Reha gestoppt wegen Rente? Wann die Deutsche Rentenversicherung plötzlich die Notbremse zieht!

Ein Beitrag von

Werner Hoffmann.

– Rentenberater (RDG).-
www.Renten-Experte.de .

Viele Versicherte gehen davon aus: Ist eine Reha einmal bewilligt, wird sie auch durchgeführt. Doch genau hier lauert eine wenig bekannte Falle im Rentenrecht. Denn: Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) kann eine bereits bewilligte Reha wieder stoppen, wenn bestimmte gesetzliche Voraussetzungen eintreten.

Der entscheidende Grundsatz: „Reha vor Rente“

Im deutschen Sozialrecht gilt der Grundsatz „Rehabilitation vor Rente“. Ziel ist es, die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen. Rechtsgrundlage ist insbesondere § 9 SGB VI (Leistungen zur Rehabilitation).

Doch dieser Grundsatz gilt nicht uneingeschränkt.

Wann darf die DRV eine Reha stoppen?

Eine bereits bewilligte Reha kann entfallen, wenn zwischenzeitlich ein Anspruch auf Altersrente entsteht. Maßgeblich sind hier vor allem:

  • § 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI – Kein Anspruch auf Reha bei Altersrente,
  • § 116 Abs. 2 SGB VI – Umdeutung eines Reha-Antrags in einen Rentenantrag,
  • § 51 SGB V – Aufforderung zur Reha und Wechselwirkung mit Rentenantrag.

Das bedeutet konkret: Sobald eine Altersrente beginnt oder verbindlich beantragt wird, kann die DRV sagen: Reha ist nicht mehr erforderlich.

Besonders kritisch: Die Umdeutung

Ein Reha-Antrag kann automatisch als Rentenantrag umgedeutet werden. Das kann gravierende Folgen haben:

  • Beginn einer (ggf. gekürzten) Rente,
  • Verlust von Gestaltungsmöglichkeiten,
  • dauerhafte finanzielle Nachteile.

Strategischer Fehler mit Folgen

Gerade in den letzten Jahren vor Rentenbeginn ist Vorsicht geboten. Ohne Planung kann das mehrere tausend Euro kosten.

Resümee

Eine bewilligte Reha ist kein Selbstläufer. Sobald ein Anspruch auf Altersrente entsteht, kann die DRV die Maßnahme stoppen.

Deshalb gilt: Eine fundierte strategische Beratung erfolgt nicht bei der Antragstelle, sondern durch einen unabhängigen Rentenberater (RDG) – idealerweise vor jeder Antragstellung.

https://Rentenberater.blog

Werner Hoffmann.
Unabhängiger Rentenberater (RDG).

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Wenn der Reha-Antrag abgelehnt wird

Reha-#Antrag abgelehnt – was nun?

Die #Reha nach dem #Schlaganfall sollte eigentlich von der Krankenkasse genehmigt werden.
Aber Kranken-und Rentenkassen lehnen oftmals ärztlich beantragte #Rehamaßnahmen ab.

Ein Angehöriger hat einen Schlaganfall überlebt und muss nun zur Reha.

Was aber, wenn die Krankenkasse oder die Rentenversicherung den Antrag ablehnen?

Welche Möglichkeiten hat man, um dagegen vorzugehen?

Hierzu ist ein Widerspruch notwendig, der in schriftlicher Form und in einer festgelegten Frist eingereicht werden muss.


Für die Gewährung einer Reha durch Krankenkasse oder Rentenversicherung müssen bestimmte medizinische Voraussetzungen erfüllt sein.

Der behandelnde Arzt beurteilt, ob die geplante Rehabilitation in Ihrem konkreten Fall geeignet und auch notwendig ist, um die gewünschten Reha-Ziele zu erreichen.

Da Krankenkasse oder Rentenversicherung ausschließlich anhand der Antragsunterlagen über Für oder Wider entscheiden, muss der Antrag präzise und verständlich formuliert sein.

Widerspruch einlegen – aber richtig

Bei einer Ablehnung des Antrags besteht die Möglichkeit zur Einlegung eines Widerspruchs. Hierbei sind einige wichtige Aspekte zu beachten:
Die Widerspruchsfrist beträgt vier Wochen nach Erhalt des Schreibens und muss dringend eingehalten werden. Falls ein begründeter Widerspruch (mit Attesten) in diesem Zeitraum nicht machbar ist (z.B. bei längerer Abwesenheit wegen Urlaubs), besteht die Möglichkeit, die Frist zu verlängern und eine Begründung bzw. ärztliche Stellungnahmen nachzureichen.

Beispiel: Das Schreiben ist datiert vom 01.08., zugegangen am 04.08. = Fristablauf am 04.09.
Lehnt die Krankenkasse die Behandlung mit der Begründung ab, dass ambulante Krankenbehandlungen am Wohnort (Krankengymnastik, Physio-, Psychotherapie) durchgeführt werden könnten, sollte der Ratsuchende eine weitere ärztliche Stellungnahme einholen.

Die sollte dann inhaltlich auf die Ablehnungsgründe eingehen.
Es kommt vor, dass Ablehnungen formlos, zum Teil sogar telefonisch ausgesprochen werden und keine Begründung enthalten. Da sollte der Patient immer einen schriftlichen, sogenannten rechtsmittelfähigen Bescheid verlangen.
Letzter Weg: Klage beim Sozialgericht

Sollte trotz ergänzendem Attest des Arztes die Reha nicht bewilligt werden, bleibt die Möglichkeit, Klage beim Sozialgericht zu erheben. Diese ist sinnvoll, wenn aus medizinischer Sicht „Eilbedürftigkeit“ für den Antritt der Reha-Maßnahme besteht, weil anderenfalls weitere Gesundheitsschäden eintreten würden. In diesem Fall sollte der Versicherte Rat bei einem Fachanwalt für Sozial- oder Medizinrecht suchen. Um eine rasche gerichtliche Entscheidung herbeizuführen, kann neben der Klage ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht gestellt werden.

Dieser Antrag führt regelmäßig zu einer Entscheidung binnen weniger Wochen. Ein Klageverfahren ohne Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz dauert unter Umständen mehrere Jahre.

Quelle: https://www.mdr.de/mdr-thueringen/service/servicestunde-schlaganfall-reha-100.html

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