberechtigte Mutter oder ein anspruchsberechtigter Vater nach dem 31. Dezember 2026, bevor die rückwirkende Mütterrente III ausgezahlt wurde, kann der bis zum Tod entstandene Zahlungsanspruch auf Sonderrechtsnachfolger oder Erben übergehen.

Das Geld ist also nicht automatisch verloren. Die Berechtigten sollten den Anspruch gegenüber der Deutschen Rentenversicherung geltend machen und erforderliche Nachweise vorlegen.

Deshalb mein Tipp: Im persönlichen Notfallordner sollte vermerkt werden, dass ab 2027 möglicherweise noch ein rückwirkender Anspruch aus der Mütterrente III besteht. So wissen Ehepartner, Kinder oder Erben im Todesfall, dass sie diesen Anspruch prüfen lassen sollten.

Weitere Informationen:
www.not-fallordner.de

Muss ein Antrag gestellt werden?

Bei bereits laufenden Renten erfolgt die Umsetzung grundsätzlich automatisch. Wichtig ist, dass die Kindererziehungszeiten im Rentenkonto richtig erfasst wurden.

Mein Tipp als Rentenberater: Wer Kinder vor 1992 erzogen hat, sollte seinen Versicherungsverlauf prüfen und feststellen, ob sämtliche Kindererziehungszeiten korrekt gespeichert sind.

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Hinweis: Bei verwendeten Bildern kann es sich um KI-generierte Illustrationen handeln. Sie dienen ausschließlich der bildlichen Darstellung des jeweiligen Themas.

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