Berufsunfähigkeitsversicherung – BGH-Urteil: Wie berechnet sich der BU-Grad?

Viele private Berufsunfähigkeitsversichrrungen leisten erst ab 50 %. 

Und deshalb gibt es hier oft Streit zwischen Versicherten und Versicherungsunternehmen.

Einige – zB die Debeka – leisten bereits ab 25% anteilig und über75% voll.


Da gehts es dann bei 50 % nicht um alles oder nichts und deshalb ist die Prozessquote geringer.
Interessant ist das BGH-Urteil für die Versicherten mit 50% Tarif

Viele Versicherungsbedingungen sehen einen BU-Grad von 50 Prozent vor, damit die Versicherung auch leisten muss. Doch wann liegt ein solcher vor und was muss bei der Berechnung beachtet werden? Darüber urteilte nun der BGH.
http://www.procontra-online.de/artikel/date/2017/08/bgh-urteil-wie-berechnet-sich-der-bu-grad/

App zum Notfallordner-Vorsorgeordner /Vorsorgevollmacht, Generalvollmacht, Betreuungsverfügung,Sorgerechtsverfügung für minderjährige Kinder, Testament oder Behindertentestament

Empfehlenswert und kostenfrei – Eine App rund um die Themen 

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Eine App über den #Notfallordner – demnächst bei:- AppStore

– und Googleplay

http://notfallordner.appyourself.net?

Mehr als eine Billion 

Im Jahr 2016 haben die deutschen Lebensversicherer erstmals mehr als eine Billion Euro für ihre Kunden angelegt. Das geht aus der Publikation „Die deutsche Lebensversicherung in Zahlen 2017“ hervor, die der GDV Anfang Juli veröffentlicht hat.

 

Demnach wuchs der Kapitalanlagebestand 2016 um 4,3 Prozent auf 923 Milliarden Euro (2015: 885 Milliarden Euro). Hinzuzurechnen sind rund 102 Milliarden Euro (2015: 96 Milliarden Euro; plus 5,9 Prozent) an Kapitalanlagen für fondsgebundene Policen.

 
Peter Schwark, GDV.
„Der erfolgreiche und nachhaltige Aufbau dieses Kapitalstocks ist die Grundlage einer generationengerechten Vorsorge“, kommentiert Peter Schwark, Mitglied der GDV-Geschäftsführung und zuständig für Altersvorsorge und Zukunftssicherung, die Zahlen. Ende 2016 bestanden 89,3 Millionen Verträge bei Lebensversicherern, Wettbewerbs-Pensionskassen und Pensionsfonds der Lebensversicherer. 15,5 Millionen dieser Verträge sind der bAV zuzurechnen (+ 1,4 Prozent), hierzu später mehr.

 

Die Beitragseinnahmen der Lebensversicherer, ihrer Pensionskassen und Pensionsfonds blieben 2016 auf sehr hohem Niveau: 90,8 Milliarden Euro. Für Neuanlagen standen im vergangenen Jahr brutto knapp 179 Milliarden Euro (2015: 156 Milliarden Euro) zur Verfügung. Das gesamte Neuanlage-Volumen stieg um 14,7 Prozent. Werte von Pensionsfonds konnten hierbei nicht berücksichtigt werden, weil der GDV nach eigenen Angaben keine Statistik zu Kapitalanlagen von Pensionsfonds führt.

 

Einen Blick auf die neuen Kapitalanlagen 2016 wirft folgender Screenshot aus der GDV-Statistik, wobei die 1,1 Prozent „andere Kapitalanlagen“ unter dem Punkt „sonstige Kapitalanlagen“ nicht näher aufgeschlüsselt werden konnten, weil dem GDV hierzu keine näheren Angaben vorliegen.

 

Quelle: GDV, „Die deutsche Lebensversicherung in Zahlen 2017“. Ohne Depotforderungen und Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von LV-Policen. Grafik zur Volldarstellung anklicken.

Die EbAV der Assekuranz

Die Pensionskassen und Pensionsfonds der Lebensversicherer fallen unter die EbAV-RL (Richtlinie 2003/4) und künftig unter die EbAV-II-RL (Richtlinie 2016/2341) und gelten damit als Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV).

 

In der Statistik des GDV fließen auch 20 überbetriebliche Pensionskassen ein (Ara, Allianz, AL, Debeka, deutsche Steuerberater, Ergo, Generali, Gothaer, HDI, neue leben, Nürnberger, Pro bAV, Provinzial, R+V PK, R+V Pensionsversicherung, Signal-Iduna, S-Pension, Swiss Life, Verka PK und Verka VK). Weiter sind 16 Pensionsfonds Teil der Statistik – überwiegend Neugründungen von Versicherern (Allianz, Chemie, DEVK, Generali Pensor, LVM, PB, S-Pension, VIFA, AL, Deutscher, Ergo, HDI, Nürnberger, R+V, Swiss Life und WWK).


Zusammenhang von Verpflichtungen und Kapitalanlagen

 

Die ausgezahlten Leistungen der Lebensversicherer einschließlich ihrer EbAV stiegen um 7,1 Prozent auf 88,9 Milliarden Euro. Damit zahlten die LVU Tag für Tag im Jahr 2016 über 244 Millionen Euro an ihre Kunden aus. Der Gesamtbestand an Leistungsverpflichtungen ist um 27,4 Milliarden Euro auf insgesamt 953,9 Milliarden Euro zum Jahresende 2016 gewachsen.

 

Die Bewirtschaftung der Kapitalanlagen machte 2016 eine Ersparnisbildung für die Kunden überhaupt erst möglich: Obwohl die Lebensversicherer 1,0 Milliarden Euro mehr auszahlten, als sie an Beiträgen einnahmen, konnten dennoch die genannten 27,4 Milliarden Euro an Ersparnissen gebildet werden. Die Kapitaldeckung ist „die einzige Möglichkeit, die Ansprüche künftiger Rentnerinnen und Rentner vorzufinanzieren”, betont Schwark.

 

 

Durchschnittszins fiel von 3,64 auf 3,35 Prozent

 

2016 betrug die Nettoverzinsung der Kapitalanlagen 4,36 Prozent (2015: 4,52 Prozent). Sie errechnet sich als Bruttoerträge minus Aufwendungen (inklusive Abschreibungen) für die Kapitalanlagen im Verhältnis zum mittleren Kapitalanlagenbestand des Jahres. Für dieses – angesichts anhaltend niedriger Marktzinsen – verhältnismäßig hohe Resultat ist die verstärkte Auflösung von Bewertungsreserven verantwortlich. Dies zeigt ein Vergleich mit der laufenden Durchschnittsverzinsung: Sie betrug 3,35 Prozent 2016 (2015: 3,64 Prozent). Diese Kennzahl erfasst alle laufenden Erträge bzw. Aufwendungen aus Kapitalanlagen. Damit bleiben außerordentliche Erträge und Aufwendungen, etwa Gewinne aus dem Verkauf von Vermögensanlagen, Abschreibungen aufgrund von Kursverlusten sowie Sonderabschreibungen, unberücksichtigt.

 

 

Ergebnisse von LV-Pensionskassen und -fonds

 

In der bAV engagieren sich die Versicherer sich mittelbar in allen fünf Durchführungswegen – sei es direkt als Anbieter eines Durchführungswegs oder indirekt über die Rückdeckung von Versorgungszusagen. Zu den konkreten Ergebnissen bei Direktversicherungen, Wettbewerbs-Pensionskassen und eigenen Pensionsfonds äußert sich der Zahlenbericht der Lebensversicherer dezidiert. Verträge der bAV hielten demzufolge einen Anteil von 17,4 Prozent an allen Verträgen der Lebensversicherer, Pensionskassen und Pensionsfonds. Gemessen an den Bestandsbeiträgen lag der Anteil sogar bei 22,7 Prozent.

 

 

Direkt- und Rückdeckungsversicherungen auf Wachstumskurs

 

Der Bestand an Direktversicherungen erhöhte sich 2016 um 1,9 Prozent auf rund 7,9 Millionen Verträge. Der laufende Beitrag für ein Jahr erreichte 7,3 Milliarden Euro (2015: 7,1 Milliarden Euro). Seit 1974 ist die versicherte Summe von 7,1 Milliarden Euro auf 219 Milliarden Euro angestiegen.

 

Auch bei der Rückdeckung – etwa von Direktzusagen oder U-Kassen – sind die Lebensversicherer präsent: Zum Jahresende 2016 bestanden 3,3 Millionen Stück Rückdeckungsversicherungen mit einer versicherten Summe bzw. kapitalisierten Jahresrente von 120,5 Milliarden Euro (2015: 120,3 Milliarden Euro) und einem laufenden Beitrag für ein Jahr in Höhe von praktisch unverändert 4,5 Milliarden Euro.

 

 

Bestände der Pensionskassen und -fonds im Bereich des GDV

 

Seit 2002 engagieren sich die Lebensversicherer stark bei den Pensionskassen und -fonds. 2016 haben 111.000 Personen (2015: 133.000; minus 16,7 Prozent) begonnen, mit Hilfe von Pensionskassen und -fonds für ihr Alter vorzusorgen. Das Gros – 92.000 – entfiel dabei auf die Pensionskassen. Der Gesamtbestand an Pensionskassenverträgen verringerte sich leicht auf 3,7 Millionen (minus 0,4 Prozent) mit einer Versicherungssumme bzw. kapitalisierten Jahresrente in Höhe von 67,6 Milliarden Euro (minus 0,6 Prozent). Der laufende Beitrag für ein Jahr zum 31. Dezember 2016 belief sich auf 2,6 Milliarden Euro (minus 2,5 Prozent). Von diesem Bestand entfiel der ganz überwiegende Teil – 97,3 Prozent – auf Verträge, die sich in der Anwartschaftsphase befinden. Die gebuchten Bruttobeiträge der Pensionskassen verringerten sich auf 2,7 Milliarden Euro (minus 3,5 Prozent). Diesen Rückgang ließ der GDV unkommentiert.

 

Der Bestand an Kapitalanlagen der Wettbewerbs-Pensionskassen stieg von 37,5 Milliarden Euro zum Ende 2015 auf 40,9 Milliarden Euro Ende 2016 (+ 9,1 Prozent). Der Anstieg liegt im Trend aller Pensionskassen, deren Deckungsmittel laut Schwind 2015 von rund 143,3 Milliarden Euro 2014 auf rund 152,2 Milliarden Euro angestiegen waren (+6,2 Prozent). Hinzu kommen noch 1,4 Milliarden Euro an Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Pensionskassenpolicen. Die Brutto-Neuanlage verringerte sich geringfügig auf 8,2 Milliarden Euro (minus 2,0 Prozent). Die vergleichsweise jungen Pensionskassen – viele wurden im Jahr 2002 gegründet oder geöffnet – zahlten 2016 naturgemäß nur relativ geringe Leistungen aus: 935 Millionen Euro (plus 15,5 Prozent). Mit 237 Millionen Euro wurden rund 25 Prozent der gesamten ausgezahlten Leistungen als Rentenbeträge erbracht.

 

Der gesamte Neuzugang bei den Pensionsfonds belief sich 2016 auf knapp 19.000 gesicherte Personen. Der laufende Beitrag für ein Jahr aus diesem Neuzugang erreichte nur 13,6 Millionen Euro (plus 30,1 Prozent), der Einmalbeitrag jedoch 1,22 Milliarden Euro (2015: 1,7 Milliarden Euro; minus 28 Prozent). Für den Bestand ergab sich zum Jahresende eine Zahl von rund 546.500 Personen (plus 2,8 Prozent). Die gebuchten Brutto-Beiträge beliefen sich im gleichen Zeitraum auf 1,368 Milliarden Euro (Vorjahr: 1,836 Milliarden Euro; minus 25,5 Prozent) und die ausgezahlten Leistungen auf 320 Millionen Euro (Vorjahr: 247 Millionen; plus 29,3 Prozent). Zum Ergebnis der Kapitalanlagen „seiner“ Pensionsfonds sagt das GDV in dem Jahrbuch nichts.

 

Zum Vergleich alle Pensionsfonds: Nach der Statistik von Joachim Schwind verzeichnete der jüngste und weiterhin kleinste Durchführungsweg 2015 insgesamt mit 6,2 Prozent gegenüber 2014 das stärkste Wachstum. Die Deckungsmittel erreichten Ende 2015 nun 32,6 Milliarden Euro, entsprechend einem Anteil von rund 5,7 Prozent an den gesamten Deckungsmitteln der bAV. Rund 603.000 Anwärter (Vorjahr: 581.000 Anwärter) und rund 293.000 Rentner (Vorjahr: 291.000 Rentner) sind Ende 2015 Versorgungsberechtigte im Durchführungsweg Pensionsfonds.


Zusammenhang von Verpflichtungen und Kapitalanlagen

 

Die ausgezahlten Leistungen der Lebensversicherer einschließlich ihrer EbAV stiegen um 7,1 Prozent auf 88,9 Milliarden Euro. Damit zahlten die LVU Tag für Tag im Jahr 2016 über 244 Millionen Euro an ihre Kunden aus. Der Gesamtbestand an Leistungsverpflichtungen ist um 27,4 Milliarden Euro auf insgesamt 953,9 Milliarden Euro zum Jahresende 2016 gewachsen.

 

Die Bewirtschaftung der Kapitalanlagen machte 2016 eine Ersparnisbildung für die Kunden überhaupt erst möglich: Obwohl die Lebensversicherer 1,0 Milliarden Euro mehr auszahlten, als sie an Beiträgen einnahmen, konnten dennoch die genannten 27,4 Milliarden Euro an Ersparnissen gebildet werden. Die Kapitaldeckung ist „die einzige Möglichkeit, die Ansprüche künftiger Rentnerinnen und Rentner vorzufinanzieren”, betont Schwark.

 

 

Durchschnittszins fiel von 3,64 auf 3,35 Prozent

 

2016 betrug die Nettoverzinsung der Kapitalanlagen 4,36 Prozent (2015: 4,52 Prozent). Sie errechnet sich als Bruttoerträge minus Aufwendungen (inklusive Abschreibungen) für die Kapitalanlagen im Verhältnis zum mittleren Kapitalanlagenbestand des Jahres. Für dieses – angesichts anhaltend niedriger Marktzinsen – verhältnismäßig hohe Resultat ist die verstärkte Auflösung von Bewertungsreserven verantwortlich. Dies zeigt ein Vergleich mit der laufenden Durchschnittsverzinsung: Sie betrug 3,35 Prozent 2016 (2015: 3,64 Prozent). Diese Kennzahl erfasst alle laufenden Erträge bzw. Aufwendungen aus Kapitalanlagen. Damit bleiben außerordentliche Erträge und Aufwendungen, etwa Gewinne aus dem Verkauf von Vermögensanlagen, Abschreibungen aufgrund von Kursverlusten sowie Sonderabschreibungen, unberücksichtigt.

 

 

Ergebnisse von LV-Pensionskassen und -fonds

 

In der bAV engagieren sich die Versicherer sich mittelbar in allen fünf Durchführungswegen – sei es direkt als Anbieter eines Durchführungswegs oder indirekt über die Rückdeckung von Versorgungszusagen. Zu den konkreten Ergebnissen bei Direktversicherungen, Wettbewerbs-Pensionskassen und eigenen Pensionsfonds äußert sich der Zahlenbericht der Lebensversicherer dezidiert. Verträge der bAV hielten demzufolge einen Anteil von 17,4 Prozent an allen Verträgen der Lebensversicherer, Pensionskassen und Pensionsfonds. Gemessen an den Bestandsbeiträgen lag der Anteil sogar bei 22,7 Prozent.

 

 

Direkt- und Rückdeckungsversicherungen auf Wachstumskurs

 

Der Bestand an Direktversicherungen erhöhte sich 2016 um 1,9 Prozent auf rund 7,9 Millionen Verträge. Der laufende Beitrag für ein Jahr erreichte 7,3 Milliarden Euro (2015: 7,1 Milliarden Euro). Seit 1974 ist die versicherte Summe von 7,1 Milliarden Euro auf 219 Milliarden Euro angestiegen.

 

Auch bei der Rückdeckung – etwa von Direktzusagen oder U-Kassen – sind die Lebensversicherer präsent: Zum Jahresende 2016 bestanden 3,3 Millionen Stück Rückdeckungsversicherungen mit einer versicherten Summe bzw. kapitalisierten Jahresrente von 120,5 Milliarden Euro (2015: 120,3 Milliarden Euro) und einem laufenden Beitrag für ein Jahr in Höhe von praktisch unverändert 4,5 Milliarden Euro.

 

 

Bestände der Pensionskassen und -fonds im Bereich des GDV

 

Seit 2002 engagieren sich die Lebensversicherer stark bei den Pensionskassen und -fonds. 2016 haben 111.000 Personen (2015: 133.000; minus 16,7 Prozent) begonnen, mit Hilfe von Pensionskassen und -fonds für ihr Alter vorzusorgen. Das Gros – 92.000 – entfiel dabei auf die Pensionskassen. Der Gesamtbestand an Pensionskassenverträgen verringerte sich leicht auf 3,7 Millionen (minus 0,4 Prozent) mit einer Versicherungssumme bzw. kapitalisierten Jahresrente in Höhe von 67,6 Milliarden Euro (minus 0,6 Prozent). Der laufende Beitrag für ein Jahr zum 31. Dezember 2016 belief sich auf 2,6 Milliarden Euro (minus 2,5 Prozent). Von diesem Bestand entfiel der ganz überwiegende Teil – 97,3 Prozent – auf Verträge, die sich in der Anwartschaftsphase befinden. Die gebuchten Bruttobeiträge der Pensionskassen verringerten sich auf 2,7 Milliarden Euro (minus 3,5 Prozent). Diesen Rückgang ließ der GDV unkommentiert.

 

Der Bestand an Kapitalanlagen der Wettbewerbs-Pensionskassen stieg von 37,5 Milliarden Euro zum Ende 2015 auf 40,9 Milliarden Euro Ende 2016 (+ 9,1 Prozent). Der Anstieg liegt im Trend aller Pensionskassen, deren Deckungsmittel laut Schwind 2015 von rund 143,3 Milliarden Euro 2014 auf rund 152,2 Milliarden Euro angestiegen waren (+6,2 Prozent). Hinzu kommen noch 1,4 Milliarden Euro an Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Pensionskassenpolicen. Die Brutto-Neuanlage verringerte sich geringfügig auf 8,2 Milliarden Euro (minus 2,0 Prozent). Die vergleichsweise jungen Pensionskassen – viele wurden im Jahr 2002 gegründet oder geöffnet – zahlten 2016 naturgemäß nur relativ geringe Leistungen aus: 935 Millionen Euro (plus 15,5 Prozent). Mit 237 Millionen Euro wurden rund 25 Prozent der gesamten ausgezahlten Leistungen als Rentenbeträge erbracht.

 

Der gesamte Neuzugang bei den Pensionsfonds belief sich 2016 auf knapp 19.000 gesicherte Personen. Der laufende Beitrag für ein Jahr aus diesem Neuzugang erreichte nur 13,6 Millionen Euro (plus 30,1 Prozent), der Einmalbeitrag jedoch 1,22 Milliarden Euro (2015: 1,7 Milliarden Euro; minus 28 Prozent). Für den Bestand ergab sich zum Jahresende eine Zahl von rund 546.500 Personen (plus 2,8 Prozent). Die gebuchten Brutto-Beiträge beliefen sich im gleichen Zeitraum auf 1,368 Milliarden Euro (Vorjahr: 1,836 Milliarden Euro; minus 25,5 Prozent) und die ausgezahlten Leistungen auf 320 Millionen Euro (Vorjahr: 247 Millionen; plus 29,3 Prozent). Zum Ergebnis der Kapitalanlagen „seiner“ Pensionsfonds sagt das GDV in dem Jahrbuch nichts.

 

Zum Vergleich alle Pensionsfonds: Nach der Statistik von Joachim Schwind verzeichnete der jüngste und weiterhin kleinste Durchführungsweg 2015 insgesamt mit 6,2 Prozent gegenüber 2014 das stärkste Wachstum. Die Deckungsmittel erreichten Ende 2015 nun 32,6 Milliarden Euro, entsprechend einem Anteil von rund 5,7 Prozent an den gesamten Deckungsmitteln der bAV. Rund 603.000 Anwärter (Vorjahr: 581.000 Anwärter) und rund 293.000 Rentner (Vorjahr: 291.000 Rentner) sind Ende 2015 Versorgungsberechtigte im Durchführungsweg Pensionsfonds.

Quelle: 

http://www.lbav.de/gdv-datenwerk/

 

bAV-Reform: „Der Informationsbedarf ist hoch“

Das Gesetz zur Reform der Betriebsrente ist verabschiedet. Nun stellt sich Unternehmen, Gewerkschaften und Versicherern die Aufgabe der praktischen Umsetzung. Welche ersten Schritte sind jetzt nötig? Wie kann die neue Betriebsrente genutzt werden, um Mitarbeiter und Mitglieder zu gewinnen und zu binden? Der Informationsbedarf ist hoch. Darum lädt Das Rentenwerk einen kleinen Kreis Sozialpartner zu Gesprächen mit Vorträgen ein. An drei Terminen im September beantworten renommierte Experten nun drängende Fragen zur Betriebsrente.

Im Rahmen der Gesetzesentscheidung Anfang Juni haben fünf namhafte Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit Das Rentenwerk initiiert. Als Bindeglied zwischen den Sozialpartnern unterstützt Das Rentenwerk diese dabei, ihren Mitgliedern eine leistungsstarke und nachhaltige Tarifrente anzubieten. Die Tarifrente soll gemeinsam mit den Sozialpartnern passgenau für ihre Mitglieder entwickelt werden.

 

Mit den Experten-Gesprächen im September treten die Lebensversicherer von Barmenia, Debeka, Gothaer, HUK-COBURG und Die Stuttgarter nun aktiv in den Dialog mit den Sozialpartnern. Auf dem Programm stehen Impulsvorträge, Fragerunden und Diskussionen. Es geht darum, zu klären, wie sich das Sozialpartnermodell in der Praxis gestalten lässt. Die Themen reichen von rechtlicher Umsetzung, Kostenfragen und „Lean Administration“ bis zur Kommunikation gegenüber der Belegschaft. Denn fest steht: Das Sozialpartnermodell ist zwar eine große Chance, aber keine einfache. Die Liste der offenen Praxis-Fragen ist jetzt schon lang.

Betriebsrentenstärkungsgesetz – Fortbildung

Interessante Veranstaltung für:

– Betriebswirte, die sich mit der BAV (Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH) befassen

– BAV-Spezialist

– Personalabteilungen von Firmen

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Die Veranstaltung „4×4 BAV“ befasst sich mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz und bietet umfassende Fachvorträge:

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  • 10:15 – 11:15 Uhr:
  • Referent: Dr. Nicolai von Holst, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Deloitte Legal Rechtsanwaltsgesellschaft, Berlin
  • Nach Umsetzung der IDD: Was ist für die bAV-Beratung zukünftig besser: Versicherungsmakler oder Versicherungsberater
  • Auswirkungen der Neufassung des §34d GewO
  • Versicherungsberater, – makler oder –vermittler: Wer darf was? 
  • Neue Gestaltung der Unternehmensstruktur durch gesetzlichen Ausschluss der Doppelzulassung?

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  • 11:30 – 12:15 Uhr:
  • Referentin: Ingela Schwebe, Rechtsanwältin, Zorneding
  • Aufbewahrung von bAV-Unterlagen
  • Gesetzliche Aufbewahrungspflichten
  • Welche Unterlagen sind aufzubewahren?
  • Fristen
  • Art und Weise der Aufbewahrung
  • Unerwünschte Folgen

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  • 13:00 – 14:00 Uhr:
  • Referentin: Margret Kisters-Kölkes, Rechtsanwältin und Steuerberaterin im Spezialgebiet bAV, Referentin und Fachbuchautorin, Mühlheim/Ruhr
  • BRSG und alte bAV-Welt
  • Tarifexklusivität: Welche Gestaltungsmöglichkeiten haben die Tarifvertragsparteien?
  • Welche steuerlichen Rahmenbedingungen bestehen?
  • Wird die neue bAV-Welt die alte bAV-Welt verändern oder gar verdrängen?
  • Welche Auswirkungen können sich für den Berater ergeben?

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  • 14:15 – 15:15 Uhr
  • Fortsetzung BRSG und alte Welt

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  • 15:15 – 15:45 Uhr
  • Referentin: Dr. Henriette Meissner, Geschäftsführerin Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH, Stuttgart
  • Neues aus der BAV

Die Moderation des Workshops übernimmt Dr. Henriette Meissner. 

Für die Verpflegung während des Tages ist selbstverständlich gesorgt. Dresscode ist Business casual.

Datum: Mittwoch, 20. September 2017

Uhrzeit: 10:00 – 15:45 Uhr

Veranstaltungsort: CAMPUS INSTITUT, Keltenring 11, 82041 Oberhaching

Seminargebühr: 150,00 € (inkl. MwSt.) für Studenten und Absolventen des CAMPUS INSTITUT

250,00 € (inkl. MwSt.) für Gäste

  • PDF’s 
  • Anfahrt
  • Tagesablauf
  • „gut beraten“ 6 Weiterbildungspunkte

Link zur Anmeldung:
http://www.campus-institut.de/seminare/praesenzseminare/4-mal-4-bav/
Da in diesem Zeitraum das Oktoberfest ist, sind Hotels normalerweise entweder sehr teuer oder ausgebucht.

Tipp: Sportschule Oberhaching.

Übernachtungspreis: 50 Euro + 6 Euro für Frühstück

http://www.sportschule-oberhaching.de/de/home

Bürgerversicherung ist perfider Gedanke – Lese hier warum!

#Bürgerversicherung ist perfider Gedanke: warum das steht hier!Wer eine Bürgerversicherung will, denkt etwas falsch: Denn

1. Wenn die Beitragsbemessungsgrenze weg ist, zahlt der Vermieter zunächst mehr Krankenkassenbeitrag. Das wird dann auf die Miete umgelegt und letztendlich zahlt jeder Mieter mehr Miete.

2. Wenn es eine Bürgerversicherung gibt, dann würde es Zusatzversicherungen geben. Das ist ja eigentlich nicht schlecht. Aber: Den Krankenkassenbeitrag für die Bürgerversicherung zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in etwa jeweils zur Hälfte. Und es gibt eine Reihe von Menschen, die sich eine Zusatzkrankenversicherung nicht leisten können.

Eine Zusatzversicherung müsste jeder Arbeitnehmer und Rentner vollständig selbst bezahlen (ohne Beitragszuschuss).

3. Die Bürgerversicherung würde auch bedeuten, dass die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) abgeschafft würde.

Denn: Wenn die Beitragsbemessungsgrenze wegfällt und alle Einnahmen bei der Berechnung des Beitrages berücksichtigt würden, dann müssten Rentner auch aus ihren privaten Rentenversicherungsverträgen, der Riester-Rente, sonstigen Zinseinkünften oder Mieteinkünften Beiträge bezahlen.

Derzeit müssen Rentner, die in der KVdR krankenversichert sind, keine Krankenkassenbeiträge hierfür bezahlen; dies trifft derzeit nur freiwillig versicherte Rentner.

Faktisch würde hiermit die Krankenversicherung der Rentner abgeschafft.

4. Bürger, die eine Bürgerversicherung in anderen Ländern haben, haben durchgängig schlechtere Leistungen gegenüber unserer Krankenkassen.

In England sind Wartezeiten teilweise bis zu mehreren Monaten vorhanden.

Ab einem gewissen Alter werden Behandlungen überhaupt nicht mir vorgenommen, da es sich nicht mehr lohnt.

Beispiel in England: Herztransplantation mit 65).

In Schweden ist es seit 2013 so, dass wenn man ins Krankenhaus muss, sich zunächst vom Allgemeinmediziner an einen Facharzt überweisen lassen muss und der Facharzt dann eine Einweisungsempfehlung aussprechen kann.

Diese Einweisungempfehlung geht dann an die Stadtverwaltung, die die Reihenfolge der stationären Behandlungen festliegt.

Ob da zunächst der gut verdienende Selbstständige, Politiker, die Hausfrau, das Kind, der Schwerbeschädigte oder gar ein Rentner zunächst drankommt, das kann sich jeder selbst ausmalen.

Nun kommt kommt öfters von Politikern, die die Bürgerversicherung wollen, das Argument, dass dann der Beitragssatz sinken würde. Selbst wenn der Beitragssatz um 2 % sinken würde, hätte der Arbeitnehmer, Rentner oder Rentner keine echte Beitragsersparnis, da er auch für andere Einkünfte plötzlich Krankenversicherungsbeiträge bezahlen muss. Und Mieter haben zusätzlich eine verdeckte Beitragserhöhung, da der Vermieter auf seine Mieteinkünfte plötzlich Krankenkassenbeiträge zahlen müsste. Dies würde der Vermieter durch Mieterhöhungen natürlich auf die Miete umlegen, was zu einer Mieterhöhung führt.

5. Wer richtig über die Zwangsversicherung – Bürgerversicherung nachdenkt, muss sie eigentlich ablehnen.

6. Vor kurzem war von einigen SPD-Politikern zu hören, dass sie eine „Bürgerversicherung light“ sich auch vorstellen könnten.
Dahinter versteckt sich die Überlegung, die Beiträge und Leistungen auf das Niveau der gesetzlichen Kassen anzupassen.

Warum halten einige Parteien / Politiker so an der Bürgerversicherung fest?

Die Antwort ist vielleicht ganz einfach:

Steckt ein ganz anderer perfider Gedanke dahinter?

  • Verschlechtern sich die Leistungen, sinkt als Folge die Lebenserwartung.
  • Sinkt die Lebenserwartung, dann ist der Rentner nicht mehr so lange als Leistungsbezieher vorhanden.
  • Die Rentenkassen werden hierdurch entlastet.
  • Und auch in der Krankenversicherung ist das Bild ähnlich:
    Ein 75-jähriger verbraucht etwa das 8-16 fache der Leistungen eines Durchschnittsversicherten in der gesetzlichen Krankenkasse.
    Wenn der Versicherte stirbt, dann ist das auch eine schöne Entlastung der gesetzlichen Krankenkasse.
    Das Hauptproblem der gesetzlichen Krankenkassen ist, dass die Beiträge aus einem Topf gezahlt werden und die gesetzlichen Krankenkassen keinerlei Rücklagen für das Alter gebildet haben.
  • Pflegeversicherung:
    Wenn die Lebenserwartung kürzer wird, sinken zwangsmäßig auch die Ausgaben für die Pflegeversicherung.

Daraus folgend gibt es eigentlich nur einen Gedanken:

Entweder haben die Befürworter der Bürgerversicherung das alles nicht verstanden, oder sie verstehen die Hintergründe und wollen genau deshalb die Bürgerversicherung haben.

Über diese Gedanken sollte sich jeder Bürger bei der Bundestagswahl Gedanken machen.

Folgende Parteien wollen die Bürgerversicherung:

  • – SPD
  • – Grüne
  • – DieLinke
  • – AFD

Die nachfolgenden Parteien lehnen die Bürgerversicherung ab:

  • – CDU
  • – CSU
  • – FDP

Nichts ist so wichtig, wie die Gesundheit. Denn ohne Gesundheit kann man nicht mehr arbeiten und auch nicht mehr am Leben aktiv teilnehmen!

Neu durch Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) in der „BAV-Welt 1“

Das #Betriebsrentenstärkungsgesetz (#BRSG) bringt nicht nur das #Sozialpartnermodell (als BAV-Welt 2), sondern auch wesentliche Änderungen in der bisherigen betrieblichen Altersversorgung (BAV-Welt 1).

Die BAV-Welt 1 bringt ab 1.1.2018 in der betrieblichen Altersversorgung einige Neuerungen, die beachtenswert sind.

 

 

§ 100 EStG für #Niedriglohn-Arbeitnehmer

Der Arbeitgeber kann eine arbeitgeberfinanzierte Versorgungszusage an Arbeitnehmer mit einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von bis zu 2.200 Euro abschließen und erhält vom Staat hierfür eine Förderung (§ 100 EStG)

Zuschusshöhe:
Der Arbeitgeber erhält im Verfahren der Lohnsteuerabführung 30 % des bezahlten Beitrages erstattet.

Voraussetzung:
1. Der Beitrag wird vom Arbeitgeber gezahlt
2. Die Direktversicherung muss durch einen ungezillmerten Tarif abgeschlossen werden.

Mindestbeitrag des Arbeitgebers:
240 € bis max. 480 €

Würde der Arbeitgeber dem Mitarbeiter statt diesem Zuschuss eine Gehaltserhöhung bezahlen, müsste der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer hierfür Sozialversicherungsbeiträge abführen; für den Arbeitnehmer würden dann auch Lohn-, Kirchensteuer und Solidaritätsbeitrag durch den Arbeitgeber abgezogen. Pro 100 Euro Bruttoverdienst werden eta 35-50 % für diese Abgaben abgezogen.

Da der Arbeitgeber den Beitrag vollständig bezahlen muss, entfallen i.d.R. diese Abgaben.

Für den Arbeitgeber ist dies durchaus auch interessant, um eine Mitarbeiterbindung – auch bei Geringverdienern zu fördern.

Wie teuer kommt den Unternehmer die Zahlung tatsächlich netto?

Dies erfahren Sie auf der Internetseite:

http://www.forum-55plus.de/altersversorgung/betriebliche-altersversorgung-der-bav-welt-1/neuregelungen-in-der-bav-welt-1-

zum-112018/index.html

 

#Freibetrag in der #Grundsicherung

Die Grundsicherung ist keine Rentenart, sondern eine Sozialleistung, die aus Steuermitteln finanziert wird.

Im Alter und bei Erwerbsminderung können Sie darauf Anspruch haben, wenn Ihre Rente zusammen mit eventuell weiteren Einkommen nicht für Ihren Lebensunterhalt ausreicht. Dadurch wird die Zahlung von Sozialhilfe vermieden.

Der Vorteil dabei: Anders als bei der Sozialhilfe bleibt hier nämlich das Einkommen Ihrer Kinder oder Eltern unangetastet.

In der Vergangenheit wurden Altersversorgungsleistungen auf die Grundsicherung angerechnet (z.B.: private #Rentenversicherung, #Riester-Rente, #Rürup-Rente, Versorgung aus betrieblicher Altersversorgung – #bAV).

Konsequenz: Wer wenig Rentenansprüche hatte und privat oder über eine betriebliche Altersversorgung vorgesorgt hatte, erhielt weniger bei der Grundsicherung.

Diese Anrechnung wird nun verringertnun durch einen Freibetrag. Dies gilt auch für alle bisherigen Menschen, die heute eine Grundsicherung erhalten ab 1.1.2018.

So errechnet sich der Freibetrag:
Der Freibetrag besteht aus zwei Komponenten:
1. Es wird zunächst ein Sockelfreibetrag von 100 EUR gewährt (30%)
2. Der übersteigende Teil ist allerdings auf 50 % der Regelbedarfsstufe 1 nach SGB XII gedeckelt.

Insgesamt entsteht Freibetrag von maximal 204,50 EUR (Stand: 2017).

———————————————-

Wegfall der #Doppelverbeitragung bei #Riester-BAV

Die Riester-Rente wurde bisher mit einer Zulags von:
– 154 € Grundzulage (Zulagenberechtigter selbst und ggf. zusätzlich Ehegatte)
– 300 € je Kind (ab Geburt 2008)
– bzw. 185 € je Kind (Geburt vor 2008)
vom Staat bezuschusst.
Wer hohe Steuern bezahlte, hatte darüber hinaus eine interessante Steuerersparnis.

Da die Beiträge zwar steuerlich geltend gemacht können, aber Sozialversicherungsbeiträge trotzdem abgezogen wurden, ist in der Auszahlungsphase für Krankenversicherte Rentner (#KVdR) kein Beitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen worden.

Bei der betrieblichen Riester-Rente war dies bisher anders:
Da die Riester-BAV betrieblich war, wurde in der leistungsphase nochmals der Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag abgezogen.

Dies wurde nun geändert. Die #Doppelverbeitragung bei der betrieblichen Riester-Rente entfällt zum 1.1.2018 für KVdR-Versicherte.

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Arbeitgeber-Zuschusspflicht von mind. 15 %

Wenn der Arbeitnehmer eine Entgeltumwandlung als Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds als betriebliche Altersversorgung abschließt, dann spart:
– der Arbeitnehmer Steuern und meist Sozialversicherungsbeitrge
– und der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge, sowie Beiträge zur Berufsgenossenschaft und auch Insolvenzumlage

In der Vergangenheit gab es Arbeitgeber, die diese Arbeitgeberersparnis nicht an die Arbeitnehmer als Zuschuss gezahlt hatten, allerdings auch solide Arbeitgeber, die die Ersparnis als Zuschuss in die Entgeltumwandlung leitsteten. Die Beitragsersparnis beläuft sich in der Regel auf ca. 20 %.

Da es jedoch auch Fälle gibt, bei denen der Arbeitgeber evtl. nur 1 € Ersparnis Sozialversicherungsbeiträge einspart (z.B.: Verdienst teilweise oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze), hat sich der Gesetzgeber entschlossen dies pauschal mit 15 % als Mindestzuschuss zu regeln.

Zitat: des § 1 Abs.1a BetrAVG:
“ Der Arbeitgeber muss 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweri er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.“

Dies gilt bei Entgeltumwandlungen, die vor dem 1.Januar 2019 abgeschlossen worden sind, erst ab dem 1.Januar 2022 (§26 a BetrAVG).

Für Neuverträge würde dies ab 1.1.2019 gelten, für Altverträge (Beginn vor 2019) erst ab 1.1.2022.

Allerdings werden die Arbeitgeber, die bisher die Arbeitgeber-Sozialversicherungsersparnis nicht an die Arbeitnehmer weitergeleitet hatten, wahrscheinlich fast alle ab 1.1.2019 die AG-Sozialversicherungsersparnis weiterleiten. Ansonsten ist es für viele Betriebe zu unübersichtlich.

Ein großer Anteil an Arbeitgebern geben die Ersparnis an den Arbeitgeberbeiträgen an ihre Arbeitnehmer weiter und gewähren schon allein aus sozialer Verantwortung 20 % des umgewandelten Beitrages als Arbeitgeberzuschuss.

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Neuer steuerlicher Höchstbetrag § 3 Nr. 63 EStG

Der nach § 3 Nr. 63 EStG geltende, steuerfreie Dotierungsrahmen der Beiträge wird von 4 % auf 8 % zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (BBG) angehoben. Sozialversicherungsrechtlich verbleibt das Höchstkontingent bei 4 % zur Beitragsbemessungsgrenze (West).

Bis 31.12.2017 hatte folgende Berechnung des 4 %-igen Höchstbetrages gegolten:

Wenn eine „Altzusage“ bestand – Steuerliche Berechnung:
4 % Jahresbeitrag aus der BBG
und bestehende Altzusage (max. 1.752 €)

Wenn eine „Altzusage“ nicht bestand – Steuerliche Berechnung:
4 % Jahresbeitrag aus der BBG
+ 1.800 €

Die Ungerechtigkeit war, dass – selbst wenn nur 600 € über eine Altzusage bestanden hatten, der #Aufstockungsbetrag nicht genutzt werden konnte.

Neu ist jetzt, dass steuerrechtlich bis zu 8 % der BBG in eine Entgeltumwandlung steuerfrei investiert werden können. Bestanden beispielsweise eine Altzusage von 600 € p.a., dann werden auch nur diese 600 € auf die 8 % angerechnet.

 

Beigeschmack dieser Erhöhung ist, dass leine Sozialversicherungsersparnis lediglich bis zu 4 % bleibt. Wer mehr als 4% einzahlt muss sich oberhalb der 4% Sozialversicherungsbeiträge abziehen lassen.

Bei sehr gut verdienenden Arbeitnehmern, die weit über der BBG verdienen, spielt dies jedoch keine Rolle.

In der Leistungsphase werden bei KVdR-Mitgliedern für die Kranken- und Pflegeversicherung ebenso Beiträge fällig.

Dies spielt jedoch bei sehr gut verdienenden Arbeitnehmern, die eine Rente von GRV und Betrieb über der Beitragsbemessungsgrenze (KV) erhalten oder die privat krankenversichert sind keine Rolle.

Besonders interessant ist diese Erhöhung also in erster Linie für:

  • sehr gut verdienende Arbeitnehmer
  • oder privat versicherte Arbeitnehmer

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#Vervielfältigungsregelung

Arbeitnehmer können beim Ausscheiden aus einem Unternehmen bereits jetzt zusätzliche Beiträge steuerfrei in die bAV einzahlen.

Bis 31.12.2017 war der die maximale Höhe des steuerfreien Betrages von der Dienstzeit und den schon gezahlten Beiträgen in die betriebliche Altersversporgung ab. Diese als Regelung wird ab 1.1.2018 vereinfacht.

Bei Ausscheiden kann ein Betrag von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG),
multipliziert mit der Zahl der Beschäftigungsjahre (max. 10 Jahre),
steuerfrei für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung verwendet werden.

Die Anrechnung schon gezahlter Beiträge entfällt. Das vereinfacht die Anwendung in der Praxis.

Betriebsrentenstärkungsgesetz – BRSG – Veränderungen der Aufsichtsgesetze und Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Das #Betriebsrentenstärkungsgesetz (#BRSG) führt nicht nur zur Veränderung der Steuer-, Arbeits- und Sozialversicherungsgesetze und Verordnungen, sondern auch zu Anpassungen in den Aufsichtsgesetzen und auch Versicherungsvertragsgesetz.

Folgende Aufsichtsgesetze ändern sich:

  • Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
  • Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung (PFAV)
  • Gesetz über die Beaufsichtigung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester (VAAufsG)
  • Versicherungsvertragsgesetz

die Veränderungen der Aufsichtsgesetze können Sie auf der Internetseite

http://www.forum-55plus.de/altersversorgung/gesetzliche-grundlagen-betriebliche-altersversorgung/index.html

ansehen und downloaden.

Ebenso finden Sie hier die Veränderungen in den Rechtskreisen von:

  • Steuer
  • Sozialversicherung
  • und Arbeitsrecht.

Betriebsrentenstärkungsgesetz – BRSG – Was verändert sich in welchem Gesetz

#BRSG – Betriebsrentenstärkungsgesetz – Was verändert sich in welchem Gesetz?

Für Laien und selbst für BAV-Profis ist es teilweise schwierig die gesetzlichen Grundlagen im Überblick zu haben. Aus diesem Grund hat sich der gemeinnützige Verein Forum-55plus e.V. dem Thema „Betriebliche Altersversorgung“ gewidmet und wird alle Themen der BAV erläutern.

Betriebliche Altersversorgung
Betriebliche Altersversorgung

Auf der Internetseite http://www.forum-55plus.de/altersversorgung/gesetzliche-grundlagen-betriebliche-altersversorgung/index.html finden Sie ab sofort alle wesentlichen Gesetze und Verordnungen, die mit der BAV in Verbindung stehen mit entsprechenden Links zu diesen Gesetzen und Verordnungen.

Mittelfristig werden die Internetseiten auch weiter ausgebaut, so dass auch interessierte Laien die Grundlagen der Altersversorgung besser verstehen.

 

Witwenabfindungen bei Wiederverheiratung

„Wenn Du wieder heiratest, dann bekommst Du eine Abfindung der Witwenversorgung.“ –

Dies ist bei Beamtenwitwen – aber auch in der betrieblichen Altersversorgung durchaus denkbar. Wenn die Witwe dann allerdings gesetzlich versichert (in der Kranken- und Pflegeversicherung) gewesen ist, dann mussten diese Abfindungen an die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung gemeldet werden.

Hieraus entstand dann ein Beitrag, den die Witwe noch bezahlen musste. Dies hat nun das Bundessozialgericht geklärt und ist zu der Auffassung gekommen, dass dies falsch ist! Das Urteil gilt auch für Fälle aus der Vergangenheit!

Wer als Witwe/Witwer eine Abfindung für die Wiederverheiratung erhalten hat und dafür Beitrag an die gesetzliche Krankenkasse zahlen musste, kann nun Geld zurückfordern.

In einem Streitfall verneinte das BSG bereits im Jahr 2003 die Frage, ob eine Witwenabfindung nach dem Beamtenversorgungsgesetz ein Versorgungsbezug darstellt.

Da durch die Abfindung keine bereits geschuldete regelmäßige Versorgungsleistung ersetzt wird, fehlt es an einem Versorgungszweck. Vielmehr wurde ein familienpolitisches Ziel erkannt, da aufgrund des finanziellen Anreizes der Eheabsichten entgegenstehende wirtschaftliche Überlegungen ausgeräumt werden.

BSG-Urteil gilt für alle Witwenabfindungen

Der GKV-Spitzenverband hat in seinen „Grundsätzlichen Hinweisen zu den versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Regelungen für Versorgungsbezügen (…) vom 29.9.2016“ nochmals klargestellt, dass im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung  Witwenabfindungen nicht als Versorgungsbezüge anzusehen und damit nicht beitrags- und meldepflichtig sind. Da diese Klarstellung zeitlich nicht begrenzt ist, waren aus Witwenabfindungen bereits in der Vergangenheit keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen.

Konsequenzen für Zahlstellen

Sollten derartige Kapitalabfindungen der Krankenkasse als Einmalbezug gemeldet worden sein, ist der Fall rückabzuwickeln. Dies bedeutet für die Zahlstelle, dass die abgegebenen Meldungen im Zahlstellen-Meldeverfahren zu stornieren sind. Da die Krankenkasse aus den Stornierungsmeldungen nicht den Anlass erkennt, sollte auch im Sinne des Versorgungsbeziehers der Krankenkasse dies zusätzlich formlos mitgeteilt werden.

Konsequenzen für Versorgungsbezieher

Aufgrund der fehlenden Beitragspflicht werden von der zuständigen Krankenkasse unter Berücksichtigung der vierjährigen Verjährungsfrist die bereits gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zurückgezahlt. Die Erstattung ist vom Versorgungsbezieher bei der Krankenkasse zu beantragen. Für das Erstattungsverfahren ist es hilfreich, wenn wie beschrieben die Zahlstelle der Krankenkasse darstellt, dass es sich bei der (stornierten) Einmalzahlung um eine Witwenabfindung handelte.

Zahlung der Beiträge durch die Zahlstelle

Sofern im Einzelfall die Zahlstelle die Beiträge aus der Witwenabfindung abgeführt hat, würde eine Stornierung der Meldungen die systemseitige Rückabwicklung der Beitragszahlung verursachen. Auch in diesen Fällen ist es ratsam, vorab mit der betroffenen Krankenkasse Kontakt aufzunehmen, um die Zuständigkeit für die Erstattung der Beiträge zu klären.