Ein #Arbeitszeugnis scheint oft gut formuliert zu sein. Und oft sind trotzdem Passagen enthalten, die eine Bewerbung beim neuen Arbeitgeber erschweren.
Einige Informationen, wie ein gutes Arbeitszeugnis aussehen sollte, sind über den Link
Wenn Arbeitszeugnisse nicht nach bestimmten Formerfordernissen verfasst sind, dann liegt dies nicht immer an einer gewollt schlechten Benotung, sondern evtl. auch daran, dass der Arbeitgeber ggf. weniger darüber Kenntnisse hat.
Regelmäßig ist dies bei KMU-Betrieben (Klein- und Mittelunternehmen) der Fall.
Und es gibt auch Arbeitgeber, die ihrem Mitarbeiter mitteilen, sie möchten doch selbst einen Zeugnisentwurf verfassen.
Arbeitszeugnisse sollten aber auch immer sicher und gut aufbewahrt werden. Arbeitszeugnisse begleiten jeden letztendlich bis zum Tode.
In der Regel werden Sie nicht nur bei jeder neuen Bewerbung benötigt, sondern auch in verschiedenen anderen Situationen.
Hier einige Beispiele:
– Abklärung bestehender Zeiten im Versicherungsverlauf bei der gesetzlichen Rentenversicherung
– auch im Pflegeheim sinnvoll, um zu verstehen, warum ein zu Pflegender mit Demenz plötzlich sich seltsam verhält,
– Verfassung der Grabrede
– Abklärung von Ansprüchen (z.B. Betriebliche Altersversorgung, Sterbegeld bei früheren Arbeitgebern)
Zu empfehlen ist auch die Dokumente in einem Dokumenten-Ordner aufzubewahren.
Der Notfallordner von Notfallordner-Vorsorgeordner
In dem Notfallordner-Vorsorgeordner werden nicht nur Dokumente aufbewahrt, sondern auch für den Fall der Geschäftsunfähigkeit oder Todesfall wichtige Informationen niedergeschrieben, so dass Angehörige alles regeln können.
Ebenso sind viele Tipps enthalten, was wann bei Geschäftsunfähigkeit und im Todesfall zu beachten ist (z.B. Bezugsrecht in der betrieblichen Altersversorgung bei Lebensgefährten in häuslicher Gemeinschaft).
Den Notfallordner Vorsorgeordner gibt es in über 90 verschiedenen Versionen, da die Dokumentation und Vorsorge bei vielen Berufsgruppen auch unterschiedlich sein muss.
So müssen Beamte und deren Angehörige bei Geschäftsunfähigkeit, im Pflegefall und auch im Todesfall zusätzlich einiges beachten (www.notfallordner-beamte.de )
Ebenfalls müssen z.B.
– Ärzte
– Apotheker
– Zulassungspflichtige Handwerker
– Selbstständige (Personengesellschaft)
– Unternehmer (Kapitalgesellschaft)
Besonderheiten in der Notfallvorsorge auf viele einzelne Vorsorgepunkte achten.
Die gesetzliche #Pflegepflichtversicherung kann niemals eine Vollkaskoversicherung darstellen.
Eine zusätzliche #Absicherung ist für deshalb immer notwendig.
Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang folgende Problematik:
1. Wird bei einem Paar eine Person #Pflegefall, dann muss der andere Partner trotzdem eine Wohnung/Haus unterhalten. Die regulären #Lebenshaltungskosten sinken nur marginal.
2. Die Kinder werden in der Regel in #Regress genommen. Im Extremfall müssen sogar die Schwiegerkinder dies mitfinanzieren, wenn das Kind des zu #Pflegenden einen hohen #Unterhaltsanspruch (z.B. Kind des zu Pflegenden ist mit einem Unternehmer verheiratet) hat.
3. Eine #Generalvollmacht und #Vorsorgevollmacht sind hier besonders wichtig.
Gibt es keine General- und Vorsorgevollmacht, wird von dem #Betreuungsgericht sehr oft ein #Berufsbetreuer eingesetzt, wodurch der Berufsbetreuer autark entscheidet.
Ehepartner, Lebensgefährten und auch Kinder haben dann kein Mitspracherecht.
Das #Vermögen des Zu #Pflegenden wird dann ebenfalls vom #Berufsbetreuers verwaltet. Für den anderen Ehepartner oder Lebenspartner besonders tragisch.
3. Je nach betroffenem Pflegefall (Zielgruppe) sind weitere Punkte zu beachten—>
Wer #selbstständig ist, muss sich fragen, wer welche #Vollmachten bei der #Firma hat und berechtigt ist, den #Betrieb zu steuern.
Bei —> #Personenfirmen sind mehrere Personen Inhaber. Hier muss dringend auch beachtet werden, dass ein Betreuer dann auch Einfluss auf die Firma hat.
Oft haben Betreuer keine #Branchenkenntnisse.
#Ärzte, #Apotheker und #zulassungspflichtigen #Handwerker müssen weitere Bedingungen zu beachten.
So spielt hier auch unter Umständen der #Standort, die Branche (z.B. bei #Handwerkern inwieweit eine #Altgesellenregelung überhaupt erlaubt ist) eine wichtige Rolle.
Bei —> Unternehmen (z.B. bei einer GmbH) ist die Problematik noch ausgeprägter.
War der zu #Pflegende stimmrechtsberechtigt, dann muss an jeder #Gesellschafterversammlung der #Berufsbetreuer teilnehmen. Deshalb ist für #Freiberufler, #Selbstständige und auch #Unternehmer neben der Pflegeversicherung auch die General- und #Vorsorgevollmacht sehr wichtig.
—-> #Beamte sind oft der Auffassung, dass sie im Pflegefall über die #Beihilfe besser abgesichert sind. Dies gilt nur bei stationärer Pflege und ist vom jeweiligen Bundesland abhängig.
Auch hier sind viele Besonderheiten vorhanden. Informationen hierzu gibt es im —-> www.notfallordner-beamte.de
Eine zusätzliche #Pflegeabsicherung gehört zum Standard.
In diesem Zusammenhang sollte der Gesetzgeber die Pflegeversicherung auch in der #betrieblichen #Altersversorgung arbeitsrechtlich und steuer- bzw. Sozialversicherungsrechtlich verankern.
So steht zwar die Invalidität im #BetrAVG, allerdings ist die Pflegeversicherung nicht damit gleichgesetzt, obwohl es ein #biometrisches #Risiko ist.
Einzelheiten im
—-> www.bAV-Leitfaden.de (Betriebswirtschaftlichen Leitfaden in der betrieblichen Altersversorgung für Arbeitgeber, HR- und Steuerberater und bAV-Spezialisten).
—>
Zusammenfassung —> Die Zusatzpflegeversicherung ist für jeden Menschen wichtig. Die #Generalvollmacht, #Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung gehört dringend dazu.
Die #Lebenserwartung wird weiter steigen und die Anzahl der Kinder steigt nur gering.
Die Geburtenrate lag zwar im Durchschnitt in 2016 bei 1,59 Kindern (bei Deutschen 1,46), allerdings wären 2,1 Kinder notwendig. Notwendig wären also rund 32% mehr Geburten, damit die Bevölkerung nicht schrumpft.
Konsequenz ist, dass der prozentuale Anteil der Älteren zunimmt und wir zu wenig Erwerbstätige haben werden.
Dies wird vor allem in den kommenden 20-35 Jahren erhebliche Probleme aufwerfen.
Heute geborene Kinder werden im Durchschnitt erst in 25 Jahren in das Erwerbsleben einsteigen.
Ab 2025 (also in 6 Jahren) werden die geburtenstarken Jahrgänge in Rente gehen.
Zunächst wird die Anzahl der Neurentner überproportional ansteigen.
Für die gesetzliche Rentenversicherung entstehen neue Renten, während die Lebenserwartung weiter ansteigt.
Überproportional werden auch die Anzahl der Pflegefälle ansteigen.
Mittel- und langfristig muss die Regelaltersgrenze deshalb weiter ansteigen und zusätzlich eine #Digitalisierungsabgabe #DigiAbgabe eingeführt werden.
Über die Zuwanderung wird der demographische Wandel
#Rente und #Vorsorge durch #Kauf einer eigengenutzte #Immobilie – #Immobilienpreise (immer noch) im Aufschwung. Wohnraum auf dem Land wird auch teurer.
Der #Immobilienerwerb zur #Eigennutzung ist und bleibt eine Empfehlung zur #Altersvorsorge.
Allerdings sollten die Zinsen – auch wenn sie langfristig nicht markant ansteigen werden – LANGFRISTIG – festgeschrieben werden.
Eine #Zinsfestschreibung bis zum Ende der #Darlehenslaufzeit bieten allerdings wenige Institute an.
(Sofortfinanzierung mit einer #Zinsfestschreibung über die #gesamte #Laufzeit gibt es seit vielen Jahren bei der #Debeka
Inwieweit der #Erwerb einer Immobilie zum vermieten als Altersversorgung sinnvoll ist, muss kritisch betrachtet werden.
Gründe:
1.
Die Anzahl der Wohnimmobilien beträgt heute etwa 40 Mio.
In Deutschland leben derzeit etwa 82,8 Mio. Menschen.
Aufgrund des demografischen Wandels werden bei einer Geburtenrate von 1,5 Kindern pro Frau zu wenig Kinder geboren); es wären 40% mehr Kinder notwendig (2,1), damit die Bevölkerung konstant bleibt.
Die Bevölkerungwirdkleiner und in den kommenden 30 Jahren auf ca. 64-73 Mio. zurückgehen.
Die Nachfrage nach Immobilien wird hierdurch kleiner.
2.
Wer eine Immobilie kauft, um diese zu vermieten, muss auch berücksichtigen, dass diese Immobilie altert und Investitionen später notwendig sind.
3.
Eine vermietete Immobilie macht auch Arbeit.
Neben
– der Abrechnung,
– der evtl. Teilnahme an Eigentümerversammlungen
– der Neuvermietung
besteht auch das Risiko des Mietausfalls, wenn der Mieter nicht mehr seine Miete bezahlt bzw. bezahlen kann (Arbeitslos, zu geringe Rente, Erwerbsunfähigkeit, Tod des Partners usw.)
Je älter der Eigentümer (Vermieter) ist, desto schwieriger wird diese Arbeit.
Meist muss dann diese Tätigkeit auf andere Personen übertragen werden (Angehörige oder Hilfsdienste: www.privatbuero.de
Insofern ist zwar der Kauf für die eigene Immobilie zu empfehlen, allerdings der Kauf einer Immobilie zum vermieten gut zu überlegen.
Wer nun meint, dass Ballungszentren immer eine hohe Nachfrage haben werden, sollte die Veränderungen, die es in den kommenden 30 Jahren geben wird, nicht übersehen.
Digitalisierung und autonomes Fahren verändert die Welt und auch Deutschland
Durch:
– autonomes Fahren
– digitale Transformation (Veränderungen in der Arbeitswelt)
wird sich nicht nur der Arbeitsort (z.B. mehr Homeoffice, Studium zum größten Teil von zu Hause aus) verändern, sondern auch unsere Kultur verändern.
Gerade auch das autonome Fahren wird dazu beitragen, dass man nicht mehr im Ballungszentrum wohnen muss.
Zwei Tipps:
1.
Wer die Altersversorgung im Blickfeld hat, sollte auch die rechtliche Vorsorge spätestens dann berücksichtigen.
Neben der Dokumentation aller Unterlagen (z.B. auch Originalscheidungsurteil oder wichtige Ergänzungsvereinbarungen bei der betrieblichen Altersversorgung sollten auch
Das Fehlen von Abschlüssen beim #Sozialpartnermodell und auch die Weiterentwicklung in der bisherigen bAV-Welt 1 haben zwei Gründe.
Keine Frage, die #betriebliche #Altersversorgung ist heute schon interessanter, als die Geldanlage für die Altersversorgung bei einer Bank oder Fonds. Die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche #Förderung sowie der Arbeitgeberzuschuss bei der Entgeltumwandlung sind hervorragend. Allerdings sehen Arbeitnehmer und #Gewerkschaften noch Ergänzungsbedarf. Dies nicht nur bei der Abschaffung der #Vollverbeitragung in der #Rentenauszahlung, sondern auch bei der #Anlageform (#Asset-Management).
Der Hauptgrund beim Sozialpartnermodell ist, dass jegliche Garantie in der Leistungsphase fehlt. Auch wenn die Leistung als Zielrente vereinbart wird und die Ausfinanzierung durch die PfAV (Pensionsfondsaufsichtsverordnung) klar geregelt ist.
Im Gegensatz zum #Sozialpartnermodell (sogenannte bAV-Welt 2) hat die bisherige bAV (#bAV-Welt 1) eine 100%ige Leistungsgarantie.
Diese Sicherheit kostet allerdings #Renditechancen.
Bessere Chancen würden in der Mitte liegen. Der Gesetzgeber wäre gut beraten, entweder für die „bAV-Welt 1“ und „bAV-Welt 2“ 75 bzw. 80% als #Garantieleistung festzulegen oder
– in der „bAV-Welt 1“ 75%
– und in der „bAV-Welt 2“ (#Sozialpartnermodell) 50%
festzulegen.
Gerade die #Niedrigzinsphase – die durch den #demografischen #Wandel noch Jahrzehnte andauern wird – wäre es sinnvoll, bessere #Renditemöglichkeiten in der bAV zuzulassen.
Würde bei einem Mischmodell (Garantieleistung in Höhe des eigenen Nettoaufwandes) im Extremfall nur die Garantieleistung fällig, würde der Arbeitnehmer trotzdem seine eingezahlten Netto-Beiträge wieder erhalten.
Grund: Die Steuer-, Sozialversicherungsbeiträge und der Arbeitgeberzuschuss decken weit mehr als den Risikoanteil von 25-50%.
Ein kleines Rechenbeispiel hierzu in vereinfachter Form
75 % Garantie mit Kapitalanlage von 6%
Eine Kapitalanlage mit 100 % Leistungsgarantie müsste in wertpapiergebundenen Kapitalanlagen erfolgen. Je nach Mischung wird hier gerade einmal eine Verzinsung von max.ca. 1-1,5 % erreicht.
Erfolgt eine Kapitalanlage mit 25 % Risikoausfall, kann durchaus unter bodenständiger Betrachtung jährliche eine Verzinsung von 6 % erreicht werden. Hierbei bestehen erheblich mehr flexible Möglichkeiten.
Wie hoch wäre das Kapital nach 30 Jahren
Werden mtl. 100 Euro* mit 1 % Zins auf 30 Jahre angelegt, so entsteht ein Kapital von 41.932,84 €*.
Wird das Kapital flexibel angelegt und aufgrund der 75 %igen Auszahlungsgarantie mit 6 % Durchschnittsverzinsung angelegt, ergibt sich ein Kapital von 97.451,30 €*.
Eingezahlt wurden in beiden Berechnungen insgesamt 36.000 €, wovon ca. 50 % aus dem Nettoeinkommen stammt. Die übrigen 50 % sind Ersparnisse aus Steuern, Ki.Steuer, Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitgeberzuschuss (§ 1a Abs. 1a BetrAVG, bzw. beim Sozialpartnermodell Arbeitgeberzuschuss nach § 23 Abs. 2 und ggf. zusätzlich § 23 Abs. 1 BetrAVG).
Beim Sozialpartnermodell könnte beispielsweise zwischen den Tarifparteien ein Arbeitgeber-Sicherungsbeitrag (§ 23 Abs. 1 BetrAVG) auch für bestimmte Arbeitnehmer (z. B. Arbeitnehmer unter einem Jahres-Bruttogehalt oder wenn 50 %ige Garantieleistung nicht erreicht werden würde) festgelegt werden.
Wie hoch wäre das Risiko und die Chance dann bei der betrieblichen Altersversorgung?
Bei einer 75 % Auszahlungsgarantie wäre in der bAV-Welt 1 das Risiko vor Steuern und vor Sozialabgaben bei 9.000 €*. Berücksichtigt man die Steuern und Sozialabgaben, dann ist das Risiko bei „0“*, denn die Steuer- und Sozialversicherungsersparnis ist bei ca. 50 % und die Versteuerung sowie der Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeitrag in der Auszahlungsphase wird sich bei ca. 25 % bewegen. Insbesondere, wenn der volle Beitrag für die kranken- und Pflegeversicherung halbiert wird, dürfte es für den Arbeitnehmer kein Risiko mehr sein.
Würde eine 6 %ige jährliche Verzinsung erreicht, wäre der Gewinn (vor Steuern und vor Sozialabgaben bei 61.451,30 €*. Nach Steuern und Sozialabgaben (inkl. Arbeitgeberzuschuss) wäre der Bruttogewinn bei rund 43.451,30 €*, wovon denn die Steuern und Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag noch abzuziehen sind.
Vergleicht man die bisherige „bAV-Welt 1“ – 100 Garantie mit einer „bAV-Welt 1“ mit 75 % Garantie, dann würde wohl jeder Arbeitnehmer das Risiko von „0“ eingehen.
Eine ähnliche Berechnung würde sich auch in der „bAV-Welt 2“ (Sozialpartnermodell) ergeben, wenn eine Garantieleistung von 50 % (ohne Sicherungsbeitrag) bzw. 75 % (mit Sicherungsbeitrag) im Sozialpartnermodell vereinbart würde.
Die Anpassung der Garantieleistung würde sicherlich aufgrund des derzeitigen Niedrigzinsumfeldes von allen Parteien (politische, gewerkschaftliche und Arbeitgeberverbände) mitgetragen werden.
Letztendlich würde dies zu einer verbesserten Umsetzung der betrieblichen Altersversorgung – insbesondere auch im Sozialpartnermodell beitragen. Für die mittelbaren Durchführungswege (Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung) in der bisherigen bAV-Welt 1 und bAV-Welt 2 würde die Änderung der entsprechenden gesetzlichen Grundlagen (z. B.: §1 Abs.1 S.3 betrAV und § 21 ff. BetrAVG) ein erheblicher Entwicklungsschub.
Ebenso wäre es förderlich, endlich die #Doppelverbeitragung in der Leistungsphase abzuschaffen.
Die volle Beitragslast in der Kranken- und Pflegeversicherung ist weder wirtschaftlich, noch moralisch hinnehmbar, denn letztendlich hat der Arbeitnehmer auch nur maximal 50 %* dieser Beiträge in der Sparphase eingespart.
Der Gesetzgeber ist gefragt hier baldmöglichst zu handeln
Letztendlich ist die Doppelte Haltelinie nur noch bis 2025 gesetzlich festgeschrieben. Die geburtenstarken Jahrgänge werden ab 2024 die Rentenkassen erheblich belasten, so dass es höchste Zeit wird, dass die ergänzende Altersversorgung in einer betrieblichen Altersversorgung eigentlich zur Pflicht – wenigstens Opting-Out – werden sollte. Denn auch 48 % (doppelte Haltelinie) führt ohne die betriebliche Altersversorgung zu einer Halbierung des Einkommens in der Rente.
#Freiwillige #Beiträge in #gesetzliche #Rentenversicherung – Wann lohnt sich dies und was muss genau beachtet werden? Was ist vor dem vollendeten 45 Lebensjahr zu beachten?
Was ist in den letzten beiden Jahren vor der Rente zu beachten?
1. Freiwillige Beiträge inden letzten 2 Jahren bzw. Für die letzten beiden Jahren vor der Rente werden bei der 45jährigen Wartezeit für eine Rente ohne Abschlag (Rente für besonders langjährig Versicherte) bei der Wartezeit nicht berücksichtigt.
Gleiches gilt auch für ALG 1 -Bezug.
Wer einen versicherungspflichtigen Minijob ausübt, bekommt die Anrechnung!
Eine Freiwillige Einzahlung kann – muss aber nicht – sinnvoll sein. Dies hängt auch sehr vom individuellen Einzelfall ab.
2. Es ist ebenso sinnvoll, alle wichtigen Unterlagen in dem Notfallordner-vorsorgeordner.de
aufzubewahren.
Dazu zählen z.B.:
– Versicherungsverlauf inkl. Zeugnisse
– Zeugnisse
– ggf. Vertriebenenausweis
– ggf. Original-Scheidungsurteil
und alle Zeiten im Versicherungsverlauf frühzeitig abzuklären.
Bei unbefristetem Schwebehindertenausweis (mind. 50%) ist es auch sinnvoll diesen der deutschen Rentenversicherung vorzulegen und sich den Empfang schriftlich bestätigen zu lassen.
Für Rentenvericherte, die nich nicht 45 Jahre alt sind, sollte auch überlegt werden, Beiträge für eine Schulzeit (16-17) nachzuzahlen.
Wer dies vor 45 verpasst, hat Pech gehabt.
Wer selbstständig ist oder ein Unternehmen besitzt, muss zusätzlich noch weitere Punkte beachten.
Seit Anfang der 1990er Jahre hat in Deutschland ein allmählicher Abbau der Anrechnungszeiten für Schul-, Fachhochschul- und Hochschulausbildung (im Folgenden kurz Ausbildungszeitengenannt) bei der Berechnung der Rentenhöhe stattgefunden.
Bei einem Rentenbeginn bis Ende 1991 konnten Ausbildungszeiten ab dem 16. Geburtstag bis zum erfolgreichen Abschluss an einer Universität oder Fachhochschule angerechnet werden, bis insgesamt maximal 13 Jahre, sofern mindestens während der Hälfte der gesamten Versicherungsdauer Beiträge entrichtet wurden.
Bei einem Rentenbeginn bis 1996 konnten Ausbildungszeiten bis maximal sieben Jahre rentensteigernd angerechnet werden.
Bei einem Rentenbeginn ab 2002 war die rentensteigernde Anrechnung von Ausbildungszeiten auf maximal drei Jahre nach dem 17. Lebensjahr begrenzt, und sie wurden noch mit bis zu 75 % des Durchschnittseinkommens angerechnet.
Bei einem Rentenbeginn ab 2009 gelten Ausbildungszeiten nicht mehr als rentensteigernde Anrechnungszeit.
Ausbildungszeiten ab dem 17. Geburtstag werden für maximal 8 Jahre nur noch als Anrechnungszeit zur Erfüllung der Wartezeit für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen und für die Altersrente für langjährig Versicherte berücksichtigt.
Der Besuch einer Fachschule und eine Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen wirken sich rentensteigernd aus.
Gründe und Auswirkungen
Die Einschnitte, die vor allem Hochschulabsolventen gegenüber früher schlechter stellten, wurden mit dem Prinzip der Lohn- und Beitragsbezogenheit begründet. Im Eckpunktepapier zur Rentenreform von 2003 hieß es, vor dem Hintergrund steigender demografischer Belastungen der Alterssicherungssysteme könne es nicht länger Aufgabe der Versichertengemeinschaft sein, Ausbildungszeiten ohne Beitragszahlungen rentenrechtlich auszugleichen.[1]
Die Reduzierung der Anrechnung von Schul- und Hochschulzeiten für die Rentenhöhe, in Kombination mit anderen Faktoren wie der Zunahme prekärer Beschäftigungsverhältnisseund der durch das Alterseinkünftegesetz schrittweise zunehmenden Steuerlast, wird als Risiko für eine zunehmende Altersarmut auch unter Hochschulabsolventen angesehen.
Frühzeitige Vorsorge macht deshalb Sinn
Wer lange Studienzeiten hat, muss deshalb davon ausgehen, dass die 45jährige Wartezeit oft nicht mehr erfüllt wird.
Eine frühzeitige Prüfung ist deshalb sinnvoll. Deshalb sollte der Versicherungsverlauf frühzeitig geprüft werden. Ggf. gibt es Möglichkeiten, dies noch zu heilen.
Sinnvoll ist deshalb ein Beratungsgespräch mit einem Rentenberater. Bei der Planung der eigenen Altersversorgung kann auch ein Spezialist in der betrieblichen Altersversorgung weiterhelfen.
Insbesondere ein Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung kann hier der richtige Ansprechpartner sein.
Welche Form der Altersversorgung bei langzeit Studierenden – z. B. auch bei Akademikern – richtig ist, muss in einem individuellen Beratungsgespräch geklärt werden.
Die Wege sind hier sehr vielfältig. Neben der Einzahlung mit freiwilligen Beiträgen stehen unterschiedliche Wege zur Verfügung, z. B.:
betriebliche Altersversorgung
Riesterrente
Rüruprente
private Rentenversicherung
Hierbei sind auch die familiären Verhältnisse und der zukünftige evtl. Vermögensstand (mögliche Erbschaft) und auch wie der Akademiker krankenversichert ist. Einen Königsweg gibt es hier nicht.
#Erwerbsminderungsrente hinausschieben – Kann das sinnvoll sein?
Es gibt immer wieder Fälle, in denen die Überlegung im Raum steht, ob es besser ist die Erwerbsminderung schnell zu beantragen, oder die Beantragung weit nach hinten zu verlegen, wenn man noch einigermaßen weiterarbeiten kann.
Eine Neuregelung der #Zurechnungszeit sollte auf jeden Fall berücksichtigt werden:
Wer 2019 erwerbsgemindert wird, erhält eine Erwerbsminderungsrente, die aus verschiedenen Zeiten und – vereinfacht gesagt – aus den persönlichen Entgeltpunkten und dem #aktuelle #Rentenwert berechnet wird.
Bei den Zeiten werden auch die sogenannten Zurechnungszeiten berücksichtigt.
Würden keine Zurechnungszeiten berücksichtigt, wäre bei jungen Versicherten die Erwerbsminderungsrente erheblich geringer.
Bei einem 20jährigen entsteht eine erheblich längere Zurechnungszeiten, als bei einem 55jährigen.
In der Vergangenheit wurde die Länge der Zurechnungszeiten schon mehrfach verlängert.
Wer eine Erwerbsminderungsrente zu einem früheren Zeitpunkt erhalten hat, bekommt natürlich auch nur die „alte Zurechnungszeiten“ angerechnet, auch in Zukunft.
Wer beispielsweise eine Erwerbsminderungsrente 2018 erhalten hat, erhielt eine Zurechnungszeiten bis 62 Jahre + 3 Monate.
Wer eine Erwerbsminderungsrente ab 2019 erhält, bekommt eine Zurechnungszeiten bis 65 Jahre und 8 Monate,
Ab 2020: 65J.+9 Monate
Dies wird in §253 aSGB VI geregelt.
Besonders von 2018 zu 2019 führt dies zu einem größeren Sprung in der Rentenhöhe.
Hierzu ein paar Anmerkungen:
1. Zu Hinterbliebenenversorgung:
Sollte ein Versicherter versterben, dann wird auch in der Hinterbliebenversorgung die frühere Zurechnungszeiten nicht verändert.
Daraus folgt beispielsweise:
– Norbert M. wurde vor 6 Jahren erwerbsgemindert.
– Sein Freund Hubert L. Ist seit 2019 erwerbsgemindert.
Beide versterben gemeinsam bei einem Autounfall und beide hatten immer das Gleiche verdient.
Ebenso haben die beiden Witwen keine Einkünfte.
Da bei Norbert M. Eine geringere Zurechnungszeiten berücksichtigt wird, als bei seinem Freund Hubert
L. Erhält die Witwe von Hubert L. eine höhere Hinterbliebenenrente.
Es bleibt abzuwarten, ob diese Regelung im SGB nicht durch ein Verfahren langfristig gekippt wird.
2. Festsetzung einer neuen Erwerbsminderung. Sofern die Erwerbsminderung durch einen verbesserten Gesundheitszustand entfällt und später ein neuer Versicherungsfall eintritt, stellt sich die Frage, ob die deutsche Rentenversicherung dann auch die höhere Zurechnungszeit berücksichtigt. Hier könnte ebenso ein Rechtsstreit, der allerdings sehr individuell anzusehen ist, entstehen (Beispiel: 1. Em-Rente wegen Bandscheibenvorfall (Lendenwirbelsäule)wird durch Verbesserung eingestellt, 2. Em-Rentenantrag (Psyche und Halswirbelsäule) erfolgt erst 2020.
Viele Versicherte benötigen hier externe Unterstützung, z.B. auch durch einen Rentenberater, denn es ist durchaus vorstellbar, dass so mancher Versicherter hier Klage vor dem Sozialgericht/Landessozialgericht bis zur Revision vor dem BSG einreichen möchte.
Die Aussichten auf eine Veränderung scheinen hier recht gut zu sein.
#Beitragsentlastung bei #Betriebsrenten: Abschaffung der #Doppelverbeitragung Das war dann wohl nichts!
Es scheitert wohl wieder an den Kosten, die den gesetzlichen #Krankenkassen entstehen.
Inwieweit sich hier die politischen Gremien #CDU, #SPD einen Gefallen tun, bleibt fraglich.
Auch wenn die #Doppelverbeitragung nicht fallen sollte, bleibt die #betriebliche #Altersversorgung für Arbeitnehmer seit 1.1.2018 hoch interessant, da der #Arbeitgeber mindestens einen Arbeitgeberzuschuss von 15% (§1a Abs.1a BetrAVG, bzw. beim Sozialpartnermodell (bAV-Welt 2) §23 Abs.2 BetrAVG).
Anspruch auf #Arbeitgeberzuschuss für die „bAV-Welt 1“besteht frühestens seit 1.1.2019 bzw. 01.01.2022 (§ 26 a BetrAVG).
Anspruch auf den Zuschuss besteht in den #Durchführungswegen #Direktversicherung #Pensionskasse und #Pensionsfonds
Aufgrund des Fachkräfte- und Mitarbeitermangels gewähren jedoch viele Arbeitgeber einen höheren Arbeitgeberzuschuss, der sehr oft zwischen 20-35% liegt, denn die Arbeitgeber:
– erkennen, dass das höchste Produktivkapital – in der Bilanz nicht erkennbar ist – DER MITARBEITER!
– die Arbeitgeberersparnis höher ausfällt und ein höherer #Arbeitgeberzuschuss möglich ist.
Der Wegfall der #Doppelverbeitragung wäre natürlich noch besser gewesen.
Personalabteilungen sind nicht nur für Einstellungen und die Personalverwaltung tätig, sondern auch Dienstleister für die Mitarbeiter.
Letztendlich gewinnt das Unternehmen hierdurch nicht nur am Image, sondern hat es auch bei der Personalbeschaffung einfacher. Insbesondere beim jetzigen Arbeitskräftemangel, der inzwischen über den Fachkräftemangel hinausgeht.
So mancher Personaler sieht bei der Personalverwaltung die betriebliche Altersversorgung als „notwendiges Übel“ an.
Grund hierfür ist die umfangreiche Kenntnis im Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht, Steuerrecht, Versicherungsvertragsrecht und teilweise auch Erbrecht bzw. Erbschaftsteuerrecht.
Tatsächlich hilft die betriebliche Altersversorgung bei der Personalbindung, und sorgt für eine geringere Fluktuation und spart dauerhaft Kosten ein.
Die Fluktuation kostet im Durchschnitt – je nach Branche und Arbeitsplatz – bis zu rund 250 % eines Jahresgehalts.
Mitarbeiter möchte frühzeitig in Rente gehen… Was tun? Was ist zu beachten?
Immer mehr Arbeitnehmer möchten frühzeitig in Rente gehen. „Rente mit 63“ wurde im letzten Jahr über 240.000 mal genutzt.
Auf den ersten Blick für den Arbeitnehmer eine interessante Angelegenheit. Wer 45 Versicherungsjahre hat, muss mit „keinem Rentenabschlag“ rechnen.
Für den Arbeitgeber kann es auf den ersten Blick interessant sein, wenn ein langjähriger gut bezahlter Arbeitnehmer in Rente geht und man dann plant einen neuen Arbeitnehmer einzustellen, der ggf. auch günstiger ist.
Diese „Milchmädchenrechnung“ haben schon einige Betriebe teuer bezahlt, denn inzwischen gibt es einen erheblichen Arbeitskräftemangel.
Sollte der passende Mitarbeiter dann gefunden werden, dann ist die Fluktuationswahrscheinlichkeit erheblich höher, als bei einem langjährigen Arbeitnehmer.
Rente mit 63 – Was ist wirklich richtig?
„Rente mit 63“ – korrekter Begriff – „Rente für besonders langjährig Versicherte“ bedeutet, dass ein Versicherter mit Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren in Rente gehen kann.
Und so gibt es auch Arbeitnehmer, die nach 44 Jahren der Auffassung sind, dass sie das Geschäft ihres Lebens machen, wenn sie eine Abfindung vom Arbeitgeber erhalten und dann noch ein Jahr Arbeitslosengeld I erhalten und dann in Rente gehen.
Reinfall mit frühzeitiger Rente „ohne Abschlag“
Tatsache ist jedoch, dass die Rechnung nicht aufgeht. Pflicht- und Anrechnungszeiten mit Bezug von Arbeitslosengeld 1 zählen zwar grundsätzlich mit, allerdings nicht in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn. Hierbei gibt es nur die Ausnahme von der Ausnahme, wenn die Arbeitslosigkeit durch vollständige Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe verursacht wurde. Dies hatte auch das Bundessozialgericht 17.8.2017 und 28.6.2018 entschieden. Auch eine Standortschließung mit der Teilschließung des Unternehmens führte nicht dazu, dass die Arbeitslosigkeit des Versicherten bei der Berechnung der Wartezeit berücksichtigt wird.
Regulär zählen auch Zeiten mit freiwilligen Beiträgen zur Berücksichtigung, wenn mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge für eine pflichtversicherte Beschäftigung/Tätigkeit vorhanden sind. Allerdings werden die Zeiten auch in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn nicht angerechnet, wenn eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorliegt.
Wer krank ist, hat einen besseren Stand durch Krankengeldzahlung der gesetzlichen Krankenkasse, aber nur dann, wenn keine Arbeitslosenmeldung erfolgt ist.
Welche Möglichkeit besteht, wenn die Wartezeit nicht erfüllt ist und nur einige Monate fehlen?
Sofern der Arbeitslose eine Minijob-Tätigkeit (mit Versicherungspflicht) annimmt und dies der Agentur für Arbeit meldet, erhält er die Zeitanrechnung. Zwar wird ein Teil dieses Verdienstes mit dem Arbeitslosengeld 1 verrechnet, allerdings kann er bei Wartezeiterfüllung von 45 Jahren dann eine „Altersrente ohne Abschlag“ erhalten.
Die Rente ohne Abschlag ist jedoch trotzdem nicht auf dem Niveau der Regelaltersrente. Es werden ja auch weniger Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlt. Je nach Gesamtversicherungszeit und Verdienst kann die Rente um 200 Euro geringer sein.
Ebenso muss bedacht werden, dass ein Hinzuverdienst in der Rente vor der Regelaltersgrenze nur bedingt möglich ist. Ohne Verrechnung darf ein Rentner vor der Regelaltersgrenze bis zu 6.300 Euro ohne Verrechnung hinzuverdienen (Flexirente). Darüber hinaus ist die Grenze von dem früheren 15 Jahren (sogenannten „the best of fifteen “ abhängig.
Tipp an Personalabteilungen und interessierte Versicherte
Versicherte sollten möglichst frühzeitig abklären, wann sie die 45jährige Wartezeit erfüllt haben. Ein Gespräch mit einem Rentenberater – oder der deutschen Rentenversicherung mit schriftlicher Bestätigung – ist hier im Vorfeld empfehlenswert.
Personalabteilungen sollten ihren Arbeitnehmern einen besonderen Service anbieten.
Größere Betriebe bieten ihren älteren Arbeitnehmer ein sogenanntes „Ruhestand-Vorbereitung-Seminar“ an. Dies umfasst eine Veranstaltung über viele unterschiedliche Themen, z. B.: Informationen
durch einen Rentenberater zum Thema Rente
zu Gesundheitsvorsorge im Alter
über die Themen Vollmachten, Testament und Erbrecht
Varianten der Nutzung der bestehenden betrieblichen Altersversorgung
über Pflege und Pflegeversicherung
Unternehmen, die diese Seminare anbieten, schaffen auch unter der Belegschaft eine langfristige Motivation. Das soziale Engagement wird von der Belegschaft positiv gesehen und bindet nicht nur die vorhandenen Mitarbeiter länger, sondern bremst auch die Fluktuation aus.
Gerade im Zeitalter des Arbeitskräftemangels ist die Begrenzung der Fluktuation nicht nur eine Ersparnis, sondern auch eine Steigerung des Unternehmensgewinns.
Besonders kostenaufwendig sind solche Ruhestands-Vorbereitungsseminare in der Regel nicht, da nur ein kleiner Teil der Belegschaft davon betroffen ist. Kann allerdings ein besonders wertvoller und erfahrener Mitarbeiter für zwei Jahre länger gebunden werden, dann hat es sich schon gelohnt.
Wurde hingegen die Personalabteilung nicht aktiv tätig und der Mitarbeiter erhält eine gekürzte Rente mit Abschlag, weil ein paar Monate für die Wartezeiterfüllung fehlen, dann ist die Personalabteilung bzw. der Ex-Arbeitgeber immer Schuld. „Die haben das sicher genau gewusst…..“ – Und das ist für den Ruf des Unternehmens oder der Personalabteilung sicherlich nicht förderlich.
Personalabteilungen sind sicherlich gut beraten, wenn sie geeignete Experten für
die betriebliche Altersversorgung
gesetzliche Rentenversicherung
die Ruhestandsplanung – insbesondere Referenten zu den Themen Vorsorgevollmachten, Generalvollmachten, Pflege und Erben
einbinden.
Die Mitarbeiter einer Personalabteilung können nicht alles wissen, aber sie sollten wissen, wer wo helfen kann. Denn letztendlich fällt der Ruhm auf das Unternehmen und die Personalabteilung.