#PKV #GKV #Gesetzliche #Krankenkassen haben aufgrund des steigenden #Durchschnittsalters erhebliche #Probleme
Absenkung der Beitragsbemessungsgrenze bringt auch GKV Vorteile
#PKV wünscht #Absenkung der #Versicherungspflichtgrenze
Die gesetzlichen Krankenkassen haben ein erhebliches Problem:
Das Durchschnittsalter der Versicherten steigt weiter an, so dass die Leistungen im Durchschnitt erheblich erhöht werden. Dies ist zwar auch bei privat Versicherten der Fall, allerdings haben die privaten Krankenversicherungen eine Vorsorge von über 250 Mrd. an Altersrückstellungen gebildet.
Die Absenkung der Beitragsbemessungsgrenze auf die frühere Berechnungsgrundlage ist in diesem Aspekt nicht nur für die PKV sinnvoll, sondern bringt auch den GKV eine Entlastung beim Durchschnittsalter.
Wer sein Testament selbst ohne Notar schreibt sorgt dafür, dass die Erben später einen Erbschein benötigen. Die Gebühren eines Erbscheins errechnen sich aus dem Erbe (Nachlass).
Wer sein Testament durch einen Notar verfassen lässt (notarielles Testament beurkundet), sorgt dafür, dass die Erben nur eine Testamentseröffnung benötigen. Hier betragen die Gebühren nur ca. 100 Euro
Steigt das Vermögen zwischen dem Tag der Testamentfestlegung und dem Todesfall an, dann ist das notarielle Testament somit günstiger. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn das
– Geld- oder Aktienvermögen (oder die Renten-, Lebens- oder Fondspolice)
– oder der Immobilienwert
anwächst.
Fällt das Vermögen (zB durch lange Pflegezeitkosten), dann ist das privat verfasste Testament in Kombination mit Erbschein oft günstiger.
1. Wer nicht verheiratet ist und mit einem Lebensgefährten in häuslicher Gemeinschaft lebt, sollte dies schriftlich dokumentieren. Dies ist beispielsweise für die #betriebliche #Altersversorgung wichtig, wenn es sich um eine Direktversicherung (Abschluss ab 2005 nach §3 Nr.63 EStG) handelt. Einzelheiten hierzu sind im BMF-Schreiben v. 24.7.2013 Rz287.
2. Einen interessanten Artikel zu diesem Thema gibt es auch in der Frankfurter Rundschau:
Grundbuch-Änderung: Privat verfasstes Testament reicht nicht
#GKV #PKV Warm die #gesetzlichen #Krankenkassen in den kommenden 10-25 Jahren die Leistungen erheblich abbauen und die Beiträge dort explodieren müssen:
Anzumerken ist:
1. Die GKV ist durch Umlagesystem finanziert (Beiträge von heute werden sofort wieder als Leistung ausgegeben.
Es werden keine Altersrückstellungen gebildet.
2. Die PKV hat über 250 Mrd. Euro über Altersrückstellungen angespart, so dass die Mehrleistungen älterer Versicherter hiermit subventioniert werden können bzw. Beitragsanpassungen indirekt abgefedert werden.
3. Das Durchschnittsalter der Bevölkerung wird enorm ansteigen, so dass die GKV die Mehrleistungen durch Beiträgserhöhungen finanzieren muss (PKV durch Altersrückstellungen).
Die GKV müsste etwa 1.600 Mrd. (1,6 Bio Euro) an Altersrückstellungen heute haben, um mit der PKV gleichzuziehen.
4. Derzeit wird eine Anpassung der Gebührenordnungen diskutiert. Bei Privatversicherten verdient der Arzt an der individuellen Leistung besser, als bei gesetzlich Versicherten. Bei gesetzlich Versicherten erfolgt eine andere Abrechnung, wodurch für den Arzt ein Patient mit 1-2 Arztbesuchen der betriebswirtschaftlich beste Patient ist. Ein Grund, warum er sich für Privatpatienten besser hinschauen kann, ob alles o.k. ist.
Wird die Gebührenabrechnung angeglichen, würden die Kosten in der GKV explodieren, denn die Absenkung der Kosten in der Leistungsabrechnung bei der PKV muss irgendwie abgefedert werden, wenn man das Ärztenetz nicht weiter verschlechtern möchte (Beispiel Landärzte, Fachärzte).
Für die GKV entsteht noch ein weiteres Problem:
Heute sind 44,4 Mio. Erwerbstätige vorhanden. In 30 Jahren gibt es nur noch rund 32 Mio. Erwerbstätige.
Dies ist aufgrund der sinkenden Erwerbsquote für die GKV ein langsames, aber sicheres Dahinsiechen.
Die Situation der Heilmittelerbringer in Deutschland ist mehr als schlecht.
Fachkräftemangel, veraltete Ausbildungsinhalte, eine zu geringe Vergütung durch die Krankenkassen und fehlende Wertschätzung lassen Physiotherapeuten, Logopäden, Ergotherapeuten und Podologen im internationalen Vergleich ganz alt aussehen.
Eine flächendeckende Versorgung von Patienten ist ernsthaft gefährdet.
Und gerade durch den demografischen Wandel (immer mehr Ältere im Vergleich zur Anzahl der Erwerbstätigen) wird bei:
Pflegekräften,
Krankenpfleger,
Physiotherapeuten,
Logopäden,
Ergotherapeuten
und Podologen
zu einer immer angespannteren Situation im Gesundheitsbereich führen.
Und eine Bürgerversicherung würde für gesetzlich Versicherte zu weiteren Einschränkung von Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung führen (wenn der Wettbewerb zu privaten Krankenversicherungen wegfallen würde).
In einer bundesweiten Aktion protestieren die Therapeuten
Eigentlich Posten wir hier keine Vermisstenanzeigen.
In diesem Fall machen wir eine Ausnahme.
#Gedächtnisverlust – Bitte helfen und teilen – Die #Polizei bittet um #Mithilfe bei der #Identifizierung eines #Mannes, der sich am Donnerstagmorgen in der Bahnhofsmission #Stuttgart gemeldet hat und angab, nicht zu wissen, wer er ist. Wie die Polizei berichtet, konnte sich der etwa 50 bis 60 Jahre alte Mann, abgesehen von den letzten drei Tagen, an nichts erinnern. Er wusste lediglich, dass er offenbar mit dem Fahrrad von #Radolfzell (Landkreis #Konstanz) nach #Stuttgart geradelt ist.
Der Mann trug bei seiner Ankunft in Stuttgart dunkle Fahrradbekleidung und hatte eine schwarze Umhängetasche mit persönlichen Gegenständen dabei. Er führte keine Ausweispapiere oder sonstige Dokumente mit sich, die auf seine Identität schließen lassen.
Der Mann ist 1,80 Meter groß und gepflegt. Er hat eine sportlich-schlanke Figur, ist sonnengebräunt und hat graue, kurze Haare. Unterwegs war er mit einem blau-gelben Mountainbike mit der Aufschrift „Stevens“.
Bisherigen Ermittlungen der Kriminalpolizei zufolge hat bislang niemand den Mann als vermisst gemeldet. Hinweise zur Identität beziehungsweise Herkunft des Mannes nimmt die Polizei unter der Telefonnummer 0711/8990 5778 entgegen.
Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Jahressteuergesetz beschlossen.
Interessant ist für die betriebliche Altersversorgung der folgende Inhalt:
Folgeänderungen zum Betriebsrentenstärkungsgesetz
rückwirkend zum 1.1.2018
§ 3 Nr 55c Satz 2 Buchstabe a EStG wurde mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz v. 17.8..2017 eingeführt.
Danach sind Übertragungen von Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung, die über
• einen Pensionsfonds,
• eine Pensionskasse oder
• ein Unternehmen der Lebensversicherung (Direktversicherung)
durchgeführt werden, auf einen anderen Träger einer betrieblichen Altersversorgung in Form
• eines Pensionsfonds,
• einer Pensionskasse oder
• eines Unternehmens der Lebensversicherung (Direktversicherung),
steuerfrei, soweit keine Zahlungen unmittelbar an den Arbeitnehmer erfolgen.
Eine Ergänzung in § 93 Ab. 2 Satz 2 EStG um diese Übertragungen soll sicherstellen, dass solche Übertragungen auch keine schädliche Verwendung des geförderten Vermögens darstellen (Riester-Rente).
Dies ist die steuerrechtliche Betrachtung. Nun könnte ein Arbeitgeber versucht sein, bestehende Anwartschaften auch während des bestehenden Dienstverhältnisses einfach von Versorgungseinrichtung A auf Versorgungseinrichtung B zu übertragen.
Zu beachten ist jedoch auch der Inhalt der arbeitsrechtlichen Vereinbarung und die Einstandspflicht des Arbeitgebers (§1 Abs.1 S.3 BetrAVG).
Sollte ein Wechsel durchgeführt werden und hierbei die Versorgungsleistung geringer sein, dann ist der Arbeitgeber haftbar (Different zwischen alt und neu).
Besonders alte Direktversicherungen mit z.B. 4% Garantiezins sollten nicht ausgewechselt werden.
Die steuerliche Begleitung beim Wechsel von Direktversicherung auf Riester wird hierdurch dann ebenso umgesetzt.
Die Übertragung von Riester in bAV oder von bAV in Riester hat jedoch sozialversicherungsrechtliche Auswirkung und:
– kann im Einzelfall nur sinnvoll sein. Dies sollte unbedingt beachtet werden.
Grund:
Die Beiträge in Riester-Verträge wurden nicht sozialversicherungsfrei gezahlt.
Die Beiträge in bAV werden i.d.R. sozialversicherungsfrei gestellt (§1 Nr. 4, 4a und 9 SvEV)
Je nach Krankenversicherungsart kann dies problematisch sein.
Ohne die Ergänzung durch das Jahressteuergesetz müsste im Zeitpunkt der Übertragung eine Rückzahlung der bisher gewährten Förderung erfolgen.
#Steve #Jobs war ein sehr innovativer Mann, der auch wusste, welche Produkte und welches Know-how er zukaufen musste.
Beispiel aus den Anfängen: Die #Computermaus wurde 1963 entwickelt (Prototyp). #Apple kaufte die Weiterentwicklung für 1.000 USD.
Die grafische Benutzeroberfläche und Bedienung mit der Maus (Lisa ca 1983/84) und danach #Mac war genial.
DOS bei #IBM war mittelfristig out. IBM hatte den Markt verschlafen.
Ebenso hatte Microsoft hierdurch eine ähnliche Erfolgsgeschichte mit #Windows und hatte im Computerbereich IBM den Run abgelaufen.
Die Neue Produktreihe #Smartphone und #iPod, und auch #iPad hatten die Welt verändert.
Und Handyunternehmen wie #Hagenut und #Nokia hatten den auch den Markt Markt verpennt.
Die Ursachen:
Unternehmen mit hierarchischer Führung und zu engen Rahmenbedingungen, keine
Innovation – kein Querdenken.
Und Kopf in den Sand führt zu Stillstand —> Stillstand in alten Bahnen ist Rückschritt.
Jedes Unternehmen muss auch #Innovation und #Querdenker zulassen und gute Mitarbeiter finden und binden.
Besonders gilt dies auch bei KMU-Unternehmen (Kleinunternehmen und Mittelunternehmen), wobei diese Unternehmen oft vom Chef geführt werden und oft der Chef-Mono-Erfolg vom Chef alleine abhängt.
Wächst ein Unternehmen, dann muss der Chef auch Entscheidungen lernen zu delegieren. Schafft er das, dann kann er die Synergie nutzen.
So gibt es mehrere Stufen, die von der Branche und der Mitarbeiteranzahl abhängen. Gedanken sollte der Chef sich grundsätzlich immer auch über Mitarbeiterförderungen – auch die Förderung durch betriebliche Vorsorgemöglichkeiten machen (zB betriebliche Altersversorgung, Krankenversicherung, betriebliche Pflegevorsorge für Mitarbeiter und deren Eltern, Gruppen-Unfallversicherung). Darüber hinaus gibt es vielfältige Chancen, Mitarbeiter zu binden und zu fördern.
Organisatorisch und strukturell sollte ein Chef bei folgenden Betriebsgrößen aktiv nachdenken:
Ab 20 Mitarbeiter
50 Mutarbeiter
250 Mitarbeiter
1.000 Mitarbeiter
Die Möglichkeiten für Unternehmen sind vielfältig, wenn ein Unternehmen das will.
Es gibt viele Möglichkeiten, gute Mitarbeiter zu fördern, zu finden und zu binden.
Der Blumenstrauß des Arbeitgebers kann sehr vielfältig sein.
Rente Gesetzliche Rentenversicherung – Rente mit 63 – Rente für Schwerbehinderte – Rentenbeginnrechner – betriebliche Altersversorgung
Grundsätzlich beginnt die gesetzliche Rente mit derzeit 67 Jahren, wenn 5 Versicherungsjahre vorhanden sind.
Hierbei gibt es jedoch eine Reihe von Ausnahmen (z. B. Schwerbehinderte mit 50 %). Oft ist der Rentenbeginn auch früher möglich, wenn man Abschläge in Kauf nimmt. Ebenso ist der Rentenbeginn auch von dem Geburtsjahr abhängig.
Grundsätzlich besteht folgende Regelung:
Geburtsjahr bis 1946 mit 65 in Rente Die Geburtsjahrgänge bis 1946 können noch mit 65 abschlagsfrei in die Rente gehen.
Renteneintrittsalter für die Geburtsjahrgänge bis 1947 bis 1963
Ab dem Geburtsjahrgang 1947 steigt das Renteneintrittsalter gestaffelt abhängig vom Geburtsjahrgang auf das 67. Lebensjahr an.
(Anmerkung: Sofern Sie diesen Artikel auf Smartphone lesen, einfach Smartphone quer halten, um die Tabellen komplett zu sehen)
Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67
Geburtsjahr Versicherter
Regelaltersgrenze …. Jahre und …. Monate
1952
65 Jahre
+
6 Monate
1953
65 Jahre
+
7 Monate
1954
65 Jahre
+
8 Monate
1955
65 Jahre
+
9 Monate
1956
65 Jahre
+
10 Monate
1957
65 Jahre
+
11 Monate
1958
66 Jahre
1959
66 Jahre
+
2 Monate
1960
66 Jahre
+
4 Monate
1961
66 Jahre
+
6 Monate
1962
66 Jahre
+
8 Monate
1963
66 Jahre
+
10 Monate
ab 1964
67 Jahre
Beispiel: Wer beispielsweise 1947 geboren wurde, erhält erst mit 65 Jahre und 1 Monat die Regelaltersrente (Geburtsjahr 1948: erst mit mit 65 Jahre und 2 Monaten).
Bis 2024 beträgt der Anstieg des Renteneintrittsalter für die jeweiligen Geburtsjahrgänge jeweils einen Monat und ab 2025 bis zum Jahr 2031 jeweils zwei Monate.
Wer 1961 geboren wurde, erhält somit die Regelaltersrente mit 66 Jahren und 6 Monaten.
Rentenbeginn auch vor der Regelaltersgrenze „67“ möglich
auch vor der Regelaltersgrenze (s. Tabelle oben) kann man bereits früher in Rente gehen.
Dies betrifft folgende Personen:
Schwerbehinderte (50% und 35 Jahren Mindestversicherungszeit)
Besonders langjährige Versicherte mit 45 Jahren
Langjährige Versicherte mit 35 Jahren
Rente für Schwerbehinderte mit 50 % (MdB)
Die Schwerbehinderung wird durch den Schwerbehindertenausweis oder -bescheid nachgewiesen.
Tipp:
Wer bisher keinen Schwerbehindertenausweis beantragt hatte (z. B. aus Scham), sollte den Schwerbehindertenausweis beantragen.
Wer einen Schwerbehindertenausweis zeitlich befristet erhalten hatte, sollte einen Verlängerung nicht verpassen.
Wer einen Schwerbehindertenausweis bereits unbefristet erhalten hat, sollte eine beglaubigte Kopie bei der deutschen Rentenversicherung einreichen und sich die Abgabe schriftlich bestätigen lassen. Wenn der Ausweis bei Rentenbeantragung nicht mehr auffindbar ist, gibt es öfters Probleme.
So könnten auch die Akten beim Versorgungsamt nicht mehr auffindbar sein (Fehler machen alle Menschen) oder die Rentenbeantragung zeitlich verzögert werden.
Wer in der Zeit von 1952 bis 1963 geboren wurde, erhält die abschlagsfreie Rente gestaffelt nach Geburtsjahr. Für 1964 oder später Geborene liegt die Altersrente als Schwerbehinderter bei 65. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, die Altersrente vorzeitig mit einem Abschlag in Anspruch nehmen.
Anhebung der Altersgrenze auf 65 bei Schwerbehinderten
Versicherte Geburtsjahr
Normaler Rentenbeginn
Frühester Rentenbeginn mit 10,8 % Abschlag
1954
63 Jahre+ 8 Monate
60 Jahre+ 8 Monate
1955
63 Jahre + 9 Monate
60 Jahre+ 9 Monate
1956
63 Jahre + 10 Monate
60 Jahre+ 10 Monate
1957
63 Jahre + 11 Monate
60 Jahre+ 11 Monate
1958
64 Jahre
61 Jahre
1959
63 Jahre + 2 Monate
61 Jahre+ 2 Monate
1960
63 Jahre + 4 Monate
61 Jahre+ 4 Monate
1961
63 Jahre + 6 Monate
61 Jahre+ 6 Monate
1962
63 Jahre + 8 Monate
61 Jahre+ 8 Monate
Langjährige Versicherte mit 35 Versicherungsjahren
Die Altersrente für langjährig Versicherte gibt es für Menschen, die
mindestens 35 Versicherungsjahre erfüllt haben.
Auch hier spielt das Geburtsjahr eine wichtige Rolle
Anhebung der Altersgrenze bei 35 Versicherungsjahren
Versicherte Geburtsjahr
Normaler Rentenbeginn
Rentenabschlag in Prozent bei Beginn mit 63 Jahren
1952
65 Jahre+ 6 Monate
9%
1953
65 Jahre+ 7 Monate
9,30%
1954
65 Jahre+ 8 Monate
9,6 %
1955
65 Jahre+ 9 Monate
9,9 %
1956
65 Jahre+ 10 Monate
10,2 %
1957
65 Jahre+ 11 Monate
10,5 %
1958
66 Jahre
10,8 %
1959
66 Jahre+ 2 Monate
11,4 %
1960
66 Jahre+ 4 Monate
12,0 %
1961
66 Jahre+ 6 Monate
12,6 %
1962
66 Jahre+ 8 Monate
13,2 %
1963
66 Jahre+ 10 Monate
13,8 %
1964
67 Jahre
14,4 %
Für bestimmte Personen gibt es noch eine sogenannte Vertrauensschutzregelung:
Zitat der Deutschen Rentenversicherung:
„Wenn Sie vor dem 1. Januar 1955 geboren wurden und vor dem 1. Januar 2007 mit Ihrem Arbeitgeber Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz vereinbart haben, können Sie aus Vertrauensschutzgründen weiterhin mit 65 Jahren ohne Abschlag in die Altersrente für langjährig Versicherte gehen. Das Gleiche gilt, wenn Sie vor dem 1. Januar 1964 geboren wurden und Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben. Haben Sie vor dem 1. Januar 2007 mit Ihrem Arbeitgeber Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz vereinbart und sind Sie in der Zeit von Januar 1950 bis Dezember 1954 geboren, können Sie die Altersrente für langjährig Versicherte frühestens ab 62 mit einem Abschlag von 10,8 Prozent erhalten. Für Bergleute ist der Rentenbezug frühestens ab 62 mit einem Abschlag von 10,8 Prozent möglich, wenn Sie vor 1964 geboren wurden und Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben.“
Besonders langjährige Versicherte mit 45 Versicherungsjahren
Diese Altersrente gibt es, wenn Sie:
mindestens 63 Jahre alt sind
und 45 Jahre Versicherungszeit zurückgelegt
haben.
Alle Versicherten, die vor 1953 geboren wurden, konnten die Altersrente
abschlagsfrei ab 63 erhalten.
Für 1953 bis 1963 Geborene wird die Altersgrenze schrittweise angehoben. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 an liegt die Altersgrenze dann bei 65 Jahren.
Geburtsjahrgang
Normaler Rentenbezug im Alter von
1954
63 Jahre + 4 Monate
1955
63 Jahre + 6 Monate
1956
63 Jahre + 8 Monate
1957
63 Jahre + 10 Monate
1958
64 Jahre
1959
64 Jahre + 2 Monate
1960
64 Jahre + 4 Monate
1961
64 Jahre + 6 Monate
1962
64 Jahre + 8 Monate
1963
64 Jahre + 10 Monate
ab 1964
65 Jahre
Bei der Berücksichtigung der Versicherungszeiten gibt es einige Besonderheiten. Nicht berücksichtigt werden hier:
Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II
Zeiten aus einem Versorgungsausgleich sowie aus einem Rentensplitting unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern
Anrechnungszeiten ohne Bezug von Entgeltersatzleistungen
(zum Beispiel während der Ausbildungssuche oder eines Schul-, Fachschul- oder Hochschulbesuchs)
Berücksichtigt werden (lt. DRV) jedoch Zeiten mit:
Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, Zeiten mit Minijobs ohne eigene Beitragsaufstockung allerdings nur anteilig
Pflichtbeiträge für Kindererziehung, nicht erwerbsmäßige Pflege, Wehr- und Zivildienstpflicht
Berücksichtigungszeiten für die Erziehung eines Kindes bis zum 10. Geburtstag oder für nicht erwerbsmäßige Pflege von Januar 1992 bis März 1995
Zeiten des Bezugs von Übergangsgeld, Leistungen bei Krankheit (vor allem Kranken- oder Verletztengeld) oder Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung (zum Beispiel Arbeitslosengeld), die gleichzeitig Pflichtbeitrags- oder Anrechnungszeiten sind; sollten Sie die Leistungen der Arbeitsförderung jedoch in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn bekommen haben, wird diese Zeit nur berücksichtigt, wenn die Leistung durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt war
Ersatzzeiten
freiwillige Beiträge, wenn insgesamt 18 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt wurden; das gilt jedoch nicht, wenn Sie die freiwilligen Beiträge in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn gezahlt haben und gleichzeitig eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorliegt.
Rentenabschlag ist nicht gleich Rentenabschlag
Wer einen Rentenabschlag akzeptiert, sollte sich jedoch bewusst sein, dass ein Abschlag von beispielsweise 10,8 % nicht 10,8 % weniger Rente bedeutet.
Gründe:
Die Rentenhöhe wird aufgrund der Entgeltpunkte berechnet. Wird die Rente beispielsweise um 2 Jahre vorgezogen, bezahlt man für diesen Zeitraum auch keine Beiträge mehr an die Gesetzliche Rentenversicherung. Hierdurch ergibt sich eine geringere Anzahl an Entgeltpunkten und somit eine geringere Berechnungsgrundlage für den Abschlag.
Allerdings sinkt hierdurch auch der Anteil der Versteuerung und auch der Beitrag für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung.
Beispiel:
Rentenbeispiel: Versicherter Mai-1961 geboren
Regelaltersgrenze:
Rentenbeginn mit…
Renten- höhe
Renten- beginn
Renten- kürzung
Regelaltersrente bei Erreichen der Regelaltersgrenze
66 Jahren + 6 Monate
1.374,135
01.12.2027
Altersrente für langjährig Versicherte
66 Jahren + 6 Monate
1.374,135
01.12.2027
Altersrente für besonders langjährig Versicherte
64 Jahre + 6 Monate
1.312,79
01.12.2025
4,46%
Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 12,6 % Abschlag)
Berücksichtigt wurden folgende Werte: Renteninformation 10.2.2017 bis 31.12.2016 gespeicherte Daten, Erreichte Rentenanwartschaft: 1039,28 € (2. Wert der Renteninformation), unter Berücksichtigung der Weiterzahlung im Durchschnitt der letzten 5 Jahre: 1374,14 € (3.Wert der Renteninformation)
An diesem Beispiel ist leicht erkennbar, dass der Abschlag durchaus bis zu 20,76 % ausmachen kann.
Abzuziehen ist von der gesetzlichen Brutto-Rente noch:
der Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag
ggf. die Einkommensteuer (inkl. Soli und Kirchensteuer).
Wenn durch einen früheren Rentenbeginn die Rente kleiner ausfällt, dann sinken natürlich auch die Abgaben für die Kranken- und Pflegeversicherung.
Ebenso ist der Freibetrag zu beachten. Je später die Rente beginnt, desto höher ist die gesetzliche Rente zu besteuern. Erst ab 2040 sind Renten zu 100 % steuerpflichtig.
Prozentsätze zur Berechnung des Rentenfreibetrags
Jahr des Rentenbeginns
Besteuerungsanteil in Prozent
Prozentsatz für Rentenfreibetrag
Bis 2005
50
50
2006
52
48
2007
54
46
2008
56
44
2009
58
42
2010
60
40
2011
62
38
2012
64
36
2013
66
34
2014
68
32
2015
70
30
2016
72
28
2017
74
26
2018
76
24
2019
78
22
2020
80
20
2021
81
19
2022
82
18
2023
83
17
2024
84
16
2025
85
15
2026
86
14
2027
87
13
2028
88
12
2029
89
11
2030
90
10
2031
91
9
2032
92
8
2033
93
7
2034
94
6
2035
95
5
2036
96
4
2037
97
3
2038
98
2
2039
99
1
ab 2040
100
0
Zusätzlich gibt es noch einen sogenannten Versorgungsfreibetrag (§ 19 EStG).
Jahr des
Versorgungsfreibetrag
Zuschlag zum
Versorgungs-
Versorgungs-
beginns
freibetrag
in % der
Höchstbetrag
in Euro
Versorgungs-
in Euro
bezüge
bis 2005
40
3 000
900
ab 2006
38,4
2 880
864
2007
36,8
2 760
828
2008
35,2
2 640
792
2009
33,6
2 520
756
2010
32
2 400
720
2011
30,4
2 280
684
2012
28,8
2 160
648
2013
27,2
2 040
612
2014
25,6
1 920
576
2015
24
1 800
540
2016
22,4
1 680
504
2017
20,8
1 560
468
2018
19,2
1 440
432
2019
17,6
1 320
396
2020
16
1 200
360
2021
15,2
1 140
342
2022
14,4
1 080
324
2023
13,6
1 020
306
2024
12,8
960
288
2025
12
900
270
2026
11,2
840
252
2027
10,4
780
234
2028
9,6
720
216
2029
8,8
660
198
2030
8,0
600
180
2031
7,2
540
162
2032
6,4
480
144
2033
5,6
420
126
2034
4,8
360
108
2035
4,0
300
90
2036
3,2
240
72
2037
2,4
180
54
2038
1,6
120
36
2039
0,8
60
18
2040
0,0
0
0
Für den Laien ist die Nettorente oft schwer zu berechnen.
Hierzu einige Tipps:
Tipp 1:
Die deutsche Rentenversicherung hat einen Rentenbeginnrechner entwickelt. Hierdurch kann jeder Versicherte sine Rentenansprüche zu den einzelnen Terminen berechnen. Grundlage ist hierbei die letzte Renteninformation der gesetzlichen Rentenversicherung.
Zusätzlich bietet die Deutsche Rentenversicherung hierzu auch Beratungen an.
Tipp 2:
Ebenso gibt es zugelassene Rentenberater, die hier auch sehr hilfreich sein können. Denn oft sind die Rentenangaben bei der deutschen Rentenversicherung auch nicht vollständig.
Tipp 3:
Neben der Bruttorente ist es auch wichtig, die Höhe der Nettorente zu ermitteln, denn neben der Kranken- und Pflegeversicherung können auch Einkommensteuer noch fällig werden.
Tipp 4:
Sofern eine betriebliche Altersversorgung besteht, sollte auch hier die Auswirkung auf den Ruhestand betrachtet werden. Hier ergeben sich vielfältige Auswirkungen, die auch von der Form (Durchführungsweg) abhängig ist. Hilfreich ist hier die Beratung durch einen Spezialisten in der betrieblichen Altersversorgung.
Besteht beispielsweise neben dem Wahlrecht einer Rentenzahlung auch eine Kapitalzahlung, dann kann es beispielsweise sinnvoll sein, die Kapitaloption in eine private Rentenversicherung umzuschichten, wenn man alleinstehend und sehr krank ist.
Gerade hier müssen viele einzelne Punkte beachtet werden, z. B.: auch die unterschiedlichen Auswirkungen auf Vermögensübertragung, Testament und Erbschaftsteuer.
Tipp 5:
Sofern Sie selbst erst in ein paar Jahren in Rente gehen und bisher nicht die betriebliche Altersversorgung genutzt haben, ist es auch interessant, die betriebliche Altersversorgung noch zu nutzen.
Hierdurch lassen sich steuerliche Möglichkeiten in der aktiven Beschäftigungszeit noch nutzen und später durch Freigrenzen und Freibeträge (z. B. durch § 226 SGB V, § 18 SGB IV) freistellen.
Tipp 6:
Auch die Nutzung der sogenannten Rürup-Rente oder Riester-Rente kann sinnvoll sein. Hierbei werden Beiträge steuerfördernd heute eingezahlt. Zwar müssen die Leistungen zwar später versteuert werden, allerdings regelmäßig mit einem niedrigeren Steuersatz.
#Fachkräftemangel in der #Pflege – Auswirkungen auf die #betriebliche #Altersversorgung
Tendenz – Anzahl der Pflegekräfte wird in den kommenden 20 Jahren sinken, wobei die Pflegefälle dramatisch zunehmen.
Dies wird in den kommenden Jahren auch auf die betriebliche Altersversorgung Auswirkungen haben.
1. In der betrieblichen Altersversorgung können bisher die biometrischen Risiken Altersversorgung, Hinterbliebenenversorgung und Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit abgesichert werden.
Die Pflegeabsicherung kann bisher nicht in der bAV abgesichert werden. Hier besteht Handlungsbedarf.
2. Innovative Arbeitgeber in der Pflegebranche bieten heute schon für die Pflegekräfte eine betriebliche Altersversorgung an. Allerdings ist dies noch nicht branchenüblich.
Wenn der Fachkräftemangel weiter zunimmt und nicht mehr durch osteuropäische Arbeitskräfte gedeckt werden kann, werden die Lohnkosten überproportional ansteigen.
Angebot und Nachfrage werden den Preis regeln.
Arbeitgeber in der Pflegebranche werden um Mitarbeiter buhlen und die betriebliche Altersversorgung und andere Varianten (zB Zeitwertkonto) anbieten.
#Pflegekräfte – #Mangelware – #Fachkräftemangel macht sich jetzt bemerkbar und dies ist erst der Anfang.
In 20-30 Jahren werden Im Verhältnis zu Pflegefälle noch viel weniger zur Verfügung stehen, denn:
1. werden wir immer mehr Ältere und
2. zu wenige Erwerbstätige haben,
es sei denn wir erhalten Arbeitskräfte aus dem Ausland, wobei auch andere europäische Staaten das gleiche Problem bekommen.
Senioren finden keinen Pflegedienst
Saarbrücken. Hunderte alte Menschen sind im Land betroffen. Der Grund: Es fehlen Fachkräfte.
Zitat von Saarbrücker Zeitung:
„Hunderte Senioren im Saarland finden keinen Pflegedienst, weil Fachkräfte fehlen. Dies ist das Ergebnis einer Umfrage des Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste (bpa), an der sich den Angaben zufolge knapp 60 Prozent der im Verband organisierten Pflegedienste beteiligt haben. „Die Mitglieder haben innerhalb zweier Monate von fast 500 Anfragen berichtet, die sie ablehnen mussten, weil die benötigten Fachkräfte fehlen. Hochgerechnet auf alle Pflegedienste im Land, dürften rund 2000 Pflegebedürftigen und deren Familien nicht ohne Weiteres einen Pflegedienst finden“, erklärte der bpa-Landesvorsitzende Helmut Mersdorf…..“