Du bist #Hausfrau #arbeitslos #Rentner oder suchst #ergänzende #Nebentätigkeit oder neuen #Hauptjob?
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Hier können Sie die Werte der Sozialversicherung 2020 auch direkt als PDF downloaden
Jedes Jahr ändern sich die Rechengrößen, insbesondere in der Sozialversicherung.
Auch 2020 spielen diese Rechengrößen in der Sozialversicherung (Krankenversicherung, Rentenversicherung) und auch in der betrieblichen Altersversorgung eine wichtige Rolle.
Aus diesem Grunde haben wir hier die wichtigsten Sozialversicherungswerte und andere Rechengrößen aktuell zusammengefasst (natürlich ohne Gewähr).
Wir wünschen Ihnen auch im Jahr 2020 viel Erfolg, vor allem aber auch Gesundheit.
| Rechengrößen und Sozialversicherungswerte 2020 | ||||
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West |
Ost | |||
| Beitragsbemessungsgrenze für die allgemeine Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung | p.a:: 82.800 Euro mtl.: 6.900 Euro |
p.a. 77.400 Euro mtl.: 6.450 Euro | ||
| Beitragsbemessungsgrenze für die knappschaftliche Rentenversicherung | p.a.: 101.400 Euro Mtl. 8.450 Euro | p.a.: 94.800 Euro Mtl.: 7.900 Euro | ||
| Versicherungspflichtgrenze in der GKV (§ 6 Abs. 6 SGB V): | 62.550 Euro pro Jahr (5.212,50 Euro pro Monat) | |||
| Beitragsbemessungsgrenze in der GKV (Bestandsfälle PKV, § 6 Abs. 7 SGB V): | 56.250 Euro pro Jahr (4.687,50 Euro pro Monat) | |||
| Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2019 allgemeine Rentenversicherung: | 40.551 Euro pro Jahr | (Ost: Hochwertung um 1,1339) | ||
| Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) in der Sozialversicherung: | p.a.: 38. 220 Euro mtl.: 3.185 Euro | p.a. 36.120 Euro mtl. 3.010 Euro | ||
| Wenn es um die Betriebliche Altersversorgung geht…… www.bAV-Experte.de | ||||
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Entgeltumwandlung
4 % BBG jährlich § 14 SGB IV, § 1 SvEV | p.a. 3.312,00 € (mtl.: 276 Euro) | |||
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Entgeltumwandlung
8 % BBG jährlich | 6.624 € (mtl.: 552 Euro) | |||
| Freigrenze Verbeitragung § 226 Abs. 2 SGB V | 1/20 der mtl. Bezugsgröße 159,25 € | |||
| Abfindungshöchstbetrag §3 Abs.2 BetrAVG bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses | Rente: 31,85 € Einmalkap. 3.822 € | Rente: 30,10 € Einmalkap.: 3.612 € | ||
| Abfindung PSV-Schutz bis zu … bei Kapital (§ 7 Abs. 3 S.2 BetrAVG ….bei mtl. Renten § 7 Abs. 3 S.1 BetrAVG | 1.146.600 Euro 9.555 Euro | 1.083.600 Euro 9.030 Euro | ||
| Wenn es um die gesetzliche Rentenversicherung geht….. www.Renten-Experte.de | ||||
| Freigrenze § 226 Abs. 2 SGB V (1/20 d. Bezugsgröße | 195,25 Euro | |||
| Freibetrag § 226 Abs. 2 SGB V (1/20 d. Bezugsgröße) | 195,25 Euro | |||
| Anspruch auf bAV /§ 1a Abs. 1 S.4 – 1/160 d. BetrAVG | 238,88 Euro | |||
| Höchstgrenze des Übertragungswertes (§ 4 Abs. 3 S.1 Nr.2 BetrAVG | 82.800 Euro | |||
| Höchstgrenze externe Teilung § 17 Abs. 2 VersAusglG | 82.800 Euro | |||
| Wertgrenze externe Teilung (§ 14 Abs. 2 VersAusglG) | Kapital: 7.644 Euro Monatsrente: 63,70 Euro | |||
| Direktversicherung § 40 b EStG | ||||
| Lohnsteuerpauschalierung bei Direktversicherungen (§ 40 b EStG) | Höchstbetrag p.a. Je Arbeitnehmer: | p.a.: 1.752 Euro mtl. 145,00 Euro | ||
| Bei Durchschnittsberechnung möglich bis zu (je AN) | p.a. 2.148 Euro mtl. 179,00 Euro | |||
| Der betriebswirtschaftliche Leitfaden in der betrieblichen Altersversorgung für ArbeitgeberSteuerberater RentenberaterHR-BeraterEntscheiderbAV-Spezialisten www.bAV-Leitfaden.de und www.bAV-toolbox.de | ||||
| Beitragssätze | ||||
| Allgemeiner Beitragssatz | 14,6 % | |||
| Ermäßigter Beitragssatz | 14,0 % | |||
| Durchschnittlicher Zusatzbeitrag | 1,1 % | |||
| Pflegeversicherung | 3,05 % | |||
| Beitragszuschlag f. Kinderlose | 0,25 % | |||
| Rentenversicherung (allgemein) | 18,6 % | |||
| Knappschaftliche Rentenversicherung | 24,7 % | |||
| Arbeitslosenversicherung | 2,4 % | |||
| Umlage U1 und U2 | individuell nach Satzung der Krankenkasse/ der Minijob-Zentrale | |||
| Insolvenzgeldumlage (U3) | 0,06 % | |||
| Beitragszuschüsse (§ 257 SGB V/§ 61 SGB XI) Personen mit Anspruch auf Krankengeld | Höchstzuschuss zur Krankenversicherung (KV-Beitragssatz = 14,6 % bzw. ermäßigt = 14 %, ohne Zusatzbeitrag) Mtl. 342,19 Euro | |||
| Personen ohne Anspruch auf Krankengeld | Mtl. 328,19 Euro | |||
| Höchstzuschuss zur Pflegeversicherung bundeseinheitlich (außer Sachsen) nach § 61 Abs. 3 SGB XI (1,525 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze) | Mtl. 71,48 Euro | |||
| Sachsen nach § 61 Abs. 3 SGB XI (1,025 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze) | Mtl. 48,05 Euro | |||
| Höchstzuschuss zur privaten Krankenversicherung Pflegeversicherung Pflegevers. Sachsen | Mtl. 367,97 Euro Mtl. 71,48 Euro Mtl. 48,05 Euro | |||
| Faktor F Teil des Arbeitsentgelts, für den Beiträge fällig werden |
0,7547 | |||
| Freiwillige Krankenversicherung | ||||
| Mindestbemessungsgrundlage – allgemein | 1.061,67 Euro | |||
| Mindestbemessungsgrundlage – Existenzgründer | 1.061,67 Euro | |||
| Mindestbemessungsgrundlage – hauptberuflich Selbstständige | 1.061,67 Euro | |||
| Freiwillige Rentenversicherung | ||||
| Mindestbeitrag | 83,70 Euro | |||
| Höchstbeitrag | West: 1.283,40 Euro – Ost: 1.199,70 Euro | |||
| Geringfügigkeitsgrenze (Minijob) | Mtl. 450 Euro | |||
| Übergangsbereich (Midijob) | Mtl. 450,01 Euro – 1.300,00 Euro | |||
| Geringverdienergrenze (Auszubildende) (Der Arbeitgeber trägt neben seinem eigenen Beitragsanteil auch die Arbeitnehmerbeitragsanteile inkl. Zusatzbeitrag) | Mtl. 325,00 Euro | |||
| Höchstbeiträge versicherungspflichtiger Arbeitnehmer (mtl.) | ||||
| Krankenversicherung | 684,38 Euro | |||
| Pflegeversicherung | 142,97 Euro | |||
| Arbeitslosenversicherung | 172,50 Euro (Ost: 161,25 Euro) | |||
| Rentenversicherung | 1.283,40 Euro (Ost: 1.199,70 Euro) | |||
| Die Notfallvorsorge bei Geschäftsunfähigkeit und im Todesfall durch Krankheit oder Unfall. Welche Vollmachten bestehen und müssen dringend vorhanden sein? www.notfallordner-vorsorgeordner.de www.notfallordner-unternehmer.de | ||||
| Mindestarbeitsentgelte | ||||
| Behinderte Menschen, Kranken- und Pflegeversicherung | Mtl. 637 Euro | |||
| Behinderte Menschen, Rentenversicherung | West: 2.548,00 Euro —— Ost: 2.408,00 Euro | |||
| Azubis bzw. Praktikanten ohne Arbeitsentgelt, Renten- und Arbeitslosenversicherung | West: 31,85 Euro —– Ost: 30,10 Euro | |||
| Mindestbemessungsgrundlage Rentenversicherung für geringfügig Beschäftigte | 175 Euro (§ 172 Abs. 3 Satz 1 SGB VI) | |||
| Mindestbeitrag Rentenversicherung für geringfügig Beschäftigte | (175 Euro * 18,6 %) Mtl. 32,55 Euro | |||
| Selbstständige (Rentenversicherung, versicherungspflichtig) | ||||
| Mindestbeitrag | 83,70 Euro | |||
| Regelbeitrag | West: 592,41 Euro – Ost: 559,86 Euro | |||
| Höchstbeitrag | West: 1.283,40 Euro – Ost: 1.199,70 Euro | |||
Aktuelle Informationen über die
Notfallvorsorge, Notfallordner, Generalvollmacht, Testament, Erbrecht, Erbschaftsteuer, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung, Sorgerechtsverfügung:
Privatpersonen www.notfallordner-vorsorgeordner.de
Beamte www.notfallordner-beamte.de
Unternehmer, Selbstständige Handwerker www.notfallordner-unternehmer.de
Notfallordner für Gesundheitsberufe: https://www.not-fallordner.de/
Betriebsrente und Verbeitragung der Rente in der gesetzlichen Krankenversicherung?
Die von der sogenannten Doppelverbeitragung betroffenen Betriebsrentner – ein Thema heute in der Anhörung im Gesundheitsausschuss am 9.12.2019.
Betriebsrente und Verbeitragung der Rente in der gesetzlichen Krankenversicherung?
Die von der sogenannten Doppelverbeitragung betroffenen Betriebsrentner – ein Thema heute in der Anhörung im
Gesundheitsausschuss am 9.12.2019.
Für die Betriebsrentner, die von 2004* bis 2019 eine Betriebsrente erhalten haben, wird eine nachträgliche Entlastung wohl nicht möglich sein (*Gesundheitsmodernisierungsgesetz).
Für zukünftige Betriebsrentenzahlungen – auch für die seit 2005 vorhandenen Betriebsrentner wird die sogenannte Freigrenze in einen Freibetrag verändert werden.
Die Veränderung von Freigrenze in Freibetrag hat zur Folge, dass Betriebsrenten in 2020 bis zu einem Betrag von 159,25 Euro nicht mit Krankenkassenbeiträgen belegt werden, wenn es sich um einen Krankenversicherten in der KVdR handelt. Freiwillig gesetzlich Versicherte Rentner müssten trotzdem den vollen Krankenkassenbeitrag aus einem „verminderten Beitragssatz bezahlen“; dies sindetwa 3 % alle gesetzlich krankenversicherten Rentner.
Für die Pflegepflichtversicherung gelten keine Freibeträge.
Der Freibetrag wird dynamisch sein und beträgt 1/20 der Bezugsgröße. Im Jahr 2020 beträgt die mtl. Bezugsgröße 3.185 Euro, davon 1/20 entspricht somit einem Freibetrag von 159,25 Euro.

Anmerkungen:
Durch die Einführung eine Freibetrages – in Verbindung mit einem Arbeitgeberzuschuss – ist insbesondere die Direktversicherung für die Arbeitnehmer wieder sehr interessant geworden, insbesondere für die Arbeitnehmer, die bis zur Beitragsbemessungsgrenze verdienen.
In der Sparphase werden die Beiträge steuierlich bis zu 8 %, in der Sozialversicherung bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze gefördert. Für diese Sparbeiträge entfallen die Sozialversicherungsbeiträge und die Steuern.
Am Ende der Sparphase mit Beginn der Rentenphase müssen dann Steuern, Kranken. und Pflegepflichtversicherungsbeiträge geleistet werden. Regelmäßig ist die Steuer in der Auszahlungsphase geringer, das das Einkommen in der Rentenphase auch nieriger ist.

Nachfolgendes fiktives Beispiel:
Ein Arbeitnehmer spart mtl. 200 Euro in einer Direktversicherung an. Der tatsächliche Aufwand beträgt tatsächlich Netto pro Monat 100 Euro (durchschnittliches Einkommen unterstellt).
Vom Arbeitgeber erhält er einen Arbeitgeberzuschuss aufgrund eines Rechtsanspruches nach § 1a Abs. 1a BetrAVG) von 15 % = 30 Euro
Der Gesamtsparbeitrag beträgt somit 230 Euro, der tatsächliche Nettoaufwand beträgt 100 Euro.
Je nach Vertragslaufzeit wird am Ende eine mtl. Rente ausgezahlt. Geht man von einer mtl. Rente von 300 Euro aus, dann wären bei einem Freibetrag von 159,25 Euro nur für den über dem Freibetrag liegende Anteil mit Sozialversicherungsbeiträgen belegt (300 Euro – 159,25 Euro) = 140,75 Euro, davon dann 15,7 % = 22,10 Euro
Zu beachten ist, dass der Freibetrag dynamisch anwächst. Nachfolgen einige historische Werte ab 1990:
1990: 1.682,15 Euro (1/20 wäre 84,11 Euro)
2000: 2.290,59 Euro (1/20 wäre 114,50 Euro)
2010: 2.555,00 Euro (1/20 wäre 127,75 Euro)
2020: 3.185,00 Euro (1/20 wäre 159,25 Euro)
Fazit: Die Bezugsgröße ist in den letzten 31 Jahren um 2,08 % angestiegen. Würde der weitere Anstieg von 2,08 % in den kommenden 30 Jahren vorhanden bleiben, dann wäre der Freibetrag in 30 Jahren bei 295,32 Euro.
Somit wäre die Direktversicherung bei einer mtl. Rente von 295,32 Euro nicht mit Krankenkassenbeiträgen belastet. Interessant ist diese Betrachtung vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass die meisten Direktversicherungen aus praktischen Umsetzungsgründen ohne Dynamik vereinbart werden (Grund. Verwaltungsaufwand bei den Arbeitgebern bei Dynamischer Anpassung).
Die Einführung des Freibetrages entlastet natürlich die sogenannten kleinen Betriebsrentner stärker, als die halbe Verbeitragung der Betriebsrenten.
Wer eine Betriebsrente in 2020 über 318,50 Euro erhält, bezahlt genauso viel Beitrag, wie wenn es eine Halbierung des Beitrages geben würde.
Wer allerdings eine hohe Betriebsrente erhält – z. B. mtl. 1.000 Euro – bezahlt für den überschreitenden Betriebsrentenanteil (159,25 Euro in 2020) – den vollen Krankenversicherungsbeitrag.
Für den kleinen Betriebsrentner zwar schön, allerdings in der Sache nicht systemgerecht. Grund: In der Sparphase wurden Krankenkassenbeiträge (Arbneitnehmerbeitrag) eingespart und in der Leistungsphase keine Beiträge.
Hingegen hatte der sehr gut verdienende Abteilungsleiter (Verdienst über der Beitragsbemessungsgrenze) keine Sozialversicherungsersparnis in der Sparphase und muss dann bei einer hohen Betriebsrente überdurchschnittlich viel von seiner Betriebsrente noch einmal verbeitragen lassen.
Aus systematischer Betrachtung ist dies nicht gerecht! Erwähnenswert: Natürlich hat der sehr gut verdienende Abteilungsleiter eine erheblich höhere Ersparnis in der Sparphase.
Besonders interessant dürfte wohl weiterhin die Einbindung der Absicherung von Berufsunfähigkeit bleiben.
Grund: Auch wenn die Berufsunfähigkeit abgesichert wird, besteht Anspruch auf einen Beitragszuschuss durch den Arbeitgeber (nach § 1a Abs. 1a BetrAVG). Wird man nicht berufsunfähig, dann entsteht keine Leistung und somit auch keine Verbeitragung. Wird anteilmäßig die Berufsunfähigkeit integriert (also auch eine Altersrente fällig), dann ist bei keiner Berufsunfähigkeit auch nur die Altersrente teilweise zu verbeitragen.
Gerade die Absicherung der Berufsunfähigkeit und auch die Hinterbliebenenversorgung sind bei fast allen Familien zu gering vorhanden. Dies gilt insbesondere für die Menschen, die ab 1961 geboren sind, bzw. in der Hinterbliebenenversorgung nach 2001 geheiratet hatten (bzw. kein Partner vor 1962 geboren ist). Diese sogenannte „neue Hinterbliebenenversorgung“ ist nicht nur auf 55 % (große Witwenrente), sondern berücksichtigt auch weitere Einkünfte bei dem sogenannten Hinzuverdienst in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 97 SGB VI i. V. mit § 18a SGB IV, § 114 SGB IV).
Zusammenfassend kann man die betriebliche Altersversorgung – insbesondere als Direktversicherung den Arbeitnehmern durchaus empfehlen.

Einzelsachverständige:

Link zur Sendung in der Mediathek:
https://www.bundestag.de/mediathek?videoid=7404840#url=L21lZGlhdGhla292ZXJsYXk=&mod=mod536668
Für die betriebliche Altersversorgung Veränderung der Verbeitragung ein richtiger Schritt in die richtige Richtung.





Tel: 07156 967 – 1900
WEITERE DETAILS werden in den kommenden Tagen auf den Internetseiten
und
veröffentlicht


Der 804 Euro-Tipp – Wie Witwen, Witwer als Arbeitnehmer bis zu 804 Euro mehr verdienen können, ohne dass die Hinterbliebenenrente gekürzt wird.
Wer als Witwer oder Witwe eine Hinterbliebenenrente erhält, darf nur in einem begrenzten Rahmen etwas dazuverdienen.
—–
Gleiches gilt auch bei der Erziehungsrente, die oft überhaupt nicht bekannt ist. Einen Anspruch auf Erziehungsrente haben Frauen, die
– nach dem 30.6.1977 geschieden wurden
– ein Kind erziehen
– nicht wieder geheiratet haben
– und sie als Überlebender die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Der Anspruch besteht bis zur Regelaltersgrenze, wenn das Kind so lange erzogen wird (Behinderte Kinder im Haushalt).
Dieser Anspruch gilt nicht nur, wenn das Kind vom verstorbenen Ex ist, sondern auch, wenn es sich um ein Kind des überlebenden Versicherten handelt.

—–
Viele anspruchsberechtigte Witwen bzw. Witwer arbeiten nur in Teilzeit, weil ein Bruttoeinkommen über einem gewissen Betrag zu einer Rentenkürzung führt.
Weniger bekannt ist, dass die Grenze des Hinzuverdienstes um bis zu 804 Euro erhöht werden kann, ohne dass hierdurch eine Rentenkürzung erfolgt.
Der Vorteil für den Hinterbliebenen ist, dass seine eigene Altersversorgung höher ist.
Auch für den Arbeitgeber entstehen Vorteile:
1. Der Arbeitgeber kann zeitlich umfangreicher beschäftigen. Gerade bei Arbeitnehmern, die verwitwet sind, ist die Fluktuation geringer.
2. Für die zusätzlich gezahlten 804 Euro (2019) entstehen für den Arbeitgeber keine Sozialversicherungsbeiträge oder Umlagen (Umlage 1,2 oder Insolvenzgeldumlage).
Möglich macht dies das SGB VI in Kombination mit der Sozialversicherungsentgeltverordnung.
Wie dies funktioniert und was zu beachten ist, steht teilweise im Artikel
Link–>

Rentenexperte www.renten-experte.deEbenso auch, dass die sogenannte „#doppelte #Haltelinie (Maximalbeitrag: 20%, Rente nach 45 Jahren: 48%) nicht ohne #Steuerfinanzierung bis 2024 haltbar ist.

Die Hauptgründe sind:
1. #Lebenserwartung verlängert sich. Wenn die durchschnittliche Lebenserwartung steigt, muss auch die #Rente über einen längeren Zeitraum gezahlt werden.
2. Die #Geburtenrate mit 1,59 Kindern pro Frau sind deutlich unter der notwendigen Geburtenrate von 2,1 Kindern. Der heutige fehlende Nachwuchs fehlt in 20-25 Jahren an Erwerbstätigen.
Dies war auch vor 20 Jahren nicht anders.
Hierdurch hat sich der heutige #Fachkräftemangel ergeben.
Die #Zuwanderung konnte diesem Problem nur teilweise entgegenwirken.
Eine vollständige Lösung dieses #Fachkräftemangel-Problems wäre nur dann möglich, wenn die Zuwanderung jährlich bei ca. 260.000 Liegen würde.
3. Aufgrund dieser #demographischen #Entwickling wird das Verhältnis von Erwerbstätigen und Rentnern zugunsten der #Rentner ansteigen.
Da die heutigen Renten aus heute eingezahlten Renten finanziert wird (#Umlagesystem), müssen entweder die Beiträge erhöht oder die Renten gesenkt werden.
Das Verhältnis Beiträge zu Rente ergibt sich aus §68 SGB VI. Dort wird in §68 Abs. 4 der #Nachhaltigkeitsfaktor berechnet.

Würde man die Zeit einfach um ca. 30 Jahre nach vorne drehen (also die Bevölkerung einfach 30 Jahre älter machen), dann ergibt sich eine Reduzierung der #Arbeitnehmer und eine weitere Erhöhung der #Rentneranzahl.
Die Rentneranzahl würde durch:
– die geburtenstarken Jahrgänge (1958-1975)
– und durch eine längere Lebenserwartung
überproportional ansteigen.
Berücksichtigt man diese Faktoren bei dem Nachhaltigkeitsfaktor, dann ergibt sich eine Absenkung der Rente nach 45 Jahren auf ca. 37-42%.

#Bevölkerungsentwicklung, #Zuwanderung, #Geburtenrate, #Erwerbsquote nehmen also direkten Einfluss auf die Rentenhöhe.
Die Hochrechnung von 37-42% unterstellt die verschiedenen Einflussfaktoren. Der #Wissenschaftler #Axel #Börsch-#Supan vom Max-Planck-Institut kommt im Übrigen auf ca. 42%. Link—> https://www.focus.de/finanzen/altersvorsorge/rente/grundrente-experte-kritisiert-spd-plaene-staat-hat-kein-geld-zu-verschenken_id_10840681.html
Sehr deutlich wird hier – trotz einer Prognoseschwankung von 5% (37-42%), dass die private Vorsorge und die betriebliche Altersversorgung unumgänglich ist.

Beispiel:
Würde ein heute 30 Jähriger bei der Altersversorgung auf die Vermietung von Objekten setzen, dann wäre dies der falsche Weg!

Gründe:
1. Immobilien altern und müssten dann später laufend renoviert werden.
2. Die Mietibjekte müssten auch im Alter verwaltet werden (Mietabrechnung, Neuvermietung, Mietausfallrisiko etc.)
3. Die Bevölkerung wird kleiner. Damit sinkt die Nachfrage (derzeit 40 Mio. Wohnimmobilien, in 25 Jahren ca. 32 Mio.)
4. Mitentscheidend ist der Standort einer Immobilie (Region und Lage). Durch die Digitalisierung, autonomes Fahren wird sich der Bedarf durch veränderte Lebensgewohnheiten verändern. Inwieweit Großstädte, Ballungszentren und Universitätsstädte weiter diesen Bedarf an Wohnimmobilien haben, kann durchaus bezweifelt werden.
– zu Beginn der Rente eine lebenslang garantierte Rente gezahlt wird und
– bis zum Rentenbeginn auch bei Berufsunfähigkeit eine Rente gezahlt wird und
– bei Berufsunfähigkeit der Sparvorgang bis zur Rente finanziert wird und
– auch die Hinterbliebenenversorgung garantiert ist.
Nicht zu vergessen ist bei der Höhe der Altersversorgung der evtl. #Pflegefall, der mtl. ca 2.000 Euro Eigenkosten heute veranschlagt wird.
Der Notfallordner ist für jeden Menschen ab 18 Jahren wichtig.

#Generalvollmacht, #Vorsorgevollmacht, #Patientenverfügung, #Testament, #Betreuungsverfügung sowie die #Checklisten und #Formulare
Über 90 Spezialversionen für bestimmte Berufsgruppen und Branchen
Der #Notfallordner ist in der „Privatversion“ für 27 € (inkl. MWSt. zuzüglich Verpackung und Versand) erhältlich.
Der Notfallordner Privat umfasst ca. 140 Seiten mit wichtigen Tipps, Formularen, Checklisten und Vordrucken.

Link zum Notfallordner PRIVAT: www.notfallordner-vorsorgeordner.deDer
Notfallordner umfasst 15 Register und ausreichend Platz auch die wichtigen Dokumente in Klarsichtfolie abzuheften.
Der Notfallordner hat eine Breite von 8 cm
– PP-Kunststoffordner
– 2-Ringmechanik mit Niederhalter
– Einstecktaschen an Innenseiten
So müssen beispielsweise #Beamte und #Pensionäre beamtenrechtliche #Verordnungen beachten, die durch die Beihilfe und das BeamtVG entstehen.
Bei #Selbstständigen, #Freiberuflern, #Unternehmern sollte ein spezieller Notfallordner vorhanden sein, der nicht nur die Unternehmensform berücksichtigt, sondern darüber hinaus die individuellen Branchengruppe.In speziellen Berufs- und Unternehmergruppen der #Handwerker sind bei einem #Notfallordner zusätzlich die Vorschriften der #Handwerksverordnung, wie auch DIN-Vorschriften wichtig.
Insbesondere unterscheiden sich auch die 41 zulassungspflichtigen Handwerker in den einzelnen #Handwerkergruppen (Anlage A) …
Bestell-Link: https://www.notfallordner-vorsorgeordner.de/notfallordner-1/shop.php
Der MDR hatte vor kurzem einen umstrittenen Ratschlag gegeben.
Verbraucher sollten zweigleisig fahren .
Erst eine günstige Risikolebensversicherung abschließen und zugleich über 10, 15 Jahre in Aktien oder Aktienindex-Fonds investieren, denn die werfen bis zu 7 Prozent Rendite ab.

Wer die Charts der Vergangenheit in die Zukunft interpoliert, hat die Rechnung ohne den demografischen Faktor gemacht.
Die Bevölkerung in den Industrieländern schrumpft.
Dies wirkt sich nicht nur auf die sehr lange anhaltende Niedrigzinsphase aus, sondern ebenso auf
Hierunter werden auch alle Unternehmen leiden.
Wer fürs Alter vorsorgen möchte, sollte versuchen Produkte zu wählen, die später eine lebenslange Rentenzahlung garantieren.
Wer heute kurz vor der Rente steht (also ab 55) sollte auf keinen Fall seine Altersversorgung über Aktien und Aktienindizies aufbauen. Kursrückgänge können nicht mehr ausgesessen werden!
Vorhandenes Kapital wird schneller verbraucht, als einem lieb ist.
Neben der Absicherung der Arbeitskraft ist auch die Hinterbliebenenversorgung wichtig. Wer eine eigenständige Risikolebensversicherung mit Berufsunfähigkeitsversicherung abschließt, sollte:
Im Übrigen gibt es Produkte, die Aktienwerte sowie Indizes widerspiegeln und mit dem notwendigen Versicherungsschutz in der Hinterbliebenenversorgung und der Absicherung bei Berufsunfähigkeit verbinden und nicht für mehrfache Verwaltungskosten sorgen. Diese speziellen ETF-Rentenversicherungen bieten eine kostengünstige Verwaltung und den notwendigen Versicherungsschutz.
Hierbei wird auch frühzeitig das Geld im sogenannten Ablaufmanagement frühzeitig in sichere Papiere 5 Jahre vor Ablauf umgeschichtet. Der Kunde kann hier auch einen eigenen Risiko- und Chancenanteil eigenständig festlegen.
Wer Geld für das Alter anspart, sollte also nicht nur das Sparziel und das Kapital am Ende sehen, sondern ob und wie sicher später eine mtl. Rente daraus ist.
Dabei ist auch der Versicherungsschutz in der Sparphase besonders wichtig. Denn wer spart für Sie und Ihre Familie weiter, wenn Sie berufsunfähig werden?
Ein wichtiger Punkt ist auch der Hinterbliebenenschutz nicht nur für unverheiratete Paare, sondern auch für Ehepaare, die nach 2001 geheiratet. Die „neue Hinterbliebenenversorgung“ führt oft dazu, dass keine Witwenrente gezahlt wird.
So wird bei der kleinen Hinterbliebenenrente nur eine Übergangsleistung von 24 Monaten erbracht. Bei der großen Witwenrente ist die Einkommensanrechnung seit der neuen Hinterbliebenenrente (Neuregelung ab 2002) erheblich umfangreicher.
In Zusammenhang mit dem Todesfall sollte auch beachtet werden, dass die Erbschaftsteuer bei richtiger Gestaltung bei einer Rentenversicherung erheblich niedriger ist, als bei Kapitalanlagen in Form von Aktien oder Fonds.
Bei richtiger Gestaltung kann das Bewertungsgesetz erhebliche Vorteile bieten.



Nicht ganz grundlos.
Während die große Koalition derzeit noch wegen der Grundrente und der Gestaltung diskutiert, wird es demnächst auch um die Pflichtversicherung der Selbstständigen gehen.

Wer sich Selbstständig macht, ist oft zunächst voller Euphorie und muss natürlich zunächst seine Idee an die Kunden bringen und kostendeckend arbeiten und auch seine eigenen Lebenshaltungskosten (Steuern, Miete usw) im Blick behalten.
Bestenfalls denkt der Junge Selbstständige an die Absicherung der Berufsunfähigkeit.

Bei der Altersversorgung haben viele Selbstständige eine unterdurchschnittliche Vorsorge.
Die DIW hatte vor kurzem dafür plädiert, dass eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht nötig sei, da der überwiegende Teil der Selbstständigen für das Alter vorsorgen und hatte auch in einer Untersuchung festgestellt, dass viele Selbstständige ein Vermögen von über 100.000 Euro für das Alter angespart haben.
Allerdings:
Selbst wenn der Selbstständige 250.000 Euro angespart hätte, reicht dieses Vermögen als Altersversorgung nicht aus.
Dies zeigt das nachfolgende Beispiel:
Wer
– 250.000 Euro mit 65 angespart hat,
– 2 % Zinsen erhält,
– und mtl. 1.500 Euro entnimmt,
hat nach rund 16 Jahren kein Geld mehr auf der hohen Kante.
Film–>
Wer also 82 wird, ist spätestens dann ein Sozialhilfefall.
Dabei darf man zwischendurch kein Pflegefall werden, denn dann sind mindestens 2.000 Euro zusätzlich fällig.
Ebenso sollte der Partner nach dem eigenen Tod nicht auf die Altersversorgung des Selbstständigen angewiesen sein.
Weniger bekannt ist, dass die Lebenserwartung pro Jahr seit 1910 um jeweils 3 Monate ansteigt. Wer in 10 Jahren 65 ist, kann davon ausgehen, dass dann die Lebenserwartung um rund 2,5 Jahre länger ist.

Wer heute 65 Jahre ist (männlich) hatte 2017 noch eine Lebenserwartung von 17,8 Jahren. 1988 war bei einem 65 jährigen Mann die Lebenserwartung 13,7 Jahre. Zwar sind dies in knapp 29 Jahren nur eine rund 50 Monate längere Lebenserwartung, allerdings ist der Trend eines längeren Lebens ungebrochen und durch die Medizin (DNA-Forschung etc.) eher steigend.
Insoweit ist es sinnvoll, dass die vernünftige Altersversorgung durch eine lebenslange Rente von mind. Mtl. 1.500 – 2.000 Euro sicherstellt wird.
Dies kann nicht alleine durch Kapital ansparen gesichert sein, sondern nur durch eine lebenslange garantierte Rentenzahlung.
Nicht ohne Grund soll eine Pflichtversicherung beim Selbstständigen
– durch die gesetzlichen Rentenversicherung,
– ein Versorgungswerk
– oder durch eine private Rüruprente erfolgen.
Hierbei ist besonders der Insolvenzschutz für den Selbstständigen ein großer Vorteil.
Das DIW (Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung) ist eher ein Wirtschaftsinstitut, das die größeren Unternehmen vertritt, zumindest entsteht dieser Eindruck.
Wenn Selbstständige eher eine geringe Altersversorgung ansparen, dann sind die Endpreise für die Industrie oder andere größeren Unternehmen natürlich günstiger.
Bei einer Pflichtversicherung aller Selbstständigen würden die Preise natürlich merkbar anziehen.
Insoweit würde der Selbstständige (besonders Subunternehmer) mit Pflichtversicherung, der für die großen Unternehmen arbeitet, teurer.
Dies gilt natürlich auch für Selbstständige, die als Kleinunternehmer für den Endverbraucher tätig ist.
Trotzdem ist es sinnvoll, dass jeder Selbstständige und auch Unternehmer (z.B. UG, GmbH) eine Pflicht-Altersversorgung mit insolvenzgeschützter lebenslangen Rente hat.
Eine Altersrente in Form von vermieteten Immobilien (Mieteinnahmen) wäre übrigens falsch kalkuliert.
Grund: Derzeit gibt es in Deutschland etwa 40 Mio. Wohnimmobilien. In 25 Jahren werden aufgrund des demografischen Wandels nur noch ca. 32 Mio. notwendig sein.
Auch bei anderen Sachwerten wird der Wert – wenn überhaupt – nur marginal steigen, denn während heute das Vermögen auf rund 82,5 Mio. verteilt ist, sind es in 35 Jahren nur noch 64-73 Mio. Einwohner (je nach Zuwanderung).
Dies ist auch einer der langfristigen Hauptgründe, warum der Niedrigzins noch sehr lange anhalten wird.
Die Pflicht zur Altersvorsorge in Form einer lebenslang insolvenzgeschützen Rente ist völlig richtig, denn so gab es in der Vergangenheit auch schon viele erfolgreiche Unternehmer, die plötzlich Konkurs gemacht hatten.
Ob eine private Altersversorgung durch Rürup oder durch die gesetzliche Rentenversicherung sinnvoller ist, muss individuell ermittelt werden.
Pauschal zu sagen, dass die gesetzliche oder private Rentenversicherung besser ist, wäre zu einfach.
Dafür sind die Lebensumstände (Älter, Familienstand, zukünftige Erbschaften, Vermögenssituation) zu unterschiedlich.
Ein Berater sollte hier zumindest umfangreiche Kenntnisse über
– private Altersversorgung
– betriebliche Altersversorgung
– gesetzliche Rentenversicherung
– Erbrecht
vorweisen. Denn bei der individuellen Gestaltung sind diese Fachbereiche ineinander verzahnt.

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Die Forderung der #Verbraucherzentrale eine Extrarente einzuführen, basiert auf der Idee, dass jeder #Arbeitnehmer einen Betrag von seinem Gehalt abziehen lässt und dieser Betrag dann in einem #Sparvertrag angespart werden muss (opting Out).

Der Sparbetrag soll also automatisch einbehalten werden und von dem #Arbeitgeber auf ein Sparprodukt eingezahlt werden, dass unter öffentlich-rechtlicher Beaufsichtigung besteht.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitnehmer dies auch abwählen oder den Sparbetrag jederzeit ändern.Am Ende wird das Kapital in der Rentenphase ausgezahlt.Auf den ersten Blick hört sich die Idee sehr gut an.
Gründe:
2. Die Gelder sollen in Fonds gelegt werden. Es besteht hier durch keinerlei Garantie einer Rente für später.
Beim #Betriebsrentenstärkungsgesetz gibt es beim so genannten #Sozialpartnermodell auch keine Garantie, allerdings wird das Geld hier aufgrund gesetzlicher Vorschriften (PFAV) angelegt, wodurch eine indirekte Garantie vorhanden ist.
In der bisherigen #betrieblichen #Altersversorgung (die es neben dem #Sozialpartnermodell gibt) ist eine Garantie in Form einer Leistungszusage vorhanden, wodurch eine #lebenslange #Rente gezahlt werden muss.

3. Ebenso ist in dem Modell #Extrarente keine lebenslange Zahlung garantiert. Ist das Sparbuch verbraucht, dann gibt es eben keine Zahlungen mehr.
4. Jeder vierte Erwerbstätige wird im Laufe seines Lebens invalide und kann zumindest zeitweise nicht mehr arbeiten.
Die Absicherung der Berufsunfähigkeit/Invalidität wird bei diesem Produkt überhaupt nicht vorhanden sein.
Bei Invalidität beziehungsweise Berufsunfähigkeit müsste der Sparplan abgebrochen werden und die komplette Altersvorsorgeplanung wäre dahin.
In der #betrieblichen #Altersversorgung (#bAV) ist die Absicherung der #Berufsunfähigkeit möglich.
5. Auch die Absicherung der #Hinterbliebenenversorgung wird in diesem Modell überhaupt nicht berücksichtigt.
6. Je nachdem wie die Aufsicht des Modells #Extrarente geplant wäre, hätte der Staat auch darauf Zugriff und könnte Gelder für sich abzweigen.
7. Vor einigen Jahren hatte die Verbraucherzentrale schon einmal ein Riester Produkt empfohlen, das in einem Fonds das Geld anlegt.
Nachdem dann im Jahr 2008 die Aktien nach unten gerutscht sind, mussten die Gelder bei diesem Riester Produkt aus dem vor in festverzinsliche Wertpapiere angelegt werden.
Konsequenz daraus ist, dass wenn öfters größere Schwankungen sind, das Geld umgeschichtet werden muss, damit am Ende ein Mindestbetrag (in Höhe der Einzahlungen) entsteht.
Dieses damals empfohlene Riesterprodukt (Union Investment) hatte erhebliche Verluste dadurch erzielt.
Im besten Fall empfiehlt die Verbraucherzentrale eine #selbstständige #Berufsunfähigkeitsversicherung.
Dabei wird aber völlig vergessen, dass die #Selbstständige #Berufsunfähigkeitsversicherung lediglich über einen gewissen Zeitraum Versicherungsschutz und auch eine Leistungsdauer vorsieht.
Wer also eine selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung abschließt, bekommt die Rente maximal bis 65/67 und anschließend keine Leistung mehr.
Wenn diese Person dann kein Geld fürs Alter angespart hat (weil eben während der Berufsunfähigkeit kein Geld zum ansparen vorhanden war), wird dann eben ein Fall fürs Sozialamt oder bekommt eine Minirente von der gesetzlichen Rentenversicherung.
Für die Mitarbeiter von Verbraucherzentralen sollte eben ein gesetzlicher Mindestausbildungsstand festgelegt werden.
Leider gibt es hier zu derzeit noch keinerlei Vorschriften.
– in der gesetzlichen Rentenversicherung: Theoretischer Sachkundenachweis Rentenberater
– in der betrieblichen Altersversorgung bAV:Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH) oder adäquate Aus- und Weiterbildung
– Generationenberater (Pflegeversicherung, Erbrecht etc)
– Kenntnisse in der Privaten Altersversorgung: Fachmann/-Frau für Finanzen und Personenversicherung (Versicherungsfachmann/-Frau bzw. Kaufmann/-Frau für Versicherungen und Finanzen)
Wer nur einzelne Teile beherrscht, wird nie die Überschneidungen und die Möglichkeiten aller Bereiche miteinander Fall knüpfen können.

Hier noch ein interessanter Link zur #Extrarente—> https://www.versicherungspraxis24.de/aktuelles/aktuelle-news/?user_aktuelles_pi1%5Baid%5D=393536&cHash=12b28c7c41d7a0c5b8e748e29703312c