Mütterrente für Beamtinnen: Je nach Bundesland gelten unterschiedliche Regeln

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Rentenberater. Werner Hoffmann. www.Renten-Experte.de
Unabhängiger Rentenberater

Werner Hoffmann

Bei der Kindererziehung von Beamtinnen gibt es erhebliche Unterschiede zwischen Bund und Ländern. Besonders deutlich wird das bei Kindern, die vor 1992 geboren wurden und während eines bestehenden Beamtenverhältnisses erzogen wurden.

Wichtig: Die gesetzliche Rentenversicherung berücksichtigt solche Kindererziehungszeiten grundsätzlich nicht zusätzlich, wenn während der Erziehung beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften entstanden sind. Grundlage ist § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI.

Wie stark die Kindererziehung stattdessen in der Beamtenversorgung berücksichtigt wird, hängt vom jeweiligen Dienstherrn ab.

Beim Bund werden für ein vor 1992 geborenes Kind inzwischen bis zu 30 Monate über einen Kindererziehungszuschlag berücksichtigt.

Anders Baden-Württemberg: Bestand während der Kindererziehung bereits ein Beamtenverhältnis, ist grundsätzlich nur die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats als ruhegehaltfähige Zeit vorgesehen.

Bayern geht weiter: Dort kann die Kindererziehung bei solchen Altfällen bis zum 15. Lebensmonat ruhegehaltfähig sein.

Auch Sachsen hat die Regelungen ausgeweitet. Nach heutiger Rechtslage können dort für vor 1992 geborene Kinder bis zu 30 Kalendermonate Kindererziehungszuschlag berücksichtigt werden, soweit keine Übergangsregelung greift.

Diese Unterschiede sind bemerkenswert, weil eine Beamtin in Baden-Württemberg nicht einfach sagen kann: „Dann nehme ich eben die Mütterrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.“

Das Bundessozialgericht hat genau diese Konstellation entschieden. Im Urteil vom 10. Oktober 2018 – B 13 R 29/17 R ging es um eine Beamtin des Landes Baden-Württemberg mit vier vor 1992 geborenen Kindern. Obwohl beamtenrechtlich jeweils höchstens sechs Monate berücksichtigt wurden, erhielt sie keine zusätzlichen Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Das kann erhebliche Folgen haben. Wer vor der Verbeamtung nur wenige Jahre GRV-Beiträge gezahlt hat, erreicht ohne Kindererziehungszeiten möglicherweise nicht die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten.

Deshalb sollten Beamtinnen und Pensionärinnen mit älteren Kindern ihre Versorgung und einen vorhandenen GRV-Versicherungsverlauf genau prüfen lassen.

Fazit: Kindererziehung wird im Beamtenrecht nicht überall gleich behandelt. Entscheidend sind Dienstherr, Geburtsjahr des Kindes, Zeitpunkt der Verbeamtung und mögliche Übergangsregelungen.

Rentenberater.blog www.Renten-Experte.de Werner Hoffmann Unabhängiger Rentenberater (RDG)
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Hinweis: Die verwendeten Bilder wurden mit künstlicher Intelligenz erstellt.

Der Text hat 2.669 Zeichen inklusive Leerzeichen. Die Rechtsgrundlagen habe ich anhand von § 50a BeamtVG, § 106 LBeamtVGBW, Art. 103 BayBeamtVG, dem aktuellen SächsBeamtVG sowie dem BSG-Urteil vom 10.10.2018 geprüft. 

Kindererziehungszeiten übertragen: Diese Frist müssen Eltern unbedingt kennen

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Werner Hoffmann.

Kindererziehungszeiten können über Rentenhöhe, Zugang zu Rentenarten und sogar über die Möglichkeit einer abschlagsfreien Altersrente entscheiden.

Viele Eltern wissen jedoch nicht, dass die Zuordnung dieser Zeiten nur begrenzt gestaltbar ist – und eine wichtige Frist gilt.

Kindererziehungszeiten entstehen nach § 56 Abs. 1 SGB VI automatisch mit der Geburt und werden grundsätzlich der Mutter zugeordnet – unabhängig davon, ob sie bereits im Versicherungsverlauf gespeichert sind. Eltern können jedoch durch eine gemeinsame Erklärung nach § 56 Abs. 2 SGB VI festlegen, dass die Zeit ganz oder teilweise dem anderen Elternteil zugerechnet wird.

Das kann sinnvoll sein, wenn dieser gesetzlich rentenversichert ist und dadurch Ansprüche aufbauen oder Wartezeiten erfüllen kann.

Entscheidend ist die Frist: Die Erklärung wirkt grundsätzlich nur für die Zukunft und rückwirkend höchstens für zwei Kalendermonate. Wer erst Jahre später reagiert, kann bereits abgelaufene Kindererziehungszeiten meist nicht mehr vollständig übertragen. Ein häufiger Irrtum ist, dass dies möglich sei, solange das Kind noch nicht im Versicherungsverlauf steht. Tatsächlich entsteht die Zeit rechtlich unabhängig von ihrer Speicherung.

Eine andere Zuordnung kann auch ohne gemeinsame Erklärung erfolgen, wenn nachweisbar ist, dass ein Elternteil tatsächlich überwiegend erzogen hat, etwa bei früher Vollzeittätigkeit des anderen Elternteils oder nach einer Trennung mit klaren Betreuungsverhältnissen. Dies bleibt jedoch immer eine Einzelfallentscheidung mit Nachweispflicht.

Kindererziehungszeiten sind Pflichtbeitragszeiten und können helfen, die Wartezeit von 45 Jahren nach § 51 Abs. 3a SGB VI zu erfüllen. Dadurch kann eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte möglich werden, ohne dass sich die gesetzliche Altersgrenze verschiebt.

Zusätzlich gibt es Berücksichtigungszeiten nach § 57 SGB VI. Diese laufen bis zum 10. Lebensjahr des Kindes, bringen keine eigenen Rentenpunkte, werden aber bei der Wartezeit von 35 Jahren berücksichtigt und wirken sich auch auf andere rentenrechtliche Bewertungen aus.

Resümee: Wer rechtzeitig handelt, kann Rentenansprüche gezielt verbessern. Wer zu spät reagiert, verliert häufig dauerhaft Gestaltungsmöglichkeiten.

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Quelle: https://rentenberater.blog/kindererziehungszeiten-uebertragen-diese-frist-muessen-eltern-unbedingt-kennen/

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