bAV Leitfaden für Arbeitgeber

Viele Arbeitgeber haben bei der Abwicklung und Verwaltung der betrieblichen Altersversorgung ihre Schwierigkeiten.

Teambesprechung in der betrieblichen Altersversorgung - Welche Aktualisierungen sind durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz auch bei bestehenden Verträgen zu beachten?
Teambesprechung in der betrieblichen Altersversorgung – Welche Aktualisierungen sind durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz auch bei bestehenden Verträgen zu beachten?

Dies gilt insbesondere für Klein- und Mittelbetriebe. Neben dem Abschluss einer Direktversicherung sind unterschiedliche Verwaltungsaufgaben zu meistern und die daraus resultierenden Fragen, wie z.B.:

  • Was muss bei der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses beachtet werden?
  • Was ist zu berücksichtigen, wenn ein Arbeitnehmer heiratet?
  • Welche Änderungen sind in der Direktversicherung zu beachten, wenn sich jemand scheiden lässt?
  • Welche Änderungen ergeben sich, wenn ein Kind geboren wird?
  • Was muss berücksichtigt werden, wenn ein Kind behindert ist?
  • Welche Auswirkungen hat die Änderung der Steuerklasse oder des Kinderfreibetrages?
  • Welche gesetzlichen Auswirkungen können entstehen, wenn ein Arbeitnehmer eine Direktversicherung vom bisherigen Arbeitgeber mitbringt? Welche Anpassungen sind zu beachten?
  • Welche Auswirkungen hat eine Insolvenz auf die arbeitnehmerfinanzierte oder arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung bzw. betriebliche Altersversorgung?
  • Welche Inhalte sollte ein Stammblatt bei der Mitarbeiterverwaltung in der betrieblichen Altersversorgung haben?
  • Welche Aktualisierungen sind im Bereich der betrieblichen Altersversorgung durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz – BRSG – bei der Mitarbeiterverwaltung zu beachten und umzusetzen?
  • Welche Anpassungsprozesse sind in der bAV bei Teilzeit, Krankheit, Pflegezeit oder z. B. Elternzeit zu beachten?
  • Was ist bei Privatinsolvenz des Arbeitnehmers zu beachten?
  • Welche Probleme können durch die Zuschußpflicht (15 %) entstehen ( § 1 Abs.1a BetrAVG)? Welche Lösungsmöglichkeiten gibt es?
  • Wie wird die steuerliche Erhöhung des § 3 Nr.63 EStG umgesetzt?
  • In welchen Fällen ist die betriebliche Riester-Rente (Riester-BAV) interessant? Welche Anpassungen sind im Betrieb notwendig?
  • Welche Bedingungen müssen erfüllt werden, wenn ein Arbeitnehmer/In von Vollzeit in Teilzeit oder Minijob wechselt?

Dies ist nur ein kleiner Ausschnitt der Fragen, die in Zusammenhang mit der betrieblichen Altersversorgung jetzt in:

  • Personalabteilungen
  • Buchhaltung

besprochen werden muss.

Ende des Jahres wird hierzu ein umfangreicher Leitfaden erscheinen, der jedem Unternehmen helfen kann.

Der Leitfaden umfasst neben Checklisten und Formschreiben auch wichtige Tipps. Gerne können Sie sich hier schon vormerken lassen, so dass wir Sie zu gegebener Zeit über E-Mail informieren.

Sofern Sie als Arbeitgeber Interesse an dem Leitfaden zur betrieblichen Altersversorgung haben, können Sie sich auf der Internetseite vormerken.

Link:
https://www.notfallordner-vorsorgeordner.de/notfallordner/betriebsrentenstaerkungsgesetz-leitfaden-betriebe/index.php

 

Ab 1.1.2018 werden sich die maßgeblichen Werte der Sozialversicherung erhöhen. 

Der Referentenentwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2018 liegt vor. Damit sind auch die voraussichtlichen Werte in der Sozialversicherung bekannt, die ab 1.1.2018 im Versicherungsrecht und im Beitragsrecht der Krankenversicherung sowie in der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gelten werden.

Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung 2018

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird von derzeit 4.350 Euro im Monat (52.200 Euro jährlich) auf

4.425 Euro monatlich (53.100 Euro jährlich) steigen. Die gleichen Werte gelten für die Pflegeversicherung.

Jahresarbeitsentgeltgrenze 2018

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze steigt von 57.600 Euro in diesem Jahr auf 59.400 Euro im Jahr 2018.

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze für PKV-Bestandsfälle wird von 52.200 Euro auf 53.100 Euro angehoben.

Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung 2018

Die Beitragsbemessungsgrenze West wird in der allgemeinen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung auf monatlich 6.500 Euro festgesetzt, jährlich auf 78.000 Euro

(knappschaftliche Rentenversicherung auf 96.000 Euro jährlich bzw. 8.000 Euro monatlich)
Werte in den neuen Bundesländern:

  • Beitragsbemessungsgrenze Ost monatlich 5.800 Euro bzw. jährlich 69.600 Euro. 
  • Knappschaftliche Rentenversicherung: 7.150 Euro monatlich bzw. 85.800 Euro jährlich. Die Beitrsgsbemesdungsgrenze spielt auch bei dem Höchstbetrag in der Rüruprente eine wesentliche Rolle.

Bezugsgröße 2018

Die Bezugsgröße wird im Jahr 2018 in Ost und West angepasst. Dabei ist zu beachten: Die Bezugsgröße West gilt in der Kranken- und Pflegeversicherung bundesweit.


Die Bezugsgröße spielt in vielen unterschiedlichen Bereichen eine Rolle, z.B. auch in der Betrieblichen Altersvorsorge:

– § 3 BetrAVG Abgindung von Rentenansprüchen

– Pensions-Sicherungsverein (Maximalschutz § 10 BetrAVG)

– Oder auch bei Zeitwertkonten (Verpfändungspflicht)
Im Rechtskreis West steigt die monatliche Bezugsgröße auf 3.045 Euro monatlich bzw. 36.540 Euro jährlich (2017: 2.975 Euro monatlich bzw. 35.700 Euro jährlich).

Im Rechtskreis Ost gilt ein Wert von 2.695 Euro monatlich bzw. 32.340 Euro jährlich 


Beitragszuschuss zur Krankenversicherung 2018

Für gutverdienende Arbeitnehmer wird es aufgrund der höheren Beitragsbemessungsgrenze 2018 in der gesetzlichen Krankenkasse teurer. 

Der maximale Arbeitnehmeranteil ohne Zusatzbeitrag (7,3 %) zur Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld beträgt 323,03 Euro. 

Auch Arbeitgeber müssen den höheren Beitragszuschuss von maximal 323,03 Euro (7,3 %) zahlen. Der Beitragszuschuss zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung und der Höchstzuschuss zu einer privaten Krankenversicherung sind bundesweit gleich.
Durchschnittsentgelt Rentenversicherung

Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2018 beträgt 37.873 Euro.

BAV – Unterstützungskasse – Was ist das?

Die Unterstützungskasse ist eine der ältesten Einrichtungen, wenn es um die betriebliche Altersversorgung geht.

Vorab zunächst eine wichtige Information. Bei der Unterstützungskasse ist die betriebliche Altersversorgung nicht nur im ersten Dienstverhältnis, sondern auch im zweiten Arbeitsverhältnis möglich.

Unterstützungskassen gibt es in Form von:

  • Einzel-Unterstützungskassen
  • Konzern-Unterstützungskassen
  • Gruppenunterstützungskassen

Unterstützungskassen werden in der Anlageform (und auch steuerlich) in zwei Haupt-Arten unterteilt:

  • Pauschaldotierte Unterstützungskassen
  • Rückgedeckte Unterstützungskassen

Hierbei sind unterschiedliche steuerliche Bereiche zu berücksichtigen:

 

 

Auch die Leistungsversorgung darf nicht unbegrenzt erfolgen, sondern hat Höchstsätze:

Weitere Informationen erhalten Sie gerne über:

www.forum-55plus.de

 

 

 

 

 

 

Betriebliche Altersversorgung – Leitfaden für Unternehmen in Vorbereitung zum #BRSG

Am 7.7.2017 wurde das #Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) verabschiedet.

Das BRSG hat neben einer neuen „BAV-Welt 2″auch Auswirkungen auf die bisherige betriebliche Altersversorgung („BAV-Welt 1).

Die Altersversorgung kann durch 3 unterschiedliche Hauptbausteine ergänzt werden. Neben der privaten Altersversorgung mit und ohne Förderung gibt es in der betrieblichen Altersversorgung "2-BAV-welten".
Die Altersversorgung kann durch 3 unterschiedliche Hauptbausteine ergänzt werden. Neben der privaten Altersversorgung mit und ohne Förderung gibt es in der betrieblichen Altersversorgung „2-BAV-Welten“.

Für bestehende bAV-Versorgungen ergeben sich einige Neuerungen, die auch betrieblich umgesetzt werden müssen. Hierbei sind steuerliche und sozialversicherungs-, arbeitsrechtliche und versicherungsvertragliche Inhalte zu überprüfen.

Neben neuen Haftungsregelungen, die auch aufgrund eines BAG-Urteils entstanden sind, müssen betriebswirtschaftliche Bereiche angepasst werden.

Im November/Dezember 2017 wird zu diesem Thema ein betriebswirtschaftlicher Leitfaden als „Notfallordner für Betriebe“ veröffentlicht.

Der „Leitfaden „Notfallordner für Unternehmen“ beinhaltet viele wertvolle Tipps und Checklisten, damit in den Unternehmen in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) ein reibungsloser Ablauf in den Personalabteilungen und Lohnbuchhaltungen sichergestellt wird.

Die Vorbestellung ist auf der Internetseite möglich. Link:

https://www.notfallordner-vorsorgeordner.de/notfallordner/betriebsrentenstaerkungsgesetz-leitfaden-betriebe/index.php

Teamgespräch – Umsetzung Betriebsrentenstärkungsgesetz – Was ist jetzt in der betrieblichen Altersversorgung zu zu regeln?

 

Sozialpartnermodell – sind Berater nicht mehr wichtig?

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) regelt in einer 2.BAV-Welt einen weiteren Bereich der Betrieblichen Altersversorgung (bAV), der ausschließlich durch Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände einer Branche vereinbart werden darf bzw. über Haustarifverträge und anderen Unternehmen den Zugang zu dem Vranchentarifvertrag bieten SOLL. Entschieden wird das Letztere aber durch die Tarifparteien.

Inwieweit Berater noch notwendig sind, erklärte Frau Dr. Henriette Meissner in einem Gastbeitrag im versicherungsjounal vom 16.8.2017:

Zitat:

Tarifvertragsparteien müssen sich einigen

Wie geht es nun nach Verabschiedung des Gesetzes weiter? Zunächst einmal muss man deutlich sagen, dass ein Sozialpartnermodell nur von Tarifvertragsparteien vereinbart werden kann (oder in einem Unternehmen per Haustarifvertrag).

Damit wirkt ein Sozialpartnermodell – anders als zum Beispiel das Modell der Deutschlandrente (VersicherungsJournal 14.5.2016) – grundsätzlich erst, wenn überhaupt ein entsprechender Tarifvertrag abgeschlossen wurde, und dann jeweils „branchenbezogen“.

Aufgrund des hohen Engagements der Metallrente im Vorfeld des Sozialpartnermodells nimmt man in der Branche an, dass zum Beispiel die Metallrente Vorreiter mit Leuchtturmfunktion sein könnte. Es wird aber nicht vor Mitte/Ende 2018 mit ersten Tarifverträgen zu Sozialpartnermodellen gerechnet.

Denn die Tarifvertragsparteien haben vom Gesetzgeber einen weiten Rahmen zugestanden bekommen. Über dessen Ausgestaltung muss zunächst zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite intensiv diskutiert und gerungen werden.

Vermittler weiterhin gefragt

Damit ist als erster Punkt festzuhalten: Der Markt wird nicht sofort flächendeckend von Sozialpartnermodellen geprägt sein, sondern es wird eine Zeit dauern, bis die neuen gesetzlichen Möglichkeiten greifen und von den Sozialpartnern umgesetzt werden. Insoweit bleibt es zunächst bei der bisherigen Beratungspraxis durch Vermittler.

Die Honorierung unterliegt schon jetzt den bekannten gesetzlichen Einschränkungen, zum Beispiel durch das LVRG. Und bei anhaltender Niedrigzinsphase ist davon auszugehen, dass weiter über die Kosten und damit auch die Vergütung diskutiert werden wird.

Sozialpartner haben Entscheidungshoheit

Bei einem Sozialpartnermodell selbst unterliegt die Einführung, Durchführung und Steuerung des Modells ausschließlich den Sozialpartnern. Das umfasst auch die Frage, wie künftig Arbeitgeber und/oder Arbeitnehmer informiert und beraten werden sollen und wie das honoriert wird. Das heißt, die Sozialpartner haben die Entscheidungshoheit über den Beratungsumfang und die Tarifkalkulation.

Grundsätzlich sind dabei unterschiedliche Beratungs-„Niveaus“ vorstellbar, zum Beispiel:

  • – nur digitalisierte Beratung, zum Beispiel über eine App oder Webseite,
  • – personalisierte Beratung nur des Arbeitgebers,
  • – personalisierte Beratung sowohl des Arbeitgebers als auch der Arbeitnehmer.

Dazu hat der Gesetzgeber zusätzlich durch das BRSG die Option auf ein rechtssicheres Opting-out auf tarifvertraglicher Grundlage geschaffen. Auch bei einem Opting-out wird sicherlich die Digitalisierung, zum Beispiel durch Apps zur Versorgung oder im noch stärkeren Umfang als bisher die Information über Webseiten und Portale, eine Rolle spielen.

Das Verhältnis von Beratung und Kosten gelangt in den Fokus

Grundsätzlich werden sich die Sozialpartner allerdings mit der Frage auseinandersetzen müssen, in welchem Umfang sie eine Beratung von „Mensch zu Mensch“ wünschen und wie das zu honorieren ist.

Die Vergangenheit hat eindrucksvoll gezeigt, wie wichtig sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer die persönliche Beratung ist. Man könnte diese persönliche Beratung geradezu als Schlüssel für den Erfolg in der bisherigen Verbreitung der bAV sehen.

Gleichzeitig wird insbesondere die Gewerkschaftsseite darauf achten, dass die Höhe der Honorierung dieser Beratung und die Renditeminderung für Arbeitnehmer infolge der Kosten in einem ausgewogenen Verhältnis stehen.

Weniger Vergütung kann unter dem Strich trotzdem mehr sein

Mit anderen Worten: Beratung ja, aber zu überschaubaren Kosten. Dabei spielt natürlich auch eine Rolle, dass die Beratung durch die Standardisierung eines Sozialpartnermodells und mit technischer Unterstützung einfacher werden könnte als bisher, wenn die Sozialpartner dies zusammen mit dem Versorgungsträger gut organisieren.

Dann könnte weniger Vergütung unter dem Strich trotzdem mehr sein. Hier könnten künftig auch laufende Courtagen eine größere Rolle als bisher spielen. Doch bei jedem Sozialpartnermodell entscheiden dies die Tarifvertragsparteien autonom so, wie es aus ihrer Sicht für ihre Branche am besten ist.

Zusammenfassend kann man sagen: Welchen Stellenwert künftig die Beratung in den Sozialpartnermodellen haben wird, wird sich in den nächsten Monaten herauskristallisieren. Schaut man auf die großen bestehenden Branchen-Versorgungswerke, so sieht man, dass bisher gerade die Beratung vor Ort ein wesentlicher Erfolgsfaktor war.

Dr. Henriette Meissner

Die Autorin ist Geschäftsführerin der Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH und Generalbevollmächtigte für die betriebliche Altersversorgung (bAV) der Stuttgarter Lebensversicherung a.G.“

———


Unsere Auffassung und Appel an die Tarifparteien ist:

Eine Beratung nur durch 

  • – schriftliche Information
  • – App oder Internet
  • – Information in Form von Betriebsveranstaltungen
  • – oder das Personalbüro oder Betriebsräte

wird nicht ausreichen, da ein umfangreiches individuelles Wissen notwendig ist, das eigentlich nur „Betriebswirte für die betriebliche Altersversorgung (FH)“ oder adäquate BAV-Ausbildungen haben.

Hinzu kommt, dass gerade bestimmte Arbeitnehmergruppen auch mit Informationen durch schriftlichen Weg, APP oder Internet sich schwertun.

Im Übrigen ist auch in der 2.BAV-Welt das know-How selbst für Personaler zu umfangreich, da zu viele Rechtskreise Einfluss haben.


Einen Überblick der unterschiedlichen Gesetze, Verordnungen usw. gibt es hier:

http://www.forum-55plus.de/altersversorgung/gesetzliche-grundlagen-betriebliche-altersversorgung/index.html

Die Rentenlücke selbst ermitteln

Reicht sie oder reicht sie nicht, die Rente?


Ans Alter denken jüngere Menschen oft ungern. Wer jetzt schon wissen möchte, wie viel er später selbst privat vorsorgen muss, hat dazu mehrere Berechnungsmittel zur Auswahl.

 

Die gesetzliche Rente ist zwar sicher. Allerdings reicht das Geld meist nicht, um den Lebensstandard im Alter zu halten. 

Deshalb sollte jeder privat vorsorgen. Um zu ermitteln, wie viel man für das Alter zurücklegen muss, sollte man seine Versorgungslücke errechnen. Dabei können Rentenlücken-Rechner helfen, zum Beispiel von der Stiftung Warentest.

Als Faustregel gilt: 

Rund 80 Prozent des letzten Nettoeinkommens reichen im Rentenalter aus. 

Wer monatliche Einnahmen von rund 1500 Euro netto hat, braucht im Ruhestand demnach rund 1200 Euro pro Monat. 

Erster Schritt: 

Ein Blick auf die Rentenauskunft verrät, wie nah man mit der gesetzlichen Rente an diesen Betrag herankommt. Angenommen, die Rente liegt der Angabe zufolge voraussichtlich bei rund 1000 Euro, müsste man mindestens rund 200 Euro pro Monat durch eine private Vorsorge ausgleichen.

Zweiter Schritt:

Im zweiten Schritt sollte man seine Ausgaben zusammenrechnen. 

Drei Blöcke fallen nach Angaben der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen immer an: 

  • – Krankenversicherung, 
  • – Wohn- 
  • – und Lebenshaltungskosten. 

Hinzu kommen Ausgaben zum Beispiel für Hobbys. 

Berufsbedingte Kosten wie eine Berufsunfähigkeitsversicherung fielen im Alter hingegen weg. 

Wer die Ausgaben von seinen Einnahmen abzieht, erkennt, ob das Geld im Ruhestand reicht. 

Verbraucher sollten dabei jedoch immer einen Puffer einplanen, raten die Verbraucherschützer.

Wichtig:

Je nach Renteneintrittsalter und aktuellem Grundfreibetrag muss man die Rente unter Umständen versteuern, erklärt der Bund der Steuerzahler. 

Bei einem Renteneintritt im Jahr 2015 sind rund 14.500 Euro steuerfrei. 

Wer hingegen im Jahr 2005 in den Ruhestand gegangen ist, kann eine gesetzliche Bruttorente von rund 19.000 Euro im Jahr steuerfrei beziehen. 

Das gilt laut Bund der Steuerzahler aber nur, wenn man sonst keine weiteren Einnahmen hat.

Wer eine Altersversorung plant, sollte auch den Beitrag für eine Pflegezusatzversicherung berücksichtigen, da die gesetzliche Pflegepflichtversicherung nicht ausreichend ist!

Für die Altersversorgung gibt es grundsätzlich folgende Möglichkeiten:

  • – private Vorsorge ohne Förderung: zB.: Eigentum, private Rentenversicherung 
  • – Private Vorsorge mit Förderung: Riesterrente, Rüruprente
  • – betriebliche Altersversorgung: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse, Pensionszusage

Bei Eigentum muss immer bedacht werden, dass das Eugentum auch älter wird und Renivierungskosten entstehen!

Die private Rentenversicherung wird aus dem Nettoeinkommen angespart, dafür aber bei der Rentenphase erheblich geringer besteuert!

Die Riesterrente wird zunächst aus dem Nettoeinkommen (abzüglich Zulagen) gezahlt, mit der Steuererklärung gibts dann oft noch eine Steuerrückerstattung. In der Leistungsphase wird die Rente dann voll bei der Steuerberechnung berücksichtigt.

Bei der Rüruprente gibts zunächst auch eine Steuerersparnis. In der Rente folgt dann die Besteuerung.

Bei der Betrieblichen Altersversorgung erfolgt die Besteuerung auch mit der Rente.

Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz wurden erhebliche Verbesserungen eingeführt.

Informationen gibt es auf der Internetseite:

http://www.forum-55plus.de/altersversorgung/betriebliche-altersversorgung-der-bav-welt-1/neuregelungen-in-der-bav-welt-1-zum-112018/index.php#771660a7c71078a12

Welche Form der Altersversorgung für wen richtig und am Besten geeignet ist, muss individuell aufgrund aller bestehenden und geplanten Lebensumstände errechnet werden.

Geeignet für die Beratung sind:

  • – Rentenberater
  • – oder auch Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH).

Auf der o.g. Internetseite haben Sie auch die Möglichkeit, eine unverbindliche und kostenfreie Anfrage zu stellen. 

App zum Notfallordner-Vorsorgeordner /Vorsorgevollmacht, Generalvollmacht, Betreuungsverfügung,Sorgerechtsverfügung für minderjährige Kinder, Testament oder Behindertentestament

Empfehlenswert und kostenfrei – Eine App rund um die Themen 

  • – #Vorsorgevollmacht, 
  • – #Generalvollmacht, 
  • – #Betreuungsverfügung, 
  • – #Sorgerechtsverfügung für minderjährige Kinder, 
  • – #Testament oder 
  • – #Behindertentestament 


Eine App über den #Notfallordner – demnächst bei:- AppStore

– und Googleplay

http://notfallordner.appyourself.net?

Bürgerversicherung ist perfider Gedanke – Lese hier warum!

#Bürgerversicherung ist perfider Gedanke: warum das steht hier!Wer eine Bürgerversicherung will, denkt etwas falsch: Denn

1. Wenn die Beitragsbemessungsgrenze weg ist, zahlt der Vermieter zunächst mehr Krankenkassenbeitrag. Das wird dann auf die Miete umgelegt und letztendlich zahlt jeder Mieter mehr Miete.

2. Wenn es eine Bürgerversicherung gibt, dann würde es Zusatzversicherungen geben. Das ist ja eigentlich nicht schlecht. Aber: Den Krankenkassenbeitrag für die Bürgerversicherung zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in etwa jeweils zur Hälfte. Und es gibt eine Reihe von Menschen, die sich eine Zusatzkrankenversicherung nicht leisten können.

Eine Zusatzversicherung müsste jeder Arbeitnehmer und Rentner vollständig selbst bezahlen (ohne Beitragszuschuss).

3. Die Bürgerversicherung würde auch bedeuten, dass die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) abgeschafft würde.

Denn: Wenn die Beitragsbemessungsgrenze wegfällt und alle Einnahmen bei der Berechnung des Beitrages berücksichtigt würden, dann müssten Rentner auch aus ihren privaten Rentenversicherungsverträgen, der Riester-Rente, sonstigen Zinseinkünften oder Mieteinkünften Beiträge bezahlen.

Derzeit müssen Rentner, die in der KVdR krankenversichert sind, keine Krankenkassenbeiträge hierfür bezahlen; dies trifft derzeit nur freiwillig versicherte Rentner.

Faktisch würde hiermit die Krankenversicherung der Rentner abgeschafft.

4. Bürger, die eine Bürgerversicherung in anderen Ländern haben, haben durchgängig schlechtere Leistungen gegenüber unserer Krankenkassen.

In England sind Wartezeiten teilweise bis zu mehreren Monaten vorhanden.

Ab einem gewissen Alter werden Behandlungen überhaupt nicht mir vorgenommen, da es sich nicht mehr lohnt.

Beispiel in England: Herztransplantation mit 65).

In Schweden ist es seit 2013 so, dass wenn man ins Krankenhaus muss, sich zunächst vom Allgemeinmediziner an einen Facharzt überweisen lassen muss und der Facharzt dann eine Einweisungsempfehlung aussprechen kann.

Diese Einweisungempfehlung geht dann an die Stadtverwaltung, die die Reihenfolge der stationären Behandlungen festliegt.

Ob da zunächst der gut verdienende Selbstständige, Politiker, die Hausfrau, das Kind, der Schwerbeschädigte oder gar ein Rentner zunächst drankommt, das kann sich jeder selbst ausmalen.

Nun kommt kommt öfters von Politikern, die die Bürgerversicherung wollen, das Argument, dass dann der Beitragssatz sinken würde. Selbst wenn der Beitragssatz um 2 % sinken würde, hätte der Arbeitnehmer, Rentner oder Rentner keine echte Beitragsersparnis, da er auch für andere Einkünfte plötzlich Krankenversicherungsbeiträge bezahlen muss. Und Mieter haben zusätzlich eine verdeckte Beitragserhöhung, da der Vermieter auf seine Mieteinkünfte plötzlich Krankenkassenbeiträge zahlen müsste. Dies würde der Vermieter durch Mieterhöhungen natürlich auf die Miete umlegen, was zu einer Mieterhöhung führt.

5. Wer richtig über die Zwangsversicherung – Bürgerversicherung nachdenkt, muss sie eigentlich ablehnen.

6. Vor kurzem war von einigen SPD-Politikern zu hören, dass sie eine „Bürgerversicherung light“ sich auch vorstellen könnten.
Dahinter versteckt sich die Überlegung, die Beiträge und Leistungen auf das Niveau der gesetzlichen Kassen anzupassen.

Warum halten einige Parteien / Politiker so an der Bürgerversicherung fest?

Die Antwort ist vielleicht ganz einfach:

Steckt ein ganz anderer perfider Gedanke dahinter?

  • Verschlechtern sich die Leistungen, sinkt als Folge die Lebenserwartung.
  • Sinkt die Lebenserwartung, dann ist der Rentner nicht mehr so lange als Leistungsbezieher vorhanden.
  • Die Rentenkassen werden hierdurch entlastet.
  • Und auch in der Krankenversicherung ist das Bild ähnlich:
    Ein 75-jähriger verbraucht etwa das 8-16 fache der Leistungen eines Durchschnittsversicherten in der gesetzlichen Krankenkasse.
    Wenn der Versicherte stirbt, dann ist das auch eine schöne Entlastung der gesetzlichen Krankenkasse.
    Das Hauptproblem der gesetzlichen Krankenkassen ist, dass die Beiträge aus einem Topf gezahlt werden und die gesetzlichen Krankenkassen keinerlei Rücklagen für das Alter gebildet haben.
  • Pflegeversicherung:
    Wenn die Lebenserwartung kürzer wird, sinken zwangsmäßig auch die Ausgaben für die Pflegeversicherung.

Daraus folgend gibt es eigentlich nur einen Gedanken:

Entweder haben die Befürworter der Bürgerversicherung das alles nicht verstanden, oder sie verstehen die Hintergründe und wollen genau deshalb die Bürgerversicherung haben.

Über diese Gedanken sollte sich jeder Bürger bei der Bundestagswahl Gedanken machen.

Folgende Parteien wollen die Bürgerversicherung:

  • – SPD
  • – Grüne
  • – DieLinke
  • – AFD

Die nachfolgenden Parteien lehnen die Bürgerversicherung ab:

  • – CDU
  • – CSU
  • – FDP

Nichts ist so wichtig, wie die Gesundheit. Denn ohne Gesundheit kann man nicht mehr arbeiten und auch nicht mehr am Leben aktiv teilnehmen!

Neu durch Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) in der „BAV-Welt 1“

Das #Betriebsrentenstärkungsgesetz (#BRSG) bringt nicht nur das #Sozialpartnermodell (als BAV-Welt 2), sondern auch wesentliche Änderungen in der bisherigen betrieblichen Altersversorgung (BAV-Welt 1).

Die BAV-Welt 1 bringt ab 1.1.2018 in der betrieblichen Altersversorgung einige Neuerungen, die beachtenswert sind.

 

 

§ 100 EStG für #Niedriglohn-Arbeitnehmer

Der Arbeitgeber kann eine arbeitgeberfinanzierte Versorgungszusage an Arbeitnehmer mit einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von bis zu 2.200 Euro abschließen und erhält vom Staat hierfür eine Förderung (§ 100 EStG)

Zuschusshöhe:
Der Arbeitgeber erhält im Verfahren der Lohnsteuerabführung 30 % des bezahlten Beitrages erstattet.

Voraussetzung:
1. Der Beitrag wird vom Arbeitgeber gezahlt
2. Die Direktversicherung muss durch einen ungezillmerten Tarif abgeschlossen werden.

Mindestbeitrag des Arbeitgebers:
240 € bis max. 480 €

Würde der Arbeitgeber dem Mitarbeiter statt diesem Zuschuss eine Gehaltserhöhung bezahlen, müsste der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer hierfür Sozialversicherungsbeiträge abführen; für den Arbeitnehmer würden dann auch Lohn-, Kirchensteuer und Solidaritätsbeitrag durch den Arbeitgeber abgezogen. Pro 100 Euro Bruttoverdienst werden eta 35-50 % für diese Abgaben abgezogen.

Da der Arbeitgeber den Beitrag vollständig bezahlen muss, entfallen i.d.R. diese Abgaben.

Für den Arbeitgeber ist dies durchaus auch interessant, um eine Mitarbeiterbindung – auch bei Geringverdienern zu fördern.

Wie teuer kommt den Unternehmer die Zahlung tatsächlich netto?

Dies erfahren Sie auf der Internetseite:

http://www.forum-55plus.de/altersversorgung/betriebliche-altersversorgung-der-bav-welt-1/neuregelungen-in-der-bav-welt-1-

zum-112018/index.html

 

#Freibetrag in der #Grundsicherung

Die Grundsicherung ist keine Rentenart, sondern eine Sozialleistung, die aus Steuermitteln finanziert wird.

Im Alter und bei Erwerbsminderung können Sie darauf Anspruch haben, wenn Ihre Rente zusammen mit eventuell weiteren Einkommen nicht für Ihren Lebensunterhalt ausreicht. Dadurch wird die Zahlung von Sozialhilfe vermieden.

Der Vorteil dabei: Anders als bei der Sozialhilfe bleibt hier nämlich das Einkommen Ihrer Kinder oder Eltern unangetastet.

In der Vergangenheit wurden Altersversorgungsleistungen auf die Grundsicherung angerechnet (z.B.: private #Rentenversicherung, #Riester-Rente, #Rürup-Rente, Versorgung aus betrieblicher Altersversorgung – #bAV).

Konsequenz: Wer wenig Rentenansprüche hatte und privat oder über eine betriebliche Altersversorgung vorgesorgt hatte, erhielt weniger bei der Grundsicherung.

Diese Anrechnung wird nun verringertnun durch einen Freibetrag. Dies gilt auch für alle bisherigen Menschen, die heute eine Grundsicherung erhalten ab 1.1.2018.

So errechnet sich der Freibetrag:
Der Freibetrag besteht aus zwei Komponenten:
1. Es wird zunächst ein Sockelfreibetrag von 100 EUR gewährt (30%)
2. Der übersteigende Teil ist allerdings auf 50 % der Regelbedarfsstufe 1 nach SGB XII gedeckelt.

Insgesamt entsteht Freibetrag von maximal 204,50 EUR (Stand: 2017).

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Wegfall der #Doppelverbeitragung bei #Riester-BAV

Die Riester-Rente wurde bisher mit einer Zulags von:
– 154 € Grundzulage (Zulagenberechtigter selbst und ggf. zusätzlich Ehegatte)
– 300 € je Kind (ab Geburt 2008)
– bzw. 185 € je Kind (Geburt vor 2008)
vom Staat bezuschusst.
Wer hohe Steuern bezahlte, hatte darüber hinaus eine interessante Steuerersparnis.

Da die Beiträge zwar steuerlich geltend gemacht können, aber Sozialversicherungsbeiträge trotzdem abgezogen wurden, ist in der Auszahlungsphase für Krankenversicherte Rentner (#KVdR) kein Beitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen worden.

Bei der betrieblichen Riester-Rente war dies bisher anders:
Da die Riester-BAV betrieblich war, wurde in der leistungsphase nochmals der Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag abgezogen.

Dies wurde nun geändert. Die #Doppelverbeitragung bei der betrieblichen Riester-Rente entfällt zum 1.1.2018 für KVdR-Versicherte.

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Arbeitgeber-Zuschusspflicht von mind. 15 %

Wenn der Arbeitnehmer eine Entgeltumwandlung als Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds als betriebliche Altersversorgung abschließt, dann spart:
– der Arbeitnehmer Steuern und meist Sozialversicherungsbeitrge
– und der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge, sowie Beiträge zur Berufsgenossenschaft und auch Insolvenzumlage

In der Vergangenheit gab es Arbeitgeber, die diese Arbeitgeberersparnis nicht an die Arbeitnehmer als Zuschuss gezahlt hatten, allerdings auch solide Arbeitgeber, die die Ersparnis als Zuschuss in die Entgeltumwandlung leitsteten. Die Beitragsersparnis beläuft sich in der Regel auf ca. 20 %.

Da es jedoch auch Fälle gibt, bei denen der Arbeitgeber evtl. nur 1 € Ersparnis Sozialversicherungsbeiträge einspart (z.B.: Verdienst teilweise oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze), hat sich der Gesetzgeber entschlossen dies pauschal mit 15 % als Mindestzuschuss zu regeln.

Zitat: des § 1 Abs.1a BetrAVG:
“ Der Arbeitgeber muss 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweri er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.“

Dies gilt bei Entgeltumwandlungen, die vor dem 1.Januar 2019 abgeschlossen worden sind, erst ab dem 1.Januar 2022 (§26 a BetrAVG).

Für Neuverträge würde dies ab 1.1.2019 gelten, für Altverträge (Beginn vor 2019) erst ab 1.1.2022.

Allerdings werden die Arbeitgeber, die bisher die Arbeitgeber-Sozialversicherungsersparnis nicht an die Arbeitnehmer weitergeleitet hatten, wahrscheinlich fast alle ab 1.1.2019 die AG-Sozialversicherungsersparnis weiterleiten. Ansonsten ist es für viele Betriebe zu unübersichtlich.

Ein großer Anteil an Arbeitgebern geben die Ersparnis an den Arbeitgeberbeiträgen an ihre Arbeitnehmer weiter und gewähren schon allein aus sozialer Verantwortung 20 % des umgewandelten Beitrages als Arbeitgeberzuschuss.

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Neuer steuerlicher Höchstbetrag § 3 Nr. 63 EStG

Der nach § 3 Nr. 63 EStG geltende, steuerfreie Dotierungsrahmen der Beiträge wird von 4 % auf 8 % zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (BBG) angehoben. Sozialversicherungsrechtlich verbleibt das Höchstkontingent bei 4 % zur Beitragsbemessungsgrenze (West).

Bis 31.12.2017 hatte folgende Berechnung des 4 %-igen Höchstbetrages gegolten:

Wenn eine „Altzusage“ bestand – Steuerliche Berechnung:
4 % Jahresbeitrag aus der BBG
und bestehende Altzusage (max. 1.752 €)

Wenn eine „Altzusage“ nicht bestand – Steuerliche Berechnung:
4 % Jahresbeitrag aus der BBG
+ 1.800 €

Die Ungerechtigkeit war, dass – selbst wenn nur 600 € über eine Altzusage bestanden hatten, der #Aufstockungsbetrag nicht genutzt werden konnte.

Neu ist jetzt, dass steuerrechtlich bis zu 8 % der BBG in eine Entgeltumwandlung steuerfrei investiert werden können. Bestanden beispielsweise eine Altzusage von 600 € p.a., dann werden auch nur diese 600 € auf die 8 % angerechnet.

 

Beigeschmack dieser Erhöhung ist, dass leine Sozialversicherungsersparnis lediglich bis zu 4 % bleibt. Wer mehr als 4% einzahlt muss sich oberhalb der 4% Sozialversicherungsbeiträge abziehen lassen.

Bei sehr gut verdienenden Arbeitnehmern, die weit über der BBG verdienen, spielt dies jedoch keine Rolle.

In der Leistungsphase werden bei KVdR-Mitgliedern für die Kranken- und Pflegeversicherung ebenso Beiträge fällig.

Dies spielt jedoch bei sehr gut verdienenden Arbeitnehmern, die eine Rente von GRV und Betrieb über der Beitragsbemessungsgrenze (KV) erhalten oder die privat krankenversichert sind keine Rolle.

Besonders interessant ist diese Erhöhung also in erster Linie für:

  • sehr gut verdienende Arbeitnehmer
  • oder privat versicherte Arbeitnehmer

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#Vervielfältigungsregelung

Arbeitnehmer können beim Ausscheiden aus einem Unternehmen bereits jetzt zusätzliche Beiträge steuerfrei in die bAV einzahlen.

Bis 31.12.2017 war der die maximale Höhe des steuerfreien Betrages von der Dienstzeit und den schon gezahlten Beiträgen in die betriebliche Altersversporgung ab. Diese als Regelung wird ab 1.1.2018 vereinfacht.

Bei Ausscheiden kann ein Betrag von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG),
multipliziert mit der Zahl der Beschäftigungsjahre (max. 10 Jahre),
steuerfrei für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung verwendet werden.

Die Anrechnung schon gezahlter Beiträge entfällt. Das vereinfacht die Anwendung in der Praxis.

Wenn Kinder minderjährig sind – Sorgerechtsverfügung Pflichtsache

Wichtig für Eltern mit minderjährigen Kindern: Was passiert, wenn:– beide Eltern durch Krankheit oder Unfall versterben oder

– ein Elternteil verstirbt oder durch Unfall oder Krankheit geschäftsunfähig wird.

#Sorgerechtsverfügung – erläutert anhand eines Filmbeispiels
https://youtu.be/OCD0o3wRm8A

Wenn ein Partner stirbt und ein minderjähriges Kind Miterbe wird, wird für die Verwaltung des Erbes einen Vormund eingesetzt. Dies ist in der Regel nicht der überlebende Elternteil, sondern das Vormundschaftsgericht.

Auch in diesem Fall ist eine Sorgerechtsverfügung sinnvoll…..

Die Sorgerechtsverfügung ist nicht nur dann notwendig, wenn beide Eltern versterben oder geschäftsunfähig sind, sondern u.U. auch ein Elternteil verstirbt.

In einer Sorgerechtsverfügung wird beispielsweise abgefaßt, wer das Vermögen des Kindes verwaltet und auch wer warum das Sorgerecht für das Kind bekommen soll.

Im Notfallordner-Vorsorgeordner sind hierzu viele Tipps und Anregungen.

www.notfallordner-vorsorgeordner.de

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