Wie der Begriff Unabhängigkeit bei Maklern zum Ruin führen kann

Ein Beitrag von

Werner Hoffmann
Werner Hoffmann.

Die aktuelle Abmahnwelle rund um den Begriff „unabhängig“ ist nur die Spitze des Eisbergs. Viel gravierender sind die zivilrechtlichen Haftungsrisiken, die sich daraus ergeben können – und die für Makler im Extremfall existenzbedrohend sind.

Wer sich als „unabhängig“ bezeichnet, erzeugt beim Kunden eine klare Erwartung: vollständig objektive, neutrale und am Markt orientierte Beratung. Wird diese Erwartung enttäuscht, kann daraus schnell ein Haftungsfall entstehen.

Ein besonders brisantes Beispiel ist die Berufsunfähigkeitsversicherung:
Ein Makler bezeichnet sich als unabhängig und vermittelt einem Kunden eine Police, die erst ab 50 % Berufsunfähigkeit leistet. Jahre später wird der Kunde jedoch nur zu 40 % berufsunfähig – und erhält keine Leistung.

Der Kunde könnte nun argumentieren:
Bei einer wirklich unabhängigen Beratung hätte er auch Angebote in Betracht gezogen, die bereits ab 25 % Leistung erbringen. Dass ihm diese Option nicht aufgezeigt wurde, sei Folge einer nicht objektiven Beratung.

Die rechtlichen Konsequenzen können erheblich sein:

  • Schadensersatzansprüche wegen Falsch- oder unvollständiger Beratung,
  • Ersatz der entgangenen Versicherungsleistung über Jahre oder Jahrzehnte,
  • hohe Nachforderungen, die schnell sechsstellige Beträge erreichen können.

Besonders kritisch: Nach der Rechtsprechung des BGH haftet der Makler als Sachwalter des Kunden. Wer sich zusätzlich als „unabhängig“ darstellt, verschärft diese Erwartungshaltung erheblich.

Noch gravierender ist die Situation bei der Absicherung:
In vielen Fällen könnte die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung die Leistung verweigern. Der Grund: Wer bewusst oder fahrlässig mit „Unabhängigkeit“ wirbt, obwohl Provisionen fließen, handelt möglicherweise außerhalb des versicherten Risikos.

Das bedeutet:
Der Makler haftet im schlimmsten Fall persönlich mit seinem gesamten Vermögen.

Ein einzelner solcher Fall kann daher nicht nur teuer, sondern existenzgefährdend oder ruinös sein.

Haftungsausschluss / rechtliche Einordnung:
Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar, sondern eine allgemeine Einschätzung möglicher Risiken auf Basis aktueller Rechtsprechung und Praxisfälle.

Resümee:
Der Begriff „unabhängig“ ist kein harmloses Marketinginstrument. Wer ihn unzulässig verwendet, öffnet die Tür für massive Haftungsrisiken – bis hin zum finanziellen Ruin.

#Berufsunfähigkeit #Versicherungsmakler #Haftung #Unabhängigkeit #BGH

Hundehaftpflichtversicherung

Warum die Hundehaftpflichtversicherung so wichtig ist

Warum eine #Hundehaftpflichtversicherung mehr kostet, als eine #Familienhaftpflichtversicherung
Wer einen #Hund besitzt, sollte auch #Hundehaftpflichtversicherung abschließen, denn Hunde und Pferde sind nicht in einer normalen #Familienhaftpflichtversicherung mitversichert.

Schmerzensgeld nach Fahrradsturz durch losgerissenen Hund

Schmerzensgeld von 7.000 Euro angemessen

Verursacht ein sich losreißender Hund den Sturz eines Fahrradfahrers, haftet der Halter des Hundes aus Gründen der sog. Tiergefahr für die erlittenen Schäden.

Das #Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte die Verurteilung zu einem Schmerzensgeld in Höhe von 7.000 € angesichts der erlittenen sachverständig bestätigten Beeinträchtigungen. Der Verlust an Lebensqualität durch die nicht mehr bestehende Möglichkeit, Motorrad- und sportlich Fahrrad zu fahren, ist damit angemessen ausgeglichen.

Oberlandesgericht #Frankfurt am Main, Beschluss vom 20.12.2022 – 11 U 89/21 –
Schmerzensgeld nach Fahrradsturz durch losgerissenen Hund
Schmerzensgeld von 7.000 Euro angemessen

Verursacht ein sich losreißender Hund den Sturz eines #Fahrradfahrers, haftet der Halter des Hundes aus Gründen der sog. Tiergefahr für die erlittenen Schäden.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte die Verurteilung zu einem Schmerzensgeld in Höhe von 7.000 € angesichts der erlittenen sachverständig bestätigten Beeinträchtigungen. Der Verlust an Lebensqualität durch die nicht mehr bestehende Möglichkeit, Motorrad- und sportlich Fahrrad zu fahren, ist damit angemessen ausgeglichen.

Der Kläger befuhr links neben seiner Lebensgefährtin nachmittags den Rad- und Fußweg am Main zwischen Frankfurt am Main und Hanau mit dem Fahrrad. Der Beklagte befand sich mit seiner Hündin oberhalb dieses Weges, als dieser sich losriss und von rechts auf den Rad- und Fußweg rannte.

Der Kläger stürzte und verletzte sich am rechten Arm und der rechten Hand. Er begehrt nunmehr Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 15.000 € sowie Erstattung entstandener Kosten. Das Landgericht hatte nach Zeugenvernehmung und Einholung eines Sachverständigengutachtens den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 7.000 € verurteilt sowie teilweiser Erstattung der geltend gemachten Kosten.
Durch Landgericht festgesetztes Schmerzensgeld ist angemessen
Mit seiner Berufung verfolgte der Kläger ohne Erfolg vor dem OLG weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 8.000 €. Das Landgericht habe hier zu Recht auf Basis der sachverständig bestätigten Beeinträchtigungen u.a. eines Anpralltraumas des rechten Handgelenks und Ellenbogens, einer Radiusköpfchenfraktur sowie Rupturen am Handgelenk das Schmerzensgeld mit 7.000 € bemessen, führte das OLG aus. Die geltend gemachten nicht unerheblichen Bewegungsbeeinträchtigungen am rechten Ellbogen seien sachverständig nicht festgestellt worden. Soweit sich der Kläger auf Schmerzen bei alltäglichen Abläufen wie dem An- und Ausziehen verweise, sei dies auf Basis des Sachverständigengutachtens nicht nachvollziehbar.
Bemessung des Schmerzensgeldes angemessen berücksichtigt
Der Kläger sei durch die erlittenen Beeinträchtigungen in seinen Aktivitäten und seiner Lebensführung zwar auf Dauer eingeschränkt. So sei durch den Sturz ein erheblicher Verlust an Lebensqualität eingetreten, da der Kläger nicht mehr seine Freizeitsportarten, insbesondere Motorrad- und sportliches Fahrradfahren, ausüben könne. Dies habe das Landgericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes indes angemessen berücksichtigt. Dabei habe das Landgericht zu Recht auch in die Bewertung einfließen lassen, dass kein vorsätzliches Handeln des Beklagten vorgelegen habe.

Hat ein Hundebesitzer, keine Hundehaftpflichtversicherung und auch kein Vermögen, dann geht der geschädigte meist leer aus. Deshalb ist es ratsam, dass die eigene Privathaftpflichtversicherung immer mit Schadenersatzausfalldeckung abgeschlossen wird.
Bist du beispielsweise von einer dritten Person geschädigt worden und diese Persin hat

  • keine Privatversicherung
  • kein Vermögen,
    dann übernimmt Deine eigene Privathaftpflicht den Schaden bei Dir (#Schadenersatzausfalldeckung).

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Werner Hoffmann

Qualifikationen:

  • Betriebswirt f. bAV (FH),
  • Rentenberater-Theor. Sachkundeprüfung nach RDG, Seniorenberater (NWB-Akademie),
  • Generationenberater (IHK),
  • Seniorenberater (NWB-Akademie)
  • Versicherungskaufmann (IHK),
  • Fachwirt f. Marketing (AKAD),
  • NLP-Practitioner (zert. DVNLP)

Fachautor:

  • bAV-Leitfaden
  • Notfallordner in 90 verschiedenen Ausführung (abhängig von der beruflichen Tätigkeit)
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