Spielregeln, die endlich in jedem Unternehmen ankommen sollten:
Die ersten 10 Regeln sind von Annahita Esmailzadeh, Passionate Leader at Microsoft I Speaker | Bestselling Author
Ab Regel 11. bin ich zuständig (fast 44. Berufsjahre)
1. Beschäftigst du unfähige #Führungskräfte, verlierst du fähige #Mitarbeiter und #Mitarbeiterinnen.
2. Gehalt ist und bleibt ein Hygienefaktor. Auch mit dem höchsten #Spitzengehalt kannst du daher keine nachhaltige Motivation sicherstellen.
3. Bezahlst du deine Mitarbeitenden nicht fair, sitzen sie allerdings bald bei der #Konkurrenz.
4. Mit einem Tag Home Office pro Woche gewinnst du schon lange keinen Blumenstrauß mehr.
5. Wer nach wie vor auf eine Präsenzkultur besteht, hat daher den Schuss nicht gehört.
6. Wenn der #Respekt in deinem Unternehmen abhängig von der #Positionsbezeichnung gezollt wird, läuft in der Kultur gewaltig was schief.
7. Apropos Kultur: Hast du eine schlechte #Fehlerkultur, brauchst du dich über ausbleibende Innovationen nicht zu wundern.
8. Läuft dein #Recruiting ausschließlich anhand des Abhakens von Checkboxen und vernachlässigt den Faktor Mensch, gehen dir ziemlich viele tolle Talente durch die Lappen.
9. Übrigens auch, wenn nur Miniaturen der Chefs und Chefinnen eingestellt werden und keine abweichenden Meinungen und Arbeitsweisen geduldet sind.
10. Kommunikation ist das A und 0. Erfährt die Belegschaft alles prinzipiell zuerst über den Flurfunk, solltest du dringend etwas ändern.
11. Last, but Not least noch eine Regel, die sich Unternehmen dringend in Punkto #Wertschätzung merken sollten, um auch als Unternehmen nachhaltig bestehen zu können. Ja, neue jüngere #karrieremotivierte #Mitarbeiter, die dem #Chef nach der Nase reden gibt es immer neue. Nur zwei Dinge sollte jede #Führungskraft nicht übersehen:
A) Auch junge Mitarbeiter erkennen schnell, dass das „Prinzip nach der Nase reden“ irgendwann einem selbst nicht passt.
B) Langjährige Mitarbeiter haben die Erfahrung, die man auch im Team braucht. Abgeschobene Mitarbeiter machen irgendwann den Dienst nach Vorschrift. Eigentlich eine #betriebswirtschaftliche #Selbstzerstückelung, die eine #Führungskraft disqualifiziert.
Und so manches Unternehmen wird in den kommenden Jahren im #Arbeitnehmer-#Mangel durch dieses Verhalten abgestraft werden.
C) In dem einen oder anderen Unternehmen gibt es Dinge, die vielleicht nicht „immer ganz sauber laufen“.
Es muss ja nicht gleich ein Dieselskandal (VW) sein. Letztendlich führen solche Gegebenheiten zu einer gewissen Erpressbarkeit, die sich erheblich auf das Image des Unternehmen und damit auf den langfristigen Unternehmenserfolg auswirken.
12. Wenn Revisionen dazu genutzt werden Mitarbeiter zu degradieren, weil einem Vorgesetzten die Nase nicht passt, dann ist zunächst die Konsequenz, dass der Mitarbeiter nicht mehr innovativ ist, sondern nur noch überlegt, wie er keinen Fehler mehr macht. Die Innovation geht damit „in den Keller“.
Revisionsabteilungen sollten niemals dazu missbraucht werden, Mitarbeiter zu degradieren, sondern
⁃ bestehende sachliche Fehler zu
⁃ Lösungen zu entwickeln
⁃ oder auch korrupte bzw.
Kriminelle Dinge aufzudecken.
Unsachliche Kritik ohne sachliche
Lösungswege führt immer
⁃ zur (inneren) Kündigung
⁃ bzw. Dienst nach Vorschrift.
Konsequenz:
• Junge dynamische Mitarbeiter orientieren sich neu
• Dienstalte Mitarbeiter sitzen ihre Zeit ab.
• Das Unternehmen verliert an Dynamik und landet im Benchmark im Keller
Ein deutliches Beispiel, was passiert, wenn man nur noch von „Ja-Sagern“ umgeben ist, gibt es in der Weltpolitik. Die untergebenen #JaSager von #Putin haben vor dem #Angriffskrieg die Lage falsch eingeschätzt und hatten Putin mitgeteilt, dass die Ukraine innerhalb von einem Monat überrannt werden.
Die Fehleinschätzung dürfte inzwischen weit über 300.000 Menschen das Leben gekostet haben.
Was in der Politik gilt, gilt auch im Unternehmen! Und so manche Führungskraft, die heute noch das #Nasenprinzip anwendet sollte lieber im #Keller im Archiv eingesetzt sein, damit nachhaltig das Unternehmen wächst und nicht aufgrund des #Nasenprizips zum #Mitbewerber wechselt.
Geld alleine ohne Wertschätzung hält die falschen Mitarbeiter.
Wer im Übrigen langfristig Mitarbeiter motiviert – anstatt versucht sie zu manipulieren – wird auch bessere Mitarbeiter haben.
#Photovoltaik: Einnahmen aus kleinen Anlagen bleiben unversteuert
Betreiber von kleinen #Photovoltaikanlagen müssen ihre durch die Anlagen erzielten Einnahmen bis zu einer gewissen Größe nicht mehr versteuern
Zum Jahreswechsel wird es für Betreiber von kleinen Photovoltaikanlagen einfacher. Sie müssen ihre durch die Anlagen erzielten Einnahmen nicht mehr versteuern – bis zu einer gewissen Größe.
Die Stromerzeugung mit Photovoltaikanlagen auf dem eigenen Dach ist in Deutschland beliebt – in manchen Bundesländern ist sie für Neubauten sogar Pflicht. Allerdings mussten Betreiber solcher Anlagen bislang etwaige Gewinne, die sie aus der Einspeisung des Stroms erzielt haben, versteuern. Ausnahme: Sie haben für ihre Anlage mit einer Leistung von höchstens 10 Kilowatt (kW) einen Antrag auf steuerliche #Liebhaberei beim zuständigen Finanzamt gestellt. Diese Regelung wird nun deutlich vereinfacht.
Befreiung gilt unabhängig vom Alter der Anlage
Denn die# Einnahmen durch Photovoltaikanlagen auf oder an Einfamilienhäusern oder Gebäuden, die keinem Wohnzweck dienen, werden rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 steuerfrei gestellt, teilt der Bund der Steuerzahler mit. Das gilt für installierte Anlagen mit einer Bruttoleistung von bis zu 30 kW. Anlagen, die auf oder an einem sonstigen Gebäude installiert sind, das überwiegend zu Wohnzwecken genutzt wird, sind bis zu einer Leistung von 15 kW je Wohn- oder Gewerbeeinheit steuerfrei.
Die Steuerbefreiung gilt unabhängig vom Datum der Inbetriebnahme der Anlage und von der Verwendung des erzeugten Stroms. Laut Bund der Steuerzahler spielt es also keine Rolle, ob der Strom vollständig in das öffentliche Netz eingespeist, zum Aufladen eines E-Autos verbraucht oder von Mietern genutzt wird.
Damit wird der Betrieb von Photovoltaikanlagen nicht nur durch private Immobilienbesitzer, sondern auch durch Privatvermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften, Genossenschaften und Vermietungsunternehmen begünstigt. „Werden in einem Betrieb nur steuerfreie Einnahmen aus dem Betrieb von begünstigten Photovoltaikanlagen erzielt, braucht hierfür kein Gewinn mehr ermittelt und damit zum Beispiel auch keine Anlage EÜR abgegeben zu werden“, sagt Daniela Karbe-Geßler.
„Spritze gegen Herzinfarkt“: Wie sieht Kardiologe neuen Cholesterinsenker? Herz- und Lipidspezialist erläutert im Interview neuartige Cholesterin-Therapie nach dem RNA-Wirkprinzip. Wirkstoff Inclisiran bietet möglicherweise ganz neue Therapieperspektive Ein hoher Cholesterinspiegel zählt zu den größten Risikofaktoren für Herz-Kreislauf-Erkrankungen. Insbesondere hohe Werte des LDL (LDL=Low Density Lipoprotein)-Cholesterins (LDL-C) steigern dieses Risiko. Überschüssiges LDL-C im Blut lagert sich nachweislich in den Gefäßwänden ab und verursacht Gefäßverkalkungen (Arteriosklerose). Gemeinsam mit anderen Risikofaktoren steigern diese Verkalkungen das Risiko für Herzinfarkte und Schlaganfälle. Allein in Deutschland werden pro Jahr fast 200.000 Herzinfarkt-Patienten stationär in Kliniken versorgt. Nun macht neuerdings eine „Spritze gegen Herzinfarkt“ in Fachkreisen und in den Medien von sich reden. Was hat es damit auf sich? Und wie ordnen Experten wie der Kardiologe Professor Dr. Ulrich Laufs vom wissenschaftlichen Beirat der Deutschen Herzstiftung und Direktor der Klinik und Poliklinik für Kardiologie am Universitätsklinikum Leipzig diese medizinische Entwicklung zur Senkung von Cholesterin ein?Konkret handelt es sich bei dem derzeit viel diskutierten Medikament um den Cholesterinsenker Inclisiran, einen Vertreter der noch jungen Substanzklasse der sogenannten PCSK9-Hemmer. PCSK9-Hemmer sind Antikörper gegen das körpereigene Enzym PCSK9, das am Abbau von LDL-Rezeptoren auf den Leberzellen beteiligt ist. Wird PCSK9 am Rezeptorabbau gehindert, kann die Leber mehr LDL-C aus dem Blutkreislauf aufnehmen und abbauen. Das führt zu einem Absinken der LDL-C-Werte im Blut und soll so die Ablagerung von Blutfetten in den Gefäßen (Arteriosklerose) verhindern. Das vor rund zwei Jahren zur Lipidtherapie in besonderen Fällen zugelassene Inclisiran nimmt unter den bisher zugelassenen PCSK9-Hemmern eine Sonderstellung ein, denn es handelt sich hierbei um einen siRNA-Wirkstoff. Er wird dabei genauso wie die herkömmlichen PCSK9-Hemmer (Evolocumab, Alirocumab) unter die Haut gespritzt. „Das Besondere an der neuen Substanz ist, dass sie direkt und hochspezifisch in den genetisch programmierten und über RNA vermittelten Produktionsprozess des Enzyms PCSK9 eingreift. Unsere Erbinformation selbst, die DNA, wird durch diesen Wirkstoff in keiner Weise berührt“, erklärt Prof. Laufs, der auch Leiter der Lipidambulanz am Leipziger Uniklinikum ist, im Herzstiftungs-Podcast unter www.herzstiftung.de/spritze-gegen-herzinfarkt Einsatz von Inclisiran noch stark begrenzt Das Medikament mit dem RNA-Wirkstoff kann nach bisher bekannten Studienergebnissen den LDL-C-Wert um im Mittel 50 % senken. „Wir könnten rechnerisch mit so einer 50-Prozent-Senkung des LDL-Cholesterins die Arteriosklerose zu 60 bis 90 Prozent verhindern“, so Prof. Laufs im Herzstiftungs-Podcast, „wenn die Therapie in jungen Lebensjahren beginnt und dauerhaft durchgeführt werden kann – vorausgesetzt, es kommt zu keinen Nebenwirkungen.“ Die Indikation für eine Verordnung von Inclisiran auf Kassenrezept ist allerdings bisher sehr eng gestellt. Es muss noch in einer klinischen Endpunktstudie auf Sicherheit und Wirksamkeit dahingehend geprüft werden, ob es neben der Cholesterinsenkung auch zu einer Verminderung von kardiovaskulären Ereignissen wie Herzinfarkten und Schlaganfällen kommt. Daher kann Inclisiran von Fachärzten bisher nur in besonderen Fällen Patienten mit primärer heterozygoter familiärer oder nicht familiärer Hypercholesterinämie sowie mit gemischter Dyslipidämie verschrieben werden: wenn eine Unverträglichkeit für andere Cholesterinsenker (Statine) besteht oder wenn eine maximal cholesterinsenkende Therapie mit Medikamenten und Lebensstiländerung nach 12 Monaten nicht zum LDL-C-Zielwert führt. „Wir brauchen bei allem Optimismus natürlich auch sorgfältige klinische Prüfungen zu Sicherheit und Wirksamkeit des Medikaments, die bis zur breiten Anwendung von Inclisiran bei hohen LDL-C-Werten noch durchzuführen sind“, stellt Prof. Laufs klar. Entsprechende Ergebnisse soll die ORION-4-Studie mit 15.000 Patienten liefern. Die Auswertung der Daten bezüglich eines Schutzes vor Herzinfarkt und Schlaganfall wird 2024 erwartet. Spritze nur alle sechs Monate: Arzt-Patienten-Kontakt darf nicht leiden Als Therapievorteil wertet Laufs, dass Inclisiran im Vergleich zu den anderen verfügbaren PCSK9-Hemmern (Evolocumab, Alirocumab) nicht alle zwei bzw. vier Wochen gespritzt werden muss, sondern nach der ersten Injektion, einmalig nach drei Monaten und dann nur noch alle sechs Monate. Diese lang anhaltende Wirkung über ein halbes Jahr sei eine Chance für die Therapie, so der Lipid-Spezialist: „Das größte Problem bei Dauertherapien – sei es gegen Bluthochdruck, Diabetes, aber insbesondere auch gegen zu hohes Cholesterin – das sind nämlich die vergessenen Tabletten. Und in dem Moment, wo eine Tablette vergessen ist, kann natürlich die Wirkung nicht da sein.“ Allerdings dürfe aufgrund der langen Wirkdauer des Medikaments der regelmäßige Austausch zwischen Arzt und Patient nicht ausbleiben. Bei aller Euphorie, die diese Therapie in Zukunft zum Schutz vor Arteriosklerose und damit Herzinfarkten bieten könnte, sei bei einer Cholesterin-Behandlung die Prävention stets in das Gesamtkonzept mit einzubinden, betont Laufs. Arzt und Patient sollten dies gemeinsam besprechen. „Und das umfasst an erster Stelle den Lebensstil und dann erst Medikamente. Das muss bleiben.“ Bei leicht erhöhtem LDL-C häufig zunächst Lebensstil-Anpassung Häufig reicht zur Senkung des kardiovaskulären Risikos bei leicht erhöhten LDL-C-Werten eine Umstellung der Ernährungs- und Bewegungsgewohnheiten. Erst bei stark erhöhten Werten oder wenn Lebensstilmaßnahmen nicht ausreichen, um das Infarktrisiko zu verringern, kommt eine medikamentöse Therapie zum Einsatz. „Am besten wissenschaftlich gesichert ist hierfür der Einsatz von Statinen“, so Laufs. „Dabei gilt: Je niedriger die LDL-Cholesterinwerte, desto niedriger das Risiko. Wie hoch die Cholesterinwerte sein dürfen, ist aber individuell und hängt von verschiedenen Faktoren wie dem Gesamtrisiko für Herz-Kreislauf-Erkrankungen und damit von zusätzlich bestehenden Risikofaktoren ab.“ Lässt sich der Cholesterinspiegel mit Statinen nicht ausreichend senken, kann auch eine Kombinationstherapie sinnvoll sein. Dazu stehen z.B. Ezetimib, Bempedoinsäure und auch die PCSK9-Hemmer zur Verfügung. Infos: www.herzstiftung.de/cholesterinsenker Jetzt reinhören! Podcast „Eine Spritze gegen Herzinfarkt – ist das realistisch?“ Der Podcast mit dem vollständigen Gespräch mit Prof. Dr. Ulrich Laufs ist zu hören unter: www.herzstiftung.de/spritze-gegen-herzinfarkt Alle Podcasts können auf der Herzstiftungs-Website unter www.herzstiftung.de/podcasts direkt gehört werden und sind ebenso bei den einschlägigen Podcast-Anbietern wie Spotify und Apple iTunes zu finden. Alle 14 Tage gibt es einen neuen „imPULS“-Podcast. Informationen über Ursachen und Folgen hoher Cholesterinwerte sowie Möglichkeiten der Therapie finden Betroffene und Interessierte unter http.www.cholesterinwww.herzstiftung.de und www.herzstiftung.de/cholesterinsenker
Sie sollten den Sterbefall möglichst bald beim Renten Service der Deutschen Post melden.
Das Standesamt stellt Ihnen zur Abmeldung bei der Rentenversicherung ein spezielles Exemplar der Sterbeurkunde aus. Falls die Abmeldung nicht vom Bestattungsunternehmen erledigt wird, ist es am einfachsten, sie persönlich in der nächsten Postfiliale vorzunehmen.
Nehmen Sie den Rentnerausweis des Betroffenen beziehungsweise eine Mitteilung über Leistungen aus der Rentenversicherung sowie die Sterbeurkunde mit.
Wie lange erhält der Verstorbene Rente? Gesetzliche Renten, die der Betroffene zuletzt erhalten hat, werden bis zum Ende des Todesmonats gezahlt. Paragraf 102, Absatz 5 SGB VI regelt hierzu nämlich: „Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind.“ Das auf dem Konto des Verstorbenen eingehende Geld geht in die Erbmasse ein beziehungsweise kann zur Deckung entstehender Kosten genutzt werden. Das gilt für alle Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, also für Altersrenten, Hinterbliebenenrenten, Erwerbsminderungsrenten und Erziehungsrenten.
Gerade bei Todesfällen am Monatsende kommt es häufig vor, dass auch im Folgemonat noch Rente überwiesen wird. Die zuviel gezahlten Beträge werden in der Regel automatisch zurückgebucht. „Es ist daher ratsam, das Konto des Berechtigten noch für eine Weile bestehen zu lassen“, rät Katja Braubach von der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Welche Ansprüche hat der hinterbliebene Partner? Nur für den hinterbliebenen Ehe- beziehungsweise offiziellen Lebenspartner gilt die Regelung des sogenannten Sterbevierteiljahrs. Für die drei Monate nach dem Tod des Rentenbeziehers gelten bei der Witwer- und Witwenrente Sonderregelungen. In dieser Zeit erhalten selbst sehr gut situierte Witwen oder Witwer Hinterbliebenenrente – soweit der Verstorbene eine Altersrente bezog beziehungsweise die Anspruchsvoraussetzungen erfüllte.
Und: Die Hinterbliebenenrente wird in dieser Zeit in der Höhe der gesetzlichen Rente des Verstorbenen gewährt. Praktisch bedeutet dies für den – überwiegend anzutreffenden – Fall, dass der Verstorbene bereits Altersrente erhalten hat: Die Altersrente wird nicht nur im Sterbemonat, sondern auch in den folgenden drei Monaten in voller Höhe weitergezahlt.
Erst nach dem Sterbevierteiljahr greifen die eigentlichen Regeln der Hinterbliebenenrente. Als Hinterbliebenenrente wird nur ein Teil der Rente des Verstorbenen gezahlt. Bei der so genannten „großen Hinterbliebenenrente“, die den Betroffenen zumeist zusteht, sind dies 60 beziehungsweise 55 Prozent der (möglichen) Altersrente des Verstorbenen. Einkommen der Witwe oder des Witwers wird dabei auf die Rente angerechnet.
WICHTIGER Unterschied zwischen „alter und neuen Witwenrente“ ist auch die Anrechenart auf die Witwenrente. Während bei der „alten Witwenrente“ nur:
Arbeitslohn
Einkünfte aus Selbstständigkeit, Landwirtschaft …. angerechnet wird,
wird bei der neuen Witwenrente auch die Leistung aus der betrieblichen Altersversorgung – bAV- angerechnet.
Beim Arbeitslohn der/des Witwe/Witwers kann es auch sinnvoll sein, eine betriebliche Altersversorgung noch zu vereinbaren, damit der Arbeitslohn reduziert wird die Witwenrente nicht gekürzt wird.
Dies muss vor dem Abschluss von einem Berater geprüft werden, der die notwendige Fachkompetenz hat.
Ideale Voraussetzungen für diese Beratung haben Berater, die als
Betriebswirt (bAV)
mit einer Sachkundeprüfung zum Rentenberater haben.
Drei Monatsrenten auf einmal Nach dem Tod eines Rentenbeziehers kommen auf den hinterbliebenen Ehe- beziehungsweise offiziellen Lebenspartner zahlreiche finanzielle Lasten zu. Daher zahlt die Rentenversicherung auf Antrag die drei vollen Monatsrenten, die der Witwe oder dem Witwer zustehen, auf einmal aus. Die Regelung wird oft „Sterbevierteljahr“ genannt. Offiziell heißt sie Sterbequartalsvorschuss. Diese Einmalzahlung müssen die Hinterbliebenen innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod des Rentenbeziehers beim Renten-Service der Deutschen Post beantragen.
Wer auf den Antrag verzichtet, erhält die ihm zustehenden drei Renten dennoch – aber eben nicht auf einen Schlag, sondern als drei Einzelrenten. —— Was gilt im Todesfall bei der Pflegeversicherung? Die meisten Verstorbenen haben zuletzt Leistungen der Pflegeversicherung erhalten.
Zusatztipp —> Sterbequartalsvorschuss:
Sie müssen als Angehöriger die Versicherung über das Ableben des Betroffenen informieren – soweit Sie die bürokratische Abwicklung nicht komplett einem Bestattungsunternehmen übergeben haben.
Nach dem Todesfall stehen Erben bei der ambulanten Pflege unter Umständen noch Zahlungen der Pflegeversicherung zu.
Hat der Verstorbene zuletzt #Pflegegeld erhalten, weil er ganz oder überwiegend von Angehörigen gepflegt wurde, so wird dieses für den vollen Todesmonat gezahlt – auch wenn der Bezieher am Monatsanfang verstorben ist.
Bereits überwiesenes Geld muss also nicht zurückgezahlt werden. Denn Paragraf 37 Absatz 2, Satz 2 SGB XI regelt: „Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist.“
Besonderer Tipp—> Achten Sie auf Nachzahlungen des #Pflegegelds In vielen Fällen hat sich die gesundheitliche Situation des #Verstorbenen in den letzten Monaten bereits deutlich verschlechtert.
Gegebenenfalls wurde dann bei der #Pflegeversicherung eine Höherstufung, etwa von Pflegegrad 2 in Grad 3 beantragt – und es hat eine Begutachtung statt-gefunden.
In diesem Fall winkt Ihnen noch eine Nachzahlung.
Diese Möglichkeit sollten Sie im Blick haben und gegebenenfalls auch bei der Pflegekasse nachfragen. Erben müssen gegebenenfalls einen Erbschein vorlegen.
Was gilt bei Pflege-Rechnungen, die noch nach dem Tod des Pflegebedürftigen eingehen?
Wer erbt, erbt auch die Verbindlichkeiten des Verstorbenen. Sie müssen also als Erbe eingehende Rechnungen bezahlen – wenn Sie die Erbschaft nicht ausschlagen. Das Erbe kann dadurch kräftig geschmälert werden. Doch inzwischen erstattet die Pflegeversicherung auch Rechnungen, die erst nach dem Tod des Pflegebedürftigen eingegangen sind. Früher blieben Erben nach dem Tod der Betroffenen auf den alten Rechnungen sitzen. Rechnungen müssen zunächst bezahlt werden. Dann erfolgt – auf Antrag – die Erstattung.
Um solche Erstattungsleistungen geht es. Das betrifft etwa
Hilfsmittel,
die Verhinderungspflege,
den Entlastungsbetrag,
und Leistungen zur Wohnungsanpassung.
Wie lange zahlt die Pflegeversicherung nach dem Tod?
Hat der Verstorbene entsprechende Leistungen in Anspruch genommen, so werden entsprechende Rechnungen von dessen Pflegeversicherung auch noch übernommen, wenn diese nach dessen Tod eingehen.
Das regelt Paragraf 35 SGB XI. Danach können Angehörige die Rechnungen „innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tod des Berechtigten“, also des Pflegebedürftigen, bei dessen Pflegekasse einreichen.
Beispiel: Ein Pflegebedürftiger verstirbt am 1. November 2022. Die Rechnungen für Erstattungsleistungen der Pflegeversicherung können Erben die Rechnungen bis Ende Oktober 2023 einreichen. Dabei kann es um etliche tausend Euro gehen.
Wichtig: Rechnungen eines Pflegedienstes, die dieser gestellt hat, weil über das gesetzliche Sachleistungsbudget hinaus Leistungen in Anspruch genommen wurden, werden auch nach dem Tod des Pflegebedürftigen nicht erstattet. Diese Rechnungen müssen aus dem Erbe beglichen werden.
Übrigens: Sehr hilfreich bei der rechtlichen Vorsorge ist der #Notfallordner – #Vorsorgeordner von
In einem aktuellen Rating privater Krankenversicherer gelangen achtzehn Anbieter nicht über die Note „ausreichend“ hinaus. Auch mauern noch immer viele Anbieter bei wichtigen Daten für die Wahl der Versicherungsnehmer. Versicherungsbote hat sich Ergebnisse angesehen.
Private Krankenversicherer haben es nicht leicht. Denn zwar zeigte sich die Corona-Pandemie zumindest in den Bilanzen der PKV-Unternehmen milder als gedacht: Kosten der Pandemie neutralisierten sich durch aufgeschobene Behandlungen in anderen Bereichen (Versicherungsbote berichtete). Aber schon die Politik des billigen Geldes mit dauerhaften Niedrigzinsen sowie die hohen Teuerungen im Gesundheitssystem machten in 2021 umfangreiche Beitragsanpassungen notwendig (Versicherungsbote berichtete). Auch tritt die Branche beim Absatz von Vollversicherungen seit Jahren auf der Stelle (Versicherungsbote berichtete). Nun droht durch den Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine neues Ungemach.
Könnten doch Energiekrise und steigende Inflation dazu führen, dass viele Selbstständige ihre Selbstständigkeit aufgeben müssen – sie würden wieder versicherungspflichtig werden und zurück in die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) wechseln. Auch besteht die Gefahr, dass mehr Menschen aufgrund finanzieller Sorgen in den Basis-Tarif oder gar den sogenannten Notlagen-Tarif wechseln. Ob und in welchem Ausmaß solche Szenarien Wirklichkeit werden, ist zwar derzeit noch nicht abzusehen.
Altersrente Flexirente Vorruhestand
Anbieter-Vergleich als Entscheidungshilfe
Gerade aber in derart unsicheren Zeiten kann ein Vergleich verschiedener PKV-Versicherer eine wichtige Entscheidungshilfe für die Auswahl eines Unternehmens sein. Die Auswahl will gut überlegt sein – die Wahl einer Krankheitskostenvollversicherung ist oft eine Wahl auf Lebenszeit. Die Experten des MAP-Report wollen dies mit einer Neuauflage ihres umfangreichen PKV-Ratings unterstützen.
Was wurde gemacht?
Drei Bereiche, zu denen es bereits Teilratings beim MAP-Report oder im Hause der MAP-Herausgeber Franke und Bornberg gibt, wurden zu einem Gesamtrating zusammengeführt:
• Ein erster Bereich ist der Service mit Bewertungsinhalten wie Prozess-, Storno- und Beschwerdequoten. Punkte in diesem Teilrating können aber auch für das Gesundheitsmanagement und die Transparenz erworben werden. Die Servicekennzahlen geben Auskunft darüber, ob eine kundengerechte Beratung, Bedienung und Schadenregulierung stattfindet
• Ein zweiter Bereich widmet sich der Bilanz privater Krankenversicherer. Zehn Kennzahlen repräsentieren diesen Bereich. Kennzahlen zur Bilanz betreffen die wirtschaftliche Situation eines Unternehmens – sie geben in Zeiten des demografischen Wandels Auskunft darüber, ob private Krankenversicherer verlässlich kalkulieren und wirtschaften.
• Ein dritter Bereich betrifft den Vertrag – mit Inhalten wie Beitragsentwicklung und Flexibilität. So wollten die Ratingexperten errechnen, wie sich Bestandsbeiträge in der Vollkostenversicherung, in der Restkostenversicherung sowie in der stationären Zusatzversicherung entwickelten. Bei den Vertragskennzahlen wurden hierfür die Vertragsverläufe jeweils für den Zeitraum von dem Jahr 2000 bis 2022 und für die Jahre 2005 bis 2022 untersucht. Zudem fließen sowohl prozentuale sowie absolute Beitragsentwicklungen in die Bewertung mit ein.
Für alle Teilbereiche wurden Punkte vergeben – in der Summe aller Bereiche konnten so 100 Punkte erreicht werden. Die Gewichtung der Bereiche veranschaulichen die Experten unter folgender Grafik
(s. Grafik)
Wie aber schnitten die Unternehmen im Spiegel dieser Bewertung ab? Mit Blick auf das Gesamtrating hat sich der letztjährige Befund der Ratingexperten kaum gebessert. Denn nur zwei PKV-Unternehmen erhielten die Bestnote mmm+ („hervorragend“) – diese wurde vergeben, wenn man mindestens 85 Punkte von 100 Punkten erreicht. Ein hervorragendes Abschneiden wurde der Debeka bescheinigt (mit 86,40 Punkten) und wurde der Signal Iduna bescheinigt (mit 85,00 Punkten).
Zudem erreichten sieben Versicherer die Bewertung mmm („sehr gut“) – hierfür mussten mindestens 75 Punkte erreicht werden. Drei Versicherer erreichten außerdem ein mm („gut“). Damit ist die Zahl der Unternehmen, die besser abschnitten als mit der schlechten Bewertung „ausreichend“, aber schon vollständig.
Sechzig Prozent der Unternehmen mit der schlechtesten Bewertung
Zwölf Versicherer erreichten im PKV-Rating eine Bewertung ab „gut“ aufwärts. Das bedeutet aber auch: 18 Versicherer – genau 60 Prozent der Branche – schnitten mit der schlechten Bewertung „ausreichend“ ab. Dies wird nicht allein durch schlechte Kennzahlen verschuldet, sondern auch durch eine Verweigerung der Transparenz.
Bereits die Bereitschaft zur Rating-Teilnahme bestätigt den Befund: Nur zwölf der angefragten 30 Unternehmen nahmen aktiv am Rating teil und lieferten wenigstens einen Teil der verlangten Daten
⁃ Allianz,
⁃ Alte Oldenburger,
⁃ Barmenia,
⁃ Concordia,
⁃ Debeka,
⁃ HanseMerkur,
⁃ LVM,
⁃ VGH Provinzial,
⁃ SDK,
⁃ Signal Iduna,
⁃ Württembergische).
⁃
Dreizehn Unternehmen sagten die Teilnahme am aktuellen MAP-Report zumindest ab
⁃ Arag,
⁃ Axa,
⁃ Continentale,
⁃ DEVK,
⁃ DKV,
⁃ Generali,
⁃ Hallesche,
⁃ HUK-Coburg,
⁃ Inter,
⁃ LKH,
⁃ Münchener Verein,
⁃ Nürnberger,
⁃ VRK).
⁃
Und fünf PKV-Unternehmen antworteten überhaupt gar nicht auf die Bitte der Experten, am Rating teilzunehmen und Daten zu senden
⁃ Bayerische Beamtenkranken
⁃ Gothaer,
⁃ Mecklenburgische,
⁃ UKV,
⁃ Universa).
MAP-Autor Reinhard Klages pointiert ein solches Mauern bei Daten mit den Worten:
„Aufgrund der Intransparenz sei das „Risiko von Fehlentscheidungen“ für Vermittler als auch für Kunden der privaten Krankenversicherung immer noch „sehr hoch“.
Das große Mysterium: Beitragsanpassungen nach BaFin-Nachweis 230
Zu den heiklen Daten, die Versicherer nur sehr ungern herausrücken, gehört die durchschnittliche prozentuale Beitragsanpassung für die Jahre 2012 bis 2021 auf Basis von Monatssollbeiträgen für die Vollkostenversicherung. Versicherer müssen die Daten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vorlegen; dies geschieht formell über BaFin Nachweis 230. Jedoch besteht für die Daten keine Veröffentlichungspflicht.
Reinhard Klages erklärt hierzu: Berücksichtigt werden für den Nachweis 230 die Beitragsanpassungen in Monatssollbeiträgen für den gesamten Bestand. Freilich gehen hierbei Gesellschaften unterschiedlich vor. Denn abgefragt werden nur Daten für die Vollkostenversicherung, jedoch fließen zum Teil auch Werte für die Beihilfeversicherung mit ein. Was allerdings nicht berücksichtigt wird: die Entwicklungen der Selbstbehalte.
Daten gemäß Nachweis 230 haben den Vorteil, dass es sich um Durchschnittswerte für den gesamten Bestand handelt. Demnach lassen die Werte die Versicherer auch wesentlich besser dastehen als konstruierte Fallbeispiele für einzelne Tarife. Und weil alle Tarife berücksichtigt werden und es sich zudem um einen offiziellen Nachweis handelt, sind auch etwaige Manipulationen unwahrscheinlich. Das macht die Daten so wertvoll für die Rating-Experten des MAP-Report.
Für den Zeitraum von 2012 bis 2021 lagen die jährlichen Beitragsanpassungen gemäß Nachweis 230 bei durchschnittlich 2,4 Prozent. Das Jahr 2021 verzeichnete mit einer durchschnittlichen Anpassung von 4,5 Prozent die höchste Steigerung im Beobachtungszeitraum des MAP-Report. Solche Daten zeigen: Eigentlich müssen die Unternehmen die Veröffentlichung ihrer Daten nicht fürchten.
Nicht mal alle aktiven Rating-Teilnehmer lieferten den Nachweis
Dennoch waren nur zehn Versicherer überhaupt bereit, die Daten preiszugeben (VGH Provinzial, Alte Oldenburger, Württembergische, LVM, Concordia, Debeka, SDK, R+V, Allianz, Barmenia). Alle anderen Unternehmen verweigerten die Auskunft – sogar Unternehmen wie die Signal Iduna oder die HanseMerkur, die sich aktiv am Rating beteiligten. So schreibt MAP-Chefredakteur Reinhard Klages zum Rating-Zweiten: „Die Signal Iduna wäre durchaus in Schlagweite, um die Debeka vom Thron zu stoßen. Aber wie bereits in den vergangenen Jahren wurden wiederum die Daten gemäß BaFin-Nachweisung 230 nicht mitgeteilt und damit drei wichtige Punkte verschenkt.“
Unternehmen mit einem nur „ausreichenden“ Abschneiden
Folgende Anbieter mussten die Bewertung „m-“ („ausreichend“) in Kauf nehmen, weil sie weniger als 55 Punkte erreichten (sortiert in absteigender Reihenfolge):
• Universa (27,00 Punkte)
• Hallesche (24,20 Punkte)
• Mecklenburgische (24,14 Punkte)
• Münchener Verein (23,20 Punkte)
• Gothaer (22,70 Punkte)
• Landeskrankenhilfe (22,40 Punkte)
• Inter (21,80 Punkte)
• Generali (21,30 Punkte)
• DKV (20,60 Punkte)
• Arag (20,20 Punkte)
• Continentale (20,10 Punkte)
• DEVK (19,79 Punkte)
• Axa (19,70 Punkte)
• UKV (18,70 Punkte)
• HUK-Coburg (18,65 Punkte)
• Nürnberger (16,04 Punkte)
• Bayerische Beamtenkranken (16,00 Punkte)
• VRK (15,70 Punkte)
Hintergrund: Einmal jährlich trägt der traditionsreiche MAP-Report Fakten und Kennzahlen aus den PKV-Teil-Ratings zu einem großen Gesamtrating der PKV-Unternehmen zusammen. Die Teilbereiche beziehen sich auf den Service, den Vertrag sowie auf Bilanzkennzahlen. Das aktuelle „Rating Private Krankenversicherung“ trägt die Nummer 927 und kann kostenpflichtig auf der Webseite der Analyseexperten bestellt werden. Neben Rating-Ergebnissen und einer Darstellung des Vorgehens bei der Bewertung machen die Experten auch wieder eine Vielzahl wichtiger Kennzahlen zur Privaten Krankenversicherung zugänglich.
• 18 Krankenversicherer nur „ausreichend“
Zwölf Versicherer erreichten im PKV-Rating eine Bewertung ab „gut“ aufwärts. Das bedeutet aber auch: 18 Versicherer – genau 60 Prozent der Branche – schnitten mit der schlechten Bewertung „ausreichend“ ab. Dies wird nicht allein durch schlechte Kennzahlen verschuldet, sondern auch durch eine Verweigerung der Transparenz.
Bereits die Bereitschaft zur Rating-Teilnahme bestätigt den Befund: Nur zwölf der angefragten 30 Unternehmen nahmen aktiv am Rating teil und lieferten wenigstens einen Teil der verlangten Daten (Allianz, Alte Oldenburger, Barmenia, Concordia, Debeka, HanseMerkur, LVM, VGH Provinzial, SDK, Signal Iduna, Württembergische). Dreizehn Unternehmen sagten die Teilnahme am aktuellen MAP-Report zumindest ab (Arag, Axa, Continentale, DEVK, DKV, Generali, Hallesche, HUK-Coburg, Inter, LKH, Münchener Verein, Nürnberger, VRK). Und fünf PKV-Unternehmen antworteten überhaupt gar nicht auf die Bitte der Experten, am Rating teilzunehmen und Daten zu senden (Bayerische Beamtenkranken, Gothaer, Mecklenburgische, UKV, Universa).
MAP-Autor Reinhard Klages pointiert ein solches Mauern bei Daten mit den Worten: Aufgrund der Intransparenz sei das „Risiko von Fehlentscheidungen“ für Vermittler als auch für Kunden der privaten Krankenversicherung immer noch „sehr hoch“.
Das große Mysterium: Beitragsanpassungen nach BaFin-Nachweis 230
Zu den heiklen Daten, die Versicherer nur sehr ungern herausrücken, gehört die durchschnittliche prozentuale Beitragsanpassung für die Jahre 2012 bis 2021 auf Basis von Monatssollbeiträgen für die Vollkostenversicherung. Versicherer müssen die Daten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vorlegen; dies geschieht formell über BaFin Nachweis 230. Jedoch besteht für die Daten keine Veröffentlichungspflicht.
Reinhard Klages erklärt hierzu: Berücksichtigt werden für den Nachweis 230 die Beitragsanpassungen in Monatssollbeiträgen für den gesamten Bestand. Freilich gehen hierbei Gesellschaften unterschiedlich vor. Denn abgefragt werden nur Daten für die Vollkostenversicherung, jedoch fließen zum Teil auch Werte für die Beihilfeversicherung mit ein. Was allerdings nicht berücksichtigt wird: die Entwicklungen der Selbstbehalte.
Daten gemäß Nachweis 230 haben den Vorteil, dass es sich um Durchschnittswerte für den gesamten Bestand handelt. Demnach lassen die Werte die Versicherer auch wesentlich besser dastehen als konstruierte Fallbeispiele für einzelne Tarife. Und weil alle Tarife berücksichtigt werden und es sich zudem um einen offiziellen Nachweis handelt, sind auch etwaige Manipulationen unwahrscheinlich. Das macht die Daten so wertvoll für die Rating-Experten des MAP-Report.
Für den Zeitraum von 2012 bis 2021 lagen die jährlichen Beitragsanpassungen gemäß Nachweis 230 bei durchschnittlich 2,4 Prozent. Das Jahr 2021 verzeichnete mit einer durchschnittlichen Anpassung von 4,5 Prozent die höchste Steigerung im Beobachtungszeitraum des MAP-Report. Solche Daten zeigen: Eigentlich müssen die Unternehmen die Veröffentlichung ihrer Daten nicht fürchten.
Nicht mal alle aktiven Rating-Teilnehmer lieferten den Nachweis
Dennoch waren nur zehn Versicherer überhaupt bereit, die Daten preiszugeben (VGH Provinzial, Alte Oldenburger, Württembergische, LVM, Concordia, Debeka, SDK, R+V, Allianz, Barmenia). Alle anderen Unternehmen verweigerten die Auskunft – sogar Unternehmen wie die Signal Iduna oder die HanseMerkur, die sich aktiv am Rating beteiligten. So schreibt MAP-Chefredakteur Reinhard Klages zum Rating-Zweiten: „Die Signal Iduna wäre durchaus in Schlagweite, um die Debeka vom Thron zu stoßen. Aber wie bereits in den vergangenen Jahren wurden wiederum die Daten gemäß BaFin-Nachweisung 230 nicht mitgeteilt und damit drei wichtige Punkte verschenkt.“
Unternehmen mit einem nur „ausreichenden“ Abschneiden
Folgende Anbieter mussten die Bewertung „m-“ („ausreichend“) in Kauf nehmen, weil sie weniger als 55 Punkte erreichten (sortiert in absteigender Reihenfolge):
• Universa (27,00 Punkte)
• Hallesche (24,20 Punkte)
• Mecklenburgische (24,14 Punkte)
• Münchener Verein (23,20 Punkte)
• Gothaer (22,70 Punkte)
• Landeskrankenhilfe (22,40 Punkte)
• Inter (21,80 Punkte)
• Generali (21,30 Punkte)
• DKV (20,60 Punkte)
• Arag (20,20 Punkte)
• Continentale (20,10 Punkte)
• DEVK (19,79 Punkte)
• Axa (19,70 Punkte)
• UKV (18,70 Punkte)
• HUK-Coburg (18,65 Punkte)
• Nürnberger (16,04 Punkte)
• Bayerische Beamtenkranken (16,00 Punkte)
• VRK (15,70 Punkte)
Hintergrund: Einmal jährlich trägt der traditionsreiche MAP-Report Fakten und Kennzahlen aus den PKV-Teil-Ratings zu einem großen Gesamtrating der PKV-Unternehmen zusammen. Die Teilbereiche beziehen sich auf den Service, den Vertrag sowie auf Bilanzkennzahlen. Das aktuelle „Rating Private Krankenversicherung“ trägt die Nummer 927 und kann kostenpflichtig auf der Webseite der Analyseexperten bestellt werden. Neben Rating-Ergebnissen und einer Darstellung des Vorgehens bei der Bewertung machen die Experten auch wieder eine Vielzahl wichtiger Kennzahlen zur Privaten Krankenversicherung zugänglich.
Haushaltsauflösung kann #Unternehmereigenschaft bedeuten.
Angenommen, Du erwirbst bei einer Haushaltssuflösung unterschiedliche Dinge und verkaufst sie bei eBay.
Dann ist das ggf. eine Unternehmertätigkeit.
Ob dies auch bei einer Haushaltsauflösung von Verwandten oder Bekannten gilt, die gestorben sind?
www.Notfallordner-Vorsorgeordner.de
Fest steht, dass der #Verkauf bei #eBay & Co bei 100 Artikel pro Jahr steuerpflichtig ist.
Unternehmereigenschaft bei planmäßigem An- und Verkauf von Waren über die Internetplattform „ebay“
Der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Verkäufer, der auf jährlich mehreren hundert Auktionen Waren über „ebay“ veräußert, eine nachhaltige und damit umsatzsteuerrechtlich eine unternehmerische steuerpflichtige Tätigkeit i.S. des § 2 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ausübt.
Die Klägerin erwarb bei Haushaltsauflösungen Gegenstände und verkaufte diese über einen Zeitraum von fünf Jahren auf der Internet-Auktions-Plattform „“ in ca. 3.000 Versteigerungen und erzielte daraus Einnahmen von ca. 380.000 €. Verkäufe sind umsatzsteuerpflichtig
Bürgerversicherung in der Rentenversicherung ist Blödsinn -www.Renten-Experte.de
Der BFH hat unter Hinweis auf sein Urteil vom 26.04.2012 – V R 2/11 entschieden, dass dies als nachhaltige Tätigkeit i.S. des § 2 Abs. 1 UStG zu beurteilen ist.
Der BFH hat in seiner Zurückverweisung dem Finanzgericht aber aufgegeben, bisher fehlende Feststellungen zur Differenzbesteuerung nach § 25 a UStG nachzuholen.
Danach wird bei einem Wiederverkäufer, der gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt oder solche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigert und an den diese Gegenstände – wie hier im Rahmen von privaten Haushaltsauflösungen – geliefert wurden, ohne dass dafür Umsatzsteuer geschuldet wurde, der Umsatz nicht nach dem Verkaufspreis, sondern nach dem Betrag bemessen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt.
Fehlende Aufzeichnungen über Einkäufe stehen nach dem Urteil des BFH der Differenzbesteuerung nicht zwingend entgegen, so dass dann zu schätzen sein kann.
Ist auf dieser Grundlage die Differenzbesteuerung anzuwenden, kommt es zu einer erheblichen Minderung des Steueranspruchs.
Keine höhere #Erwerbsminderungsrente für #Bestandsrentner
Vom Gesetzgeber angeführte Gründe für Differenzierung zwischen Bestands- und #Neurentnern sind sachlich nachvollziehbar und nicht willkürlich
#Rentner, deren #Erwerbsminderungsrente bereits vor dem 1. Januar 2019 begann, haben keinen Anspruch auf eine #Neuberechnung ihrer #Rente nach den inzwischen geltenden, deutlich günstigeren Regelungen
Sie können nicht verlangen, dass bei ihrer #Rente #Zurechnungszeiten in demselben Umfang berücksichtigt werden, wie das bei den ab 2018 und vor allem bei den ab 2019 neu bewilligten Renten geschieht.
Die in den beiden #Revisionsverfahren klagenden Rentner erhalten aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen, die einer weiteren #Erwerbstätigkeit entgegenstehen, bereits seit 2004 beziehungsweise 2014 eine Rente wegen voller #Erwerbsminderung. Sie gehören damit zur Gruppe der Bestandsrentner.
Nach den in den Jahren 2018 und 2019 in Kraft getretenen gesetzlichen Regelungen kommen die – teilweise erheblichen – Verbesserungen bei der Berechnung der #Erwerbsminderungsrenten nur den Neurentnern zugute.
Die Kläger forderten eine Gleichbehandlung und deshalb eine Berücksichtigung der verlängerten #Zurechnungszeiten auch bei ihren Renten.
Der #Rentenversicherungsträger und die #Vorinstanzen lehnten das ab.
#BSG verneint Verstoß gegen Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes
Das BSG konnte sich nicht davon überzeugen, dass die Begrenzung der zum 1. Januar 2018 und 1. Januar 2019 eingeführten Leistungsverbesserungen auf die ab diesen Stichtagen neu hinzukommenden #Erwerbsminderungsrentner dem #Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes widerspricht. Bei Anwendung des vom #Bundesverfassungsgericht entwickelten Prüfungsmaßstabs für solche #Stichtagsregelungen war ein Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz nicht feststellbar.
Die vom Gesetzgeber angeführten Gründe für die Differenzierung zwischen Bestands- und Neurentnern sind sachlich nachvollziehbar und nicht willkürlich.
Es entspricht einem Strukturprinzip der gesetzlichen Rentenversicherung, dass Leistungsverbesserungen ebenso wie Leistungskürzungen grundsätzlich nur für neu bewilligte Renten gelten.
Entscheidung des #Bundesverfassungsgerichts nicht erforderlich
Der Gesetzgeber durfte auch auf den erheblichen organisatorischen und finanziellen Mehraufwand bei sofortiger Einbeziehung der Bestandsrentner abstellen.
Zudem war zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mittlerweile für die Bestandsrentner einen Zuschlag zu ihrer und ebenso zu einer daran anschließenden Altersrente eingeführt hat, der ihnen ab dem 1. Juli 2024 zustehen wird.
Das BSG hat deshalb davon abgesehen, die Verfahren – wie von den Klägern gefordert – auszusetzen und eine Entscheidung des #Bundesverfassungsgerichts einzuholen, ob die gesetzliche Regelung verfassungswidrig ist.
Wer bisher behauptet hat, dass Corona nichts anderes als eine Grippe ist, kommt jetzt immer mehr in Erklärungsnöte.
Gerade in den Corona-Jahren 2020 und 2021 ist die Lebenserwartung extrem verkürzt worden.
Bisher ist ein klarer Trend zu verzeichnen: Menschen in Deutschland werden statistisch gesehen immer älter. Doch die beiden Corona-Jahre 2020 und 2021 bilden eine Ausnahme. Welchen Einfluss Covid-19 auf die Lebenserwartung hat, teilen die Statistiker aus Wiesbaden mit.
Die Lebenserwartung in Deutschland ist seit Beginn der Corona-Pandemie deutlich gesunken. Die durchschnittliche Lebenserwartung betrug 2021 für neugeborene Mädchen nur noch 83,2 Jahre und für neugeborene Jungen 78,2 Jahre. Damit hat sich die Lebenserwartung von Neugeborenen im Vergleich zu 2019 – dem letzten Jahr vor der Pandemie – stark verringert, wie das Statistische Bundesamt in Wiesbaden berichtete: bei Jungen um 0,6 Jahre, bei Mädchen um 0,4 Jahre.
Die Statistiker sind sich sicher: „Hauptgrund für diese Entwicklung sind die außergewöhnlich hohen Sterbefallzahlen während der Corona-Wellen.“ Die Entwicklung der Lebenserwartung zeige Veränderungen der Sterblichkeit an, die von der Altersstruktur unabhängig sind. Sie seien deshalb besonders gut für Vergleiche geeignet.
„Wir können die Entwicklung direkt auf Covid-19 zurückführen“, sagt auch Jonas Schöley, der am Max-Planck-Institut für Demografische Forschung in Rostock über den Gesundheitszustand der Bevölkerung forscht. Die Zahlen aus Wiesbaden decken sich eins zu eins mit den Ergebnissen seiner Forschungsgruppe. „Ein so starker Rückgang, synchronisiert über den Planeten, in zwei aufeinanderfolgenden Jahren, das ist völlig ungewöhnlich und eine absolute Ausnahme.“
Vor allem Ostdeutschland betroffen
In Ostdeutschland war der Auswertung zufolge der Rückgang der Lebenserwartung bei Geburt von 2019 auf 2021 besonders deutlich. Für Jungen nahm dieser Wert um 1,3 Jahre, für Mädchen um 0,9 Jahre ab. In Westdeutschland betrug der Rückgang bei den Jungen 0,4 Jahre und bei den Mädchen 0,3 Jahre. Die ostdeutschen Bundesländer waren ab der zweiten Welle besonders stark von der Pandemie betroffen.
Bei dem Thema spielen zwei Faktoren zusammen: Weil der Anteil älterer Menschen an der Bevölkerung steigt, wird seit etwa 20 Jahren mit einer jährlich steigenden Zahl der Sterbefälle gerechnet. Gleichzeitig wurden – zumindest vor Beginn der Corona-Pandemie – alte Menschen immer älter. „Der Effekt der steigenden Lebenserwartung schwächte damit den Alterungseffekt ab“, erklärt das Bundesamt.
Bei gleichzeitigem Wirken beider Effekte stiegen die Sterbefallzahlen vor Beginn der Pandemie jährlich um durchschnittlich ein bis zwei Prozent. Bereits 2020 war der Anstieg im Vergleich zum letzten Vorpandemiejahr 2019 stärker ausgeprägt – die Statistik zeigte fünf Prozent mehr Sterbefälle. 2021 stiegen die Sterbefallzahlen um weitere vier Prozent.
Wesentlich höhere Zahl an Sterbefällen
„Ausgehend von 2019 wäre für 2021 eine Sterbefallzahl von 960.000 bis 980.000 erwartbar gewesen, also ein Anstieg um 2 bis 4 Prozent. Tatsächlich ist die Zahl der Sterbefälle von 2019 auf 2021 um 9 Prozent gestiegen“, berichteten die Statistiker. „Bezogen auf die beiden Jahre 2020 und 2021 gab es demnach etwa 70.000 bis 100.000 zusätzliche Sterbefälle.“ Beim Robert-Koch-Institut wurden in diesen beiden Jahren knapp 115.000 Covid-19-Todesfälle gemeldet.
Dass der Effekt 2021 geringer ausfiel als 2020, erklärt das Statistische Bundesamt mit den Maßnahmen und Verhaltensänderungen während der Pandemie. Sie könnten auch dafür gesorgt haben, dass 2020 und 2021 weniger Sterbefälle durch andere Infektionskrankheiten wie beispielsweise die Grippe verursacht wurden.
Ist der Trend beendet?
Die Frage ist, ob die beiden Ausnahmejahre den Trend, dass Menschen immer älter werden, beendet oder nur unterbrochen haben. Seit mehr als 100 Jahren steige die Lebenserwartung in Europa, sagt Schöley, aber innerhalb dessen habe es immer wieder Einbrüche gegeben, etwa die beiden Weltkriege oder die Spanische Grippe. Danach sei man jedes Mal zur positiven Entwicklung zurückgekehrt.
Manchmal hätten die Krisen den Trend sogar beschleunigt. „Nach dem Zweiten Weltkrieg hatte man Antibiotika – vielleicht hilft uns die mRNA-Technologie, auf der die meisten Corona-Impfstoffe basieren, im Kampf gegen Krebs.“ Allerdings gebe es auch neue Risikofaktoren, etwa eine mögliche Wirtschaftskrise oder politische Instabilität. „Dann können wir auch durchaus länger auf die Rückkehr steigender Lebenserwartung warten.“
Wie mächtig die Unternehmen der Öl-, Gas- und Kohlebranche tatsächlich sind.
Dass diese Supergiganten eine extreme Lobbyarbeit in der Politik durchführen dürfte inzwischen wohl genauso bekannt sein, wie in der Rüstungsindustrie.
Beide Branchen spenden weltweit Mrd. USD für die Erhaltung und den Ausbau ihrer Vertriebes.so spendete Exxon an die Republikaner des Öfteren direkt Millionen USD und unterstützt auch gewisse Organisationen, die behaupten, dass nicht die fossile Energie am Klimawandel schuld wäre.
Besonders brisant ist die Tatsache, dass CFACT und auch EIKE von Rechtspopulisten gefördert werden.
Zitate bei Wikipedia:
Zu EIKE: „Darüber hinaus existieren erhebliche inhaltliche und personelle Verbindungen zur AfD und der Windkraftgegnerorganisation Vernunftkraft, die von EIKE auch Unterstützung erhält.“
Zu CFACT: „Von 1998 bis 2007 erhielt das CfaCT insgesamt etwa 600.000 US-Dollar von dem Erdölunternehmen ExxonMobil.[2][8] 2010 erhielt das CfaCT etwa 1,28 Millionen US-Dollar, etwa 45 % seines Budgets, vom Donors Trust, einer Organisation, die Spenden, beispielsweise Gelder von einer mit Koch Industriesverbundenen Stiftung, anonymisiert an Organisationen weitergibt.“
Es geht noch extremer!
Beispiel Krieg in der Ukraine
In Russland wurde seit Jahren erkannt, dass die fossile Energie Mittel- und langfristig in Westeuropa, besonders in der EU keine Zukunft mehr hat. Russland versuchte seit 2010 auch deshalb die EU, besonders Deutschland als tragende Säule der EU zu destabilisieren.
Finanzierte russische Medien – wie beispielsweise RTdeutsch – versuchten Deutschlands Demokratie zu gefährden.
Putin wusste, dass die Demokratie der Hauptfeind der fossilen Energie ist. Wirtschaftlich sieht Putin jede Demokratie als Feindschaft der russischen Wirtschaft an. Würde die fossile Energie nicht mehr exportiert, würden Russland etwa 45% der Einnahmen fehlen. Für das russische Reich ist der Wegfall der fossilen Energie der Untergang. Russland würde in einzelne Länder zerbrechen.
Insofern ist die Zerstörung der Ukraine durch Putin nur ein Schritt die Demokratie zu vernichten. Als Nebeneffekt hat Putin dadurch die Energiepreise befeuert und auch der Rüstungsindustrie einen Bärendienst erwiesen.
Aber auch jenseits des Atlantik wird deutlich, dass der größte Fein der fossilen Energie die Demokratie ist.
Donald Trump und seine Gefolgsleute der Republikaner haben nicht nur über die Republikanische Partei Spenden von der Waffenlobby und fossilen Energiebranche erhalten, sondern auch staatliche Einflussmechanismen installiert.
So wurde das höchste Gericht in den USA -Supreme Court – mit neuen Richtern besetzt, die zu Zeiten von Donald Trump ernannt wurden. Mit Zeitverzögerung werden jetzt die ersten Urteile gefällt.
Ob es um
– die gesetzliche Regelung der Abtreibung geht,
– das Recht eine Waffe zu kaufen und zu besitzen
– oder die Behinderung der Förderung der erneuerbaren Energie oder Abbau der fossilen Energie
geht. Über 200 Richterstellen in den USA wurden in der Zeit von Donald Trump nDu besetzt und im Supreme Court wurden bewusst neue Republikaner eingeschleust.
Einen interessanten Artikel hierzu gibt es im Spiegel.
Auszug: „
Supreme-Court-Urteil zum KlimaschutzIm Würgegriff der Feinde der Menschheit
Das Supreme-Court-Urteil gegen effektiven Klimaschutz in den USA ist ein Symptom für ein viel größeres Problem: die unglaubliche, globale Macht der Branchen, die uns in den Untergang führen.
Wie würden sie reagieren, wenn ich Ihnen sagen würde, dass es eine mächtige, dezentrale globale Verschwörung gibt, die seit Jahrzehnten auf den Untergang der menschlichen Zivilisation hinarbeitet? Bisschen weit hergeholt? Mindestens übertrieben? Jetzt dreht er völlig durch?
Leider ist es aber wirklich so. Diese Woche hat diese globale, dezentrale, aber extrem effektive Verschwörung in den USAdeutlicher, als sie das sonst tut, ihr Gesicht gezeigt. Die Karten liegen auf dem Tisch. Aber die Menschheit reagiert nicht. Bislang.
»Furchteinflößend«, schreibt die Richterin
In den USA wurde deutlich, worauf die sogenannten Konservativen dort, die in Wahrheit primär willfährige Handlanger der US-Öl-, Gas- und Kohleindustrie sind, seit vielen Jahren hinarbeiten: auf die Möglichkeit nämlich, ihre planeten- und damit zivilisationszerstörenden Geschäftsmodelle vor möglichst jeder Einschränkung zu beschützen.
Natürlich geht es um das Urteil des Supreme Court, des Obersten Gerichtshofs der USA, der der Bundesumweltbehörde EPA massiv erschweren will, die Treibhausgasemissionen von Kraftwerken in den USA zu reglementieren. Die unterlegene Richterin Elena Kagan formulierte es in ihrer von zwei Kollegen mitgetragenen abweichenden Meinung so: »Das Gericht ernennt sich selbst – statt des Kongresses oder der Fachbehörde – zum Entscheider in Sachen Klimapolitik. Mir fallen nicht viele Dinge ein, die ich furchteinflößender finde.« So steht das da wirklich, in einem offiziellen Dokument des Gerichts.