Der Beitrag zu der #gesetzlichen #Pflegeversicherung muss erhöht werden und wird in den kommenden 20 Jahren auf 5-7% ansteigen müssen.
Dies ergibt sich bereits aus dem demografischen Wandel und ist nichts Neues.
Die gesetzliche Pflegeversicherung wird jedoch vom Leistungsumfang nie ausreichend sein.
Wichtig ist, dass jedem Bürger, Berater und auch dem Gesetzgeber klar wird, dass die Pflegevorsorge ein Bestandteil der Altersversorgung ist!
Und insbesondere der Gesetzgeber wäre gut beraten, wenn die Pflegeabsicherung endlich auch in der betrieblichen Altersversorgung möglich und im Betriebsrentengesetz verankert wäre.
Dort wird zwar Invalidität genannt, allerdings umfasst Invalidität einen begrenzten Leistungszeitraum und ist völlig anders definiert.
Wenn der Pflegebegriff im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) genannt wäre, würden sich bei der Pflegevorsorge erhebliche Verbesserungen ergeben.
Der aktuelle Mindestlohn beträgt derzeit 8,84 € und müsste nach den bisherigen Berechnungen des Statistischen Bundesamtes auf derzeit 9,19 € angehoben werden.
Forderungen von verschiedenen Vertretungen und daraus resultierender Reformvorschlag
Dem Bundesministerium für Arbeit zufolge müsste der Stundenlohn von 8,84 € auf 12,63 € angehoben werden, damit diese Personen eine Grundsicherung im Alter von 814 € erreichen.
Eine Anhebung des Bruttolohnes um 42,87 % wird sicherlich nicht möglich sein und somit bei dieser Personengruppe zu einer Rentenzahlung unterhalb der Grundsicherung führen.
Reformvorschlag für Mindestlohn:
Die Lösung dieses Interessenkonflikts zwischen
Arbeitgeber
Arbeitnehmervertretern
Staat
Sozialverbände
wäre ggf. durch folgende Umsetzung möglich:
Der Mindestlohn wird nicht auf 9,19 € angehoben (gem. Statistischen Bundesamt), sondern auf 10,50 €. Die Differenz zwischen 10,50 € und 9,19 € muss verpflichtend in einer zertifizierten Altersversorgung angelegt werden.
Es würde hierdurch neben dem Begriff Mindestlohn I (9,19 €) den Begriff Mindestlohn II (10,50 €) geben.
Als zertifizierte Produkte sind folgende Alternativen möglich:
Gesetzliche Rentenversicherung
Betriebliche Altersversorgung
Riester-Rente
Rürup Rente
Zertifizierte Pflegezusatzversicherung
Die Auswahl kann der Arbeitnehmer treffen. Die Abführung erfolgt durch den Arbeitgeber. Für den Arbeitgeber entsteht der gleiche Verwaltungsaufwand, wie bei der Abführung der vermögenswirksamen Leistungen.
Bei einer jährlichen Arbeitszeit von ca. 1.700 Stunden entsteht hierdurch ein Sparvermögen von ca. 2.227 € (mtl. ca. 185,58 €).
Beispiel Anlage in gesetzlicher Rentenversicherung:
In der gesetzlichen Rentenversicherung führt der monatliche Beitrag derzeit zu 0,3161 Entgeltpunkten.
Der Mindest-Förder-Optionsbeitrag würde also zu einer zusätzlichen Rentensteigerung von 31,61 % eines Durchschnittsverdieners führen. In Summe würde der Arbeitnehmer in der Altersversorgung somit so gestellt werden, als wenn der Arbeitnehmer ca. 73 % aller durchschnittlichen Arbeitnehmer verdienen würde.
Ein Rentner, der über 45 Jahre 73 % des Durchschnittsverdientes erhält, würde somit aus heutiger Sicht etwa 1.019 € gesetzliche Rente erhalten.
Allerdings sollte jedem Arbeitnehmer die Wahl gelassen werden, ob der „Mindest-Förder-Optionsbeitrag“ in die gesetzliche Rentenversicherung oder ein anderes Produkt der Altersversorgung (betriebliche Altersversorgung analog § 1a BetrAVG, sowie Riester- Rürup-Rente und gesetzlich ergänzende Pflegezusatzversicherung) anlegen möchte.
Vergleichbar wäre dies mit der Krankenversicherungspflicht in Deutschland. Auch in der Kranken- und Pflegeversicherung gibt es eine Versicherungspflicht, die vorsieht, dass jeder Bürger einen Mindestgrundschutz hat (privat oder gesetzlich).
Hierbei sollte jedoch für den Förder-Optionsbeitrag eine Auswahl durch den Bürger von vornherein möglich sein, denn die vollständige Altersversorgung auf ein Umlagesystem aufzubauen hat gegenüber der Mischung von Umlagesystem und Ansparsystem erhebliches Risikopotenzial. Grundvoraussetzung der Zertifizierung muss eine lebenslange Rente sein.
Insbesondere auch die Wahl zwischen diesen einzelnen Produktvarianten hat folgende Hintergründe:
Die Nutzung eines Mindest-Förder-Optionsbeitrages in der betrieblichen Altersversorgung bietet dem Arbeitgeber weitere interessante Kombinationsmöglichkeiten, wodurch die Attraktivität für diese Personen nochmals verbessert werden kann.
Auch die Alternative Riester-Rente und Rürup-Rente bieten interessante Zusatzförderungen, die gerade von den einkommensschwachen Arbeitnehmern derzeit zu wenig genutzt wird (aufgrund des bisherigen Bruttolohns).
Im Feld der betrieblichen Altersversorgung (bAV) fehlt die Einbindung der Pflegeabsicherung. Zwar wird der Begriff Invaliditätsvorsorge in der bAV genannt, allerdings ist die Absicherung bei Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitsabsicherung immer zeitlich beschränkt. Der Begriff Pflegeabsicherung ist hingegen lebenslang definiert.
Der Effekt der Altersversorgung – der im Übrigen bei einer Anhebung des Mindestlohnes auf 12,50 € nur zu einer Grundsicherung führt – wird wesentlich besser gelöst. Es wäre hierdurch auch sichergestellt, dass jeder betroffene Arbeitnehmer tatsächlich diesen Betrag in der Altersversorgung nutzen muss.
Aus realistischer Sicht wird die Anhebung des Mindestlohnes auf 12,50 € nicht umsetzbar sein.
Aus diesem Grund sollte der Gesetzgeber verpflichtend festlegen, dass jede Person, die nur einen Mindestlohn erhält, zusätzlich verpflichtet wird, einen Mindest-Förder-Optionsbeitrag anspart, der neben dem Mindestlohn vom Arbeitgeber in ein zertifiziertes Produkt nach Auswahl des Arbeitnehmers abführt.
Für Arbeitnehmer, die zwischen dem Mindestlohn und 12,50 € verdienen, sind Gleit-Übergangslösungen zu entwickeln.
Um die praktische Umsetzung für den Arbeitgeber zu erleichtern sind bei der Berechnung des Mindest-Förder-Optionsbeitrages monatlich Pauschalen anzusetzen (zB 90% mtl), die am Jahresende bzw. Spätestens am Ende der Beschäftigung durch Einmalzahlung auszugleichen sind (Nachweis im Lohnkonto).
Werner Hoffmann
Vorsitzender des gemeinnützigen Vereins Forum-55plus.de e.V.
Wir haben soeben nicht nur das Bundesministerium für Arbeit und Soziales angeschrieben, sondern auch alle Abgeordneten des Ausschusses für Arbeit und Soziales.
Wir sind gespannt, welcher Abgeordnete hierzu (und auch „wie“) Stellung bezieht.
Ebenso haben wir verschiedene Verbände und Institute um Stellungnahme aufgefordert.
Einen weiteren Artikel zum Thema „Mindestlohn, Altersarmut und Grundsicherung“ finden Sie hier:
#Betriebliche #Altersversorgung – #bAV – Was sollten echte #bAV-#Spezialisten wirklich alles beherrschen, wenn Sie in der bAV beraten?
Es gibt eine Reihe von Beratern, die in der betrieblichen Altersversorgung auch mal Angebote platzieren.
Leider fehlt oft die Kenntnis von der Vielfältigkeit des bAV-Marktes.
Ein Bild sagt ja meist mehr als 1.000 Worte. Deshalb als Erläuterung dieses Bild.
Ein echter bAV-Experte sollte mindestens zu jedem der Begriffe und genannten § Grundkenntnisse haben. Idealerweise natürlich gleich „Betriebswirt f. betriebliche Altersversorgung (FH) in Koblenz studiert haben.
In der kommenden Woche wird der bAV-Leitfaden für
Arbeitgeber
Personalabteilung
Gehaltsbuchhaltung
HR-Berater
Steuerberater
veröffentlicht.
Neben den Neuregelungen in der „bisherigen bAV-Welt 1“ – die sich aufgrund des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) ergeben haben – sind auch viele Tipps für HR-Berater in Zusammenhang mit
den Arbeitgeberbeiträgen
den Auswirkungen des bAV-Förderbeitrages (§100 EStG)
den Finanzierungsanteilen
anderen Fördermöglichkeiten, die sich neben der betrieblichen Altersversorgung ergeben
erläutert.
Ebenso wird in der Grundversion zunächst die Direktversicherung erläutert und hierzu auch alle wichtigen Personalveränderungen und die Auswirkungen erläutert, z. B.:
Beendigung des Arbeitsverhältnisses / Arbeitgeberwechsel
Todesfall
Leistungsauszahlung
Zusätzlich gibt es neben der Loseblattsammlung (DinA 4-Leitfaden-Ordner) auch einen UpDate-Service.
Als Feature wird über die Internetadresse www.bav-toolbox.de ein verschlüsselter Zugang im Rahmen des UPDATE-Service angeboten.
Durch die bav-toolbox.de haben Arbeitgeber die Möglichkeit
betriebswirtschaftliche Berechnungen
Checklisten und Briefvorlagen
weitere Tabellen
downzuloaden.
Auch hier wird laufend eine Erweiterung durchgeführt.
Ziel des bav-Leitfaden´s ist es, auf die Notwendigkeit einer zusätzlichen Altersversorgung – insbesondere auch die betriebliche und private Altersversorgung – einzuwirken.
Vorgemerkte Interessenten erhalten in der kommenden Woche noch einen „Vormerkungs-Bestelltarif“.
Ohne die Vormerkung muss der bav-Leitfaden zu dem festgelegten Buchpreis verkauft werden.
Vormerkung für bav-Bestellung ist auf der Internetseite:
Das Werk wurde von verschiedenen Autoren geschrieben, wobei der Hauptautor (Werner Hoffmann, Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH) ) den bAV-Leitfaden dem gemeinnützigen Verein Forum-55plus gespendet hat.
Der Vertrieb wird über einen Verlag durchgeführt, wobei der Verlag einen Großteil der Einnahmen an den gemeinnützigen Verein spendet.
Die #betriebliche#Altersversorgung ist ein wichtiger Baustein der Gesamtversorgung, denn die gesetzliche Rente deckt gerade einmal 40-48% ab (je nach individueller Lebensarbeitszeit).
Für Arbeitgeber bedeutet dies nicht nur eine Mitverantwortung bei der Bedarfsweckung in der Eigenvorsorge der Arbeitnehmer, sondern auch:
– Chancen bei der Personalfindung
– Chancen in der Personalbindung
– und vor allem auch das Image des Arbeitgebers gegenüber seinen Kunden zu erhöhen.
In der betrieblichen Altersversorgung (bAV) gibt es unterschiedliche Wege die bAV im Unternehmen einzusetzen.
Je nach:
– Unternehmensform
– Ziele des Unternehmens
– Betriebsgröße
– Finanzstruktur
– Tarifgebundenheit
sind die unterschiedlichen Möglichkeiten auch für weitere Unternehmensziele interessant.
Die bAV wird heute in zwei Hauptgruppen untergliedert:
bAV-Welt 1
bAV-Welt 2
Die bAV-Welt2 gibt es theoretisch seit 1.1.2018 und muss erst in den Tarifverträgen geregelt werden.
Die bAV-Welt1 besteht vom Grunde seit 1622 (erste bAV in Deutschland) und wurde inzwischen weiter ausgebaut. Heute besteht die bAV-Welt 1 aus den Durchführungswegen:
– #Pensionszusage
– #Unterstützungskasse
– #Direktversicherung
– #Pensionskasse
– #Pensionsfonds
Wie bereits oben erwähnt, ist nicht jeder Weg für alle Unternehmen passend.
Entscheidend ist hier beispielsweise ein Unternehmer bei Klein- und Mittelunternehmen, ob ein Unternehmen auch die Option „Betriebsschließung“, „Unternehmensverkauf“ oder „Nachfolgeregelung“ eine Rolle spielen.
In diesem Fall ist zB eine Pensionszusage, Unterstützungskasse oder Pensionsfonds oft hinderlich oder finanziell sehr aufwendig.
Ebenso sind vor der Auswahl des Durchführungsweges weitere Gegebenheiten in der Personalverwaltung und der Gehaltsbuchhaltung abzuklären.
Hilfreich sind hier:
– eine individuelle Beratung und Analyse durch eine Bedarfsanalyse (Scoring-Verfahren)
#bAV #Gruppenaustausch über die #betriebliche #Altersversorgung bAV – Gruppe – bav-Leitfaden.de – Austausch von Know-How über die betriebliche Altersversorgung
Seit heute gibt es bei xing.de einen Austausch für #Arbeitgeber, #Personalabteilungen, #Gehaltsbuchhaltung, #HR-Berater, #Steuerberater, #Arbeitsrechtler und #Betriebswirtschaftler speziell über die #betriebliche #Altersversorgung bei xing.de
Wenn ein Paar heiratet und einer von ihnen gesetzlich rentenversichert ist, hat der oder die Hinterbliebe im Todesfall des Versicherten oftmals einen Anspruch auf #Hinterbliebenenrente.
Voraussetzung:
Der „Vererbende“ hat mindestens fünf Jahre in die Rente eingezahlt und die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft bestand mindestens für ein Jahr.
Denn wird eine Ehe nur deshalb geschlossen, um dem Partner eine Rente zu sichern, lehnt die Rentenversicherung meist eine Zahlung ab, weil eine sogenannte „Versorgungsehe“ zu vermuten ist, die einzig und allein deshalb geschlossen wurde, um Witwe oder Witwer eine Hinterbliebenenrente zur sicheren Versorgung zu verschaffen.
Kleine und große Witwenrente
Kann eine #Versorgungsehe ausgeschlossen werden und hat der verstorbene Ehepartner die sogenannte Wartezeit erfüllt, steht der Gewährung einer Witwen- oder Witwerrente auf Antrag nichts mehr im Wege.
Dabei wird zwischen einer kleinen und einer großen Witwenrente unterschieden.
Um die #große #Witwenrente zu beziehen, muss der #Hinterbliebene zum Zeitpunkt des Todes des Partners 45 Jahre und 4 Monate alt sein. Wenn ein minderjähriges oder aber behindertes Kind erzogen wird oder der oder die Hinterbliebene selbst erwerbsgemindert ist, gibt es auch die große Witwenrente. Auch dann, wenn das oben genannte Mindestalter noch nicht erreicht ist.
Die Höhe der großen Witwenrente beträgt 55 Prozent der Rente, die die Versicherung dem verstorbenen Partner zum Todeszeitpunkt gezahlt hat oder hätte, wenn die Verbindung seit 2002 (neues Recht) amtlich ist.
Für davor geschlossene Ehen (altes Recht) gibt es 60 Prozent. Ungeachtet dessen wird die große Witwenrente lebenslang gezahlt. Außer bei Wiederheirat – dann entfällt der Anspruch.
Dann hat der Hinterbliebene aber die Möglichkeit, eine Abfindung in Höhe zwei Jahresrenten aufgrund der Bezüge des vorangegangenen Jahres, zu beantragen.
Die #kleine #Witwenrente beträgt 25 Prozent der tatsächlichen oder möglichen Rente des verstorbenen Versicherten.
Für nach 2002 geschlossene Ehen oder Lebenspartnerschaften ist die Zahlung aber in der Regel auf 24 Monate befristet.
Wird der Hinterbliebene in der Bezugszeit aber 45 Jahre und fünf Monate alt, rutscht dieser in die „Große“. Wer vor 2002 geheiratet hat und ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde, hat hingegen lebenslangen Anspruch auf die kleine Witwenrente.
Eigenes Eikommen wird angerechnet
Für beide Witwenrenten gibt es auch noch einen Zuschlag für etwaige Kinder des Paares. So gibt es für das erste Kind bei der großen Witwenrente 62,05 Euro (West) beziehungsweise 59,37 Euro (Ost).
Für jedes weitere Kind gibt es 31,03 Euro/29,69 Euro.
Bei der kleinen Witwenrente gibt es für das erste Kind 28,21 Euro (West) und 26,99 Euro (Ost). Für jedes weitere Kind gibt es hier 14,10 Euro/13,49 Euro.
Für die ersten drei Monate nach dem Tod des Verstorbenen überweist die Rentenkasse auf Antrag die Rentenansprüche des Verstorbenen in voller Höhe. Eigene Einkünfte mindern dabei die Bezüge nicht.
Was sich nach Ablauf des Sterbevierteljahres ändert.
Dann wird ein eigenes Einkommen angerechnet. Je nachdem, ob altes oder neues Recht gilt. Bei ersterem zählen Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen wie die eigene gesetzliche Rente.
Findet das neue Recht Anwendung, werden auch Einkommen aus Vermögen, Betriebsrenten und auch Leistungen aus privaten Rentenversicherungen berücksichtigt. Von dem so ermittelten Einkommen werden Freibeträge abgezogen.
Diese betragen in den neuen Bundesländern 819,19 Euro und im Osten 738,82 Euro.
Für jedes Kind mit Anspruch auf eine Waisenrente steigt der jeweilige Betrag um 173,77 Euro beziehungsweise 166,26 Euro.
Wenn der Freibetrag abgezogen ist, wird von diesem Betrag wiederum 40 Prozent abgezogen.
Beispiel:
Von einem Einkommen von 2000 Euro würde ein Freibetrag von 819,19 Euro abgezogen. Von den verbleibenden 1180,81 Euro werden 40 Prozent ermittelt.
Diese 472,32 Euro werden dann mit der eigentlichen Witwenrente verrechnet. Bei einer möglichen Witwenrente von 1000 Euro verbleiben dann noch 521,68 Euro.
Wenn ein oder zwei Hinterbliebene nicht heiraten (um die Hinterbliebenenrente weiter zu erhalten), dann kann dies auch im Todesfall nachteilig sein.
Grund:
Im Todesfall gibt es bei nicht verheirateten Paaren nur einen Freibetrag von 20.000 Euro. Alles was der Hinterbliebene darüber hinaus erbt ist erbschaftssteuerpflichtig mit mind. 30% (bis zu 50%).
Da kann schnell die Erbschaftsteuer den Gesamtbetrag der Hinterbliebenenrente übersteigen.
Bezüglich der rechtlichen Vorsorge sind viele Punkte wichtig, die frühzeitig geklärt sein sollten.
Forum-55plus: Das Betriebsrentenstärkungsgesetz bietet neue Förderungen in der betrieblichen Altersversorgung. Welche Chancen und Risiken sind für den Arbeitgeber vorhanden?
bav-experte: Für den Arbeitnehmer, der bei monatlicher Gehaltszahlung bis zu 2.200 € verdient, kann der Arbeitgeber eine Rückzahlung im Rahmen der Lohnsteuerabrechnung von 30 % (max. 144 €) erhalten. Die Erstattung wird durch das Betriebsstättenfinanzamt vorgenommen.
Eine der Voraussetzungen ist, dass es sich um einen ungezillmerten Tarif handelt. Hierbei werden die Abschluss- und Vertriebskosten auf die Vertragslaufzeit verteilt (s. BMF-Schreiben v. 6.12.2017, Rz 100 ff.).
Für viele Arbeitgeber ist dies durchaus eine interessante Förderung der betrieblichen Altersversorgung. Hierbei sind jedoch einige Feinheiten zu beachten, die auch durch das AGG (Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz) bestehen. So muss die Tarifauswahl für alle Personen einer objektiv umschriebenen Gruppe gleich sein. Würde beispielsweise ein Vollzeitbeschäftigter (über 2.200 Euro bei mtl. Lohnabrechnung) auf Teilzeit umstellen und hierdurch der Arbeitgeberbeitrag nach §100 EStG Förderanspruch haben, dann darf dem Arbeitnehmer hierdurch kein Nachteil entstehen.
Dies ist nur eine Thematik, die im bAV-Leitfaden betriebswirtschaftlich betrachtet wird.
Darüberhinaus muss der Arbeitgeber sich überlegen, zu welchem Termin die BAV-Förderung genutzt wird, denn der Arbeitgeber kann dies monatlich abrechnen oder auch jährlich machen. Hierbei spielen betriebswirtschaftliche Gegebenheiten ebenso eine wichtige Rolle.
Wird beispielsweise monatlich die Förderung beantragt, ist der Lohnabrechnungszeitraum des entsprechenden Monats maßgeblich.
Beispiel: Der Arbeitgeber A führt die BAV-Förderung monatlich durch. Im Mai wird ein Urlaubsgehalt gezahlt, wodurch der Arbeitnehmer über 2.200 Euro Bruttoverdienst liegt. In diesem entsprechenden Monat entfällt die Förderung. Dies muss dann im Lohnabrechnungsprogramm berücksichtigt werden.
Arbeitgeber B führt die BAV-Fördeurng im Januar für das ganze Jahr durch und erhält dann auch für das ganze Jahr die BAV-Förderung, auch für die Monate, in denen der Arbeitnehmer im Einzelfall über 2.200 Euro durch ein Urlaubsgeld liegt.
Bei dem BAV-Förderbeitrag sind viele Punkte zu beachten, die nicht nur für die BAV-Förderung selbst wichtig sind, sondern auch auf die gesamte betriebliche Altersversorgung Auswirkungen hat.
Eine komplette Checkliste hierzu ist in dem bav-Leitfaden.de vorhanden.
Das Tarifangebot muss aufgrund des AGG für alle Arbeitnehmer einer objektiven Gruppe gleich sein, wobei die Unterscheidung der Tarife nicht alleine durch:
die Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung
und die Lohnhöhe
entscheidend sein darf.
Auf das Zusammenspiel von AGG und betrieblicher Altersversorgung – insbesondere auch auf den BAV-Förderbeitrag – weist der Autor Werner Hoffmann vom bav-Leitfaden.de besonders hin.
„Bei der Gestaltung der betrieblichen Altersversorgung sind neben den Rechtskreisen (Arbeits- Steuer- Sozialversicherungs-, Versicherungsvertrags- und Versicherungsaufsichtsrecht) auch die betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten zu prüfen und anzupassen…..
Wer dies nicht macht, hat ggf. später Probleme“, so die Aussage des Autors von www.bav-experte.de
„Die BAV-Förderung nach § 100 EStG sowie die Umsetzung des AG-Zuschusses nach § 1a Abs. 1a BetrAVG machen völlig neue betriebswirtschaftliche Planungen erforderlich. Und dies nicht nur aus Sicht des AGG.“
Der bav-Leitfaden.de ist ab Ende Februar über die Internetseite