26.12.2017-H.K.
Auch in der Grundsicherung gibt es zum 1.1.2018 eine Neuregelung, wodurch etwa 500.000 Menschen eine höhere Grundsicherung erhalten können, wenn sie dies dem Landratsamt bzw. der Stadtverwaltung mitteilen.
Bisher wurde eine bestehende Altersversorgung auf die Grundsicherung voll angerechnet.
Wer also bisher beispielsweise eine Betriebsrente oder eine private Rentenversicherung erhalten hatte, erhielt eine volle Kürzung bei der Grundsicherung.
Beispiel ohne private Rentenversicherung/Betriebsrente (2017)(65 J., allein lebende Witwe, Krankenversicherungsbeitrag 138,50 €, Warmmiete: 600 €, zentrale Warmwasserversorgung, Rentenzahlbetrag: 750 €)
Gesamtes Einkommen (anrechenbares Einkommen, mtl. Einkommen, Unterhalt) | 750,00 € | |||
Regelbedarf | 409,00 € | |||
Mehrbedarf | 0,00 € | |||
anrechenbare Unterkunftskosten | 434,00 € | |||
Krankenversicherung | 138,50 € | |||
Grundsicherungsbetrag | 981,50 € | |||
Anspruch (Grundsicherungsbetrag – gesamtes Einkommen) | 231,50 € |
Beispiel mit privater Rente/Riester-Rente/Betriebsrente mtl. 100 €)
(s. oben, zusätzlich 100 € aus Riester-Rente)
Berechnung der monatlichen Grundsicherung (2017) | ||||
Ihre Angaben | ||||
Gesamtes Einkommen (anrechenbares Einkommen, mtl. Einkommen, Unterhalt) | 850,00 € | |||
Regelbedarf | 409,00 € | |||
Mehrbedarf | 0,00 € | |||
anrechenbare Unterkunftskosten | 434,00 € | |||
Krankenversicherung | 138,50 € | |||
Grundsicherungsbetrag | 981,50 € | |||
Anspruch (Grundsicherungsbetrag – gesamtes Einkommen) | 131,50 € | |||
Grundsicherung wird verbessert
Zum 1.1.2018 ändert sich nicht nur die Höhe der Grundsicherung (Anpassung bei Alleinstehenden ohne Kinder, ca. 7 €), sondern auch die Höhe durch die Anrechnungsregelung einer bestehenden privaten Altersversorgung oder einer Betriebsrente.
Berechnung der monatlichen Grundsicherung (2018) | ||||
Ihre Angaben | ||||
Gesamtes Einkommen (anrechenbares Einkommen, Unterhalt) | 850,00 € | |||
Abzüglich Private Rente/Riester-Rente, Betriebsrente: | 100,00 € | |||
Anrechenbare Einkünfte gem. § 82 Abs.4 SGB XII | 750,00 € | |||
Regelbedarf | 416,00 € | |||
Mehrbedarf | 0,00 € | |||
anrechenbare Unterkunftskosten | 434,00 € | |||
Krankenversicherung | 138,50 € | |||
Grundsicherungsbetrag | 988,50 € | |||
Anspruch (Grundsicherungsbetrag – gesamtes Einkommen) | 238,50 € | |||
In diesem Beispiel erhöht sich der Anspruch auf Grundsicherung um 107 €
Wer also bisher schon z. B. eine Riester-Rente, private Rentenversicherung oder eine Betriebsrente erhalten hatte, muss sich diese nicht (voll) auf die Grundsicherung anrechnen lassen. Wer über 100 € Zusatzrente bezieht, muss sich diese wie folgt anrechnen lassen:
Rentenhöhe | |
100 € | Keine Anrechnung |
Übersteigender Betrag von 100 € | 30 % |
Max. | 50 % der Regelbedarfsstufe 1 (Anlage § 28) SGB XII, 2018: 416 € |
Somit können Rentner neben der Grundsicherung bis zu 208 € an Zusatzrenten erhalten.
Die Zusatzrenten, die nicht an angerechnet werden, ergeben sich aus §82 Abs. 5 SGB XII. Dies sind i. d. R. lebenslange Renten, z.B.:
- betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes
- Riester-Renten
- Rente aus Rürup-Verträgen
Damit dieser höhere Anspruch auch gewährt wird, sollte jeder Rentner, der bisher eine Kürzung bei der Grundsicherung durch private oder betriebliche Altersvorsorge erhalten hat, einen Antrag auf Erhöhung stellen.
Wichtig ist hierbei den Antrag noch im Januar zu stellen, da hierbei das Antragsdatum maßgeblich ist. Wer einen Antrag im Februar erst stellt, hat auch erst ab Februar den höheren Anspruch.
Eine weitere Neuregelung gibt es z. B. für nebenberufliche Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten bei Vereinen, wenn eine Grundsicherung bisher gewährt wurde. Alle betroffenen Personen (Grundsicherung) ergeben sich aus den Tätigkeiten des § 3 Nr. 12, 26 oder 26 a EStG).
Bei diesen Personen wird ein steuerfreier Betrag von bis zu 200 € nicht mehr auf die Grundsicherung angerechnet.
Nähere Einzelheiten sind in § 82 SGB V genannt.
Ergänzung zum o. g. Beispiel:
Sofern diese Witwe auch nebenberuflich in einem gemeinnützigen Verein als Übungsleiterin mtl. 200 € steuerfrei erhalten hatte, wurde die Grundsicherung bisher auch um den steuerfreien Betrag von 200 € gekürzt.
Ab 1.1.2018 würde diese Witwe jetzt:
- Durch die Nichtanrechnung der Betriebsrente: 100 €
- Durch die Erhöhung zum 1.1.2018: 7 €
- Durch die Nichtanrechnung Übungsleiterpauschale: 200 €
Gesamt: 307 €
höhere Grundsicherung erhalten.
In bestimmten Extremfällen kann die Grundsicherung und die weiteren Einkünfte bei einer Person um bis zu 408 € höher sein.
Wo beantragen Sie die Grundsicherung:
- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
Resümee:
Die neue Berechnung der Grundsicherung stärkt somit:
- zum einen die das ehrenamtliche Engagement für eine nebenberufliche Tätigkeit in den Vereinen
- und macht auch deutlich, dass die Eigenvorsorge durch eine private Altersversorgung (z. B. Riester-Rente, Rürup-Rente, private Rente und betriebliche Altersversorgung) sinnvoll ist.
Somit ist die betriebliche Altersversorgung und auch die Riester-Rente für Geringverdiener (z.B. Teilzeitkräfte, Alleinerziehende) eine wichtige Vorsorgemöglichkeit.
Das Argument „Sparen für das Alter lohnt sich nicht, weil es auf die Grundsicherung angerechnet wird“ ist jetzt nicht mehr richtig!
Besonders wer heute noch bis zu 2.200 Euro mtl. verdient oder zeitweise in Teilzeit z. B. wegen Kindererziehung arbeitet(e), sollte sich frühzeitig über eine zusätzliche Altersversorgung Gedanken machen.
Besonders gilt dies für Frauen.
Wenn der Ehepartner verstirbt, besteht ein Anspruch auf Witwenrente von Max. 55/60 % der Altersrente/Anwartschaftsrente des Ehemanns.
Wenn der Ehemann bspw. eine Altersrente von 1.200 Euro bezieht, bekommt die Witwe 660 Euro (wenn Beide nach 1962 geboren sind) bzw. 720 Euro.
Hat die Ehefrau durch Teilzeit oder Hausfrauentätigkeit nur 100 Euro eigene Rente, wird sie in die Grundsicherung hineinfallen.
Hier machte es bisher wenig Sinn eine zusätzliche Altersversorgung aufzubauen.
Auch Alleinerziehende, Selbstständige und Geschiedene sind sehr oft im Alter ein Fall für die Grundsicherung.
Zukünftig ist dies anders. Wer zusätzlich spart, hat mehr als eine Grundsicherung.
Sinnvoll ist in diesem Bereich auf jeden Fall eine Beratung, denn die heutige staatlichen Förderungen sollten hierbei genutzt werden.
Auch von der Deutschen Rentenversicherung gibt es zu dem Thema Grundsicherung eine interessante Information auf der Internetseite
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