Die Witwen- oder Witwerrente soll Hinterbliebene finanziell absichern. Doch viele Betroffene erleben eine böse Überraschung: Fast jede zweite Hinterbliebenenrente wird gekürzt.
Nach aktuellen Zahlen der Deutschen Rentenversicherung werden in Deutschland rund 4,39 Millionen Witwenrenten und etwa 753.000 Witwerrenten gezahlt. Bei einem erheblichen Teil erfolgt eine Kürzung durch die gesetzliche Einkommensanrechnung.
Besonders betroffen sind Witwer. Während bei Witwen rund 38 Prozent der Renten gekürzt werden, liegt die Quote bei Witwern sogar bei über 50 Prozent. Die durchschnittlichen Kürzungen betragen bei Witwen rund 147 Euro und bei Witwern etwa 250 Euro monatlich.
Grund dafür ist eigenes Einkommen. Übersteigt dieses den gesetzlichen Freibetrag, werden 40 Prozent des darüber liegenden Betrages auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.
Betroffen sein können neben Arbeitslohn und gesetzlichen Renten auch Betriebsrenten sowie weitere Einkommensarten. Viele Hinterbliebene empfinden dies als ungerecht.
Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen Alt- und Neurecht. In bestimmten Altfällen gelten weiterhin günstigere Regelungen. Nach § 114 SGB IV können einzelne Einkommensarten von der Anrechnung ausgeschlossen sein.
Sehr oft werden leider auch Fehler bei der Beantragung, der Wahl der Strategie oder sogar bei der Rentenberechnung gemacht. Durch bestimmte Gestaltungen kann das anrechenbare Einkommen rechnerisch reduziert werden.
In anderen Fällen können Einkommensarten anders bewertet oder Fehler bei der Berücksichtigung von Betriebsrenten korrigiert werden. Gerade bei der betrieblichen Altersversorgung kommt es immer wieder zu fehlerhaften Bewertungen.
Viele Betroffene verschenken dadurch Monat für Monat Geld. Wer Zweifel an der Berechnung oder der Anrechnung von Einkommen hat, sollte seinen Bescheid unabhängig überprüfen lassen. Hierfür kann die Beratung durch einen unabhängigen Rentenberater sinnvoll sein.
Fest steht: Bei der Witwen- und Witwerrente entscheidet nicht nur die Höhe des Einkommens, sondern auch die richtige rechtliche und strategische Prüfung über die tatsächliche Rentenhöhe.
Sie sollten den Sterbefall möglichst bald beim Renten Service der Deutschen Post melden.
Das Standesamt stellt Ihnen zur Abmeldung bei der Rentenversicherung ein spezielles Exemplar der Sterbeurkunde aus. Falls die Abmeldung nicht vom Bestattungsunternehmen erledigt wird, ist es am einfachsten, sie persönlich in der nächsten Postfiliale vorzunehmen.
Nehmen Sie den Rentnerausweis des Betroffenen beziehungsweise eine Mitteilung über Leistungen aus der Rentenversicherung sowie die Sterbeurkunde mit.
Wie lange erhält der Verstorbene Rente? Gesetzliche Renten, die der Betroffene zuletzt erhalten hat, werden bis zum Ende des Todesmonats gezahlt. Paragraf 102, Absatz 5 SGB VI regelt hierzu nämlich: „Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind.“ Das auf dem Konto des Verstorbenen eingehende Geld geht in die Erbmasse ein beziehungsweise kann zur Deckung entstehender Kosten genutzt werden. Das gilt für alle Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, also für Altersrenten, Hinterbliebenenrenten, Erwerbsminderungsrenten und Erziehungsrenten.
Gerade bei Todesfällen am Monatsende kommt es häufig vor, dass auch im Folgemonat noch Rente überwiesen wird. Die zuviel gezahlten Beträge werden in der Regel automatisch zurückgebucht. „Es ist daher ratsam, das Konto des Berechtigten noch für eine Weile bestehen zu lassen“, rät Katja Braubach von der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Welche Ansprüche hat der hinterbliebene Partner? Nur für den hinterbliebenen Ehe- beziehungsweise offiziellen Lebenspartner gilt die Regelung des sogenannten Sterbevierteiljahrs. Für die drei Monate nach dem Tod des Rentenbeziehers gelten bei der Witwer- und Witwenrente Sonderregelungen. In dieser Zeit erhalten selbst sehr gut situierte Witwen oder Witwer Hinterbliebenenrente – soweit der Verstorbene eine Altersrente bezog beziehungsweise die Anspruchsvoraussetzungen erfüllte.
Und: Die Hinterbliebenenrente wird in dieser Zeit in der Höhe der gesetzlichen Rente des Verstorbenen gewährt. Praktisch bedeutet dies für den – überwiegend anzutreffenden – Fall, dass der Verstorbene bereits Altersrente erhalten hat: Die Altersrente wird nicht nur im Sterbemonat, sondern auch in den folgenden drei Monaten in voller Höhe weitergezahlt.
Erst nach dem Sterbevierteiljahr greifen die eigentlichen Regeln der Hinterbliebenenrente. Als Hinterbliebenenrente wird nur ein Teil der Rente des Verstorbenen gezahlt. Bei der so genannten „großen Hinterbliebenenrente“, die den Betroffenen zumeist zusteht, sind dies 60 beziehungsweise 55 Prozent der (möglichen) Altersrente des Verstorbenen. Einkommen der Witwe oder des Witwers wird dabei auf die Rente angerechnet.
WICHTIGER Unterschied zwischen „alter und neuen Witwenrente“ ist auch die Anrechenart auf die Witwenrente. Während bei der „alten Witwenrente“ nur:
Arbeitslohn
Einkünfte aus Selbstständigkeit, Landwirtschaft …. angerechnet wird,
wird bei der neuen Witwenrente auch die Leistung aus der betrieblichen Altersversorgung – bAV- angerechnet.
Beim Arbeitslohn der/des Witwe/Witwers kann es auch sinnvoll sein, eine betriebliche Altersversorgung noch zu vereinbaren, damit der Arbeitslohn reduziert wird die Witwenrente nicht gekürzt wird.
Dies muss vor dem Abschluss von einem Berater geprüft werden, der die notwendige Fachkompetenz hat.
Ideale Voraussetzungen für diese Beratung haben Berater, die als
Betriebswirt (bAV)
mit einer Sachkundeprüfung zum Rentenberater haben.
Drei Monatsrenten auf einmal Nach dem Tod eines Rentenbeziehers kommen auf den hinterbliebenen Ehe- beziehungsweise offiziellen Lebenspartner zahlreiche finanzielle Lasten zu. Daher zahlt die Rentenversicherung auf Antrag die drei vollen Monatsrenten, die der Witwe oder dem Witwer zustehen, auf einmal aus. Die Regelung wird oft „Sterbevierteljahr“ genannt. Offiziell heißt sie Sterbequartalsvorschuss. Diese Einmalzahlung müssen die Hinterbliebenen innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod des Rentenbeziehers beim Renten-Service der Deutschen Post beantragen.
Wer auf den Antrag verzichtet, erhält die ihm zustehenden drei Renten dennoch – aber eben nicht auf einen Schlag, sondern als drei Einzelrenten. —— Was gilt im Todesfall bei der Pflegeversicherung? Die meisten Verstorbenen haben zuletzt Leistungen der Pflegeversicherung erhalten.
Zusatztipp —> Sterbequartalsvorschuss:
Sie müssen als Angehöriger die Versicherung über das Ableben des Betroffenen informieren – soweit Sie die bürokratische Abwicklung nicht komplett einem Bestattungsunternehmen übergeben haben.
Nach dem Todesfall stehen Erben bei der ambulanten Pflege unter Umständen noch Zahlungen der Pflegeversicherung zu.
Hat der Verstorbene zuletzt #Pflegegeld erhalten, weil er ganz oder überwiegend von Angehörigen gepflegt wurde, so wird dieses für den vollen Todesmonat gezahlt – auch wenn der Bezieher am Monatsanfang verstorben ist.
Bereits überwiesenes Geld muss also nicht zurückgezahlt werden. Denn Paragraf 37 Absatz 2, Satz 2 SGB XI regelt: „Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist.“
Besonderer Tipp—> Achten Sie auf Nachzahlungen des #Pflegegelds In vielen Fällen hat sich die gesundheitliche Situation des #Verstorbenen in den letzten Monaten bereits deutlich verschlechtert.
Gegebenenfalls wurde dann bei der #Pflegeversicherung eine Höherstufung, etwa von Pflegegrad 2 in Grad 3 beantragt – und es hat eine Begutachtung statt-gefunden.
In diesem Fall winkt Ihnen noch eine Nachzahlung.
Diese Möglichkeit sollten Sie im Blick haben und gegebenenfalls auch bei der Pflegekasse nachfragen. Erben müssen gegebenenfalls einen Erbschein vorlegen.
Was gilt bei Pflege-Rechnungen, die noch nach dem Tod des Pflegebedürftigen eingehen?
Wer erbt, erbt auch die Verbindlichkeiten des Verstorbenen. Sie müssen also als Erbe eingehende Rechnungen bezahlen – wenn Sie die Erbschaft nicht ausschlagen. Das Erbe kann dadurch kräftig geschmälert werden. Doch inzwischen erstattet die Pflegeversicherung auch Rechnungen, die erst nach dem Tod des Pflegebedürftigen eingegangen sind. Früher blieben Erben nach dem Tod der Betroffenen auf den alten Rechnungen sitzen. Rechnungen müssen zunächst bezahlt werden. Dann erfolgt – auf Antrag – die Erstattung.
Um solche Erstattungsleistungen geht es. Das betrifft etwa
Hilfsmittel,
die Verhinderungspflege,
den Entlastungsbetrag,
und Leistungen zur Wohnungsanpassung.
Wie lange zahlt die Pflegeversicherung nach dem Tod?
Hat der Verstorbene entsprechende Leistungen in Anspruch genommen, so werden entsprechende Rechnungen von dessen Pflegeversicherung auch noch übernommen, wenn diese nach dessen Tod eingehen.
Das regelt Paragraf 35 SGB XI. Danach können Angehörige die Rechnungen „innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tod des Berechtigten“, also des Pflegebedürftigen, bei dessen Pflegekasse einreichen.
Beispiel: Ein Pflegebedürftiger verstirbt am 1. November 2022. Die Rechnungen für Erstattungsleistungen der Pflegeversicherung können Erben die Rechnungen bis Ende Oktober 2023 einreichen. Dabei kann es um etliche tausend Euro gehen.
Wichtig: Rechnungen eines Pflegedienstes, die dieser gestellt hat, weil über das gesetzliche Sachleistungsbudget hinaus Leistungen in Anspruch genommen wurden, werden auch nach dem Tod des Pflegebedürftigen nicht erstattet. Diese Rechnungen müssen aus dem Erbe beglichen werden.
Übrigens: Sehr hilfreich bei der rechtlichen Vorsorge ist der #Notfallordner – #Vorsorgeordner von
Mein erster eigener Fall vor dem Sozial-/Landessozialgericht News – #Rentenklage – Die #Deutsche #Rentenversicherung #Bund (#DRV) hat eine #Berufungsklage beim #Landessozialgericht #Stuttgart (#LSG Stuttgart) zurückgezogen.
Es ging um die #Rückzahlung einer #Witwerrente über insgesamt 47.460 Euro, den die #DRV über insgesamt 18 Jahre vom Versicherten zurück wollte.
Der Versicherte legte zunächst Widerspruch ein.
Die DRV lehnte diesen #Widerspruch ab.
Anschließend hatte der Versicherte Klage beim #Sozialgericht ein.
Mit einer #Vernebelungsstrategie versuchte die DRV durch 32 unterschiedliche frühere Urteile ihr vermeintliches Recht auf Durchsetzung ihrer Ansprüche durchzusetzen.
Nachdem der Rentenberater sich mit Nachdruck die #Urteile der DRV angefordert hatte (DRV wollte sie die Urteile erst nach der mündlichen Verhandlung dem Rentenberater zusenden), wurden alle Urteile gelesen und festgestellt, dass es sich in allen Fällen um andere Sachverhalte in der #Witwenrente handelte.
Nach der mündlichen Verhandlung hatte das #SG #Stuttgart das #Urteil #zugunsten des #Versicherten gefällt.
Die #DRV versuchte dann in der Berufung wieder eine Vernebelungsstrategie mit anderen Urteilen durchzusetzen.
Beim ersten Termin wurde die DRV darauf hingewiesen, dass auch beim #LSG #Stuttgart der Sachverhalt sicherlich nicht anders als vor dem #DG #Stuttgart gesehen wird.
Die DRV hat innerhalb von 15 Minuten dann durch den Bevollmächtigten der #DRV #Baden-#Württemberg entschieden die #Berufung #zurückzunehmen.
Nicht jeder Fall mit #Rückzahlung von #Witwenrenten ist gleich und es ist sehr wichtig dies prüfen zu lassen.
#Rentenberater und #Fachanwälte für #Sozialrecht, die auf diesen Bereich spezialisiert sind, können hier hilfreich sein.
#Anrechnung #Einkommen auf Witwenrente / #Witwerrente #Hinterbliebenenrente der #Gesetzlichen #Rentenversicherung #betriebliche #Altersversorgung #bAV
Witwenrente bei gesetzlicher Rente
Der besondere Tipp bei berufstätigen Witwen/Witwern:
Ist der Hinterbliebene (Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner) selbst berufstätig, dann wird unter Umständen die Witwen-/Witwerrente gekürzt, wenn das Einkommen über dem Freibetrag liegt.
Ein Einkommen wird nicht vollständig auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Grundsätzlich kommt es nur zu einer Einkommensanrechnung, welches den gesetzlich definierten Freibetrag überschreitet. Hiervon werden dann 40 Prozent auf die Rente angerechnet (vgl. § 97 Abs. 2 SGB VI).
Hier könnte es interessant sein, das Einkommen durch eine betriebliche Altersversorgung (z.B. Direktversicherung) zu reduzieren.
Denn hierdurch sinkt das Einkommen, so dass die Anrechnung reduziert wird.
Von der Witwenrente /Witwerrente wird hierdurch weniger abgezogen.
In der Auszahlungsphase (Leistungsphase) erfolgt zwar dann wieder eine Anrechnung als sogenanntes Erwerbsersatzeinkommen, allerdings
– hat die Witwe/Witwer dann geringere Einnahmen (geringere eigene Altersrente), die dann zum Leben reichen müssen
– ist der Freibetrag wesentlich höher, da dieser Freibetrag (§§ 14, 18 a SGB IV, § 97 Abs.1 und Abs. 2 SGB VI) sich dynamisch erhöht.
Konsequenz:
Berufstätige Witwen und Witwer sollten unbedingt in Kooperation mit einem Rentenberater und Experten für betriebliche Altersversorgung (z. B. www.bav-Experte.de) eine entsprechende Strategie ausarbeiten lassen.
Mitunter kann es lohnen, seinen Rentenbescheid prüfen zu lassen.
Rentnerin bekommt 51.000 Euro Nachzahlung
Da ihr versehentlich 18 Jahre lang nur die kleine Witwenrente statt der großen ausgezahlt wurde, bekommt sie nun eine satte Nachzahlung und eine Rentenerhöhung.
Die Witwe hatte eigentlich nur ihren Rentenbescheid wegen Altersrente prüfen lassen wollen, als ein Rentenberater entdeckte, dass ihr für 18 Jahre zu wenig Hinterbliebenenrente gezahlt wurde.
Als die Frau 36 Jahre alt war, verstarb ihr Ehemann, woraufhin sie die sogenannte kleine Witwenrente erhielt.
Ab ihrem 45. Geburtstag hätte sie Anspruch auf die große Witwenrente gehabt.
Die Umstellung hatte die Rentenversicherung vergessen.
Überprüfung durch Rentenberater
Auf die Nachfrage stellte die gesetzliche Rentenversicherung einen neuen Bescheid aus.
Hierdurch hatte die Witwe zusätzlich zu ihrer Altersrente die große Witwenrente enthalten, was einen monatlichen Zuschlag von 340,64 Euro bedeutet.
Zudem erhielt die Witwe eine Nachzahlung in Höhe von 51.279,11 Euro.
Grundsätzlich gilt: Heiraten zwei Menschen und ist einer von ihnen gesetzlich rentenversichert, hat der oder die Hinterbliebe im Todesfall des Versicherten oftmals einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente.
Vorausgesetzt, der „Vererbende“ hat mindestens fünf Jahre in die Rente eingezahlt und die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft bestand mindestens für ein Jahr.
Versorgungsehen- kein Witwenanspruch
Wird eine Ehe nur deshalb geschlossen, um dem Partner eine Rente zu sichern, lehnt die Rentenversicherung meist eine Zahlung ab, weil eine sogenannte „Versorgungsehe“ zu vermuten ist, die einzig und allein deshalb geschlossen wurde, um Witwe oder Witwer eine Hinterbliebenenrente zur sicheren Versorgung zu verschaffen.
Kann eine Versorgungsehe ausgeschlossen werden und hat der verstorbene Ehepartner die sogenannte Wartezeit erfüllt, steht der Gewährung einer Witwen- oder Witwerrente auf Antrag nichts mehr im Wege.
Große und kleine Witwenrente/Witwerrente
Dabei wird zwischen einer kleinen und einer großen Witwenrente unterschieden.
Um die große Witwenrente zu beziehen, muss der Hinterbliebene zum Zeitpunkt des Todes des Partners 45 Jahre und 4 Monate alt sein.
Wenn der Hinterbliebene noch nicht 45 Jahre alt ist, aber ein minderjähriges oder behindertes Kind erzogen wird oder der oder die Hinterbliebene selbst erwerbsgemindert ist, gibt es auch die große Witwenrente.
Hinterbliebenenrente 25%, 55% oder 60%
Die Höhe der großen Witwenrente beträgt 55 Prozent der Rente, die die Versicherung dem verstorbenen Partner zum Todeszeitpunkt gezahlt hat oder hätte, wenn die Verbindung seit 2002 (neues Recht) amtlich ist.
Für davor geschlossene Ehen (altes Recht) gibt es 60 Prozent. Ungeachtet dessen wird die große Witwenrente lebenslang gezahlt.
Außer bei Wiederheirat – dann entfällt der Anspruch. Dann hat der Hinterbliebene aber die Möglichkeit, eine Abfindung in Höhe zwei Jahresrenten aufgrund der Bezüge des vorangegangenen Jahres zu beantragen.
Die kleine Witwenrente beträgt 25 Prozent der tatsächlichen oder möglichen Rente des verstorbenen Versicherten.
Für nach 2002 geschlossene Ehen oder Lebenspartnerschaften ist die Zahlung aber in der Regel auf 24 Monate befristet.
Wird der Hinterbliebene in der Bezugszeit aber 45 Jahre und fünf Monate alt, rutscht dieser in die große.
Wer vor 2002 geheiratet hat und wenn ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde, hat hingegen lebenslangen Anspruch auf die kleine Witwenrente.
Besonderer Tipp:
Hilfreich ist bereits zu Lebzeiten das Versichertenkonto bei der gesetzlichen Rentenversicherung zu überprüfen.
Hierzu gehört auch die Ausbildungszeiten (Schule und Studium) zu melden.
Ebenso ist es sinnvoll, in einem Notfallordner alle Dokumente aufzubewahren.
Viele Tipps – insbesondere bei Geschäftsunfähigkeit oder im Todesfall bietet der Notfallordner – Vorsorgeordner