In der betrieblichen Altersversorgung unterscheidet man verschiedene Zusagearten. Bei einer Zusageart wird zum Beginn der betrieblichen Altersversorgung vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Zusage in der betrieblichen Altersversorgung zugesagt.Man unterscheidet zwischen:#beitragsorientierte #Leistungszusage,#Beitragszusage #mit #Mindestleistung und die#Leistungszusageund zusätzlich der reinen Beitragszusage (seit 1.1.2018)
Für Personalabteilungen dringend in der betrieblichen Altersversorgung zu beachten – Scheidung des Mitarbeiters oder neuer Lebensgefährte
Trennt sich ein Versorgungsberechtigter von seinem Lebensgefährten oder lässt sich scheiden, dann sollten Personalabteilungen dringend darauf achten, den Mitarbeiter auf folgendes hinzuweisen
Bei Direktversicherungen, die nicht nach § 40 b EStG pauschal, sondern nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei bestehen, wird im Todesfall des Arbeitnehmers:
– an den Ehepartner – oder Lebensgefährten in häuslicher Gemeinschaft – oder die versorgungsberechtigte Kinder
geleistet.
Die besonderen Bestimmungen ergeben sich zunächst aus dem BMF-Schreiben vom 24.7.2013 Rz 284-289.
Hierbei wird der maximale Personenkreis umschrieben, der eine Versorgungsleistung erhalten darf, wenn die Versorgungsleistung 8.000 € übersteigt.
Bis zu 8.000 Euro darf jede Person eine Leistung erhalten.
Die Versicherungsbedingungen der einzelnen Direktversicherungen können den begrenzten Personenkreis weiter einschränken.
Bezugsberechtigt „Der Ehepartner – Lebenspartner“
Lässt sich ein Arbeitnehmer scheiden, dann sollte das Bezugsrecht auf jeden Fall überprüft werden.
Bei namentlicher Benennung oder wenn lediglich als Bezugsberechtigter „Der Ehegatte“ vermerkt ist, könnte ein neuer Ehepartner leer ausgehen.
Steht hingegen „Der zum Zeitpunkt des Todes vorhandene Ehegatte“ in der Bezugsberechtigung, dann ist der neue Ehepartner bezugsberechtigt.
Bezugsberechtigt „Der Lebensgefährte“
Wurde bei der Bezugsberechtigung der „Lebensgefährte in häuslicher Gemeinschaft“ angegeben, dann muss dieser auch namentlich genannt werden.
Bei einem Wechsel des Lebensgefährten sollte darauf geachtet werden, dass dies auch schriftlich vom Arbeitnehmer dokumentiert wird und zum Zeitpunkt der Auszahlung dann vorliegt.
Der Arbeitgeber ist zwar Versicherungsnehmer, allerdings kann der Arbeitgeber dies im Todesfall dies nicht bestätigen ohne dass eine schriftliche Bestätigung des Arbeitnehmers erhalten zu haben.
Würde die Direktversicherung eine Bestätigung des Arbeitgebers alleine akzeptieren, dann könnte dies dazu führen, dass der Vertrag beim Arbeitgeber rückwirkend steuerpflichtig wird.
Auch die Versicherungsgesellschaft oder die Versorgungseinrichtung muss sich an die steuerlichen Förderungen der betrieblichen Altersversorgung halten (BMF-Schreiben 24.7.2013)
Aus diesem Grund sollte die Personalabteilung:
bei Scheidungen
Umzug von Mitarbeitern
mindestens einmal jährlich alle Mitarbeiter
auf die Bezugsberechtigung hinweisen.
Im Übrigen sollten Personalabteilungen für die betriebliche Altersversorgung einen laufenden Ansprechpartner haben, da fast alle personellen Veränderungen oder Änderungen der persönlichen Situation des Arbeitnehmers Einfluss auf die betriebliche Altersversorgung haben und viele Punkte nicht bewusst sind.
Arbeitnehmer sollten bei einem Partnerwechsel dies im „Notfallordner“ dokumentieren.
Durch einen Notfallordner haben die Angehörigen dann die Möglichkeit, alle wichtigen Unterlagen, Dokumente und Informationen griffbereit zu haben (z. B.: Generalvollmacht, Vorsorgevollmacht, Sorgerechtsverfügung für minderjährige Kinder).
Einen umfangreichen Notfallordner (140 Seiten DinA 4) mit Vorlagen und vielen weiteren Tipps gibt es zum Preis ab 27 Euro (inkl. MWSt.) gibt es bei www.notfallordner-vorsorgeordner.de
Die gesetzliche #Pflegepflichtversicherung kann niemals eine Vollkaskoversicherung darstellen.
Eine zusätzliche #Absicherung ist für deshalb immer notwendig.
Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang folgende Problematik:
1. Wird bei einem Paar eine Person #Pflegefall, dann muss der andere Partner trotzdem eine Wohnung/Haus unterhalten. Die regulären #Lebenshaltungskosten sinken nur marginal.
2. Die Kinder werden in der Regel in #Regress genommen. Im Extremfall müssen sogar die Schwiegerkinder dies mitfinanzieren, wenn das Kind des zu #Pflegenden einen hohen #Unterhaltsanspruch (z.B. Kind des zu Pflegenden ist mit einem Unternehmer verheiratet) hat.
3. Eine #Generalvollmacht und #Vorsorgevollmacht sind hier besonders wichtig.
Gibt es keine General- und Vorsorgevollmacht, wird von dem #Betreuungsgericht sehr oft ein #Berufsbetreuer eingesetzt, wodurch der Berufsbetreuer autark entscheidet.
Ehepartner, Lebensgefährten und auch Kinder haben dann kein Mitspracherecht.
Das #Vermögen des Zu #Pflegenden wird dann ebenfalls vom #Berufsbetreuers verwaltet. Für den anderen Ehepartner oder Lebenspartner besonders tragisch.
3. Je nach betroffenem Pflegefall (Zielgruppe) sind weitere Punkte zu beachten—>
Wer #selbstständig ist, muss sich fragen, wer welche #Vollmachten bei der #Firma hat und berechtigt ist, den #Betrieb zu steuern.
Bei —> #Personenfirmen sind mehrere Personen Inhaber. Hier muss dringend auch beachtet werden, dass ein Betreuer dann auch Einfluss auf die Firma hat.
Oft haben Betreuer keine #Branchenkenntnisse.
#Ärzte, #Apotheker und #zulassungspflichtigen #Handwerker müssen weitere Bedingungen zu beachten.
So spielt hier auch unter Umständen der #Standort, die Branche (z.B. bei #Handwerkern inwieweit eine #Altgesellenregelung überhaupt erlaubt ist) eine wichtige Rolle.
Bei —> Unternehmen (z.B. bei einer GmbH) ist die Problematik noch ausgeprägter.
War der zu #Pflegende stimmrechtsberechtigt, dann muss an jeder #Gesellschafterversammlung der #Berufsbetreuer teilnehmen. Deshalb ist für #Freiberufler, #Selbstständige und auch #Unternehmer neben der Pflegeversicherung auch die General- und #Vorsorgevollmacht sehr wichtig.
—-> #Beamte sind oft der Auffassung, dass sie im Pflegefall über die #Beihilfe besser abgesichert sind. Dies gilt nur bei stationärer Pflege und ist vom jeweiligen Bundesland abhängig.
Auch hier sind viele Besonderheiten vorhanden. Informationen hierzu gibt es im —-> www.notfallordner-beamte.de
Eine zusätzliche #Pflegeabsicherung gehört zum Standard.
In diesem Zusammenhang sollte der Gesetzgeber die Pflegeversicherung auch in der #betrieblichen #Altersversorgung arbeitsrechtlich und steuer- bzw. Sozialversicherungsrechtlich verankern.
So steht zwar die Invalidität im #BetrAVG, allerdings ist die Pflegeversicherung nicht damit gleichgesetzt, obwohl es ein #biometrisches #Risiko ist.
Einzelheiten im
—-> www.bAV-Leitfaden.de (Betriebswirtschaftlichen Leitfaden in der betrieblichen Altersversorgung für Arbeitgeber, HR- und Steuerberater und bAV-Spezialisten).
—>
Zusammenfassung —> Die Zusatzpflegeversicherung ist für jeden Menschen wichtig. Die #Generalvollmacht, #Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung gehört dringend dazu.
Das Fehlen von Abschlüssen beim #Sozialpartnermodell und auch die Weiterentwicklung in der bisherigen bAV-Welt 1 haben zwei Gründe.
Keine Frage, die #betriebliche #Altersversorgung ist heute schon interessanter, als die Geldanlage für die Altersversorgung bei einer Bank oder Fonds. Die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche #Förderung sowie der Arbeitgeberzuschuss bei der Entgeltumwandlung sind hervorragend. Allerdings sehen Arbeitnehmer und #Gewerkschaften noch Ergänzungsbedarf. Dies nicht nur bei der Abschaffung der #Vollverbeitragung in der #Rentenauszahlung, sondern auch bei der #Anlageform (#Asset-Management).
Der Hauptgrund beim Sozialpartnermodell ist, dass jegliche Garantie in der Leistungsphase fehlt. Auch wenn die Leistung als Zielrente vereinbart wird und die Ausfinanzierung durch die PfAV (Pensionsfondsaufsichtsverordnung) klar geregelt ist.
Im Gegensatz zum #Sozialpartnermodell (sogenannte bAV-Welt 2) hat die bisherige bAV (#bAV-Welt 1) eine 100%ige Leistungsgarantie.
Diese Sicherheit kostet allerdings #Renditechancen.
Bessere Chancen würden in der Mitte liegen. Der Gesetzgeber wäre gut beraten, entweder für die „bAV-Welt 1“ und „bAV-Welt 2“ 75 bzw. 80% als #Garantieleistung festzulegen oder
– in der „bAV-Welt 1“ 75%
– und in der „bAV-Welt 2“ (#Sozialpartnermodell) 50%
festzulegen.
Gerade die #Niedrigzinsphase – die durch den #demografischen #Wandel noch Jahrzehnte andauern wird – wäre es sinnvoll, bessere #Renditemöglichkeiten in der bAV zuzulassen.
Würde bei einem Mischmodell (Garantieleistung in Höhe des eigenen Nettoaufwandes) im Extremfall nur die Garantieleistung fällig, würde der Arbeitnehmer trotzdem seine eingezahlten Netto-Beiträge wieder erhalten.
Grund: Die Steuer-, Sozialversicherungsbeiträge und der Arbeitgeberzuschuss decken weit mehr als den Risikoanteil von 25-50%.
Ein kleines Rechenbeispiel hierzu in vereinfachter Form
75 % Garantie mit Kapitalanlage von 6%
Eine Kapitalanlage mit 100 % Leistungsgarantie müsste in wertpapiergebundenen Kapitalanlagen erfolgen. Je nach Mischung wird hier gerade einmal eine Verzinsung von max.ca. 1-1,5 % erreicht.
Erfolgt eine Kapitalanlage mit 25 % Risikoausfall, kann durchaus unter bodenständiger Betrachtung jährliche eine Verzinsung von 6 % erreicht werden. Hierbei bestehen erheblich mehr flexible Möglichkeiten.
Wie hoch wäre das Kapital nach 30 Jahren
Werden mtl. 100 Euro* mit 1 % Zins auf 30 Jahre angelegt, so entsteht ein Kapital von 41.932,84 €*.
Wird das Kapital flexibel angelegt und aufgrund der 75 %igen Auszahlungsgarantie mit 6 % Durchschnittsverzinsung angelegt, ergibt sich ein Kapital von 97.451,30 €*.
Eingezahlt wurden in beiden Berechnungen insgesamt 36.000 €, wovon ca. 50 % aus dem Nettoeinkommen stammt. Die übrigen 50 % sind Ersparnisse aus Steuern, Ki.Steuer, Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitgeberzuschuss (§ 1a Abs. 1a BetrAVG, bzw. beim Sozialpartnermodell Arbeitgeberzuschuss nach § 23 Abs. 2 und ggf. zusätzlich § 23 Abs. 1 BetrAVG).
Beim Sozialpartnermodell könnte beispielsweise zwischen den Tarifparteien ein Arbeitgeber-Sicherungsbeitrag (§ 23 Abs. 1 BetrAVG) auch für bestimmte Arbeitnehmer (z. B. Arbeitnehmer unter einem Jahres-Bruttogehalt oder wenn 50 %ige Garantieleistung nicht erreicht werden würde) festgelegt werden.
Wie hoch wäre das Risiko und die Chance dann bei der betrieblichen Altersversorgung?
Bei einer 75 % Auszahlungsgarantie wäre in der bAV-Welt 1 das Risiko vor Steuern und vor Sozialabgaben bei 9.000 €*. Berücksichtigt man die Steuern und Sozialabgaben, dann ist das Risiko bei „0“*, denn die Steuer- und Sozialversicherungsersparnis ist bei ca. 50 % und die Versteuerung sowie der Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeitrag in der Auszahlungsphase wird sich bei ca. 25 % bewegen. Insbesondere, wenn der volle Beitrag für die kranken- und Pflegeversicherung halbiert wird, dürfte es für den Arbeitnehmer kein Risiko mehr sein.
Würde eine 6 %ige jährliche Verzinsung erreicht, wäre der Gewinn (vor Steuern und vor Sozialabgaben bei 61.451,30 €*. Nach Steuern und Sozialabgaben (inkl. Arbeitgeberzuschuss) wäre der Bruttogewinn bei rund 43.451,30 €*, wovon denn die Steuern und Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag noch abzuziehen sind.
Vergleicht man die bisherige „bAV-Welt 1“ – 100 Garantie mit einer „bAV-Welt 1“ mit 75 % Garantie, dann würde wohl jeder Arbeitnehmer das Risiko von „0“ eingehen.
Eine ähnliche Berechnung würde sich auch in der „bAV-Welt 2“ (Sozialpartnermodell) ergeben, wenn eine Garantieleistung von 50 % (ohne Sicherungsbeitrag) bzw. 75 % (mit Sicherungsbeitrag) im Sozialpartnermodell vereinbart würde.
Die Anpassung der Garantieleistung würde sicherlich aufgrund des derzeitigen Niedrigzinsumfeldes von allen Parteien (politische, gewerkschaftliche und Arbeitgeberverbände) mitgetragen werden.
Letztendlich würde dies zu einer verbesserten Umsetzung der betrieblichen Altersversorgung – insbesondere auch im Sozialpartnermodell beitragen. Für die mittelbaren Durchführungswege (Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung) in der bisherigen bAV-Welt 1 und bAV-Welt 2 würde die Änderung der entsprechenden gesetzlichen Grundlagen (z. B.: §1 Abs.1 S.3 betrAV und § 21 ff. BetrAVG) ein erheblicher Entwicklungsschub.
Ebenso wäre es förderlich, endlich die #Doppelverbeitragung in der Leistungsphase abzuschaffen.
Die volle Beitragslast in der Kranken- und Pflegeversicherung ist weder wirtschaftlich, noch moralisch hinnehmbar, denn letztendlich hat der Arbeitnehmer auch nur maximal 50 %* dieser Beiträge in der Sparphase eingespart.
Der Gesetzgeber ist gefragt hier baldmöglichst zu handeln
Letztendlich ist die Doppelte Haltelinie nur noch bis 2025 gesetzlich festgeschrieben. Die geburtenstarken Jahrgänge werden ab 2024 die Rentenkassen erheblich belasten, so dass es höchste Zeit wird, dass die ergänzende Altersversorgung in einer betrieblichen Altersversorgung eigentlich zur Pflicht – wenigstens Opting-Out – werden sollte. Denn auch 48 % (doppelte Haltelinie) führt ohne die betriebliche Altersversorgung zu einer Halbierung des Einkommens in der Rente.
#Freiwillige #Beiträge in #gesetzliche #Rentenversicherung – Wann lohnt sich dies und was muss genau beachtet werden? Was ist vor dem vollendeten 45 Lebensjahr zu beachten?
Was ist in den letzten beiden Jahren vor der Rente zu beachten?
1. Freiwillige Beiträge inden letzten 2 Jahren bzw. Für die letzten beiden Jahren vor der Rente werden bei der 45jährigen Wartezeit für eine Rente ohne Abschlag (Rente für besonders langjährig Versicherte) bei der Wartezeit nicht berücksichtigt.
Gleiches gilt auch für ALG 1 -Bezug.
Wer einen versicherungspflichtigen Minijob ausübt, bekommt die Anrechnung!
Eine Freiwillige Einzahlung kann – muss aber nicht – sinnvoll sein. Dies hängt auch sehr vom individuellen Einzelfall ab.
2. Es ist ebenso sinnvoll, alle wichtigen Unterlagen in dem Notfallordner-vorsorgeordner.de
aufzubewahren.
Dazu zählen z.B.:
– Versicherungsverlauf inkl. Zeugnisse
– Zeugnisse
– ggf. Vertriebenenausweis
– ggf. Original-Scheidungsurteil
und alle Zeiten im Versicherungsverlauf frühzeitig abzuklären.
Bei unbefristetem Schwebehindertenausweis (mind. 50%) ist es auch sinnvoll diesen der deutschen Rentenversicherung vorzulegen und sich den Empfang schriftlich bestätigen zu lassen.
Für Rentenvericherte, die nich nicht 45 Jahre alt sind, sollte auch überlegt werden, Beiträge für eine Schulzeit (16-17) nachzuzahlen.
Wer dies vor 45 verpasst, hat Pech gehabt.
Wer selbstständig ist oder ein Unternehmen besitzt, muss zusätzlich noch weitere Punkte beachten.
Seit Anfang der 1990er Jahre hat in Deutschland ein allmählicher Abbau der Anrechnungszeiten für Schul-, Fachhochschul- und Hochschulausbildung (im Folgenden kurz Ausbildungszeitengenannt) bei der Berechnung der Rentenhöhe stattgefunden.
Bei einem Rentenbeginn bis Ende 1991 konnten Ausbildungszeiten ab dem 16. Geburtstag bis zum erfolgreichen Abschluss an einer Universität oder Fachhochschule angerechnet werden, bis insgesamt maximal 13 Jahre, sofern mindestens während der Hälfte der gesamten Versicherungsdauer Beiträge entrichtet wurden.
Bei einem Rentenbeginn bis 1996 konnten Ausbildungszeiten bis maximal sieben Jahre rentensteigernd angerechnet werden.
Bei einem Rentenbeginn ab 2002 war die rentensteigernde Anrechnung von Ausbildungszeiten auf maximal drei Jahre nach dem 17. Lebensjahr begrenzt, und sie wurden noch mit bis zu 75 % des Durchschnittseinkommens angerechnet.
Bei einem Rentenbeginn ab 2009 gelten Ausbildungszeiten nicht mehr als rentensteigernde Anrechnungszeit.
Ausbildungszeiten ab dem 17. Geburtstag werden für maximal 8 Jahre nur noch als Anrechnungszeit zur Erfüllung der Wartezeit für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen und für die Altersrente für langjährig Versicherte berücksichtigt.
Der Besuch einer Fachschule und eine Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen wirken sich rentensteigernd aus.
Gründe und Auswirkungen
Die Einschnitte, die vor allem Hochschulabsolventen gegenüber früher schlechter stellten, wurden mit dem Prinzip der Lohn- und Beitragsbezogenheit begründet. Im Eckpunktepapier zur Rentenreform von 2003 hieß es, vor dem Hintergrund steigender demografischer Belastungen der Alterssicherungssysteme könne es nicht länger Aufgabe der Versichertengemeinschaft sein, Ausbildungszeiten ohne Beitragszahlungen rentenrechtlich auszugleichen.[1]
Die Reduzierung der Anrechnung von Schul- und Hochschulzeiten für die Rentenhöhe, in Kombination mit anderen Faktoren wie der Zunahme prekärer Beschäftigungsverhältnisseund der durch das Alterseinkünftegesetz schrittweise zunehmenden Steuerlast, wird als Risiko für eine zunehmende Altersarmut auch unter Hochschulabsolventen angesehen.
Frühzeitige Vorsorge macht deshalb Sinn
Wer lange Studienzeiten hat, muss deshalb davon ausgehen, dass die 45jährige Wartezeit oft nicht mehr erfüllt wird.
Eine frühzeitige Prüfung ist deshalb sinnvoll. Deshalb sollte der Versicherungsverlauf frühzeitig geprüft werden. Ggf. gibt es Möglichkeiten, dies noch zu heilen.
Sinnvoll ist deshalb ein Beratungsgespräch mit einem Rentenberater. Bei der Planung der eigenen Altersversorgung kann auch ein Spezialist in der betrieblichen Altersversorgung weiterhelfen.
Insbesondere ein Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung kann hier der richtige Ansprechpartner sein.
Welche Form der Altersversorgung bei langzeit Studierenden – z. B. auch bei Akademikern – richtig ist, muss in einem individuellen Beratungsgespräch geklärt werden.
Die Wege sind hier sehr vielfältig. Neben der Einzahlung mit freiwilligen Beiträgen stehen unterschiedliche Wege zur Verfügung, z. B.:
betriebliche Altersversorgung
Riesterrente
Rüruprente
private Rentenversicherung
Hierbei sind auch die familiären Verhältnisse und der zukünftige evtl. Vermögensstand (mögliche Erbschaft) und auch wie der Akademiker krankenversichert ist. Einen Königsweg gibt es hier nicht.
#Beitragsentlastung bei #Betriebsrenten: Abschaffung der #Doppelverbeitragung Das war dann wohl nichts!
Es scheitert wohl wieder an den Kosten, die den gesetzlichen #Krankenkassen entstehen.
Inwieweit sich hier die politischen Gremien #CDU, #SPD einen Gefallen tun, bleibt fraglich.
Auch wenn die #Doppelverbeitragung nicht fallen sollte, bleibt die #betriebliche #Altersversorgung für Arbeitnehmer seit 1.1.2018 hoch interessant, da der #Arbeitgeber mindestens einen Arbeitgeberzuschuss von 15% (§1a Abs.1a BetrAVG, bzw. beim Sozialpartnermodell (bAV-Welt 2) §23 Abs.2 BetrAVG).
Anspruch auf #Arbeitgeberzuschuss für die „bAV-Welt 1“besteht frühestens seit 1.1.2019 bzw. 01.01.2022 (§ 26 a BetrAVG).
Anspruch auf den Zuschuss besteht in den #Durchführungswegen #Direktversicherung #Pensionskasse und #Pensionsfonds
Aufgrund des Fachkräfte- und Mitarbeitermangels gewähren jedoch viele Arbeitgeber einen höheren Arbeitgeberzuschuss, der sehr oft zwischen 20-35% liegt, denn die Arbeitgeber:
– erkennen, dass das höchste Produktivkapital – in der Bilanz nicht erkennbar ist – DER MITARBEITER!
– die Arbeitgeberersparnis höher ausfällt und ein höherer #Arbeitgeberzuschuss möglich ist.
Der Wegfall der #Doppelverbeitragung wäre natürlich noch besser gewesen.
Personalabteilungen sind nicht nur für Einstellungen und die Personalverwaltung tätig, sondern auch Dienstleister für die Mitarbeiter.
Letztendlich gewinnt das Unternehmen hierdurch nicht nur am Image, sondern hat es auch bei der Personalbeschaffung einfacher. Insbesondere beim jetzigen Arbeitskräftemangel, der inzwischen über den Fachkräftemangel hinausgeht.
So mancher Personaler sieht bei der Personalverwaltung die betriebliche Altersversorgung als „notwendiges Übel“ an.
Grund hierfür ist die umfangreiche Kenntnis im Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht, Steuerrecht, Versicherungsvertragsrecht und teilweise auch Erbrecht bzw. Erbschaftsteuerrecht.
Tatsächlich hilft die betriebliche Altersversorgung bei der Personalbindung, und sorgt für eine geringere Fluktuation und spart dauerhaft Kosten ein.
Die Fluktuation kostet im Durchschnitt – je nach Branche und Arbeitsplatz – bis zu rund 250 % eines Jahresgehalts.
Mitarbeiter möchte frühzeitig in Rente gehen… Was tun? Was ist zu beachten?
Immer mehr Arbeitnehmer möchten frühzeitig in Rente gehen. „Rente mit 63“ wurde im letzten Jahr über 240.000 mal genutzt.
Auf den ersten Blick für den Arbeitnehmer eine interessante Angelegenheit. Wer 45 Versicherungsjahre hat, muss mit „keinem Rentenabschlag“ rechnen.
Für den Arbeitgeber kann es auf den ersten Blick interessant sein, wenn ein langjähriger gut bezahlter Arbeitnehmer in Rente geht und man dann plant einen neuen Arbeitnehmer einzustellen, der ggf. auch günstiger ist.
Diese „Milchmädchenrechnung“ haben schon einige Betriebe teuer bezahlt, denn inzwischen gibt es einen erheblichen Arbeitskräftemangel.
Sollte der passende Mitarbeiter dann gefunden werden, dann ist die Fluktuationswahrscheinlichkeit erheblich höher, als bei einem langjährigen Arbeitnehmer.
Rente mit 63 – Was ist wirklich richtig?
„Rente mit 63“ – korrekter Begriff – „Rente für besonders langjährig Versicherte“ bedeutet, dass ein Versicherter mit Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren in Rente gehen kann.
Und so gibt es auch Arbeitnehmer, die nach 44 Jahren der Auffassung sind, dass sie das Geschäft ihres Lebens machen, wenn sie eine Abfindung vom Arbeitgeber erhalten und dann noch ein Jahr Arbeitslosengeld I erhalten und dann in Rente gehen.
Reinfall mit frühzeitiger Rente „ohne Abschlag“
Tatsache ist jedoch, dass die Rechnung nicht aufgeht. Pflicht- und Anrechnungszeiten mit Bezug von Arbeitslosengeld 1 zählen zwar grundsätzlich mit, allerdings nicht in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn. Hierbei gibt es nur die Ausnahme von der Ausnahme, wenn die Arbeitslosigkeit durch vollständige Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe verursacht wurde. Dies hatte auch das Bundessozialgericht 17.8.2017 und 28.6.2018 entschieden. Auch eine Standortschließung mit der Teilschließung des Unternehmens führte nicht dazu, dass die Arbeitslosigkeit des Versicherten bei der Berechnung der Wartezeit berücksichtigt wird.
Regulär zählen auch Zeiten mit freiwilligen Beiträgen zur Berücksichtigung, wenn mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge für eine pflichtversicherte Beschäftigung/Tätigkeit vorhanden sind. Allerdings werden die Zeiten auch in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn nicht angerechnet, wenn eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorliegt.
Wer krank ist, hat einen besseren Stand durch Krankengeldzahlung der gesetzlichen Krankenkasse, aber nur dann, wenn keine Arbeitslosenmeldung erfolgt ist.
Welche Möglichkeit besteht, wenn die Wartezeit nicht erfüllt ist und nur einige Monate fehlen?
Sofern der Arbeitslose eine Minijob-Tätigkeit (mit Versicherungspflicht) annimmt und dies der Agentur für Arbeit meldet, erhält er die Zeitanrechnung. Zwar wird ein Teil dieses Verdienstes mit dem Arbeitslosengeld 1 verrechnet, allerdings kann er bei Wartezeiterfüllung von 45 Jahren dann eine „Altersrente ohne Abschlag“ erhalten.
Die Rente ohne Abschlag ist jedoch trotzdem nicht auf dem Niveau der Regelaltersrente. Es werden ja auch weniger Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlt. Je nach Gesamtversicherungszeit und Verdienst kann die Rente um 200 Euro geringer sein.
Ebenso muss bedacht werden, dass ein Hinzuverdienst in der Rente vor der Regelaltersgrenze nur bedingt möglich ist. Ohne Verrechnung darf ein Rentner vor der Regelaltersgrenze bis zu 6.300 Euro ohne Verrechnung hinzuverdienen (Flexirente). Darüber hinaus ist die Grenze von dem früheren 15 Jahren (sogenannten „the best of fifteen “ abhängig.
Tipp an Personalabteilungen und interessierte Versicherte
Versicherte sollten möglichst frühzeitig abklären, wann sie die 45jährige Wartezeit erfüllt haben. Ein Gespräch mit einem Rentenberater – oder der deutschen Rentenversicherung mit schriftlicher Bestätigung – ist hier im Vorfeld empfehlenswert.
Personalabteilungen sollten ihren Arbeitnehmern einen besonderen Service anbieten.
Größere Betriebe bieten ihren älteren Arbeitnehmer ein sogenanntes „Ruhestand-Vorbereitung-Seminar“ an. Dies umfasst eine Veranstaltung über viele unterschiedliche Themen, z. B.: Informationen
durch einen Rentenberater zum Thema Rente
zu Gesundheitsvorsorge im Alter
über die Themen Vollmachten, Testament und Erbrecht
Varianten der Nutzung der bestehenden betrieblichen Altersversorgung
über Pflege und Pflegeversicherung
Unternehmen, die diese Seminare anbieten, schaffen auch unter der Belegschaft eine langfristige Motivation. Das soziale Engagement wird von der Belegschaft positiv gesehen und bindet nicht nur die vorhandenen Mitarbeiter länger, sondern bremst auch die Fluktuation aus.
Gerade im Zeitalter des Arbeitskräftemangels ist die Begrenzung der Fluktuation nicht nur eine Ersparnis, sondern auch eine Steigerung des Unternehmensgewinns.
Besonders kostenaufwendig sind solche Ruhestands-Vorbereitungsseminare in der Regel nicht, da nur ein kleiner Teil der Belegschaft davon betroffen ist. Kann allerdings ein besonders wertvoller und erfahrener Mitarbeiter für zwei Jahre länger gebunden werden, dann hat es sich schon gelohnt.
Wurde hingegen die Personalabteilung nicht aktiv tätig und der Mitarbeiter erhält eine gekürzte Rente mit Abschlag, weil ein paar Monate für die Wartezeiterfüllung fehlen, dann ist die Personalabteilung bzw. der Ex-Arbeitgeber immer Schuld. „Die haben das sicher genau gewusst…..“ – Und das ist für den Ruf des Unternehmens oder der Personalabteilung sicherlich nicht förderlich.
Personalabteilungen sind sicherlich gut beraten, wenn sie geeignete Experten für
die betriebliche Altersversorgung
gesetzliche Rentenversicherung
die Ruhestandsplanung – insbesondere Referenten zu den Themen Vorsorgevollmachten, Generalvollmachten, Pflege und Erben
einbinden.
Die Mitarbeiter einer Personalabteilung können nicht alles wissen, aber sie sollten wissen, wer wo helfen kann. Denn letztendlich fällt der Ruhm auf das Unternehmen und die Personalabteilung.
Derzeit ist die Geschichte der gesetzlichen Rentenversicherung mit den größten Reformen dort nachlesbar.
Ebenso gibt es bereits Tipps beispielsweise zur „Rente mit 63“, wie sie im Volksmund genannt wird (Rente für besonders langjährig Versicherte) Link: –> https://www.renten-experte.de/content/news/
Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 38 SGB VI) erfreut sich immer größerer Beliebtheit – ABER VORSICHT ist geboten!
Viele Arbeitnehmer denken bei der Rente „mit 63“, dass man ohne Abschläge nach 45 Versicherungsjahren in Rente gehen kann. Im Jahr 2018 haben 251.000 Versicherte einen Antrag auf „Rente mit 63“ – so wie sie im Volksmund genannt wird – gestellt. Der richtige Begriff lautet im Übrigen „Rente für besonders langjährig Versicherte“. Wer die Voraussetzungen erfüllt, darf „ohne Rentenabschlag“ diese Rente nutzen. Es gibt jedoch auch eine Reihe von Versicherten, die aufgrund einzelner Monate trotzdem einen Abschlag erhalten. Warum, das wird nachfolgend erklärt.
Allerdings sind hierbei eine Reihe von Bedingungen zu erfüllen. Im Übrigen ist der Slogan „Rente mit 63“ nicht ganz richtig.
So gibt es eine Reihe von Bedingungen, die bei einer vorzeitigen Rente erfüllt sein müssen.
Die Rente mit 63 wächst – wie auch die Regelaltersgrenze von Jahr zu Jahr an. Wer beispielsweise 1964 geboren wurde, bekommt die abschlagsfreie Rente erst mit 65 Jahren. Wer vor 1.1.1953 geboren wurde, bekommt die abschlagsfreie Rente mit 63 Jahren.
Rente „mit 63“ ist vom Geburtsjahr entwickelt sich zu Rente mit 65
Geburtsjahr
Anhebung auf Alter Jahr+Monate
1953
63 + 2
1954
63 + 4
1955
63 + 6
1956
63 + 8
1957
63 + 10
1958
64
1959
64 + 2
1960
64 + 4
1961
64 + 6
1962
64 + 8
1963
64 + 10
Wartezeit von 45 Versicherungsjahren muss erfüllt sein
Damit ein Versicherter auch den Anspruch auf eine Rente hat, muss die Wartezeit von 45 Jahren auch erfüllt sein. Ansonsten kann eine Rente nur mit Abschlägen in Anspruch genommen werden. Bei der Warterzeiterfüllung kann es auf jeden Monat ankommen.
Welche Zeiten werden bei der Wartezeiterfüllung berücksichtigt?
Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung
Berücksichtigungszeiten Pflege und Kindererziehung (bis zum 10. Lebensjahr)
Ersatzzeiten (z. B.: zum Beispiel durch Kriegsgefangenschaft, NS-Verfolgung, Flucht und politische Haft in der DDR )
sowie seit 1.7.2014:
Freiwillige Beiträge (wenn mind. 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen f. versicherungspflichtige Tätigkeit vorhanden sind)
Leistungsbezug aus
gesetzliche Arbeitsloseenversicherung ALG 1 (allerdings nicht für ALG1-zeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn)
der gesetzl. Krankenversicherung (Krankengeld)
gesetzlicher Unfallversicherung (verletztengeld)
Übergangsgeld aus der Sozialversicherung
Nicht anrechenbar sind:
Arbeitslosengeld 2 (Hartz IV)
Arbeitslosenhilfe
Anrechnungszeiten nach §58, 252, 252 a SGBIV ohne Entgeltersatzleistung
Fataler Fehler kostet den Versicherten viel Geld
Wer mit seinem Arbeitgeber vereinbart aus dem Beschäftigungsverhältnis auszuscheiden und dann beispielsweise zwei Jahre vor dem Rentenbeginn sich arbeitslos meldet, wird wohl Pech haben, wenn er die „Rente für besonders langjährig Versicherte“ beantragt. Da Arbeitslosenzeiten mit ALG I – Bezug in den letzten 2 Jahren vor dem Rentenbeginn auf die 45-jährige Wartezeit nicht angerechnet werden, könnte eine Rente nur mit Abschlag genutzt werden. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Sollte der Arbeitgeber vollständig insolvent sein, dann wird die Arbeitslosenzeit trotzdem berücksichtigt.
Hierbei gibt es jedoch eine Möglichkeit, die wenig bekannt ist:
Wer in einer ALG1-Zeit einen Minijob annimmt, ist in der Rentenversicherung pflichtversichert, wenn er die Befreiung nicht beantragt. Zwar wird der Teil, der nach Abzug der Werbungskosten monatl. 165 € übersteigt, auf das Arbeitslosengeld angerechnet, allerdings könnte durch die Erfüllung der Wartezeit dann eine Rente ohne Abschlag lebenslang erreicht werden.
Aus diesem Grund sollten Arbeitnehmer – bevor sie ihr Beschäftigungsverhältnis gegen ALG I eintauschen – die Voraussetzungen für die rentenabschlagsfreie Rente auf jeden Fall von einem Rentenberater abklären lassen.
Hinzuverdienst bei der Rente vor der Regelaltersgrenze
Wer vor der Regelaltersgrenze in Rente geht, sollte auch berücksichtigen, dass ein Hinzuverdienst – bis zur Regelaltersgrenze (je nach Geburtsjahr zwischen 65 – 67 Jahren) nicht unbegrenzt erfolgen kann. Bis zu jährlich 6.300 € ist ein Hinzuverdienst (Erwerbseinkommen / Arbeitseinkommen) nicht problematisch. Hierbei werden Einkünfte aus einer Beschäftigung und einer selbstständigen Tätigkeit berücksichtigt. Hierbei sind jedoch auch die Einnahme aus einer Photovoltaik-Anlage (selbstständige Tätigkeit) zu berücksichtigen. Darüber hinaus gibt es individuell zu berechnende Freibeträge.
Die Darstellung „Rente für besonders langjährig Versicherte“ ist nur ein Auszug nach bestem Wissen und Gewissen. Ein Rechtsanspruch auf Vollständigkeit kann hieraus nicht abgeleistet werden. Sprechen Sie mit einem rechtskundigen Rentenberater und lassen Sie Ihre individuellen Voraussetzungen prüfen.
Eines ist sicher: Die Rente
Allerdings sollte diese auch frühzeitig geplant und die Voraussetzungen geprüft werden.
Bei der Rentenplanung sollten auch die Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung frühzeitig in die Planung einbezogen werden, damit auch bei der betrieblichen Altersversorgung der richtige Schritt gemacht wird.
#Doppelverbeitragung soll noch dieses Jahr abgeschafft werden und wie vor 2004 abgeändert werden. von: www.bAV-Experte.de
Jens Spahn plädiert jetzt für eine Regelung, „die die Rechtslage vor 2004 wiederherstellt“, also eine „Halbierung des Beitragssatzes“.
Für die Rentner mit Betriebsrente bedeutet dies eine deutliche Verbesserung.
Während bisher rund 19% von der Betriebsrente für die Kranken- und Pflegeversicherung bei Rentnern (KVdR) abgezogen wurde, soll zukünftig nur der halbe Beitragssatz abgezogen werden.
Gerecht ist dies allemal.
Hintergrund:
Wer eine betriebliche Altersversorgung abschließt, spart Steuern und Sozialabgaben (Beiträge sind innerhalb der Beitragsbemessungsgrenzen 4%, sowie Steuern bis zu 8%).
Auch der Arbeitgeber spart diese Sozialabgaben.
Ab der Leistungsphase müssen dann Sozialversicherungsbeiträge für die Kranken – und Pflegeversicherung gezahlt werden (Krankenversicherung der Rentner, KVdR).
Hierbei wurden ab 2004 bis heute der volle Beitragsatz abgezogen.
hat jetzt Jens Spahn der Halbierung des Beitragssatzes zugestimmt.
Bei 500 € Betriebsrente wurden bei dem Arbeitnehmer bisher ca. 95 € für die Kranken – und Rentenversicherung abgezogen.
Nach der Umsetzung der neuen Regelung würde die Rente dadurch nur noch zur Hälfte mit den Beiträgen belastet werden und somit etwa 47 € mehr Rente ausgezahlt werden.
Beispiel:
Bisher:
Brutto Betriebsrente: 500 €
Abzug Kranken-Pflegeversicherung: 88,25 €
Netto: 411,65 €
Nach Halbierung des Beitrages:
Brutto Betriebsrente: 500 €
Abzug Kranken-Pflegeversicherung: 44,13 €
Netto: 455,87 €
Dies entspricht einer Netto-Rentenerhöhung der Betriebsrente von 10,75 %. (Die Besteuerung der Betriebsrente wurde hierbei nicht berücksichtigt, da die Versteuerung der Betriebsrente auch von anderen Einkünften abhängig ist.)
Bei einer ganz kleinen Personengruppe (freiwillig Krankenversicherte in der gesetzlichen Krankenkasse) ändert sich jedoch nichts.
Fast alle Rentner sind jedoch in der „Krankenversicherung der Rentner“ versichert.
In die Krankenversicherung der Rentner kommen in der Regel alle gesetzlich Versicherten Rentner dann, wenn sie im letzten halben Arbeitsleben gesetzlich zu 90% krankenversichert waren.
Auch für privat krankenversichert the ändert sich hierdurch nichts, da der Beitrag bei privat Krankenversicherten unabhängig von der Rentenhöhe ist.
Für Arbeitnehmer bedeutet dies eine deutliche Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung. Auch wenn durch die Niedrigzinsphase die betriebliche Altersversorgung nicht so attraktiv erscheinen lässt, so muss man auch berücksichtigen, dass:
– die Ansparung nicht aus versteuertem Geld, sondern aus dem Bruttogehalt erfolgt. Die Ansparrate ist somit etwa doppelt so hoch, wie aus dem Nettogehalt. Daraus entstehen dann die doppelten Zinsen. Die Ablaufleistung muss zwar versteuert werden, jedoch bei Rentenzahlung i.d.R. mit einem niedrigeren Steuersatz.
– nur die Betriebsrente bietet eine lebenslange Rentenzahlung. Angespartes Kapital, das ja aus dem Nettoeinkommen erheblich niedriger ist, kann schneller verbraucht sein und reicht somit nicht bis zum Lebensende.
Die Entgeltumwandlung (in einer Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds) ist somit für Arbeitnehmer hoch interessant, denn die Vorteile sind gegenüber anderen Sparformen unschlagbar.
Vorteile:
Arbeitgeberzuschuss 15 % (§ 1a Abs. 1a BetrAVG) Die Beiträge, die der Arbeitnehmer für seine Altersversorgung in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds aufwendet, müssen durch den Arbeitgeber mind. mit 15 % bezuschusst werden, soweit der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge einspart (§ 1a Abs, 1a BetrAVG). Viele Arbeitgeber sind sogar bereit 20-50 % als Arbeitgeberzuschuss zu gewähren (Grund: Sozialversicherungsersparnis des Arbeitgebers beträgt zwischen 20 und 28 %, je nach Branche und Betriebsgröße; zusätzlich spart der Arbeitgeber betriebswirtschaftliche Kosten, die individuell zu berechnen sind). Durch einen höheren Ag-Zuschuss bindet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer an den Betrieb (Fachkräftemangel).
Regelmäßig doppelte Ansparrate, als beim privaten Sparvorgang Die Beiträge für eine Entgeltumwandlung werden vom Bruttoeinkommen direkt abgezogen. Sie werden sozialversicherungs- und steuerfrei gezahlt (Sozialversicherung: § 1 Abs. 1 Nr. 9 bzw. § 1 Abs. 1 Nr. 4 SvEV; Steuern § 3 Nr. 63 EStG). Wenn ein Arbeitnehmer privat Geld für die Altersversorgung anspart, dann kann er bei einer betrieblichen Altersversorgung regelmäßig den doppelten Betrag für das Alter ansparen.
Auch wenn die Niedrigzinsphase heute bei einem Sparvorgang geringere Zinsen verursacht, so hat der Arbeitnehmer bei einer betrieblichen Altersversorgung die doppelt so hohe Zins-Chance gegenüber anderen Sparprodukten, da er den doppelten Beitrag in der betrieblichen Altersversorgung anspart.
Die Auszahlung ist zwar voll steuerpflichtig, jedoch bei einer Rentenzahlung oft auch steuerfrei, wenn das zu versteuernde Einkommen innerhalb der Freibeträge liegt und das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag nicht überschreitet.
Die betriebliche Altersversorgung bietet eine lebenslange Rentenzahlung. Würde ein Arbeitnehmer Geld privat ansparen, dann könnte er aufgrund der Tatsache, dass er nur die hälfte anspart und keinen Arbeitgeberzuschuss erhält, weniger Geld zur Verfügung. Dieses angesparte Geld müsste dann der Arbeitnehmer sich selbst in raten einteilen und hoffen, dass dies bis zu Lebensende reicht. Die lebenslange Rentenzahlung ist ein unschlagbares Argument für die betriebliche Altersversorgung (insbesondere bei der Direktversicherung oder Pensionskassen).