Betriebliche Altersversorgung- Sozialpartnermodell

Wie Sozialpartnermodelle im Einzelnen aussehen werden ist noch unklar.

Doch die grundsätzliche Basics lassen sich über einen Prototypen sehr wohl schon vorbereiten. Mit Roland Weber, Dezernent für Krankenversicherung, Lebensversicherung und Pensionskasse der Debeka VVaG und daneben Vorsitzender der Deutschen Aktuarvereinigung e.V. (DAV), sprach Nikolaus Bora.

Herr Weber, das BRSG liegt vor. Das erste Zielrentenmodell wird frühestens im nächsten Jahr ausgehandelt sein, möglicherweise sogar erst im Herbst 2019. Wie es aussehen wird, ist völlig offen. Als potentieller Anbieter signalisieren Sie schon jetzt ihr Interesse. Aber können Sie mehr als nur eine Art von Kaffeesatzleserei betreiben, weil Details noch nicht bekannt sind?

http://www.lbav.de/mehr-als-kaffeesatzleserei/

Debeka: “Solvency II zwingt einigen den Run-off auf”

Wie verhindert man Altersarmut? Darüber diskutiert heute die Politprominenz auf dem 22. Kölner Versicherungssymposium. Mit dabei ist Debeka-Vorstand Roland Weber. Er will das Drei-Säulen-System stärken und erklärt im Exklusiv-Interview, wie das BRSG zur Verbreitung der Betriebsrenten führt. Kritik übt er an Politikern, die ständig neue Anforderungen an die Lebensversicherer stellen und sich dann wundern, warum deren Kosten steigen.

http://versicherungswirtschaft-heute.de/schlaglicht/debeka-solvency-ii-zwingt-einigen-den-run-off-auf/

#Betriebsrentenstärkungsgesetz #BRSG bAV-Leitfaden für Arbeitgeber, HR-Berater, Personalabteilung

Notwendige Anpassungen in der betrieblichen #Altersversorgung – #bAV – aufgrund des #Betriebsrentenstärkungsgesetz (#BRSG) sind jetzt bei:

  • #Personalabteilung
  • #Lohnbuchhaltung
  • #HR-Beratung

dringend notwendig.

Ebenso müssen die Schnittstellen der einzelnen Bereiche ergänzt werden.

Für #Arbeitgeber und Arbeitnehmer entstehen zusätzliche Chancen.

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Der bAV-Leitfaden befasst sich zunächst mit den Auswirkungen des BRSG im Bereich der Direktversicherung.

Der bAV-Leitfaden wird in den kommenden Wochen um weitere Bereiche ergänzt und kann bei Bedarf zusätzlich bestellt werden.

Weitere Rubriken:

  • Pensionskasse (regulierte und deregulierte)
  • Pensionsfonds (versicherungsförmig un nicht versicherungsfrömig)
  • Unterstützungskasse (pauschal dotiert und rückgedeckt)
  • Pensionszusage
  • Zeitwertkonten
  • Betriebliche HR-Chancen für die Personalgewinnung und Personalbindung

Speziell für Arbeitgeber und HR-Berater wird ein weiteres Kapitel laufend ergänzt.

Vorbestellungen sind über die Internetseite:

https://www.notfallordner-vorsorgeordner.de/notfallordner/betriebsrentenstaerkungsgesetz-leitfaden-betriebe/index.php

möglich.

Betriebsrentenstärkungsgesetz – Online-Seminare und Fachliteratur

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz bedeutet eine einschneidende Veränderung in der Betriebsrente.

Dementsprechend ist der Informationsbedarf bei allen Beteiligten sehr hoch.

Rentenberater, bAV-Spezialisten, Steuerberater, Personalabteilungen, Lohnbuchhaltung, Arbeitgeber und auch Rechtsanwälte (insbesondere Fachwnwälte für Arbeitsrecht) sind nur einigeGruppen, die neben den betroffenen Arbeitnehmern und Rentnern Interesse an Erläuterungen und weiteren speziellen Auswirkungen haben.

Neben Fachliteratur – die derzeit noch wenig vorhanden ist – nutzen die Informanten heute auch immer öfter das Internet. Online-Seminare sind eine ideale Möglichkeit.

Nachfolgend möchten wir folgende Informationsquellen empfehlen:

Campus-Institut: Neues aus der bAV-Welt:

Termin: 10.11.2017

Uhrzeit: 10:00 – 11:00 Uhr

Referenten: Dr. Henriette M. Meissner (Betriebswirtin bAV FH) und Frank Wörner 

Preis: 49,00 €

Beschreibung: In den letzten Jahren hat sich die Rechtsentwicklung in der bAV ständig beschleunigt. In diesem Webinar schauen wir uns neuere Entwicklungen z.B. der Rechtsprechung detailliert an und fragen uns auch, was neuere Urteile in der Praxis bedeuten. Damit ergänzt dieses Webinar die ständige Beobachtung und Lektüre von neueren Urteilen. Es findet ca. 3-4 mal pro Jahr statt.

Referent: Dr. Henriette M. Meissner (Betriebswirtin bAV FH) ist Geschäftsführerin der Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH und Generalbevollmächtigte der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. Sie ist Vorstand der aba (Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung) und leitet dort die Fachvereinigung Unterstützungskasse. Als Autorin hat sie zahlreiche Artikel und Bücher verfasst und gibt das Praxishandbuch bAV (Wolters-Kluwer) heraus. Sie ist Dozentin an der Hochschule Koblenz (bAV-Betriebswirt) und der FH Kaiserslautern (Master Pension Management).

Frank Wörner ist als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht  für die Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH tätig. Er schreibt regelmäßig Artikel zu Praxisfragen der bAV.

Link: http://www.campus-institut.de/seminare/webinare/


 

Das neue Betriebsrentenstärkungsgesetz

Änderungen in der betrieblichen Altersvorsorge ab 01.01.2018

TeleLex – Lösungen für Juristen

Termin: 30.11.2017 und 15.12.2017

15:00 – 16:30 Uhr

Referenten: Herr Dr. Marco Arteaga und Frau Dr. Annekatrin Veit

Preis:  113,05 € (inkl. MWSt.)

Beschreibung:

Inhalte:

1. Arbeitsrechtliche Neuregelungen
Leistungsplangestaltung durch Pflicht- und freiwillige Beiträge
Das „Optionssystem“ für die Entgeltumwandlung
Kollektive Risikoabsicherung (Erwerbsminderung, Hinterbliebene)
Berücksichtigung bestehender betrieblicher Altersversorgung durch Anrechnungsmodelle
Einbindung nichttarifgebundener Arbeitgeber

2. Steuerrechtliche Neuregelungen
Erweiterter Dotierungsrahmen für versicherungsförmige Lösungen
Förderbetrag nach § 100 EStG für Geringverdiener
Stark verbesserte Riester-Förderung in der betrieblichen Altersversorgung

Referent: Dr. Marco S. Arteaga ist spezialisiert auf Altersversorgungsrecht, insbesondere auf das Recht der betrieblichen Altersversorgung. Er berät Unternehmen aller Branchen aus dem In- und Ausland in diesen Fragen.

Referentin: Dr. Annekatrin Veit ist spezialisiert auf alle arbeitsrechtlichen, steuerrechtlichen und bilanziellen Aspekte der betrieblichen Altersversorgung und der Zeitwertkonten. Seit 2015 berät sie Mandanten aller Branchen und Größen bei DLA Piper. Davor hat sie 15 Jahre Beratungserfahrung in zwei großen Beratungshäusern für betriebliche Altersversorgung sowie in einer Großkanzlei und einer der Big Four WP-Gesellschaften gesammelt.


Die erste Fachliteratur über das Betriebsrentenstärkungsgesetz gibt es derzeit über amazon von wolters-kluwer-Verlag

 


Für Arbeitgeber, Personalabteilungen, Lohnbuchhaltung, Steuerberater ist gerade eine weitere Literatur in Vorbereitung. Hierbei geht es um die betriebswirtschaftliche Sicht der aktuellen Prozesse und Handlungsfelder.

Betriebsrentenstärkungsgesetz - bAV-Leitfaden-für-Arbeitgeber, Personalabteilung, Lohnbuchhaltung und Steuerberater
Betriebsrentenstärkungsgesetz – bAV-Leitfaden-für-Arbeitgeber, Personalabteilung, Lohnbuchhaltung und Steuerberater
Teil 1 befasst sich mit den Prozessen und Handlungsfeldern aus betriebswirtschaftlicher Sicht auf die bAV-Welt 1 erläutert. Die Informationen werden in einem DINA 4-Ordner geliefert.

Hierdurch ist eine laufende Aktualisierung möglich.

Im Teil 2 (voraussichtlich ab Februar/März 2018 verfügbar) werden alle Personalprozesse (Einstellung, Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Insolvenz usw.)  erklärt und können als Ergänzungslieferung nachbestellt werden.

Dieser Ordner rundet die Vorsorge von Unternehmern ab. Ebenfalls ist über die Internetseite www.notfallordner-vorsorgeordner.de ein Notfallordner für Unternehmer bestellbar.

Vorbestell-Link von Teil 1:

https://www.notfallordner-vorsorgeordner.de/notfallordner/betriebsrentenstaerkungsgesetz-leitfaden-betriebe/index.php

 

Wer kann gut über betriebliche Altersversorgung beraten?

Unterschiedliche Berufsgruppen

Für die Beratung „betriebliche Altersversorgung“ ist ein umfangreiches Fachwissen notwendig. Der „normale“ Bankberater, Versicherungsvermittler oder Versicherungsmakler hat nicht das umfangreiche Know-How, das hierzu notwendig ist.
Zwar gibt es viele Bearter, die sich „bAV-Spezialist“ nennen, allerdings ist bei fast allen Vermittlern festzustellen, dass nur einTeilwissen über die bAV vorhanden ist. Die Bezeichnung bAV-Spezialist ist auch keine geschützte Berufsbezeichnung.

Viele Interessenten wenden sich sehr oft an einen Steuerberater. Hier muss jedoch betont werden, dass ein Steuerberater ausschließlich den steuerlichen Part beraten darf und beispielsweise keine Informationen über das Arbeitsrecht, Versicherungsrecht oder die Sozialversicherungen anbieten kann. Dies wird verständlich, wenn man das gesamte steuerrechtliche Wissensgebiet sich vor Augen hält, das ein Steuerberater alleine im Bereich Steuern haben muss (z.B.: Einkommensteuer, Erbschaftsteuer, Umsatzsteuer).

Empfehlenswerter ist der „Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH). Hierbei handelt es sich um ein umfangreiches Hochschulstudium in allen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung.
Das Studium (Fachhochschule Koblenz) umfasst alle Durchführungswege sowie alle wichtigen Rechtskreise der bAV (Steuer-, Sozialversicherung-, Arbeits-, Versicherungsrecht).

Derzeit gibt es bundesweit knapp 400 Absolventen, die das Studium in den letzten 13 Jahren geschafft haben.

Berater Betriebliche Altersversorgung FH Koblenz, Rentenberater, bAV-Spezialist

Beratung über die betriebliche Altersversorgung

Für bestimmte Bereiche (z. B. für die rechtssichere Entwicklung einer Versorgungsordnung) ist zusätzlich ein Fachanwalt für Arbeitsrecht oder ein Rentenberater notwendig. Oft wird der Begriff „Rentenberater“ mit der Deutschen Rentenversicherung in Verbindung gebracht. Dies ist jedoch nicht richtig.

Rentenberater ist die Berufsbezeichnung für Personen, denen die Erlaubnis gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) erteilt worden ist. Sie erbringen Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet des Sozialrechts bzw. Sozialversicherungsrechts und der betrieblichen und berufsständischen Versorgung im Rechtsdienstleistungsregister.

Registrierungsvoraussetzungen sind nach § 12 Abs. 1 RDG insbesondere:
– persönliche Eignung und Zuverlässigkeit (gesicherte wirtschaftliche Verhältnisse und keine erheblichen strafrechtlichen Verfehlungen)
– theoretische und praktische Sachkunde in dem Bereich oder den Teilbereichen des § 10 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz, in denen die Rechtsdienstleistungen erbracht werden sollen
– die theoretische Sachkunde wird i. d. R. durch ein Zeugnis über einen erfolgreich abgeschlossenen Sachkundelehrgang entsprechend § 4 der Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDV) nachgewiesen
– genügende einschlägige berufspraktische Erfahrung (z. B. Tätigkeit bei einem Sozialversicherungsträger)
– eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 für jeden Versicherungsfall (jährliche Begrenzung auf den vierfachen Mindestbetrag laut § 5 RDV).

Für die Rundum-Beratung ist somit der „Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung“ und für die rechtssichere Umsetzung einer Versorgungsordnung der „Rentenberater“ die ideale Voraussetzung.

Beide Ausbildungen werden vom www.campus-institut.de angeboten.

Information über bAV-Qualifikation

Das Campus-Institut veranstaltet regelmäßige webinare zu den Themen

– betriebliche Altersversorgung
– sowie die Berufe „Rentenberater“ und „Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH)

Gerne können Sie unten auf den nachfolgenden Link klicken und sich beispielsweise zum kostenfreien Informationsseminar zum Rentenberater anmelden.

Link kostenfreies Webinar zu der Ausbildung Rentenberater:

http://www.campus-institut.de/lehrgang/rentenberater/ziele/

Link kostenfreies Webinar zum Hochschulstudium Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung;

http://www.campus-institut.de/studium/betriebswirtbav/ziele/

Ziel des Artikels:

Mit diesem Artikel möchten wir dazu beitragen, dass sich jeder Verbraucher darüber informiert, welche Grundvoraussetzungen ein bAV-Berater haben sollte.

Ziel ist, dass die Beratungsqualität gesteigert wird und der Verbraucher besser aufgeklärt wird.

 

BRSG – bAV-Förderbeitrag § 100 EStG ab 1.1.2018 – Forcierung der ungezillmerten bAV-Direktversicherung durch die Hintertür?

Zunächst einmal ein Kompliment an den Gesetzgeber, dass Arbeitnehmer in Zukunft die Möglichkeit haben, eine zusätzliche  Altersversorgung aufzubauen – vorausgesetzt der Arbeitgeber spielt mit.

Aber auch viele Arbeitgeber sehen hierin eine Chance, die Mitarbeiter zu fördern, die weniger verdienen (mtl. Lohn bis 2.200 €). Besonders Arbeitnehmer mit

  • einer Teilzeitbeschäftigung
  • oder einer pauschal versteuerten Tätigkeit

werden hier finanziell unterstützt(Voraussetzung es ist das erste Dienstverhältnis).

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz führt zum 1.1.2018 den bAV-Förderbeitrag ein. 30 % des Beitrages erhält der Arbeitgeber erstattet, wenn:

  • Der Arbeitnehmer bei mtl. Lohnzahlung nicht über 2.200 € erhält
  • Der Tarif ungezillmert ist, also die Abschluss- und Vertriebskosten auf die gesamte Laufzeit verteilt werden.

Darüber hinaus gelten noch weitere Voraussetzungen, die wir hier einmal nicht näher betrachten.

Bestehende Tarife sind fast ausschließlich gezillmert und erfüllen nicht die notwendige 2.Voraussetzung (BMF-Entwurf v. 28.9.2017 Rz 363b, „ungezillmerter Tarif). Inwieweit dies sinnvoll ist – auch aus Sicht des Arbeitnehmers muss bezweifelt werden.

Hintergrund: Bei einem gezillmerten Tarif werden die Abschluss- und Vertriebskosten bei Vertragsbeginn in der Regel in den ersten 5 Jahren getilgt. Die Abschluss- und Vertriebskosten sind anschließend entweder auf „0“ oder unter den verteilten Kosten eines ungezillmerten Tarifs. Das im BMF-Entwurf-Schreiben schreibt vor, dass die ungezillmerten Tarife als Fördervoraussetzung notwendig sind. Der Arbeitgeber muss somit einen neuen Vertrag abschließen, der dann die Abschluss- und Vertriebskosten auf die gesamte Laufzeit verteilt.

Konsequenz: Das BAV-Förderbeitragsprodukt ist dann teurer, als wenn man den bestehenden Vertrag nutzen könnte (wenn die Abschluss- und Vertriebskosten bereits getilgt sind).

Nebenbei bemerkt sind die prozentualen Verwaltungskosten eines eigenständigen „Kleinvertrages“ wesentlich höher, als wenn man den BAV-Förderbeitrag in einen bestehenden Vertrag integrieren könnte (z.B.: durch Vertragserhöhung).

Vom Gesetzgeber gut gemeint, aber ein Schuss, der nach hinten losgeht.

Vielleicht macht sich der Gesetzgeber hierüber aber ja noch Gedanken und ändert hier die Bedingungen noch ein wenig.

Prinzipiell ist der bAV-Förderbeitrag nach § 100 EStG n.F. eine tolle Sache. Hier können die Arbeitgeber die AN unterstützen, die einen geringen Verdienst haben. Und der AG erhält hierfür einen staatlichen Zuschuss über die Lohnsteuerabrechnung von 30 % (Mindestbeitrag durch AG pro Jahr: 240 €, Höchstbeitrag des AG: 480 €).

Das nachfolgende Beispiel zeigt einen Vergleich einer Lohnerhöhung und AG-Zahlung in eine BAV-Förderung ab 1.1.2018:

BAV-Förderbeitrag §100 EStG Betriebsrentenstärkungsgesetz
BAV-Förderbeitrag §100 EStG Betriebsrentenstärkungsgesetz

Deshalb ein Kompliment an den Gesetzgeber mit Ausnahme des o.g. Mankos.

Jetzt liegt es an den betroffenen

  • Arbeitnehmern, diese Internetseite auszudrucken und dem Arbeitgeber zu zeigen
  • Arbeitgebern, sich mit dieser Förderung zu beschäftigen und Mitarbeiter in der Altersversorgung zu fördern und ganz nebenbei auch Sozialversicherungsbeiträge (im Vergleich zu einer Lohnerhöhung) zu sparen.

Bei Fragen zu diesem Artikel, Ansprechpartner:

Werner Hoffmann

1.Vorsitzender und Pressesprecher
des gemeinnützigen Vereins Forum-55plus.de e.V.

Tel.: 07156 / 343 54

Internetseite: www.forum-55plus.de

 

Betriebsrentenstärkungsgesetz – BRSG – Der neue Dotierungsrahmen § 3 Nr.63 EStG

Neuer steuerlicher Höchstbetrag § 3 Nr. 63 EStG

Der nach § 3 Nr. 63 EStG geltende, steuerfreie Dotierungsrahmen der Beiträge wird von 4 % auf 8 % zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (BBG) angehoben. Sozialversicherungsrechtlich verbleibt das Höchstkontingent bei 4 % zur Beitragsbemessungsgrenze (West).

Bis 31.12.2017 hatte folgende Berechnung des 4 %-igen Höchstbetrages gegolten:

Wenn eine „Altzusage“ bestand – Steuerliche Berechnung:
4 % Jahresbeitrag aus der BBG
und bestehende Altzusage (max. 1.752 €)

Wenn eine „Altzusage“ nicht bestand – Steuerliche Berechnung:
4 % Jahresbeitrag aus der BBG
+ 1.800 €

Die Ungerechtigkeit war, dass – selbst wenn nur 600 € über eine Altzusage bestanden hatten, der Aufstockungsbetrag nicht genutzt werden konnte.

Neu ist jetzt, dass steuerrechtlich bis zu 8 % der BBG in eine Entgeltumwandlung steuerfrei investiert werden können. Bestanden beispielsweise eine Altzusage von 600 € p.a., dann werden auch nur diese 600 € auf die 8 % angerechnet.

Wie sieht der steuer- und sozialversicherungsrechtliche Dotierungsrahmen ab 1.1.2018 aus?
Die nachfolgende Grafik stellt dies einfach dar:

Paragraph 3 Nr.63 Abs.1 EStG ab 1,1,298 Der neue Höchstrahmen und der Berechnungsweg in der Steuer und Oszialversicherung
Paragraph 3 Nr.63 Abs.1 EStG ab 1,1,298
Der neue Höchstbetrag und der Berechnungsweg in der Steuer und Sozialversicherung

Schritt 1:

Bei der  Berechnung des maximalen Beitrages für eine Direktversicherung wird im ersten Schritt der Gesamtbeitrag für die Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds addiert.

Hierbei werden folgende Beiträge nicht berücksichtigt, da diese Beiträge anders gefördert werden:

  • Beitrag für die AG-BAV-Föderung (bis zu 480 € p.a.
  • Beiträge, die der AN nicht berücksichtigen möchte (z.B.: Riester)

Schritt 2:

Nach der Berechnung des „steuerfreien Volumens“ werden dann die Beiträge nach der folgenden Reihenfolge berücksichtigt:

  1. Beitrag des Arbeitgeber:
  2. Arbeitnehmerbeiträge:
    1. 15 %-AG-Zuschuss aus Entgeltumwandlung
    2. Arbeitnehmerbeitrag (Entgeltumwandlung)

Sollte der Gesamtbeitrag aus AG- und AN-Anteil über dem steuerfreien Volumen betragen (Bsp.: 1.000 €), dann wird zunächst der AN-Entgeltumwandlungsbeitrag nicht berücksichtigt, der über dem Rahmen ist.

 

WIe sieht es in der Sozialversicherung aus?

In der Sozialversicherung bleibt der Dotierungsrahmen bei 4 %!

In den Rahmen der Sozialversicherung fallen nicht nur die Beiträge der Direktversicherung nach §3 Nr.63 EStG, sondern auch der AG-Förderbeitrag nach § 100 EStG.

Ebenso fällt in den Sozialversicherungsrahmen auch der 15%-AG Zuschuss gem. §1a Abs.1a BetrAVG n.F.

Arbeitgeber müssen hier in Zukunft aufpassen!

Für Arbeitgeber wird die betriebliche Altersversorgung etwas komplizierter, wobei viele Gehalts-Programme dies sicher berücksichtigen werden.

Neben der Steuer und Sozialversicherung wird es auch teilweise arbeitsrechtliche Neuregelungen geben.

Empfehlenswert ist in diesem Zusammenhang der

bAV-Leitfaden für Arbeitgeber,

der voraussichtlich im November erscheinen wird. Der Arbeitgeber-Leitfaden befasst sich speziell mit dem Thema „Betriebliche Altersversorgung“ und dem Schwerpunkt „Prozesse und Handlungsfelder“.

Die Vorbestellung über die Internetseite:

https://www.notfallordner-vorsorgeordner.de/notfallordner/betriebsrentenstaerkungsgesetz-leitfaden-betriebe/index.php

 

bAV international – betriebliche Altersversorgung

#BAV – #International #betriebliche #Altersversorgung Möchte man sich über die betriebliche Altersversorgung einen Überblick in über 50 anderen Ländern verschaffen, dann ist dies normalerweise sehr aufwendig.

Auf der nachfolgenden Internetseite wurden 50 verschiedene betriebliche Altersversorgungssysteme aus der ganzen Welt miteinander verglichen und auch dargestellt.

Der englischen Sprache sollte man natürlich schon mächtig sein.
https://www.mayerbrown.com/files/uploads/Documents/PDFs/Employment/A-Global-Guide-to-Retirement-Plans-and-Schemes_FULL.pdf

Betriebliche Altersversorgung – #Sozialpartnermodell oder bAV-Welt 1?

  1. Die Verständlichkeit der bAV ist für viele Arbeitgeber schwierig und wird durch die Einführung des Sozialpartnermodells (“bAV-Welt 2”) nicht einfacher.So bietet die “bAV-Welt 2” zwar eine Befreiung von der Einstandspflicht (nach §1 Abs.1 S.3 BetrAVG), allerdings:– keine vollständige Befreiung von der AG-Haftung– den Nachteil, dass der Arbeitgeber bei der Teilnahme am Sozialpartnermodell:

    1. einen Sicherungsbeitrag (§23 BetrAVG n.F.) leisten soll und dieser der Höhe nach noch gar nicht bekannt ist. (Einkauf Beitrag-Zusatzrisiko, das noch der Höhe nach unbekannt ist).

    2. im Bereich der betrieblichen Altersversorgung keine eigene Entscheidung mehr treffen kann, da alles von dem entsprechenden Versorgungswerk vorgegeben wird.

    Konsequenz daraus ist, dass die Betriebsabläufe im Bereich der betrieblichen Altersversorgung durch das Sozialpartnermodell fremdbestimmt sind.

    3. ein Umstieg (Übertragung) von dem “Sozialpartnermodell” zurück in die bisherige “bAV-Welt 1” ist nicht möglich.

    Der Umstieg (Übertragung) von der alten bAV-Welt 1 in das (Sozialpartnermodell) ist zwar möglich, allerdings führt dies nicht zu einer Haftungsbefreiung der bestehenden Anwartschaften.

    Darüber hinaus bestehen für den Arbeitnehmer zwar größere Chancen auf einen höheren Ertrag, allerdings auch erheblich höhere Risiken durch die Anlagemöglichkeiten.

    Für Arbeitnehmer, die eine geringe Rente in der betrieblichen Altersversorgung aufbauen, ist dies ein Risiko. Die geringe zusätzliche Rente kann noch geringer werden, da eine Garantie fehlt.

    Auch die bisherige “bAV-Welt 1” ist für viele Klein- und Mittelunternehmen nicht immer einfach zu organisieren.

    Was muss bei der Umsetzung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes beachtet werden?
    Was muss bei der Umsetzung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes beachtet werden? Hilfe bei der Lösung bietet der bAV-Leitfaden für Arbeitgeber
    Neben den Verjährungsfristen (z.B.: 6 und 10 Jahre) sind beispielsweise auch Haftungen vorhanden, die eine  Aufbewahrung der Unterlagen über einen sehr langen Zeitraum notwendig macht (zB.: § 18a BetrAVG, 30 Jahre).

    Darüber hinaus sind im Steuerrecht und in der Sozialversicherung viele Dinge zu beachten, die nur durch standardisierte Prozesse möglich sind.

    Ebenso sind während der Zusagezeit (Anwartschafts- und Leistungsphase) Vertragsanpassungen notwendig (Beispiele: Umstellung auf Vollzeit, Teilzeit, Heirat, Scheidung, Tod, Privatinsolvenz des AN), die auch Einfluss auf die betriebliche Altersversorgung haben.

    TIPP: Im November erscheint ein „bAV-Leitfaden für Arbeitgeber, der die Anpassungsprozesse (workflow) darstellt und die notwendigen Schritte aufzeigt.

    Der #bAV-Leitfaden für Arbeitgeber enthält nicht nur die bisherigen Regelungen, sondern auch die notwendigen Anpassungen durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG). Aus redaktionellen Gründen (offene Fragen, die durch das BMAS und BMF noch geklärt werden) ist der Leitfaden für Arbeitgeber in der betrieblichen Altersversorgung erst im November verfügbar.

    Link zur Vorbestellung: https://www.notfallordner-vorsorgeordner.de/notfallordner/betriebsrentenstaerkungsgesetz-leitfaden-betriebe/index.php

    Der bAV-Leitfaden für Arbeitgeber bietet die ideale Ergänzung zu dem Notfallordner für Unternehmer, den es inzwischen in über 80 verschiedenen Versionen gibt (unterschiedliche Selbstständigen- und Unternehmergruppen, z.B.: Notfallordner für: Apotheker, Ärzte, Zahnärzte, Beamte, 42 verschiedene zulassungspflichtige und zulassungsfreie Handwerker als Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft).

Bürgerversicherung ist perfider Gedanke – Lese hier warum!

#Bürgerversicherung ist perfider Gedanke: warum das steht hier!
Wer eine Bürgerversicherung will, denkt etwas falsch: Denn

1. Wenn die Beitragsbemessungsgrenze weg ist, zahlt der Vermieter zunächst mehr Krankenkassenbeitrag. Das wird dann auf die Miete umgelegt und letztendlich zahlt jeder Mieter mehr Miete.

2. Wenn es eine Bürgerversicherung gibt, dann würde es Zusatzversicherungen geben. Das ist ja eigentlich nicht schlecht.

Aber: Den Krankenkassenbeitrag für die Bürgerversicherung zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in etwa jeweils zur Hälfte. Und es gibt eine Reihe von Menschen, die sich eine Zusatzkrankenversicherung nicht leisten können.

Eine Zusatzversicherung müsste jeder Arbeitnehmer und Rentner vollständig selbst bezahlen (ohne Beitragszuschuss).

3. Die Bürgerversicherung würde auch bedeuten, dass die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) abgeschafft würde.

Denn: Wenn die Beitragsbemessungsgrenze wegfällt und alle Einnahmen bei der Berechnung des Beitrages berücksichtigt würden, dann müssten Rentner auch aus ihren privaten Rentenversicherungsverträgen, der Riester-Rente, sonstigen Zinseinkünften oder Mieteinkünften Beiträge bezahlen.

Derzeit müssen Rentner, die in der KVdR krankenversichert sind, keine Krankenkassenbeiträge hierfür bezahlen; dies trifft derzeit nur freiwillig versicherte Rentner.

Faktisch würde hiermit die Krankenversicherung der Rentner abgeschafft.

4. Bürger, die eine Bürgerversicherung in anderen Ländern haben, haben durchgängig schlechtere Leistungen gegenüber unserer Krankenkassen.

In England sind Wartezeiten teilweise bis zu mehreren Monaten vorhanden.

Ab einem gewissen Alter werden Behandlungen überhaupt nicht mir vorgenommen, da es sich nicht mehr lohnt.

Beispiel in England: Herztransplantation mit 65).

In Schweden ist es seit 2013 so, dass wenn man ins Krankenhaus muss, sich zunächst vom Allgemeinmediziner an einen Facharzt überweisen lassen muss und der Facharzt dann eine Einweisungsempfehlung aussprechen kann.

Diese Einweisungempfehlung geht dann an die Stadtverwaltung, die die Reihenfolge der stationären Behandlungen festliegt.

Ob da zunächst der gut verdienende Selbstständige, Politiker, die Hausfrau, das Kind, der Schwerbeschädigte oder gar ein Rentner zunächst drankommt, das kann sich jeder selbst ausmalen.

Nun kommt kommt öfters von Politikern, die die Bürgerversicherung wollen, das Argument, dass dann der Beitragssatz sinken würde. Selbst wenn der Beitragssatz um 2 % sinken würde, hätte der Arbeitnehmer, Rentner oder Rentner keine echte Beitragsersparnis, da er auch für andere Einkünfte plötzlich Krankenversicherungsbeiträge bezahlen muss. Und Mieter haben zusätzlich eine verdeckte Beitragserhöhung, da der Vermieter auf seine Mieteinkünfte plötzlich Krankenkassenbeiträge zahlen müsste. Dies würde der Vermieter durch Mieterhöhungen natürlich auf die Miete umlegen, was zu einer Mieterhöhung führt.

5. Wer richtig über die Zwangsversicherung – Bürgerversicherung nachdenkt, muss sie eigentlich ablehnen.

6. Vor kurzem war von einigen SPD-Politikern zu hören, dass sie eine „Bürgerversicherung light“ sich auch vorstellen könnten.
Dahinter versteckt sich die Überlegung, die Beiträge und Leistungen auf das Niveau der gesetzlichen Kassen anzupassen.

Warum halten einige Parteien / Politiker so an der Bürgerversicherung fest?

Die Antwort ist vielleicht ganz einfach:

Steckt ein ganz anderer perfider Gedanke dahinter?

  • Verschlechtern sich die Leistungen, sinkt als Folge die Lebenserwartung.
  • Sinkt die Lebenserwartung, dann ist der Rentner nicht mehr so lange als Leistungsbezieher vorhanden.
  • Die Rentenkassen werden hierdurch entlastet.
  • Und auch in der Krankenversicherung ist das Bild ähnlich:
    Ein 75-jähriger verbraucht etwa das 8-16 fache der Leistungen eines Durchschnittsversicherten in der gesetzlichen Krankenkasse.
    Wenn der Versicherte stirbt, dann ist das auch eine schöne Entlastung der gesetzlichen Krankenkasse.
    Das Hauptproblem der gesetzlichen Krankenkassen ist, dass die Beiträge aus einem Topf gezahlt werden und die gesetzlichen Krankenkassen keinerlei Rücklagen für das Alter gebildet haben.
  • Pflegeversicherung:
    Wenn die Lebenserwartung kürzer wird, sinken zwangsmäßig auch die Ausgaben für die Pflegeversicherung.

Daraus folgend gibt es eigentlich nur einen Gedanken:

Entweder haben die Befürworter der Bürgerversicherung das alles nicht verstanden, oder sie verstehen die Hintergründe und wollen genau deshalb die Bürgerversicherung haben.

Über diese Gedanken sollte sich jeder Bürger bei der Bundestagswahl Gedanken machen.

Folgende Parteien wollen die Bürgerversicherung:

  • – SPD
  • – Grüne
  • – DieLinke
  • – AFD

Die nachfolgenden Parteien lehnen die Bürgerversicherung ab:

  • – CDU
  • – CSU
  • – FDP

Nichts ist so wichtig, wie die Gesundheit. Denn ohne Gesundheit kann man nicht mehr arbeiten und auch nicht mehr am Leben aktiv teilnehmen!