Daimler macht Betriebsrentnern Abfindungsangebot

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Nach unseren Informationen möchte Daimler bei seinen Arbeitnehmern die Betriebsrente abfinden. Hierzu wurde nach unseren Informationen Aon Hewitt damit beauftragt, dies umzusetzen. Die Abfindung von Betriebsrenten ist jedoch nicht immer möglich, da das Arbeitnehmerschutzgesetz (BetrAVG, § 3 und § 30g BetrAVG) dies nur in bestimmten Fällen zulässt.

Wie wichtig die #Betriebsrente ist, wird klar, wenn man nur von der #gesetzlichen #Rentenversicherung eine #Rente erhält und von dieser Rente dann noch #Steuern, #Krankenversicherung und #Pflegeversicherung abgezogen bekommt.

Allerdings ist die Betriebsrente (in Form einer innenfinanzierten Pensionszusage oder einer pauschal dotierten Unterstützungskasse) für ein Unternehmen oft eine zweifache Belastung.

1. Durch den Anstieg der Lebenserwartung müssen diese Renten länger gezahlt werden. Seit 1910 steigt die Lebenserwartung pro Jahr um 3 Monate an. Bei diesem Trend steigt die Lebenserwartung innerhalb von 10 Jahren um 30 Monate an. Die Rückstellungen sind meist nach Heubecktafeln kalkuliert.
Wäre die Kalkulation wie bei einer Direktversicherung kalkuliert (DAV-Sterbetafel), müssten die Unternehmen erheblich höhere Rückstellungen bilden. Darüber hinaus können bei der

– innenfinanzierten Pensionszusagen steuerrechtlich (§6a EStG) und handelsrechtlich (zB §253 HGB, (IAS19.26 IFRS )

– und pauschal dotierte Unterstützungskassen steuerrechtlich (§4 d EStG)

nur in gewissen Höchstgrenzen Rückstellungen gebildet werden.

2. Neben der längeren Zahlung von Renten entsteht natürlich auch ein höherer Verwaltungsaufwand, denn die Betreuung von Rentnern ist gegenüber aktiven Arbeitnehmern pro Mitarbeiter zeitlich viel aufwändiger.

Grund genug, den #Rentnern ein Abfindungsangebot zu machen, das vielleicht interessant sein kann. Allerdings muss dies individuell wirklich beleuchtet werden!

Beispiel: Ein Rentner bekommt bisher eine Betriebsrente von ca. 320 Euro (Witwenrente 192 Euro, 60%).

Als einmalige Abfindung werden ca. 47.000 Euro angeboten.

Je nach zukünftiger Lebenserwartung wäre das Angebot interessant, wobei die steuerlich- und sozialversicherungsrechtliche Gegebenheiten berücksichtigt werden müssen.

Hat der Rentner entsprechende Krankheiten (z. B. Krebs im Endstadium) und ist der Ehepartner etwa gleich alt oder älter, dann kann die Abfindung sehr interessant sein.

Ist der Ehepartner erheblich jünger, dann sollte man sich die Abfindung gut überlegen.

Der Grund für das Abfindungsangebot ist betrieblich bedingt. Man möchte Kosten sparen. Dies sollte man nie vergessen.

Nicht jeder Rentner von Daimler erhält derzeit ein Abfindungsangebot! Auch hierfür gibt es einen Grund.

Grundsätzlich ist die Abfindung von Betriebsrenten nicht erlaubt. Einzelheiten regelt das Betriebsrentengesetz in §3 und §30g BetrAVG.

Betriebsrenten dürfen nur dann abgefunden werden, wenn sie vor 2005 begonnen haben (§30 g Abs.3 BetrAVG). Sollte die Betriebsrente also ab 2005 gezahlt werden, darf eine Betriebsrente nicht abgefunden werden (Ausnahmen sind z. B. Kleinstrenten in den alten Bundesländern: mtl. 30,45 € bzw. Abfindungseinmalbetrag: 3.654 €, §3 Abs.2 S.1 BetrAVG).

Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist im Jahr 2013 oder 2014 ausgeschieden und erhält übergangsweise eine Abfindung. Die Betriebsrente beginnt allerdings erst 2005. In diesem Fall darf die Betriebsrente NICHT abgefunden werden. Zwar ist der Arbeitnehmer vor 2005 ausgeschieden, allerdings wurde die laufende Betriebsrente erst 2005 gezahlt.

Sollte in diesem Fallbeispiel die Betriebsrente trotzdem abgefunden werden, hat der Arbeitnehmer trotzdem einen Betriebsrentenanspruch. Sehr oft werden bei Abfindungsangeboten, diese Feinheiten nicht beachtet.

Eine auf den ersten Blick vielleicht nicht interessante Möglichkeit, aber auf dem 2. Blick doch interessante Chance ist, sich die Betriebsrente abfinden zu lassen und den Nettobetrag in eine private Sofortrente einzuzahlen.

Hierbei ist zwar die mtl. Rente geringer als bei der Betriebsrente, allerdings wird – im Todesfall der Restbetrag sofort ausbezahlt (Beitragsrückzahlung abzüglich gezahlter Renten)

– oder an die Erben (oder eine vom Rentner festgelegte Person) eine Rente weitergezahlt (Rentengaratiezeit).

Würde die Betriebsrente wie bisher weitergezahlt, endet sie spätestens mit dem Tod, bzw. mit dem Tod der Witwe. Andere Personen (z. B. Kinder, die schon eigenständig sind) gehen leer aus. Dies ist ein klarer Vorteil einer privaten Sofortrente.

Bei einer einmaligen Abfindung muss der Betrag versteuert werden. Allerdings wird dies im Rahmen der sogenannten Fünftelregelung durchgeführt (Vergütung mehrere Beschäftigungsjahre, §34 EStG). Die zu zahlenden Steuern sind hierdurch erheblich geringer oder ggf. bei Null.

Abzuziehen ist bei gesetzlich Versicherten noch über 10 Jahre ein Krankenversicherungsbeitrag (sowie Pflege).

Wird die Daimler Betriebsrente weiter gezahlt, müssen Steuern, Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag wie bisher weitergezahlt werden.

Wie hier beschrieben ist, gibt es viele unterschiedliche Möglichkeiten. Welche Alternative die Beste ist, muss individuell durch einen Spezialisten geprüft werden.

Hierbei ist dies nie alleine ein Steuerberater, da ein Steuerberater nur steuerrechtliche Belange berücksichtigen darf.

Auch der Bank- oder allgemeine Versicherungsvermittler bzw. Makler hat meist nicht das entsprechende KnowHow.

Idealerweise sollte ein #Rentenberater oder #Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH) hier berücksichtigt werden, der sich auch mit den Übertragungsmöglichkeiten auf nachfolgende Generationen auskennt.

Ergänzung zu den Thema Sterbetafeln bei Betriebsrenten und Direktversicherung:

Die Sterbetafeln berücksichtigen verschiedene Wahrscheinlichkeiten bei der Lebenserwartung. Je geringer die Lebenserwartung, desto weniger Kapital muss bei Rentenbeginn vorhanden sein.

Je länger die Lebenserwartung ist, desto mehr Kapital muss bei Rentenbeginn vorhanden sein, denn durch dieses Kapital muss die lebenslange Rente finanziert werden.

So kalkulierten die Versorgungseinrichtungen bei der Lebenserwartung eines 65 Jährigen (*Werte für Frauen in Klammern) im Jahr 2005:

  • Gesetzliche Rentenversicherung(2005): 81,7 Jahre (85,5*)
  • Pensionierte Beamte: 84,6 Jahre
  • Statistisches Bundesamt: 82,9 Jahre (86,8*)
  • Heubeck RT 2005 G: 82,9 Jahre (86,4*)
  • DAV 2004 R: 88,8 Jahre (92,5*)

Tatsächlich ist die Lebenserwartung inzwischen weiter angestiegen und wird auch weiterhin ansteigen. Pro Jahr ist die Lebenserwartung seit 1910 um jeweils 3 Monate angestiegen.

Bei der Betrachtung der Lebenserwartung sind hier Werte für Menschen genannt, die bereits das 65. Lebensjahr erreicht haben. Die durchschnittliche Lebenserwartung ist natürlich niedriger. Grund würde man die Lebenserwartung der Neugeborenen ermitteln, sind natürlich zwischen Geburt und dem 64. Lebensjahr einige Menschen schon verstorben.

Für die Kalkulation der Betriebsrentenzahlungen spielt die Lebenserwartung ab 65/bzw.67 Jahren eine erhebliche Rolle.

Gerade die Verlängerung der Lebenserwartung ist somit bei nicht rückgedeckten (versicherungsmathematischen) Pensionszusagen oder nicht kongruent rückgedeckten (versicherungsmathematischen) Unterstützungskassen in der Rentenphase ein Problem.

Dies ist auch der Grund, warum viele Arbeitgeber die Rentenansprüche abfinden möchten und bei neuen betrieblichen Versorgungszusagen folgende Modelle favorisieren:

  • betriebliche Altersversorgung als Direktversicherung
  • betriebliche Altersversorgung als kongruent rückgedeckte Pensionszusage
  • betriebliche Altersversorgung als kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse
  • betriebliche Altersversorgung in der „bAV-Welt 2“ (Neuregelung im Betriebsrentenstärkungsgesetz über die reine Betragszusage)

Welche Form der betriebliche Altersversorgung die passende Alternative ist, muss individuell bezogen auf:

  • die Arbeitgeber
  • die Arbeitnehmer

betrachtet werden. Hierbei muss ein sogenannten bAV-Scoring durchgeführt werden, durch das die optimale Lösung gefunden wird.

www.bav-Experte.de

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