Ab dem 1. Juli 2026 soll sich für Millionen Minijobber Entscheidendes ändern. Wer sich früher von der Rentenversicherungspflicht befreien ließ, konnte diese Entscheidung während eines laufenden Minijobs bislang nicht mehr korrigieren. Es galt praktisch: Einmal befreit – in diesem Job gebunden.
Wichtig: Diese Neuregelung ist derzeit vorgesehen, aber noch nicht endgültig als geltendes Recht in Kraft.
Befreiung soll einmalig rückgängig gemacht werden können
Nach dem aktuellen Gesetzesvorhaben sollen Minijobber ihre frühere Befreiung ab dem 1. Juli 2026 einmalig wieder aufheben können.
Das wäre neu. Bislang war eine Änderung während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht möglich.
Geplant ist:
Die Aufhebung wirkt nur für die Zukunft,
Vergangene Zeiten bleiben beitragsfrei,
Bei mehreren Minijobs gilt die Entscheidung einheitlich,
Eine spätere erneute Befreiung ist nicht mehr vorgesehen.
Wichtige Klarstellung
Die Befreiung gilt nur für das jeweilige Beschäftigungsverhältnis.
Wird ein Minijob beendet und später ein neuer begonnen, entsteht automatisch wieder Rentenversicherungspflicht. Der Arbeitnehmer kann sich dann neu entscheiden.
Die geplante Änderung betrifft daher vor allem Personen, die in einem noch laufenden Minijob vor Jahren die Befreiung gewählt haben und diese nun korrigieren möchten – ohne kündigen zu müssen.
603 Euro ab 1. Januar 2026
Bereits feststehend ist: Zum 1. Januar 2026 steigt die Minijob-Grenze auf 603 Euro monatlich, da der Mindestlohn erhöht wird. Wer bis zu 603 Euro verdient, bleibt im Minijob.
In der Rentenversicherung besteht weiterhin Versicherungspflicht, sofern keine Befreiung beantragt wird.
Warum das relevant ist
Mit eigenem Beitragsanteil zählt der Monat als vollwertige Pflichtbeitragszeit. Das kann entscheidend sein für die 35-jährige Wartezeit, die 45-jährige Wartezeit, den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente sowie Reha-Leistungen.
Sollte die Gesetzesänderung wie geplant in Kraft treten, eröffnet sie vielen Betroffenen eine echte zweite Chance. Eine individuelle Prüfung des Versicherungsverlaufs bleibt jedoch empfehlenswert.
Früher raus aus dem Job – ohne lebenslange Abschläge? Klingt verlockend.
Und ja: Das deutsche Rentenrecht bietet tatsächlich legale Möglichkeiten, um Abschläge bei einem vorgezogenen Rentenbeginn auszugleichen.
Grundsätzlich gilt: Wer vor der Regelaltersgrenze in Rente geht, zahlt 0,3 % Abschlag pro Monat – also 3,6 % pro Jahr – und zwar dauerhaft.
Bei zwei Jahren früherem Rentenbeginn sind das bereits 7,2 %, bei vier Jahren 14,4 %. Diese Kürzungen gelten lebenslang.
Doch es gibt Gestaltungsmöglichkeiten:
1) Sonderzahlungen an die Deutsche Rentenversicherung
Ab dem 50. Lebensjahr können Versicherte zusätzliche Beiträge einzahlen, um Rentenabschläge ganz oder teilweise auszugleichen.
Die Deutsche Rentenversicherung berechnet auf Antrag, welcher Betrag erforderlich ist. Diese Einzahlungen sind oft steuerlich begünstigt und erhöhen die spätere Rente dauerhaft – selbst dann, wenn doch nicht früher in Rente gegangen wird.
2) Wertguthaben / Arbeitszeitkonten
Wer über Jahre Zeit oder Geld ansammelt (zum Beispiel Überstunden oder Gehaltsbestandteile), kann sich vor Rentenbeginn freistellen lassen.
Das Arbeitsverhältnis läuft formal weiter – ohne Rentenabschläge. Allerdings bieten längst nicht alle Arbeitgeber solche Modelle an.
Doch hier endet die einfache Betrachtung. Denn ob sich Sonderbeiträge oder Wertguthaben wirklich lohnen, hängt von weit mehr Faktoren ab:
dem persönlichen Gesundheitszustand,
der statistischen Lebenserwartung,
der Frage, ob der Ehepartner im Todesfall überhaupt Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hat,
wo die Krankenversicherung im Alter besteht (KVdR oder freiwillig versichert),
wie hoch das gesamte Einkommen in der Rente ist,
dem Risiko einer frühen Pflegebedürftigkeit,
möglichen steuerlichen Auswirkungen,
und nicht zuletzt der Frage, ob eine Erbschaft zu erwarten ist oder Vermögen anderweitig eingesetzt werden sollte.
Gerade hohe Sonderzahlungen können schnell sechsstellige Beträge erreichen. Dieses Kapital ist dann unwiderruflich im System gebunden. Es steht nicht mehr flexibel für Pflege, Immobilienanpassung oder familiäre Unterstützung zur Verfügung.
Deshalb darf bei aller Euphorie über „Renten-Hacks“ das Ziel nicht aus den Augen verloren werden:
Ob es sich lohnt, eigene Sonderbeiträge zu bezahlen, hängt von vielen individuellen Faktoren ab, die unbedingt geprüft werden müssen. Hilfreich ist dieser Check durch einen unabhängigen Rentenberater.
Ein Beitrag von Renten-Experte (Sachkundeprüfung Rentenberater nach RDG (Theor.)) Werner Hoffmann
Viele Witwen und Witwer wundern sich, warum ihre Hinterbliebenenrente plötzlich kleiner ausfällt. Oft liegt der Grund nicht bei den Betroffenen, sondern im Gesetz: im Sozialgesetzbuch VI (SGB VI). Hier ist genau geregelt, wer Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente hat – und wie Einkommen angerechnet wird.
Gesetzliche Grundlage
Die wichtigsten Paragrafen sind § 46 und § 97 SGB VI. § 46 bestimmt, wer Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente hat, § 97 regelt die Einkommensanrechnung.
Seit der Reform zum 1. Januar 2002 unterscheidet die Rentenversicherung zwischen alter und neuer Witwenrente.
Wer vor 2002 geheiratet hat und dessen Partner vor 2002 starb, fällt unter das alte Recht.
Alle anderen unterliegen dem neuen Recht – mit deutlich strengeren Anrechnungen.
Alter vs. neue Witwenrente
Bei der alten Witwenrente blieb vieles anrechnungsfrei, etwa Teile der betrieblichen Altersversorgung. In der neuen Variante werden fast alle Einkünfte berücksichtigt – auch Löhne, Betriebsrenten oder Abfindungen. Dazu kommt: Der Rentensatz wurde von 60 % auf 55 % gesenkt.
Einkommensanrechnung
Die Berechnung erfolgt in drei Schritten:
Pauschale Abzüge (40 % bei Arbeit, 14 % bei Renten),
Abzug des Freibetrags (ab Juli 2025 → 1 076,86 €, bundesweit einheitlich),
40 % des verbleibenden Betrags werden auf die Rente angerechnet.
Beispiele dazu findest du im Artikel auf meinem Blog.
Änderungen ab Juli 2025
Ab 1. Juli 2025 gelten bundesweit einheitliche Freibeträge, Ost-/West-Unterschiede fallen weg. Doch das System bleibt komplex – und Fehler kommen häufig vor. Darum sollte jede Rentnerin und jeder Rentner die neue Berechnung prüfen lassen.
Mein Rat
Prüfe, ob du unter alte oder neue Witwenrente fällst,
Ab dem Jahr 2026 ändern sich wichtige Rahmenbedingungen bei der großen Witwenrente. Viele Betroffene unterschätzen, wie stark solche Anpassungen die spätere Versorgung beeinflussen können.
Was ist die große Witwenrente?
Die große Witwen- oder Witwerrente kann gezahlt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, zum Beispiel,
ein bestimmtes Mindestalter erreicht ist,
ein minderjähriges Kind erzogen wird,
oder eine eigene Erwerbsminderung vorliegt.
Die große Witwenrente beträgt grundsätzlich 55 % der Rente des verstorbenen Partners. In bestimmten Altfällen (je nach Heiratsdatum und Geburtsjahr) können es 60 % sein.
Was ändert sich 2026?
1) Freibetrag beim eigenen Einkommen
Wenn Witwen oder Witwer eigenes Einkommen haben, wird die Witwenrente unter Umständen gekürzt. Entscheidend ist ein Freibetrag: Nur Einkommen oberhalb dieses Freibetrags wird angerechnet. Da der Freibetrag regelmäßig angepasst wird, kann sich ab 2026 die Kürzung verändern.
2) Höhere Berechnungsgrundlagen durch Rentenanpassungen
Steigen Renten, kann sich auch die Ausgangsbasis für Hinterbliebenenleistungen erhöhen. Wer 2026 erstmals in den Leistungsbezug kommt, startet oft mit einer anderen Grundlage als in früheren Jahren.
3) Altersgrenzen im Blick behalten
Die Altersgrenze für die große Witwenrente wurde schrittweise angehoben. Für neue Fälle ab 2026 können daher strengere Altersvorgaben gelten als früher. Wer diese Grenze noch nicht erreicht, erhält häufig zunächst nur die kleine Witwenrente, die deutlich niedriger ausfallen kann.
Warum ist das so wichtig?
Ob 55 % oder 60 %, ob Einkommensanrechnung oder nicht: Das kann schnell mehrere hundert Euro im Monat ausmachen. Deshalb lohnt sich eine individuelle Prüfung, insbesondere wenn,
unklar ist, ob die große oder nur die kleine Witwenrente greift,
eigenes Einkommen die Leistung mindert,
Heiratsdatum und Geburtsjahr eine Rolle spielen,
die tatsächliche Absicherung im Todesfall konkret berechnet werden soll.
Wer Klarheit will, sollte rechtzeitig prüfen lassen, was im persönlichen Fall wirklich gilt. Hilfreich ist ein Check durch einen unabhängigen Rentenberater, damit Sie die richtige Entscheidung treffen.
Ab dem Jahr 2027 rückt ein Thema in den Fokus, das viele Menschen bislang unterschätzen: die faktische Zwangsverrentung.
Gemeint ist kein neues Gesetz, sondern eine Verwaltungspraxis mit erheblichen finanziellen Folgen für Betroffene.
Hintergrund ist der steigende Druck auf die sozialen Sicherungssysteme. Personen, die Leistungen wie Bürgergeld oder Sozialhilfe beziehen und das Rentenalter erreichen, können von Behörden gedrängt werden, eine vorzeitige Altersrente zu beantragen – auch dann, wenn diese mit dauerhaften Abschlägen verbunden ist.
Besonders kritisch: Rentenabschläge gelten lebenslang.
Wer zu früh in Rente geht, kann diese Kürzungen später nicht mehr ausgleichen.
Für viele bedeutet das monatliche Verluste von mehreren hundert Euro – mit hohem Risiko für Altersarmut.
Zwar existieren Ausnahmeregelungen, etwa bei sehr niedrigen Renten oder besonderen Härtefällen.
In der Praxis fehlt Betroffenen jedoch häufig das Wissen über ihre Rechte. Bescheide werden akzeptiert, ohne sie prüfen zu lassen – mit irreversiblen Folgen.
Gleichzeitig entsteht ein politischer Widerspruch: Einerseits wird längeres Arbeiten gefordert, andererseits werden Menschen verwaltungsseitig aus dem Arbeitsmarkt gedrängt. Individuelle Lösungen bleiben oft auf der Strecke.
Mein klarer Rat: Lassen Sie sich unbedingt beraten, bevor Sie einen Rentenantrag stellen oder einen Bescheid akzeptieren. Bei vorzeitigen Rentenentscheidungen können wenige Wochen oder ein falscher Schritt über die finanzielle Sicherheit für Jahrzehnte entscheiden.
Die Zwangsverrentung ist kein Randthema – sie betrifft hunderttausende Menschen direkt oder indirekt.
Werner Hoffmann Rentenexperte – www.Renten-Experte.de
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Während die Mindestlohnkommission in Deutschland für die kommenden Jahre moderate Steigerungen beschlossen hat, entbrennt gleichzeitig ein politischer Streit:
Der Deutsche Bauernverband fordert, ausländischen Erntehelfern weniger als den gesetzlichen Mindestlohn zahlen zu dürfen.
Gewerkschaften protestieren scharf, während aus Brüssel ganz andere Signale kommen.
📈 Der aktuelle Mindestlohn in Deutschland
Seit 1. Januar 2025: 12,82 € brutto pro Stunde
Ab 1. Januar 2026: 13,90 € brutto pro Stunde
Ab 1. Januar 2027: 14,60 € brutto pro Stunde
Das bedeutet einen Zuwachs von rund 13,9 % über zwei Jahre.
🧭 EU-Empfehlung: Mindestens 60 % des Medianlohns
Die EU-Mindestlohnrichtlinie (2022/2041) empfiehlt:
Ein angemessenes Lohnniveau von mindestens 60 % des Medianlohns oder 50 % des Durchschnittslohns
In Deutschland läge dieser Zielwert 2025 bei etwa 13,50 bis 14,50 €, je nach Berechnung
Die geplante Erhöhung auf 14,60 € bis 2027 erfüllt diese Empfehlung also erst verzögert, während sie heute noch deutlich unterschritten wird (derzeit rund 51,7 % des Medianlohns).
🧨 Skandalvorschlag des Bauernverbands
Laut einem Bericht der taz vom 23.6.2025 schlägt der Bauernverband vor:
Ausländische Saisonkräfte sollten unterhalb des Mindestlohns bezahlt werden dürfen
Begründung: Wettbewerbsfähigkeit und Kostensteigerungen im Obst- und Gemüseanbau
Dieser Vorstoß stößt auf massive Kritik:
Gewerkschaften werfen dem Verband Lohndumping und Diskriminierung vor
SPD und Grüne sprechen von einem klaren Bruch mit dem Gleichheitsgrundsatz
Jurist*innen verweisen auf mögliche Verstöße gegen EU-Recht und das deutsche Arbeitsrecht
💡 Bedeutung & Ausblick
Die Anpassung des Mindestlohns bleibt politisch umkämpft.
Die EU macht Druck für ein höheres Lohnniveau, um Armut trotz Arbeit zu verhindern
In Deutschland steht die Politik vor einem Spagat: soziale Gerechtigkeit versus wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit – und das vor dem Hintergrund steigender Lebenshaltungskosten
🔍 Fazit
Während Europa Mindeststandards nach oben schraubt, fordern einige Interessenvertreter in Deutschland eine Absenkung – aber nur für ausländische Arbeitskräfte. Das gefährdet nicht nur den sozialen Frieden, sondern auch die europäische Glaubwürdigkeit Deutschlands in Sachen Arbeitnehmerrechte.
In den letzten Wochen wurden wir allumfassend über das „unsägliche“ Bürgergeld aufgeklärt und es wurde uns von der CxU und FDP suggeriert, dass sich hier Milliarden zur Finanzierung der gleichsam versprochenen 100 Milliarden Steuerentlastungen „holen“ lassen.
Das ist großer Unfug, plumpe Polemik und Stimmungmache gegen…..? Ja, gegen wen eigentlich?
Zum einen gegen den Absender des Bürgergeldes, also die Partei(en), die es erfunden und auf den Weg gebracht haben, was ursprünglich von der SPD als Ersatz und Reform von Hartz IV erdacht und durch die Ampelregierung dann beschlossen wurde. Das könnte man sich noch mit Wahlkampf erklären und schön reden.
Zum anderen, und das empfinde ich als viel verwerflicher, wird unsere Gesellschaft bewusst in High-Performer, Leistungswillige, also die Mittel- und Oberschicht und die Low-Performer, die Verweigerer, die „Unterschicht“ gespalten und dabei werden die Bürgergeldempfänger und die Kosten für das Bürgergeld allgemein gültig den Verweigerern zugeschrieben.
Und das ist im höchsten Maße sittenwidrig und widerspricht unserer Verfassung, die genau deshalb Regelungen zur Existenzsicherung von sozial Schwächeren beinhaltet.
Wir haben verfassungsrechtlich nicht ohne Grund ein Solidaritätsprinzip verankert und brauchen dieses soziale Netz, es definiert die Grundpfeiler unseres Sozialstaates und begründet unsere demokratische Grundordnung.
Zur Finanzierung der proklamierten Steuerentlastungen taugt das Bürgergeld aber ganz sicher nicht. Die Gruppe der Totalverweigerer, die es zweifelsohne gibt, macht mit 0,28% nur einen kleinen Teil der Bürgergeld Empfänger aus und die realistisch erzielbaren Einsparungen liegen bei 8 Mio. Euro pro Jahr.
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Ein Kommentar von
Werner Hoffmann – Demokratie der Mitte, weil Extremflügel das Land zerstören –
Danke. Sie sprechen mir – der noch nie Bürgergeld oder Sozialhilfe in Anspruch genommen hat und gerne auch den Spitzensteuersatz bezahlt, aus dem Herzen.
Die Ausnutzung von Bürgergeld beträgt im übrigen maximal 150 Mio. Im Jahr. Also pro Bürger etwa 1,78 Euro Pro Jahr.
Die Steuerhinterziehung beträgt im Vergleich etwa 160 Milliarden Euro pro Jahr.
Pro Bürger sind das 160 Milliarden geteilt durch 84,5 Mio. Einwohner = 1.893,49 Euro!
Eine 4-köpfigeFamilie könnte – wenn die Steuerhinterziehung nicht wäre- um 7.573 Euro entlastet werden.
Die #Bürgergeldgeschichte – wie man den #Mindestlohn nicht erhöhen muss und gegen #Bürgergeldempfänger hetzt. Es war einmal….. Friedrich Merz trifft sich mit zwei ehemaligen Schulkameraden
Populistische Sprüche der CDU der Presse in den Mund gelegt
Ein Beitrag von
Werner Hoffmann Demokrat der Mitte
Warum die neue CDU und FDP 80 Prozent der Arbeitnehmer verarmen wird
Die SPD oder die Grünen zu Parteien der Bürgergeldempfänger zu degradieren, hat System.
Zum einen wird damit durch die CDU / CSU versucht, die SPD und die Grünen auf eine kleine Interessengruppe zu minimieren und zum zweiten will sich ja keiner als Bürgergeldempfänger ansehen. „Lieber gegen Bürgergeldempfänger sein, als da dazuzuzählen.“
Genau so funktioniert die Strategie des Populismus. Einfach einen Punkt heraussuchen und mit emotionaler indirekter Hetze vorgehen.
Dumm ist nur, wenn dies offenkundig wird.
Top-Rechtsanwälte kennen – besonders in der Wirtschaft – das Prinzip der Nebelkerzen.
Und auch Strategen wenden die Nebelkerzenargumentation sehr gerne an.
Bei Populisten denke ich bevorzugt an Merz, Söder, Spahn.
Und bei ausgeklügelten Strategen und Linnemann.
Na, und Merz ist ja nicht nur Populist, sondern auch Wirtschaftsanwalt.
Dass Bürgergeld und Mindestlohn und die Gehaltszahlung und die Arbeitnehmergehälter der meisten Erwerbstätigen indirekt zusammenhängen, wird dann klar, wenn man die Zusamnenhänge aufdeckt.
Wie hoch ist das Bürgergeld in Prozent zu dem Existenzminimum?
Das Bürgergeld in Deutschland entspricht grundsätzlich dem Existenzminimum, da es so konzipiert ist, dass es die grundlegenden Bedürfnisse einer Person decken soll. Das Existenzminimum stellt den Betrag dar, der zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens notwendig ist, einschließlich der Kosten für Unterkunft, Ernährung, Kleidung und grundlegende Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.
Die Höhe des Bürgergeldes orientiert sich an der Regelsatzberechnung, die regelmäßig überprüft und angepasst wird, um sicherzustellen, dass es dem Existenzminimum entspricht. Es liegt also grundsätzlich bei 100 % des Existenzminimums.
Zusätzlich zu den Regelsätzen für das Bürgergeld können auch Leistungen für Unterkunft und Heizung übernommen werden, was bedeutet, dass das Bürgergeld insgesamt höher sein kann als nur der Regelsatz. Dadurch wird sichergestellt, dass die wesentlichen Lebenshaltungskosten gedeckt sind.
Welche Regelungen in der EU oder Deutschland haben Einfluss auf den Mindestlohn?
Das Mindesteinkommen in der Europäischen Union wird durch mehrere Regelungen und Empfehlungen auf EU-Ebene beeinflusst, auch wenn die konkrete Festlegung der sozialen Sicherungssysteme, wie etwa Mindestlöhne oder Mindesteinkommen, grundsätzlich in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt. Die wichtigsten EU-Regelungen und Initiativen, die Einfluss auf die Gestaltung des Mindesteinkommens haben, sind:
1. Europäische Säule sozialer Rechte (ESSR)
Die 2017 verabschiedete Europäische Säule sozialer Rechte enthält 20 Grundsätze, die als Leitlinien für eine faire und funktionierende Arbeits- und Sozialpolitik dienen sollen. Einer dieser Grundsätze fordert „angemessene Mindestlöhne“, um sicherzustellen, dass jeder Arbeitnehmer ein Einkommen hat, das ein anständiges Leben ermöglicht. Auch wenn es keine direkte Verpflichtung gibt, ein Mindesteinkommen in jedem Mitgliedstaat einzuführen, dient die Säule als politisches Rahmenwerk für die Ausgestaltung der nationalen sozialen Sicherungssysteme.
2. Richtlinie über angemessene Mindestlöhne in der EU (2022/2041)
Diese Richtlinie wurde 2022 beschlossen und zielt darauf ab, angemessene Mindestlöhne in der EU zu fördern, indem sie die Rahmenbedingungen für faire Löhne verbessert. Die Mitgliedstaaten sollen sicherstellen, dass gesetzliche Mindestlöhne ein angemessenes Niveau haben, wobei Bezug auf die nationalen Lebenshaltungskosten und wirtschaftlichen Bedingungen genommen wird. Die Richtlinie enthält jedoch keine spezifischen Vorschriften für Mindesteinkommen oder Sozialhilfeleistungen, sondern konzentriert sich auf Löhne.
3. Empfehlung der EU-Kommission zum Mindesteinkommen (1992)
Bereits 1992 empfahl die EU-Kommission den Mitgliedstaaten, Systeme für ein „angemessenes Mindesteinkommen“ einzuführen, um Personen ohne ausreichendes Einkommen ein würdiges Leben zu ermöglichen. Diese Empfehlung war zwar rechtlich nicht bindend, diente aber als wichtige Grundlage für die Entwicklung von sozialen Sicherungssystemen in den Mitgliedstaaten.
4. Europäisches Semester und länderspezifische Empfehlungen
Im Rahmen des Europäischen Semesters, dem jährlichen Zyklus der wirtschaftspolitischen Koordinierung in der EU, werden regelmäßig länderspezifische Empfehlungen ausgesprochen, die auch soziale Aspekte wie Mindestlohnregelungen und Mindesteinkommen betreffen. Hierdurch übt die EU indirekten Druck auf die Mitgliedstaaten aus, ihre Sozialsysteme zu verbessern und Armut zu bekämpfen.
5. Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Die Charta der Grundrechte der EU, die seit 2009 rechtsverbindlich ist, enthält allgemeine Bestimmungen über den Schutz sozialer Rechte, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Unterstützung bei Arbeitslosigkeit (Artikel 34). Während sie keine spezifischen Regelungen zum Mindesteinkommen festlegt, unterstützt sie die allgemeinen Bemühungen zur Bekämpfung sozialer Ausgrenzung.
Ja, es gibt eine solche Orientierung, aber keine verbindliche EU-weite Regelung. Die Richtlinie über angemessene Mindestlöhne in der EU (2022/2041) empfiehlt den Mitgliedstaaten, sich an bestimmten Bezugspunkten zu orientieren, um die Angemessenheit von Mindestlöhnen zu gewährleisten. Dazu gehören insbesondere zwei Indikatoren:
1. 60 % des Medianlohns: Der Medianlohn ist der Wert, bei dem die Hälfte der Beschäftigten weniger und die andere Hälfte mehr verdient. Ein Mindestlohn in Höhe von 60 % des Medianlohns wird häufig als Richtwert für eine angemessene Entlohnung angesehen.
2. 50 % des Durchschnittslohns: Der Durchschnittslohn ist das arithmetische Mittel aller Löhne in einem Land. Ein Mindestlohn von 50 % des Durchschnittslohns wird ebenfalls als Referenzgröße verwendet, um eine ausreichende Kaufkraft der Beschäftigten zu sichern.
Die EU-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten jedoch nicht dazu, diese Werte einzuhalten. Stattdessen dienen sie als Empfehlungen und Orientierungshilfen, um die Angemessenheit der gesetzlichen Mindestlöhne zu bewerten. Die Mitgliedstaaten haben die Freiheit, eigene Kriterien festzulegen, solange sie sicherstellen, dass der Mindestlohn den Lebensstandard der Arbeitnehmer verbessert und Armut bekämpft.
Die Orientierung an 60 % des Medianlohns ist also ein häufig verwendeter Richtwert, den viele Länder heranziehen, um die Angemessenheit der Mindestlöhne zu überprüfen, aber er ist nicht verbindlich vorgeschrieben.
Wie wird der Mindestlohn derzeit in Deutschland ermittelt?
Der Mindestlohn in Deutschland wird durch die Mindestlohnkommission festgelegt. Diese Kommission besteht aus Vertretern von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden sowie wissenschaftlichen Mitgliedern. Der Prozess zur Ermittlung des Mindestlohns ist wie folgt geregelt:
1. Mindestlohnkommission: Die Kommission setzt sich aus einem unabhängigen Vorsitzenden, drei Vertretern der Arbeitnehmerseite, drei Vertretern der Arbeitgeberseite sowie zwei beratenden Wissenschaftlern zusammen. Diese Mitglieder diskutieren und entscheiden über Anpassungen des Mindestlohns.
2. Kriterien für die Festlegung: Bei der Festlegung des Mindestlohns orientiert sich die Kommission an der Entwicklung der Tariflöhne in Deutschland. Ziel ist es, den Mindestlohn so festzusetzen, dass er den Arbeitnehmern ein angemessenes Einkommen sichert und gleichzeitig die Beschäftigung nicht gefährdet. Die Entwicklung der Produktivität, Arbeitsmarktlage und wirtschaftliche Gesamtlage werden ebenfalls berücksichtigt.
3. Zwei-Jahres-Rhythmus: Die Mindestlohnkommission überprüft alle zwei Jahre die Höhe des Mindestlohns und spricht eine Empfehlung für eine Anpassung aus. Der Mindestlohn wird dann per Verordnung der Bundesregierung umgesetzt. Die nächste Anpassung erfolgt zum 1. Januar 2025.
4. Besondere Erhöhungen: Die Bundesregierung kann in Ausnahmefällen, wie zum Beispiel bei einer außergewöhnlichen wirtschaftlichen Lage, zusätzliche Anpassungen vornehmen.
Der aktuelle Mindestlohn wird also auf Grundlage einer Balance zwischen Lohnsicherung und wirtschaftlicher Verträglichkeit ermittelt, ohne eine gesetzliche Verpflichtung an bestimmte Prozentsätze des Median- oder Durchschnittslohns.
Welche Personen sind in der Kommission und wie ist die Kommission ausgeglichen nach Interessengruppen?
Die Mindestlohnkommission in Deutschland setzt sich aus verschiedenen Mitgliedern zusammen, die die Interessen unterschiedlicher Gruppen vertreten. Die Struktur ist darauf ausgelegt, eine ausgewogene Vertretung von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen zu gewährleisten, mit zusätzlichen wissenschaftlichen Mitgliedern für eine unabhängige Beratung. Die Zusammensetzung der Kommission ist wie folgt:
1. Unabhängiger Vorsitzender
• Der Vorsitzende ist eine neutrale Person, die weder den Arbeitgeber- noch den Arbeitnehmerinteressen angehört. Diese Person leitet die Sitzungen der Kommission und soll eine ausgleichende Rolle spielen, um Konsensentscheidungen zu fördern.
2. Ständige Mitglieder (Stimmrecht)
• Drei Vertreter der Arbeitgeberseite: Diese Mitglieder werden von den Arbeitgeberverbänden benannt und vertreten die Interessen der Unternehmen. Sie sollen sicherstellen, dass wirtschaftliche Aspekte, wie die Tragfähigkeit der Lohnerhöhung für Unternehmen, berücksichtigt werden.
• Drei Vertreter der Arbeitnehmerseite: Diese Mitglieder werden von den Gewerkschaften benannt und vertreten die Interessen der Beschäftigten. Sie setzen sich dafür ein, dass der Mindestlohn ein angemessenes Einkommen sichert und die Kaufkraft der Arbeitnehmer gestärkt wird.
3. Wissenschaftliche Mitglieder (beratend, ohne Stimmrecht)
• Zwei wissenschaftliche Mitglieder sind beratend tätig und unterstützen die Kommission mit Analysen und Gutachten. Sie haben kein Stimmrecht, bringen aber unabhängige, wissenschaftlich fundierte Perspektiven ein, um die Entscheidungsfindung zu unterstützen.
4. Paritätische Besetzung
• Die Mindestlohnkommission ist paritätisch besetzt, was bedeutet, dass Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter gleich stark vertreten sind (jeweils drei Mitglieder). Dies dient dazu, einen fairen Interessenausgleich zu gewährleisten.
Entscheidungsfindung
• Entscheidungen über die Anpassung des Mindestlohns erfolgen in der Regel im Konsens. Sollte keine Einigung erzielt werden, hat der Vorsitzende das Entscheidungsrecht.
Zweck der Zusammensetzung
Die Struktur der Kommission zielt darauf ab, eine ausgewogene Vertretung der Interessen zu gewährleisten und gleichzeitig eine fundierte Grundlage für die Mindestlohnempfehlungen zu schaffen, die sowohl wirtschaftliche als auch soziale Aspekte berücksichtigt.
Zusammenhang
Reicht der Mindestlohn oder das Einkommen, das eine Familie erhält nicht aus, weil das. Bürgergeld höher wäre, dann besteht Anspruch auf Aufstockung.
Besonders in der Rente ist dies bedeutsam.
Wer beispielsweise nur den Mindestlohn erhält, hat in der Rente selbst nach 45 Versicherungsjahren eine Rente, die nicht zum Leben reicht!
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Welche Lösung wäre sinnvoll?
Steigt das Mindesteinkommen nicht erheblich an, dann wird die Schere zwischen Arm und Reich noch weiter auseinandergehen. Soziale Unruhen werden dann als Folge zunehmen.
Dass dadurch extreme Parteien partizipieren, muss jedem klar sein.
Aus diesen Spannungen entstehen dann wieder Gegenbewegungen, die zu extremen Einschränkungen folgen.
Was wollen einige Politiker von CDU und FDP machen?
Am liebsten wäre diesen Politikern die Abschaffung von Bürgergeld und Mindestlohn.
Da dies jedoch nicht so einfach möglich ist, denn EU-Bedingungen und verfassungsrechtliche Bedenken sind hier ein Störfeuer.
Wie könnte das Bürgergeld abgeschafft oder erschwert werden?
Die CDU will hierzu das Bürgergeld in eine „neue Grundsicherung“ umwandeln.
Gleichzeitig soll der „Warenkorb verändert“ werden.
Die Veränderung des Warenkorbs hat letztendlich das Ziel alle betroffenen Erwerbstätigen finanziell weiter abzustufen.
Und dies sind nicht nur Bürgergeldempfänger, sondern letztendlich etwa 60 bis 80 Prozent der Erwerbstätigen.
Die neue CDU und auch FDP wird die Arbeitnehmer verarmen!
Ein Blick in die Altersstruktur in #Deutschland reicht mir. –
Die #DAK verkündete jetzt, dass sich Hälfte der Versicherten im Job zwischen Januar und Juni mindestens einmal krankgemeldet habe.
Das sei Rekord. – Parallel dazu lesen wir, dass die Wirtschaft nicht in Schwung kommt. Ach ne …
Nach dem 10-Jahres-Rekord-Hoch 2023 (5,5 Prozent) ist der #Krankenstand mit 5,7 Prozent in diesem Jahr erneut angestiegen!
Laut DAK ist keine Entwarnung in Sicht. Wenig überraschend: Immer mehr Menschen melden sich wegen #Depressionen und Anpassungsstörungen ab.
Das liege aber nicht nur an einer generell höheren Sensibilität für psychische Erkrankungen, sondern auch am Anstieg der Arbeitsdichte, am erhöhtenLeistungsdruck und an einer unrealistischen Arbeitsmenge aufgrund fehlender Fachkräfte als Auslöser.
Und in diese Zeit fallen dann Forderungen nach #Mehrarbeit: mehr pro Woche und mehr aufs Leben gerechnet. –
Schon mal versucht, mit einem platten Reifen weiterzufahren? Das geht noch eine Weile gut, ist aber dann irgendwann mit einem maximalen Schaden verbunden.
Und erinnern wir uns: Als im Herbst letzten Jahres eine Coronawelle das Land erfasste und vergleichsweise viele Menschen gleichzeitig krank waren, hatte dies sogar 0,5% negative Auswirkung auf die #Wirtschaftsleistung in Deutschland.
Die politische Debatte hat sich völlig von dem entkoppelt, was Krankenkassen, #Wissenschaft und Sozialverbände seit Jahren prognostizieren – und was nun mit voller Wucht ins Kontor schlägt.
Die fetten Jahre, in denen es Beschäftigte im Überfluss gab, sind vorbei. Damit ist auch das „Wohlstands-Niveau“ alter Definition passé. – Höher, schneller, weiter? Das klappt – wenn überhaupt – nur noch bei Olympia.
Übrigens, ich habe jetzt das erste Industrie-Unternehmen kennengelernt, das „Pflegearbeit“ als Corporate-Benefit auf seiner Karriereseite führt.
Bedeutet auch, dass wir #Wohlstand Deutschland künftig ganz anders definieren werden müssen. „Luxus“ wird sein:
—> für die Kinder einen raren Kita-Platz zu ergattern,
—> für die (Groß-)Eltern einen der immer seltener werdenden Pflegeplätze zu bekommen,
—> eine bezahlbare Wohnung zu haben,
—> einen für die private Mangel-Situation verständnisvollen #Arbeitgeber zu finden
—> und in Demut & mit starker Resilienz zu akzeptieren, dass wir alle abgeben werden müssen, damit es für alle reicht.
Und übrigens, auch für alles das sind die Rechten mit ihren ewig gestrigen Weltbild keine Antwort; vielmehr eher Teil des Problems.
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Kommentar von
Werner Hoffmann- Demokrat der Mitte
Marc Raschke umschreibt die Problematik schon perfekt.
Das Durchschnittsalter der Arbeitnehmer hat sich eklatant erhöht.
Das Durchschnittsalter der Arbeitnehmer in Deutschland lag im Jahr 1980 bei etwa 36 Jahren.
Diese Angabe basiert auf historischen Daten, die einen erheblichen Anstieg des Durchschnittsalters der Erwerbstätigen über die letzten Jahrzehnte hinweg zeigen. Damals waren die Altersstrukturen der Erwerbstätigen im Vergleich zu heute deutlich jünger. Seit den 1980er Jahren ist das Durchschnittsalter kontinuierlich gestiegen, was auf demographische Veränderungen und eine zunehmende Erwerbsbeteiligung älterer Menschen zurückzuführen ist.
Das Durchschnittsalter der Arbeitnehmer in Deutschland liegt aktuell bei etwa 44 Jahren. Diese Zahl spiegelt die allgemeine Altersstruktur der Erwerbstätigen wider, wobei ein signifikanter Teil der Beschäftigten in den mittleren Altersgruppen vertreten ist. Insbesondere sind Arbeitnehmer im Alter von 45 bis 54 Jahren stark repräsentiert
Wenn man sich dann Äußerungen von der CDU, CSU, FDP zu diesem Thema anhört, dass die Arbeitszeit wieder auf mindestens angehoben werden soll, dann wird mit dem „platten Reifen jetzt sogar verlangt 130 km/h zu fahren.
Man sollte auch eines nicht vergessen. Nur dank der Medizin, humaneren Arbeitsbedingungen und keiner Kriege ist die Lebenserwartung erheblich angestiegen.
Hier eine kurze Übersicht
• 1900: • Männer: ca. 46 Jahre • Frauen: ca. 49 Jahre • 1933: • Männer: ca. 57 Jahre • Frauen: ca. 60 Jahre • 1945: • Männer: ca. 50 Jahre (durch die Kriegsereignisse stark beeinflusst) • Frauen: ca. 55 Jahre • 1980: • Männer: ca. 69 Jahre • Frauen: ca. 75 Jahre • 2020: • Männer: ca. 79 Jahre • Frauen: ca. 83 Jahre
Dabei variiert die Lebenserwartung stark zwischen den einzelnen Tätigkeiten und dem Einkommen/Vermögen.
Wer gut verdient, ernährt sich gesünder, trinkt und raucht auch seltener (zumindest seit 2000).