Was ist eine beitragsorientierte Leistungszusage?Die beitragsorientierte Leistungszusage wurde zum 01.01.1999 in das Betriebsrentengesetz (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) aufgenommen.Beitragsorientierte Leistungszusagen sind auch schon vor dem 01.01.1999 erteilt worden.Der Arbeitgeber verpflichtet sich bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umwandeln.Vielfach wird diese Berechnung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen (z.B. durch eine Umrechnungstabelle) durchgeführt.Die beitragsorientierte Leistungszusage ist keine Beitragszusage, bei der unabhängig der Leistungshöhe allein ein Beitrag zu entrichten ist.Die beitragsorientierte Leistungszusage enthält das Versprechen, bei der Vereinbarung der Zusage zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine bestimmte Versorgungsleistung zu erbringen.Die beitragsorientierte Leistungszusage unterscheidet sich zur Leistungszusage dadurch, dass dem Arbeitnehmer der Betrag mitgeteilt wird, der vom Arbeitgeber zur Finanzierung der Versorgungsleistungen aufgewendet wird.Die beitragsorientierte Leistungszusage ist in allen 5 Durchführungswegen der „BAV-Welt 1“ möglich.Die 5 Durchführungswege der „BAV-Welt 1“ sind:- Direktversicherung- Pensionskasse- Pensionsfonds- Unterstützungskasse- Pensionszusage / Direktzusage.Innerhalb der „BAV-Welt 2“ ist die beitragsorientierte Leistungszusage gesetzlich verboten. Dort ist ausschließlich die reine Beitragszusage erlaubt, Bei der reinen Beitragszusage bezahlt der Arbeitgeber einen Beitrag und hat keine Nachhaftung bei den Leistungen.
Teilzeitbeschäftigte dürfen bei Überstundenzuschlägen nicht mehr schlechter behandelt werden als Vollzeitbeschäftigte. Das entschied das Bundesarbeitsgericht in einem Grundsatzurteil in Erfurt.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Teilzeit bei Überstundenzuschlägen nicht mehr schlechter behandelt werden dürfen als Vollzeitbeschäftigte. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt.
Tarifliche Regelungen, nach denen Teilzeit-Arbeitnehmer erst dann Mehrarbeitszuschläge bekommen, wenn sie mit der Zahl der erbrachten Überstunden die Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten überschritten haben, verstoßen demnach gegen das Diskriminierungsverbot. Eine Ausnahme wäre nur möglich, wenn die Ungleichbehandlung durch sachliche Gründe gerechtfertigt sei.
In diesem Gerichtsverfahren ging es eigentlich darum, inwieweit ein Tarifvertrag den Zuschlag bei Teilzeitkräfte weglassen darf.
Grund hierbei ist, dass meistens die Frau Teilzeitkräfte sind und damit ein echter Nachteil für die überwiegende Anzahl von Frauen besteht. Der Gleichbehandlungsgesetz.
Was gilt hier bei der betrieblichen Altersversorgung?
Auch auf die betriebliche Altersversorgung kann dieses Urteil noch wirken.
Besonders dann, wenn die betriebliche Altersversorgung durch Arbeitgeber Zuschüsse bei Teilzeitkräften geringer ist.
Arbeitet beispielsweise eine Teilzeitkraft 50 % und würde nur den halben Beitragszuschlag zur betrieblichen Altersversorgung erhalten, dann wäre dies unter Umständen ein Nachteil, wenn die Teilzeitkraft beispielsweise regelmäßig länger arbeitet und der Zuschuss nicht angepasst wird.
Vielleicht gibt es bei diesem Urteil in der Urteilsbegründung weitere Informationen.
Es ist durchaus vorstellbar, dass ein Arbeitnehmer einen höheren Arbeitgeberfinanzierten Beitragszuschuss erhalten muss, wenn der Beitragszuschuss bei einer längeren Arbeitszeit nicht angehoben wird.
Im extrem würde dies bedeuten, dass die Teilzeitkraft, die beispielsweise um 50 % auf Vollzeit Überstunden macht, nicht eine Beitragsanhebung des Arbeitgebers erhält. Dies wäre sicherlich falsch.
Die #Bürgerversicherung in der #Krankenversicherung oder #Rentenversicherung wird durch viele Bürger positiv bewertet. – Zunächst! –
Denn bei genauer Betrachtung ist die Bürgerversicherung für alle gesetzlich Versicherten mit erheblichen Nachteilen verbunden.
Die Bürgerversicherung in Deutschland
Auf den ersten Blick hört sich das gerecht an. Schaust Du aber einmal genau hin, dann siehst Du sehr schnell, dass eine Bürgerversicherung besonders für gesetzlich Krankenversicherte extrem schlecht wäre.
Warum dies der Fall ist, werde ich Dir hier erklären.
Unterscheiden muss man zunächst zwischen einer Bürgerversicherung
in der Krankenversicherung
und in der Rentenversicherung.
Wer sich mit diesen beiden Bürgerversicherungen befasst, muss wissen, wie der Beitrag berechnet wird und was bei den Leistungen passieren wird.
Eine Bürgerversicherung in der Krankenversicherung würde bedeuten, dass der Beitrag bei allen Versicherten aus allen Einnahmen berechnet wird. Einzelne Einnahmen nicht zu berücksichtigen wäre ja auch ungerecht und würde einzelne Gruppen bevorteilen.
Die Linke will, dass der Beitrag ohne Obergrenze berechnet wird und die SPD bis zu einem Höchstsatz. Aber auch Gruppen wie die #AfD haben bei der Bürgerversicherung Vorstellungen, die außerhalb jeder Realität sind.
Was bedeutet dies beispielsweise für
Rentner
Arbeitnehmer
Vermieter
Mieter
Rentner müssen mit höheren Abgaben rechnen!
Als erste Folge würde § 226 und auch § 237 SGB V abgeschafft. Was da drin steht? Nun, ganz einfach.
In § 237 SGB V wird geregelt, aus welchen Einkünften ein versicherungspflichtiger Rentner Krankenkassenbeiträge bezahlen muss. In § 226 wird das gleich festgelegt für versicherungspflichtige Beschäftigte. Für bestimmte Einkünfte müssen Rentner und versicherungspflichtige Beschäftigte bisher keinen Krankenkassenbeitrag entrichten.
Wenn nun alle Bürger aus allen Einkünften Krankenkassenbeiträge bezahlen müssen, dann gilt für alle gesetzlich Versicherten nur noch § 240 SGB V. Und dann ergibt sich auch ein Krankenkassenbeitrag aus Zinseinkünften, Mieteinkünften und anderen Nebeneinkünften.
Beispiel Zusatzverdienst:
Der Rentner Anton Müller hat eine Rente von 1.100 Euro und verdient mtl. für Fahrdienste 500 Euro. Bei einem Kranken- und Pflegepflichtbeitrag von ca. 20 % bezahlt der Arbeitgeber die Hälfte, so dass der Rentner aus dem Zusatzverdienst 50 Euro bezahlen muss.
Das gleiche gilt im Übrigen auch, wenn Anton Müller in seiner Haupttätigkeit Angestellter wäre.
Beispiel Zinseinkünfte:
Der Rentner Max Muster hat eine Rente von 1.100 Euro und hat erhält pro Jahr Zinseinkünfte von 500 Euro. Für Zinseinkünfte müsste er den vollen Beitrag für die Kranken- und Pflegepflichtbeitrag alleine bezahlen.
Rund 20 %, also 100 Euro würden dann von den Zinseinkünften fällig. Dies würde im Übrigen nicht nur für Rentner, sondern für alle Arbeitnehmer fällig werden.
Da bekommt man schon wenig Zinsen und muss dann noch einmal daraus Krankenkassenbeitrag bezahlen!
Beispiel Vermietung:
Der Rentner Paul Müller erhält ebenso eine Rente von 1.100 Euro. Er vermietet eine Eigentumswohnung an Franz. Der Vermieter hat daraus mtl. Mieteinkünfte von 800 Euro.
Der Vermieter müsste daraus 20 % Beitrag an die Kranken- und Pflegeversicherung bezahlen. Damit wären monatlich 160 Euro fällig.
Der Vermieter wird diesen Zusatzaufwand natürlich mittelfristig durch Mieterhöhungen wieder ausgleichen wollen. Damit ein Vermieter 160 Euro netto ausgleichen will, müsste er im Durchschnitt die Miete um rund 240 Euro erhöhen.
Auch ein versicherungspflichtiger Beschäftigte müsste die Zwangsabgabe für die Bürgerversicherung bezahlen. Die Zwangsabgabe würde bei jedem Bürger entstehen, denn in einer Bürgerversicherung soll ja jeder dann versichert werden!
Beispiel Mieter – Mieterhöhung von 30 % wäre die Konsequenz
Wenn der Mieter mit dem Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag belastet wird, dann steigt die Miete um ca. 30 % an (von 800 Euro auf 1.040 Euro).
Die Befürworter der Bürgerversicherung vertreten die Ansicht, dass eine Bürger-Krankenversicherung innerhalb der gesetzlichen Krankenkassen genug Konkurrenz wäre. „Die gesetzlichen Krankenkassen AOK, TK, DAK & Co. würden sich schon genug eigene Konkurrenz machen, damit ein Wettbewerb ausreichend vorhanden wäre.…., so die Argumentation der Verfechter einer gesetzlichen Kasse.
Genau diese Aussage ist eben falsch. Deutlich wurde dies in der Corona-Pandemie. Staatliche Systeme wie in England – oder Bürgerversicherungen in Schweden – waren in der Pandemie total überlastet.
Warum waren und sind diese staatlichen Systeme völlig überlastet?
Ganz einfach. In den vergangenen Jahren haben diese Regierungen mit einer staatlichen Gesundheitsvorsorge bzw. auch Bürgerversicherungen ihre Leistungsvorsorge extrem abgebaut.
Wenn eine Regierung Geld einsparen will, dann dort, wo man es zunächst nicht sofort auffällt. Einsparung bei der Forschung & Entwicklung und bei der Vorsorge mit Intensivbetten.
Schaut man sich die Anzahl der Intensivbetten in Europa pro 100.000 Menschen an, dann ergibt sich für
Deutschland: 33,9
Frankreich: 16,3
Italien: 8,6
Spanien: 9,7
England: 10,5
Schweden: 5,8
Grund: In gesetzlichen Versorgungssystemen (auch gesetzlicher Krankenkasse, Bürgerversicherung) werden die Leistungen kraft Gesetz festgelegt. Bei privaten Krankenversicherungen werden die Leistungen durch den Versicherungsvertrag vereinbart.
Wenn es keine private Krankheitsvollversicherung geben würde, wäre der Wettbewerb im Leistungsumfang ausgeschalten.
Wenn in solchen Systemen Geld eingespart werden muss, dann durch Leistungskürzungen. Ein echter Wettbewerb ist ausgeschaltet.
Und so gibt es bei den Bürgerversicherungen oder staatlich autarken Gesundheitssystemen eben beispielsweise Kürzungen bei der Vorsorge von Intensivbetten oder auch einen Leistungsabbau, der vom Alter der Versicherten abhängt.
Wenn in England eine Herz-OP mit 75 Jahren notwendig ist, dann dort die Operation vom staatlichen Gesundheitssystem nicht bezahlt. Wer es sich leisten kann, darf sich privat operieren lassen.
In einer Reihe von europäischen Ländern wurden auch schon Studien, in denen der Wert des Menschen nach seinem Alter berechnet wurde, durchgeführt (Beispiele: England, Niederlande)
Schaut man sich das englische Gesundheitssystem genauer an, dann wird deutlich, wie miserabel die Versorgung dort ist. Deutschland hat beispielsweise rund 28 % mehr Ärzte, als England.
#Fachärzte gibt es fast ausschließlich in #Krankenhäusern. Und diese Fachärzte sind auch dort Mangelware.
Staatlich vollständig gesteuerte Systeme wie eine #staatliche #Gesundheitsvorsorge bzw. Bürgerversicherung sind letztendlich gut vergleichbar mit der Autoindustrie in der ehemaligen DDR.
In der #DDR konnte man zwischen Trabbi, Wartburg und Lada wählen-. Die Lieferzeiten waren bis zu 17 Jahre. Eine technische Weiterentwicklung gab es letztendlich nicht.
Hätte man die Kosten für den Trabbi weiter drücken müssen, dann hätte der Staat die Polsterung vielleicht noch etwas reduzieren können. Der Bürger hätte ja eh keine Wahl gehabt.
Technische Verbesserungen waren nicht notwendig, denn der DDR-Bürger konnte nur diese Automarken kaufen.
Wer in Schweden in der Krankenversicherung versichert ist, muss seit 2013 einen bürokratischen Weg beispielsweise bei Herzerkrankungen durchlaufen. Wenn der Allgemeinmediziner feststellt, dass eine Herzerkrankung vorliegt, dann wird zunächst eine Überweisung zum Kardiologen vorgenommen.
Der Kardiologe muss bei einer notwendigen Krankenhausbehandlung dies der Stadtverwaltung vorschlagen.
Die Stadtverwaltung entscheidet dann, wann wer in das Krankenhaus darf. Ob ein Bürgermeister, Politiker, Selbstständiger oder ein Behinderter vorgezogen wird, entscheidet also die Stadtverwaltung.
Schaut man sich die staatlichen Systeme genau an, dann ist auch auffällig, dass bestimmte Leistungen, die im deutschen System noch versichert sind, in Bürgerversicherungen völlig ausgeschlossen sind.
Beispiel Zahnersatz. In Deutschland wird noch bis zu 60 % der Grundversorgung gezahlt. Besser, als nichts kann ich da nur sagen.
In England ist der Zahnersatz komplett selbst zu bezahlen. Es ist nicht nur optisch gewöhnungsbedürftig, sondern auch medizinisch ein großes Problem. Fehlen die Zähne, haben Magen und Darm erhebliche Verdauungsprobleme.
Nun sagen Befürworter der Einheits-Zwangssysteme – also der Bürgerversicherung – man könne sich ja auch zusätzlich privat krankenversichern.
Das ist zwar richtig, allerdings kann sich eine Zusatzkrankenversicherung eben nur derjenige leisten, der gut verdient.
Und was die Befürworter ebenso verschweigen ist, dass Zusatzversicherungen vom Versicherten alleine gezahlt werden müssen.
Werden beispielsweise viele gesetzliche Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung entfernt, dann müssen diese Leistungen eben privat durch eine Zusatzversicherung abgesichert werden.
Und diesen Beitrag bezahlt dann der Arbeitnehmer alleine!. Er bekommt auf die private Zusatzversicherung keinen Beitragszuschuss vom Arbeitgeber oder der gesetzlichen Rentenversicherung.
Wenn also der gesetzliche Beitrag zum Beispiel um 50 Euro netto sinkt (Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils 50 Euro), dann steigt der Beitrag für eine private Zusatzversicherung auf 100 Euro. Da auch die Verwaltung der privaten Zusatzversicherung Geld kostet, steigt der Nettobeitrag hierfür auf ca. 105-110 Euro an.
Eine sogenannte Bürgerversicherung – also eine Zwangs-Einheitsversicherung – ist gerade für die sozial Schwachen und auch für den Durchschnittsbürger nicht passend. Seltsamerweise wollen jedoch gerade die Parteien, die die sozial Schwachen vertreten wollen, eine Bürgerversicherung.
Was steckt dahinter? Warum wollen gerade die Linke, SPD und auch in Teilen die Grünen dies Zwangsversicherung haben?
Dahinter stecken zwei Gedanken:
Es ist die Ideologie des Sozialismus eine Einheitsversicherung zu bewerben. Wie schlecht dies ist, hatte doch auch der Zusammenbruch der DDR gezeigt. Auch die Pandemie zeigte deutlich, dass eine Einheitsversicherung oder eine Bürgerversicherung extreme Lücken offenlegt. Warum gab es beispielsweise Staaten, die meinten, man muss nur Abstand halten und an die Vernunft der Menschen appellieren. Ganz einfach, die finanziellen Mittel der Bürgerversicherung reichten nicht mehr aus. Und in so manchen Land waren die Intensivbetten überbelegt.
Die gesetzlichen Krankenkassen haben ein finanzielles Problem durch ihr eigenartiges Finanzierungssystem. Ähnlich wie die gesetzliche Rentenversicherung werden in der gesetzlichen Krankenversicherung die heutigen Leistungsausgaben durch heutige Beitragseinnahmen finanziert. Und die gleiche Problematik der gesetzlichen Rentenversicherung trifft auch die gesetzliche Krankenversicherung. Das Durchschnittsalter ist in den letzten 50 Jahren angestiegen. Entwicklung des Durchschnittsalters:
1960: ca. 34 Jahre
1990: ca. 38 Jahre
2019: ca. 43 Jahre
Besonders steigen die Ausgaben bei den Versicherten der älteren Generation, die 75-80Plus ausmacht.
In einer Grafik der Barmer Ersatzkasse wurde einmal dargestellt, wie hoch die Leistungsausgaben beispielsweise ein 80-Jährige– gemessen am Beitrag verbraucht. Ein 80-Jähriger verbraucht etwa das 7,5-fache eines 20-Jährigen. Für die Finanzierung der Leistungen von zwei 80-Jährigen sind also 15 Menschen im Alter von 20 Jahren notwendig.
Das Hauptproblem der gesetzlichen Krankenkassen besteht darin, dass keine Altersrückstellungen aufgebaut werden.
Beiträge, die heute eingenommen werden, werden sofort wieder ausgegeben (mit Ausnahme von minimalen Rücklagen für Epidemien).
Da das Durchschnittsalter steigt und immer mehr ältere Menschen leben, werden in der gesetzlichen Kranken- und Pflegepflichtversicherung immer höhere leistungsausgaben notwendig.
Die privaten Krankenversicherungen haben das Problem schon vor Jahren erkannt und haben Alterungsrückstellungen gebildet. Die Altersrückstellung der privaten Krankenversicherungen beträgt heute über 270 Mrd. Euro.
Hätte die gesetzliche Krankenkasse ebenso Altersrückstellungen aufgebaut, dann müssten heute etwa 2.500 Mrd. Euro – also 2,5 Bio. Euro – dort vorhanden sein.
Die gesetzlichen Kassen haben dies jedoch nicht.
Durch die Einführung einer Zwangsversicherung – auch Bürgerversicherung genannt – will man den Wettbewerber „Private Krankenversicherung abschaffen.
Wenn es keine private Krankenversicherung als Krankheitskostenvollversicherung mehr gibt, sind auch weitere Leistungskürzungen in der gesetzlichen Krankenkasse möglich.
Denn wenn es keine Alternative mit mehr Leistungen gibt, dann kann man nur von einer Bürgerversicherung in eine andere Bürgerversicherung wechseln.
Die Idee bestimmter Politiker oder Parteien sind hier schon perfide. Man will ein funktionierendes duales Gesundheitssystem abschaffen, damit die gesetzlichen Kassen, die Verlustreich gearbeitet haben und nichts angespart haben von dem Mitbewerber befreit werden.
Und dieses Vorgehen wird dann noch dem Bürger positiv als Bürgerversicherung verkauft.
Wer nun meint, dass rechtspopulistische Parteien die bessere Wahl wären, der irrt. Die AfD äußert sich im Wahlprogramm zwar nicht konkret, ist aber eher republikanisch eingestellt.
Rechtspopulisten wollen prinzipiell jedoch, dass es keine Bürgerversicherung gibt, sondern eher den Weg der Republikaner in den U.S.A. Jeder darf sich versichern, wenn er es will. Keiner muss sich versichern.
Die Folgen einer nur freiwilligen Krankenversicherung sind in der Corona-Pandemie in den USA deutlich geworden.
In keinem anderen Land sind so viele Menschen an oder mit Covid-19 gestorben, wie in den U.S.A.
Also: Auch ein Krankenversicherungssystem, das nur eine freiwillige Versicherung vorsieht, ist keine Lösung.
Das deutsche duale Gesundheitssystem verbindet viele positive Bereiche:
Jeder muss in einer Krankenversicherung versichert sein
Gesetzlich und privat Krankenversicherte erhalten eine Mindestleistung, die durch den Wettbewerb zwischen beiden Systemen auch nicht abgeschafft werden kann.
Wer die Auffassung vertritt, dass eine Einheitsversicherung ausreichend ist, muss sich im Klaren sein, dass dann die Leistungen nicht mehr verbessert werden, sondern eher weiter abgebaut werden.
Welche Leistungen wurden denn in der gesetzlichen Krankenkasse schon abgebaut? Nachfolgend ein kleiner Auszug:
Kostenfreie Krankenversicherung für Rentner
Beiträge zur Krankenversicherung aus der betrieblichen Altersversorgung für Rentner
Zahnersatz mehrmals reduziert auf heute 60 % Grundversorgung; dies entspricht etwa 30 % der Zahnersatzkosten.
Rezeptgebühr
Brillenleistung
Abschaffung Sterbegeld
etc.
In welchen Bereichen könnte durch die Einführung der Bürgerversicherung noch weitere Einschränkungen folgen?
Abschaffung der KVdR (Krankenversicherung der Rentner)
Beiträge aus Mieten, Zinseinkünften, privater Rentenversicherung
Keine Leistungen bei Zahnersatz
Erhöhung von Rezeptgebühr und stationäre Selbstbeteiligung
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Sachthemen über viele unterschiedliche Themen
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Ob es um Gesundheit, Finanzen, Erbrecht, rechtliche Vorsorge, Rente, betriebliche Altersversorgung oder um die Pflege geht. Wir bieten unseren Mitgliedern und Nicht-Mitgliedern auf den FACEBOOK-Seiten und twitter-Seiten umfangreiche Informationen.
Jedes Jahr
ändern sich die Rechengrößen, insbesondere in der Sozialversicherung.
Auch 2020 spielen diese Rechengrößen in der Sozialversicherung (Krankenversicherung,
Rentenversicherung) und auch in der betrieblichen
Altersversorgung eine wichtige Rolle.
Aus diesem
Grunde haben wir hier die wichtigsten Sozialversicherungswerte und andere
Rechengrößen aktuell zusammengefasst (natürlich ohne Gewähr).
Wir wünschen
Ihnen auch im Jahr 2020 viel Erfolg, vor allem aber auch Gesundheit.
Rechengrößen und Sozialversicherungswerte
2020
West
Ost
Beitragsbemessungsgrenze für die allgemeine
Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung
p.a:: 82.800 Euro
mtl.: 6.900 Euro
p.a. 77.400 Euro
mtl.: 6.450 Euro
Beitragsbemessungsgrenze für die knappschaftliche
Rentenversicherung
p.a.: 101.400 Euro
Mtl. 8.450 Euro
p.a.: 94.800 Euro
Mtl.: 7.900 Euro
Versicherungspflichtgrenze in der GKV (§ 6 Abs. 6 SGB V):
62.550 Euro pro Jahr (5.212,50 Euro pro
Monat)
Beitragsbemessungsgrenze in der GKV (Bestandsfälle
PKV, § 6 Abs. 7 SGB V):
56.250 Euro pro Jahr (4.687,50 Euro pro
Monat)
Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2019
allgemeine Rentenversicherung:
40.551 Euro pro Jahr
(Ost: Hochwertung um 1,1339)
Bezugsgröße (§
18 SGB IV) in der Sozialversicherung:
Lohnsteuerpauschalierung
bei Direktversicherungen (§ 40 b EStG)
Höchstbetrag
p.a.
Je
Arbeitnehmer:
p.a.:
1.752 Euro
mtl.
145,00 Euro
Bei
Durchschnittsberechnung möglich bis zu (je AN)
p.a.
2.148 Euro
mtl.
179,00 Euro
Der betriebswirtschaftliche Leitfaden in
der betrieblichen Altersversorgung für
ArbeitgeberSteuerberater
RentenberaterHR-BeraterEntscheiderbAV-Spezialisten
www.bAV-Leitfaden.de und www.bAV-toolbox.de
Beitragssätze
Allgemeiner
Beitragssatz
14,6
%
Ermäßigter
Beitragssatz
14,0
%
Durchschnittlicher
Zusatzbeitrag
1,1
%
Pflegeversicherung
3,05
%
Beitragszuschlag
f. Kinderlose
0,25
%
Rentenversicherung
(allgemein)
18,6
%
Knappschaftliche
Rentenversicherung
24,7
%
Arbeitslosenversicherung
2,4
%
Umlage
U1 und U2
individuell
nach Satzung der Krankenkasse/ der Minijob-Zentrale
Insolvenzgeldumlage
(U3)
0,06
%
Beitragszuschüsse
(§ 257 SGB V/§ 61 SGB XI)
Personen
mit Anspruch auf Krankengeld
Höchstzuschuss
zur Krankenversicherung (KV-Beitragssatz = 14,6 % bzw. ermäßigt = 14 %, ohne
Zusatzbeitrag)
Mtl.
342,19 Euro
Personen
ohne Anspruch auf Krankengeld
Mtl.
328,19 Euro
Höchstzuschuss
zur Pflegeversicherung bundeseinheitlich (außer Sachsen)
nach
§ 61 Abs. 3 SGB XI (1,525 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze)
Mtl.
71,48 Euro
Sachsen
nach § 61 Abs. 3 SGB XI
(1,025
% der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze)
Mtl.
48,05 Euro
Höchstzuschuss
zur privaten Krankenversicherung
Pflegeversicherung
Pflegevers.
Sachsen
Mtl.
367,97 Euro
Mtl.
71,48 Euro
Mtl.
48,05 Euro
Faktor
F
Teil
des Arbeitsentgelts, für den Beiträge fällig werden
Geringverdienergrenze
(Auszubildende)
(Der
Arbeitgeber trägt neben seinem eigenen Beitragsanteil auch die
Arbeitnehmerbeitragsanteile inkl. Zusatzbeitrag)
Rentenexperte – #Renten-Experte informiert:#Verbeitragung #Betriebsrenten und die geplante Entlastung
Am Montag, dem 9.12.2019 um 11:00 Uhr wird es im Bundestag bei der Anhörung sicherlich sehr spannend werden, wenn es um die Reduzierung der Krankenkassenbeiträge aus Betriebsrenten geht.
Live dabei über Internet www.bundestag.de
Die Umsetzung soll anscheinend bereits zum 1.1.2020 erfolgen. Inwieweit dies in der Praxis klappt muss mach bezweifeln. In allen Prozessen, die eine Veränderung auslösen, muss neben der gesetzlichen Umsetzung auch das Nadelöhr „technische Umsetzung“ beachtet werden. Die IT muss hier sehr oft angepasst werden.
So ist eine Umstellung von #Freigrenze auf #Freibetrag auch durch eine neue Erfassungsart belastet. Die betroffenen Rentner müssen durch einen neuen Fragebogen angeschrieben werden und anschließend müssen die Berechnungsprogramme in der Informatik angepasst werden.
Insoweit könnte es durchaus sein, dass die #Zahlstellen mit einer Verzögerung von 12 Monaten die Beitragsberechnung und die Beitragsabführung durchführen können. Darauf hat bereits die VBL hingewiesen (s. Artikel auf Internetseite der VBL –> Auswirkungen auf die Betriebsrente der VBL )
Die Meldepflichten bei Versorgungsbezügen regelt § 202 SGB V. Zum 1.7.2019 wurde das Zahlstellenverfahren deutlich erweitert. Danach sind Sozialversicherungsbeiträge für alle versicherungspflichtigen Versorgungsbezieher abzuführen. Damit sind Arbeitgeber selbst mit einem# Kleinstbestand in der Pensionszusage betroffen.
Im Rahmen des #Beitragsverfahrens melden die Arbeitgeber den jeweiligen #Krankenkassen die für die Betriebsrentner abzuführenden #Sozialversicherungsbeiträge (SV-Beiträge) und führen diese ab. Privat krankenversicherte Betriebsrentner nehmen nicht am #Zahlstellenverfahren teil.
Welche Probleme durch die Umstellung des Begriffes Freigrenze und Freibetrag entstehen, wird am Ende des Artikels für die Fachwelt deutlich.
Hier zunächst die wichtigsten Details dieser geplanten Entlastung: Bisher werden aus den Betriebsrenten Beiträge für die Krankenkasse und Pflegepflichtversicherung fällig, wenn die Rente (und evtl. Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit) den Betrag der #Freigrenze nicht überschreiten. 1 Cent über der #Freigrenze konnte schon eine vollständige Beitragspflicht auslösen.
Die #Freigrenze soll in einen #Freibetrag umgewandelt werden. Dies führt dazu, dass bei einer Überschreitung des freigestellten Betrages mit einem Cent nur der eine Cent beitragspflichtig zu berücksichtigen ist.
Die #Freigrenze, wie auch der #Freibetrag gilt für die Personen, die pflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, also in der Krankenversicherung der Rentner.
Wer #nicht in der #Krankenversicherung #der #Rentner ist, muss als freiwillig gesetzlich Versicherter einen sogenannten „verminderten Beitragssatz“ trotzdem bezahlen.
Der Freibetrag gilt nicht für freiwillig Krankenversicherte.
Dies wird deutlich durch die Unterscheidung der Beitragsauslösung.
Für KVdR-Versicherte gilt– § 229 SGV V (Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen)– und §226 SGB V (Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter)
Für #freiwillig #Krankenversicherte errechnet sich der Beitrag aus einem verminderten Beitragssatz von 14 % zuzüglich Zusatzbeitrag.
Die beitragspflichtigen Einnahmen für freiwillig versicherte Rentner bestimmen §§ 238a, 240 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 und 247 i. V. m. 241 SGB V. Für die Familienversicherung von Ehegatten ist § 10 Abs. 1 SGB V zu beachten. Wichtig ist der Hinweis, dass bei der Freigrenze auch das Arbeitseinkommen berücksichtigt wurde.
Beispiel:
Ein Rentner erhält mtl. 150 Euro aus einer betrieblichen Altersversorgung. Durch seine Photovoltaikanlage erhält dieser Rentner zusätzlich Gewerbeeinkünfte von mtl. 80 Euro.Seine mtl. Einnahmen haben somit die Freigrenze aus dem Jahr 2019 (159 Euro) überschritten. Beide Einnahmen wurden vollständig in der gesetzlichen Krankenkasse verbeitragt. Durch die Einführung des #Freibetrages ist nur ein Teil zukünftig beitragspflichtig.
Wird die Photovoltaikanlage auf eines der Kinder überschrieben (mit oder auch ohne Haus mit Nutzungsrecht, kann die Beitragspflicht – je nach Versichertenstand des Kindes auch entfallen.
Dies wäre im Übrigen aus verschiedenen Gründen durchaus sinnvoll.Neben einer evtl. Erbschaftsteuer kann die frühzeitige Übertragung auf die Kinder die Erbschaftsteuer senken (10-Jahresfrist ist zu beachten).
Auch bei einer gesetzlichen Rente kann eine Rentenkürzung durch eine gewerbliche Tätigkeit entstehen (z. B. Witwenrente, Erziehungsrente oder Rente vor der Regelaltersgrenze).
Der Freibetrag bzw. die Freigrenze wirkt sich ausschließlich auf die gesetzliche Krankenversicherung aus.
In der #Pflegepflichtversicherung gibt es keine Freigrenze und auch keinen Freibetrag.
Während der Sparphase sind in der betrieblichen Altersversorgung Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge durch den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber eingespart worden, soweit der Arbeitnehmer nicht über der Beitragsbemessungsgrenze verdient hatte.
Hatte der Arbeitnehmer über der Beitragsbemessungsgrenze verdient, ist keine Sozialversicherungsersparnis entstanden. Insoweit ist die gesetzlich angestrebte Lösung eigentlich keine systemgerechte Lösung, allerdings aufgrund der angespannten Kassenlage wohl nicht anders umzusetzen.
Eine bessere Systemlösung wäre es gewesen, alle Renten aus der betrieblichen Altersversorgung beitragsfrei zu stellen. Trotzdem ist die angestrebte gesetzliche Lösung für jeden Arbeitnehmer eine interessante Möglichkeit, für das Alter vorzusorgen.
Neben der #Steuerentlastung und der #Sozialversicherungsersparnis (bis zur Beitragsbemessungsgrenze) erhält der Arbeitnehmer bei den Durchführungswegen:– #Direktversicherung– #Pensionskasse– #Pensionsfondszusätzlich einen Beitragszuschuss von mindestens 15 % aus den selbst geleisteten Beiträgen (nach § 1 a Abs. 1a BetrAVG).
Viele Arbeitgeber runden den Arbeitgeberzuschuss auf 20 % auf. Inzwischen gibt es auch Betriebe, die aufgrund der Berücksichtigung von Fluktuationskosten Zuschüsse bis zu 50 % gewähren.
Grund: Die Fluktuationskosten setzen sich aus Einstellungskosten, Einarbeitungskosten und Ausscheidekosten zusammen und betragen – je nach Branche und Stellenbeschreibung – bis zu 260 % eines Jahresgehalts. Sinkt die Fluktuation um einen gewissen Prozentsatz ab, dann entstehen hierdurch Kostenersparnisse, die in den Zuschüssen berücksichtigt werden können. Oder anders umschrieben: Je höher der Zuschuss in der bAV ist, desto geringer ist die Fluktuation.
Bei der Ermittlung eines Zuschusses zur betrieblichen Altersversorgung kann der Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH) behilflich sein. Probleme bei der praktischen Umsetzung durch die kleine Veränderung des Wortes „Freigrenze“ in „Freibetrag“
So mancher #Spezialist in der #betrieblichen #Altersversorgung wird durch Details an die gesetzlichen Anpassungen im #BRSG aus 2018 erinnert. Das Nikolausschreiben des BMF vom 6.12.2017 brachte in vielen Punkten immer noch nicht die notwendige Klarheit. Dies ist auch nicht verwunderlich, wenn man bedenkt unter welchem Zeitdruck die Politik oft Lösungen strickt, die dem einzelnen Bürger ja helfen sollen. – Die Kompliziertheit des Arbeitgeberzuschusses zur #Entgeltumwandlung von 15 %, die in vielen Details wahrscheinlich durch den 3.Senat des BAG noch geklärt werden muss – und auch der BAV-Förderbeitrag nach § 100 EStG sowie der Ergänzung im BMF-Schreiben v. 6.12.2017 hatte viele Punkte offen gelassen, die erst nach 9 Monaten klar gestellt wurden (z. B. VL-Anlage).
Ein bAV-Experte sollte umfangreiches Knowhow in der betrieblichen Altersversorgung haben
Und so wird auch die grundsätzlich gut gemeinte Entlastung der Betriebsrentner vielleicht zum 1.1.2020 starten, allerdings oft nur rückwirkend umgesetzt werden können.
So müssen die Zahlstellen der Betriebsrente – und dies sind nicht nur die Arbeitgeber, sondern auch die Unterstützungskassen, die Versicherer und Pensionsfonds – erst nach dem Gesetzesbeschluss in der Software Anpassungen vornehmen und dann die betroffenen Personen anschreiben und anschließend die Auswertung vornehmen. Zusätzlich zu den bisherigen Angaben müssen hier Angaben zu anderen bestehenden Betriebsrenten erfolgen etc. Und in speziellen Situationen – beispielsweise, wenn ein Betriebsrentner mehrere Renten von unterschiedlichen Zahlstellen erhält – müssen zwischen den unterschiedlichen Zahlstellen Absprachen neu getroffen werden, welche Zahlstelle den Freibetrag berücksichtigt und welche Zahlstelle den Freibetrag nicht berücksichtigt.
Es ist nicht einfach, wenn man sich mit den Details befasst. Dem Arbeitnehmer sind die Feinheiten nicht so bekannt, die beachtet werden müssen, damit der Ablauf in der betrieblichen Altersversorgung auch rund läuft. Je besser die Berater die Details kennen, desto besser können die Veränderungen auch erläutert werden.
Übrigens: Kleine KMU (kleine und mittlere Unternehmen) stoßen bei der Pensionszusage wieder an die Belastungsgrenzen. Es wird deutlich, dass der verwaltungsarme Weg Direktversicherung wohl der beste Weg in Zukunft sein wird, denn bei der Pensionskasse droht weiterer Ungemach durch den EuGH, wodurch bei Pensionskassenverträge eine Insolvenzpflicht entsteht (s. Gesetzesentwurf –> Link Referentenentwurf ) In diesem Referentenentwurf wird auch das Urteil des BAG – 3.Senat 794/14 v. 19.5.2016) korrigiert. Dies entlastet die Arbeitgeber bei der Verwaltung der Verträge in der betrieblichen Altersversorgung bei ausscheidenden Arbeitnehmern deutlich.
Extrarente – Vorschlag der Verbraucherzentrale ist nicht praxistauglich!
Die Forderung der #Verbraucherzentrale eine Extrarente einzuführen, basiert auf der Idee, dass jeder #Arbeitnehmer einen Betrag von seinem Gehalt abziehen lässt und dieser Betrag dann in einem #Sparvertrag angespart werden muss (opting Out).
Der Sparbetrag soll also automatisch einbehalten werden und von dem #Arbeitgeber auf ein Sparprodukt eingezahlt werden, dass unter öffentlich-rechtlicher Beaufsichtigung besteht.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitnehmer dies auch abwählen oder den Sparbetrag jederzeit ändern.Am Ende wird das Kapital in der Rentenphase ausgezahlt.Auf den ersten Blick hört sich die Idee sehr gut an.
Allerdings bei genauerer #Betrachtung ist es völlig #praxisfremd.
Gründe:
Zunächst einmal wäre der Arbeitgeber damit belastet. Der Arbeitgeber müsste jederzeit die Sparraten anpassen und dies auch aufgrund des #Nachweisgesetzes dokumentieren. Wenn steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Bereiche betroffen wären, dann müsste der #Arbeitgeber dies auch im #Lohnkonto und in den #Entgeltunterlagen festhalten.
2. Die Gelder sollen in Fonds gelegt werden. Es besteht hier durch keinerlei Garantie einer Rente für später. Beim #Betriebsrentenstärkungsgesetz gibt es beim so genannten #Sozialpartnermodell auch keine Garantie, allerdings wird das Geld hier aufgrund gesetzlicher Vorschriften (PFAV) angelegt, wodurch eine indirekte Garantie vorhanden ist.
In der bisherigen #betrieblichen #Altersversorgung (die es neben dem #Sozialpartnermodell gibt) ist eine Garantie in Form einer Leistungszusage vorhanden, wodurch eine #lebenslange #Rente gezahlt werden muss.
3. Ebenso ist in dem Modell #Extrarente keine lebenslange Zahlung garantiert. Ist das Sparbuch verbraucht, dann gibt es eben keine Zahlungen mehr.
4. Jeder vierte Erwerbstätige wird im Laufe seines Lebens invalide und kann zumindest zeitweise nicht mehr arbeiten.
Die Absicherung der Berufsunfähigkeit/Invalidität wird bei diesem Produkt überhaupt nicht vorhanden sein.
Bei Invalidität beziehungsweise Berufsunfähigkeit müsste der Sparplan abgebrochen werden und die komplette Altersvorsorgeplanung wäre dahin.
In der #betrieblichen #Altersversorgung (#bAV) ist die Absicherung der #Berufsunfähigkeit möglich.
5. Auch die Absicherung der #Hinterbliebenenversorgung wird in diesem Modell überhaupt nicht berücksichtigt.
6. Je nachdem wie die Aufsicht des Modells #Extrarente geplant wäre, hätte der Staat auch darauf Zugriff und könnte Gelder für sich abzweigen.
7. Vor einigen Jahren hatte die Verbraucherzentrale schon einmal ein Riester Produkt empfohlen, das in einem Fonds das Geld anlegt.
Nachdem dann im Jahr 2008 die Aktien nach unten gerutscht sind, mussten die Gelder bei diesem Riester Produkt aus dem vor in festverzinsliche Wertpapiere angelegt werden.
Konsequenz daraus ist, dass wenn öfters größere Schwankungen sind, das Geld umgeschichtet werden muss, damit am Ende ein Mindestbetrag (in Höhe der Einzahlungen) entsteht.
Dieses damals empfohlene Riesterprodukt (Union Investment) hatte erhebliche Verluste dadurch erzielt.
Es ist ein #Armutszeugnis, wenn die #Verbraucherzentrale Produktlösungen empfiehlt, die für viele Menschen keinerlei Absicherung bietet, sondern immer wieder nur #Fonds empfiehlt, die das #Risiko auf den Verbraucher überträgt und wesentliche Bereiche – wie #Hinterbliebenenversorgung, #Berufsunfähigkeit und #lebenslange #Rentenzahlung – außer Acht lässt.
Im besten Fall empfiehlt die Verbraucherzentrale eine #selbstständige #Berufsunfähigkeitsversicherung.
Dabei wird aber völlig vergessen, dass die #Selbstständige #Berufsunfähigkeitsversicherung lediglich über einen gewissen Zeitraum Versicherungsschutz und auch eine Leistungsdauer vorsieht.
Wer also eine selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung abschließt, bekommt die Rente maximal bis 65/67 und anschließend keine Leistung mehr.
Wenn diese Person dann kein Geld fürs Alter angespart hat (weil eben während der Berufsunfähigkeit kein Geld zum ansparen vorhanden war), wird dann eben ein Fall fürs Sozialamt oder bekommt eine Minirente von der gesetzlichen Rentenversicherung.
Fatal, was #Verbraucherzentralen so zum Teil alles anbieten und eben nicht die tatsächliche Lebenssituation berücksichtigen.
Für die Mitarbeiter von Verbraucherzentralen sollte eben ein gesetzlicher Mindestausbildungsstand festgelegt werden.
Leider gibt es hier zu derzeit noch keinerlei Vorschriften.
Wer über die #Altersversorgung, #Berufsunfähigkeitsvorsorge und #Hinterbliebenenversorgung berät sollte umfangreiche Kenntnisse vorweisen. Diese sind mindestens
– in der gesetzlichen Rentenversicherung: Theoretischer Sachkundenachweis Rentenberater
– in der betrieblichen Altersversorgung bAV:Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH) oder adäquate Aus- und Weiterbildung
– Kenntnisse in der Privaten Altersversorgung: Fachmann/-Frau für Finanzen und Personenversicherung (Versicherungsfachmann/-Frau bzw. Kaufmann/-Frau für Versicherungen und Finanzen)
Unter diesem Standard sind Berater oft aufgrund fehlender Sachkenntnis nicht geeignet.
Wer nur einzelne Teile beherrscht, wird nie die Überschneidungen und die Möglichkeiten aller Bereiche miteinander Fall knüpfen können.
Wenn der Gesetzgeber schon für die Privatwirtschaft Mindestanforderungen festlegt, dann sollten diese Standards auch für #Verbraucherzentralen gelten,damit unsinnige Modelle wie die Extrarente entweder nicht mehr nach populären Stil ohne genaues Durchdenken publiziert werden.
Welche Garantie sollten in der bisherigen #betrieblichen #Altersversorgung und dem #Sozialpartnermodell enthalten sein? Was müsste sich evtl. noch verändern?
Die betriebliche Altersversorgung hatte in der bisherigen betrieblichen Altersversorgung als Zusagearten die
beitragsorientierte Leistungszusage
Leistungszusage
Beitragszusage mit Mindestleistung.
Seit 1.1.2018 gibt es noch durch die neue „bAV-Welt 2“ als Sozialpartnermodell die
reine Beitragszusage
Jede der Zusagearten hat seinen Vorteil und muss bei Abschluss der arbeitsrechtlichen Zusage – also bei Vertragsbeginn – festgelegt werden. Geregelt wird dies in § 1 BetrAVG
Bei einer Leistungszusage wird eine Leistung für später zugesagt. Regelmäßig ist dies bei einer Unterstützungskasse oder Pensionszusage der Fall.
Die Beitragszusage mit Mindestleistung
Eine Beitragszusage mit Mindestleistung (§ 1 Abs. 2 S.1 Nr.2) stellt eine Mindestleistung in Aussicht. Die Beitragszusage mit Mindestleistung kann in den Durchführungswegen Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung genutzt werden. Hierbei wird der Beitrag durch den Arbeitgeber in einem dieser Durchführungswege angelegt. Zitat aus § 1 BetrAVG: „……Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung).
Die beitragsorientierte Leistungszusage
Bei einer beitragsorientierten Leistungszusage verpflichtet sich der Arbeitgeber bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage).
Reine Beitragszusage
Bei einer reinen Beitragszusage verpflichtet sich der Arbeitgeber einen Beitrag in die betriebliche Altersversorgung zu bezahlen. Eine Leistungsgarantie darf nicht vereinbart werden. Zitat § 1 Abs. 2 S.1 Nr. 2a BetrAVG: „….. der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), ….“
Die Entgeltumwandlung
Zusätzlich besteht der Anspruch auf eine sogenannte Entgeltumwandlung. Hierdurch kann der Arbeitnehmer künftige Entgeltansprüche in eine betriebliche Altersversorgung umwandeln.
Die Garantieleistung
In allen Durchführungswegen bestehen also entweder Garantiezahlungen in der Leistungsphase oder eine Zusage auf Beitragszahlung für die betriebliche Altersversorgung.
Letztendlich macht es auch Sinn, die gesetzlichen Rentenansprüche durch private oder betriebliche Vorsorge zu ergänzen, denn die gesetzliche Rentenversicherung ist als Umlagesystem finanziert. Heutige Erwerbstätige zahlen ein und heutige Rentner erhalten daraus sofort eine Leistung. Da die Anzahl der Erwerbstätigen von derzeit 45 Mio. auf etwa 32 Mio. in den kommenden 25 Jahren sinkt, wird das Umlagesystem finanziell sehr angespannt werden.
Bei Garantiezusagen in der Leistungsphase müssen die eingenommenen Beiträge vorsichtig angelegt werden, denn je höher das Risiko in der Geldanlage, desto geringer kann eine Leistung garantiert werden. Im sogenannten Sozialpartnermodell darf zwar (derzeit noch) keine Garantie festgelegt werden, intern gibt es jedoch durch das PFAV (Verordnung betreffend die Aufsicht über Pensionsfonds und über die Durchführung reiner Beitragszusagen in der betrieblichen Altersversorgung) trotzdem Vorgaben, die ein Pokern nicht zulässt.
Da das Sozialpartnermodell ausschließlich zwischen den Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden in einem Tarifvertrag vereinbart und umgesetzt werden darf, zieren sich beide Tarifparteien das Sozialpartnermodell teilweise aus Unkenntnis umzusetzen.
Höhere Garantieleistungen kosten jedoch auch Renditechancen. Vielleicht wäre ein Kompromiss in der betrieblichen Altersversorgung, den der Gesetzgeber beschließen müsste, sinnvoll.
Spricht man über Garantieen in der betrieblichen Altersversorgung, wird oft übersehen, dass beispielsweise in der „Beitragszusage mit Mindestleistung“ durchaus nicht 100 % Beitragsgarantie vorhanden ist, denn hier kann das biometrische Risiko abgezogen werden.
Auch in der beitragsorientierten Leistungszusage gibt es keine 100 % Beitragsgarantie die eine Auszahlung der eingezahlten Beiträge sicherstellt. So gibt es bis heute noch keine gesetzliche Regelung, die dies fordert. Ebenso hat bis heute das Bundesarbeitsgericht des 3.Senats noch kein Urteil gefällt, wie hoch die Leistung mindestens sein muss. Zwar gibt es hier verschiedene juristische Auslegungen, allerdings nichts eindeutiges.
So wundert es auch nicht, dass es Anbieter gibt, die in bestimmten Vertragskonstellationen eine Beitragsgarantie von 75% oder gar 50 % als Garantie in der Versicherungspolice und in der arbeitsrechtlichen Vereinbarung dokumentieren. Für den Arbeitgeber kann im Übrigen eine Zusage über 50 % bei einer beitragsorientierten Leistungszusage durchaus ein Nachhaftungsrisiko darstellen, wenn das Bundesarbeitsgericht in Zukunft hierzu einmal ein Urteil fällt. Bei den langen Verjährungsfristen von bis zu 30 Jahre nach Eintritt des Versorgungsfalls ein nicht zu kalkulierendes Risiko. Deshalb sollten Arbeitgeber immer darauf achten, dass die Leistungsgarantie bei einer beitragsörienterten Leistungszusage möglichst hoch ist. Eine Direktversicheurng, Pensionskasse oder ein Pensionsfonds sollte deshalb bei der beitragsorientierten Leistungszusage auf jeden Fall auch bei kurzen Laufzeiten nahe der 100 %-Marke liegen (möglichst analog der Beitragszusage mit Mindestleistung zum Vertragsende). Die derzeitige Niedrigzinsphase macht dies jedoch bei sehr kurzen Vertragslaufzeiten oft unmöglich. Grund: Die Vertragskosten (Vertriebs- und Verwaltungskosten) müssen aus den eingenommenen Beiträgen gedeckt werden.
Aus diesem Grund sollten Arbeitgeber aucgh darauf achten, dass bei einer beitragsorientierten Leistungszusage am Vertragsende nicht eine Leistung von 50-75 % vorsieht.
Wünschenswerte Regelungen
Betrachtet man die einzelnen Zusagearten, dann wäre es wünschenswert, wenn der Gesetzgeber hier für Klarheit sorgt. Insbesondere das Niedrigzinsumfeld sorgt bei hohen Garantien für geringere Renditechancen, wenngleich die betriebliche Altersversorgung durch
eingesparte Steuern
Sozialversicherungsbeiträge
Beiträgen zur Berufsgenossenschaft
Umlage 1
Umlage 2
und Insolvenzgeldumlage
sehr interessant ist.
So lange im Sozialpartnermodell keine Garantie vorhanden ist, wird es nicht im großen Stil umgesetzt werden können. Zu groß ist die Sorge, dass die Gewerkschaften dafür später ein schlechtes Image erhalten, bzw. die Arbeitgeber durch den Sicherungsbeitrag (§23 BetrAVG) zusätzliche Aufwendungen haben.
Der deutsche Arbeitnehmer steht zudem auf Garantie.
Aus diesem Grund wäre es wünschenswert, wenn eine prozentuale Garantie in allen Durchführungswegen (in der bisherigen bAV sowie dem Sozialpartnermodell) eingeführt wird.
So könnte man durchaus auch als Garantieleistung einen Betrag festlegen, der sich aus dem durchschnittlichen Nettoaufwand oder leicht darüber ergibt.
Wenn in der bisherigen bAV-Welt eine Garantie von beispielsweise 75 % gesetzlich festgeschrieben würde, dann ist die Garantie trotzdem über dem Nettoaufwand des Arbeitnehmers (in der Entgeltumwandlung, bzw. bei der arbeitgeberfinanzierten bAV über dem „fiktiven Nettogehalt“, wenn der Arbeitgeber die bAV als Gehalt auszahlen würde).
Für die Kapitalanlage würde dies bedeuten, dass eine höhere Renditechance besteht.
Im Sozialpartnermodell könnte durchaus auch eine 50 % Garantie eingearbeitet werden, denn hier gibt es ggf. noch einen Sicherungsbeitrag und die Regelungen des PFAV.
Eine Absenkung der Garantie verbunden mit einer besseren Renditechance wäre auf jeden Fall sinnvoller, damit die betriebliche Altersversorgung an Fahrt gewinnt, wobei auch die Doppelverbeitragung dringend abgebaut werden muss.
Je länger der Gesetzgeber in diesem Punkt keine Regelung schafft, wird die Vorsorge ein Diskussionballon bleiben und wertvolle Zeit vertan.
Wir wünschen allen Usern ein ruhiges, erholsames Ostern.
Das Wetter ist ja wunderschön und es werden die heißesten Ostertage in den letzten 30 Jahren.
An Ostern kann man bei diesem Wetter natürlich richtig schön relaxen oder auch einmal die liegen gebliebenen Arbeiten an einem Tag erledigen.
Gerade weil man Zeit zum relaxen und auch zum nachdenken hat, möchten wir Sie auf eine wichtige Angelegenheit hinweisen, die man gerne immer wieder aufschiebt.
Ab dem 18. vollendeten Lebensjahr dringend notwendig und viele schieben es bis zum 75. Geburtstag auf.
Die Angelegenheit um die es geht, ist die rechtliche Vorsorge, die bei Geschäftsunfähigkeit oder im Todesfall , notwendig ist.
Wer durch einen Unfall oder durch eine Krankheit geschäftsunfähig wird, benötigt eine Person, die für einen handelt. Wurde keine Generalvollmacht – Vorsorgevollmacht erstellt, wird vom Betreuungsgericht eine Person festgelegt.
Dies muss nicht der Ehegatte oder die Kinder sein. Und auch bei Kindern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wird durch das Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt. Auch dies müssen nicht die Eltern sein.
Wenn das Betreuungsgericht einen Angehörigen bestellt, dann muss der bestellte Angehörige jährlich eine Vermögensveränderungsbilanz beim Betreuungsgericht vorlegen. Hier sind dann die Einnahmen und die Ausgaben analog einer Einnahme-Überschussrechnung aufzulisten. Auch die Belege müssen hierbei aufbewahrt werden.
Das Betreuungsgericht kann jedoch auch einen Berufsbetreuer festlegen, der dann autark – ohne Einflussnahme von Angehörigen – alles entscheidet!
Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Angehörige evtl. ein Eigeninteresse verfolgt. Was dies genau bedeutet, wird an zwei Beispielen deutlich:
Tobias S. (23 Jahre) – Name verändert – hatte sich mit 23 Jahren sich eine Eigentumswohnung und einen PKW gekauft. Bei der Eigentumswohnung hatten die Eltern etwas Eigenkapital über eine Schenkung dazugegeben. Beim Auto-Leasingvertrag haben die Eltern als Bürgen unterschrieben.
Als Tobias S. mit seinem PKW an der Tankstelle tankte, wurde ihm plötzlich schwindelig und er wurde bewusstlos. Diagnose im Krankenhaus: Gehirnaneurysma. Meist zeigt sich ein Aneurysma im Kopf, wenn es platzt und eine Gehirnblutung verursacht. Dies kann zu Symptomen wie bei einem Schlaganfall führen und erfordert rasche Behandlung. Aufgrund des Gehirnaneurysma war er 4 Monate im Koma war er anschließend geistig behindert.
Eine Generalvollmacht war noch nicht vorhanden. Als die Eltern die Betreuung für Ihren Sohn beim Betreuungsgericht bestellen wollten, hatte das Betreuungsgericht dies abgelehnt und einen Berufsbetreuer eingesetzt.
Tobias „. wurde in ein Pflegeheim durch den Betreuer eingewiesen; 50 km von den Eltern entfernt.
Hätte Tobias S. eine Generalvollmacht erstellt, hätten die Eltern ihren Sohn betreuen können. In diesem Fall wäre eine notarielle Generalvollmacht notwendig gewesen.
Thomas K. und seine Ehefrau hatten ebenfalls keine Generalvollmacht und auch kein Testament.
Durch einen Verkehrsunfall war Thomas K. zunächst ebenfalls zunächst in einem Koma und ist anschließend nach2 Monaten an den Folgen des Unfalls verstorben.
Auch hier fehlte die Generalvollmacht und das Testament. Während der Geschäftsunfähigkeit von Thomas K. hatte zwar die Ehefrau die Betreuung beantragt, die Bearbeitung hatte sich jedoch bis zum Tode hinausgezögert.
Als die Ehefrau dies bei der Bank erwähnte, wurde sofort die Girokarte gesperrt. Kontobewegungen waren bis zur Vorlage des Erbscheines nicht mehr möglich (Ausnahme: ein Teil der Beerdigungskosten).
Da kein notarielles Testament vorhanden war, musste ein Erbschein beantragt werden. Die Gebühren waren in etwa so hoch, als wenn man ein notarielles Testament erstellt hätte.
Wäre ein notarielles Testament vorhanden gewesen, wäre nur eine Testamentseröffnung notwendig gewesen (Gebühren: ca. 100 €).
Da Thomas K. sich selbst um die Finanzen und viele schriftliche Dinge selbst vorher gekümmert hatte, musste seine Ehefrau zunächst alle notwendigen Unterlagen suchen. Ein Notfallordner war nicht vorhanden.
Ebenso ergaben sich bei der Beantragung der Witwenrente einige Probleme. So waren einige Versicherungszeiten nicht geklärt, so dass die Beantragung der Hinterbliebenenrente für die Ehefrau schwierig war.
Zusätzlich war durch eine falsche Vertragskonstellation der bestehenden Versicherungsschutz erbschaftsteuerpflichtig.
Wäre Thomas K. Beamter, Pensionär, Arzt, Apotheker, Zahnarzt, Freiberufler, Unternehmer oder Handwerker gewesen, wären die Probleme bei Geschäftsunfähigkeit oder im Todesfall noch vielschichtiger gewesen.
Ein allgemeiner Notfallordner oder ein allgemeiner Notfallordner für Selbstständige und Unternehmer wäre hier nur in Auszügen hilfreich. Diese Berufsgruppen benötigen eine spezifische rechtliche Vorsorge und einen speziellen Notfallordner.
Vorsorge durch einen Notfallordner
Eine richtige Vorsorge hätte zwar den Unfall und die Geschäftsunfähigkeit sowie den Tod nicht verhindern können, allerdings wäre vieles einfacher gewesen.
Der Notfallordner – Vorsorgeordner von www.notfallordner-vorsorgeordner.de hilft bei der frühzeitigen Regelung durch Tipps, Formulare, Vordrucke.
Der Notfallordner Privat ist für 27 € (inkl. MWSt, zuzüglich Porto und Versand) für jeden erschwinglich. Über 140 Information sind auf 12 Register vorhanden. Zusätzlich können wichtige Dokumente in Klarsichtfolie im Notfallordner dort hinterlegt werden (z. B. Stammbuch, Heiratsurkunde, Original-Scheidungsurteil).
Neben dem Notfallordner Privat gibt es noch über 90 Spezialversionen, da viele Berufsgruppen Ergänzungen benötigen. Besonders Beamte, Freiberufler, Selbstständige, Unternehmer und selbstständige Handwerker benötigen eine erweiterte Spezialversion. Die Spezialversionen haben einen Umfang von ca. 160-180 Seiten.
Die Spezialversionen kosten jeweils 42 € (inkl. MWSt, zuzügl. Verpackung und Versand)
Ein Notfallordner für alle Personengruppen ist die falsche Wahl.
Zu individuelle Bereiche müssen beachtet werden. Aus diesem Grund gibt es über 90 Spezialversionen.
So müssen beispielsweise Beamte und Pensionärebeamtenrechtliche Verordnungen beachten, die durch die Beihilfe und das BeamtVG entstehen.
Bei Selbstständigen, Freiberuflern, Unternehmern sollte ein spezieller Notfallordner vorhanden sein, der nicht nur die Unternehmensform berücksichtigt, sondern darüber hinaus die individuellen Branchengruppe.
Notfallordner für Handwerker
In speziellen Berufs- und Unternehmergruppen der Handwerker sind bei einem Notfallordnerzusätzlich die Vorschriften der Handwerksverordnung, wie auch DIN-Vorschriften wichtig.
Insbesondere unterscheiden sich auch die 41 zulassungspflichtigen Handwerker in den einzelnen Handwerkergruppen (Anlage A) noch einmal.
So gelten beispielsweise einzelne Teile der Altgesellenregelung in der Vertretung nicht.
Ebenso gibt es Sondervorschriften in der Erbschaftsteuer, die nicht bei jeder Unternehmensform greifen.