Du bist #Hausfrau #arbeitslos #Rentner oder suchst #ergänzende #Nebentätigkeit oder neuen #Hauptjob?
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Hier können Sie die Werte der Sozialversicherung 2020 auch direkt als PDF downloaden
Jedes Jahr ändern sich die Rechengrößen, insbesondere in der Sozialversicherung.
Auch 2020 spielen diese Rechengrößen in der Sozialversicherung (Krankenversicherung, Rentenversicherung) und auch in der betrieblichen Altersversorgung eine wichtige Rolle.
Aus diesem Grunde haben wir hier die wichtigsten Sozialversicherungswerte und andere Rechengrößen aktuell zusammengefasst (natürlich ohne Gewähr).
Wir wünschen Ihnen auch im Jahr 2020 viel Erfolg, vor allem aber auch Gesundheit.
Rechengrößen und Sozialversicherungswerte 2020 | ||||
West |
Ost | |||
Beitragsbemessungsgrenze für die allgemeine Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung | p.a:: 82.800 Euro mtl.: 6.900 Euro |
p.a. 77.400 Euro mtl.: 6.450 Euro | ||
Beitragsbemessungsgrenze für die knappschaftliche Rentenversicherung | p.a.: 101.400 Euro Mtl. 8.450 Euro | p.a.: 94.800 Euro Mtl.: 7.900 Euro | ||
Versicherungspflichtgrenze in der GKV (§ 6 Abs. 6 SGB V): | 62.550 Euro pro Jahr (5.212,50 Euro pro Monat) | |||
Beitragsbemessungsgrenze in der GKV (Bestandsfälle PKV, § 6 Abs. 7 SGB V): | 56.250 Euro pro Jahr (4.687,50 Euro pro Monat) | |||
Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2019 allgemeine Rentenversicherung: | 40.551 Euro pro Jahr | (Ost: Hochwertung um 1,1339) | ||
Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) in der Sozialversicherung: | p.a.: 38. 220 Euro mtl.: 3.185 Euro | p.a. 36.120 Euro mtl. 3.010 Euro | ||
Wenn es um die Betriebliche Altersversorgung geht…… www.bAV-Experte.de | ||||
Entgeltumwandlung
4 % BBG jährlich § 14 SGB IV, § 1 SvEV | p.a. 3.312,00 € (mtl.: 276 Euro) | |||
Entgeltumwandlung
8 % BBG jährlich | 6.624 € (mtl.: 552 Euro) | |||
Freigrenze Verbeitragung § 226 Abs. 2 SGB V | 1/20 der mtl. Bezugsgröße 159,25 € | |||
Abfindungshöchstbetrag §3 Abs.2 BetrAVG bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses | Rente: 31,85 € Einmalkap. 3.822 € | Rente: 30,10 € Einmalkap.: 3.612 € | ||
Abfindung PSV-Schutz bis zu … bei Kapital (§ 7 Abs. 3 S.2 BetrAVG ….bei mtl. Renten § 7 Abs. 3 S.1 BetrAVG | 1.146.600 Euro 9.555 Euro | 1.083.600 Euro 9.030 Euro | ||
Wenn es um die gesetzliche Rentenversicherung geht….. www.Renten-Experte.de | ||||
Freigrenze § 226 Abs. 2 SGB V (1/20 d. Bezugsgröße | 195,25 Euro | |||
Freibetrag § 226 Abs. 2 SGB V (1/20 d. Bezugsgröße) | 195,25 Euro | |||
Anspruch auf bAV /§ 1a Abs. 1 S.4 – 1/160 d. BetrAVG | 238,88 Euro | |||
Höchstgrenze des Übertragungswertes (§ 4 Abs. 3 S.1 Nr.2 BetrAVG | 82.800 Euro | |||
Höchstgrenze externe Teilung § 17 Abs. 2 VersAusglG | 82.800 Euro | |||
Wertgrenze externe Teilung (§ 14 Abs. 2 VersAusglG) | Kapital: 7.644 Euro Monatsrente: 63,70 Euro | |||
Direktversicherung § 40 b EStG | ||||
Lohnsteuerpauschalierung bei Direktversicherungen (§ 40 b EStG) | Höchstbetrag p.a. Je Arbeitnehmer: | p.a.: 1.752 Euro mtl. 145,00 Euro | ||
Bei Durchschnittsberechnung möglich bis zu (je AN) | p.a. 2.148 Euro mtl. 179,00 Euro | |||
Der betriebswirtschaftliche Leitfaden in der betrieblichen Altersversorgung für ArbeitgeberSteuerberater RentenberaterHR-BeraterEntscheiderbAV-Spezialisten www.bAV-Leitfaden.de und www.bAV-toolbox.de | ||||
Beitragssätze | ||||
Allgemeiner Beitragssatz | 14,6 % | |||
Ermäßigter Beitragssatz | 14,0 % | |||
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag | 1,1 % | |||
Pflegeversicherung | 3,05 % | |||
Beitragszuschlag f. Kinderlose | 0,25 % | |||
Rentenversicherung (allgemein) | 18,6 % | |||
Knappschaftliche Rentenversicherung | 24,7 % | |||
Arbeitslosenversicherung | 2,4 % | |||
Umlage U1 und U2 | individuell nach Satzung der Krankenkasse/ der Minijob-Zentrale | |||
Insolvenzgeldumlage (U3) | 0,06 % | |||
Beitragszuschüsse (§ 257 SGB V/§ 61 SGB XI) Personen mit Anspruch auf Krankengeld | Höchstzuschuss zur Krankenversicherung (KV-Beitragssatz = 14,6 % bzw. ermäßigt = 14 %, ohne Zusatzbeitrag) Mtl. 342,19 Euro | |||
Personen ohne Anspruch auf Krankengeld | Mtl. 328,19 Euro | |||
Höchstzuschuss zur Pflegeversicherung bundeseinheitlich (außer Sachsen) nach § 61 Abs. 3 SGB XI (1,525 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze) | Mtl. 71,48 Euro | |||
Sachsen nach § 61 Abs. 3 SGB XI (1,025 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze) | Mtl. 48,05 Euro | |||
Höchstzuschuss zur privaten Krankenversicherung Pflegeversicherung Pflegevers. Sachsen | Mtl. 367,97 Euro Mtl. 71,48 Euro Mtl. 48,05 Euro | |||
Faktor F Teil des Arbeitsentgelts, für den Beiträge fällig werden |
0,7547 | |||
Freiwillige Krankenversicherung | ||||
Mindestbemessungsgrundlage – allgemein | 1.061,67 Euro | |||
Mindestbemessungsgrundlage – Existenzgründer | 1.061,67 Euro | |||
Mindestbemessungsgrundlage – hauptberuflich Selbstständige | 1.061,67 Euro | |||
Freiwillige Rentenversicherung | ||||
Mindestbeitrag | 83,70 Euro | |||
Höchstbeitrag | West: 1.283,40 Euro – Ost: 1.199,70 Euro | |||
Geringfügigkeitsgrenze (Minijob) | Mtl. 450 Euro | |||
Übergangsbereich (Midijob) | Mtl. 450,01 Euro – 1.300,00 Euro | |||
Geringverdienergrenze (Auszubildende) (Der Arbeitgeber trägt neben seinem eigenen Beitragsanteil auch die Arbeitnehmerbeitragsanteile inkl. Zusatzbeitrag) | Mtl. 325,00 Euro | |||
Höchstbeiträge versicherungspflichtiger Arbeitnehmer (mtl.) | ||||
Krankenversicherung | 684,38 Euro | |||
Pflegeversicherung | 142,97 Euro | |||
Arbeitslosenversicherung | 172,50 Euro (Ost: 161,25 Euro) | |||
Rentenversicherung | 1.283,40 Euro (Ost: 1.199,70 Euro) | |||
Die Notfallvorsorge bei Geschäftsunfähigkeit und im Todesfall durch Krankheit oder Unfall. Welche Vollmachten bestehen und müssen dringend vorhanden sein? www.notfallordner-vorsorgeordner.de www.notfallordner-unternehmer.de | ||||
Mindestarbeitsentgelte | ||||
Behinderte Menschen, Kranken- und Pflegeversicherung | Mtl. 637 Euro | |||
Behinderte Menschen, Rentenversicherung | West: 2.548,00 Euro —— Ost: 2.408,00 Euro | |||
Azubis bzw. Praktikanten ohne Arbeitsentgelt, Renten- und Arbeitslosenversicherung | West: 31,85 Euro —– Ost: 30,10 Euro | |||
Mindestbemessungsgrundlage Rentenversicherung für geringfügig Beschäftigte | 175 Euro (§ 172 Abs. 3 Satz 1 SGB VI) | |||
Mindestbeitrag Rentenversicherung für geringfügig Beschäftigte | (175 Euro * 18,6 %) Mtl. 32,55 Euro | |||
Selbstständige (Rentenversicherung, versicherungspflichtig) | ||||
Mindestbeitrag | 83,70 Euro | |||
Regelbeitrag | West: 592,41 Euro – Ost: 559,86 Euro | |||
Höchstbeitrag | West: 1.283,40 Euro – Ost: 1.199,70 Euro | |||
Aktuelle Informationen über die
Notfallvorsorge, Notfallordner, Generalvollmacht, Testament, Erbrecht, Erbschaftsteuer, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung, Sorgerechtsverfügung:
Privatpersonen www.notfallordner-vorsorgeordner.de
Beamte www.notfallordner-beamte.de
Unternehmer, Selbstständige Handwerker www.notfallordner-unternehmer.de
Notfallordner für Gesundheitsberufe: https://www.not-fallordner.de/
Betriebsrente und Verbeitragung der Rente in der gesetzlichen Krankenversicherung?
Die von der sogenannten Doppelverbeitragung betroffenen Betriebsrentner – ein Thema heute in der Anhörung im Gesundheitsausschuss am 9.12.2019.
Betriebsrente und Verbeitragung der Rente in der gesetzlichen Krankenversicherung?
Die von der sogenannten Doppelverbeitragung betroffenen Betriebsrentner – ein Thema heute in der Anhörung im
Gesundheitsausschuss am 9.12.2019.
Für die Betriebsrentner, die von 2004* bis 2019 eine Betriebsrente erhalten haben, wird eine nachträgliche Entlastung wohl nicht möglich sein (*Gesundheitsmodernisierungsgesetz).
Für zukünftige Betriebsrentenzahlungen – auch für die seit 2005 vorhandenen Betriebsrentner wird die sogenannte Freigrenze in einen Freibetrag verändert werden.
Die Veränderung von Freigrenze in Freibetrag hat zur Folge, dass Betriebsrenten in 2020 bis zu einem Betrag von 159,25 Euro nicht mit Krankenkassenbeiträgen belegt werden, wenn es sich um einen Krankenversicherten in der KVdR handelt. Freiwillig gesetzlich Versicherte Rentner müssten trotzdem den vollen Krankenkassenbeitrag aus einem „verminderten Beitragssatz bezahlen“; dies sindetwa 3 % alle gesetzlich krankenversicherten Rentner.
Für die Pflegepflichtversicherung gelten keine Freibeträge.
Der Freibetrag wird dynamisch sein und beträgt 1/20 der Bezugsgröße. Im Jahr 2020 beträgt die mtl. Bezugsgröße 3.185 Euro, davon 1/20 entspricht somit einem Freibetrag von 159,25 Euro.
Anmerkungen:
Durch die Einführung eine Freibetrages – in Verbindung mit einem Arbeitgeberzuschuss – ist insbesondere die Direktversicherung für die Arbeitnehmer wieder sehr interessant geworden, insbesondere für die Arbeitnehmer, die bis zur Beitragsbemessungsgrenze verdienen.
In der Sparphase werden die Beiträge steuierlich bis zu 8 %, in der Sozialversicherung bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze gefördert. Für diese Sparbeiträge entfallen die Sozialversicherungsbeiträge und die Steuern.
Am Ende der Sparphase mit Beginn der Rentenphase müssen dann Steuern, Kranken. und Pflegepflichtversicherungsbeiträge geleistet werden. Regelmäßig ist die Steuer in der Auszahlungsphase geringer, das das Einkommen in der Rentenphase auch nieriger ist.
Nachfolgendes fiktives Beispiel:
Ein Arbeitnehmer spart mtl. 200 Euro in einer Direktversicherung an. Der tatsächliche Aufwand beträgt tatsächlich Netto pro Monat 100 Euro (durchschnittliches Einkommen unterstellt).
Vom Arbeitgeber erhält er einen Arbeitgeberzuschuss aufgrund eines Rechtsanspruches nach § 1a Abs. 1a BetrAVG) von 15 % = 30 Euro
Der Gesamtsparbeitrag beträgt somit 230 Euro, der tatsächliche Nettoaufwand beträgt 100 Euro.
Je nach Vertragslaufzeit wird am Ende eine mtl. Rente ausgezahlt. Geht man von einer mtl. Rente von 300 Euro aus, dann wären bei einem Freibetrag von 159,25 Euro nur für den über dem Freibetrag liegende Anteil mit Sozialversicherungsbeiträgen belegt (300 Euro – 159,25 Euro) = 140,75 Euro, davon dann 15,7 % = 22,10 Euro
Zu beachten ist, dass der Freibetrag dynamisch anwächst. Nachfolgen einige historische Werte ab 1990:
1990: 1.682,15 Euro (1/20 wäre 84,11 Euro)
2000: 2.290,59 Euro (1/20 wäre 114,50 Euro)
2010: 2.555,00 Euro (1/20 wäre 127,75 Euro)
2020: 3.185,00 Euro (1/20 wäre 159,25 Euro)
Fazit: Die Bezugsgröße ist in den letzten 31 Jahren um 2,08 % angestiegen. Würde der weitere Anstieg von 2,08 % in den kommenden 30 Jahren vorhanden bleiben, dann wäre der Freibetrag in 30 Jahren bei 295,32 Euro.
Somit wäre die Direktversicherung bei einer mtl. Rente von 295,32 Euro nicht mit Krankenkassenbeiträgen belastet. Interessant ist diese Betrachtung vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass die meisten Direktversicherungen aus praktischen Umsetzungsgründen ohne Dynamik vereinbart werden (Grund. Verwaltungsaufwand bei den Arbeitgebern bei Dynamischer Anpassung).
Die Einführung des Freibetrages entlastet natürlich die sogenannten kleinen Betriebsrentner stärker, als die halbe Verbeitragung der Betriebsrenten.
Wer eine Betriebsrente in 2020 über 318,50 Euro erhält, bezahlt genauso viel Beitrag, wie wenn es eine Halbierung des Beitrages geben würde.
Wer allerdings eine hohe Betriebsrente erhält – z. B. mtl. 1.000 Euro – bezahlt für den überschreitenden Betriebsrentenanteil (159,25 Euro in 2020) – den vollen Krankenversicherungsbeitrag.
Für den kleinen Betriebsrentner zwar schön, allerdings in der Sache nicht systemgerecht. Grund: In der Sparphase wurden Krankenkassenbeiträge (Arbneitnehmerbeitrag) eingespart und in der Leistungsphase keine Beiträge.
Hingegen hatte der sehr gut verdienende Abteilungsleiter (Verdienst über der Beitragsbemessungsgrenze) keine Sozialversicherungsersparnis in der Sparphase und muss dann bei einer hohen Betriebsrente überdurchschnittlich viel von seiner Betriebsrente noch einmal verbeitragen lassen.
Aus systematischer Betrachtung ist dies nicht gerecht! Erwähnenswert: Natürlich hat der sehr gut verdienende Abteilungsleiter eine erheblich höhere Ersparnis in der Sparphase.
Besonders interessant dürfte wohl weiterhin die Einbindung der Absicherung von Berufsunfähigkeit bleiben.
Grund: Auch wenn die Berufsunfähigkeit abgesichert wird, besteht Anspruch auf einen Beitragszuschuss durch den Arbeitgeber (nach § 1a Abs. 1a BetrAVG). Wird man nicht berufsunfähig, dann entsteht keine Leistung und somit auch keine Verbeitragung. Wird anteilmäßig die Berufsunfähigkeit integriert (also auch eine Altersrente fällig), dann ist bei keiner Berufsunfähigkeit auch nur die Altersrente teilweise zu verbeitragen.
Gerade die Absicherung der Berufsunfähigkeit und auch die Hinterbliebenenversorgung sind bei fast allen Familien zu gering vorhanden. Dies gilt insbesondere für die Menschen, die ab 1961 geboren sind, bzw. in der Hinterbliebenenversorgung nach 2001 geheiratet hatten (bzw. kein Partner vor 1962 geboren ist). Diese sogenannte „neue Hinterbliebenenversorgung“ ist nicht nur auf 55 % (große Witwenrente), sondern berücksichtigt auch weitere Einkünfte bei dem sogenannten Hinzuverdienst in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 97 SGB VI i. V. mit § 18a SGB IV, § 114 SGB IV).
Zusammenfassend kann man die betriebliche Altersversorgung – insbesondere als Direktversicherung den Arbeitnehmern durchaus empfehlen.
Einzelsachverständige:
Link zur Sendung in der Mediathek:
https://www.bundestag.de/mediathek?videoid=7404840#url=L21lZGlhdGhla292ZXJsYXk=&mod=mod536668
Für die betriebliche Altersversorgung Veränderung der Verbeitragung ein richtiger Schritt in die richtige Richtung.
Am Montag, dem 9.12.2019 um 11:00 Uhr wird es im Bundestag bei der Anhörung sicherlich sehr spannend werden, wenn es um die Reduzierung der Krankenkassenbeiträge aus Betriebsrenten geht.
Live dabei über Internet www.bundestag.de
Die Umsetzung soll anscheinend bereits zum 1.1.2020 erfolgen. Inwieweit dies in der Praxis klappt muss mach bezweifeln. In allen Prozessen, die eine Veränderung auslösen, muss neben der gesetzlichen Umsetzung auch das Nadelöhr „technische Umsetzung“ beachtet werden. Die IT muss hier sehr oft angepasst werden.
So ist eine Umstellung von #Freigrenze auf #Freibetrag auch durch eine neue Erfassungsart belastet. Die betroffenen Rentner müssen durch einen neuen Fragebogen angeschrieben werden und anschließend müssen die Berechnungsprogramme in der Informatik angepasst werden.
Insoweit könnte es durchaus sein, dass die #Zahlstellen mit einer Verzögerung von 12 Monaten die Beitragsberechnung und die Beitragsabführung durchführen können. Darauf hat bereits die VBL hingewiesen (s. Artikel auf Internetseite der VBL –> Auswirkungen auf die Betriebsrente der VBL )
Die Meldepflichten bei Versorgungsbezügen regelt § 202 SGB V. Zum 1.7.2019 wurde das Zahlstellenverfahren deutlich erweitert. Danach sind Sozialversicherungsbeiträge für alle versicherungspflichtigen Versorgungsbezieher abzuführen. Damit sind Arbeitgeber selbst mit einem# Kleinstbestand in der Pensionszusage betroffen.
Im Rahmen des #Beitragsverfahrens melden die Arbeitgeber den jeweiligen #Krankenkassen die für die Betriebsrentner abzuführenden #Sozialversicherungsbeiträge (SV-Beiträge) und führen diese ab. Privat krankenversicherte Betriebsrentner nehmen nicht am #Zahlstellenverfahren teil.
Hier zunächst die wichtigsten Details dieser geplanten Entlastung:
Bisher werden aus den Betriebsrenten Beiträge für die Krankenkasse und Pflegepflichtversicherung fällig, wenn die Rente (und evtl. Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit) den Betrag der #Freigrenze nicht überschreiten. 1 Cent über der #Freigrenze konnte schon eine vollständige Beitragspflicht auslösen.
Die #Freigrenze soll in einen #Freibetrag umgewandelt werden. Dies führt dazu, dass bei einer Überschreitung des freigestellten Betrages mit einem Cent nur der eine Cent beitragspflichtig zu berücksichtigen ist.
Die #Freigrenze, wie auch der #Freibetrag gilt für die Personen, die pflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, also in der Krankenversicherung der Rentner.
Wer #nicht in der #Krankenversicherung #der #Rentner ist, muss als freiwillig gesetzlich Versicherter einen sogenannten „verminderten Beitragssatz“ trotzdem bezahlen.
Der Freibetrag gilt nicht für freiwillig Krankenversicherte.
Dies wird deutlich durch die Unterscheidung der Beitragsauslösung.
Für KVdR-Versicherte gilt– § 229 SGV V (Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen)– und §226 SGB V (Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter)
Für #freiwillig #Krankenversicherte errechnet sich der Beitrag aus einem verminderten Beitragssatz von 14 % zuzüglich Zusatzbeitrag.
Die beitragspflichtigen Einnahmen für freiwillig versicherte Rentner bestimmen §§ 238a, 240 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 und 247 i. V. m. 241 SGB V. Für die Familienversicherung von Ehegatten ist § 10 Abs. 1 SGB V zu beachten.
Wichtig ist der Hinweis, dass bei der Freigrenze auch das Arbeitseinkommen berücksichtigt wurde.
Beispiel:
Ein Rentner erhält mtl. 150 Euro aus einer betrieblichen Altersversorgung. Durch seine Photovoltaikanlage erhält dieser Rentner zusätzlich Gewerbeeinkünfte von mtl. 80 Euro.Seine mtl. Einnahmen haben somit die Freigrenze aus dem Jahr 2019 (159 Euro) überschritten. Beide Einnahmen wurden vollständig in der gesetzlichen Krankenkasse verbeitragt. Durch die Einführung des #Freibetrages ist nur ein Teil zukünftig beitragspflichtig.
Wird die Photovoltaikanlage auf eines der Kinder überschrieben (mit oder auch ohne Haus mit Nutzungsrecht, kann die Beitragspflicht – je nach Versichertenstand des Kindes auch entfallen.
Dies wäre im Übrigen aus verschiedenen Gründen durchaus sinnvoll.Neben einer evtl. Erbschaftsteuer kann die frühzeitige Übertragung auf die Kinder die Erbschaftsteuer senken (10-Jahresfrist ist zu beachten).
Auch bei einer gesetzlichen Rente kann eine Rentenkürzung durch eine gewerbliche Tätigkeit entstehen (z. B. Witwenrente, Erziehungsrente oder Rente vor der Regelaltersgrenze).
Der Freibetrag bzw. die Freigrenze wirkt sich ausschließlich auf die gesetzliche Krankenversicherung aus.
In der #Pflegepflichtversicherung gibt es keine Freigrenze und auch keinen Freibetrag.
Während der Sparphase sind in der betrieblichen Altersversorgung Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge durch den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber eingespart worden, soweit der Arbeitnehmer nicht über der Beitragsbemessungsgrenze verdient hatte.
Hatte der Arbeitnehmer über der Beitragsbemessungsgrenze verdient, ist keine Sozialversicherungsersparnis entstanden.
Insoweit ist die gesetzlich angestrebte Lösung eigentlich keine systemgerechte Lösung, allerdings aufgrund der angespannten Kassenlage wohl nicht anders umzusetzen.
Eine bessere Systemlösung wäre es gewesen, alle Renten aus der betrieblichen Altersversorgung beitragsfrei zu stellen.
Trotzdem ist die angestrebte gesetzliche Lösung für jeden Arbeitnehmer eine interessante Möglichkeit, für das Alter vorzusorgen.
Neben der #Steuerentlastung und der #Sozialversicherungsersparnis (bis zur Beitragsbemessungsgrenze) erhält der Arbeitnehmer bei den Durchführungswegen:– #Direktversicherung– #Pensionskasse– #Pensionsfondszusätzlich einen Beitragszuschuss von mindestens 15 % aus den selbst geleisteten Beiträgen (nach § 1 a Abs. 1a BetrAVG).
Viele Arbeitgeber runden den Arbeitgeberzuschuss auf 20 % auf. Inzwischen gibt es auch Betriebe, die aufgrund der Berücksichtigung von Fluktuationskosten Zuschüsse bis zu 50 % gewähren.
Grund: Die Fluktuationskosten setzen sich aus Einstellungskosten, Einarbeitungskosten und Ausscheidekosten zusammen und betragen – je nach Branche und Stellenbeschreibung – bis zu 260 % eines Jahresgehalts.
Sinkt die Fluktuation um einen gewissen Prozentsatz ab, dann entstehen hierdurch Kostenersparnisse, die in den Zuschüssen berücksichtigt werden können. Oder anders umschrieben: Je höher der Zuschuss in der bAV ist, desto geringer ist die Fluktuation.
Bei der Ermittlung eines Zuschusses zur betrieblichen Altersversorgung kann der Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH) behilflich sein.
Probleme bei der praktischen Umsetzung durch die kleine Veränderung des Wortes „Freigrenze“ in „Freibetrag“
So mancher #Spezialist in der #betrieblichen #Altersversorgung wird durch Details an die gesetzlichen Anpassungen im #BRSG aus 2018 erinnert. Das Nikolausschreiben des BMF vom 6.12.2017 brachte in vielen Punkten immer noch nicht die notwendige Klarheit. Dies ist auch nicht verwunderlich, wenn man bedenkt unter welchem Zeitdruck die Politik oft Lösungen strickt, die dem einzelnen Bürger ja helfen sollen.
– Die Kompliziertheit des Arbeitgeberzuschusses zur #Entgeltumwandlung von 15 %, die in vielen Details wahrscheinlich durch den 3.Senat des BAG noch geklärt werden muss
– und auch der BAV-Förderbeitrag nach § 100 EStG sowie der Ergänzung im BMF-Schreiben v. 6.12.2017 hatte viele Punkte offen gelassen, die erst nach 9 Monaten klar gestellt wurden (z. B. VL-Anlage).
Ein bAV-Experte sollte umfangreiches Knowhow in der betrieblichen Altersversorgung haben
Und so wird auch die grundsätzlich gut gemeinte Entlastung der Betriebsrentner vielleicht zum 1.1.2020 starten, allerdings oft nur rückwirkend umgesetzt werden können.
So müssen die Zahlstellen der Betriebsrente – und dies sind nicht nur die Arbeitgeber, sondern auch die Unterstützungskassen, die Versicherer und Pensionsfonds – erst nach dem Gesetzesbeschluss in der Software Anpassungen vornehmen und dann die betroffenen Personen anschreiben und anschließend die Auswertung vornehmen. Zusätzlich zu den bisherigen Angaben müssen hier Angaben zu anderen bestehenden Betriebsrenten erfolgen etc.
Und in speziellen Situationen – beispielsweise, wenn ein Betriebsrentner mehrere Renten von unterschiedlichen Zahlstellen erhält – müssen zwischen den unterschiedlichen Zahlstellen Absprachen neu getroffen werden, welche Zahlstelle den Freibetrag berücksichtigt und welche Zahlstelle den Freibetrag nicht berücksichtigt.
Es ist nicht einfach, wenn man sich mit den Details befasst. Dem Arbeitnehmer sind die Feinheiten nicht so bekannt, die beachtet werden müssen, damit der Ablauf in der betrieblichen Altersversorgung auch rund läuft. Je besser die Berater die Details kennen, desto besser können die Veränderungen auch erläutert werden.
Übrigens: Kleine KMU (kleine und mittlere Unternehmen) stoßen bei der Pensionszusage wieder an die Belastungsgrenzen. Es wird deutlich, dass der verwaltungsarme Weg Direktversicherung wohl der beste Weg in Zukunft sein wird, denn bei der Pensionskasse droht weiterer Ungemach durch den EuGH, wodurch bei Pensionskassenverträge eine Insolvenzpflicht entsteht (s. Gesetzesentwurf –> Link Referentenentwurf )
In diesem Referentenentwurf wird auch das Urteil des BAG – 3.Senat 794/14 v. 19.5.2016) korrigiert. Dies entlastet die Arbeitgeber bei der Verwaltung der Verträge in der betrieblichen Altersversorgung bei ausscheidenden Arbeitnehmern deutlich.
Tel: 07156 967 – 1900
WEITERE DETAILS werden in den kommenden Tagen auf den Internetseiten
und
veröffentlicht
Der 804 Euro-Tipp – Wie Witwen, Witwer als Arbeitnehmer bis zu 804 Euro mehr verdienen können, ohne dass die Hinterbliebenenrente gekürzt wird.
Wer als Witwer oder Witwe eine Hinterbliebenenrente erhält, darf nur in einem begrenzten Rahmen etwas dazuverdienen.
—–
Gleiches gilt auch bei der Erziehungsrente, die oft überhaupt nicht bekannt ist. Einen Anspruch auf Erziehungsrente haben Frauen, die
– nach dem 30.6.1977 geschieden wurden
– ein Kind erziehen
– nicht wieder geheiratet haben
– und sie als Überlebender die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Der Anspruch besteht bis zur Regelaltersgrenze, wenn das Kind so lange erzogen wird (Behinderte Kinder im Haushalt).
Dieser Anspruch gilt nicht nur, wenn das Kind vom verstorbenen Ex ist, sondern auch, wenn es sich um ein Kind des überlebenden Versicherten handelt.
—–
Viele anspruchsberechtigte Witwen bzw. Witwer arbeiten nur in Teilzeit, weil ein Bruttoeinkommen über einem gewissen Betrag zu einer Rentenkürzung führt.
Weniger bekannt ist, dass die Grenze des Hinzuverdienstes um bis zu 804 Euro erhöht werden kann, ohne dass hierdurch eine Rentenkürzung erfolgt.
Der Vorteil für den Hinterbliebenen ist, dass seine eigene Altersversorgung höher ist.
Auch für den Arbeitgeber entstehen Vorteile:
1. Der Arbeitgeber kann zeitlich umfangreicher beschäftigen. Gerade bei Arbeitnehmern, die verwitwet sind, ist die Fluktuation geringer.
2. Für die zusätzlich gezahlten 804 Euro (2019) entstehen für den Arbeitgeber keine Sozialversicherungsbeiträge oder Umlagen (Umlage 1,2 oder Insolvenzgeldumlage).
Möglich macht dies das SGB VI in Kombination mit der Sozialversicherungsentgeltverordnung.
Wie dies funktioniert und was zu beachten ist, steht teilweise im Artikel
Link–>
Notfallordner gibt es inzwischen sehr viele auf dem deutschen Markt. Und auch die Ausführungen sind sehr unterschiedlich. Ein Vergleich vor dem Kauf eines Notfallordners ist deshalb besonders wichtig.
So gibt es Notfallordner, die eigentlich nur als Dokumentenordner bezeichnet werden können. Dort können regelmäßig nur Dokumente abgeheftet werden und teilweise aufgrund der Ordnertiefer ohne Klarsichtfolie.
Ebenso gibt es Notfallordner, die zwar allgemeine Fragen stellen, allerdings hierzu oft keine allgemeine Informationen beinhalten. Auch hier sollte auf die Ordnerbreite und Ordnertiefe geachtet werden. Eine Ordnerbreite von mindestens 8 cm und eine Größe von ca. 32x29cm ist empfehlenswert, denn es müssen auch einige wichtige Dokumente in Klarsichtfolie hinterlegt werden (z. B.: Stammbuch, ggf. Original-Scheidungsurteil, Vollmachten).
Wer zu bestimmten Berufsgruppen gehört muss neben den allgemeinen Informationen noch eine Reihe von besonderen Vorkehrungen festhalten.
Hierbei geht es nicht nur um die Unterscheidung der Vorsorge um den Familienstand (ld. verheiratet, mit Kindern ab Vollendung des 18. Lebensjahres, minderjährige Kinder, das eigene Alter, leben die Eltern noch), sondern auch um die berufsspezifische Besonderheit.
So muss ein Beamter oder ein Pensionär zusätzliche Punkte bei dem Notfallordner berücksichtigen.
Gleiches gilt auch für
Aufgrund der vielfältigen Unterschiede des Familienstandes und auch der beruflichen Tätigkeit kann auch ein allgemeiner Notfallordner nur teilweise eine Lösung sein.
Über 90 verschiedene Notfallordner
Über die Internetseite www.notfallordner-vorsorgeordner.de gibt es inzwischen über 90 verschiedene Notfallordner, die ein breites Spektrum abdecken.
In der Grundversion „Notfallordner PRIVAT“ sind über 140 Seiten mit Checklisten, Tipps und Vorlagen vorhanden.
Die Spezialversionen der Notfallordner (Beamte, Selbstständige, Freiberufler usw.) umfassen bis zu 190 Seiten (je nach Version).
Die Autoren haben das Know-how aus unterschiedlichen Sichtweisen einfließen lassen. Hierbei sind die Qualifikationen recht umfangreich:
Der Notfallordner kostet in der Grundversion 27 Euro (inkl. MWSt., zuzüglich Verpackung und Versand).
Die Spezialversionen kosten 42 Euro (inkl. MWSt, zuzügl. Versand).
Bezug über das Internet www.Notfallordner-Vorsorgeordner.de
Ebenso auch, dass die sogenannte „#doppelte #Haltelinie (Maximalbeitrag: 20%, Rente nach 45 Jahren: 48%) nicht ohne #Steuerfinanzierung bis 2024 haltbar ist.
Die Hauptgründe sind:
1. #Lebenserwartung verlängert sich. Wenn die durchschnittliche Lebenserwartung steigt, muss auch die #Rente über einen längeren Zeitraum gezahlt werden.
2. Die #Geburtenrate mit 1,59 Kindern pro Frau sind deutlich unter der notwendigen Geburtenrate von 2,1 Kindern. Der heutige fehlende Nachwuchs fehlt in 20-25 Jahren an Erwerbstätigen.
Dies war auch vor 20 Jahren nicht anders.
Hierdurch hat sich der heutige #Fachkräftemangel ergeben.
Die #Zuwanderung konnte diesem Problem nur teilweise entgegenwirken.
Eine vollständige Lösung dieses #Fachkräftemangel-Problems wäre nur dann möglich, wenn die Zuwanderung jährlich bei ca. 260.000 Liegen würde.
3. Aufgrund dieser #demographischen #Entwickling wird das Verhältnis von Erwerbstätigen und Rentnern zugunsten der #Rentner ansteigen.
Da die heutigen Renten aus heute eingezahlten Renten finanziert wird (#Umlagesystem), müssen entweder die Beiträge erhöht oder die Renten gesenkt werden.
Das Verhältnis Beiträge zu Rente ergibt sich aus §68 SGB VI. Dort wird in §68 Abs. 4 der #Nachhaltigkeitsfaktor berechnet.
Würde man die Zeit einfach um ca. 30 Jahre nach vorne drehen (also die Bevölkerung einfach 30 Jahre älter machen), dann ergibt sich eine Reduzierung der #Arbeitnehmer und eine weitere Erhöhung der #Rentneranzahl.
Die Rentneranzahl würde durch:
– die geburtenstarken Jahrgänge (1958-1975)
– und durch eine längere Lebenserwartung
überproportional ansteigen.
Berücksichtigt man diese Faktoren bei dem Nachhaltigkeitsfaktor, dann ergibt sich eine Absenkung der Rente nach 45 Jahren auf ca. 37-42%.
#Bevölkerungsentwicklung, #Zuwanderung, #Geburtenrate, #Erwerbsquote nehmen also direkten Einfluss auf die Rentenhöhe.
Die Hochrechnung von 37-42% unterstellt die verschiedenen Einflussfaktoren. Der #Wissenschaftler #Axel #Börsch-#Supan vom Max-Planck-Institut kommt im Übrigen auf ca. 42%. Link—> https://www.focus.de/finanzen/altersvorsorge/rente/grundrente-experte-kritisiert-spd-plaene-staat-hat-kein-geld-zu-verschenken_id_10840681.html
Sehr deutlich wird hier – trotz einer Prognoseschwankung von 5% (37-42%), dass die private Vorsorge und die betriebliche Altersversorgung unumgänglich ist.
Beispiel:
Würde ein heute 30 Jähriger bei der Altersversorgung auf die Vermietung von Objekten setzen, dann wäre dies der falsche Weg!
Gründe:
1. Immobilien altern und müssten dann später laufend renoviert werden.
2. Die Mietibjekte müssten auch im Alter verwaltet werden (Mietabrechnung, Neuvermietung, Mietausfallrisiko etc.)
3. Die Bevölkerung wird kleiner. Damit sinkt die Nachfrage (derzeit 40 Mio. Wohnimmobilien, in 25 Jahren ca. 32 Mio.)
4. Mitentscheidend ist der Standort einer Immobilie (Region und Lage). Durch die Digitalisierung, autonomes Fahren wird sich der Bedarf durch veränderte Lebensgewohnheiten verändern. Inwieweit Großstädte, Ballungszentren und Universitätsstädte weiter diesen Bedarf an Wohnimmobilien haben, kann durchaus bezweifelt werden.
– zu Beginn der Rente eine lebenslang garantierte Rente gezahlt wird und
– bis zum Rentenbeginn auch bei Berufsunfähigkeit eine Rente gezahlt wird und
– bei Berufsunfähigkeit der Sparvorgang bis zur Rente finanziert wird und
– auch die Hinterbliebenenversorgung garantiert ist.
Nicht zu vergessen ist bei der Höhe der Altersversorgung der evtl. #Pflegefall, der mtl. ca 2.000 Euro Eigenkosten heute veranschlagt wird.
Für die Pflege von Angehörigen gibt es grundsätzlich nicht nur ein Pflegegeld, sondern für den „Pfleger“ auch Beiträge, die direkt an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt werden.
Dies gilt grundsätzlich ab Pflegegrad 2, wenn es sich nicht um die berufsmäßige Pflege handelt.
Die Pflege muss dabei insgesamt mindestens zehn Stunden, verteilt auf wenigstens zwei Tage pro Woche ausgeübt werden.
Pflegt beispielsweise die Frau ihren Mann oder ein behindertes Kind, dann wird hierfür ein Beitrag von der gesetzlichen oder privaten Pflegepflichtversicherung an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt.
Ist die Pflegekraft jedoch selbst bereits in Rente, entfällt die Zahlung durch die Pflegepflichtversicherung an die gesetzliche Rentenversicherung.
Allerdings gibt es hier eine Ausnahme, die wenige kennen:
Entstanden ist die Ausnahme durch das Flexirentengesetz.
Wer auf einen minimalen Teil seiner Rente verzichtet, z.B. 1%, ist in der Rentenversicherung weiterhin versicherungspflichtig und kann als Pflegeperson Rentenanwartschaften erwerben.
Von Vorteil ist zudem, dass die Anwartschaften aus der Pflegearbeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze mit einem monatlichen Zuschlag von 0,5% höher bewertet werden.
Damit können pflegende Angehörige ihren Rentenanspruch weiter aufstocken.
Der Rentenverzicht von 1% ist formlos bei der Deutschen Rentenversicherung zu stellen.
Ebenso sollte die Pflegepflichtversicherung gleichzeitig informiert werden.
Allerdings sollte bei einer zusätzlichen Rentenzahlung von einer Pensionskasse abgeklärt werden, inwieweit dann auch die Pensionskasse reduziert wird.
§232 Abs. 1 Nr. 2 VAG gilt im Übrigen nur für Pensionskassen.
Zitat: „…Leistungen grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Erwerbseinkommens vorsieht; soweit das Erwerbseinkommen teilweise wegfällt, können die allgemeinen Versicherungsbedingungen anteilige Leistungen vorsehen,….“
Dies könnte von Pensionskassen auch so ausgelegt werden, dass aufgrund der Pflegetätigkeit das Einkommen nur teilweise wegfällt und dadurch die Rente einer Pensionskasse ebenfalls reduziert wird.
Insoweit ist es ratsam, vor der Beantragung einer Teilrente von 99% dies bei Bestehen einer Pensionskasse vorher abzuklären.
Ähnliche Regelungen könnten in der betrieblichen Altersversorgung auch bei Pensionszusagen oder Unterstützungskassen ggf. bestehen. Auch hier macht es Sinn, dies zuvor zu prüfen.
Weiterer Tipp:
Wer Angehörige pflegt, sollte bereits heute an Morgen denken.
1. Solange der zu Pflegende noch geschäftsfähig ist, sollte auch über eine Generalvollmacht / Vorsorgevollmacht und das Testament nachgedacht werden.
Ebenso können wichtige Regelungen und Informationen noch dokumentiert werden.
Hilfreich ist hier der Notfallordner-Vorsorgeordner von www.notfallordner-Vorsorgeordner.de
2. Pflegen Berufstätige z.B. ihre Eltern, Tanten oder Onkels oder Großeltern, dann darf die berufliche Tätigkeit nicht mehr als 30 Stunden betragen, damit die Pflegepflichtversicherung auch Beiträge an die Rentenversicherung abführt.
3. Wer durch die Pflegeversicherung in der Rentenversicherung pflichtversichert ist, hat auch Anspruch auf Riesterförderung. Diese ist aufgrund des wahrscheinlich geringen Einkommens sehr interessant.
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Der Notfallordner hat eine Breite von 8 cm
– PP-Kunststoffordner
– 2-Ringmechanik mit Niederhalter
– Einstecktaschen an Innenseiten
So müssen beispielsweise #Beamte und #Pensionäre beamtenrechtliche #Verordnungen beachten, die durch die Beihilfe und das BeamtVG entstehen.
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