Grundsicherung – Neuregelungen 2018 – Sparen für das Alter lohnt sich wieder

26.12.2017-H.K.

Auch in der Grundsicherung gibt es zum 1.1.2018 eine Neuregelung, wodurch etwa 500.000 Menschen eine höhere Grundsicherung erhalten können, wenn sie dies dem Landratsamt bzw. der Stadtverwaltung mitteilen.

Bisher wurde eine bestehende Altersversorgung auf die Grundsicherung voll angerechnet.

Wer also bisher beispielsweise eine Betriebsrente oder eine private Rentenversicherung erhalten hatte, erhielt eine volle Kürzung bei der Grundsicherung.

Beispiel ohne private Rentenversicherung/Betriebsrente (2017)(65 J., allein lebende Witwe, Krankenversicherungsbeitrag 138,50 €, Warmmiete: 600 €, zentrale Warmwasserversorgung, Rentenzahlbetrag: 750 €)

Gesamtes Einkommen (anrechenbares Einkommen, mtl. Einkommen, Unterhalt) 750,00 €
Regelbedarf 409,00 €
Mehrbedarf 0,00 €
anrechenbare Unterkunftskosten 434,00 €
Krankenversicherung 138,50 €
Grundsicherungsbetrag 981,50 €
Anspruch (Grundsicherungsbetrag – gesamtes Einkommen) 231,50 €

Beispiel mit privater Rente/Riester-Rente/Betriebsrente mtl. 100 €)
(s. oben, zusätzlich 100 € aus Riester-Rente)

Berechnung der monatlichen Grundsicherung (2017)
Ihre Angaben
Gesamtes Einkommen (anrechenbares Einkommen, mtl. Einkommen, Unterhalt) 850,00 €
Regelbedarf 409,00 €
Mehrbedarf 0,00 €
anrechenbare Unterkunftskosten 434,00 €
Krankenversicherung 138,50 €
Grundsicherungsbetrag 981,50 €
Anspruch (Grundsicherungsbetrag – gesamtes Einkommen) 131,50 €

Grundsicherung wird verbessert Grundsicherung wird verbessert

Zum 1.1.2018 ändert sich nicht nur die Höhe der Grundsicherung (Anpassung bei Alleinstehenden ohne Kinder, ca. 7 €), sondern auch die Höhe durch die Anrechnungsregelung einer bestehenden privaten Altersversorgung oder einer Betriebsrente.

Berechnung der monatlichen Grundsicherung (2018)
Ihre Angaben
Gesamtes Einkommen (anrechenbares Einkommen, Unterhalt) 850,00 €
Abzüglich Private Rente/Riester-Rente, Betriebsrente: 100,00 €
Anrechenbare Einkünfte gem. § 82 Abs.4 SGB XII 750,00 €
Regelbedarf 416,00 €
Mehrbedarf 0,00 €
anrechenbare Unterkunftskosten 434,00 €
Krankenversicherung 138,50 €
Grundsicherungsbetrag 988,50 €
Anspruch (Grundsicherungsbetrag – gesamtes Einkommen) 238,50 €

In diesem Beispiel erhöht sich der Anspruch auf Grundsicherung um 107 €

Wer also bisher schon z. B. eine Riester-Rente, private Rentenversicherung oder eine Betriebsrente erhalten hatte, muss sich diese nicht (voll) auf die Grundsicherung anrechnen lassen. Wer über 100 € Zusatzrente bezieht, muss sich diese wie folgt anrechnen lassen:

Rentenhöhe
100 € Keine Anrechnung
Übersteigender Betrag von 100 € 30 %
Max. 50 % der Regelbedarfsstufe 1 (Anlage § 28) SGB XII, 2018: 416 €

Somit können Rentner neben der Grundsicherung bis zu 208 € an Zusatzrenten erhalten.

Die Zusatzrenten, die nicht an angerechnet werden, ergeben sich aus §82 Abs. 5 SGB XII. Dies sind i. d. R. lebenslange Renten, z.B.:

  • betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes
  • Riester-Renten
  • Rente aus Rürup-Verträgen

Damit dieser höhere Anspruch auch gewährt wird, sollte jeder Rentner, der bisher eine Kürzung bei der Grundsicherung durch private oder betriebliche Altersvorsorge erhalten hat, einen Antrag auf Erhöhung stellen.

Wichtig ist hierbei den Antrag noch im Januar zu stellen, da hierbei das Antragsdatum maßgeblich ist. Wer einen Antrag im Februar erst stellt, hat auch erst ab Februar den höheren Anspruch.

Eine weitere Neuregelung gibt es z. B. für nebenberufliche Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten bei Vereinen, wenn eine Grundsicherung bisher gewährt wurde. Alle betroffenen Personen (Grundsicherung) ergeben sich aus den Tätigkeiten des § 3 Nr. 12, 26 oder 26 a EStG).

Bei diesen Personen wird ein steuerfreier Betrag von bis zu 200 € nicht mehr auf die Grundsicherung angerechnet.

Nähere Einzelheiten sind in § 82 SGB V genannt.

Ergänzung zum o. g. Beispiel:

Sofern diese Witwe auch nebenberuflich in einem gemeinnützigen Verein als Übungsleiterin mtl. 200 € steuerfrei erhalten hatte, wurde die Grundsicherung bisher auch um den steuerfreien Betrag von 200 € gekürzt.

Ab 1.1.2018 würde diese Witwe jetzt:

  • Durch die Nichtanrechnung der Betriebsrente: 100 €
  • Durch die Erhöhung zum 1.1.2018:     7 €
  • Durch die Nichtanrechnung Übungsleiterpauschale: 200 €
    Gesamt:                                                                                             307 €

höhere Grundsicherung erhalten.

In bestimmten Extremfällen kann die Grundsicherung und die weiteren Einkünfte bei einer Person um bis zu 408 € höher sein.

Wo beantragen Sie die Grundsicherung:

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Resümee:

Die neue Berechnung der Grundsicherung stärkt somit:

  • zum einen die das ehrenamtliche Engagement für eine nebenberufliche Tätigkeit in den Vereinen
  • und macht auch deutlich, dass die Eigenvorsorge durch eine private Altersversorgung (z. B. Riester-Rente, Rürup-Rente, private Rente und betriebliche Altersversorgung) sinnvoll ist.

Somit ist die betriebliche Altersversorgung und auch die Riester-Rente für Geringverdiener (z.B. Teilzeitkräfte, Alleinerziehende) eine wichtige Vorsorgemöglichkeit.

Das Argument „Sparen für das Alter lohnt sich nicht, weil es auf die Grundsicherung angerechnet wird“ ist jetzt nicht mehr richtig!

Besonders wer heute noch bis zu 2.200 Euro mtl. verdient oder zeitweise in Teilzeit z. B. wegen Kindererziehung arbeitet(e), sollte sich frühzeitig über eine zusätzliche Altersversorgung Gedanken machen.

Besonders gilt dies für Frauen.
Wenn der Ehepartner verstirbt, besteht ein Anspruch auf Witwenrente von Max. 55/60 % der Altersrente/Anwartschaftsrente des Ehemanns.

Wenn der Ehemann bspw. eine Altersrente von 1.200 Euro bezieht, bekommt die Witwe 660 Euro (wenn Beide nach 1962 geboren sind) bzw. 720 Euro.

Hat die Ehefrau durch Teilzeit oder Hausfrauentätigkeit nur 100 Euro eigene Rente, wird sie in die Grundsicherung hineinfallen.

Hier machte es bisher wenig Sinn eine zusätzliche Altersversorgung aufzubauen.

Auch Alleinerziehende, Selbstständige und Geschiedene sind sehr oft im Alter ein Fall für die Grundsicherung.

Zukünftig ist dies anders. Wer zusätzlich spart, hat mehr als eine Grundsicherung.

Sinnvoll ist in diesem Bereich auf jeden Fall eine Beratung, denn die heutige staatlichen Förderungen sollten hierbei genutzt werden.

Auch von der Deutschen Rentenversicherung gibt es zu dem Thema Grundsicherung eine interessante Information auf der Internetseite

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/232620/publicationFile/54129/grundsicherung_hilfe_fuer_rentner.pdf

Weitere Informationen erhalten Sie auch bei

Forum-55plus.de e.V.   (gemeinnütziger Verein)
Tel.: 07156 34354
oder Presse@forum-55plus.de

Weihnachtswünsche

Der gemeinnützige Verein wünscht allen Mitgliedern und Förderern ein besinnliches stressfreies Weihnachtsfest.

Herzlichen Dank auch an alle, die beim Forum-55plus ehrenamtlich mitwirken und die Gemeinschaft der Generation 55-plus ermöglicht haben.

Werner Hoffmann

1.Vorsitzender des Vorstandes

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Ergebnis der letzten Woche dank Ihrer Unterstützung

bAV-Förderbeitrag -Aktuell 6.12.2017 – des BMF-Schreibens

#bAV-#Förderbeitrag für #Geringverdiener- §100 EStG –

Unser Vorschlag bezüglich der Anwendung eines gezillmerten Tarifs wurde teilweise im aktuellen BMF-Schreiben v.6.12.2017 berücksichtigt.

Hier kurz die Beschreibung des Sachverhalts:

Nach §100 EStG kann der Arbeitgeber die betriebliche Altersversorgung eines Arbeitnehmer unterstützen und erhält hierfür im Rahmen der Lohnsteuerabrechnung 30% der Arbeitgeberförderung zurück.

Voraussetzung ist unter anderem, dass:

– der Arbeitnehmer nicht mehr als mtl. 2.200 Euro verdient (bei mtl. Gehaltszahlung)

– es sich um einen ungezillmerten Tarif handelt.

Ungezillmerter Tarif bedeutet, dass die Abschluss- und Vertriebskosten auf die gesamte Laufzeit verteilt werden.

Diese Regelung wäre für alle bestehenden Direktversicherungen ein Nachteil.

Beispiel:

Es besteht bereits eine Direktversicherung. Bei dieser Direktversicherung handelt es sich um einen gezillmerten Tarif, bei dem die Abschluss – und Vertriebskosten auf fünf Jahre verteilt werden.

Nachdem der Vertrag schon einige Jahre gelaufen ist und die Abschluss –und Vertriebskosten bereits getilgt sind, könnte nach der jetzigen gesetzlichen Regelung in Paragraph 100 EStG dieser Tarif nicht für die BAV Förderung genutzt werden.

Für die Verbraucher wäre dies nachteilig, denn um die bAV-Förderung zu erhalten, muss es sich um einen ungezillmerten Tarif handeln.

Nachteilig wäre es deshalb, weil in diesem Fall der Arbeitgeber für diesen Arbeitnehmer einen neuen Vertrag abschließen müsste und somit neue Abschluss –und Verwaltungskosten entstehen. Diese werden zwar dann auf die Laufzeit verteilt, aber entstehen dann zusätzlich.

Diese wären insgesamt höher, als wenn man den alten Tarif weiter nutzen könnte.

Durch die Berücksichtigung unseres Vorschlages wird die bAV-Förderung nun trotzdem bei gezillmerten Tarifen gewährt, wenn der Vertrag bereits vor dem 1.1.2018 bestand und für die Restlaufzeit die Abschluss- und Vertriebskosten auf die Restlaufzeit verteilt werden.

Das BMF-Schreibens v. 6.12.2017 sieht hierzu folgende Verbesserung in Rz 137 vor:

“ cc) Keine „Zillmerung“ (§ 100 Abs. 3 Nr. 5 EStG)

Nach § 100 Abs. 3 Nr. 5 EStG kommt die steuerliche Förderung nur in Betracht, wenn sichergestellt ist, dass die Abschluss- und Vertriebskosten des Vertrages über die betriebliche Altersversorgung nur als fester Anteil der laufenden Beiträge einbehalten werden; die Finanzierung der Abschluss- und Vertriebskosten zulasten der ersten Beiträge („Zillmerung“) ist förderschädlich. Bei am 1. Januar 2018 bereits bestehenden Verträgen kann die steuerliche Förderung ausnahmsweise in Anspruch genommen werden, sobald für die Restlaufzeit des Vertrages sichergestellt ist, dass

– die verbliebenen Abschluss- und Vertriebskosten und

– die ggf. neu anfallenden Abschluss- und Vertriebskosten

jeweils als fester Anteil der ausstehenden laufenden Beiträge einbehalten werden.

Eine Problematik, die von der Versicherungsbranche zu lösen ist, bleibt noch bestehen:

1. die Förderung nach Paragraph 100 EStG wird an den Arbeitgeber nur dann gezahlt, wenn eine gewisse Verdienstgrenze nicht überschritten wird (siehe oben).

Parallel sind in dem Betrieb auch andere Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber die bAV-Förderung erhält.

Wenn nun der eine Arbeitnehmer einen gezillmerten Tarif und der andere Arbeitnehmer einen ungezillmerten Tarif hat, dann verstößt dies gegen das AGG.

Damit dies für den Arbeitgeber keine Konsequenzen hat, muss die Versicherungswirtschaft eine entsprechende Produktlösung entwickeln.

Es gibt eine ganze Reihe an Änderungen, die von Arbeitgebern berücksichtigt werden müssen.

Empfehlenswert ist hier der „bAV-Leitfaden für Arbeitgeber“, der voraussichtlich Mitte Januar 2018 veröffentlicht wird(nach Veröffentlichungdes High-End-Version des BMF-Schreibens).

Das BMF-Schreiben aktualisiert das BMF-Schreiben vom 24.7.2013

Auch der GKVSpitzenverband wird noch eine Aktualisierungvornehmen (Beispiel: Übertragung des Versorgungskapitals einer Direktversicherung nach §3 Nr.63 EStG auf Riester-Renteusw.). Der bAV-Leitfaden für Arbeitgeber wird durch Aktualisierungs-Service hier laufend ergänzt.

www.bav-Leitfaden.de

bAV – betriebliche Altersversorgung – gesetzliche Rentenversicherung – Bürgerversicherung – Umlagesystem – Ansparsystem

#bAV – #betriebliche #Altersversorgung – gesetzliche #Rentenversicherung – #Bürgerversicherung – #Umlagesystem – #Ansparsystem –
Der #demografische #Wandel kommt

Schwarz-Weiß ist kein Erfolgsmodell – Die Mischung macht es aus.

Ob private Krankenversicherung, Bürgerversicherung oder gesetzliche Rentenversicherung und private bzw. betriebliche Altersversorgung:

Sehr oft werden von der einen Gruppe das Umlagesystem und von der anderen Gruppe das Sparmodell als „einzig Richtig“ genannt.

Aus verschiedenen Gründen ist keines als „eierlegende Wollmilchsau“ geeignet. Hintergrund ist unter anderem der demografische Wandel, den wir in den kommenden 30 Jahren erleben werden.

Die Einflussfaktoren sind enorm und werden oft nicht bei den Überlegungen berücksichtigt.

Beispiele:

Wohnungsmarkt: Derzeit haben wir rund 38 Mio. Wohneinheiten in Deutschland. In rund 30 Jahren werden noch 30 Mio. notwendig

Demographie 65-Plus-wächst weiter
Demographie 65-Plus-wächst weiter

Arbeitnehmer im Verhältnis zu Rentnern und Pensionären: Auch hier ergeben sich – dank der längeren Lebenserwartung erhebliche – Verschiebungen, die sich auf die Finanzierung der Krankenkasse, Rentenversicherung und Pflegeversicherung auswirken werden.

Wenn ausschließlich eine Altersversorgung durch ein Umlagesystem finanziert werden würde, wäre die Altersarmut vorprogrammiert. Letztendlich werden in Deutschland immer weniger Arbeitnehmer zur Verfügung stehen, obwohl wir mehr Arbeitskräfte benötigen.

Und auch in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung werden hierdurch erhebliche Umwälzungen vorprogrammiert. Wenn das Durchschnittsalter nicht mehr bei 45 Jahren, sondern bei ca. 60 Jahren liegt, dann steigen die Gesundheitsausgaben auch im Durchschnitt erheblich an und führen zu Leistungseinschnitten.

Leider hat weder die gesetzliche Kranken-, noch die gesetzliche Rentenversicherung Altersrückstellungen aufgebaut.

Krankenversicherung - Bürgerversicherung
Krankenversicherung – Bürgerversicherung

In der gesetzlichen Krankenversicherung wäre es dringend notwendig eine Altersrückstellung einzuführen. Aus heutiger Sicht müsste die gesetzliche Krankenversicherung etwa 1,8 Bio. Euro (1.800 Mrd. Euro) schon an Altersrückstellungen haben, damit auch im Alter die Krankenversicherungsleistungen bezahlt werden können. Es wird Zeit, dass der Gesetzgeber hier aktiv wird und die Altersrückstellung bei den gesetzlichen Krankenkassen einführt.

Nicht ohne Grund versucht der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkasse immer wieder bestimmte Politiker und bestimmte Verbände vor den Karren zu spannen, dass eine Bürgerversicherung die „eierlegende Wollmilchsau“ wäre. Und man argumentiert mit „Ungerechtigkeit – die allerdings noch stärker bei einer Bürgerversicherung wäre – die Bürgerversicherung durchzusetzen.

Tatsächlicher Grund ist jedoch, dass die gesetzlichen Kassen mit dem Umlagesystem immer stärkere Probleme bekommen, wenn der Wettbewerb bestehen bleibt.

Bei der Altersversorgung ist die Mischung zwischen gesetzlicher Rente, betrieblicher und privater Altersversorgung der richtige Weg. Sie verbindet die umlagefinanzierte und die ansparfinanzierte Versorgung.

Problematisch ist allerdings die „schwarz-Weiß-Sicht“ von einzelnen Politikern und Bürgern. Hi er muss noch viel Aufklärungsbedarf befriedigt werden. Nur die Mischung von Umlagefinanzierung und Ansparfinanzierung ist dauerhaft richtig.

Speziell in der betrieblichen Altersversorgung ist die Notwendigkeit der Aufklärung nicht nur bei den Arbeitnehmern, sondern auch bei den Arbeitgebern angewachsen.

Denn: Wenn ein Arbeitnehmer für seine eigene Altersversorgung eine Entgeltumwandlung abschließen möchte, ist es bei einem Unternehmer sicherlich nicht das Ziel daran zu verdienen. Seriöse Arbeitgeber wollen sicherlich nichts an einem Gehaltsverzicht des Arbeitnehmers durch Entgeltumwandlung verdienen.

Leider gibt es jedoch auch Vertriebler und Unternehmensberater, die dem Arbeitgeber die Verdienstchancen bei der Entgeltumwandlung schmackhaft machen wollen. Langfristig werden diese Personen immer mehr in der Kritik der Öffentlichkeit stehen.

Was muss bei der Umsetzung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes beachtet werden?
Was muss bei der Umsetzung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes beachten?

Ziel des Unternehmers sollte es nicht sein, Arbeitgeberbeiträge für sein Unternehmen hierdurch einzusparen, sondern die Arbeitnehmer durch interessante beitragsneutrale Modelle zu binden und neues Personal hierdurch zu binden.

Gerda für Klein- und Mittelbetriebe gibt es bei der betrieblichen Altersversorgung Vorteile gegenüber Großunternehmen sich bei der Mitarbeiterfindung positiv abzuheben.

Im Januar wird hierzu ein bav-Leitfaden (auf der Grundlage des Betriebsrentenstärkungsgesetzes) erscheinen, der auch die Veränderungen des BMF-Schreibens berücksichtigt.

Der bav-Leitfaden vereinfacht dem Arbeitgeber die Verwaltung und zeigt interessante neue Wege der Personalgewinnung und Personalbindung.

Link:    www.bav-Leitfaden.de

Wer rechtzeitig über die Bestellmöglichkeit informieren lassen möchte, kann über sich über die Internetseite

http://www.bav-leitfaden.de/content/vormerkung-fuer-bestellung/ 

vormerken lassen.

BAV-Leitfaden für Arbeitgeber

Durch das #Betriebsrentenstärkungsgesetz sind auch Anpassungen in der bisherigen #betrieblichen #Altersversorgung notwendig.

Prozesse in Personalabteilung, Lohnbuchhaltung und beim Steuerberater müssen verändert werden.

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HR-Berater haben die Aufgabe, die Veränderungen in der betrieblichen Altersversorgung in die vorhandenen Vergütungs- und Personalbindungsprozesse zu implentieren.

Der bAV-Leitfaden wird sich mit diesen Anpassungen auseinander setzen. Der #BavLeitfaden wird für Arbeitgeber eine Hilfe im Alltag sein.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite:

http://www.bav-leitfaden.de

Betriebliche Altersversorgung- Sozialpartnermodell

Wie Sozialpartnermodelle im Einzelnen aussehen werden ist noch unklar.

Doch die grundsätzliche Basics lassen sich über einen Prototypen sehr wohl schon vorbereiten. Mit Roland Weber, Dezernent für Krankenversicherung, Lebensversicherung und Pensionskasse der Debeka VVaG und daneben Vorsitzender der Deutschen Aktuarvereinigung e.V. (DAV), sprach Nikolaus Bora.

Herr Weber, das BRSG liegt vor. Das erste Zielrentenmodell wird frühestens im nächsten Jahr ausgehandelt sein, möglicherweise sogar erst im Herbst 2019. Wie es aussehen wird, ist völlig offen. Als potentieller Anbieter signalisieren Sie schon jetzt ihr Interesse. Aber können Sie mehr als nur eine Art von Kaffeesatzleserei betreiben, weil Details noch nicht bekannt sind?

http://www.lbav.de/mehr-als-kaffeesatzleserei/

Debeka: “Solvency II zwingt einigen den Run-off auf”

Wie verhindert man Altersarmut? Darüber diskutiert heute die Politprominenz auf dem 22. Kölner Versicherungssymposium. Mit dabei ist Debeka-Vorstand Roland Weber. Er will das Drei-Säulen-System stärken und erklärt im Exklusiv-Interview, wie das BRSG zur Verbreitung der Betriebsrenten führt. Kritik übt er an Politikern, die ständig neue Anforderungen an die Lebensversicherer stellen und sich dann wundern, warum deren Kosten steigen.

http://versicherungswirtschaft-heute.de/schlaglicht/debeka-solvency-ii-zwingt-einigen-den-run-off-auf/

#Betriebsrentenstärkungsgesetz #BRSG bAV-Leitfaden für Arbeitgeber, HR-Berater, Personalabteilung

Notwendige Anpassungen in der betrieblichen #Altersversorgung – #bAV – aufgrund des #Betriebsrentenstärkungsgesetz (#BRSG) sind jetzt bei:

  • #Personalabteilung
  • #Lohnbuchhaltung
  • #HR-Beratung

dringend notwendig.

Ebenso müssen die Schnittstellen der einzelnen Bereiche ergänzt werden.

Für #Arbeitgeber und Arbeitnehmer entstehen zusätzliche Chancen.

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Der bAV-Leitfaden befasst sich zunächst mit den Auswirkungen des BRSG im Bereich der Direktversicherung.

Der bAV-Leitfaden wird in den kommenden Wochen um weitere Bereiche ergänzt und kann bei Bedarf zusätzlich bestellt werden.

Weitere Rubriken:

  • Pensionskasse (regulierte und deregulierte)
  • Pensionsfonds (versicherungsförmig un nicht versicherungsfrömig)
  • Unterstützungskasse (pauschal dotiert und rückgedeckt)
  • Pensionszusage
  • Zeitwertkonten
  • Betriebliche HR-Chancen für die Personalgewinnung und Personalbindung

Speziell für Arbeitgeber und HR-Berater wird ein weiteres Kapitel laufend ergänzt.

Vorbestellungen sind über die Internetseite:

https://www.notfallordner-vorsorgeordner.de/notfallordner/betriebsrentenstaerkungsgesetz-leitfaden-betriebe/index.php

möglich.

#Rentenwerk gewinnt den Deutschen Agenturpreis in der Kat. B2B

Das #Rentenwerk gewinnt Corporate Design des Rentenwerks ausgezeichnet

Das Corporate Design des von fünf genossenschaftlich geprägten Versicherern getragenen Rentenwerks hat den Deutschen Agenturpreis 2017 gewonnen, in der Kategorie B2B. Entwickelt hat das Design die Agentur birkenbeul communications aus Berlin, die von Beginn an mit dem Rentenwerk zusammengearbeitet hat.


Mit der Reform der Betriebsrente im Juni war auch das Rentenwerk gestartet. Dahinter stehen fünf Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die Gewerkschaften und Arbeitgebern gemeinsam flexible Angebote in der betrieblichen Altersvorsorge unterbreiten: die Lebensversicherer von Barmenia, Debeka, Gothaer, HUK-COBURG und Die Stuttgarter.

„„Unser Ziel war es, den Markenkern des Rentenwerks im Corporate Design umzusetzen“, kommentiert Dr. Linda Dahm den Preis, Leiterin Marketing der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. „Daher freuen wir uns ganz besonders über die Auszeichnung für birkenbeul.“

Im Corporate Design steht das Hexagon als Logo für die fünf Gründungsmitglieder – plus ein sechstes Element für die Gemeinschaft. Gleichermaßen setzt sich das Logo aus den Hausfarben der fünf Partner zusammen – ergänzt um die Mischfarbe Grün als Gemeinschaftssymbol.

Die Bildwelt des Konsortiums stellt Kunden in den Mittelpunkt: Denn alle am „Rentenwerk“ beteiligten Unternehmen oder deren Obergesellschaften sind Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und somit vor allem ihren Kunden verpflichtet, nicht externen Aktionären oder dem Votum des Kapitalmarkts.“

https://www.socialon.de/2017/11/01/das-corporate-design-des-rentenwerks-ausgezeichnet/

Betriebsrentenstärkungsgesetz – Online-Seminare und Fachliteratur

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz bedeutet eine einschneidende Veränderung in der Betriebsrente.

Dementsprechend ist der Informationsbedarf bei allen Beteiligten sehr hoch.

Rentenberater, bAV-Spezialisten, Steuerberater, Personalabteilungen, Lohnbuchhaltung, Arbeitgeber und auch Rechtsanwälte (insbesondere Fachwnwälte für Arbeitsrecht) sind nur einigeGruppen, die neben den betroffenen Arbeitnehmern und Rentnern Interesse an Erläuterungen und weiteren speziellen Auswirkungen haben.

Neben Fachliteratur – die derzeit noch wenig vorhanden ist – nutzen die Informanten heute auch immer öfter das Internet. Online-Seminare sind eine ideale Möglichkeit.

Nachfolgend möchten wir folgende Informationsquellen empfehlen:

Campus-Institut: Neues aus der bAV-Welt:

Termin: 10.11.2017

Uhrzeit: 10:00 – 11:00 Uhr

Referenten: Dr. Henriette M. Meissner (Betriebswirtin bAV FH) und Frank Wörner 

Preis: 49,00 €

Beschreibung: In den letzten Jahren hat sich die Rechtsentwicklung in der bAV ständig beschleunigt. In diesem Webinar schauen wir uns neuere Entwicklungen z.B. der Rechtsprechung detailliert an und fragen uns auch, was neuere Urteile in der Praxis bedeuten. Damit ergänzt dieses Webinar die ständige Beobachtung und Lektüre von neueren Urteilen. Es findet ca. 3-4 mal pro Jahr statt.

Referent: Dr. Henriette M. Meissner (Betriebswirtin bAV FH) ist Geschäftsführerin der Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH und Generalbevollmächtigte der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. Sie ist Vorstand der aba (Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung) und leitet dort die Fachvereinigung Unterstützungskasse. Als Autorin hat sie zahlreiche Artikel und Bücher verfasst und gibt das Praxishandbuch bAV (Wolters-Kluwer) heraus. Sie ist Dozentin an der Hochschule Koblenz (bAV-Betriebswirt) und der FH Kaiserslautern (Master Pension Management).

Frank Wörner ist als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht  für die Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH tätig. Er schreibt regelmäßig Artikel zu Praxisfragen der bAV.

Link: http://www.campus-institut.de/seminare/webinare/


 

Das neue Betriebsrentenstärkungsgesetz

Änderungen in der betrieblichen Altersvorsorge ab 01.01.2018

TeleLex – Lösungen für Juristen

Termin: 30.11.2017 und 15.12.2017

15:00 – 16:30 Uhr

Referenten: Herr Dr. Marco Arteaga und Frau Dr. Annekatrin Veit

Preis:  113,05 € (inkl. MWSt.)

Beschreibung:

Inhalte:

1. Arbeitsrechtliche Neuregelungen
Leistungsplangestaltung durch Pflicht- und freiwillige Beiträge
Das „Optionssystem“ für die Entgeltumwandlung
Kollektive Risikoabsicherung (Erwerbsminderung, Hinterbliebene)
Berücksichtigung bestehender betrieblicher Altersversorgung durch Anrechnungsmodelle
Einbindung nichttarifgebundener Arbeitgeber

2. Steuerrechtliche Neuregelungen
Erweiterter Dotierungsrahmen für versicherungsförmige Lösungen
Förderbetrag nach § 100 EStG für Geringverdiener
Stark verbesserte Riester-Förderung in der betrieblichen Altersversorgung

Referent: Dr. Marco S. Arteaga ist spezialisiert auf Altersversorgungsrecht, insbesondere auf das Recht der betrieblichen Altersversorgung. Er berät Unternehmen aller Branchen aus dem In- und Ausland in diesen Fragen.

Referentin: Dr. Annekatrin Veit ist spezialisiert auf alle arbeitsrechtlichen, steuerrechtlichen und bilanziellen Aspekte der betrieblichen Altersversorgung und der Zeitwertkonten. Seit 2015 berät sie Mandanten aller Branchen und Größen bei DLA Piper. Davor hat sie 15 Jahre Beratungserfahrung in zwei großen Beratungshäusern für betriebliche Altersversorgung sowie in einer Großkanzlei und einer der Big Four WP-Gesellschaften gesammelt.


Die erste Fachliteratur über das Betriebsrentenstärkungsgesetz gibt es derzeit über amazon von wolters-kluwer-Verlag

 


Für Arbeitgeber, Personalabteilungen, Lohnbuchhaltung, Steuerberater ist gerade eine weitere Literatur in Vorbereitung. Hierbei geht es um die betriebswirtschaftliche Sicht der aktuellen Prozesse und Handlungsfelder.

Betriebsrentenstärkungsgesetz - bAV-Leitfaden-für-Arbeitgeber, Personalabteilung, Lohnbuchhaltung und Steuerberater
Betriebsrentenstärkungsgesetz – bAV-Leitfaden-für-Arbeitgeber, Personalabteilung, Lohnbuchhaltung und Steuerberater
Teil 1 befasst sich mit den Prozessen und Handlungsfeldern aus betriebswirtschaftlicher Sicht auf die bAV-Welt 1 erläutert. Die Informationen werden in einem DINA 4-Ordner geliefert.

Hierdurch ist eine laufende Aktualisierung möglich.

Im Teil 2 (voraussichtlich ab Februar/März 2018 verfügbar) werden alle Personalprozesse (Einstellung, Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Insolvenz usw.)  erklärt und können als Ergänzungslieferung nachbestellt werden.

Dieser Ordner rundet die Vorsorge von Unternehmern ab. Ebenfalls ist über die Internetseite www.notfallordner-vorsorgeordner.de ein Notfallordner für Unternehmer bestellbar.

Vorbestell-Link von Teil 1:

https://www.notfallordner-vorsorgeordner.de/notfallordner/betriebsrentenstaerkungsgesetz-leitfaden-betriebe/index.php