Wer kann gut über betriebliche Altersversorgung beraten?

Unterschiedliche Berufsgruppen

Für die Beratung „betriebliche Altersversorgung“ ist ein umfangreiches Fachwissen notwendig. Der „normale“ Bankberater, Versicherungsvermittler oder Versicherungsmakler hat nicht das umfangreiche Know-How, das hierzu notwendig ist.
Zwar gibt es viele Bearter, die sich „bAV-Spezialist“ nennen, allerdings ist bei fast allen Vermittlern festzustellen, dass nur einTeilwissen über die bAV vorhanden ist. Die Bezeichnung bAV-Spezialist ist auch keine geschützte Berufsbezeichnung.

Viele Interessenten wenden sich sehr oft an einen Steuerberater. Hier muss jedoch betont werden, dass ein Steuerberater ausschließlich den steuerlichen Part beraten darf und beispielsweise keine Informationen über das Arbeitsrecht, Versicherungsrecht oder die Sozialversicherungen anbieten kann. Dies wird verständlich, wenn man das gesamte steuerrechtliche Wissensgebiet sich vor Augen hält, das ein Steuerberater alleine im Bereich Steuern haben muss (z.B.: Einkommensteuer, Erbschaftsteuer, Umsatzsteuer).

Empfehlenswerter ist der „Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH). Hierbei handelt es sich um ein umfangreiches Hochschulstudium in allen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung.
Das Studium (Fachhochschule Koblenz) umfasst alle Durchführungswege sowie alle wichtigen Rechtskreise der bAV (Steuer-, Sozialversicherung-, Arbeits-, Versicherungsrecht).

Derzeit gibt es bundesweit knapp 400 Absolventen, die das Studium in den letzten 13 Jahren geschafft haben.

Berater Betriebliche Altersversorgung FH Koblenz, Rentenberater, bAV-Spezialist

Beratung über die betriebliche Altersversorgung

Für bestimmte Bereiche (z. B. für die rechtssichere Entwicklung einer Versorgungsordnung) ist zusätzlich ein Fachanwalt für Arbeitsrecht oder ein Rentenberater notwendig. Oft wird der Begriff „Rentenberater“ mit der Deutschen Rentenversicherung in Verbindung gebracht. Dies ist jedoch nicht richtig.

Rentenberater ist die Berufsbezeichnung für Personen, denen die Erlaubnis gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) erteilt worden ist. Sie erbringen Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet des Sozialrechts bzw. Sozialversicherungsrechts und der betrieblichen und berufsständischen Versorgung im Rechtsdienstleistungsregister.

Registrierungsvoraussetzungen sind nach § 12 Abs. 1 RDG insbesondere:
– persönliche Eignung und Zuverlässigkeit (gesicherte wirtschaftliche Verhältnisse und keine erheblichen strafrechtlichen Verfehlungen)
– theoretische und praktische Sachkunde in dem Bereich oder den Teilbereichen des § 10 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz, in denen die Rechtsdienstleistungen erbracht werden sollen
– die theoretische Sachkunde wird i. d. R. durch ein Zeugnis über einen erfolgreich abgeschlossenen Sachkundelehrgang entsprechend § 4 der Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDV) nachgewiesen
– genügende einschlägige berufspraktische Erfahrung (z. B. Tätigkeit bei einem Sozialversicherungsträger)
– eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 für jeden Versicherungsfall (jährliche Begrenzung auf den vierfachen Mindestbetrag laut § 5 RDV).

Für die Rundum-Beratung ist somit der „Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung“ und für die rechtssichere Umsetzung einer Versorgungsordnung der „Rentenberater“ die ideale Voraussetzung.

Beide Ausbildungen werden vom www.campus-institut.de angeboten.

Information über bAV-Qualifikation

Das Campus-Institut veranstaltet regelmäßige webinare zu den Themen

– betriebliche Altersversorgung
– sowie die Berufe „Rentenberater“ und „Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH)

Gerne können Sie unten auf den nachfolgenden Link klicken und sich beispielsweise zum kostenfreien Informationsseminar zum Rentenberater anmelden.

Link kostenfreies Webinar zu der Ausbildung Rentenberater:

http://www.campus-institut.de/lehrgang/rentenberater/ziele/

Link kostenfreies Webinar zum Hochschulstudium Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung;

http://www.campus-institut.de/studium/betriebswirtbav/ziele/

Ziel des Artikels:

Mit diesem Artikel möchten wir dazu beitragen, dass sich jeder Verbraucher darüber informiert, welche Grundvoraussetzungen ein bAV-Berater haben sollte.

Ziel ist, dass die Beratungsqualität gesteigert wird und der Verbraucher besser aufgeklärt wird.

 

Altersversorgung ist auch Pflegevorsorge

#Debeka #Pflegeversicherung -Pflege-Bahr neben Pflegepflichtversicherung sehr wichtig –


Wer an die #Altersversorgung denkt sollte bei dieser Vorsorge auch an die #Pflegevorsorge denken, denn dies gehört auch zur Altersvorsorge dringend dazu.


Mit fast 135.000 Verträgen ist die #Debeka der PKV-Versicherer mit dem größten Bestand an #Pflege-Bahr-Versicherten. Auf den nächsten Plätzen folgen die UnionKrankenversicherung und die R+V mit rund 90.000 Verträgen. Das geht aus einer aktuellen Analyse zur Pflege-Bahr hervor, die gerade von der Zeitschrift für Versicherungswesen veröffentlicht wurde.

Rund vier Jahre nach der Einführung der Pflege-Bahr als der staatlich #geförderten #Pflegezusatzversicherung liegen rund 777.000 Policen vor. Das geht aus dem Rechenschaftsbericht der PKV für das Jahr 2016 hervor, den der PKV-Verband vor einigen Wochen auf den Markt gebracht hat. Allein im letzten Jahr lag der Anstieg der Vertragsabschlüsse bei etwa 94.000, das entspricht rund einem Siebtel des Gesamtbestands. Noch im Jahr 2015 lag der Zuwachs bei 25 Prozent und im Jahr 2014 sogar bei 50 Prozent. Offenbar nimmt die Nachfrage nach der geförderten Zusatzversicherung also langsam ab. Insgesamt ist sie auch im Jahr vier nach der Einführung deutlich geringer als man im Jahr 2013 erwartet hatte.

Nach absoluten Zahlen ist die Debeka der Gewinner. Die Gesellschaft aus Koblenz hat im Jahr 2016 rund 16.000 Verträge zusätzlich abgeschlossen. Die Union Krankenversicherung, die R+V und die Bayerische Beamtenkrankenkasse hatten Zuwächse zwischen 14.000 und 12.500 Verträgen zu vermelden. Die Allianz blieb knapp unter der Marke von 10.000 Policen.

Auffallend ist, dass sich der größte Teil der Verträge auf wenige Anbieter konzentriert. Allein die ersten vier Gesellschaften halten über 50 Prozent des Marktanteils. Die Debeka hält zum Beispiel ein Sechstel des gesamten Markts.

Beihilfe ist günstiger als Beitrag des Dienstherrn in gesetzliche Krankenkasse

Krankenversicherung: Per „Wahlrecht“ in die Einheitskasse?(c) Debeka Krankenversicherungsverein a. G.


Der Hamburger Senat hat einen Gesetzesentwurf vorgelegt, mit dem Beamtinnen und Beamten ab August 2018 ermöglicht werden soll, sich freiwillig für einen Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung zu entscheiden („pauschalisierte Beihilfe“). Bedingung: unwiderrufliche Aufgabe ihres Anspruchs auf Beihilfe. Roland Weber, Vorstandsmitglied der Debeka-Versicherungsgruppe, erklärt in seinem Gastkommentar für den Versicherungsboten, weshalb er dies für einen fragwürdigen Vorstoß hält.

In Hamburg können Beamte sich künftig auch den Arbeitgeberzuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung auszahlen lassen. Der Vorschlag zielt darauf ab, das für Beamte bereits bestehende Wahlrecht zugunsten der GKV zu modifizieren und mehr Menschen in der umlagefinanzierten GKV statt in der kapitalgedeckten PKV zu versichern (der Versicherungsbote berichtete).

Der Gesundheitsexperte der SPD, Karl Lauterbach, twitterte daraufhin im Stile eines Donald Trump: ‚Großartiger Schritt zur Bürgerversicherung‘ (Tweet vom 9.08.2017). Damit ließ er die Katze aus dem Sack: Was hier als Lockangebot unter dem Deckmantel ‚Wahlfreiheit‘ daherkommt, soll ganz schnell zur Pflicht werden – die Mitgliedschaft in genau der Einheitskasse, mit der SPD, Grüne und Linke alle Menschen in Deutschland ‚beglücken‘ wollen.

Steuerzahler müsste sich den Weg in die Einheitskasse selbst pflastern

Die sogenannte Bürgerversicherung würde aber zu einer Verschlechterung der medizinischen Versorgung führen bei gleichzeitig massiv steigenden Kosten. Das wissen die Betroffenen am besten. Der Landesbeamtenbund Hamburg hat den Vorschlag denn auch konsequent abgelehnt. Auch wir als größter Beamtenversicherer in Deutschland können vor diesem Schritt nur warnen.

Der Vorstoß aus dem Norden birgt finanzielle Risiken für die öffentlichen Haushalte: Der Dienstherr muss die Beihilfe nur im Krankheitsfall zahlen, beim Hamburger Vorschlag müsste er jeden Monat den Arbeitgeberzuschuss erbringen. 

So geht der Senat beim vorgeschlagenen Modell selbst von Mehrkosten von mindestens 5,8 Mio. Euro jährlich allein für die aktuell 2.400 freiwillig GKV-Versicherten Beamten in Hamburg aus. Da soll also der Steuerzahler den Weg in die Einheitskasse auch noch selbst pflastern.


„Never Change a Running system“

Das deutsche Gesundheitssystem gehört zu den besten der Welt. Das belegt auch der aktuelle Ländervergleich des Wissenschaftlichen Instituts der PKV (WIP). Bei uns haben alle Menschen sehr guten Zugang zu medizinischen Leistungen und dabei die mit Abstand kürzesten Wartezeiten in Europa. Das ist kein Zufall, sondern Folge des Miteinanders von gesetzlicher und privater Krankenversicherung. Ihr Wettbewerb führt zu innovativen Lösungen und verbessert die Versorgung.

Auch die – letzte – Bundesregierung sieht keinen Handlungsbedarf: Nach ihrer Ansicht existiert bereits heute Wahlfreiheit für Beamte, sich in der GKV oder der PKV zu versichern. Der Hamburger Vorschlag schafft demgegenüber nicht mehr Wahlfreiheit, sondern beschränkt sie, da die Beamten eine einmal getroffene Wahl – anders als heute ‒ nicht mehr revidieren könnten. Wer sich einmal für die GKV-Pauschale entschieden hat, soll nicht mehr ins Beihilfe-System zurückkehren dürfen.

#Rechnungszinsfuß von 6 Prozent für #Pensions­rückstellungen #verfassungswidrig?

Vorlage des Finanzgerichts Köln zum #Bundesverfassungs­gericht: Rechnungszinsfuß von 6% für Pensions­rückstellungen verfassungswidrig?

Der 10. Senat des Finanzgerichts Köln hält den Rechnungszinsfuß von 6% zur Ermittlung von Pensionsrückstellungen in § 6a EStG im Jahr 2015 für verfassungswidrig. Er hat deshalb am 12.10.2017 beschlossen, das Klageverfahren 10 K 977/17 auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des Rechnungszinsfußes einzuholen.

Die schriftliche Begründung des Vorlagebeschluss liegt noch nicht vor. Der Senat hat aber im Rahmen der Entscheidungsverkündung erläutert, dass der Gesetzgeber befugt sei, den Rechnungszinsfuß zu typisieren. Er sei aber gehalten, in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob die Typisierung noch realitätsgerecht sei. Der Rechnungszinsfuß sei seit 1982 unverändert. In dem heutigen Zinsumfeld habe sich der gesetzlich vorgeschriebene Zinsfuß so weit von der Realität entfernt, dass er vom Gesetzgeber hätte überprüft werden müssen. Die fehlende Überprüfung und Anpassung führt nach Auffassung des 10. Senats zur Verfassungswidrigkeit. Alle vergleichbaren Parameter (u.a. Kapitalmarktzins, Rendite von Unternehmensanleihen) hätten schon seit vielen Jahren eine stetige Tendenz nach unten und lägen deutlich unter 6%.

Je höher der Rechnungszinsfuß, desto weniger darf ein Unternehmen der Pensionsrückstellung zuführen. Folge ist eine höhere steuerliche Belastung.

Sobald der Vorlagebeschluss den Beteiligten zugestellt ist, wird er auf der Homepage des Finanzgerichts veröffentlicht.



Internetlink: http://www.fg-koeln.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/16_10_20171/index.php#hauptbildDatumUndUeberschrift

http://www.forum-55plus.de/altersversorgung/betriebliche-altersversorgung-der-bav-welt-1/index.html

Erben – Vererben

So vermacht man Immobilien – steuerfreiDas Haus schon zu Lebzeiten an die Kinder verschenken? Keine leichte Entscheidung. Wer rechtzeitig plant, kann aber mit einer Schenkung unter Umständen Steuern sparen.


An eine Immobilie zu kommen, ohne eigenes Geld in die Hand zu nehmen, ist ein Traum. Auch wenn mit der Erbschaft ein Trauerfall verbunden ist. Ungut auch, wenn noch ein Haufen Steuern anfallen. Finanztest zeigt, wie zumindest Letzteres verhindert werden kann.

Jahr für Jahr werden gigantische Vermögen vererbt. Darunter auch viele Häuser, Wohnungen und Grundstücke.  

Doch im Leben ist nicht umsonst, was auch fürs Erben gilt. Doch glücklicherweise gibt es Freibeträge, welche Begünstigte im Erbfall vor steuerlicher Belastung schützen können, wie Finanztest in seiner neusten Ausgabe erklärt. Ungeachtet dessen, ob es sich um Betongold oder sonstiges Vermögen handelt. So können Ehepartner bis zu 500.000 Euro steuerfrei erben, bei Kindern sind es 400.000 Euro –  von jedem Elternteil. Großeltern können ihren Enkelkindern 200.000 Euro vermachen, ohne dass der Fiskus zuschlägt. Auch für Geschwister, Nichten, Neffen und Lebensgefährten gibt es einen steuerlichen Freibetrag: Er liegt allerdings nur bei 20.000 Euro. Grundsätzlich gilt: Der Steuerfreibetrag ist umso höher, je enger die verwandtschaftliche Beziehung ist. Nur Geschwister machen hier eine Ausnahme. Ist der jeweilige Freibetrag ausgeschöpft, greifen die individuellen Steuersätze – allerdings nur für die Differenz zwischen Freibetrag und dem Wert der Erbschaft.

Liegt der Wert einer zu vererbende Immobilie über den Freibeträgen der Erben, spricht einiges dafür, zu Lebzeiten das Haus an den Ehepartner, Kinder oder andere nahe Verwandte weiterzugeben – durch eine Schenkung. Denn hier winken die selben Steuerfreibeträge, nur dass diese alle zehn Jahre aufs Neue ausgeschöpft werden. Wer also rechtzeitig damit beginnt, sein Vermögen zu verteilen und es in Abständen von zehn Jahren an seine Nachkommen weitergibt, sorgt dafür, dass die Begünstigten im Ergebnis weniger oder keine Steuern zahlen müssen, was bei großen Vermögen lohnend ist.

Auch Rückabwicklung möglich

Natürlich fällt es nicht jedem leicht, die eigene Immobilie schon zu Lebzeiten aus der Hand zu geben. Denn ab der Eintragung ins Grundbuch ist der Schenker nicht mehr Herr im Haus, was Risiken birgt. Schenker können ihr Häuschen dann weder verkaufen noch als Kreditsicherung nutzen. Wer in seiner Immobilie dennoch wohnen bleiben möchte, sollte sich deshalb unbedingt ein sogenanntes Nießbrauchrecht sichern. Damit kann nicht nur die verschenkte Immobilie weiter genutzt, sondern sie kann auch weiter vermietet werden. Die Mieteinnahmen gehören dem Inhaber des Nießbrauchrechts.

Im Gegensatz zu Geld oder anderen Gegenständen muss eine Schenkung von Immobilien grundsätzlich notariell beurkundet werden. Hier kann auch eine etwaige Rückabwicklung fixiert werden, welche dem Gebenden beispielsweise bei Krankheiten im Alter, vor Todesfällen, Scheidungen, Geldnöten oder anderen Katastrophen die Möglichkeit gibt, wieder an seinen Besitz zu kommen – steuerfrei.

Wichtig zu wissen: Durch eine Schenkung reduziert sich automatisch auch der Pflichtteil, der im Erbfall Angehörigen zusteht. Außer wenn diese in den letzten zehn Jahren vor dem Tod des Schenkers veranlasst wurden – dann werden sie zum Nachlass gezählt und erhöhen den Pflichtteilsanspruch. In diesem Fall gibt es dann einen sogenannten Abschmelzungsfaktor. Für jedes Jahr zwischen Schenkung und Erbfall wird der Wert der Schenkung um 10 Prozent reduziert. Verstirbt der Schenker bereits im ersten Jahr nach der Schenkung, bemisst sich der Pflichtteil am Gesamtwert des Nachlasses. Stirbt er im zweiten Jahr, beläuft sich der Pflichtteil auf 90 Prozent des Vermögenswertes, im dritten Jahr 80 Prozent. Erst nach zehn Jahren ist die Schenkung für den Pflichtteil ohne Bedeutung. 

www.notfallordner-vorsorgeordner.de

Betriebsrentenstärkungsgesetz – BRSG – Der neue Dotierungsrahmen § 3 Nr.63 EStG

Neuer steuerlicher Höchstbetrag § 3 Nr. 63 EStG

Der nach § 3 Nr. 63 EStG geltende, steuerfreie Dotierungsrahmen der Beiträge wird von 4 % auf 8 % zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (BBG) angehoben. Sozialversicherungsrechtlich verbleibt das Höchstkontingent bei 4 % zur Beitragsbemessungsgrenze (West).

Bis 31.12.2017 hatte folgende Berechnung des 4 %-igen Höchstbetrages gegolten:

Wenn eine „Altzusage“ bestand – Steuerliche Berechnung:
4 % Jahresbeitrag aus der BBG
und bestehende Altzusage (max. 1.752 €)

Wenn eine „Altzusage“ nicht bestand – Steuerliche Berechnung:
4 % Jahresbeitrag aus der BBG
+ 1.800 €

Die Ungerechtigkeit war, dass – selbst wenn nur 600 € über eine Altzusage bestanden hatten, der Aufstockungsbetrag nicht genutzt werden konnte.

Neu ist jetzt, dass steuerrechtlich bis zu 8 % der BBG in eine Entgeltumwandlung steuerfrei investiert werden können. Bestanden beispielsweise eine Altzusage von 600 € p.a., dann werden auch nur diese 600 € auf die 8 % angerechnet.

Wie sieht der steuer- und sozialversicherungsrechtliche Dotierungsrahmen ab 1.1.2018 aus?
Die nachfolgende Grafik stellt dies einfach dar:

Paragraph 3 Nr.63 Abs.1 EStG ab 1,1,298 Der neue Höchstrahmen und der Berechnungsweg in der Steuer und Oszialversicherung
Paragraph 3 Nr.63 Abs.1 EStG ab 1,1,298
Der neue Höchstbetrag und der Berechnungsweg in der Steuer und Sozialversicherung

Schritt 1:

Bei der  Berechnung des maximalen Beitrages für eine Direktversicherung wird im ersten Schritt der Gesamtbeitrag für die Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds addiert.

Hierbei werden folgende Beiträge nicht berücksichtigt, da diese Beiträge anders gefördert werden:

  • Beitrag für die AG-BAV-Föderung (bis zu 480 € p.a.
  • Beiträge, die der AN nicht berücksichtigen möchte (z.B.: Riester)

Schritt 2:

Nach der Berechnung des „steuerfreien Volumens“ werden dann die Beiträge nach der folgenden Reihenfolge berücksichtigt:

  1. Beitrag des Arbeitgeber:
  2. Arbeitnehmerbeiträge:
    1. 15 %-AG-Zuschuss aus Entgeltumwandlung
    2. Arbeitnehmerbeitrag (Entgeltumwandlung)

Sollte der Gesamtbeitrag aus AG- und AN-Anteil über dem steuerfreien Volumen betragen (Bsp.: 1.000 €), dann wird zunächst der AN-Entgeltumwandlungsbeitrag nicht berücksichtigt, der über dem Rahmen ist.

 

WIe sieht es in der Sozialversicherung aus?

In der Sozialversicherung bleibt der Dotierungsrahmen bei 4 %!

In den Rahmen der Sozialversicherung fallen nicht nur die Beiträge der Direktversicherung nach §3 Nr.63 EStG, sondern auch der AG-Förderbeitrag nach § 100 EStG.

Ebenso fällt in den Sozialversicherungsrahmen auch der 15%-AG Zuschuss gem. §1a Abs.1a BetrAVG n.F.

Arbeitgeber müssen hier in Zukunft aufpassen!

Für Arbeitgeber wird die betriebliche Altersversorgung etwas komplizierter, wobei viele Gehalts-Programme dies sicher berücksichtigen werden.

Neben der Steuer und Sozialversicherung wird es auch teilweise arbeitsrechtliche Neuregelungen geben.

Empfehlenswert ist in diesem Zusammenhang der

bAV-Leitfaden für Arbeitgeber,

der voraussichtlich im November erscheinen wird. Der Arbeitgeber-Leitfaden befasst sich speziell mit dem Thema „Betriebliche Altersversorgung“ und dem Schwerpunkt „Prozesse und Handlungsfelder“.

Die Vorbestellung über die Internetseite:

https://www.notfallordner-vorsorgeordner.de/notfallordner/betriebsrentenstaerkungsgesetz-leitfaden-betriebe/index.php

 

bAV international – betriebliche Altersversorgung

#BAV – #International #betriebliche #Altersversorgung Möchte man sich über die betriebliche Altersversorgung einen Überblick in über 50 anderen Ländern verschaffen, dann ist dies normalerweise sehr aufwendig.

Auf der nachfolgenden Internetseite wurden 50 verschiedene betriebliche Altersversorgungssysteme aus der ganzen Welt miteinander verglichen und auch dargestellt.

Der englischen Sprache sollte man natürlich schon mächtig sein.
https://www.mayerbrown.com/files/uploads/Documents/PDFs/Employment/A-Global-Guide-to-Retirement-Plans-and-Schemes_FULL.pdf

Betriebliche Altersversorgung – #Sozialpartnermodell oder bAV-Welt 1?

  1. Die Verständlichkeit der bAV ist für viele Arbeitgeber schwierig und wird durch die Einführung des Sozialpartnermodells (“bAV-Welt 2”) nicht einfacher.So bietet die “bAV-Welt 2” zwar eine Befreiung von der Einstandspflicht (nach §1 Abs.1 S.3 BetrAVG), allerdings:– keine vollständige Befreiung von der AG-Haftung– den Nachteil, dass der Arbeitgeber bei der Teilnahme am Sozialpartnermodell:

    1. einen Sicherungsbeitrag (§23 BetrAVG n.F.) leisten soll und dieser der Höhe nach noch gar nicht bekannt ist. (Einkauf Beitrag-Zusatzrisiko, das noch der Höhe nach unbekannt ist).

    2. im Bereich der betrieblichen Altersversorgung keine eigene Entscheidung mehr treffen kann, da alles von dem entsprechenden Versorgungswerk vorgegeben wird.

    Konsequenz daraus ist, dass die Betriebsabläufe im Bereich der betrieblichen Altersversorgung durch das Sozialpartnermodell fremdbestimmt sind.

    3. ein Umstieg (Übertragung) von dem “Sozialpartnermodell” zurück in die bisherige “bAV-Welt 1” ist nicht möglich.

    Der Umstieg (Übertragung) von der alten bAV-Welt 1 in das (Sozialpartnermodell) ist zwar möglich, allerdings führt dies nicht zu einer Haftungsbefreiung der bestehenden Anwartschaften.

    Darüber hinaus bestehen für den Arbeitnehmer zwar größere Chancen auf einen höheren Ertrag, allerdings auch erheblich höhere Risiken durch die Anlagemöglichkeiten.

    Für Arbeitnehmer, die eine geringe Rente in der betrieblichen Altersversorgung aufbauen, ist dies ein Risiko. Die geringe zusätzliche Rente kann noch geringer werden, da eine Garantie fehlt.

    Auch die bisherige “bAV-Welt 1” ist für viele Klein- und Mittelunternehmen nicht immer einfach zu organisieren.

    Was muss bei der Umsetzung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes beachtet werden?
    Was muss bei der Umsetzung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes beachtet werden? Hilfe bei der Lösung bietet der bAV-Leitfaden für Arbeitgeber
    Neben den Verjährungsfristen (z.B.: 6 und 10 Jahre) sind beispielsweise auch Haftungen vorhanden, die eine  Aufbewahrung der Unterlagen über einen sehr langen Zeitraum notwendig macht (zB.: § 18a BetrAVG, 30 Jahre).

    Darüber hinaus sind im Steuerrecht und in der Sozialversicherung viele Dinge zu beachten, die nur durch standardisierte Prozesse möglich sind.

    Ebenso sind während der Zusagezeit (Anwartschafts- und Leistungsphase) Vertragsanpassungen notwendig (Beispiele: Umstellung auf Vollzeit, Teilzeit, Heirat, Scheidung, Tod, Privatinsolvenz des AN), die auch Einfluss auf die betriebliche Altersversorgung haben.

    TIPP: Im November erscheint ein „bAV-Leitfaden für Arbeitgeber, der die Anpassungsprozesse (workflow) darstellt und die notwendigen Schritte aufzeigt.

    Der #bAV-Leitfaden für Arbeitgeber enthält nicht nur die bisherigen Regelungen, sondern auch die notwendigen Anpassungen durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG). Aus redaktionellen Gründen (offene Fragen, die durch das BMAS und BMF noch geklärt werden) ist der Leitfaden für Arbeitgeber in der betrieblichen Altersversorgung erst im November verfügbar.

    Link zur Vorbestellung: https://www.notfallordner-vorsorgeordner.de/notfallordner/betriebsrentenstaerkungsgesetz-leitfaden-betriebe/index.php

    Der bAV-Leitfaden für Arbeitgeber bietet die ideale Ergänzung zu dem Notfallordner für Unternehmer, den es inzwischen in über 80 verschiedenen Versionen gibt (unterschiedliche Selbstständigen- und Unternehmergruppen, z.B.: Notfallordner für: Apotheker, Ärzte, Zahnärzte, Beamte, 42 verschiedene zulassungspflichtige und zulassungsfreie Handwerker als Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft).

Betriebliche Altersversorgung – Leitfaden für Unternehmen in Vorbereitung zum #BRSG

Am 7.7.2017 wurde das #Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) verabschiedet.

Das BRSG hat neben einer neuen „BAV-Welt 2″auch Auswirkungen auf die bisherige betriebliche Altersversorgung („BAV-Welt 1).

Die Altersversorgung kann durch 3 unterschiedliche Hauptbausteine ergänzt werden. Neben der privaten Altersversorgung mit und ohne Förderung gibt es in der betrieblichen Altersversorgung "2-BAV-welten".
Die Altersversorgung kann durch 3 unterschiedliche Hauptbausteine ergänzt werden. Neben der privaten Altersversorgung mit und ohne Förderung gibt es in der betrieblichen Altersversorgung „2-BAV-Welten“.

Für bestehende bAV-Versorgungen ergeben sich einige Neuerungen, die auch betrieblich umgesetzt werden müssen. Hierbei sind steuerliche und sozialversicherungs-, arbeitsrechtliche und versicherungsvertragliche Inhalte zu überprüfen.

Neben neuen Haftungsregelungen, die auch aufgrund eines BAG-Urteils entstanden sind, müssen betriebswirtschaftliche Bereiche angepasst werden.

Im November/Dezember 2017 wird zu diesem Thema ein betriebswirtschaftlicher Leitfaden als „Notfallordner für Betriebe“ veröffentlicht.

Der „Leitfaden „Notfallordner für Unternehmen“ beinhaltet viele wertvolle Tipps und Checklisten, damit in den Unternehmen in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) ein reibungsloser Ablauf in den Personalabteilungen und Lohnbuchhaltungen sichergestellt wird.

Die Vorbestellung ist auf der Internetseite möglich. Link:

https://www.notfallordner-vorsorgeordner.de/notfallordner/betriebsrentenstaerkungsgesetz-leitfaden-betriebe/index.php

Teamgespräch – Umsetzung Betriebsrentenstärkungsgesetz – Was ist jetzt in der betrieblichen Altersversorgung zu zu regeln?

 

Sozialpartnermodell – sind Berater nicht mehr wichtig?

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) regelt in einer 2.BAV-Welt einen weiteren Bereich der Betrieblichen Altersversorgung (bAV), der ausschließlich durch Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände einer Branche vereinbart werden darf bzw. über Haustarifverträge und anderen Unternehmen den Zugang zu dem Vranchentarifvertrag bieten SOLL. Entschieden wird das Letztere aber durch die Tarifparteien.

Inwieweit Berater noch notwendig sind, erklärte Frau Dr. Henriette Meissner in einem Gastbeitrag im versicherungsjounal vom 16.8.2017:

Zitat:

Tarifvertragsparteien müssen sich einigen

Wie geht es nun nach Verabschiedung des Gesetzes weiter? Zunächst einmal muss man deutlich sagen, dass ein Sozialpartnermodell nur von Tarifvertragsparteien vereinbart werden kann (oder in einem Unternehmen per Haustarifvertrag).

Damit wirkt ein Sozialpartnermodell – anders als zum Beispiel das Modell der Deutschlandrente (VersicherungsJournal 14.5.2016) – grundsätzlich erst, wenn überhaupt ein entsprechender Tarifvertrag abgeschlossen wurde, und dann jeweils „branchenbezogen“.

Aufgrund des hohen Engagements der Metallrente im Vorfeld des Sozialpartnermodells nimmt man in der Branche an, dass zum Beispiel die Metallrente Vorreiter mit Leuchtturmfunktion sein könnte. Es wird aber nicht vor Mitte/Ende 2018 mit ersten Tarifverträgen zu Sozialpartnermodellen gerechnet.

Denn die Tarifvertragsparteien haben vom Gesetzgeber einen weiten Rahmen zugestanden bekommen. Über dessen Ausgestaltung muss zunächst zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite intensiv diskutiert und gerungen werden.

Vermittler weiterhin gefragt

Damit ist als erster Punkt festzuhalten: Der Markt wird nicht sofort flächendeckend von Sozialpartnermodellen geprägt sein, sondern es wird eine Zeit dauern, bis die neuen gesetzlichen Möglichkeiten greifen und von den Sozialpartnern umgesetzt werden. Insoweit bleibt es zunächst bei der bisherigen Beratungspraxis durch Vermittler.

Die Honorierung unterliegt schon jetzt den bekannten gesetzlichen Einschränkungen, zum Beispiel durch das LVRG. Und bei anhaltender Niedrigzinsphase ist davon auszugehen, dass weiter über die Kosten und damit auch die Vergütung diskutiert werden wird.

Sozialpartner haben Entscheidungshoheit

Bei einem Sozialpartnermodell selbst unterliegt die Einführung, Durchführung und Steuerung des Modells ausschließlich den Sozialpartnern. Das umfasst auch die Frage, wie künftig Arbeitgeber und/oder Arbeitnehmer informiert und beraten werden sollen und wie das honoriert wird. Das heißt, die Sozialpartner haben die Entscheidungshoheit über den Beratungsumfang und die Tarifkalkulation.

Grundsätzlich sind dabei unterschiedliche Beratungs-„Niveaus“ vorstellbar, zum Beispiel:

  • – nur digitalisierte Beratung, zum Beispiel über eine App oder Webseite,
  • – personalisierte Beratung nur des Arbeitgebers,
  • – personalisierte Beratung sowohl des Arbeitgebers als auch der Arbeitnehmer.

Dazu hat der Gesetzgeber zusätzlich durch das BRSG die Option auf ein rechtssicheres Opting-out auf tarifvertraglicher Grundlage geschaffen. Auch bei einem Opting-out wird sicherlich die Digitalisierung, zum Beispiel durch Apps zur Versorgung oder im noch stärkeren Umfang als bisher die Information über Webseiten und Portale, eine Rolle spielen.

Das Verhältnis von Beratung und Kosten gelangt in den Fokus

Grundsätzlich werden sich die Sozialpartner allerdings mit der Frage auseinandersetzen müssen, in welchem Umfang sie eine Beratung von „Mensch zu Mensch“ wünschen und wie das zu honorieren ist.

Die Vergangenheit hat eindrucksvoll gezeigt, wie wichtig sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer die persönliche Beratung ist. Man könnte diese persönliche Beratung geradezu als Schlüssel für den Erfolg in der bisherigen Verbreitung der bAV sehen.

Gleichzeitig wird insbesondere die Gewerkschaftsseite darauf achten, dass die Höhe der Honorierung dieser Beratung und die Renditeminderung für Arbeitnehmer infolge der Kosten in einem ausgewogenen Verhältnis stehen.

Weniger Vergütung kann unter dem Strich trotzdem mehr sein

Mit anderen Worten: Beratung ja, aber zu überschaubaren Kosten. Dabei spielt natürlich auch eine Rolle, dass die Beratung durch die Standardisierung eines Sozialpartnermodells und mit technischer Unterstützung einfacher werden könnte als bisher, wenn die Sozialpartner dies zusammen mit dem Versorgungsträger gut organisieren.

Dann könnte weniger Vergütung unter dem Strich trotzdem mehr sein. Hier könnten künftig auch laufende Courtagen eine größere Rolle als bisher spielen. Doch bei jedem Sozialpartnermodell entscheiden dies die Tarifvertragsparteien autonom so, wie es aus ihrer Sicht für ihre Branche am besten ist.

Zusammenfassend kann man sagen: Welchen Stellenwert künftig die Beratung in den Sozialpartnermodellen haben wird, wird sich in den nächsten Monaten herauskristallisieren. Schaut man auf die großen bestehenden Branchen-Versorgungswerke, so sieht man, dass bisher gerade die Beratung vor Ort ein wesentlicher Erfolgsfaktor war.

Dr. Henriette Meissner

Die Autorin ist Geschäftsführerin der Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH und Generalbevollmächtigte für die betriebliche Altersversorgung (bAV) der Stuttgarter Lebensversicherung a.G.“

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Unsere Auffassung und Appel an die Tarifparteien ist:

Eine Beratung nur durch 

  • – schriftliche Information
  • – App oder Internet
  • – Information in Form von Betriebsveranstaltungen
  • – oder das Personalbüro oder Betriebsräte

wird nicht ausreichen, da ein umfangreiches individuelles Wissen notwendig ist, das eigentlich nur „Betriebswirte für die betriebliche Altersversorgung (FH)“ oder adäquate BAV-Ausbildungen haben.

Hinzu kommt, dass gerade bestimmte Arbeitnehmergruppen auch mit Informationen durch schriftlichen Weg, APP oder Internet sich schwertun.

Im Übrigen ist auch in der 2.BAV-Welt das know-How selbst für Personaler zu umfangreich, da zu viele Rechtskreise Einfluss haben.


Einen Überblick der unterschiedlichen Gesetze, Verordnungen usw. gibt es hier:

http://www.forum-55plus.de/altersversorgung/gesetzliche-grundlagen-betriebliche-altersversorgung/index.html