Wie der Begriff Unabhängigkeit bei Maklern zum Ruin führen kann

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Werner Hoffmann
Werner Hoffmann.

Die aktuelle Abmahnwelle rund um den Begriff „unabhängig“ ist nur die Spitze des Eisbergs. Viel gravierender sind die zivilrechtlichen Haftungsrisiken, die sich daraus ergeben können – und die für Makler im Extremfall existenzbedrohend sind.

Wer sich als „unabhängig“ bezeichnet, erzeugt beim Kunden eine klare Erwartung: vollständig objektive, neutrale und am Markt orientierte Beratung. Wird diese Erwartung enttäuscht, kann daraus schnell ein Haftungsfall entstehen.

Ein besonders brisantes Beispiel ist die Berufsunfähigkeitsversicherung:
Ein Makler bezeichnet sich als unabhängig und vermittelt einem Kunden eine Police, die erst ab 50 % Berufsunfähigkeit leistet. Jahre später wird der Kunde jedoch nur zu 40 % berufsunfähig – und erhält keine Leistung.

Der Kunde könnte nun argumentieren:
Bei einer wirklich unabhängigen Beratung hätte er auch Angebote in Betracht gezogen, die bereits ab 25 % Leistung erbringen. Dass ihm diese Option nicht aufgezeigt wurde, sei Folge einer nicht objektiven Beratung.

Die rechtlichen Konsequenzen können erheblich sein:

  • Schadensersatzansprüche wegen Falsch- oder unvollständiger Beratung,
  • Ersatz der entgangenen Versicherungsleistung über Jahre oder Jahrzehnte,
  • hohe Nachforderungen, die schnell sechsstellige Beträge erreichen können.

Besonders kritisch: Nach der Rechtsprechung des BGH haftet der Makler als Sachwalter des Kunden. Wer sich zusätzlich als „unabhängig“ darstellt, verschärft diese Erwartungshaltung erheblich.

Noch gravierender ist die Situation bei der Absicherung:
In vielen Fällen könnte die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung die Leistung verweigern. Der Grund: Wer bewusst oder fahrlässig mit „Unabhängigkeit“ wirbt, obwohl Provisionen fließen, handelt möglicherweise außerhalb des versicherten Risikos.

Das bedeutet:
Der Makler haftet im schlimmsten Fall persönlich mit seinem gesamten Vermögen.

Ein einzelner solcher Fall kann daher nicht nur teuer, sondern existenzgefährdend oder ruinös sein.

Haftungsausschluss / rechtliche Einordnung:
Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar, sondern eine allgemeine Einschätzung möglicher Risiken auf Basis aktueller Rechtsprechung und Praxisfälle.

Resümee:
Der Begriff „unabhängig“ ist kein harmloses Marketinginstrument. Wer ihn unzulässig verwendet, öffnet die Tür für massive Haftungsrisiken – bis hin zum finanziellen Ruin.

#Berufsunfähigkeit #Versicherungsmakler #Haftung #Unabhängigkeit #BGH

Abmahnwelle rollt: Warum „unabhängig“ für Versicherungsmakler jetzt zur gefährlichen Falle wird!

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Werner Hoffmann - Unabhängiger Rentenberater (RDG)

Werner Hoffmann.

Unabhängiger Rentenberater (RDG)

Derzeit gehen der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und weitere Verbraucherschützer verstärkt gegen Versicherungsmakler vor, die in ihrer Werbung mit dem Begriff „unabhängig“ auftreten. Der Vorwurf: irreführende Werbung.

Hintergrund ist die aktuelle Rechtsprechung – unter anderem durch das Oberlandesgericht Köln (Az.: 6 U 63/25). Die Gerichte stellen klar: Wer Provisionen oder Courtagen von Versicherungsunternehmen erhält, kann nicht gleichzeitig als vollständig unabhängig gelten.

Versicherungsmakler erhalten ihre Vergütung in der Regel von den Versicherern. Dadurch entsteht ein möglicher Interessenkonflikt, denn die Produktauswahl beeinflusst direkt die eigene Bezahlung. Auch wenn Makler nicht an einzelne Unternehmen gebunden sind, bedeutet das laut Rechtsprechung keine echte Neutralität.

Die Werbung mit „Unabhängigkeit“ suggeriert jedoch genau das – und wird deshalb zunehmend untersagt.

Besonders deutlich wird die Abgrenzung zum Versicherungsberater: Dieser arbeitet ausschließlich auf Honorarbasis, wird also direkt vom Kunden bezahlt und erhält keine Provisionen. Nur so ist echte finanzielle Unabhängigkeit gegeben.

Wichtig für Verbraucher:
Begriffe wie „unabhängig“ sind kein bloßes Marketingdetail, sondern entscheidend für die Objektivität einer Beratung.

Unabhängig können sich in der Versicherungsbranche nur die #Versicherungsberater nennen, da ein Versicherungsberater vom Kunden direkt bezahlt wird und keine Provisionen erhält.

In der gesetzlichen Rentenberatung gilt: Unabhängig darf sich ausschließlich ein Rentenberater nennen. Der Begriff „Rentenberater“ ist gesetzlich geschützt.

Mitarbeiter der gesetzlichen Rentenversicherung, Versicherungsälteste oder kommunale Versicherungsämter dürfen sich nicht als „Rentenberater“ oder „unabhängig“ bezeichnen, da sie nur Anträge aufnehmen und keine entgeltliche strategische Beratung leisten.

Wer sich unbefugt als Rentenberater bezeichnet, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 20 RDG und riskiert ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.

Gleiches gilt, wenn ein Makler sich unzulässig als Rentenberater registrieren lässt oder seine Maklertätigkeit verschweigt – auch hier drohen Bußgelder und der Entzug der Registrierung.


#Versicherungsmakler #Unabhängigkeit #Rentenberater #Verbraucherschutz #Rechtsdienstleistungsgesetz

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