Die Riester-Rente ist eine staatlich geförderte, private Altersvorsorge in Deutschland, die 2002 eingeführt wurde, um das sinkende Niveau der gesetzlichen Rente auszugleichen. Sie bietet Zulagen und Steuervorteile, ist zertifiziert und garantiert lebenslange Rentenzahlungen. Sie eignet sich besonders für Arbeitnehmer, Familien und Pflichtversicherte.
Die Möglichkeit nach mindestens 45 Arbeitsjahren und Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung ohne Abzüge in den Ruhestand zu gehen, nutzen seit 2014 über eine Millionen Arbeitnehmer.
Der Begriff „ohne Abschläge“ ist jedoch nicht ganz richtig, denn durch eine kürzere Versicherungszeit gibt es natürlich auch für die Jahre bis zum regulären Rentenbeginn auch keine Entgeltpunkte.
Regelaltersgrenze
Wer beispielsweise 1961 geboren ist, kann die Regelalterrente mit 66 Jahren und 6 Monate in Anspruch nehmen.
Vorgezogene Altersrente für besonders langjährige Versicherte (45 Jahre)
Hat der 1961 Geborene 45 anrechenbare Versicherungsjahren erreicht, dann kann er mit 64 Jahren und 6 Monaten „ohne Abschläge“ in Rente gehen.
Auswirkung der vorgezogenen Altersrente
Beispiel:
Wenn der Versicherte die Regelaltersrente in Anspruch nimmt, dann würde er in diesem Beispiel 1.374,14 Euro (Brutto) als Rente beziehen.
Nimmt er die vorgezogene Rente (45 Jahre) in Anspruch, sinkt die Rente auf 1.312,79 Euro.
Es ergibt sich somit ein Abschlag von 4,46%.
Allerdings ist der steuerliche Freibetrag bei einem frühzeitigen Rentenbeginn höher.
Kombi durch Flexirente
Inzwischen gibt es auch – wenn der Arbeitgeber mitmacht – die Möglichkeit nur teilweise in Rente zu gehen (Flexirente).
Der Arbeitnehmer geht beispielsweise zu 25%, 50% oder 75% (mindestens 10%) in Rente und erhält dann nur anteilig Rente und Erwerbseinkommen.
Hierdurch wird dann auch der steuerliche Freibetrag genutzt. Durch das weitere Beschäftigungsverhältnis bauen sich dann weitere Entgeltpunkte auf.
Allerdings gibt es eine Anrechnungsgrenze des Einkommens.
Bis zu 6.300 Euro (Erwerbseinkommen und und Einkommen aus Selbstständigkeit) jährlich darf der Rentner hinzuverdienen (ohne Anrechnung).
Darüber hinaus ergibt sich noch ein weiterer Freibetrag, der individuell berechnet wird.
Für Betriebe gibt es hier die Möglichkeit, bisherige Arbeitnehmer teilweise weiter zu beschäftigen und das vorhandene Know-how zu nutzen.
Achtung bei betrieblicher Altersversorgung
Auch in der betrieblichen Altersversorgung sind hier einige Punkte zu beachten. Je nach betrieblicher Altersversorgung muss geprüft werden, wann diese gezahlt werden kann. So gibt es Versorgungsordnungen, in denen festgehalten ist, dass die Rente erst mit Beginn der Vollrente gezahlt wird.
Bei Direktversicherungen ist dies nicht der Fall, wohl aber evtl. bei Pensionszusagen oder Unterstützungskassen.
Achtung bei Zeitwertkonten
Wenn der Arbeitnehmer aus einem Zeitwertkonto Zählungen erhält, dann sind dies Erwerbseinkommen, die auf den Freibetrag der Flexirente angerechnet werden. Grund: Auszahlungen aus Zeitwertkonten sind sozial- und steuerrechtlich wie Erwerbseinkommen zu behandeln.
Resümee: Die vorgezogene Altersrente ist zwar interessant, allerdings:
entsteht eine lebenslange Reduzierung der Rente gegenüber der Regelaltersrente
darf nur innerhalb festgelegter Grenzen eine Hinzuverdienstchanche genutzt werden
sollte dies frühzeitig geplant werden und individuell die Auswirkung geprüft werden.
Wer heute unter 55 ist (also auch der 30-Jährige), sollte auf jeden Fall die Rentenplanung heute schon vornehmen.
Gerade in Kombination mit der privaten und betrieblichen Altersversorgung ergeben sich hier Chancen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite:
Die #Arbeitslosenquote befindet sich auf einem Rekordtief und sinkt weiter.
Selbst für 50Plus-Arbeitssuchende wird es derzeit immer einfacher, eine neue Tätigkeit zu finden.
Zeiten, in denen man mit 55 zum alten Eisen zählte, sind vorbei. Aufgrund der Vollbeschäftigung ist der Bewerbermarkt für Arbeitgeber immer schwieriger.
Zusätzlich sehen viele Arbeitgeber inzwischen, dass ältere Arbeitnehmer auch einen hohen Erfahrungswert haben.
Zwar ist derzeit oft noch eine Befristung in den Arbeitsverträgen, allerdings mit abnehmender Tendenz.
Gründe für Befristungen sind in erster Linie die Risiken auf Unternehmensseite. Beispiele:
Bisheriger Arbeitnehmer ist in Mutterschutz oder nimmt Pflegezeit
Unternehmensentwicklung / Auftragslage / technische Weiterentwicklung sind hohes Risiko
Da jedoch die Arbeitslosenquote immer geringer ist, sind Arbeitgeber zu einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis bereit.
Letztendlich kann ein Arbeitnehmer auch mit einer regulären Probezeit von bis zu 6 Monaten eingestellt werden.
Für Arbeitgeber ist inzwischen nicht nur der Fachkräftemarkt leergefegt, sondern auch gute zuverlässige ungelernte Arbeitnehmer entwickeln sich zur „Mangelware“.
Dies wird sich auch in den kommenden 20-30 Jahren nicht ändern.
Im Gegenteil:
Bei einer Anzahl von 44,9 Mio. Erwerbstätigen, die momentan noch ansteigt, werden in den kommenden 30 Jahren nur noch rund 32 Mio. Erwerbstätige zur Verfügung stehen.
Grund ist der demographische Wandel in allen Industrieländern. Eine Geburtenrate von 1,5 Kindern pro Frau führt dazu, dass wir in 25 Jahren auch weniger Arbeitnehmer erhalten, als bisherige Arbeitnehmer in Rente gehen. Diese niedrige Geburtenrate besteht schon seit einiger Zeit.
Die geburtenstarken Jahrgänge 1955-1970 werden in den kommenden Jahren in Rente gehen.
Für Arbeitgeber ein hoher Erfahrungsverlust und eine schwierige Situation, wenn der Arbeitsmarkt leer gefegt ist.
Das Anwerben der Arbeitgeber von neue Arbeitnehmern wird immer schwieriger.
Auch die Digitalisierung ist alleine kein Ausweg, denn in vielen Arbeitsbereichen kann dies nur eine Ergänzung sein und führt letztendlich dazu, dass im Fachkräftebereich (z.B. IT) die Findung von Arbeitnehmern noch schwieriger wird.
Arbeitgeber müssen aufgrund dieser Situation neue Wege gehen, um weiter erfolgreich zu sein.
Arbeitsangebot ohne Befristung
Parallele Planung der Digitalisierung
Ergänzung der Vergütung durch zusätzliche Mitarbeiterangebote
Thema
Befristung:
Ein Bewerber hat bereits heute die Wahl, bei welchem Arbeitgeber er arbeiten möchte (je nach Region, Qualifikation und Gesundheitszustand).
Hierbei spielt – insbesondere bei Bewerbern ab 50 – nicht nur der Bruttoverdienst eine Rolle. Eine Befristung auf 1 oder 2 Jahre ist gerade bei diesen Bewerbern ein Abwahlkriterium. Letztendlich führt keine Befristung bei einer späteren Kündigung lediglich zu einer geringen Abfindungszahlung, wenn der Arbeitnehmer nicht weiter beschäftigt werden kann (1-2 Monatsgehältern).
Digitalisierung / digitale Transformation
Erfolgreiche und innovative Unternehmen werden hier nach Lösungsansätzen suchen und dies nicht nur durch Unternehmensberater und den Chef oder der Entwicklungsabteilung, sondern auch durch Ideenbörse bei den Mitarbeitern. Gerade hier schlummert ein enormes Potenzial.
Ergänzung der Vergütung durch zusätzliche Mitarbeiterangebote
Nicht nur das Nettogehalt ist für den Arbeitnehmer entscheidend.
Andere Maßnahmen sind bei der Mitarbeiterfindung durchaus wichtig. Beispiele:
Nicht zu unterschätzen ist auch das Angebot einer Kantine. So gibt es bereits Unternehmen, die bei einer Betriebsgröße von 50 Mitarbeitern eine Kantine eröffnen und ihr Angebot auch betriebsfremden Arbeitnehmern zur Verfügung stellen.
Bei Kleinbetrieben sind Kooperationen mit nahegelegenen anderen Betrieben durchaus auch einmal zu prüfen; ebenso auch, dass sich Betriebe hier zusammenschließen.
Gesundes Essen führt letztendlich auch zu weniger Ausfallzeiten.
Kinderbetreuung
Größere Firmen bieten immer öfter eine Kinderbetreuung an oder sorgen zumindest durch Unterstützungsmaßnahmen für die Betreuung von Kindern.
in Ditzingen einen Kindergarten für die Kinder der Mitarbeiter. Das Angebot steht auch anderen Kindern offen.
Für Mitarbeiter von Kleinbetrieben in der Nachbarschaft ist dies sicherlich auch interessant. Personalabteilungen dieser Kleinbetriebe sollten diese Chance aktiv nutzen und betroffene Mitarbeiter mit Kleinkindern darauf hinweisen.
Bildungszeitgesetz -Fortbildung von wichtigen Themen – auch für unterschiedliche Lebenslagen
Durch das Bildungszeitgesetz haben Arbeitnehmer in den meisten Bundesländern Anspruch auf bezahlte Freistellung für den Bildungsurlaub.
Wenn der Arbeitgeber entsprechende Fortbildungen anbietet, dann wird das Arbeitgeberangebot darauf angerechnet.
Eine Reihe von Themen kann für den Arbeitnehmer zu einer Belastung im Alltag führen, wenn er nicht eine entsprechende Vorbildung hat. Dies kann dann zu Ausfallzeiten führen oder auch zusätzlich eine Belastung der Personalabteilung sein.
Beispiele von Mitarbeiterseminaren:
Unfallverhütung
Fahrertraining ADAC
Vorsorge durch Vorsorgevollmacht und Testament
Was ist im Pflegefall zu beachten
Was ist wann im Todesfall zu beachten?
Ruhestandsvorbereitung
Zu vielen Themen gibt es natürlich auch Fachliteratur – z.B.
Wer sich als Arbeitgeber aktiv einbringt, sorgt auch beim Mitarbeiter für ein langfristiges Bindungsinstrument. Der Mitarbeiter sieht, dass der Chef bzw das Unternehmen sich für die Arbeitnehmer engagiert.
Dankschreiben an die Mitarbeiter
Neben Betriebsfeiern, „Tag der offenen Tür“ werden inzwischen auch die Familien verstärkt berücksichtigt.
Ebenso werden Geburtsbriefe an Mitarbeiter und Ehepartner – mind. zum runden Geburtstag genutzt.
Einige Betriebe schreiben auch regelmäßig die Familie an Weihnachten an und bedanken sich auch beim Partner für den Einsatz des Arbeitnehmers.
Hierbei werden dann auch die Vorteile des Arbeitnehmers durch die Betriebszugehörigkeit aufgezeigt.
Beispielsweise wird der aufgewendete Betrag für die betriebliche Versorgung genannt.
Hierbei ist jedoch die Datenschutzgrundverordnung zu beachten.
Das Spielfeld Mitarbeiterleistungen wird in den kommenden Jahren von entscheidender Bedeutung sein und für Betriebe immer wichtiger werden.
Das Produktivkapital „Mensch“ wird in den kommenden Jahren ein Nadelöhr; selbst dann, wenn sich die Wirtschaft abflachen würde.
Werner Hoffmann
1.Vorsitzender Forum-55plus.de
Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH)
Die Renten sind Brutto. Mindestens die Krankenversicherung muss noch abgezogen werden. Und ab und zu auch noch Steuern.
Anzumerken ist auch, dass Rentner neben der gesetzlichen Rente auch andere Einkünfte haben (z.B.: neben Altersrente eine Witwenrente oder betriebliche Altersversorgung, private Rentenversicherung, Rüruprente, Riesterrente, Mieteinkünfte, Dividenden aus Aktien, Zinsen aus Geldanlagen).
Grundsicherung erhalten in Deutschland lediglich 3,6%. Dies liegt daran, dass bei der Berechnung der Grundsicherung auch andere Einkünfte berücksichtigt werden.
Insoweit ist es zwar richtig, dass viele Rentner (jeder 2.Rentner) eine Rente unter 800 Euro erhalten, jedoch
– entweder ein Ehepartner eine höhere Rente erhält
– oder noch andere Einkünfte vorhanden sind.
Bei Unternehmern bzw. Selbstständigen, bei denen die Rente unter 800 Euro liegt, ist es teilweise auch möglich, dass sie nur kurzzeitig in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt und dann durch Pensionszusage, Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Rüruprente oder anderweitig vorgesorgt haben.
Bei Single-Selbstständigen ist jedoch ein größerer Anteil vorhanden, der im Alter nicht – oder zu gering – vorgesorgt hat.
Deshalb ist es auch sinnvoll, dass Selbstständige ab 2020 (Rentenpaket II) zu einer Rentenvorsorge verpflichtet werden.
Die Grundsicherung wird dann gezahlt, wenn die gesetzliche Rente unter ca 800 Euro liegt.
Wer zusätzlich Geld in der
Riesterrente,
Rüruprente,
privaten Rentenversicherung
betrieblichen Altersversorgung
angespart hat und hieraus eine Rente bezieht, erhält diese Rente zusätzlich (Freibetragsrechnung: Einkommensfreibetrag in der Grundsicherung im Alter und der Sozialhilfe: ein Freibetrag in Höhe von (mindestens) 100,– € und höchstens 208,– € für Alterseinkünfte, die auf freiwilligen Einzahlungen beruhen.)
Insoweit ist es auch für Geringverdiener interessant, eine zusätzliche Altersversorgung aufzubauen.
Ebenso kann der Rentner noch bis zu 200 Euro zusätzlich als Übungsleiter ohne Anrechnungen erhalten § 3 Nr. 26 EStG).
Bestenfalls könnte ein Rentner mit Grundsicherungsspruch mtl. ca. 1.200 Euro beziehen.
Weitere Informationen zur seit 1.1.2018 geltenden Berechnung bei der Grundsicherung:
Innere Kündigung – Insolvenzgefahr für Unternehmen
Innere Kündigung – Lebenszyklus von Mitarbeitern
Drei von vier Beschäftigte machen Dienst nach Vorschrift. So mancher Unternehmer hat noch nicht erkannt, dass das Personal heute die Mangelware darstellt und eine erhebliche Gefahr einer zukünftigen Insolvenz besteht.
Die Gründe sind vielfältig…. oft sind es die Kleinigkeiten. Gründe sind z.B.
1. Fehlendes authentisches Verhalten sowie nicht zuhören können von Führungskräften
2. Streit innerhalb von Organisationseinheiten und somit Ablenkung vom wirklichen Ziel der Tätigkeit. Meist wird dies durch zwischenmenschlichen Beziehungen verursacht und dann auf betriebliche Probleme übertragen. Dies ist vermeidbar, wenn die wesentliche Gesprächsebene auf der „Erwachsenenebene“ konzentriert bleibt (Modell der Transaktionsebene).
3. fehlende Unterstützung, auch bei der Mitarbeitervorsorge in
• der betrieblichen Vorsorge (bAV, bKV, Gesundheitsvorsorge,
• Fortbildung).
Gerade Punkt 3 ist für die langfristige Personalbindung wichtig.
HR-Berater kennen aus dem Personalmarketing dieses Problem (Lebenszyklus im Personal). Der Begriff stammt aus dem Produktmarketing und ist auch auf Personal übertragbar.
Der Lebenszyklus bei Produkten ist demnach in 4 Phasen unterteilt:
• Einführungsphase
• Wachstumsphase
• Reife/-SättigungsphaseRückgangs
• Degenerationsphase.
Beim Personal können diese einzelnen Phasen wie folgt umschrieben werden:
• Einführungsphase: Personalsuche, Personalauswahl, Einstellung, Einarbeitung (Probezeit bzw. Befristung)
• Wachstumsphase: Der Mitarbeiter ist motiviert
• Reife-/Sättigungsphase
• Degenerationsphase
Literaturempfehlung: www.bav-Leitfaden.de
Sinnvoll ist bereits in der Wachstumsphase die betriebliche Förderung durch ein Stufenmodell einzusetzen.
Beispiele:
• Arbeitgeberzuschuss zu der betrieblichen Altersversorgung (Höhe nach Beschäftigungsdauer)
• Betriebliche Gruppen-Unfallversicherung
• Betriebliche Krankenversicherung
• Gesundheitsförderprogramm
• Fortbildungen
Diese Förderungen sollten zwischen der Wachstumsphase und Degenerationsphase aufgeteilt werden.
Natürlich ist der Mensch kein lebloses Produkt und unterliegt auch betriebseigenen Einflüssen.
Hilfreich kann hier auch die Fortbildung in der Psychologie sein (Transaktionsanalyse, Literaturempfehlung: „Ich bin o.k.-Du bist o.k. “ von Thomas A.Harris).
Ein wesentlicher Bestandteil bei innovativen Unternehmen bei der Personalführung ist heute jedoch die betriebliche Altersversorgung.
Dies spielt bei der Personalsuche und auch bei der Mitarbeiterbindung eine zunehmende Rolle, wobei hier der passende Mix – je nach Unternehmen – entwickelt werden muss.
Wie wichtig es wird, dass Deutschland in den kommenden 15-30 Jahren mehr Fachkräfte erhält, wird deutlich, wenn man die Anzahl der Erwerbstätigen betrachtet. Sie fällt von derzeit 44.4 Mio. in 25-30 Jahren auf rund 32 Mio. Erwerbstätige.
Ohne Zuzug von Fachkräften und auch anderer Erwerbstätigen wird es nicht ausreichend viele Erwerbstätige geben.
Die Sozialversicherung funktioniert als Umlagesystem (gesetzliche Krankenkasse, Pflegeversicherung, Rentenversicherung).
Der demografische Wandel führt zeitgleich zu einer erheblichen Zunahme von Rentnern.
Wenn die Anzahl der Rentner zunimmt und zeitgleich weniger Erwerbstätige als Beitragszahler vorhanden sind, dann können die Renten nicht in der bisherigen Höhe gezahlt werden.
Gleiches gilt auch in der gesetzlichen Krankenversicherung:
Auch wenn Rentner Krankenversicherungsbeiträge bezahlen, der Effekt ist: Je älter der Durchschnitt der gesetzlich Krankenversicherten ist, desto höher steigen die durchschnittlichen Leistungsausgaben an.
Für Unternehmen wird es hierdurch erschwert neue Arbeitnehmer zu gewinnen, wenn zu wenig Erwerbstätige vorhanden sind. Nicht nur die Gewinnung von Arbeitskräften, sondern auch die Bindung von vorhandenen Personal wird durch das zu geringe Arbeitnehmerangebot schwierig.
Arbeitgeber sind gut beraten, sich über Bindungsmöglichkeiten zu informieren und das Arbeitsplatzangebot attraktiv zu gestalten. Hierbei spielt nicht nur das Nettogehalt eine Rolle, sondern auch viele Förderangebote.
Ein intelligenter Mix ist hier gefragt.
Nun könnte der Einwand kommen, dass man durchaus aus dem Ausland leicht Erwerbstätige (auch Fachkräfte) gewinnen könnte.
Dies wird aufgrund der Fremdenfeindlichkeit von AFD, rechtspopulistischer Splittergruppen immer schwieriger, wie der nachfolgende Link zeigt.
AFD & Co. Hinterlässt bereits Spuren bei im Ausland lebenden Menschen, die sich beruflich verändern wollen und bereit sind, in ein anderes Land zu ziehen.
Artikel aus Welt:
„Umfrage unter Expats: „Sehr kaltes Land“ – Fachkräfte fühlen sich in Deutschland nicht willkommen
Die Bundesrepublik gehört laut einer Umfrage zu den drei Ländern, in denen ausländischen Fachkräften die Eingewöhnung am schwersten fällt. Sie haben Schwierigkeiten, deutsche Freunde zu finden. Und kritisieren „Engstirnigkeit“.
Mehr eigene Erwerbstätige zu erhalten wird in den kommenden 15-30 Jahren auch dann nicht möglich sein, wenn die Geburtenrate von derzeit 1,5 auf sofort 2,1 Kinder ansteigt. Denn rechnerisch müsste:
1. Jede 2. Frau sofort ein Kind bekommen (jede Frau zwischen Geburt bis zum Tod)
2. die Neugeborenen sofort arbeitsfähig sein. Bis ein Kind arbeiten kann, vergehen jedoch im Durchschnitt 17-29 Jahre.
Die derzeitige Fremdenfeindlichkeit von rechtspopulistischen Menschen und das „Wegsehen“ oder „Zurückhaltung der Meinung“ sorgt jedoch nicht zu einem Willkomnensein von Fachkräftem, die wir dringend benötigen (auch im Gesundheitsbereich Pflegekräfte oder auch im Handwerk).
Drei von vier Beschäftigte machen Dienst nach Vorschrift. So mancher Unternehmer hat noch nicht erkannt, dass das Personal heute die Mangelware darstellt und eine erhebliche Gefahr einer zukünftigen Insolvenz besteht.
Die Gründe sind vielfältig…. oft sind es die Kleinigkeiten. Gründe sind z.B.
1. Fehlendes authentisches Verhalten sowie nicht zuhören können von Führungskräften
2. Streit innerhalb von Organisationseinheiten und somit Ablenkung vom wirklichen Ziel der Tätigkeit. Meist wird dies durch zwischenmenschlichen Beziehungen verursacht und dann auf betriebliche Probleme übertragen. Dies ist vermeidbar, wenn die wesentliche Gesprächsebene auf der „Erwachsenenebene“ konzentriert bleibt (Modell der Transaktionsebene).
3. fehlende Unterstützung, auch bei der Mitarbeitervorsorge in
• der betrieblichen Vorsorge (bAV, bKV, Gesundheitsvorsorge,
• Fortbildung).
•
Gerade Punkt 3 ist für die langfristige Personalbindung wichtig.
HR-Berater kennen aus dem Personalmarketing dieses Problem (Lebenszyklus im Personal). Der Begriff stammt aus dem Produktmarketing und ist auch auf Personal übertragbar.
Der Lebenszyklus bei Produkten ist demnach in 4 Phasen unterteilt:
• Einführungsphase
• Wachstumsphase
• Reife/-SättigungsphaseRückgangs
• Degenerationsphase.
Beim Personal können diese einzelnen Phasen wie folgt umschrieben werden:
• Einführungsphase: Personalsuche, Personalauswahl, Einstellung, Einarbeitung (Probezeit bzw. Befristung)
Sinnvoll ist bereits in der Wachstumsphase die betriebliche Förderung durch ein Stufenmodell einzusetzen.
Beispiele:
• Arbeitgeberzuschuss zu der betrieblichen Altersversorgung (Höhe nach Beschäftigungsdauer)
• Betriebliche Gruppen-Unfallversicherung
• Betriebliche Krankenversicherung
• Gesundheitsförderprogramm
• Fortbildungen
Diese Förderungen sollten zwischen der Wachstumsphase und Degenerationsphase aufgeteilt werden.
Natürlich ist der Mensch kein lebloses Produkt und unterliegt auch betrieblichen und betriebsexternen Einflüssen. Hilfreich kann hier auch die Fortbildung in der Psychologie sein (Transaktionsanalyse, Literaturempfehlung: „Ich bin o.k.-Du bist o.k. “ von Thomas A.Harris).
In vielen Bundesländern kann dies auf den Anspruch auf Bildungszeiturlaub angerechnet werden.
Ein wesentlicher Bestandteil bei innovativen Unternehmen bei der Personalführung ist heute jedoch die betriebliche Altersversorgung.
Dies spielt bei der Personalsuche und auch bei der Mitarbeiterbindung eine zunehmende Rolle, wobei hier der passende Mix – je nach Unternehmen – entwickelt werden muss.
Beratungen kosten Zeit. Und die nicht nur vor der Beratung durch Analyse, sondern auch erhebliche Nachbearbeitung. Dies ist auch in der Finanzbranche im Vergleich zu der Renovierung der eigenen vier Wände nicht anders.
Nimmt man die Badezimmer-Sanierung als Beispiel, dann berechnet der Handwerker seine Stunden und erhält zusätzlich durch den Mitverkauf von WC, Dusche, Badewanne, Spiegelschrank oder anderen Utensilien auch Provision.
Auch in anderen Branchen sind diese Kombinationen durchaus normal.
Beispiel:
– KfZ-Werkstatt Audi, Reparaturkosten pro Stunde: 120 Euro +MWSt + Provision (Differenz von Händlerverkaufspreis zu Händlereinkaufspreis bei Ersatzteilen)
– Badsanierung: Stundenpreis ca 77-100 Euro + Provision bei den einzelnen Teilen
– usw.
Vergleicht man die Beraterhonorare in der Finanzdienstleistung, so sind hier Tagessätze von 1.160-1.590 Euro üblich.
Firmen und vermögende Kunden können sich dies leisten.
Für den Durchschnittsbürger und den „kleinen Mann“ jedoch oft nicht finanzierbar.
Versicherungsvermittler erhalten in der Regel ausschließlich eine Provision und kein Beratungshonorar. Honorarberater dürfen keine Provision nehmen, werden aber gegen Honorar bezahlt.
Eine Provisionsdeckelung führt dazu, dass die Beratungsqualität erheblich abnimmt und der „kleine Mann“ keinen vernünftigen Berater findet.
Nimmt man noch spezielle Bereiche hinzu (z. B. betriebliche Altersversorgung oder die komplexe Welt Vermögensübertragung oder die heutige Altersversorgung), dann ist das notwendige Fachwissen aus den unterschiedlichen Rechtskreisen enorm (Arbeitsrecht, Einkommensteuer, Erbschaftsteuer, Körperschaftsteuer, HGB, Erbrecht, Sozialversicherung, Versicherungsrecht).
Der Durchschnittsbürger oder auch Klein- oder Mittelständler ist damit total überfordert.
Konsequenzen sind, dass viele Menschen ihre Versorgungssituation nicht mehr kennen und natürlich keinen Berater auf Stundenbasis sich leisten können und gut ausgebuchte Vermittler für kleine Geschäfte oft auch „keine Zeit“ hat oder leider oberflächlich und schnell die Beratung durchführt.
Verständlich, wenn man dies auch aus Sicht der Vermittler einmal betrachtet.
Die Beratung über eine Privathaftpflichtversicherung dauert auch oft etwas länger, wenn man die Risiken analysiert, bespricht und dann eine Vermittlungsprämie von beispielsweise 50 Euro erhält.
Eine ähnliche Situation ist auch in der Altersversorgungsberatung, wenn für einen Arbeitnehmer die Versorgungssituation ermittelt wird.
Es sind oft viele Schritte notwendig (näheres demnächst in einem weiteren Blogbeitrag).
Analyse der bestehenden:
– gesetzlichen Rente/Versorgungswerk
– betrieblichen Altersversorgung
– privaten Versorgung
– Sparvermögen
– Berufsunfähigkeitsversicherung
– Berechnung der Steuern (die bei allen Versorgungen anders ist)
– fälliger Krankenversicherungsbeitrag
Und anschließend die Ermittlung des passenden Versicherungsschutzes mit den passenden Produkten (zB freiwillige Beiträge in GRV, Riesterrente, Rüruprente, betriebliche Altersversorgung, private Rentenversicherung).
Dies erfordert nach der Erstberatung zunächst eine Bestandsaufnahme und anschließenden Analyse.
Rechnet man die Zeit, die hierfür notwendig ist, dann ergibt sich – auch bei einem Arbeitnehmer mit einem Durchschnittsverdienst von jährlich ca 37.500 Euro folgender Zeitaufwand:
– Erstgespräch mit Bestandsaufnahme: 3-4Stunden
-Analyse mit Recherchen 3-5 Stunden
– Erstellung der passenden Angebote: 2 Stunden
– zweiter Termin: 2-4 Stunden
– ggf 3. Termin mit Antragsausfüllung: 2-3 Stunden
– Nachbearbeitung: 1 Stunde
Gesamtzeit: 13 – 19 Stunden
Bei einem Stundenlohn von 77 Euro (Handwerkerstundenlohn) müsste der Berater zwischen 1.001 Euro und 1.463 Euro in Rechnung stellen.
Eine KFZ-Werkstatt würde 1.856,40 Euro bis 2.713,20 Euro in Rechnung stellen.
Auch bei Geringverdienern mit einem Einkommen von 2.200 Euro ist die Beratung nicht wesentlich kleiner.
Konsequenz: Leittragende einer Provisionskappung sind die „kleinen Leute“, die zunächst schlechter abgesichert und schlechter versorgt sind.
Eine schlechtere Versorgung führt letztendlich zu einer überproportional ansteigenden Sozialhilfe.
Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Jahressteuergesetz beschlossen.
Interessant ist für die betriebliche Altersversorgung der folgende Inhalt:
Folgeänderungen zum Betriebsrentenstärkungsgesetz
rückwirkend zum 1.1.2018
§ 3 Nr 55c Satz 2 Buchstabe a EStG wurde mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz v. 17.8..2017 eingeführt.
Danach sind Übertragungen von Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung, die über
• einen Pensionsfonds,
• eine Pensionskasse oder
• ein Unternehmen der Lebensversicherung (Direktversicherung)
durchgeführt werden, auf einen anderen Träger einer betrieblichen Altersversorgung in Form
• eines Pensionsfonds,
• einer Pensionskasse oder
• eines Unternehmens der Lebensversicherung (Direktversicherung),
steuerfrei, soweit keine Zahlungen unmittelbar an den Arbeitnehmer erfolgen.
Eine Ergänzung in § 93 Ab. 2 Satz 2 EStG um diese Übertragungen soll sicherstellen, dass solche Übertragungen auch keine schädliche Verwendung des geförderten Vermögens darstellen (Riester-Rente).
Dies ist die steuerrechtliche Betrachtung. Nun könnte ein Arbeitgeber versucht sein, bestehende Anwartschaften auch während des bestehenden Dienstverhältnisses einfach von Versorgungseinrichtung A auf Versorgungseinrichtung B zu übertragen.
Zu beachten ist jedoch auch der Inhalt der arbeitsrechtlichen Vereinbarung und die Einstandspflicht des Arbeitgebers (§1 Abs.1 S.3 BetrAVG).
Sollte ein Wechsel durchgeführt werden und hierbei die Versorgungsleistung geringer sein, dann ist der Arbeitgeber haftbar (Different zwischen alt und neu).
Besonders alte Direktversicherungen mit z.B. 4% Garantiezins sollten nicht ausgewechselt werden.
Die steuerliche Begleitung beim Wechsel von Direktversicherung auf Riester wird hierdurch dann ebenso umgesetzt.
Die Übertragung von Riester in bAV oder von bAV in Riester hat jedoch sozialversicherungsrechtliche Auswirkung und:
– kann im Einzelfall nur sinnvoll sein. Dies sollte unbedingt beachtet werden.
Grund:
Die Beiträge in Riester-Verträge wurden nicht sozialversicherungsfrei gezahlt.
Die Beiträge in bAV werden i.d.R. sozialversicherungsfrei gestellt (§1 Nr. 4, 4a und 9 SvEV)
Je nach Krankenversicherungsart kann dies problematisch sein.
Ohne die Ergänzung durch das Jahressteuergesetz müsste im Zeitpunkt der Übertragung eine Rückzahlung der bisher gewährten Förderung erfolgen.
Rente Gesetzliche Rentenversicherung – Rente mit 63 – Rente für Schwerbehinderte – Rentenbeginnrechner – betriebliche Altersversorgung
Grundsätzlich beginnt die gesetzliche Rente mit derzeit 67 Jahren, wenn 5 Versicherungsjahre vorhanden sind.
Hierbei gibt es jedoch eine Reihe von Ausnahmen (z. B. Schwerbehinderte mit 50 %). Oft ist der Rentenbeginn auch früher möglich, wenn man Abschläge in Kauf nimmt. Ebenso ist der Rentenbeginn auch von dem Geburtsjahr abhängig.
Grundsätzlich besteht folgende Regelung:
Geburtsjahr bis 1946 mit 65 in Rente Die Geburtsjahrgänge bis 1946 können noch mit 65 abschlagsfrei in die Rente gehen.
Renteneintrittsalter für die Geburtsjahrgänge bis 1947 bis 1963
Ab dem Geburtsjahrgang 1947 steigt das Renteneintrittsalter gestaffelt abhängig vom Geburtsjahrgang auf das 67. Lebensjahr an.
(Anmerkung: Sofern Sie diesen Artikel auf Smartphone lesen, einfach Smartphone quer halten, um die Tabellen komplett zu sehen)
Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67
Geburtsjahr Versicherter
Regelaltersgrenze …. Jahre und …. Monate
1952
65 Jahre
+
6 Monate
1953
65 Jahre
+
7 Monate
1954
65 Jahre
+
8 Monate
1955
65 Jahre
+
9 Monate
1956
65 Jahre
+
10 Monate
1957
65 Jahre
+
11 Monate
1958
66 Jahre
1959
66 Jahre
+
2 Monate
1960
66 Jahre
+
4 Monate
1961
66 Jahre
+
6 Monate
1962
66 Jahre
+
8 Monate
1963
66 Jahre
+
10 Monate
ab 1964
67 Jahre
Beispiel: Wer beispielsweise 1947 geboren wurde, erhält erst mit 65 Jahre und 1 Monat die Regelaltersrente (Geburtsjahr 1948: erst mit mit 65 Jahre und 2 Monaten).
Bis 2024 beträgt der Anstieg des Renteneintrittsalter für die jeweiligen Geburtsjahrgänge jeweils einen Monat und ab 2025 bis zum Jahr 2031 jeweils zwei Monate.
Wer 1961 geboren wurde, erhält somit die Regelaltersrente mit 66 Jahren und 6 Monaten.
Rentenbeginn auch vor der Regelaltersgrenze „67“ möglich
auch vor der Regelaltersgrenze (s. Tabelle oben) kann man bereits früher in Rente gehen.
Dies betrifft folgende Personen:
Schwerbehinderte (50% und 35 Jahren Mindestversicherungszeit)
Besonders langjährige Versicherte mit 45 Jahren
Langjährige Versicherte mit 35 Jahren
Rente für Schwerbehinderte mit 50 % (MdB)
Die Schwerbehinderung wird durch den Schwerbehindertenausweis oder -bescheid nachgewiesen.
Tipp:
Wer bisher keinen Schwerbehindertenausweis beantragt hatte (z. B. aus Scham), sollte den Schwerbehindertenausweis beantragen.
Wer einen Schwerbehindertenausweis zeitlich befristet erhalten hatte, sollte einen Verlängerung nicht verpassen.
Wer einen Schwerbehindertenausweis bereits unbefristet erhalten hat, sollte eine beglaubigte Kopie bei der deutschen Rentenversicherung einreichen und sich die Abgabe schriftlich bestätigen lassen. Wenn der Ausweis bei Rentenbeantragung nicht mehr auffindbar ist, gibt es öfters Probleme.
So könnten auch die Akten beim Versorgungsamt nicht mehr auffindbar sein (Fehler machen alle Menschen) oder die Rentenbeantragung zeitlich verzögert werden.
Wer in der Zeit von 1952 bis 1963 geboren wurde, erhält die abschlagsfreie Rente gestaffelt nach Geburtsjahr. Für 1964 oder später Geborene liegt die Altersrente als Schwerbehinderter bei 65. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, die Altersrente vorzeitig mit einem Abschlag in Anspruch nehmen.
Anhebung der Altersgrenze auf 65 bei Schwerbehinderten
Versicherte Geburtsjahr
Normaler Rentenbeginn
Frühester Rentenbeginn mit 10,8 % Abschlag
1954
63 Jahre+ 8 Monate
60 Jahre+ 8 Monate
1955
63 Jahre + 9 Monate
60 Jahre+ 9 Monate
1956
63 Jahre + 10 Monate
60 Jahre+ 10 Monate
1957
63 Jahre + 11 Monate
60 Jahre+ 11 Monate
1958
64 Jahre
61 Jahre
1959
63 Jahre + 2 Monate
61 Jahre+ 2 Monate
1960
63 Jahre + 4 Monate
61 Jahre+ 4 Monate
1961
63 Jahre + 6 Monate
61 Jahre+ 6 Monate
1962
63 Jahre + 8 Monate
61 Jahre+ 8 Monate
Langjährige Versicherte mit 35 Versicherungsjahren
Die Altersrente für langjährig Versicherte gibt es für Menschen, die
mindestens 35 Versicherungsjahre erfüllt haben.
Auch hier spielt das Geburtsjahr eine wichtige Rolle
Anhebung der Altersgrenze bei 35 Versicherungsjahren
Versicherte Geburtsjahr
Normaler Rentenbeginn
Rentenabschlag in Prozent bei Beginn mit 63 Jahren
1952
65 Jahre+ 6 Monate
9%
1953
65 Jahre+ 7 Monate
9,30%
1954
65 Jahre+ 8 Monate
9,6 %
1955
65 Jahre+ 9 Monate
9,9 %
1956
65 Jahre+ 10 Monate
10,2 %
1957
65 Jahre+ 11 Monate
10,5 %
1958
66 Jahre
10,8 %
1959
66 Jahre+ 2 Monate
11,4 %
1960
66 Jahre+ 4 Monate
12,0 %
1961
66 Jahre+ 6 Monate
12,6 %
1962
66 Jahre+ 8 Monate
13,2 %
1963
66 Jahre+ 10 Monate
13,8 %
1964
67 Jahre
14,4 %
Für bestimmte Personen gibt es noch eine sogenannte Vertrauensschutzregelung:
Zitat der Deutschen Rentenversicherung:
„Wenn Sie vor dem 1. Januar 1955 geboren wurden und vor dem 1. Januar 2007 mit Ihrem Arbeitgeber Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz vereinbart haben, können Sie aus Vertrauensschutzgründen weiterhin mit 65 Jahren ohne Abschlag in die Altersrente für langjährig Versicherte gehen. Das Gleiche gilt, wenn Sie vor dem 1. Januar 1964 geboren wurden und Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben. Haben Sie vor dem 1. Januar 2007 mit Ihrem Arbeitgeber Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz vereinbart und sind Sie in der Zeit von Januar 1950 bis Dezember 1954 geboren, können Sie die Altersrente für langjährig Versicherte frühestens ab 62 mit einem Abschlag von 10,8 Prozent erhalten. Für Bergleute ist der Rentenbezug frühestens ab 62 mit einem Abschlag von 10,8 Prozent möglich, wenn Sie vor 1964 geboren wurden und Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben.“
Besonders langjährige Versicherte mit 45 Versicherungsjahren
Diese Altersrente gibt es, wenn Sie:
mindestens 63 Jahre alt sind
und 45 Jahre Versicherungszeit zurückgelegt
haben.
Alle Versicherten, die vor 1953 geboren wurden, konnten die Altersrente
abschlagsfrei ab 63 erhalten.
Für 1953 bis 1963 Geborene wird die Altersgrenze schrittweise angehoben. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 an liegt die Altersgrenze dann bei 65 Jahren.
Geburtsjahrgang
Normaler Rentenbezug im Alter von
1954
63 Jahre + 4 Monate
1955
63 Jahre + 6 Monate
1956
63 Jahre + 8 Monate
1957
63 Jahre + 10 Monate
1958
64 Jahre
1959
64 Jahre + 2 Monate
1960
64 Jahre + 4 Monate
1961
64 Jahre + 6 Monate
1962
64 Jahre + 8 Monate
1963
64 Jahre + 10 Monate
ab 1964
65 Jahre
Bei der Berücksichtigung der Versicherungszeiten gibt es einige Besonderheiten. Nicht berücksichtigt werden hier:
Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II
Zeiten aus einem Versorgungsausgleich sowie aus einem Rentensplitting unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern
Anrechnungszeiten ohne Bezug von Entgeltersatzleistungen
(zum Beispiel während der Ausbildungssuche oder eines Schul-, Fachschul- oder Hochschulbesuchs)
Berücksichtigt werden (lt. DRV) jedoch Zeiten mit:
Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, Zeiten mit Minijobs ohne eigene Beitragsaufstockung allerdings nur anteilig
Pflichtbeiträge für Kindererziehung, nicht erwerbsmäßige Pflege, Wehr- und Zivildienstpflicht
Berücksichtigungszeiten für die Erziehung eines Kindes bis zum 10. Geburtstag oder für nicht erwerbsmäßige Pflege von Januar 1992 bis März 1995
Zeiten des Bezugs von Übergangsgeld, Leistungen bei Krankheit (vor allem Kranken- oder Verletztengeld) oder Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung (zum Beispiel Arbeitslosengeld), die gleichzeitig Pflichtbeitrags- oder Anrechnungszeiten sind; sollten Sie die Leistungen der Arbeitsförderung jedoch in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn bekommen haben, wird diese Zeit nur berücksichtigt, wenn die Leistung durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt war
Ersatzzeiten
freiwillige Beiträge, wenn insgesamt 18 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt wurden; das gilt jedoch nicht, wenn Sie die freiwilligen Beiträge in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn gezahlt haben und gleichzeitig eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorliegt.
Rentenabschlag ist nicht gleich Rentenabschlag
Wer einen Rentenabschlag akzeptiert, sollte sich jedoch bewusst sein, dass ein Abschlag von beispielsweise 10,8 % nicht 10,8 % weniger Rente bedeutet.
Gründe:
Die Rentenhöhe wird aufgrund der Entgeltpunkte berechnet. Wird die Rente beispielsweise um 2 Jahre vorgezogen, bezahlt man für diesen Zeitraum auch keine Beiträge mehr an die Gesetzliche Rentenversicherung. Hierdurch ergibt sich eine geringere Anzahl an Entgeltpunkten und somit eine geringere Berechnungsgrundlage für den Abschlag.
Allerdings sinkt hierdurch auch der Anteil der Versteuerung und auch der Beitrag für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung.
Beispiel:
Rentenbeispiel: Versicherter Mai-1961 geboren
Regelaltersgrenze:
Rentenbeginn mit…
Renten- höhe
Renten- beginn
Renten- kürzung
Regelaltersrente bei Erreichen der Regelaltersgrenze
66 Jahren + 6 Monate
1.374,135
01.12.2027
Altersrente für langjährig Versicherte
66 Jahren + 6 Monate
1.374,135
01.12.2027
Altersrente für besonders langjährig Versicherte
64 Jahre + 6 Monate
1.312,79
01.12.2025
4,46%
Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 12,6 % Abschlag)
Berücksichtigt wurden folgende Werte: Renteninformation 10.2.2017 bis 31.12.2016 gespeicherte Daten, Erreichte Rentenanwartschaft: 1039,28 € (2. Wert der Renteninformation), unter Berücksichtigung der Weiterzahlung im Durchschnitt der letzten 5 Jahre: 1374,14 € (3.Wert der Renteninformation)
An diesem Beispiel ist leicht erkennbar, dass der Abschlag durchaus bis zu 20,76 % ausmachen kann.
Abzuziehen ist von der gesetzlichen Brutto-Rente noch:
der Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag
ggf. die Einkommensteuer (inkl. Soli und Kirchensteuer).
Wenn durch einen früheren Rentenbeginn die Rente kleiner ausfällt, dann sinken natürlich auch die Abgaben für die Kranken- und Pflegeversicherung.
Ebenso ist der Freibetrag zu beachten. Je später die Rente beginnt, desto höher ist die gesetzliche Rente zu besteuern. Erst ab 2040 sind Renten zu 100 % steuerpflichtig.
Prozentsätze zur Berechnung des Rentenfreibetrags
Jahr des Rentenbeginns
Besteuerungsanteil in Prozent
Prozentsatz für Rentenfreibetrag
Bis 2005
50
50
2006
52
48
2007
54
46
2008
56
44
2009
58
42
2010
60
40
2011
62
38
2012
64
36
2013
66
34
2014
68
32
2015
70
30
2016
72
28
2017
74
26
2018
76
24
2019
78
22
2020
80
20
2021
81
19
2022
82
18
2023
83
17
2024
84
16
2025
85
15
2026
86
14
2027
87
13
2028
88
12
2029
89
11
2030
90
10
2031
91
9
2032
92
8
2033
93
7
2034
94
6
2035
95
5
2036
96
4
2037
97
3
2038
98
2
2039
99
1
ab 2040
100
0
Zusätzlich gibt es noch einen sogenannten Versorgungsfreibetrag (§ 19 EStG).
Jahr des
Versorgungsfreibetrag
Zuschlag zum
Versorgungs-
Versorgungs-
beginns
freibetrag
in % der
Höchstbetrag
in Euro
Versorgungs-
in Euro
bezüge
bis 2005
40
3 000
900
ab 2006
38,4
2 880
864
2007
36,8
2 760
828
2008
35,2
2 640
792
2009
33,6
2 520
756
2010
32
2 400
720
2011
30,4
2 280
684
2012
28,8
2 160
648
2013
27,2
2 040
612
2014
25,6
1 920
576
2015
24
1 800
540
2016
22,4
1 680
504
2017
20,8
1 560
468
2018
19,2
1 440
432
2019
17,6
1 320
396
2020
16
1 200
360
2021
15,2
1 140
342
2022
14,4
1 080
324
2023
13,6
1 020
306
2024
12,8
960
288
2025
12
900
270
2026
11,2
840
252
2027
10,4
780
234
2028
9,6
720
216
2029
8,8
660
198
2030
8,0
600
180
2031
7,2
540
162
2032
6,4
480
144
2033
5,6
420
126
2034
4,8
360
108
2035
4,0
300
90
2036
3,2
240
72
2037
2,4
180
54
2038
1,6
120
36
2039
0,8
60
18
2040
0,0
0
0
Für den Laien ist die Nettorente oft schwer zu berechnen.
Hierzu einige Tipps:
Tipp 1:
Die deutsche Rentenversicherung hat einen Rentenbeginnrechner entwickelt. Hierdurch kann jeder Versicherte sine Rentenansprüche zu den einzelnen Terminen berechnen. Grundlage ist hierbei die letzte Renteninformation der gesetzlichen Rentenversicherung.
Renteninformation Deutsche Rentenversicheurng
Zusätzlich bietet die Deutsche Rentenversicherung hierzu auch Beratungen an.
Tipp 2:
Ebenso gibt es zugelassene Rentenberater, die hier auch sehr hilfreich sein können. Denn oft sind die Rentenangaben bei der deutschen Rentenversicherung auch nicht vollständig.
Tipp 3:
Neben der Bruttorente ist es auch wichtig, die Höhe der Nettorente zu ermitteln, denn neben der Kranken- und Pflegeversicherung können auch Einkommensteuer noch fällig werden.
Tipp 4:
Sofern eine betriebliche Altersversorgung besteht, sollte auch hier die Auswirkung auf den Ruhestand betrachtet werden. Hier ergeben sich vielfältige Auswirkungen, die auch von der Form (Durchführungsweg) abhängig ist. Hilfreich ist hier die Beratung durch einen Spezialisten in der betrieblichen Altersversorgung.
Besteht beispielsweise neben dem Wahlrecht einer Rentenzahlung auch eine Kapitalzahlung, dann kann es beispielsweise sinnvoll sein, die Kapitaloption in eine private Rentenversicherung umzuschichten, wenn man alleinstehend und sehr krank ist.
Gerade hier müssen viele einzelne Punkte beachtet werden, z. B.: auch die unterschiedlichen Auswirkungen auf Vermögensübertragung, Testament und Erbschaftsteuer.
Tipp 5:
Sofern Sie selbst erst in ein paar Jahren in Rente gehen und bisher nicht die betriebliche Altersversorgung genutzt haben, ist es auch interessant, die betriebliche Altersversorgung noch zu nutzen.
Hierdurch lassen sich steuerliche Möglichkeiten in der aktiven Beschäftigungszeit noch nutzen und später durch Freigrenzen und Freibeträge (z. B. durch § 226 SGB V, § 18 SGB IV) freistellen.
Tipp 6:
Auch die Nutzung der sogenannten Rürup-Rente oder Riester-Rente kann sinnvoll sein. Hierbei werden Beiträge steuerfördernd heute eingezahlt. Zwar müssen die Leistungen zwar später versteuert werden, allerdings regelmäßig mit einem niedrigeren Steuersatz.
Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH) und Generationenberater
#bAV-Welt II #Sozialpartnermodell #reine #Beitragszusage nur durch #Tarifvertrag zwischen #Gewerkschaften und #Arbeitgeberverband möglich (oder wenn ein einschlägiger Tarifvertrag eine Öffnungsklausel für nicht beigetretenen Arbeitgebern zulässt).
Die reine Beitragszusage in der bAV-Welt II bietet eine neue Chance für die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung.
Wichtig ist hierbei:
– klare Transparenz für die Vertrauensbildung
– Kostenoptimierung insbesondere bei der Verwaltung
– gute Aufklärungsarbeit durch fachlich versierte Berater
Vor allem müssen bereits vor der Tarifvereinbarung alle Details festgelegt werden.
Natürlich gibt es viele Widersacher, die gegen die bAV-Welt sehr skeptisch sind.
Neben den einzelnen Maklern sind dies teils aus Unkenntnis oder aus bestehenden Eigeninteresse (Verkauf der bisherigen Produkte) zB.:
– Fondsverkäufer
– Immobilienverkäufer
– Sachwertverkäufer
Darüber hinaus gibt es noch weitere Gruppen, die prinzipiell gegen betriebliche oder private Aktersversorgung sind und um liebsten alles verstaatlicht sehen wollen.
Die bAV-Welt II ist eine Ergänzung der bisherigen betrieblichen Altersversorgung und sollte auch nicht als Konkurrenz gesehen werden.
Letztendlich wird auch in der bAV-Welt II die Beratung sehr wichtig.
Kostenersparnisse liegen im Verwaltungsablauf und den Anbieterformen.
Wenn genossenschaftliche Versicherer (Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit) hier gemeinsam Angebote offerieren, dann bleibt für die Rentner mehr übrig.
Grund: Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit sind die Eigentümer nicht irgendwelche Aktionäre, sondern die Kunden, die dort Mitglieder genannt werden.