Ein interessanter Artikel zur #Beitragsanpassung im #Standardtarif der privaten #Krankenversicherung. In dem Standardtarif versichern sich PKV-Versicherte i.d.Regel dann, wenn der normale PKV-Tarif teurer wäre.
Die Beitragsanpassung des Standardtarifs ist aufgrund der Niedrigzinsphase notwendig geworden.
Hintergrund ist, dass bei der privaten Krankenversicherung sogenannte Altersrückstellungen gebildet werden. So wird bei jungen Versicherten ein Teil des Beitrages für später angespart, so dass im Alter dieses Sparguthaben für diese Personengruppe für Leistungsfinanzierungen zur Verfügung steht.
Unternehmen, die in den normalen Tarifen zu niedrig kalkuliert haben und sehr oft neue Tarifgenerationen eingerichtet haben, werden deshalb auch mehr Kunden in den Standardtarif aufnehmen müssen.
Der Standardtarif wird vom Kunden dann gewählt, wenn der normale Tarif zu teuer wird.
Ursachen können zum Beispiel sein:
– Privates Krankenversicherungsunternehmen hat zu geringe Altersrückstellungen kalkuliert
– Versicherter hatte bei Vertragsabschluss der normalen Krankenversicherung einen Risikozuschlag erhalten und wollte sich trotzdem privat krankenversichern.
Die Personen, die im Standardtarif versichert sind erhalten nun eine Beitragsanpassung
.
Bei der Debeka (größte PKV) sind es nur 320 Personen. Bei der Allianz 5.000 und bei der DKV 12.400 !
Dies zeigt auch, dass bei der Debeka – der größten privaten Krankenversicherung nur ein sehr geringer Teil den Standardtarif gewählt hat und jetzt eine Beitragserhöhung erhält.
Wenn eine Person oder ein Selbstständiger, Arzt, Apotheker oder Unternehmer durch Krankheit oder Unfall nicht mehr handeln kann, möchten die meisten Menschen eine vertraute Person mit den notwendigen Aufgaben beauftragen.
Über bestimmte Erkrankungen sowie bestimmte Versicherungen hat der gemeinnützige Verein Forum-55plus eigenständige Spezialseiten bei #FACEBOOK #twitter und Co. eingerichtet.
Ziel ist es interessierten Menschen vielfältige Spezialinformationen zur Verfügung zu stellen.
Der Beitrag zu der #gesetzlichen #Pflegeversicherung muss erhöht werden und wird in den kommenden 20 Jahren auf 5-7% ansteigen müssen.
Dies ergibt sich bereits aus dem demografischen Wandel und ist nichts Neues.
Die gesetzliche Pflegeversicherung wird jedoch vom Leistungsumfang nie ausreichend sein.
Wichtig ist, dass jedem Bürger, Berater und auch dem Gesetzgeber klar wird, dass die Pflegevorsorge ein Bestandteil der Altersversorgung ist!
Und insbesondere der Gesetzgeber wäre gut beraten, wenn die Pflegeabsicherung endlich auch in der betrieblichen Altersversorgung möglich und im Betriebsrentengesetz verankert wäre.
Dort wird zwar Invalidität genannt, allerdings umfasst Invalidität einen begrenzten Leistungszeitraum und ist völlig anders definiert.
Wenn der Pflegebegriff im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) genannt wäre, würden sich bei der Pflegevorsorge erhebliche Verbesserungen ergeben.
Der aktuelle Mindestlohn beträgt derzeit 8,84 € und müsste nach den bisherigen Berechnungen des Statistischen Bundesamtes auf derzeit 9,19 € angehoben werden.
Forderungen von verschiedenen Vertretungen und daraus resultierender Reformvorschlag
Dem Bundesministerium für Arbeit zufolge müsste der Stundenlohn von 8,84 € auf 12,63 € angehoben werden, damit diese Personen eine Grundsicherung im Alter von 814 € erreichen.
Eine Anhebung des Bruttolohnes um 42,87 % wird sicherlich nicht möglich sein und somit bei dieser Personengruppe zu einer Rentenzahlung unterhalb der Grundsicherung führen.
Reformvorschlag für Mindestlohn:
Die Lösung dieses Interessenkonflikts zwischen
Arbeitgeber
Arbeitnehmervertretern
Staat
Sozialverbände
wäre ggf. durch folgende Umsetzung möglich:
Der Mindestlohn wird nicht auf 9,19 € angehoben (gem. Statistischen Bundesamt), sondern auf 10,50 €. Die Differenz zwischen 10,50 € und 9,19 € muss verpflichtend in einer zertifizierten Altersversorgung angelegt werden.
Es würde hierdurch neben dem Begriff Mindestlohn I (9,19 €) den Begriff Mindestlohn II (10,50 €) geben.
Als zertifizierte Produkte sind folgende Alternativen möglich:
Gesetzliche Rentenversicherung
Betriebliche Altersversorgung
Riester-Rente
Rürup Rente
Zertifizierte Pflegezusatzversicherung
Die Auswahl kann der Arbeitnehmer treffen. Die Abführung erfolgt durch den Arbeitgeber. Für den Arbeitgeber entsteht der gleiche Verwaltungsaufwand, wie bei der Abführung der vermögenswirksamen Leistungen.
Bei einer jährlichen Arbeitszeit von ca. 1.700 Stunden entsteht hierdurch ein Sparvermögen von ca. 2.227 € (mtl. ca. 185,58 €).
Beispiel Anlage in gesetzlicher Rentenversicherung:
In der gesetzlichen Rentenversicherung führt der monatliche Beitrag derzeit zu 0,3161 Entgeltpunkten.
Der Mindest-Förder-Optionsbeitrag würde also zu einer zusätzlichen Rentensteigerung von 31,61 % eines Durchschnittsverdieners führen. In Summe würde der Arbeitnehmer in der Altersversorgung somit so gestellt werden, als wenn der Arbeitnehmer ca. 73 % aller durchschnittlichen Arbeitnehmer verdienen würde.
Ein Rentner, der über 45 Jahre 73 % des Durchschnittsverdientes erhält, würde somit aus heutiger Sicht etwa 1.019 € gesetzliche Rente erhalten.
Allerdings sollte jedem Arbeitnehmer die Wahl gelassen werden, ob der „Mindest-Förder-Optionsbeitrag“ in die gesetzliche Rentenversicherung oder ein anderes Produkt der Altersversorgung (betriebliche Altersversorgung analog § 1a BetrAVG, sowie Riester- Rürup-Rente und gesetzlich ergänzende Pflegezusatzversicherung) anlegen möchte.
Vergleichbar wäre dies mit der Krankenversicherungspflicht in Deutschland. Auch in der Kranken- und Pflegeversicherung gibt es eine Versicherungspflicht, die vorsieht, dass jeder Bürger einen Mindestgrundschutz hat (privat oder gesetzlich).
Hierbei sollte jedoch für den Förder-Optionsbeitrag eine Auswahl durch den Bürger von vornherein möglich sein, denn die vollständige Altersversorgung auf ein Umlagesystem aufzubauen hat gegenüber der Mischung von Umlagesystem und Ansparsystem erhebliches Risikopotenzial. Grundvoraussetzung der Zertifizierung muss eine lebenslange Rente sein.
Insbesondere auch die Wahl zwischen diesen einzelnen Produktvarianten hat folgende Hintergründe:
Die Nutzung eines Mindest-Förder-Optionsbeitrages in der betrieblichen Altersversorgung bietet dem Arbeitgeber weitere interessante Kombinationsmöglichkeiten, wodurch die Attraktivität für diese Personen nochmals verbessert werden kann.
Auch die Alternative Riester-Rente und Rürup-Rente bieten interessante Zusatzförderungen, die gerade von den einkommensschwachen Arbeitnehmern derzeit zu wenig genutzt wird (aufgrund des bisherigen Bruttolohns).
Im Feld der betrieblichen Altersversorgung (bAV) fehlt die Einbindung der Pflegeabsicherung. Zwar wird der Begriff Invaliditätsvorsorge in der bAV genannt, allerdings ist die Absicherung bei Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitsabsicherung immer zeitlich beschränkt. Der Begriff Pflegeabsicherung ist hingegen lebenslang definiert.
Der Effekt der Altersversorgung – der im Übrigen bei einer Anhebung des Mindestlohnes auf 12,50 € nur zu einer Grundsicherung führt – wird wesentlich besser gelöst. Es wäre hierdurch auch sichergestellt, dass jeder betroffene Arbeitnehmer tatsächlich diesen Betrag in der Altersversorgung nutzen muss.
Aus realistischer Sicht wird die Anhebung des Mindestlohnes auf 12,50 € nicht umsetzbar sein.
Aus diesem Grund sollte der Gesetzgeber verpflichtend festlegen, dass jede Person, die nur einen Mindestlohn erhält, zusätzlich verpflichtet wird, einen Mindest-Förder-Optionsbeitrag anspart, der neben dem Mindestlohn vom Arbeitgeber in ein zertifiziertes Produkt nach Auswahl des Arbeitnehmers abführt.
Für Arbeitnehmer, die zwischen dem Mindestlohn und 12,50 € verdienen, sind Gleit-Übergangslösungen zu entwickeln.
Um die praktische Umsetzung für den Arbeitgeber zu erleichtern sind bei der Berechnung des Mindest-Förder-Optionsbeitrages monatlich Pauschalen anzusetzen (zB 90% mtl), die am Jahresende bzw. Spätestens am Ende der Beschäftigung durch Einmalzahlung auszugleichen sind (Nachweis im Lohnkonto).
Werner Hoffmann
Vorsitzender des gemeinnützigen Vereins Forum-55plus.de e.V.
Wir haben soeben nicht nur das Bundesministerium für Arbeit und Soziales angeschrieben, sondern auch alle Abgeordneten des Ausschusses für Arbeit und Soziales.
Wir sind gespannt, welcher Abgeordnete hierzu (und auch „wie“) Stellung bezieht.
Ebenso haben wir verschiedene Verbände und Institute um Stellungnahme aufgefordert.
Einen weiteren Artikel zum Thema „Mindestlohn, Altersarmut und Grundsicherung“ finden Sie hier:
#Betriebliche #Altersversorgung – #bAV – Was sollten echte #bAV-#Spezialisten wirklich alles beherrschen, wenn Sie in der bAV beraten?
Es gibt eine Reihe von Beratern, die in der betrieblichen Altersversorgung auch mal Angebote platzieren.
Leider fehlt oft die Kenntnis von der Vielfältigkeit des bAV-Marktes.
Ein Bild sagt ja meist mehr als 1.000 Worte. Deshalb als Erläuterung dieses Bild.
Ein echter bAV-Experte sollte mindestens zu jedem der Begriffe und genannten § Grundkenntnisse haben. Idealerweise natürlich gleich „Betriebswirt f. betriebliche Altersversorgung (FH) in Koblenz studiert haben.
In der kommenden Woche wird der bAV-Leitfaden für
Arbeitgeber
Personalabteilung
Gehaltsbuchhaltung
HR-Berater
Steuerberater
veröffentlicht.
Neben den Neuregelungen in der „bisherigen bAV-Welt 1“ – die sich aufgrund des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) ergeben haben – sind auch viele Tipps für HR-Berater in Zusammenhang mit
den Arbeitgeberbeiträgen
den Auswirkungen des bAV-Förderbeitrages (§100 EStG)
den Finanzierungsanteilen
anderen Fördermöglichkeiten, die sich neben der betrieblichen Altersversorgung ergeben
erläutert.
Ebenso wird in der Grundversion zunächst die Direktversicherung erläutert und hierzu auch alle wichtigen Personalveränderungen und die Auswirkungen erläutert, z. B.:
Beendigung des Arbeitsverhältnisses / Arbeitgeberwechsel
Todesfall
Leistungsauszahlung
Zusätzlich gibt es neben der Loseblattsammlung (DinA 4-Leitfaden-Ordner) auch einen UpDate-Service.
Als Feature wird über die Internetadresse www.bav-toolbox.de ein verschlüsselter Zugang im Rahmen des UPDATE-Service angeboten.
Durch die bav-toolbox.de haben Arbeitgeber die Möglichkeit
betriebswirtschaftliche Berechnungen
Checklisten und Briefvorlagen
weitere Tabellen
downzuloaden.
Auch hier wird laufend eine Erweiterung durchgeführt.
Ziel des bav-Leitfaden´s ist es, auf die Notwendigkeit einer zusätzlichen Altersversorgung – insbesondere auch die betriebliche und private Altersversorgung – einzuwirken.
Vorgemerkte Interessenten erhalten in der kommenden Woche noch einen „Vormerkungs-Bestelltarif“.
Ohne die Vormerkung muss der bav-Leitfaden zu dem festgelegten Buchpreis verkauft werden.
Vormerkung für bav-Bestellung ist auf der Internetseite:
Das Werk wurde von verschiedenen Autoren geschrieben, wobei der Hauptautor (Werner Hoffmann, Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH) ) den bAV-Leitfaden dem gemeinnützigen Verein Forum-55plus gespendet hat.
Der Vertrieb wird über einen Verlag durchgeführt, wobei der Verlag einen Großteil der Einnahmen an den gemeinnützigen Verein spendet.