#Erwerbsminderungsrente hinausschieben – Kann das sinnvoll sein?
Es gibt immer wieder Fälle, in denen die Überlegung im Raum steht, ob es besser ist die Erwerbsminderung schnell zu beantragen, oder die Beantragung weit nach hinten zu verlegen, wenn man noch einigermaßen weiterarbeiten kann.
Eine Neuregelung der #Zurechnungszeit sollte auf jeden Fall berücksichtigt werden:
Wer 2019 erwerbsgemindert wird, erhält eine Erwerbsminderungsrente, die aus verschiedenen Zeiten und – vereinfacht gesagt – aus den persönlichen Entgeltpunkten und dem #aktuelle #Rentenwert berechnet wird.
Bei den Zeiten werden auch die sogenannten Zurechnungszeiten berücksichtigt.
Würden keine Zurechnungszeiten berücksichtigt, wäre bei jungen Versicherten die Erwerbsminderungsrente erheblich geringer.
Bei einem 20jährigen entsteht eine erheblich längere Zurechnungszeiten, als bei einem 55jährigen.
In der Vergangenheit wurde die Länge der Zurechnungszeiten schon mehrfach verlängert.
Wer eine Erwerbsminderungsrente zu einem früheren Zeitpunkt erhalten hat, bekommt natürlich auch nur die „alte Zurechnungszeiten“ angerechnet, auch in Zukunft.
Wer beispielsweise eine Erwerbsminderungsrente 2018 erhalten hat, erhielt eine Zurechnungszeiten bis 62 Jahre + 3 Monate.
Wer eine Erwerbsminderungsrente ab 2019 erhält, bekommt eine Zurechnungszeiten bis 65 Jahre und 8 Monate,
Ab 2020: 65J.+9 Monate
Dies wird in §253 aSGB VI geregelt.
Besonders von 2018 zu 2019 führt dies zu einem größeren Sprung in der Rentenhöhe.
Hierzu ein paar Anmerkungen:
1. Zu Hinterbliebenenversorgung:
Sollte ein Versicherter versterben, dann wird auch in der Hinterbliebenversorgung die frühere Zurechnungszeiten nicht verändert.
Daraus folgt beispielsweise:
– Norbert M. wurde vor 6 Jahren erwerbsgemindert.
– Sein Freund Hubert L. Ist seit 2019 erwerbsgemindert.
Beide versterben gemeinsam bei einem Autounfall und beide hatten immer das Gleiche verdient.
Ebenso haben die beiden Witwen keine Einkünfte.
Da bei Norbert M. Eine geringere Zurechnungszeiten berücksichtigt wird, als bei seinem Freund Hubert
L. Erhält die Witwe von Hubert L. eine höhere Hinterbliebenenrente.
Es bleibt abzuwarten, ob diese Regelung im SGB nicht durch ein Verfahren langfristig gekippt wird.
2. Festsetzung einer neuen Erwerbsminderung. Sofern die Erwerbsminderung durch einen verbesserten Gesundheitszustand entfällt und später ein neuer Versicherungsfall eintritt, stellt sich die Frage, ob die deutsche Rentenversicherung dann auch die höhere Zurechnungszeit berücksichtigt. Hier könnte ebenso ein Rechtsstreit, der allerdings sehr individuell anzusehen ist, entstehen (Beispiel: 1. Em-Rente wegen Bandscheibenvorfall (Lendenwirbelsäule)wird durch Verbesserung eingestellt, 2. Em-Rentenantrag (Psyche und Halswirbelsäule) erfolgt erst 2020.
Viele Versicherte benötigen hier externe Unterstützung, z.B. auch durch einen Rentenberater, denn es ist durchaus vorstellbar, dass so mancher Versicherter hier Klage vor dem Sozialgericht/Landessozialgericht bis zur Revision vor dem BSG einreichen möchte.
Die Aussichten auf eine Veränderung scheinen hier recht gut zu sein.
#Beitragsentlastung bei #Betriebsrenten: Abschaffung der #Doppelverbeitragung Das war dann wohl nichts!
Es scheitert wohl wieder an den Kosten, die den gesetzlichen #Krankenkassen entstehen.
Inwieweit sich hier die politischen Gremien #CDU, #SPD einen Gefallen tun, bleibt fraglich.
Auch wenn die #Doppelverbeitragung nicht fallen sollte, bleibt die #betriebliche #Altersversorgung für Arbeitnehmer seit 1.1.2018 hoch interessant, da der #Arbeitgeber mindestens einen Arbeitgeberzuschuss von 15% (§1a Abs.1a BetrAVG, bzw. beim Sozialpartnermodell (bAV-Welt 2) §23 Abs.2 BetrAVG).
Anspruch auf #Arbeitgeberzuschuss für die „bAV-Welt 1“besteht frühestens seit 1.1.2019 bzw. 01.01.2022 (§ 26 a BetrAVG).
Anspruch auf den Zuschuss besteht in den #Durchführungswegen #Direktversicherung #Pensionskasse und #Pensionsfonds
Aufgrund des Fachkräfte- und Mitarbeitermangels gewähren jedoch viele Arbeitgeber einen höheren Arbeitgeberzuschuss, der sehr oft zwischen 20-35% liegt, denn die Arbeitgeber:
– erkennen, dass das höchste Produktivkapital – in der Bilanz nicht erkennbar ist – DER MITARBEITER!
– die Arbeitgeberersparnis höher ausfällt und ein höherer #Arbeitgeberzuschuss möglich ist.
Der Wegfall der #Doppelverbeitragung wäre natürlich noch besser gewesen.
Personalabteilungen sind nicht nur für Einstellungen und die Personalverwaltung tätig, sondern auch Dienstleister für die Mitarbeiter.
Letztendlich gewinnt das Unternehmen hierdurch nicht nur am Image, sondern hat es auch bei der Personalbeschaffung einfacher. Insbesondere beim jetzigen Arbeitskräftemangel, der inzwischen über den Fachkräftemangel hinausgeht.
So mancher Personaler sieht bei der Personalverwaltung die betriebliche Altersversorgung als „notwendiges Übel“ an.
Grund hierfür ist die umfangreiche Kenntnis im Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht, Steuerrecht, Versicherungsvertragsrecht und teilweise auch Erbrecht bzw. Erbschaftsteuerrecht.
Tatsächlich hilft die betriebliche Altersversorgung bei der Personalbindung, und sorgt für eine geringere Fluktuation und spart dauerhaft Kosten ein.
Die Fluktuation kostet im Durchschnitt – je nach Branche und Arbeitsplatz – bis zu rund 250 % eines Jahresgehalts.
Mitarbeiter möchte frühzeitig in Rente gehen… Was tun? Was ist zu beachten?
Immer mehr Arbeitnehmer möchten frühzeitig in Rente gehen. „Rente mit 63“ wurde im letzten Jahr über 240.000 mal genutzt.
Auf den ersten Blick für den Arbeitnehmer eine interessante Angelegenheit. Wer 45 Versicherungsjahre hat, muss mit „keinem Rentenabschlag“ rechnen.
Für den Arbeitgeber kann es auf den ersten Blick interessant sein, wenn ein langjähriger gut bezahlter Arbeitnehmer in Rente geht und man dann plant einen neuen Arbeitnehmer einzustellen, der ggf. auch günstiger ist.
Diese „Milchmädchenrechnung“ haben schon einige Betriebe teuer bezahlt, denn inzwischen gibt es einen erheblichen Arbeitskräftemangel.
Sollte der passende Mitarbeiter dann gefunden werden, dann ist die Fluktuationswahrscheinlichkeit erheblich höher, als bei einem langjährigen Arbeitnehmer.
Rente mit 63 – Was ist wirklich richtig?
„Rente mit 63“ – korrekter Begriff – „Rente für besonders langjährig Versicherte“ bedeutet, dass ein Versicherter mit Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren in Rente gehen kann.
Und so gibt es auch Arbeitnehmer, die nach 44 Jahren der Auffassung sind, dass sie das Geschäft ihres Lebens machen, wenn sie eine Abfindung vom Arbeitgeber erhalten und dann noch ein Jahr Arbeitslosengeld I erhalten und dann in Rente gehen.
Reinfall mit frühzeitiger Rente „ohne Abschlag“
Tatsache ist jedoch, dass die Rechnung nicht aufgeht. Pflicht- und Anrechnungszeiten mit Bezug von Arbeitslosengeld 1 zählen zwar grundsätzlich mit, allerdings nicht in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn. Hierbei gibt es nur die Ausnahme von der Ausnahme, wenn die Arbeitslosigkeit durch vollständige Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe verursacht wurde. Dies hatte auch das Bundessozialgericht 17.8.2017 und 28.6.2018 entschieden. Auch eine Standortschließung mit der Teilschließung des Unternehmens führte nicht dazu, dass die Arbeitslosigkeit des Versicherten bei der Berechnung der Wartezeit berücksichtigt wird.
Regulär zählen auch Zeiten mit freiwilligen Beiträgen zur Berücksichtigung, wenn mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge für eine pflichtversicherte Beschäftigung/Tätigkeit vorhanden sind. Allerdings werden die Zeiten auch in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn nicht angerechnet, wenn eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorliegt.
Wer krank ist, hat einen besseren Stand durch Krankengeldzahlung der gesetzlichen Krankenkasse, aber nur dann, wenn keine Arbeitslosenmeldung erfolgt ist.
Welche Möglichkeit besteht, wenn die Wartezeit nicht erfüllt ist und nur einige Monate fehlen?
Sofern der Arbeitslose eine Minijob-Tätigkeit (mit Versicherungspflicht) annimmt und dies der Agentur für Arbeit meldet, erhält er die Zeitanrechnung. Zwar wird ein Teil dieses Verdienstes mit dem Arbeitslosengeld 1 verrechnet, allerdings kann er bei Wartezeiterfüllung von 45 Jahren dann eine „Altersrente ohne Abschlag“ erhalten.
Die Rente ohne Abschlag ist jedoch trotzdem nicht auf dem Niveau der Regelaltersrente. Es werden ja auch weniger Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlt. Je nach Gesamtversicherungszeit und Verdienst kann die Rente um 200 Euro geringer sein.
Ebenso muss bedacht werden, dass ein Hinzuverdienst in der Rente vor der Regelaltersgrenze nur bedingt möglich ist. Ohne Verrechnung darf ein Rentner vor der Regelaltersgrenze bis zu 6.300 Euro ohne Verrechnung hinzuverdienen (Flexirente). Darüber hinaus ist die Grenze von dem früheren 15 Jahren (sogenannten „the best of fifteen “ abhängig.
Tipp an Personalabteilungen und interessierte Versicherte
Versicherte sollten möglichst frühzeitig abklären, wann sie die 45jährige Wartezeit erfüllt haben. Ein Gespräch mit einem Rentenberater – oder der deutschen Rentenversicherung mit schriftlicher Bestätigung – ist hier im Vorfeld empfehlenswert.
Personalabteilungen sollten ihren Arbeitnehmern einen besonderen Service anbieten.
Größere Betriebe bieten ihren älteren Arbeitnehmer ein sogenanntes „Ruhestand-Vorbereitung-Seminar“ an. Dies umfasst eine Veranstaltung über viele unterschiedliche Themen, z. B.: Informationen
durch einen Rentenberater zum Thema Rente
zu Gesundheitsvorsorge im Alter
über die Themen Vollmachten, Testament und Erbrecht
Varianten der Nutzung der bestehenden betrieblichen Altersversorgung
über Pflege und Pflegeversicherung
Unternehmen, die diese Seminare anbieten, schaffen auch unter der Belegschaft eine langfristige Motivation. Das soziale Engagement wird von der Belegschaft positiv gesehen und bindet nicht nur die vorhandenen Mitarbeiter länger, sondern bremst auch die Fluktuation aus.
Gerade im Zeitalter des Arbeitskräftemangels ist die Begrenzung der Fluktuation nicht nur eine Ersparnis, sondern auch eine Steigerung des Unternehmensgewinns.
Besonders kostenaufwendig sind solche Ruhestands-Vorbereitungsseminare in der Regel nicht, da nur ein kleiner Teil der Belegschaft davon betroffen ist. Kann allerdings ein besonders wertvoller und erfahrener Mitarbeiter für zwei Jahre länger gebunden werden, dann hat es sich schon gelohnt.
Wurde hingegen die Personalabteilung nicht aktiv tätig und der Mitarbeiter erhält eine gekürzte Rente mit Abschlag, weil ein paar Monate für die Wartezeiterfüllung fehlen, dann ist die Personalabteilung bzw. der Ex-Arbeitgeber immer Schuld. „Die haben das sicher genau gewusst…..“ – Und das ist für den Ruf des Unternehmens oder der Personalabteilung sicherlich nicht förderlich.
Personalabteilungen sind sicherlich gut beraten, wenn sie geeignete Experten für
die betriebliche Altersversorgung
gesetzliche Rentenversicherung
die Ruhestandsplanung – insbesondere Referenten zu den Themen Vorsorgevollmachten, Generalvollmachten, Pflege und Erben
einbinden.
Die Mitarbeiter einer Personalabteilung können nicht alles wissen, aber sie sollten wissen, wer wo helfen kann. Denn letztendlich fällt der Ruhm auf das Unternehmen und die Personalabteilung.
Derzeit ist die Geschichte der gesetzlichen Rentenversicherung mit den größten Reformen dort nachlesbar.
Ebenso gibt es bereits Tipps beispielsweise zur „Rente mit 63“, wie sie im Volksmund genannt wird (Rente für besonders langjährig Versicherte) Link: –> https://www.renten-experte.de/content/news/
Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 38 SGB VI) erfreut sich immer größerer Beliebtheit – ABER VORSICHT ist geboten!
Viele Arbeitnehmer denken bei der Rente „mit 63“, dass man ohne Abschläge nach 45 Versicherungsjahren in Rente gehen kann. Im Jahr 2018 haben 251.000 Versicherte einen Antrag auf „Rente mit 63“ – so wie sie im Volksmund genannt wird – gestellt. Der richtige Begriff lautet im Übrigen „Rente für besonders langjährig Versicherte“. Wer die Voraussetzungen erfüllt, darf „ohne Rentenabschlag“ diese Rente nutzen. Es gibt jedoch auch eine Reihe von Versicherten, die aufgrund einzelner Monate trotzdem einen Abschlag erhalten. Warum, das wird nachfolgend erklärt.
Allerdings sind hierbei eine Reihe von Bedingungen zu erfüllen. Im Übrigen ist der Slogan „Rente mit 63“ nicht ganz richtig.
So gibt es eine Reihe von Bedingungen, die bei einer vorzeitigen Rente erfüllt sein müssen.
Die Rente mit 63 wächst – wie auch die Regelaltersgrenze von Jahr zu Jahr an. Wer beispielsweise 1964 geboren wurde, bekommt die abschlagsfreie Rente erst mit 65 Jahren. Wer vor 1.1.1953 geboren wurde, bekommt die abschlagsfreie Rente mit 63 Jahren.
Rente „mit 63“ ist vom Geburtsjahr entwickelt sich zu Rente mit 65
Geburtsjahr
Anhebung auf Alter Jahr+Monate
1953
63 + 2
1954
63 + 4
1955
63 + 6
1956
63 + 8
1957
63 + 10
1958
64
1959
64 + 2
1960
64 + 4
1961
64 + 6
1962
64 + 8
1963
64 + 10
Wartezeit von 45 Versicherungsjahren muss erfüllt sein
Damit ein Versicherter auch den Anspruch auf eine Rente hat, muss die Wartezeit von 45 Jahren auch erfüllt sein. Ansonsten kann eine Rente nur mit Abschlägen in Anspruch genommen werden. Bei der Warterzeiterfüllung kann es auf jeden Monat ankommen.
Welche Zeiten werden bei der Wartezeiterfüllung berücksichtigt?
Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung
Berücksichtigungszeiten Pflege und Kindererziehung (bis zum 10. Lebensjahr)
Ersatzzeiten (z. B.: zum Beispiel durch Kriegsgefangenschaft, NS-Verfolgung, Flucht und politische Haft in der DDR )
sowie seit 1.7.2014:
Freiwillige Beiträge (wenn mind. 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen f. versicherungspflichtige Tätigkeit vorhanden sind)
Leistungsbezug aus
gesetzliche Arbeitsloseenversicherung ALG 1 (allerdings nicht für ALG1-zeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn)
der gesetzl. Krankenversicherung (Krankengeld)
gesetzlicher Unfallversicherung (verletztengeld)
Übergangsgeld aus der Sozialversicherung
Nicht anrechenbar sind:
Arbeitslosengeld 2 (Hartz IV)
Arbeitslosenhilfe
Anrechnungszeiten nach §58, 252, 252 a SGBIV ohne Entgeltersatzleistung
Fataler Fehler kostet den Versicherten viel Geld
Wer mit seinem Arbeitgeber vereinbart aus dem Beschäftigungsverhältnis auszuscheiden und dann beispielsweise zwei Jahre vor dem Rentenbeginn sich arbeitslos meldet, wird wohl Pech haben, wenn er die „Rente für besonders langjährig Versicherte“ beantragt. Da Arbeitslosenzeiten mit ALG I – Bezug in den letzten 2 Jahren vor dem Rentenbeginn auf die 45-jährige Wartezeit nicht angerechnet werden, könnte eine Rente nur mit Abschlag genutzt werden. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Sollte der Arbeitgeber vollständig insolvent sein, dann wird die Arbeitslosenzeit trotzdem berücksichtigt.
Hierbei gibt es jedoch eine Möglichkeit, die wenig bekannt ist:
Wer in einer ALG1-Zeit einen Minijob annimmt, ist in der Rentenversicherung pflichtversichert, wenn er die Befreiung nicht beantragt. Zwar wird der Teil, der nach Abzug der Werbungskosten monatl. 165 € übersteigt, auf das Arbeitslosengeld angerechnet, allerdings könnte durch die Erfüllung der Wartezeit dann eine Rente ohne Abschlag lebenslang erreicht werden.
Aus diesem Grund sollten Arbeitnehmer – bevor sie ihr Beschäftigungsverhältnis gegen ALG I eintauschen – die Voraussetzungen für die rentenabschlagsfreie Rente auf jeden Fall von einem Rentenberater abklären lassen.
Hinzuverdienst bei der Rente vor der Regelaltersgrenze
Wer vor der Regelaltersgrenze in Rente geht, sollte auch berücksichtigen, dass ein Hinzuverdienst – bis zur Regelaltersgrenze (je nach Geburtsjahr zwischen 65 – 67 Jahren) nicht unbegrenzt erfolgen kann. Bis zu jährlich 6.300 € ist ein Hinzuverdienst (Erwerbseinkommen / Arbeitseinkommen) nicht problematisch. Hierbei werden Einkünfte aus einer Beschäftigung und einer selbstständigen Tätigkeit berücksichtigt. Hierbei sind jedoch auch die Einnahme aus einer Photovoltaik-Anlage (selbstständige Tätigkeit) zu berücksichtigen. Darüber hinaus gibt es individuell zu berechnende Freibeträge.
Die Darstellung „Rente für besonders langjährig Versicherte“ ist nur ein Auszug nach bestem Wissen und Gewissen. Ein Rechtsanspruch auf Vollständigkeit kann hieraus nicht abgeleistet werden. Sprechen Sie mit einem rechtskundigen Rentenberater und lassen Sie Ihre individuellen Voraussetzungen prüfen.
Eines ist sicher: Die Rente
Allerdings sollte diese auch frühzeitig geplant und die Voraussetzungen geprüft werden.
Bei der Rentenplanung sollten auch die Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung frühzeitig in die Planung einbezogen werden, damit auch bei der betrieblichen Altersversorgung der richtige Schritt gemacht wird.
#Doppelverbeitragung soll noch dieses Jahr abgeschafft werden und wie vor 2004 abgeändert werden. von: www.bAV-Experte.de
Jens Spahn plädiert jetzt für eine Regelung, „die die Rechtslage vor 2004 wiederherstellt“, also eine „Halbierung des Beitragssatzes“.
Für die Rentner mit Betriebsrente bedeutet dies eine deutliche Verbesserung.
Während bisher rund 19% von der Betriebsrente für die Kranken- und Pflegeversicherung bei Rentnern (KVdR) abgezogen wurde, soll zukünftig nur der halbe Beitragssatz abgezogen werden.
Gerecht ist dies allemal.
Hintergrund:
Wer eine betriebliche Altersversorgung abschließt, spart Steuern und Sozialabgaben (Beiträge sind innerhalb der Beitragsbemessungsgrenzen 4%, sowie Steuern bis zu 8%).
Auch der Arbeitgeber spart diese Sozialabgaben.
Ab der Leistungsphase müssen dann Sozialversicherungsbeiträge für die Kranken – und Pflegeversicherung gezahlt werden (Krankenversicherung der Rentner, KVdR).
Hierbei wurden ab 2004 bis heute der volle Beitragsatz abgezogen.
hat jetzt Jens Spahn der Halbierung des Beitragssatzes zugestimmt.
Bei 500 € Betriebsrente wurden bei dem Arbeitnehmer bisher ca. 95 € für die Kranken – und Rentenversicherung abgezogen.
Nach der Umsetzung der neuen Regelung würde die Rente dadurch nur noch zur Hälfte mit den Beiträgen belastet werden und somit etwa 47 € mehr Rente ausgezahlt werden.
Beispiel:
Bisher:
Brutto Betriebsrente: 500 €
Abzug Kranken-Pflegeversicherung: 88,25 €
Netto: 411,65 €
Nach Halbierung des Beitrages:
Brutto Betriebsrente: 500 €
Abzug Kranken-Pflegeversicherung: 44,13 €
Netto: 455,87 €
Dies entspricht einer Netto-Rentenerhöhung der Betriebsrente von 10,75 %. (Die Besteuerung der Betriebsrente wurde hierbei nicht berücksichtigt, da die Versteuerung der Betriebsrente auch von anderen Einkünften abhängig ist.)
Bei einer ganz kleinen Personengruppe (freiwillig Krankenversicherte in der gesetzlichen Krankenkasse) ändert sich jedoch nichts.
Fast alle Rentner sind jedoch in der „Krankenversicherung der Rentner“ versichert.
In die Krankenversicherung der Rentner kommen in der Regel alle gesetzlich Versicherten Rentner dann, wenn sie im letzten halben Arbeitsleben gesetzlich zu 90% krankenversichert waren.
Auch für privat krankenversichert the ändert sich hierdurch nichts, da der Beitrag bei privat Krankenversicherten unabhängig von der Rentenhöhe ist.
Für Arbeitnehmer bedeutet dies eine deutliche Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung. Auch wenn durch die Niedrigzinsphase die betriebliche Altersversorgung nicht so attraktiv erscheinen lässt, so muss man auch berücksichtigen, dass:
– die Ansparung nicht aus versteuertem Geld, sondern aus dem Bruttogehalt erfolgt. Die Ansparrate ist somit etwa doppelt so hoch, wie aus dem Nettogehalt. Daraus entstehen dann die doppelten Zinsen. Die Ablaufleistung muss zwar versteuert werden, jedoch bei Rentenzahlung i.d.R. mit einem niedrigeren Steuersatz.
– nur die Betriebsrente bietet eine lebenslange Rentenzahlung. Angespartes Kapital, das ja aus dem Nettoeinkommen erheblich niedriger ist, kann schneller verbraucht sein und reicht somit nicht bis zum Lebensende.
Die Entgeltumwandlung (in einer Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds) ist somit für Arbeitnehmer hoch interessant, denn die Vorteile sind gegenüber anderen Sparformen unschlagbar.
Vorteile:
Arbeitgeberzuschuss 15 % (§ 1a Abs. 1a BetrAVG) Die Beiträge, die der Arbeitnehmer für seine Altersversorgung in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds aufwendet, müssen durch den Arbeitgeber mind. mit 15 % bezuschusst werden, soweit der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge einspart (§ 1a Abs, 1a BetrAVG). Viele Arbeitgeber sind sogar bereit 20-50 % als Arbeitgeberzuschuss zu gewähren (Grund: Sozialversicherungsersparnis des Arbeitgebers beträgt zwischen 20 und 28 %, je nach Branche und Betriebsgröße; zusätzlich spart der Arbeitgeber betriebswirtschaftliche Kosten, die individuell zu berechnen sind). Durch einen höheren Ag-Zuschuss bindet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer an den Betrieb (Fachkräftemangel).
Regelmäßig doppelte Ansparrate, als beim privaten Sparvorgang Die Beiträge für eine Entgeltumwandlung werden vom Bruttoeinkommen direkt abgezogen. Sie werden sozialversicherungs- und steuerfrei gezahlt (Sozialversicherung: § 1 Abs. 1 Nr. 9 bzw. § 1 Abs. 1 Nr. 4 SvEV; Steuern § 3 Nr. 63 EStG). Wenn ein Arbeitnehmer privat Geld für die Altersversorgung anspart, dann kann er bei einer betrieblichen Altersversorgung regelmäßig den doppelten Betrag für das Alter ansparen.
Auch wenn die Niedrigzinsphase heute bei einem Sparvorgang geringere Zinsen verursacht, so hat der Arbeitnehmer bei einer betrieblichen Altersversorgung die doppelt so hohe Zins-Chance gegenüber anderen Sparprodukten, da er den doppelten Beitrag in der betrieblichen Altersversorgung anspart.
Die Auszahlung ist zwar voll steuerpflichtig, jedoch bei einer Rentenzahlung oft auch steuerfrei, wenn das zu versteuernde Einkommen innerhalb der Freibeträge liegt und das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag nicht überschreitet.
Die betriebliche Altersversorgung bietet eine lebenslange Rentenzahlung. Würde ein Arbeitnehmer Geld privat ansparen, dann könnte er aufgrund der Tatsache, dass er nur die hälfte anspart und keinen Arbeitgeberzuschuss erhält, weniger Geld zur Verfügung. Dieses angesparte Geld müsste dann der Arbeitnehmer sich selbst in raten einteilen und hoffen, dass dies bis zu Lebensende reicht. Die lebenslange Rentenzahlung ist ein unschlagbares Argument für die betriebliche Altersversorgung (insbesondere bei der Direktversicherung oder Pensionskassen).
In einem Fernsehbericht des MDR-Zitat wurde das Thema Freiwillige Zuzahlungen in die #gesetzliche #Rentenversicherung veröffentlicht. Bei der Prüfung von Sonderzahlungen sind vielfältige Bereiche zu beachten.
Zitat:
„Zusatzbeiträge für Vorruhestand immer beliebter
Rentenversicherte zahlen freiwillige #Zusatzbeiträge, um vorzeitig abschlagsfrei in Rente gehen zu können.
2017 nutzten über 11.600 Menschen diese Möglichkeit. Im Jahr zuvor waren es noch weniger als 4.500.“
Inwieweit Sonderzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung interessant sind, sollte unbedingt jedoch aus mehreren Perspektiven betrachtet werden. Besonders bietet sich ein Team aus folgenden Berufsfeldern an:
Steuerberater, steuerlich
Rentenberater, renten- sowie krankenversicherungsrechtlich
bei einem Versicherungsvermittler (Versicherungsvarianten)
Spezialisten für betriebliche Altersversorgung (ideal Betriebswirt f. betriebliche Altersversorgung)
Grundsätzlich sind vor der freiwilligen Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung folgende Punkte interessant und zu beachten:
Für Versicherte in den neuen Bundesländern sind Sonderzahlungen grundsätzlich interessanter; zumindest noch so lange, wie die Beitragsbemessungsgrenzen unterschiedlich sind.
Wer länger als der Durchschnitt lebt, profitiert davon.
Wenn der Versicherte bspw. verheiratet ist, profitiert auch der Hinterbliebene durch eine höhere Hinterbliebenenrente; die Witwen-/Witwerrente beträgt regelmäßig 55 bzw. 60%.
Geht der Versicherte früher in Rente, ist der steuerpflichtige Anteil der Rente geringer.
Sonderzahlungen können bei intelligenter Gestaltung steuerlich geltend gemacht werden.
Eine höhere Rente führt oft zu einem höheren Krankenkassenbeitrag. Je nach Art der Krankenversicherung (KVdR, freiwillig gesetzlich versichert oder privat krankenversichert) kann der Krankenversicherungsbeitrag durch eine Zuzahlung höher sein.
Stirbt der Versicherte früher (ohne Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung), dann ist die Sonderzahlung umsonst gewesen. Bei einer Privaten Rentenversicherung als Sofortrente (mit Beitragsgarantie) würden die Erben (Bezugsberechtigten) die Rente weiter erhalten.
Im Zusammenhang mit einem frühzeitigen Todesfall ist noch folgendes zu beachten:
Wird der Einmalbeitrag in einem Fonds, Bankguthaben oder als „Sofortrente mit Beitragsrückgewähr“ angelegt, wird der Kapitalbetrag dem steuerpflichtigen Erbe hinzugerechnet. Hierdurch ist die Erbschaftsteuer höher, als bei einer „Sofortrente mit Rentengarantiezeit„.
Spielt die Erbschaftsteuer eine Rolle, dann ist eine Rentenversicherung mit Rentengarantiezeit eher empfehlenswert. Allerdings müssen hierbei auch gewisse Vertragskonstellationen beachtet werden, damit Erbschaftsteuer, Erbrecht sowie andere steuerliche Punkte ideal genutzt werden können (z. B. auch § 14 Abs. 1 BewG).
Last, but not least darf nicht vergessen werden, dass die gesetzliche Rentenversicherung nach dem sogenannten Umlagesystem finanziert wird.
Derzeit finanzieren etwa 45 Mio. Erwerbstätige insgesamt 24,7 Mio. Renten, davon 17,7 Mio. Altersrenten. In den kommenden 25-30 Jahren sinkt die Anzahl der Erwerbstätigen auf etwa 32 Mio., wobei die Anzahl der Rentner erheblich ansteigen wird. 2011 waren ca. 16,8 Mio 65 Jahre und älter. Im Jahr 2017 sind betreits 17,7 Mio. Menschen 65 Jahre.
Gemessen am prozentualen Gesamtanteil der Bevölkerung ergab sich in der Vergangenheit folgendes Bild:
1960: 11,6 %
1970: 13,8 %
1980: 15,5 %
1990: 14,9 %
2000: 16,6 %
2010: 20,6 %
2016: 21,2 %
In den kommenden 40 Jahren wird der Anteil der Generation 65 Plus etwa 35 % betragen.
Derzeit ist die Finanzierung der Renten aufgrund der hohen Erwerbsquote unproblematisch. Dies wird sich durch den demografischen Wandel erheblich verändern. Inwieweit eine heutige Sonderzahlung „rentiert“, ist deshalb kritisch wirklich auch im Einzelfall zu prüfen.
Inwieweit die gesetzliche Rentenversicherung als Umlagesystem mit einer Rentensicherung von 48 % erhalten bleibt, ist deshalb kritisch zu betrachten. Rentenabsenkungen, die sich dann auch auf freiwillige Zuzahlungen auswirken, sollten hierbei berücksichtigt werden.
Die Prüfung sollte deshalb durch ein Beraterteam oder die Nutzung der o. g. Berufsfelder stattfinden.
#Beratungsansatz einmal anders – #Notfallordner-#Vorsorgeordner. Der #Notfallordner wurde von 2000-2003 entwickelt, laufend aktualisiert und bietet einen guten #Beratungsansatz und eine hohe Weiterempfehlungsquote in der Familie und im Umfeld des Kunden.
Notfallordner Vorsorgeordner Notfallmappe Vorsorgemappe Notfallplan Notfallkoffer -www.notfallordner-vorsorgeordner.de – Egal wie die Bezeichnung lautet. Auf den Inhalt kommt es an.
Neben den allg. Tipps zu #Generalvollmacht, #Vorsorgevollmacht gibt dieser Notfallordner auch #Bedarfshinweise zur #Pflege-, #Hinterbliebenenversorgung, #Berufsunfähigkeit und #betriebliche #Altersversorgung, sowie der Gestaltung des Bezugsrechtes bei der
Unfallversicherung
Rentenversicherung
Lebensversicherung
Berufsunfähigkeitsversicherung
Für #Steuerberater bietet sich hierdurch die Möglichkeit Zusatzleistungen an die #Mandanten zu vermitteln.
#Anwälte können durch den Notfallordner-Vorsorgeordner eine effektive #Mandatenberatung durchführen, wenn es um die Themen
– #Generalvollmacht
– #Vorsorgevollmacht
– #Unternehmervollmacht
– #Sorgerechtsverfügung
– #Patientenverfügung
– #Betreuungsverfügung
– #Organspende
– #Bestattungsverfügung
– #Testament
– #Erbrecht
– #Erbschaftsteuer
– #Vermögensübertragung
geht.
Den Notfallordner-Vorsorgeordner gibt es in folgenden Versionen:
#Notfallordner Privat
#Notfallordner #Beamte
#Notfallordner #Heilberufe
#Notfallordner #Apotheker
#Nofallordner #Ärzte
#Notfallordner #Zahnärzte
Notfallordnerausgaben für Selbstständige und Unternehmer bzw. Unternehmen
Welche Probleme Deutschland und viele Unternehmen haben.
Made in Germany – Das war ein Begriff, der weltweit immer für Pünktlichkeit und Genauigkeit stand.
Und man konnte auf viele Produkte und Leistungen stolz sein.
Und wenn es noch genauer geht, dann ist Deutschland darin Weltmeister.
Letztendlich hat „Made in Germany“ Deutschland auch erfolgreich gemacht.
Fehler sind peinlich und müssen vermieden werden. Und so wurden und werden oft auch Kinder erzogen. Und im Beruf wird der enge Rahmen noch enger gefasst.
Beispiele gibt es viele:
– Wird ein Rahmen von der EU vorgegeben, dann wird es vom deutschen Gesetzgeber noch genauer und präzise umgesetzt, also der Rahmen noch enger gefasst. Und da Mitarbeiter in Unternehmen Sorge vor Fehlern haben, wird ein Gesetz oder eine Verordnung zunächst noch enger angewendet, zumindest so lange, bis ein „Berater“ die Lücken aufzeigt und man dann diese Lücken nutzt.
– Nicht ohne Grund würden in einem Raum – in dem alle weltweiten Steuergesetze und Verordnungen eingelagert wären – 80% mit deutschen Steuergesetzen belegt.
Im Zeitalter der Computertechnik wurde es auch möglich, viele Prozesse komplizierter zu entwickeln und hierdurch neue Produktvarianten auf den Markt zu bringen. Abheben vom Mitbewerber wurde durch Computertechnik vereinfacht.
Allerdings ist der Produktlebenszyklus heute wesentlich verkürzt und lange Testphasen gehören der Vergangenheit an.
Die Vernetzung und Digitalisierung führt zu einer noch schnelleren Umsetzung von Prozessen.
Schnelligkeit hat seinen Preis
Die schnellere Umsetzung von Innovationen wird eine völlig neue Unternehmenskultur und Denkstruktur bei den deutschen Arbeitnehmern erforderlich machen.
Jede Münze hat zwei Seiten
Produktlebenszyklus
Während früher Produkte erst über einen längeren Zeitraum entwickelt wurden, dann nach einer zweijährigen Testphase noch zusätzlich beispielsweise in Nielsen-Gebieten (oft in Nielsen-Gebiet III a, Hessen) getestet wurden, kann heute das Produkt schon veraltet sein.
Getestet wird heute sehr oft beim Kunden „Produktpionier“.
Auswirkung auf die Unternehmenskultur
Das „in-Kauf-nehmen“ von Fehlern ist aufgrund des Produktlebenszyklus eine nicht zu vermeidende Folge.
Für Mitarbeiter ist dies eine neue Betrachtungsweise, die erst gelernt werden muss.
In der Erziehung wurde Kindern bereits beigebracht, dass Fehler „schrecklich“ sind. Und im Berufsleben wurde dieser Weg beharrlich von Unternehmen und der Leitung oft fortgesetzt.
Compliance- und Revisionsabteilungen oder Qualitätssicherungssicherung sind hier oft mit Nachdruck am Ball.
Und wenn bestimmte Ziele nicht erreicht werden (oder Abweichungen festgestellt werden), wird nach Fehlern gesucht und meist findet man den Schuldigen.
Je größer die Einheit, desto mehr Regulierung wird durchgeführt. Überregulierungen führen zu höheren Schranken und wenn die Schranken zu groß und der Rahmen zu klein ist, wird der Mitarbeiter mindestens übervorsichtig, verliert intrinsische Motivation und wird am Ende einen neuen Arbeitgeber suchen.
Die Mitarbeiter sind in der Bilanzsumme zunächst nur als Personalkosten aufgeführt, gehören jedoch zum wichtigsten Produktivkapital.
Wenn Arbeitnehmer ausscheiden, dann ist meist nicht das Gehalt ausschlaggebend, sondern in erster Linie die zwischenmenschliche Beziehung zum direkten Vorgesetzten oder zur nächsten Instanz entscheidend (oder zum Teamkollegen).
An zweiter Stelle stehen dann die betriebliche Versorgung (z.B. betriebliche Altersversorgung) noch weit vor dem Firmenwagen oder dem Firmenhandy.
Das Hauptproblem ist die gelebte Firmenkultur durch die Führungskräfte
Ein typisch deutsches Problem.
Gibt beispielsweise die EU einem Rahmen vor, dann wird er in der deutschen Gesetzgebung oft noch enger ausgelegt.
Und Unternehmen fassen dann den Rahmen noch enger….
Hierdurch bleibt viel Initiative auf der Strecke.
Von den Amerikanern kann man hier einiges lernen.
Der Blick nach vorne ist oft besser. Aus der Vergangenheit die Erfahrung zu gewinnen ist hilfreich, allerdings sind Vergangenheitsbetrachtungen „seiner selbst Willen“reine Energiefresser.
Compliance, Revisionen und Controlling sind zwar wichtig, sollten jedoch nicht überzogen werden.
Die Fluktuation kostet mittelfristig viel Geld und wird dann in die Bilanz einfließen.
Fluktuationskosten berechnen sich zunächst aus den Austritts- und Eintrittskosten, die je nach Branche bis zu durchschnittlich 230 % eines Jahresgehalts betragen.
Zusätzlich entstehen noch Folgekosten, wenn andere Kollegen sich fragen, warum der Ex-Kollege gegangen ist. Die Gefahr eines Rudelverhaltens darf hierbei nicht unterschätzt werden.
Und wenn der Ex-Kollege dann beispielsweise beim neuen Arbeitgeber glücklicher ist (z.B. weil dort das Klima zum neuen Chef besser ist oder die neue Firma die betriebliche Altersversorgung unterstützt), dann bleibt das Rudelverhalten nicht aus.
Ein Schaden, der sich mittelfristig auch in der Bilanz zeigen wird.
#Demografie – Bereits jeder Fünfte ist über 65 Jahre
In Deutschland leben rund 17,7 Millionen Personen ab 65 Jahren, dies entspricht einem Anteil von 21,4 % an der Gesamtbevölkerung, gibt das Statistische Bundesamt in einer Pressemitteilung vom 27. September 2018 für den Stichtag 31. Dezember 2017 bekannt.
Vor 20 Jahren hatte es etwa 13,0 Millionen Personen der Generation 65+ gegeben. Das waren 15,8 % der Gesamtbevölkerung.
Die Generation 65Plus gehört zu den wenigen Wachstumsbereichen. Diese Entwicklung wird such auch auf viele Branchen und Produkte auswirken.