—— Am Freitagnachmittag gibt Prinz Joachim von Dänemark französischen Journalisten noch ein Interview. Nur wenige Stunden später erleidet er einen #Schlaganfall. Im Krankenhaus entfernen Ärzte erfolgreich ein #Blutgerinnsel aus seinem Gehirn. Prinz Joachim von Dänemark musste wegen eines Blutgerinnsels im Gehirn in Frankreich notoperiert werden.
Sein Zustand sei stabil und es gehe ihm „den Umständen entsprechend gut“, teilt der dänische Königspalast mit.
Der 51-Jährige habe mit seiner Familie in der Residenz Château de Cayx im Südwesten Frankreichs Urlaub gemacht, als er am Freitagabend einen #Schlaganfall erlitt. —— —> Entscheidend für einen Schlaganfall ist nicht das Alter. Der Schlaganfall kann auch sehr junge Menschen treffen. Ob bleibende Schäden vorhanden bleiben, kann niemand ausschließen.
Von der völligen Gesundung bis zur #Geschäftsunfähigkeit ist in solchen Fällen alles möglich.
Aus diesem Grund sollte jeder Mensch ab dem vollendeten 18.Lebensjahr mindestens
eine General- und Vorsorgevollmacht
einen Notfallordner mit wichtigen Informationen
besitzen.
Wer Kinder und Enkelkinder hat, sollte sich bewusst sein, dass ab dem 18.vollendeten Lebensjahr die Erziehung juristisch endet und auch im Notfall die Eltern oder Großeltern, Onkels, Tanten, Paten nicht mehr tätig sein können.
Aus diesem Grund ist die Generalvollmacht und Vorsorgevollmacht dringend ab dem 18.vollendeten Lebensjahr notwendig.
Die General- und Vorsorgevollmacht könnte theoretisch ohne Notar gemacht werden. Wenn jedoch der Sprössling
eine Eigentumswohnung
ein Haus oder Grundstück
eine Kapitalgesellschaft (GmbHoder zB UG) besitzt oder später erbt oder kauft, dann ist es sinnvoll die General- und Vorsorgevollmacht sofort beim Notar machen zu lassen.
Grund: Damit für Rechtsgeschäfte die General- und Vorsorgevollmacht auch für Eigentum oder Kapitalgesellschaften gültig ist, muss diese Vollmacht notariell beurkundet sein.
Die Gebühren der Generalvollmacht errechnen sich aus dem Aktivvermögen.
Wer nur 5.000 Euro hat, bezahlt für die Generalvollmacht 45 Euro Beurkundungsgebühr (zuzüglich MWSt und Schreibgebühren).
Wer die Generalvollmacht erst macht, wenn ein Haus oder eine ETW besitzt (Kauf oder Erbe), bezahlt wesentlich mehr (je nach Wert des Objektes). Schulden werden nicht abgezogen.
Ein Haus oder eine ETW kann man auch vor dem Notar schlecht verschweigen, denn ein Blick in das Grundbuch macht es sichtbar was einem gehört.
Neben der General- und Vorsorgevollmacht ist auch die Patientenverfügung und ggf. der Organspendeausweis sinnvoll.
Alle Unterlagen sollten in einem speziellen Notfallordner gesammelt sein.
Der Notfallordner sollte auch weitere Unterlagen, Notizen und auch Tipps beinhalten.
Gewarnt wird vor digitalen Notizen. Grund: Die Notizen in elektronischer Form finden die Angehörigen sehr oft nicht; selbst dann, wenn die Angehörigen wissen, wo diese sind. Zu oft wechselt man den Laptop oder das Betriebssystem. Und bei einem Crash der Festplatte sind die Notizen auch weg. Selbst bei der Digitalisierung bei einem Dienstleister entsteht das Problem, dass dort nur die digitalen Unterlagen sind. Die notwendigen Unterlagen müssten dann wieder Zuhause in einem Ordner aufbewahrt werden. Dazu zählen nicht nur die o.g. Vollmachten, sondern ggf. auch:
Geburtsurkunde
Impfbuch
Original-Scheidungsurteil
etc.
Insoweit ist ein Notfallordner immer wichtig!
Und auch bei der Art des Notfallordners muss dringend unterschieden werden, denn zu unterschiedlich sind die Anforderungen.
Beispiele für unterschiedliche #Notfallordner – Notfallordner für:
Empfehlung von Stiftung Warentest ist sehr differenziert zu betrachten!
„Gesetzliche Rente Die Rente erhöhen und Steuern sparen“ Stiftung Warentest empfiehlt in dem käuflichen Artikel freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen.
Der Vorteil wäre, dass die Beiträge unter Sonderausgaben wie eine Rüruprente abgesetzt werden könnten und die Rentensteigerung reditemäßig sehr interessant wäre.
Auf den ersten Blick scheint dies interessant zu sein.
Man muss hierbei jedoch auch über den Tellerrand hinaus schauen.
Denn folgende Punkte werden übersehen:
Die Rente wird nur bis zum eigenen Tod bezahlt und das eingezahlte Geld ist dann weg.
Eine Weoterzahlung an eine andere Sperson könnte maximal an die/den Witwe (r) erfolgen. Und auch beim Hinterbliebenen ist dies die Frage, ob dann die Witwen/Witwerrente tatsächlich gezahlt wird. Hat der Hinterbliebene selbst entsprechende Einkünfte, werden diese angerechnet (§97 SGBVI, §18a SGB IV). Dabei ist u.a. auch das Heirstsdatum entscheidend (114 SGB IV).
In vielen Fällen wird somit auch keine Witwen- bzw. Witwerrente gezahlt.
Verzinsungsrechnungen von 5% oder ähnlichen Hochrechnungen sind unseriös, weil der eingezahlte Kapitalbetrag nie wieder zurückbezahlt wird.
Ein Renditevergleich mit einer privaten Rentenversicherung scheitert somit, denn bei einer normalen privaten Rentenversicherung wird die unverbrauchte Rente bei frühzeitigem Tod wieder zurückbezahlt oder als Rente weiter gewährt.
Und dies hat nicht nur Renditevorteile, sondern bei richtiger Vertragsgestaltung auch Vorteile bei der Erbschaftsteuer.
Auch ein Vergleich mit einer Rüruprente hinkt, denn bei der Rüruprente erfolgt bei der Rentenzahlung an eine(n) Witwe(r) keine Einkommensanrechnung, wie es bei der gesetzlichen Rentenversicherung der Fall ist.
Stiftung Warentest hat hier einen Vergleich gemacht, der viele Fallstricke hat und mit Vorsicht zu genießen ist.
Eine individuelle Prüfung macht hier wirklich Sinn.
Dabei müssen alle Voraussetzungen genau geprüft werden, z.B.
– Heiratsdatum
– Geburtsdatum beider Personen
– gibt es noch Kindergeldberechtigte Kinder
– Welche Arten von Einkünften und Höhen liegen vor
– Gibt es eine Betriebsrente und wie hoch ist diese?
– Welche Regelungen und Höhe ist bei Erbe vorhanden
– Gesundheitszustand und voraussichtliche Lebenserwartung
Erst wenn alle Punkte einzeln bewertet wurden (in einer Chancen-/Risikomatrix) kann man abschätzen, ob es wirklich Sinn macht eine Sonderzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung zu leisten.
Behilfliche könnte hierbei ein Spezialist sein, der sich mit allen Punkten auskennt.
RENTENANPASSUNG UND STEUERPFLICHT? JA, DAS KANN SICH LOHNEN
Zum 1.7.2020 werden die gesetzlichen Renten (noch) einmal erhöht. So mancher Rentner freut sich über die höhere Rente, fragt sich aber dann, ob er jetzt nicht Steuern bezahlen muss.
Und in den Medien wird die zu zahlende Steuer oft negativ ausgeschlachtet und die höhere Rente negativ bewertet.
Tatsache ist jedoch, dass man trotzdem Netto mehr im Geldbeutel hat und oft sogar noch mehr, als man selbst vermutet.
Fakt ist, dass Menschen mit geringen Einkünften, die zur Miete wohnen oder ihr Eigenheim noch abbezahlen müssen Anspruch auf Wohngeld haben. Wohngeld wird als Mietzuschuss oder Lastenzuschuss gezahlt. Wer bestimmte Bedingungen erfüllt, hat einen Rechtsanspruch auf diese Leistung. Es ist keine Sozialhilfe!
Bei der Berechnung des Wohngeldes spielen folgende Punkte eine Rolle:
Wie viele Personen leben in der Wohnung?
Bruttoeinkünfte
Wohnort
Zu zahlende Miete
Wird Krankenversicherungsbeitrag, Steuern und / oder Rentenversicherungsbeitrag gezahlt? (Abzug je Bereich pauschal 10 %)
Wer ein niedriges Einkommen bezieht (z. B. Rente) und alleine wohnt (oder wenn beide Personen niedrige Einkünfte haben), hat gute Chancen Wohngeld zu beziehen.
Bei der Berechnung des Familiennettoeinkommens werden noch 10-30 % abgezogen, so dass das Familiennettoeinkommen noch geringer ist und die Höhe des Wohngeldes weiter ansteigt.
Wer bisher nur Krankenversicherungsbeiträge gezahlt hatte, erhielt einen Pauschalabzug von 10%. Wenn nun durch die Rentenerhöhung plötzlich Steuern fällig werden, dann wird als Pauschalabzug 20 % abgezogen. Je höher der Abzug, desto geringer das Familieneinkommen und desto höher das Wohngeld.
Wer zusätzlich noch eine Altersversorgung über eine private Rentenversicherung anspart (Beispiel: Erwerbsminderungsrentner) kann von den Einkünften dann sogar 30 % abziehen.
Ja nach Konstellation führt dies zu 60 bis 170 Euro hohem Wohngeld.
Grundsätzlich sollte sich jede Gemeinde- oder Stadtverwaltung mit Wohngeld auskennen. Leider ist dies nicht immer der Fall.
Bessere Informationen erhält man bei den Fachabteilungen der Landratsämter durch ganz gezieltes Nachfragen oder auch von Spezialisten, die sich mit der Materie Wohngeld und Rente auskennen (teilweise auch „Rentenberater“).
Grundrente beschlossen – Das nächste Thema nach der Sommerpause —> Pflichtversicherung von Selbstständigen und kleinen Unternehmern
Für die Zukunft könnte sich das Thema Freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung erledigen, denn die Pflichtversicherung wird nach dem Abschluss des Themas Grundrente das nächste Thema werden müssen.
Und die Reduzierung der Beitragseinnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung wird dazu beitragen, dass die Pflichtversicherung von Selbstständigen und kleinen Unternehmern (z.B. UG oder GmbH mit einer mittleren Bilanzsumme) kommen wird.
Gerade für so manchen Solo-Selbstständigen, aber auch kleinen Unternehmer einer UG (Unternehmergesellschaft mbH) oder kleinen GmbH mit einer geringen Mitarbeiterzahl, kleinen Bilanzsumme oder einem niedrigen Gewinn wäre eine Pflichtversicherung sinnvoll.
So mancher Solo-Selbstständige hat keine Versorgung bei B
– Berufsunfähigkeit / Erwerbsminderung
– Hinterbliebenenversorgung
– Altersrente.
Und an eine Reha nach einer schweren Erkrankung ist ebenfalls nur bei einer Anschlussheilbehandlung zu denken, wenn dies die Krankenversicherung leistet.
Eine echte Rehabilitation wird von der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet.
Gerade die o.g. Personen haben zu oft keine Versorgung (auch Altersversorgung).
Oft wird der Betrieb als Altersversorgung betrachtet, den man ja später veräußern könnte.
Übersehen wird hierbei, dass die Veränderungen in der Wirtschaft, Kultur oder auch eine andere „Coronakrise“ dazu führt, dass der aufgebaute Betrieb fast nichts mehr wert ist.
Besonders sei hier daran erinnert, dass der demografische Wandel dazu führt, dass viele kleine und mittlere Unternehmen keinen Käufer mehr als Nachfolger finden werden, bzw. der Preis des eigenen Unternehmens fällt.
Eine Pflichtversicherung von den o.g. Selbstständigen und Unternehmern muss mit Augenmaß stattfinden.
Als die wichtigsten Prämissen sind folgende Punkte zu berücksichtigen:
1. Wer sollte pflichtversichert werden?
Zunächst sind dies alle Solo-Selbstständigen und Solo-Unternehmer.
Es sollte keine Unterscheidung stattfinden, ob es eine Einzelfirma, Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft ist.
Bei Kapitalgesellschaften sollte eine Kapitalbeteiligung ab 10 oder 25% maßgeblich sein.
Wichtig ist bei Kapitalgesellschaften auch, dass der Unternehmer im Betrieb mitarbeitet und vor allem auch wie groß der Betrieb ist.
Als Maßstab wäre hier bei Kapitalgesellschaften denkbar die Bedingungen für die Bilanzveröffentlichung zu nutzen (§ 267a HGB).
2. Wie hoch sollte die Pflichtversicherung ausfallen?
Eine Pflichtversicherung von Selbstständigen und mittätigen Unternehmern sollte nicht die komplette Altersversorgung sicherstellen.
Dies wäre aus verfassungsmäßigen Gründen höchst angreifbar.
Sicherstellen sollte die Altersversorgung von o.g. Personen jedoch, dass eine Sozialhilfe in der Altersversorgung eingesetzt werden muss, zumindest in dem Umfang, wie er auch bei Empfängern der Grundrente eine Altersversorgung sicherstellt.
Die Anlehnung des Beitrages und der Leistung an die Grundrente wäre sozialpolitisch sinnvoll.
3. Befreiung von der Versicherungspflicht
Viele Selbstständige haben auch selbst schon vorgesorgt und nutzen
– als Selbstständige die Rüruprente, private Rentenversicherung, Lebensversicherung etc.
– als Unternehmer eine Produktauswahl wie ein Selbstständiger oder eine der 5 Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung etc.
Prinzipiell sollten diese Vorsorgeformen – wenn sie eine Altersrente garantieren – für eine Befreiung ausreichen.
Kritisch anzusehen sind hingegen Sparformen ohne lebenslange Rentengarantie im Alter, wenn die Grundrente unterschritten wird.
Bei feststehenden Endkapitalbeträgen (ohne Rentengarantie) könnte das notwendige Mindestkapital in der Form berechnet werden, dass eine Rente ab 67 Jahre bis 85 Jahren aus dem Kapital sichergestellt werden müsste und mit 85 Jahren noch 10% vorhanden sind.
Eine Befreiung sollte auch erfolgen, wenn ein Selbstständiger oder Unternehmer bereits durch ein erstes Dienstverhältnis bereits Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung leistet (in Höhe von 80% des Durchschnittsbeitrages).
Was sollte bei der Prüfung der Befreiung nicht berücksichtigt werden?
– Bei Unternehmern: Kapitalanlagen des Unternehmers im eigenen Unternehmen. Bei dieser Form der Kapitalanlage gibt der Unternehmer seinem eigenen Unternehmen einen Kredit und erhält Zinsen, Überschüsse und später sein Kapital zurück. Teilweise werden diese Kapitalanlagen durch Verpfändung gesichert. Problematisch ist jedoch, dass das Unternehmen in schlechten Zeiten vielleicht keine Liquidität mehr hat (z.B. nochmal Corona oder andere Einflussfaktoren) und dann auch das Kapital nicht mehr vorhanden ist oder hierdurch das Unternehmen in Konkurs gerät.
Bei Selbstständigen und Unternehmern:
Kapitalanlagen in Form von Immobilien waren zwar in den letzten 75 Jahren durchaus interessant.
Allerdings sorgt der demografische Wandel mit der abnehmenden Bevölkerung in den kommenden 40 Jahren dafür, dass Immobilien im Preis nicht mehr wesentlich steigen werden, sogar eher fallen. Mit derzeit rund 40 Mio. Wohnimmobilien wird in den kommenden 3-5 Jahren der Zenit erreicht und dann in den kommenden 30 Jahren die notwendige Anzahl auf ca. 32 Mio. schrumpfen.
Neben der abnehmenden Bevölkerung sind hierfür auch der digitale Wandel (Homeoffice, Study-Office durch Webinare etc) und das kommende autonome Fahren verantwortlich.
Der Rückgang von Bürogebäuden, Studienwohnungen (wenn 80% des Studiums von Zuhause gemacht werden kann) und das autonome Fahren (das dazu führt, dass man nicht mehr im Zentrum wohnen muss, sondern auch auswärts) wird dazu führen, dass weniger Gebäude notwendig werden.
Und nicht zu vergessen ist, dass Immobilien, die man heute besitzt ebenfalls Altern und renoviert werden müssen. Um die Vermietung sicherzustellen, wären Modernisierungen laufend notwendig. Wer heute eine Immobilie aus den 70-er Jahren besitzt, weiß was alles verändert werden muss. Oft ist der Abriss und Neubau oft preiswerter als die Renovierung.
Und wenn dann die Einwohnerzahl und dadurch die Nachfrage sinkt, kann sich auch vorstellen, dass eine vermietete Immobilie dann keine sichere Rente abwirft.
Eine Grundaltersversorgung auf Immobilien aufzubauen verstößt gerade durch den Grundsatz der Risikomischung gegen eine sichere Altersversorgung.
Aktienbesitz als Grund-Altersversorgung
Auch ein Aktienbesitz als Befreiungsgrundlage von der Rentenversicherung anzuerkennen, ist nicht sinnvoll.
Zwar gibt es bei regelmäßiger Ansparung den Cost-Everage-Effekt, allerdings ist auch das keine Garantie, die eine Mindestrente als Grundrente lebenslang sicherstellt.
Aktien können schnell verkauft werden und die langfristige Kapitalanlage auf Einzelwerte kann fatal sein. Man muss sich nur einmal den DAX von 1990 und 2020 ansehen. Wo sind heute Deutsche Bank, Dresdner Bank?
Kapitalanlagen in Fonds für die Befreiung von der Versicherungspflicht?
Auch dies ist bedenklich. Eine Grundversorgung soll durch eine Grundrente sichergestellt werden. Die meisten Fonds enthalten keine Mindestauszahlung. Nur Garantiefonds könnten hier eine Mindestversorgung des Kapitalaufbaus sicherstellen, wenn der Emittent auch nicht pleite geht.
Die Absicherung von
– Erwerbsminderung
– Hinterbliebenenversorgung
wird jedoch durch Fonds nicht erfüllt.
Dies sollte ein Grund sein, warum Immobilien, Aktien und auch Fonds nicht als adäquaten Ersatz für die Mindestrentenvorsorge von Selbstständigen und Unternehmern betrachtet werden.
Beitragserhöhungen in der #Pflegezusatzversicherung – Warum die Beiträge in der Pflegezusatzversicherung und #Pflegepflichtversicherung ansteigen werden
Die #stationäre und #ambulante #Pflege wird in den kommenden Jahren teurer werden. Wer sich Zuhause pflegen lässt, muss neben den #Pflegekosten auch andere Kosten weiter bezahlen. Wer zur Miete wohnt muss die Miete berücksichtigen. Wer eine Eigentumswohnung hat, muss die Nebenkosten leisten (Verwaltungskosten, Investitionsrücklage sowie alle anderen Nebenkosten). Wer ein Haus hat, muss für Reparaturen, Energieausgaben, Gartenausgaben aufkommen.
Im stationären Pflegeheim oder betreuten Wohnen entstehen nur diese ausgewiesenen Kosten.
Betreutes Wohnen ist eine Vorstufe vom #Pflegeheim und bietet den Vorteil, dass eine neue Eingewöhnung in ein Pflegeheim entfallen kann, wenn das betreute Wohnen und das Pflegeheim am gleichen Standort ist.
Tipp 1: Ein freiwilliger „Will-Umzug“ in das betreute Wohnen fällt wesentlich einfacher, als ein „Muss-Umzug“ in ein #Pflegeheim.
Die Kosten der Pflege waren früher von der #Pflegestufe (I-III) abhängig. Auch die Eigenbeteiligung (nach Abzug der Leistungen aus der #Pflegepflichtversicherung) war gestaffelt. Seit 2017 gibt es #Pflegegrade, unterteilt in #Pflegegrad 1-5.
Die Selbstbeteiligung ist in allen 5 Pflegegraden ähnlich hoch. In den unteren Pflegegraden ist die Selbstbeteiligung extrem angestiegen.
Damit werden die #Pflegebedürftigen finanziell nicht schlechter gestellt, wenn sie in einen höheren Pflegegrad wechseln.
Nur der Eigenanteil für den Pflegegrad 1 liegt höher. Der Grund: Menschen mit diesem Pflegegrad sollten vorrangig zu Hause bzw. ambulant gepflegt werden.
Über die Höhe der #Pflegekosten und den Eigenanteil verhandeln die #Pflegekassen mit jedem einzelnen Anbieter im jeweiligen Bundesland.
Aus diesem Grund kann es zu großen Unterschieden kommen, wie die folgende Auflistung des durchschnittlichen Eigenanteils an den #Pflegekosten zeigt (Quelle: IW Köln 2019): Thüringen: 355 Euro Sachsen: 442 Euro Schleswig-Holstein: 473 Euro Sachsen-Anhalt: 476 Euro Niedersachsen: 487 Euro Mecklenburg-Vorpommern: 520 Euro Bremen: 556 Euro Hamburg: 658 Euro Brandenburg: 661 Euro Hessen: 697 Euro Rheinland-Pfalz: 698 Euro Nordrhein-Westfalen: 755 Euro Saarland: 856 Euro Bayern: 864 Euro Berlin: 915 Euro Baden-Württemberg: 953 Euro
Wie hoch die Selbstbeteiligung ist, hängt von der Region und dem Pflegeheim ab.
Meist haben die Pflegeheime auf ihren Internetseiten konkrete Berechnungsbeispiele.
Die #Pflege wird immer #teurer, besonders die #Pflegezusatzversicherung
Zum einen steigt die #Lebenserwartung weiter an, zum Zweiten ist die Selbstbeteiligung angestiegen, wodurch man sich höher absichern muss.
Viele Versicherte haben noch Tarife, die nur einen Kleinbetrag bei Pflegegrad 1,2, 3 oder 4 leisten.
Neben diesen Gründen, warum die #Pflegezusatzversicherungen teurer werden, gibt es noch bei einigen Anbietern einen weiteren Grund, der nachfolgend erläutert wird. Einen weiteren Tipp gibt es am Ende:
——-
Beiträge für Pflege-#Zusatzversicherungen steigen sprunghaft an Eine private Zusatzpolice für Pflegekosten im Alter gilt als unverzichtbar. Seit kurzem melden sich nun immer mehr Versicherte bei Verbraucherschützern wegen extrem steigender Beiträge. Die Experten fordern Aufklärung von der Finanzaufsicht.
Verbraucherschützer in Deutschland registrieren derzeit eine Welle von Beratungsanfragen wegen teils extremer #Beitragserhöhungen bei privaten #Zusatzpolicen zur Pflegeversicherung. Allein der Verbraucherzentrale in Nordrhein-Westfalen liegen nach eigenen Angaben Dutzende Anfragen vor.
In mehreren Fällen hätten Versicherungen die Beitragssätze um 50 bis 70 Prozent erhöht, teils um bis zu 110 Prozent.
„Es ist ein Skandal, dass die Menschen jahrelang die Prämien gezahlt haben und nun, kurz bevor es auf den Versicherungsschutz ankommt, auf einmal Steigerungen der Beiträge von bis zu 110 Prozent akzeptieren sollen“, sagt der Chef der Verbraucherzentrale NRW, Wolfgang Schuldzinski.
Wer sich dagegen wehren wolle, sei auf den Gerichtsweg angewiesen. Schuldzinski forderte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) auf, „diese enormen Beitragssprünge stellvertretend für alle Versicherten vorab ausreichend unter die Lupe zu nehmen“.
Es müsse geprüft werden, ob die Steigerung nachvollziehbar sei und ob die Erstkalkulation der Beiträge zu niedrig ausgefallen sei. Denn „das würde die Versicherung natürlich erst einmal attraktiver machen“.
Beiträge waren längere Zeit stabil
Versicherungsunternehmen wiesen darauf hin, dass den steilen Erhöhungen eine längere Phase der Beitragsstabilität vorausgegangen sei. „Wir konnten die Beiträge in den vergangenen zwei Jahrzehnten sehr stabil halten, auch im Jahr 2019 hatten wir keinerlei Anpassungen“, sagt ein Sprecher der Union Krankenversicherung (UKV) und Bayerischen Beamtenkrankenkasse (BBKK).
Beide Unternehmen gehören zur Sparkassen-Gruppe und lösen nach Angaben der Verbraucherzentrale besonders häufig Beratungsbedarf aus. Die Beitragserhöhungen seien auch durch Gesetzesänderungen ausgelöst worden und lägen im Durchschnitt deutlich niedriger, so der Unternehmenssprecher.
—— Der besondere Tipp: Beim Abschluss einer Pflegezusatzversicherung sollte man sich nie von alleine vom Beitrag und dem momentanen Leistungsumfang leiten lassen.
Es gibt Gesellschaften, die kalkulieren zunächst den Beitrag recht günstig.
Dies funktioniert so, dass man eine geringe Leistungskalkulation vornimmt (höhere und frühere Sterbefälle oder auch durch anscheinend gesündere Kunden) ich ned somit zunächst den Beitrag billiger kalkulieren kann.
Wenn dann die Beiträge später nicht ausreichen, dann wird der Beitrag erhöht.
Der Kunde kann später dann nicht mehr wechseln, wenn er kränker ist oder bereits Pflegeleistungen erhält.
Beim Vergleich von Pflegezusatzversicherungen sollte man deshalb auch die Unternehmensstruktur vergleichen.
Ein Krankenversicherungsanbieter sollte auf jeden Fall als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit tätig sein und ein größerer Anbieter sein. Der Vergleich von Unternehmenskennzahlen ist ebenso wichtig. Hierzu sollten folgende Angaben über einige Jahre verglichen werden:
Verwaltungskosten
Abschlusskosten
Leistungsquote
Beitragserhöhungen in der #Pflegezusatzversicherung – Warum die Beiträge in der Pflegezusatzversicherung und Pflegepflichtversicherung ansteigen werden
Die stationäre und ambulante Pflege wird in den kommenden Jahren teurer werden. Wer sich Zuhause pflegen lässt, muss neben den Pflegekosten auch andere Kosten weiter bezahlen. Wer zur Miete wohnt muss die Miete berücksichtigen. Wer eine Eigentumswohnung hat, muss die Nebenkosten leisten (Verwaltungskosten, Investitionsrücklüge sowie alle anderen Nebenkisten). Wer ein Haus hat, muss für Reparaturen, Energieausgaben, Gartenausgaben aufkommen.
Im stationären Pflegeheim oder betreuten Wohnen entstehen nur diese ausgewiesenen Kosten.
Betreutes Wohnen ist eine Vorstufe vom Pflegeheim und bietet den Vorteil, dass eine neue Eingewöhnung in ein Pflegeheim entfallen kann, wenn das betreute Wohnen und das Pflegeheim am gleichen Standort ist.
Tipp 1: Ein freiwilliger „Will-Umzug“ in das betreute Wohnen fällt wesentlich einfacher, als ein „Muss-Umzug“ in ein Pflegeheim.
Die Kosten der Pflege waren früher von der Pflegestufe (I-III) abhängig. Auch die Eigenbeteiligung (nach Abzug der Leistungen aus der Pflegepflichtversicherung) war gestaffelt. Seit 2017 gibt es Pflegegrade, unterteilt in Pflegegrad 1-5.
Die Selbstbeteiligung ist in allen 5 Pflegegraden ähnlich hoch. In den unteren Pflegegraden ist die Selbstbeteiligung extrem angestiegen.
Damit werden die Pflegebedürftigen finanziell nicht schlechter gestellt, wenn sie in einen höheren Pflegegrad wechseln. Nur der Eigenanteil für den Pflegegrad 1 liegt höher. Der Grund: Menschen mit diesem Pflegegrad sollten vorrangig zu Hause bzw. ambulant gepflegt werden.
Über die Höhe der Pflegekosten und den Eigenanteil verhandeln die Pflegekassen mit jedem einzelnen Anbieter im jeweiligen Bundesland.
Aus diesem Grund kann es zu großen Unterschieden kommen, wie die folgende Auflistung des durchschnittlichen Eigenanteils an den Pflegekosten zeigt (Quelle: IW Köln 2019): Thüringen: 355 Euro Sachsen: 442 Euro Schleswig-Holstein: 473 Euro Sachsen-Anhalt: 476 Euro Niedersachsen: 487 Euro Mecklenburg-Vorpommern: 520 Euro Bremen: 556 Euro Hamburg: 658 Euro Brandenburg: 661 Euro Hessen: 697 Euro Rheinland-Pfalz: 698 Euro Nordrhein-Westfalen: 755 Euro Saarland: 856 Euro Bayern: 864 Euro Berlin: 915 Euro Baden-Württemberg: 953 Euro
Wie hoch die Selbstbeteiligung ist, hängt von der Region und dem Pflegeheim ab.
Meist haben die Pflegeheime auf ihren Internetseiten konkrete Berechnungsbeispiele.
Die #Pflege wird immer #teurer, besonders die #Pflegezusatzversicherung
Zum einen steigt die #Lebenserwartung weiter an, zum Zweiten ist die Selbstbeteiligung angestiegen, wodurch man sich höher absichern muss.
Viele Versicherte haben noch Tarife, die nur einen Kleinbetrag bei Pflegegrad 1,2, 3 oder 4 leisten.
Neben diesen Gründen, warum die Pflegezusatzversicherungen teurer werden, gibt es noch bei einigen Anbietern einen weiteren Grund, der nachfolgend erläutert wird. Einen weiteren Tipp gibt es am Ende:
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Beiträge für Pflege-Zusatzversicherungen steigen sprunghaft an Eine private Zusatzpolice für Pflegekosten im Alter gilt als unverzichtbar. Seit kurzem melden sich nun immer mehr Versicherte bei Verbraucherschützern wegen extrem steigender Beiträge. Die Experten fordern Aufklärung von der Finanzaufsicht.
Verbraucherschützer in Deutschland registrieren derzeit eine Welle von Beratungsanfragen wegen teils extremer Beitragserhöhungen bei privaten Zusatzpolicen zur Pflegeversicherung. Allein der Verbraucherzentrale in Nordrhein-Westfalen liegen nach eigenen Angaben Dutzende Anfragen vor.
In mehreren Fällen hätten Versicherungen die Beitragssätze um 50 bis 70 Prozent erhöht, teils um bis zu 110 Prozent.
„Es ist ein Skandal, dass die Menschen jahrelang die Prämien gezahlt haben und nun, kurz bevor es auf den Versicherungsschutz ankommt, auf einmal Steigerungen der Beiträge von bis zu 110 Prozent akzeptieren sollen“, sagt der Chef der Verbraucherzentrale NRW, Wolfgang Schuldzinski.
Wer sich dagegen wehren wolle, sei auf den Gerichtsweg angewiesen. Schuldzinski forderte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) auf, „diese enormen Beitragssprünge stellvertretend für alle Versicherten vorab ausreichend unter die Lupe zu nehmen“.
Es müsse geprüft werden, ob die Steigerung nachvollziehbar sei und ob die Erstkalkulation der Beiträge zu niedrig ausgefallen sei. Denn „das würde die Versicherung natürlich erst einmal attraktiver machen“.
Beiträge waren längere Zeit stabil
Versicherungsunternehmen wiesen darauf hin, dass den steilen Erhöhungen eine längere Phase der Beitragsstabilität vorausgegangen sei. „Wir konnten die Beiträge in den vergangenen zwei Jahrzehnten sehr stabil halten, auch im Jahr 2019 hatten wir keinerlei Anpassungen“, sagt ein Sprecher der Union Krankenversicherung (UKV) und Bayerischen Beamtenkrankenkasse (BBKK).
Beide Unternehmen gehören zur Sparkassen-Gruppe und lösen nach Angaben der Verbraucherzentrale besonders häufig Beratungsbedarf aus. Die Beitragserhöhungen seien auch durch Gesetzesänderungen ausgelöst worden und lägen im Durchschnitt deutlich niedriger, so der Unternehmenssprecher.
—— Der besondere Tipp: Beim Abschluss einer Pflegezusatzversicherung sollte man sich nie von alleine vom Beitrag und dem momentanen Leistungsumfang leiten lassen.
Es gibt Gesellschaften, die kalkulieren zunächst den Beitrag recht günstig.
Dies funktioniert so, dass man eine geringe Leistungskalkulation vornimmt (höhere und frühere Sterbefälle oder auch durch anscheinend gesündere Kunden) ich ned somit zunächst den Beitrag billiger kalkulieren kann.
Wenn dann die Beiträge später nicht ausreichen, dann wird der Beitrag erhöht.
Der Kunde kann später dann nicht mehr wechseln, wenn er kränker ist oder bereits Pflegeleistungen erhält.
Beim Vergleich von Pflegezusatzversicherungen sollte man deshalb auch die Unternehmensstruktur vergleichen.
Ein Krankenversicherungsanbieter sollte auf jeden Fall als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit tätig sein und ein größerer Anbieter sein. Der Vergleich von Unternehmenskennzahlen ist ebenso wichtig. Hierzu sollten folgende Angaben über einige Jahre verglichen werden:
Ausschuss billigt #Grundrentengesetz und #bAV-#Förderbeitrag
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat am Mittwochvormittag den Weg für die Grundrente freigemacht.
Mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD stimmte der Ausschuss für das Grundrentengesetz (19/18473) der Bundesregierung in geänderter Fassung.
AfD-Fraktion und FDP-Fraktion stimmten erwartungsgemäß gegen das Gesetz, Die Linke und die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen enthielten sich.
Kernstück des Gesetzes ist die Einführung einer #Grundrente für langjährig Versicherte, die an bestimmte Bedingungen geknüpft ist:
Wenn mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten vorliegen (aus Beschäftigung, Kindererziehung oder Pflegezeiten), soll die Rente um einen Zuschlag erhöht werden, wenn die Entgeltpunkte des Erwerbslebens unterdurchschnittlich, aber nicht ganz gering waren.
Dabei soll der Zuschlag in einer Staffelung von 33 bis 35 Jahren ansteigend berechnet werden.
Allerdings sollen diejenigen keine Grundrente erhalten, deren Arbeitsentgelte häufig lediglich die Bedeutung eines ergänzenden Einkommens hatten (zum Beispiel durch Minijobs).
Die Höhe des Zuschlags soll durch eine Einkommensprüfung ermittelt werden.
Dabei soll zunächst ein monatlicher Einkommensfreibetrag in Höhe von 1.250 Euro für Alleinstehende und 1.950 Euro für Eheleute oder Lebenspartner gelten.
Für die Einkommensprüfung soll auf das zu versteuernde Einkommen abgestellt werden.
Gleich hohe Renten sollen gleichbehandelt werden. Daher soll das zu versteuernde Einkommen unter Hinzurechnung des steuerfreien Teils der Rente beziehungsweise eines Versorgungsfreibetrages und der Einkünfte aus Kapitalvermögen zugrunde gelegt werden.
Die Übermittlung des zu versteuernden Einkommens soll durch einen automatisierten Datenabgleich zwischen der Rentenversicherung und den Finanzbehörden erfolgen.
Der Gesetzentwurf sieht in einem weiteren Aspekt die Einführung von Freibeträgen im Wohngeld in der Grundsicherung für Arbeitsuchende des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), in der Hilfe zum Lebensunterhalt, in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) und in den fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung vor.
Durch den Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen wurde der Entwurf nicht substanziell geändert, es handelt sich vor allem um rechtstechnische Anpassungen und die Einführung einer Widerspruchsabweisung gegen Bescheide bis Ende 2022.
Diese Zeit brauche die Rentenversicherung für die Einführungsphase, betonte die Koalition.
Allerdings einigte sie sich noch auf eine Anhebung der Einkommensgrenze beim #BAV-#Förderbetrag (Betriebliche Altersvorsorge) von 2.200 auf 2.575 Euro und auf eine Anhebung des BAV-Förderbetrags auf 288 Euro ab 2020.
Dies seien deutliche Verbesserungen, mit denen künftig 2,5 Millionen Geringverdiener einen Zugang zu dieser Vorsorge haben, ohne Beiträge einzahlen zu müssen, hieß es in den Reihen der Koalitionsfraktionen.
Die Oppositionsfraktionen ließen sich dennoch nicht überzeugen, kritisierten mangelnde Zielgenauigkeit, überbordende Bürokratie beim Verfahren der Einkommensprüfung und eine ungeklärte Finanzierung.
Die Grundrente ist für viele Menschen mit einem geringen Einkommen durchaus interessant.
Und wer noch Miete bezahlt oder sein Wohneigentum noch anzahlen muss, hat zusätzlich auch einen Anspruch auf Wohngeld. Wohngeldanspruch besteht aber auch schon heute und wird leider oft nicht von einkommensschwachen Familien nicht genutzt.
Wer hat Anspruch auf die Grundrente?
Geringverdiener sollen nach 33 Jahren an Grundrentenzeiten einen Zuschlag auf die Rente bekommen, der ab 35 Jahren die volle Höhe erreicht. Grundrentenzeiten entstehen durch die Zahlung von Pflichtbeiträgen aus Berufstätigkeit sowie aus Beitragszeiten für Kindererziehung und Pflege von Angehörigen. Arbeitsminister Heil rechnet mit 1,3 Millionen Beziehern – davon 70 Prozent Frauen.
Wie wird die Höhe berechnet?
Eine Grundrente kann gezahlt werden, wenn die eigene Beitragsleistung in der Rentenversicherung mindestens 30 Prozent des Durchschnittsverdienstes der Versicherten betrug oder beträgt. Für höchstens 35 Jahre wird der erworbene Rentenanspruch verdoppelt, allerdings gegebenenfalls begrenzt auf 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes. Am Ende wird der Zuschlag pauschal um 12,5 Prozent gemindert.
Welches Einkommen wird angerechnet?
Bei Alleinstehenden wird Einkommen unter 1250 Euro nicht angerechnet, bei Paaren sind es 1950 Euro. Darüber liegende Einkommen werden zu 60 Prozent auf die Grundrente angerechnet. Erst bei mehr als 1600 Euro beziehungsweise 2300 Euro wird das Einkommen vollständig angerechnet.
Kapitalerträge oberhalb des Sparerfreibetrags sollen ebenfalls angerechnet werden. Rentner werden der Deutschen Rentenversicherung deshalb entsprechende Kapitalerträge mitteilen müssen. Die Rentenversicherung kann die Angaben dann überprüfen. Dasselbe gilt für ausländisches Einkommen.
Steuerfreie Einnahmen wie beispielsweise aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit und solche aus pauschal besteuerter geringfügiger Beschäftigung, sogenannten Minijobs, bleiben unberücksichtigt.
Wie hoch fällt die Grundrente aus?
Ein Geringverdiener mit 35 Jahren an Grundrentenzeiten kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschlag von bis zu 404,86 Euro erreichen.
Müssen Geringverdiener die Grundrente beantragen?
Nein. Wer Anspruch hat, soll durch einen automatischen Datenabgleich mit den Finanzämtern ermittelt werden.
Was hat es mit dem Freibetrag in der Grundsicherung auf sich?
Wer nach 33 Beitragsjahren trotz der Grundrente immer noch Bezüge unterhalb der staatlichen Grundsicherung hat, soll von einem Freibetrag profitieren, der nicht mit der Grundsicherung verrechnet wird.
Er liegt bei 100 Euro plus 30 Prozent des darüberliegenden Einkommens aus der gesetzlichen Rente. Insgesamt darf die anrechnungsfreie Summe aber nicht 216 Euro überschreiten.
Der 2018 eingeführte Freibetrag für eine betriebliche oder staatlich geförderte private Altersvorsorge, etwa die Riester-Rente, wird zusätzlich gewährt.
Der Notfallordner ist eine wichtige Vorsorge. Und dies bereits ab Vollendung des 18. Lebensjahres
Auf den Inhalt, die Tipps und auf die ausreichende Größe kommt es an.
Notfallordner gibt es inzwischen sehr viele auf dem deutschen Markt. Und auch die Ausführungen sind sehr unterschiedlich. Ein Vergleich vor dem Kauf eines Notfallordners ist deshalb besonders wichtig.
So gibt es Notfallordner, die eigentlich nur als Dokumentenordner bezeichnet werden können. Dort können regelmäßig nur Dokumente abgeheftet werden und teilweise aufgrund der Ordnertiefer ohne Klarsichtfolie.
Ebenso gibt es Notfallordner, die zwar allgemeine Fragen stellen, allerdings hierzu oft keine allgemeine Informationen beinhalten. Auch hier sollte auf die Ordnerbreite und Ordnertiefe geachtet werden. Eine Ordnerbreite von mindestens 8 cm und eine Größe von ca. 32x29cm ist empfehlenswert, denn es müssen auch einige wichtige Dokumente in Klarsichtfolie hinterlegt werden (z. B.: Stammbuch, ggf. Original-Scheidungsurteil, Vollmachten).
Wer zu bestimmten Berufsgruppen gehört muss neben den allgemeinen Informationen noch eine Reihe von besonderen Vorkehrungen festhalten.
Hierbei geht es nicht nur um die Unterscheidung der Vorsorge um den Familienstand (ld. verheiratet, mit Kindern ab Vollendung des 18. Lebensjahres, minderjährige Kinder, das eigene Alter, leben die Eltern noch), sondern auch um die berufsspezifische Besonderheit.
So muss ein Beamter oder ein Pensionär zusätzliche Punkte bei dem Notfallordner berücksichtigen.
Einen speziallen Notfallordner benötigen auch
Selbstständige (Personengesellschaft),
Unternehmer (Kapitalgesellschaft)
Freiberufler
Ärzte
Zahnärzte
Heilpraktiker
Apotheker
Architekten
zulassungsfreie Handwerker
sowie 41 unterschiedliche zulassungspflichtige Handwerker.
Aufgrund der vielfältigen Unterschiede des Familienstandes und auch der beruflichen Tätigkeit kann auch ein allgemeiner Notfallordner nur teilweise eine Lösung sein.
Über 90 verschiedene Notfallordner
Über die Internetseite www.notfallordner-vorsorgeordner.de gibt es inzwischen über 90 verschiedene Notfallordner, die ein breites Spektrum abdecken.
In der Grundversion „Notfallordner PRIVAT“ sind über 140 Seiten mit Checklisten, Tipps und Vorlagen vorhanden.
Die Spezialversionen der Notfallordner (Beamte, Selbstständige, Freiberufler usw.) umfassen bis zu 190 Seiten (je nach Version).
Die Autoren haben das Know-how aus unterschiedlichen Sichtweisen einfließen lassen. Hierbei sind die Qualifikationen recht umfangreich:
Theoreitsche Sachkundeprüfung Rentenberater nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz
Seniorenberater (NWB-Akademie für Steuerberater, Fachanwälte f. Erbrecht und Erbschaftsteuer)
Generationenberater (IHK)
Sozialversicherung Krankenkasse und Pflegeversicherung (25 Jahre Beschäftigung bei einer gesetzlichen Krankenkasse)
Beamtenversorgung
Versicherungskaufmann (IHK) – (39 Jahre Beschäftigung bei einer großen Versicherungsgesellschaft)
Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH)
Der Notfallordner kostet in der Grundversion 27 Euro (inkl. MWSt., zuzüglich Verpackung und Versand).
Die Spezialversionen kosten 42 Euro (inkl. MWSt, zuzügl. Versand).
Bezug über das Internet www.Notfallordner-Vorsorgeordner.de
Fragen und Antworten rund um die Themen Gesetzliche Rentenversicherung und betriebliche Altersversorgung in einer öffentlichen Gruppe bei https://www.facebook.com/groups/258725542244466/?ref=share von www.Renten-Experte.de und www.bAV-Experte.de bei
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