In der betrieblichen Altersversorgung gibt es 5 Durchführungswege:
– Direktversicherung
– Pensionskasse
– Pensionsfonds
– Unterstützungskasse
– Pensionszusage, auch Direktzusage genannt
Fragen und Antworten rund um die Themen Gesetzliche Rentenversicherung und betriebliche Altersversorgung in einer öffentlichen Gruppe bei https://www.facebook.com/groups/258725542244466/?ref=share von www.Renten-Experte.de und www.bAV-Experte.de bei
Beispiele:
Welche Altersrente ist für Dich möglich?
Welche Vorteile bietet die Erwerbsminderungsrente für die Altersrente?
Was muss unbedingt vor dem 45. vollendeten Lebensjahr beachtet werden?
Welche Vorteile bietet die Altersrente bei Schwerbehinderung und was ist zu beachten?
Was muss bei der Witwenrente unbedingt beachtet werden?
Welche Auswirkungen bestehen auf die betriebliche Altersversorgung bei den unterschiedlichen Renten?
Was ist bei 450 Euro-Job zu beachten?
Wie hoch ist die Absicherung bei Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung und was muss beachtet werden?
Wenn Dich diese Fragen und Antworten im allgemeinen interessieren
Pensionskassen Zwang unter den #Schutzschirm – Dies gilt für regulierte Pensionskassen
Bei den Pensionskassen wird zwischen #regulierten und #deregulierten #Pensionskassen unterschieden.
Deregulierte #Pensionskassen unterstehen der BaFin direkt. Hauptunterscheidung war zum einen, dass deregulierte Pensionskassen direkt der Aufsicht unterstellt waren und beispielsweise der Garantiezins mit dem Garantiezins in der Lebensversicherung identisch war und viele #regulierte #Pensionskassen zu diesen Zeitpunkten mit einem höheren Garantiezins geworben haben.
Auch Finanztest hatte 2008 darauf hingewiesen, dass regulierte Pensionskassen höhere „Garantiezinsen“ gewährt hatten. Der damalige Vorteil führte jedoch sehr oft zu erheblichen Nachteilen in der Garantierentenzahlung, denn die regulierten Pensionskassen sind nicht in Protektor, einer Auffanggesellschaft, wenn die Pensionskasse finanziell die Garantien nicht erfüllen kann.
Notwendig wird dies auch, weil das Geschäftsmodell der #regulierten #Pensionskassen in Zeiten niedriger Zinsen unter Druck gerät.
Ihre Leistungen bestehen fast ausschließlich aus lebenslang laufenden Renten – deshalb sind sie stärker von der anhaltenden Niedrigzinsphase betroffen als Lebensversicherer, die etwa auch biometrische Versicherungen anbieten und ihre Geldanlage schneller anpassen können.
Zudem sind sie im Neugeschäft nicht daran gebunden, ihre Garantie-Tarife an den Höchstrechnungszins anzupassen: einmal von der BaFin bewilligt, können sie weiterhin hoch verzinste Verträge ihren Mitgliedern im Neugeschäft anbieten.
Arbeitgeberhaftung mangelhaft
Mit dem Gesetzesvorstoß, auch regulierte Pensionskassen unter dem Rettungsschirm zu stellen, reagiert die Bundesregierung auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 19. Dezember 2019 (Az.: C 168/18).
Dieser Richterspruch stellt im Grunde fest, dass die Betriebsrenten bei den regulierten Kassen ungenügend geschützt sind: mitunter sogar gar nicht. Im schlimmsten Fall droht ein Totalverlust der Rente.
Arbeitgeber haftet: wenn er kann
Der Hintergrund: Die Lobby der betroffenen Pensionskassen hatte strengere Solvenz- und Aufsichts-Regeln bisher auch mit dem Argument verhindert, dass in ihrem Fall ja der Arbeitgeber für die Höhe der Betriebsrenten hafte, sollte ein Altersvorsorge-Anbieter in finanzielle Schieflage geraten. Dumm nur, dass auch der haftende Arbeitgeber insolvent werden kann.
So klagte ein Arbeitnehmer vor dem Europäischen Gerichtshof, dessen Firma ebenfalls in den Konkurs gerutscht war — einen Ausgleich für die gekürzte Rente erhielt der Kläger folglich nicht.
Das Pensionskassen schnell ein Problem bekommen können, mussten in der jüngsten Vergangenheit die Mitglieder gleich mehrerer Anbieter erfahren.
Der #Deutschen #Steuerberater #Versicherung ging ebenso das Geld aus wie der #katholischen #Caritas, auch deren Schwester #Kölner #Pensionskasse hat finanzielle Probleme.
Wer bei diesen Anbietern versichert ist, bekam seine Betriebsrente teils empfindlich gekürzt, sogar Bestandsrentner mussten Einschnitte hinnehmen.
Die Lage ist ernst:
Die Finanzaufsicht warnte bereits vor Ausbruch der Coronakrise, dass weitere Anbieter voraussichtlich Einschnitte vornehmen müssen.
Regulierte Pensionskassen: Oft ohne Rettungsschirm
Bei den Anbietern handelt es sich um sogenannte #regulierte #Pensionskassen: Wobei der Begriff zunächst in die Irre führt.
Zwar von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (#BaFin) überwacht, haben diese Anbieter überraschend viele Freiheiten:
Stark vereinfacht handelt es sich um Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die -anders als deregulierte Anbieter, die oft als Aktiengesellschaften ähnlich einem Lebensversicherer agieren – von Deckungsrückstellungen ebenso befreit sind wie von der Pflicht, Mitglied im im Pensions-Sicherungsverein (PSVaG) zu werden.
Also jenem Rettungsschirm, der Betriebsrentner eigentlich vor Einschnitten bei ihren Altersbezügen schützen soll.
Nach § 118b bzw. § 233 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) zählen zu den regulierten Kassen betriebliche Altersvorsorge-Anbieter, die unter bestimmten Voraussetzungen
die Beiträge anheben
und Leistungen kürzen können, wobei der Arbeitgeber für den Differenzbetrag der Renten haftet.
Oft bleiben diese Anbieter bestimmten Firmen oder Berufsständen vorbehalten.
Wer als regulierte Kasse agieren will, muss dies bei der BaFin beantragen und hierfür bestimmte Vorraussetzungen erfüllen.
So darf sie etwa laut Satzung keine Kosten für die Vermittlung von Neuverträgen berechnen.
Und, wie bereits angesprochen, ist ein Muss, dass der Arbeitgeber für die Betriebsrenten haftet:
Auch das ist ein Grund, weshalb sie sich bisher nicht im Pensions-Sicherungsverein organisieren müssen.
Etwa 120 Anbieter sind aktuell als regulierte Pensionskassen bei der BaFin gelistet.
Schutzschirm soll verpflichtend werden
Zumindest letztgenanntes Privileg will die Politik nun kippen: und auch regulierte Pensionskassen unter den Rettungsschirm des Pensions-Sicherungsvereins zwingen.
Das berichten übereinstimmend die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) und die Deutschen Pensions- und Investmentnachrichten.
Ein entsprechender Antrag zur Änderung des Betriebsrentengesetzes habe am 7. Mai bereits den Bundestag passiert.
Demnach sollen Arbeitgeber ab 2022 zur Mitgliedschaft im Pensionssicherungs-Verein verpflichtet werden, wenn sie ihre Mitarbeiter über eine Pensionskasse absichern und nicht bereits über Protektor geschützt sind: also den Rettungsschirm für private Lebensversicherer.
Die Firmen müssen dann auch Beiträge für den Schutz der gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften zahlen, der sich anhand einer pauschal berechneten Bemessungsgrundlage errechnen soll.
Das Problem fehlender Haftung hat angesichts drohender Schieflagen von Pensionskassen auch die BaFin bereits angesprochen.
„Sorgen bereiten uns vor allem die Pensionskassen, bei denen der Arbeitgeber als Träger nicht mehr existiert.
Auch gibt es Pensionskassen mit einer Vielzahl von Trägerunternehmen, bei denen es schwierig sein kann, ein einheitliches Vorgehen abzustimmen“, sagte Frank Grund, Chef der deutschen Versicherungsaufsicht, im Februar dem Versicherungsboten.
Kürzt eine regulierte Pensionskasse die Betriebsrenten, muss zwar die BaFin zuvor zustimmen.
Auch muss ein entsprechender Sanierungsplan vom Vorstand und den Mitglieder-Versammlungen abgenickt werden.
Aber ob die Mitglieder eine echte Wahl haben, diese Kürzungen abzulehnen, ist zumindest diskutabel: Droht die Insolvenz der Kasse, geht um nicht weniger als die nackte Existenz des Anbieters. Man setzt den Abstimmenden die Pistole auf die Brust.
Anfangs Zusatzbeitrag von neun Promille
Hier soll die verpflichtende Mitgliedschaft im Pensions-Sicherungsverein ab 2022 die Betriebsrentner besser schützen, wenn der jetzige Gesetzesvorstoß der Bundesregierung wie geplant umgesetzt wird.
Ein Problem ist dabei, dass die Neumitglieder bisher ja keine Beiträge entrichtet haben, somit eine Unwucht zulasten der bisherigen Beitragszahler droht.
Um dies auszugleichen, sollen die neuen Pensionskassen von 2021 bis 2025 einen Zusatzbeitrag von neun Promille leisten, um den schon aufgebauten Ausgleichsfonds des Sicherungsvereins gleichwertig mitaufzufüllen.
Greifen würde der Schutzmechanismus aber erst, wenn sowohl die Pensionskasse als auch der Arbeitgeber nicht für Leistungskürzungen einspringen können. Ganz geschützt sind die Betriebsrenten aber auch dann nicht, berichtet das Portal weiter: Die Leistungskürzungen dürfen sich nach EU-Vorgaben auf maximal 50 Prozent belaufen, wobei im Gegenzug schon kleine Eingriffe eine Schutzpflicht auslösen würden. Hierbei seien mehrere neue Handlungsoptionen für den PSV angedacht: vom kompletten Schutz der Renten über die Vergabe von Hilfsmitteln an die Pensionskassen bis hin zur Übernahme der Differenz von Kassenleistung und arbeitsrechtlich vorgeschriebener Höhe der Betriebsrente.
Wer als Regelaltersrentner(in) den Partner oder eine andere Person pflegt (ab Pflegegrad 2 mind. 10 Std.) erhält bei einer Vollrente von der Pflegekasse KEINE Beitragszahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung.
Bevor der Regelaltersrentner die vorgezogene Altersrente erhält, wurden die o.g. Beitragsleistung von der Pflegekasse noch an die Rentenversicherung gezahlt. Wird der Rentner Regelaltersrentner, dann ändert sich dies.
Wenn der Rentner zum Regelaltersrentner wird, könnte der Rentner auch auf 1% der Altersrente verzichten. Dadurch würden dann die Pflegepflichtversicherungs-Beitragsleistungen in die gesetzliche Rentenversicherung fließen und ab dem nächsten 1.7. die Rente erhöhen.
Bevor man auf 1% der Rente verzichtet, sollte eine Prüfung durch einen Rentenberater oder Anwalt für Sozialrecht erfolgen.
Die gesetzliche Rentenversicherung würde zwar die Reduzierung mit einem einfachen Schreiben durchführen, allerdings kann der Verzicht von 1% Rente zu Teilrente führen und dadurch dann andere negative Auswirkungen entstehen (z.B. Auswirkung auf Betriebsrente).
Deshalb ist eine Beratung dringend empfehlenswert.
Die Beratung durch einen Rentenberater oder Anwalt kann sich trotz der Beratungskosten durchaus lohnen. Grund: Sollte die Rente hierdurch um nur 20 Euro erhöhen, sind das innerhalb eines Jahres 240 Euro höhere Rente.
Ab Juli gibt es eine Rentenerhöhung. Der Änderungszahlungszeitpunkt ist unterschiedlich.
Wer vor oder im März 2004 erstmals Rente erhalten hat, bekommt die erhöhte Rente erstmals Ende Juni 2020.
Wer nach März 2004 erstmals Rente bezogen hat, bekommt die Rentenanpassung erstmals mit der Rente Ende Juli 2020 überwiesen.
Grundlage der Rentenerhöhung ist die Lohnentwicklung in Deutschland
Die Rentenanpassung zum Juli 2020 ist bereits seit einiger Zeit bekannt.
Im April 2020 wurde sie vom Bundeskabinett beschlossen, auch der Bundesrat hat anschließend zugestimmt. Grundlage für die Rentenerhöhung ist die Lohnentwicklung.
In den alten Bundesländern werden die Renten zum Juli 2020 um 3,45 Prozent erhöht, in den neuen Bundesländern erhalten Rentner 4,20 Prozent mehr Geld.
Rentenwert steigt auf 34,19 (Ost: 33,23)
Das bedeutet, dass sich der Rentenwert* von 33,05 Euro (alte Bundesländer) auf 34,19 Euro erhöht.
In den neuen Bundesländern steigt er von 31,89 Euro auf 33,23 Euro an.
Der aktuelle Rentenwert in den neuen Bundesländern beträgt damit nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung 97,2 Prozent des Westwerts.
Wichtig bei Pflege von Angehörigen: Rente könnte noch stärker steigen
Wer als Regelaltersrentner(in) den Partner oder eine andere Person pflegt (ab Pflegegrad 2 mind. 10 Std.) erhält bei einer Vollrente von der Pflegekasse KEINE Beitragszahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung.
Bevor der Regelaltersrentner die vorgezogene Altersrente erhält, wurden die o.g. Beitragsleistung von der Pflegekasse noch an die Rentenversicherung gezahlt. Wird der Rentner Regelaltersrentner, dann ändert sich dies.
Wenn der Rentner zum Regelaltersrentner wird, könnte der Rentner auch auf 1% der Altersrente verzichten. Dadurch würden dann die Pflegepflichtversicherungs-Beitragsleistungen in die gesetzliche Rentenversicherung fließen und ab dem nächsten 1.7. die Rente erhöhen.
Bevor man auf 1% der Rente verzichtet, sollte eine Prüfung durch einen Rentenberater oder Anwalt für Sozialrecht erfolgen.
Die gesetzliche Rentenversicherung würde zwar die Reduzierung mit einem einfachen Schreiben durchführen, allerdings kann der Verzicht von 1% Rente zu Teilrente führen und dadurch dann andere negative Auswirkungen entstehen (z.B. Auswirkung auf Betriebsrente).
Deshalb ist eine Beratung dringend empfehlenswert.
Höhere Rente sorgt dafür, dass manche Rentner plötzlich steuerpflichtig werden
Eine höhere Rente ist für viele Rentner sicherlich ein Grund zur Freude – doch eines darf man dabei nicht vergessen, wie die Deutsche Rentenversicherung auf ihrer Website betont: „Künftige Rentenanpassungen erhöhen das individuelle steuerpflichtige Renteneinkommen und sind in voller Höhe steuerpflichtig.“
Wie stark die Renten dann steigen würden, hänge von der Entwicklung der Bruttolöhne im Jahr 2020 ab. „Im Moment können wir nicht seriös vorhersagen, wie die Entwicklung läuft“, so Roßbach.
Die Krise wird auch die Konsumwirtschaft beeinflussen.
Und wer in der Krise plötzlich weniger hatte, wird hoffentlich daraus für die Zukunft lernen.
Beispiel: Wer durch Kurzarbeit plötzlich nur noch 60% /67 % hat und dann schnell in finanzielle Not kam, dem wird hoffentlich spätestens jetzt bewusst, dass man mindestens 3 – besser 6 – Nettomonatsgehälter immer flüssig haben sollte.
Wer dann noch erkennt, dass 60/67% für relativ kurze Zeit mehr ist, als das, was man im besten Fall aus der Rente hat.
Nach 45 Berufs- und Erziehungszeiten sind das NOCH 48%, und das ab Rentenbeginn über die Pflege bis zum Tode.
Und wer im ServicebereichTrinkgelder bekommen hat, merkt plötzlich, dass die 60/67 % ohne Trinkgelder berechnet wird; das gilt auch in der gesetzlichenRentenversicherung!
Beispiel: Fixer Verdienst: 1.700 Euro
Trinkgelder: 506 Euro (22 Euro pro Tag)
Gesamtbrutto: 2.206 Euro
Kurzarbeitergeld:
1.020 Euro (60% aus 1.700)
bzw. 1.139 Euro
Rente nach 45 Jahren Brutto: 816 Euro
——- Die Krise zeigt nicht nur, dass man etwas kurzfristig ansparen muss, sondern auch für die Zukunft.
Und so gibt es auch andere Lebenssituationen, die das deutlich machen:
Ja, mir ist es bewusst, dass es auch Menschen gibt, die zwischen dem Existenzminimum und dem Bruttoeinkommen von ca. 3.000 Euro verdienen und vielleicht der Auffassung sind, man kann da nichts mehr ansparen. Ja diese Fälle gibt es auch. In vielen dieser Fälle würde sich bei emotionsloser Betrachtung doch den einen oder anderen Ausgabenposten geben, den man bei genauer Betrachtung und Disziplin reduzieren könnte.
Beispiele:
laufenden Kosten:
Stromrechnung
Handyrechnung
Telefonkosten – Internet
Fernsehkosten (sky & Co.)
Heizung-Gas
Miete
Zigaretten (habe selbst vor 1 Jahr aufgehört aufgrund der Gesundheit – Wasserpfeifen etc.
zu hoher Alkoholgenuss (Sprudelmax schmeckt mir am Besten und ist in Deutschland gesund)
Abos von Zeitschriften und anderen Diensten
Umstellung von Kabel auf Satellit (Umstellungskosten müssen hier berücksichtigt werden)
*Überprüfung der bestehenden Versicherungen und Sparanlagen:
Welche Versicherung ist wichtig?
Welche Versicherung ist nicht wichtig?
Wie wird mit welcher Förderung angespart?
2. Einmalige Kosten:
Anschaffung von PKW auf Kredit Leasung, gebrauchter PKW oder Alternativmöglichkeiten? (ÖPNV, Fahrrad, e-bike, carsharing)
Rhythmus bei der Neuanschaffung von Smartphone, Tablet, Fernseher, etc.
Urlaube: Anzahl, Orte, Länge, Alternativen
#Regelungen für den #Notfall durch den #Notfallordner von www.notfallordner-vorsorgeordner.de (Vollmachten, Verfügungen und viele Tipps)
Klar soll das Leben Spaß machen! Und ab und zu muss man sich auch mal etwas Gutes tun und sich und seine Familie belohnen.
Die Höhen und Wiederholungen der Belohnung hängt dauerhaft davon ab, wie konsequent man die o.g. Punkte beachtet hat; insbesondere dann, wenn man körperlich und geistig gesund ist und man sein Leben auch selbst mitgestaltet (und ja es gibt natürlich auch Schicksalsschläge, die es im Leben nun einmal gibt).
Wer jedoch vieles überdenkt und dann plant, hat bessere Voraussetzungen, als nur darauf zu Vertrauen, dass alles immer Gut geht.
Und hier noch eine Anmerkung für die Konsumgüterwirtschaft einmal zum nachdenken:
Die Konsumwirtschaft kann nur dann langfristig funktionieren, wenn auch die Vorsorgewirtschaft parallel zur Konsumwirtschaft besteht.
Die Wirtschaft wird sich relativ schnell wieder erholen und die Börse wird nach 2-5 Jahren neue Höhen gefunden haben.
Inwiefern ein Covid-19 infizierter Mensch alles ohne weitere Folgen überstanden hat, ist noch völlig offen.
Dies kann mit Gewissheit erst in einigen Monaten festgestellt werde. Fakt ist jedoch, dass in verschiedenen Regionen seltsame Rückfälle gemeldet werden. Ob diese Rückfälle tatsächlich stattgefunden haben, oder der Infizierte zu früh entlassen wurde, steht noch nicht fest.
Wir wollen hiermit keine Angst schüren, allerdings auch über den jetzigen Stand informieren.
So berichtete die Welt am 9.4.2020 mit folgende Schlagzeile:
„Experten wundern sich über positive Tests bei eigentlich geheilten Patienten“
Zitat: „Bisher hieß es, dass man gegen das Coronavirus immun sei, sobald man Covid-19 einmal überstanden habe. Berichte aus Südkorea zeigen nun, dass dem womöglich nicht so ist – und man sich für einen erneuten Verlauf nicht einmal neu infizieren muss.
Vermeintlich geheilte Covid-19-Patienten können womöglich erneut an dem durch das Coronavirus ausgelösten Lungenleiden erkranken. Diese Möglichkeit stellte das dem südkoreanischen Gesundheitsministerium unterstellte „Korean Centers for Disease Control and Prevention“, vergleichbar etwa mit dem Robert-Koch-Institut in Deutschland, in einem Briefing vor, über das zunächst „Bloomberg“ berichtete.“
In der Online-Ausgabe vom 11.4.2020 steht bei welt . de:
Was Corona im Gehirn anrichtet.
Zitat: “ Es gibt einen Mann, der wusste nichts von der Pandemie – dabei wäre er am neuartigen Coronavirus fast gestorben. Dieser Mann, er lebt in Japan und ist 24 Jahre alt, hat es unter Neurologen und Virologen mittlerweile zu einer gewissen Berühmtheit gebracht. Denn er ist der erste beschriebene Fall, an dem eine bislang unbekannte Symptomatik von Sars-CoV-2 beschrieben wurde. Eine, die ungute Erinnerungen an den Sars-Erreger von 2002/2003 weckt…..
Nein, man muss nicht alles glauben, was in den Medien steht. Und momentan wird in beide Richtungen seht stark übertrieben. Die eine Seite sieht den Weltuntergang, die andere Seite belächelt alles.
Wie so oft wird die Wahrheit in der Mitte liegen.
Wenn die Erkrankung Covid-19 durch den Sars-Cov-2 (ein Virus in der Gruppe der Coronaviren) jedoch tatsächlich im Körper schleichend aktiv bleibt, dann hat dies Auswirkungen auf unser Leben.
Der Run auf Notare, Anwälte, Versicherungsvermittler
Warum Sie jetzt vieles überprüfen sollten
So lange es nicht geklärt ist, ob Folgeschäden daraus entstehen, wird es wohl in den kommenden Wochen auch irgendwann schwieriger werden seinen Versicherungsschutz in der Risikolebensversicherung und der der Berufsunfähigkeit abzuschließen oder anzupassen.
Ein Beispiel:
Schlafapnoe ist ein Riskiko, das nicht versicherbar ist. Selbst wenn im Schlaflabor Schlafapnoe diagnostiziert wurde und man eine Schlafmaske trägt, ist der Abschluss einer:
Lebensversicherung
Berufsunfähigkeitsversicherung
Krankenversicherung (außer Zähne, Brillen)
nicht mehr möglich, da das Risiko von Herzinfarkt und Schlaganfall 60 mal so hoch ist, wie bei einem gesunden Menschen.
Wer jedoch nur schnarcht und keinen medizinischen Befund hat, der kann sich noch versichern.
Eine ähnliche Situation ergibt sich bei Covid-19.
Solange die mittel- und langfristigen Auswirkungen von Covid-19 noch nicht bekannt sind, werden die Risikoprüfungs-Abteilungen wohl bei der Diagnose Covid-19 irgendwann diese Versicherungsanträge zurückstellen.
Ist man nur an einer Erkältung erkrankt und diese ausgeheilt, dann wird man regulär aufgenommen. Ist man noch gar nicht erkrankt, dann besteht auch kein Grund einen Antragsteller abzulehnen.
Diese Problematik zeigt auf, dass es vielleicht gerade jetzt sinnvoll ist seinen Versicherungsschutz zu überprüfen.
Kein Wissenschaftler der Welt kann derzeit die Folgen einer Covid-19-Erkrankung abschätzen.
Viele Versicherungsvermittler erleben in diesen Tagen sogar eine Hochkonjunktur, die mit der Zeit vergleichbar ist, als die Altverträge noch nach alten Steuerrecht steuerfrei in der Auszahlungsphase waren.
Auch ein Grund für die verstärkte Nachfrage ist natürlich, dass man in einer Zeit der Kurzarbeit und des Homeoffice seine persönlichen Dinge aufarbeitet, die man vor sich hergeschoben hat.
Aufgrund der Infektionsgefahr bieten viele Versicherungsvermittler ihre Beratung auch telefonisch oder per Videokonferenz an.
Neben der Überprüfung des Versicherungsschutzes werden auch häufiger rechtliche Vorsorgeleistungen nachgefragt. Notare und Anwälte haben hierbei Hochkonjunktur. Zwar werden viele Gerichtsverhandlungen gerade vertagt, allerdings ist die Nachfrage in anderen Bereichen extrem angestiegen.
Auch in der Literatur ist der Nachfragemarkt rund um die rechtliche Vorsorge angestiegen.
Den Notfallordner – Vorsorgeordner gibt es in über 90 verschiedenen Versionen. Grund: Die rechtliche Vorsorge unterscheidet sich erheblich zwischen den einzelnen Berufsgruppen, Selbstständigen- und Unternehmergruppen.
Ein Rentner benötigt einen anderen Notfallordner, als ein Pensionär (Beamter im Ruhestand).
Und bei den Selbstständigen muss man zwischen den einzelnen Gesundheitsberufen (Arzt, Apotheker, Zahnarzt), den 41 zulassungspflichtigen Handwerkern, zulassungsfreien Handwerkern, Architekten und anderen Selbstständigen unterscheiden.
Und wer als Unternehmer tätig ist (Kapitalgesellschaft, z. B. GmbH, UG), der muss gegenüber einem Selbstständigen ebenso völlig andere Gesichtspunkte berücksichtigen.
Insofern ist es notwendig, dass der Notfallordner nicht pauschal ausgefüllt ist, sondern auch der richtige Notfallordner ausgewählt wird.
Man fährt auch nicht auf der Autobahn mit einem Fahrrad oder einem Boot von Stuttgart nach Hamburg.
Etwa ein Drittel der „Geheilten“ ist NICHT geheilt, sondern hat Schädigungen am #Nervensystem.
Studie: #Virus #könnte #auch das #Nervensystem #schädigen +++ Eine Infektion mit dem Coronavirus kann sich nicht nur mit #Fieber, #Husten und #Atembeschwerden äußern, sondern auch neurologische Symptome verursachen.
Laut einer Studie in #Wuhan zeigt ein gutes Drittel der untersuchten 214 Patienten Anzeichen dafür, dass das Virus das #Nervensystem geschädigt hatte.
Zu den häufigsten Symptomen gehörten #Schwindel und #Kopfschmerzen sowie #Riech- und #Geschmacksstörungen.
In den vergangenen Tagen hatten sich bereits Berichte darüber gehäuft, dass Corona-Patienten zumindest zeitweise ihren Geruchs- und Geschmackssinn verloren.
Sicher ist noch offen, ob dies in einem repräsentativen Querschnitt bestätigt wird, der auch weltweit gilt.
Offen ist auch, ob diese Beeinträchtigungen auch langfristig vorhanden sind.
Geprüft werden müssten dann auch von so manchem Versicherer, ob dies zu Leistungsansprüchen in der
#Krankenversicherung
#Pflegepflichtversicherung
#Unfallversicherung
#Lebensversicherung
#Berufsunfähigkeitsversicherungen
#betriebliche #Altersversorgung-#bAV führen kann.
Kranken- und Pflegeversicherung
In der Krankenversicherung ist die Behandlung abgedeckt. Auch die #Arbeitsunfähigkeit ist versichert. Zunächst wird bei Angestellten die #Gehaltsfortzahlung durch den Arbeitgeber vorgenommen (42 Tage). Kleinere Arbeitgeber erhalten – je nach Umlage – einen Teil der Gehaltsfortzahlung zurück.
Regelmäßig ab dem 43.Tag wird dann das Krankengeld durch die Krankenkasse vorgenommen, wobei die Höhe auch davon abhängig ist, ob die Krankheit vor/nach einem Kurzarbeitergeld bestanden hat.
Pflegeversicherung Sollte aufgrund von Sars-Cov-2 ein Pflegefall entstehen, was durchaus auch möglich ist, dann wird eine Pflegeleistung je nach Pflegegrad gewährt. Dies gilt für die soziale und private Pflegepflichtversicherung und auch für die private Pflegezusatzversicherung.
Hinweis: Mit der Umgestaltung von 3 Pflegestufen in 5 Pflegegrade wurde auch die Eigenbeteiligung geglättet.
Während
früher die „Eigenbeteiligung der Höhe nach“ sehr stark von der Pflegestufe abhängig war (Pflegestufe 5 extrem hohe Eigenbeteiligung)
ist die Eigenbeteiligung heute in allen Pflegegraden fast identisch. Je nach Region ist die Eigenbeteiligung zB in Ba.-Wü. bei 2.500 bis 2.900 Euro und in den neuen Bundesländern bei ca.1.900 bis 2.300 Euro.
Diese Eigenbeteiligung bleibt nach Abzug der Pflegepflichtversicherung übrig.
Selbstverständlich kann auch durch die Lungenkrankheit #Covid-19 ein Pflegefall dadurch entstehen, dass eine Unterversorgung mit Sauerstoff bei den Organen zeitweise entsteht. Personen, die an #Covid_19 Erkrankt sind und überleben gelten im Übrigen als „Geheilt“, auch dann wenn sie Pflegefall oder berufsunfähig sind.
Inwieweit eine Erkrankung durch Sars-Cov-2 in der #Unfallversicherung zu einem Leistungsanspruch führen kann, ist zum einen von den AUB (Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen) – also von AUB Jahrgang- abhängig und von der Gesellschaft selbst, ob die Bedingungen angepasst wurden.
Und auch dann ist offen, ob es sich um einen Unfall handelt.
So ist zum Beispiel der Zeckenbiss und die daraus folgende Erkrankung in neueren Bedingungen versichert, nicht aber in älteren Bedingungen.
Auch bei Sars-Cov-2 könnte dies ähnlich sein.Auswirkung auf die Lebensversicherung In der Lebensversicherung besteht Versicherungsschutz Zu beachten ist dringend den Vertrag nicht beitragsfrei zu stellen.
Hierdurch würde der Vertrag in eine beitragsfreie Versicherungssumme umgewandelt werden. Der Schutz wäre verringert und eine spätere Anhebung auf den alten Schutz würde eine neue Risikoprüfung meist verursachen. Vorerkrankungen könnten dann dazu führen, dass die Erhöhung ausgeschlossen wäre. Dies wäre zB der Fall, wenn plötzlich Schlafapnoe diagnostiziert würde.
Eine Unterbrechung des Vertrages wäre ebenso möglich. Dabei besteht in der Unterbrechungsphase kein Versicherungsschutz bzw. ein Versicherungsschutz in etwa Höhe des Deckungsbeitrages. Die unterbrochene Zeit wird einfach „hinten drangehängt“ oder nachgezahlt. Eine Risikoprüfung entfällt später regelmäßig (Unterbrechung meist bis zu 2 Jahren möglich).
Berufsunfähigkeitsversicherung Der Versicherungsschutz bei Berufsunfähigkeit sollte- wenn es finanziell möglich ist – immer weitergeführt werden. Auch hier gilt das oben Beschriebene mit folgender Ergänzung. Je nach Versicherungsgesellschaft besteht bei den Anbietern ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente entweder ab
50 % volle Rente, darunter kein Anspruch
oder ab 25% anteilig und ab 75% vollständig
Wer also teilweise unter 50% berufsunfähig ist, erhält bei Anbieter A keine Leistung und bei Anbieter B eine anteilige Leistung. Der Verlust von Geruchssinn oder Geschmackssinn, Kopfschmerzen oder anderen Symptomen führt regelmäßig nicht zu 100 % Berufsunfähigkeit, wohl aber zu einer Berufsunfähigkeit zwischen 25 bis 49 %.
Und bei einer Berufsunfähigkeit von 60 % ist die Wahrscheinlichkeit, dass der „Versicherer A“ den Versicherten durch einen jahrelangen Rechtsstreit auf unter 50% zu drücken, recht hoch Denn beim Versicherer A geht es um volle oder keine Leistung. Beim „Versicherer B“ würde es nur um anteilige Leistung gehen und somit um vielleicht 10% mehr oder weniger Leistung.
In der Natur der Sache ist Versicherer A eher motiviert zu streiten, als Versicherer B.
Isofern sollte die „Homeoffice“-Zeit auch einmal genutzt werden, den Berufsunfähigkeitsschutz zu überprüfen.
Betriebliche Altersversorgung (bAV) Auch in der bAV muss so mancher Punkt beachtet werden. Wird aufgrund von Kurzarbeit die bAV-Beitragszahlung eingestellt oder reduziert, muss dem Arbeitnehmer dies nicht nur mitgeteilt werden, sondern auch eine vollständige Information über die Folgen mitgeteilt werden. Unterbleibt dies können für den Arbeitgeber zukünftige Haftungsschäden entstehen, die erst in Jahrzehnten sogar auftreten können (Verjährungsfrist bis zu 30 Jahre nach Zeitpunkt des Versorgungsanspruches). Ein Extremfall wäre, wenn der Arbeitgeber den Vertrag beitragsfrei stellt, den Arbeitnehmer nicht informiert und der Arbeitnehmer dann berufsunfähig wird. Wurde der Arbeitnehmer nachweislich nicht informiert und die Fortführung der privaten Beitragszahlung angeboten, dann haftet der Arbeitgeber für die Leistung der Berufsunfähigkeitsrente.
Ist der Arbeitnehmer krank geschrieben, wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Teil des Beitrages durch die Krankenkasse übernommen.
Bei der Beantragung von KfW-Mitteln in Zusammenhang von Corona ist dies ebenfalls zu beachten.
Notfallordner Gerade in Zeiten wie einer Coronakrise macht es Sinn bestehende Vollmachten zu prüfen und anzupassen. Vielleicht auch die passende Gelegenheit in einem speziellen Notfallordner die Unterlagen zu ordnen und Übersichten – speziell auf Ihre Person – anzupassen.
Zum Schmunzeln finde ich, dass der Verband meine Überlegungen aufgreift: Zitat von mir v. 23.4.2019: „…. Aus diesem Grund wäre es wünschenswert, wenn eine prozentuale Garantie in allen Durchführungswegen (in der bisherigen bAV sowie dem Sozialpartnermodell) eingeführt wird.
So könnte man durchaus auch als Garantieleistung einen Betrag festlegen, der sich aus dem durchschnittlichen Nettoaufwand oder leicht darüber ergibt.
Wenn in der bisherigen bAV-Welt eine Garantie von beispielsweise 75 % gesetzlich festgeschrieben würde, dann ist die Garantie trotzdem über dem Nettoaufwand des Arbeitnehmers (in der Entgeltumwandlung, bzw. bei der arbeitgeberfinanzierten bAV über dem „fiktiven Nettogehalt“, wenn der Arbeitgeber die bAV als Gehalt auszahlen würde).
Für die Kapitalanlage würde dies bedeuten, dass eine höhere Renditechance besteht……..“
Rentenversicherung für #Selbstständige: Gesetzentwurf in Vorbereitung
Die Bundesregierung plant eine #Rentenversicherungspflicht für #Selbstständige. Der entsprechende #Gesetzentwurf wird noch in der ersten Jahreshälfte vorliegen.
Das geht aus ihrer Antwort (19/16819) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hervor.
Im Koalitionsvertrag ist die „Einbeziehung von Selbstständigen in die gesetzliche Rentenversicherung mit Opt-out-Lösung und Altersvorsorgepflicht“ festgelegt. Die Regierung schreibt in ihrer Antwort: „Nach derzeitiger Planung ist vorgesehen, möglichst noch in der ersten Jahreshälfte 2020 dazu einen Referentenentwurf vorzulegen.“
Wie die Bundesregierung weiter ausführt, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im vergangenen Jahr eine Reihe von Fachgesprächen mit Verbänden und Sachverständigen geführt. „Auf der Basis auch der Ergebnisse dieser Gespräche und unter Beachtung der Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag“ würden derzeit die gesetzlichen Regelungen erarbeitet und fachlich abgestimmt.“
Wer ist betroffen?
Hintergrund: Nur etwa 20 Prozent der rund vier Millionen Selbstständigen in Deutschland sind aktuell rentenversicherungspflichtig. Viele ignorieren das Thema Altersvorsorge aber und sind folglich später nicht abgesichert.
Daher will die Regierung Selbstständige zur Altersvorsorge zwingen.
Betroffen sind grundsätzlich alle #Selbstständigen nach #Sozialversicherungsrecht, zum Beispiel:
• beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer, die über 50 Prozent der Stimmrechte haben,
• Einzelunternehmer,
• eingetragene Kaufleute und
• Gesellschafter einer OHG oder GbR.
Ausgenommen bleiben alle, die bereits Pflichtbeiträge in Versorgungswerke oder die landwirtschaftliche Alterskasse zahlen.
Das sagt das Handwerk zu den Plänen von Bundesarbeitsminister Heil, Selbstständige zur Altersvorsorge zu verpflichten.
Bundesarbeitsminister Hubertus Heil will Ende des Jahres einen Gesetzentwurf zur Einbeziehung der Selbstständigen in das System der Alterssicherung vorlegen. Das kündigte der SPD-Politiker Anfang April in der „Rheinischen Post“ an.
Etwa drei Millionen von insgesamt gut vier Millionen Selbstständigen sind laut Ministerium im Alter nicht ausreichend abgesichert. Vor allem Solo-Selbstständige sind betroffen.
Nach den Plänen des Ministers müssten Selbstständige entweder „Mitglied in einem #Versorgungswerk sein wie beispielsweise Ärzte und Anwälte, durch die #Rürup-Rente abgesichert sein oder eben in die gesetzliche Rentenversicherung eintreten“, sagte Heil in der RP.
Auch für #Selbstständige müsse gelten, dass man nach einem Leben harter Arbeit abgesichert ist. „Deshalb ist es auch für Selbstständige wichtig, dass wir vorher die Grundrente einführen“, betonte der Minister im Interview mit der Rheinischen Post.
Zur Grundrente will er im Mai einen Gesetzentwurf vorlegen, „dann werden wir verhandeln“, so Heil. Er ist überzeugt, dass die Koalition eine Einigung bei der Grundrente zustande bringen wird. „Und ich werde meinen Beitrag dazu leisten.“
Handwerk fordert Wahlmöglichkeit bei der Vorsorgeart Holger Schwannecke, Generalsekretär des Zentralverbandes des #Deutschen #Handwerks (ZDH) betont gegenüber dem #Deutschen #Handwerksblatt: „Der ZDH unterstützt das Vorhaben der Bundesregierung, eine allgemeine #Altersvorsorgepflicht für Selbstständige einzuführen. Das hilft sicherzustellen, dass dieser Personenkreis im Alter ausreichend abgesichert ist, und somit zu vermeiden, dass im Zweifelsfall der Beitrags- beziehungsweise Steuerzahler für diese im Rentenalter aufkommen muss.
Darüber hinaus gilt es, Anreize zu verringern, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zugunsten von (Solo-) Selbstständigkeit zu ersetzen.
Vor diesem Hintergrund bringe sich der #ZDH aktiv in die Ausgestaltung der #Altersvorsorgepflicht ein. Ziel sei es dabei, eine Wahlfreiheit bei der Durchführung zwischen privater Vorsorge oder #gesetzlicher #Rentenversicherung sicherzustellen, zudem die besondere Situation von Existenzgründern und bereits bestehende Vorsorgeformen zu berücksichtigen. „Überdies muss in einer solchen #Altersvorsorgepflicht die #Handwerkerrentenversicherung aufgehen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen im Handwerk herzustellen.“
Auch der Bayerische Handwerkstag (BHT) bewertet den Ansatz der verpflichtenden Altersvorsorge für Selbstständige grundsätzlich positiv. „Wir begrüßen insbesondere, dass den Betroffenen eine Wahlmöglichkeit bei der Vorsorgeart eingeräumt werden soll. Für Existenzgründer und Selbstständige, die bereits eine adäquate Alterssicherung aufgebaut haben, sollten jedoch Erleichterungen und Übergangsvorschriften gelten“, betont BHT-Präsident Franz Xaver Peteranderl.
Bereits der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD benennt als Ziel die Einbeziehung von Selbstständigen in die gesetzliche Rentenversicherung mit Opt-out-Lösung und Altersvorsorgepflicht.
Sofern Selbstständige nicht bereits anderweitig obligatorisch abgesichert sind (etwa in berufsständischen Versorgungswerken), sollen sie künftig zwischen der gesetzlichen Rentenversicherung und anderen geeigneten Vorsorgearten wählen können. Voraussetzung ist, dass diese insolvenz- und pfändungssicher sind und in der Regel zu einer Rente oberhalb der Grundsicherung führen.
Erhöhtes Armutsrisiko von Selbstständigen im Alter Das Vorhaben einer Rentenversicherungspflicht für alle Selbstständigen ist nicht neu: Schon Ursula von der Leyen hatte 2012, damals war sie Arbeitsministerin, Pläne dazu vorgelegt.
Da nur eine Minderheit von Selbstständigen zur Altersabsicherung verpflichtet sei, berge dies „die Gefahr eines erhöhten Armutsrisikos von Selbstständigen im Alter, sofern diese nicht rechtzeitig und ausreichend Vorsorge betreiben“.