Das Betriebsrentengesetz regelt die betriebliche Altersversorgung im Rechtskreis Arbeitsrecht und ist ein Arbeitnehmerschutzgesetz.
Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) regelt die betriebliche Altersversorgung in Deutschland.
Arbeits- und steuerrechtliche Themenschwerpunkte sind die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung (Anspruch auf Entgeltumwandlung), die gesetzliche Unverfallbarkeit dem Grunde und der Höhe nach, die Möglichkeit der Abfindung und die Übertragung, der Insolvenzschutz und die Anpassung von laufenden Leistungen (Anpassungsprüfpflicht).
Vor Einführung des Betriebsrentengesetzes war die betriebliche Altersversorgung lediglich durch das allgemeine Vertragsrecht geregelt. Gesetzliche Unverfallbarkeitsfristen und gesetzlichen Insolvenzschutz gab es nicht. Dies änderte sich erst im Jahre 1972, als das Bundesarbeitsgericht entschied, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine Anwartschaft aufrechtzuerhalten ist, auch wenn der Arbeitnehmer vor Erreichen des ruhegeldfähigen Alters ausscheidet. Daraufhin erkannte der Gesetzgeber die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung und schuf das Betriebsrentengesetz.
Der Gesetzgeber hat im Juli 2017 eine umfassende Reform des Betriebsrentengesetzes beschlossen. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz tritt zum 1. Januar 2018 in Kraft und soll die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung vor allem unter Geringverdienern fördern.
Die steuerliche Entlastung beträgt für eine Familie mit zwei Kindern und einem gemeinsamen Brutto-Jahreseinkommen von
– 60.000 Euro im Jahr 2020 etwa 530 Euro.
– 120.000 Euro etwa 787 Euro.
Wer auf diesen Nettobetrag verzichten kann, baut hierdurch eine interessante Altersversorgung auf. Zwar wird die Entlastung in 2. Phasen (2019+2020) vorgenommen, allerdings ist das Prinzip der Nutzung dem Grunde nach interessant.
Je nach zu versteuernden Einkommen kann der Arbeitnehmer etwa fast den doppelten Betrag in einer Entgeltumwandlung anlegen und erhält dann zusätzlich noch die Arbeitgeberförderung von mindestens 15 % (nach §1a Abs.1a BetrAVG).
Aufgrund des Fachkräftemangels und des Arbeitskräftemangels sind viele Arbeitgeber auch bereit einen höheren Arbeitgeberzuschuss zu leisten; oft sogar 20-35%. Dieser Zuschuss ist – je nach betriebswirtschaftlichen Kennzahlen kostenneutral und bindet die Mitarbeiter an das Unternehmen.
So könnte die Rechnung aussehen:
Nettogehaltserhöhung durch Jahressteuergesetz: 600 Euro
Entgeltumwandlung Brutto: 1.200 Euro
Plus 25 % Arbeitgeberzuschuss
Tatsächliche Entgeltumwandlung: 1.500 Euro
Verzichtet der Arbeitnehmer auf die Steuererleichterung und investiert diese in die Entgeltumwandlung, dann kann hierdurch eine zusätzliche Altersversorgung aufgebaut werden.
Wie hoch die individuelle Nettoerhöhung durch das Jahressteuergesetz ausfällt und wie hoch der Entgeltumwandlungsbetrag zuzüglich Arbeitgeberzuschuss ausfällt, muss natürlich für jeden Arbeitnehmer berechnet werden.
Wird dieser Nettobetrag nicht für die Altersversorgung nicht genutzt, dann ist es wie bei jeder Gehaltserhöhung, die auf dem Girokonto eingeht:
Am Ende des Monats ist das Girokonto wieder bei „0“ und man gibt es einfach mehr aus.
Jahressteuergesetz und Anpassungen in der betrieblichen Altersversorgung
Auch hier ergeben sich leichte Veränderungen:
Höchstbetrag nach §3 Nr. 63 EStG:
8% der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze (BBG):
BBG West:
2018: 78.000
2018: 80.400
Steuerlicher Höchstbetrag:
2018: 6.240 Euro (520 Euro mtl.)
2019: 6.432 Euro (536 Euro mtl.)
SV-Höchstbetrag:
2018: 260 Euro
2019: 268 Euro
Steuerlicher Freibetrag;
Allein die Möglichkeit, anstelle einer lebenslangen Leibrente oderRatenzahlungeneineEinmalkapitalauszahlungzu wählen, steht derSteuerfreiheitim Zeitpunkt der Beitragszahlung nicht entgegen.
Wird jedoch beispielsweise vor dem letzten Jahr der Direktversicherung die Einmalkapitalauszahlung gewählt, ist die Direktversicherung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr förderfähig, so dass die Steuerfreiheit entfällt.
Alte Direktversicherungen nach §40 b EStG
Für eine pauschale Versteuerung ist maßgeblich, dass mindestens ein Beitrag rechtmäßig pauschal vor dem 1.1.2018 versteuert wurde. Dies muss im Lohnkonto und bei den Entgeltunterlagen festgehalten werden.
Dies ist für die Weiteranwendung, aber auch für die Wiederanwendung Voraussetzung.
Ebenso entfällt die bisherige Voraussetzung, dass derBetroffene auf die alternativ zu gewährende Steuerbefreiung verzichten muss (§ 52 Absatz 4 Satz 12 f. u. Absatz 40 Satz 2 EStG).
In der Praxis erübrigt sich die bisher vorgesehene Dokumentationspflicht des Arbeitgebers.
Es besteht jetzt in vielen Fällen einWahlrecht zwischen vollständiger Steuerbefreiung und Pauschalbesteuerung(mit darüber hinaus verbleibender Steuerbefreiung).
Die Pauschalbesteuerung führt in der Auszahlungsphase in der Regel zu einer geringeren Steuerbelastung.
Allerdings sind auch die Vertragsvoraussetzungen der Direktversicherung nach §40 b EStG (Pauschalbesteuerung) und nach §3 Nr. 63 EStG (Steuerbefreiung in der Einzahlungsphase) unterschiedlich.
Sofern eine pauschalbesteuerte Direktversicherung (40b EStG) und eine Direktversicherung nach §3 Nr. 63 EStG besteht ist auf folgendes zu achten:
Bei einer Direktversicherung mit einer Zahlung aus Sonderentgelt (§1 Abs.1 Nr.4 SvEV) sind die Beiträge SV-frei (bis zu 1.752 Euro).
Besteht darüber hinaus eine 2. DV nach § 3 Nr. 63 EStG ist auch diese SV-frei bis zu 4% aus der allgemeinen BBG.
Wichtiger Tipp, wenn ein gemeinsamer Rahmenvertrag für die Durchschnittsbildung besteht
Besteht ein Rahmenvertrag für die Direktversicherung kann steuerlich ein DV-Vertrag bis zu 2.148 Euro pauschal besteuert werden, wenn bei der Durchschnittsbildung ein Betrag von 1.752 Euro nicht überschritten wird.
In der Praxis ist es jedoch öfters der Fall, dass einzelne Mitarbeiter im Laufe der Jahre ausgeschieden sind, die zu einem niedrigeren Durchschnitt geführt haben.
Hier sollte der Arbeitgeber jährlich auch die Durchschnittsbildung prüfen.
Wird die Bevölkerung kleiner, dann hat dies automatisch auch negative Auswirkungen.
Mit rund 45 Mio. Erwerbstätigen und einer historisch niedrigen Arbeitslosenquote befinden wir uns heute auf der Höhe des Zenits.
Der NEUE MARKT 55-Plus
Wachstumsbranchen sind in den kommenden 20-30 Jahren die Branche 55Plus, wobei dieser Markt in 4 Zielgruppen unterteilt werden muss:
– Welt I: 55 bis ca. 65 Jahre (also vor der Rente)
– Welt II: ca. 65 Jahre (Beginn der Rente, aber noch fit)
– Welt III: ca. plus 65 Jahre (in Rente mit kleinen Handicap)
– Welt IV: ca. 75 Plus (auf größere Hilfe angewiesen – life slowly)
Diese Gruppen werden automatisch wachsen. Und hier spielt auch für viele Firmen die zukünftige Musik.
Je nachdem, zu welcher Zielgruppe die Menschen gehören, muss das Angebot weiter spezialisiert werden.
Beispiel Reisebranche
Während in der Welt I z.B. Studienreisen oder Individualurlaub im höherpreisigen Bereich genutzt wird, ist das bei:
Welt II: der etwas günstigere Deutschlandurlaub oder – wenn entsprechend Vermögen vorhanden ist – die Weltreise
Bei der Welt III ist es dann der Urlaub mit Betreuung (mit Kinder und Enkelkinder – oder professionelle Betreuung).
Bei der Welt IV ist der Urlaub oft aufgrund einer Pflegenotwendigkeit oft unmöglich, oder nur mit kürzeren Reisedistanzen. Hier könnte die zukünftige virtuelle Reise ein neues Angebot darstellen.
Beispiel Finanz- und Versicherungsangebote
Auch hier ist eine Untergliederung und Anpassung auf die o.g. Zielgruppen notwendig.
Mit einer abnehmenden Bevölkerung werden die Zinsen, Renditen, Immobilienwerte nicht mehr zunehmen.
Dies gilt auch für Aktien, da die rückläufige Bevölkerungsentwicklung nicht nur für Deutschland, sondern für alle Industriestaaten gilt.
Je älter der Mensch ist, desto eher setzt er auf Sicherheit und schaut auf die mtl. Ausgaben.
Aufgrund der persönlichen Erfahrung und der noch vorhandenen Lebenserwartung ändert sich das Anlageziel.
Welt I: wenig Zeit um noch für die Rente zu sparen, kurz vor der Rente ist das Ziel die mtl. Ausgaben zu drücken, „geringere Einnahmen werden demnächst Realität“
Welt II: mtl. Ausgaben nochmals überprüfen, vorhandenes Sparguthaben sicher anlegen (Risikobegrenzung), aber auch die Absicherung in der Pflege überprüfen und ggf. ergänzen durch Pflegeversicherung mit Einmalbeitrag.
Welt III: Gedanken über Nachfolgeregelung im Vermögen,
Überprüfung des Versicherungsschutzes für Sachwerte
Abschluss einer Pflegezusatzversicherung ohne Risikoprüfung
Welt IV: spätestens hier sind die Kinder die Mitentscheider.
Vermögensübertragungen
Immobilienübertragung
soweit dies aufgrund der Geschäftsunfähigkeit (oder einer Generalvollmacht) noch möglich ist.
Auch die Bestattungsvorsorge kann hier noch geregelt werden. Hierzu gehört auch die Abklärung von Bankvollmachten und Versicherungsvollmachten.
Tipp: Fachtagung Demografie an der Fachhochschule Koblenz:
Am Mittwoch, dem 30.01.2019im Audimax (A029)
der Hochschule Koblenz, Konrad-Zuse-Str. 1, 56075 Koblenz
findet eine Fachtagung hierzu statt.
Zitat:
Die Gesellschaft verändert sich rasant: Der demografische Wandel ist eine der größten Herausforderungen unserer Zeit. Wie können Unternehmen diesen Herausforderungen begegnen und sich für die Zukunft sicher und erfolgreich positionieren? Zu diesem Thema veranstaltet der Fachbereich Sozialwissenschaften der Hochschule Koblenz zusammen mit dem Oberhachinger CAMPUS INSTITUT für Personalentwicklung und Finanzwirtschaft AG am 30. Januar 2019 einen praxisorientierten Fachtag mit Top-Referenten und der Möglichkeit zum aktiven Austausch. Bei der ganztägigen Veranstaltung wird der Fokus auf die Fragestellung des demografischen Wandels gelegt und den Teilnehmern vorgestellt, welche konkreten Entwicklungen die Unternehmen zu erwarten haben. Zusätzlich stehen viele KMU‘s aktuell vor der Herausforderung, adäquate Nachfolger zu finden. Hier ist eine professionelle Strategie gefragt. Gleichzeitig haben immer mehr Arbeitnehmer die Wahl, für welchen Arbeitgeber sie sich entscheiden: Unternehmen sind gezwungen zu handeln, um erfolgreich Fachkräfte zu gewinnen und zu halten. Auch finanziell müssen beim Generationenwechsel die Weichen im Unternehmen richtig gestellt werden. Zielgruppen des Fachtags sind Unternehmer/-innen, Geschäftsführer/-innen und Führungskräfte sowie Consultants und Unternehmensberater/-innen.
Kooperationspartner der Veranstaltung sind die Wirtschafts- und Wissenschaftsallianz Koblenz e.V. , die Initiative Region Koblenz-Mittelrhein e.V., die Sparkasse Koblenz sowie die IHK Koblenz.
Notfallordner-Vorsorgeordner – 90 verschiedene Versionen – Vorsorgemappe oder Notfallmappe nicht geeignet
Notfallordner Vorsorgeordner – Notfallmappe oder Vorsorgemappe nicht geeignet
Ein Notfallordner – oder auch Vorsorgeordner genannt – ist für jeden Menschen sinnvoll.
Auf dem deutschen Literaturmarkt sind hierzu viele unterschiedliche Artikel auf dem Markt. Inhaltlich ähnlich, allerdings teilweise eher in einer Sparversion angeboten.
So gibt es Notfallordner, Vorsorgeordner – inhaltlich ist das Gleiche gemeint. Teilweise werden auch Notfallmappen oder Vorsorgemappen angeboten.
Um Ihnen eine Übersicht zu geben, wurde dieser Artikel verfasst.
Zwischen Mappen und Ordnern besteht der Unterschied, dass in Mappen keine Dokumente abgeheftet werden können.
Ordnerausführung:
Bei Notfallordnern / Vorsorgeordnern sollten Sie darauf achten, dass eine ausreichende Breite vorhanden ist, damit wichtige Dokumente in einer Klarsichthülle auch abgelegt werden können. So gibt es Notfallordner, die nur Platz für den vorhandenen Text / Formulare bieten.
Neben der Breite des Ordners ist auch die Ordnertiefe wichtig, denn wenn wichtige Dokumente in einer Klarsichtfolie eingelegt werden, dann sollte der Ordner auch ausreichend sein.
Ordnerbreite sollte mind. ca. 8 cm, Ordnertiefe ca. 29 cm sein.
Ordnerinhalt:
Ein vernünftiger Notfallordner sollte nicht nur ein Dokumentenordner sein, sondern auch viele Ratschläge beinhalten.
So gibt es eine Reihe von Ordnern, die fast ausschließlich Formulare beinhalten. Für den Laien ist dies wenig sinnvoll. Erläuterung zu den einzelnen Bereichen machen zwischen einem Dokumentenordner und einem Notfallordner den Hauptunterschied aus.
Die einzelnen Bausteine eines Notfallordners sollten durch Register klar abgegrenzt sein und alle wesentlichen Lebensbereiche umfassen. Hierzu zählen insbesondere
Geschäftsunfähigkeit
Pflegesituation
Krankheit
Vererben und Vermögensübertragung
Todesfall
So sollte beispielsweise im Todesfall neben einer „To-do-Liste“ ein umfangreicher Katalog von Punkten beinhaltet sein, der auch viele Tipps gibt.
Notfallordner bei Scheidung
Wie sichtig ein vollständiger Notfallordner ist, wird auch deutlich, wenn man berücksichtigt, dass etwa 53 % aller Paare innerhalb von 25 Jahren eine Scheidung durchgeführt hatten.
So ist beispielsweise bei der Beantragung eines Erbscheins das Original des Scheidnungsurteils beim Nachlassgericht vorzulegen.
NOTFALLORDNER bei bestehender betrieblicher Altersversorgung
Besteht eine betriebliche Altersversorgung und ist der Arbeitnehmer
geschieden und lebt mit neuem Lebensgefährten
oder lebt mit einem Lebensgefährten
in einem gemeinsamen Haushalt, dann kann die Hinterbliebenenversorgung nur ausgezahlt werden, wenn dies vom Arbeitnehmer schriftlich namentlich fixiert wurde (BMF v. 24.07.2013, Rz 287). Ähnliche gesetzliche Voraussetzungen bestehen bei versorgungsberechtigten Kindern (des überlebenden Lebensgefährten etc.).
Speziell bei Geschiedenen oder Kindern sind hierbei einige Punkte zu beachten, die im Notfallordner aufzubewahren sind, so dass diese Schriftstücke zum Auszahlungszeitpunkt vorliegen.
Notfallordner – Vorsorgeordner
Für Wen ist der Notfallordner – Vorsorgeordner?
Ein sehr wichtiger Punkt, der oft übersehen wird ist, dass ein Notfallordner die berufsbedingten Belange oder Branchen umfasst.
Auf dem Markt befinden sich fast ausschließlich Notfallordner für Privatpersonen oder Selbstständige. Dies sind in der Regel halbherzige Lösungen, die zwar den Anwender zunächst befriedigen, allerdings nicht sinnvoll sind.
Es gibt zwar auch anscheinend individuelle Notfallordner, allerdings werden die wesentlichen Punkte dann nicht berücksichtigt.
Beispiele:
Notfallordner für Beamte
Ein Notfallordner für Beamte sollte beispielsweise auch ein Kapitel beinhalten, in dem auf die beamtenrechtlichen Verordnungen eingegangen wird und hierzu Tipps anbieten.
Notfallordner für Unternehmer und Selbstständige
Ein Notfallordner für Unternehmer oder Selbstständige sollte nicht beide Bereiche pauschal angeboten werden, denn zwischen Selbstständigen und Unternehmern bestehen wesentliche Differenzen, die sich aus der Unternehmensform bereits ergeben und Auswirkungen bei der rechtlichen Vorsorge mit sich bringt.
Notfallordner für verschiedene Berufe und Branchen
Neben der Unternehmensform gibt es weitere wesentliche Spezifikationen, die unbedingt beachtet werden müssen.
Teilweise ergeben diese sich aus Gesetze, Verordnungen oder aus Gerichtsurteilen oder anderen Gegebenheiten (z. B.: DIN-Vorschriften).
Leider gibt es auch Anbieter, die einfach nur einen anderen Beruf oder eine andere Branchen nennen und dann den gleichen Inhalt beim Notfallordner verkaufen.
Bei der Bestellung sollten Sie neben der Auswahl des passenden Ordners auch Ihren Namen angeben, da im Ordner Ihr Name als Wasserzeichen eingetragen ist.
Sofern Sie den Ordner nicht für sich kaufen, kann auch beispielsweise ein Vorname (abgekürzt) und ein ausgeschriebener Nachname eingetragen werden.
Preis Notfallordner – Vorsorgeordner
Der Notfallordner umfasst in der Privatversion ca. 140 Seiten und kostet 27,00 € (inkl. MWSt zuzüglich Verpackung und Versand).
Der Notfallordner-Vorsorgeordner in den anderen Versionen (Beamte, Apotheker, Ärzte, Selbstständige, Unternehmer, Handwerker usw) umfasst ca. 160 bis 180 Seiten und kostet 42,00 € (inkl. MWSt zuzüglich Verpackung und Versand).
Der Autor – Werner Hoffmann, 1. Vorsitzender des gemeinnützigen Vereins Forum-55plus.de e.V. – hatte bereits 2001 den ersten Notfallordner verfasst.
Seit 2001 wurde der Notfallordner laufend weiterentwickelt und als Folge daraus die Unterscheidung zwischen den einzelnen Berufen und Branchen durchgeführt.
Der Autor ist
Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH)
Generationenberater (IHK)
Seniorenberater (zert. Lehrgang bei der NWB-Akademie für Steuerberater, Fachanwälte für Steuerrecht und Erbrecht)
Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH)
bAV-Leitfaden – Praxishandbuch und Software Tools – Der betriebswirtschaftliche Leitfaden in der betrieblichen Altersversorgung für
Arbeitgeber
Personalabteilung
Gehaltsbuchhaltung
Steuerberater
Payroll-Dienstleister
bAV-Spezialisten
Rentenberater
erklärt neben der betrieblichen Altersversorgung
die Workflow-Prozesse, die bei Personalprozessen zu beachten sindHandlungsfelder-MATRIX PROZESSE UND HANDLUNGSFELDER DURCH DAS Betriebsrentenstärkungsgesetzneuen Möglichkeiten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes
Ergänzungsmöglichkeiten außerhalb der betrieblichen Altersversorgung in der Personalförderung
Alternativen zu der betrieblichen Altersversorgung für Firmeninhaber
Auswirkungen der betrieblichen Altersversorgung bei Firmenaufgabe / Firmenübernahme
Der bAV-Leitfaden.de ist eine Loseblattsammlung (Grundwerk: DinA4, 275 Seiten).
Der bAV-Leitfaden wird in verschiedene Registerteile untergliedert.
Teil 1: Allgemeines bAV
Teil 2: Betriebsrentenstärkungsgesetz – Prozesse und Handlungsfelder
Teil 3: Direktversicherung – Auswirkungen auf die einzelnen Personalprozesse
Teil 4: Optimierungschancen für HR-Berater
Teil 5: Fördermöglichkeiten außerhalb der bAV
Teil 6: Unternehmerabsicherung & Nachfolgeregelung
Teil 7: Sozialpartnermodelle*
* Update-Service
Zusätzlich gibt es für Eigentümer des bAV-Leitfaden.de die
bAV-Toolbox.de
Die www.bAV-toolbox.de (Standard) beinhaltet ein Online-Portal (geschlossene Benutzergruppe) zusätzlich:
Linksammlungen
Downloadmöglichkeiten
Checklisten
Berechnungsprogramme
Weitere Information und Bestellmöglichkeit des bAV-Leitfaden
Auswahl der Versicherungspartner in der #betrieblichen #Altersversorgung durch den Arbeitgeber.
Der Regulierungswahn ist besonders für kleine bis mittelgroße Versicherer eine enorme Fixkostenbelastung und wird insbesondere in der bAV zu einer weiteren Konzentration führen.
Viele kleine bis mittelgroße Versicherer wird es in den kommenden 10 Jahren nicht mehr geben, zumindest in der bAV.
Die betriebliche Altersversorgung ist – anders als in den anderen Lebensversicherungsprodukten – aufgrund besonderer Vorschriften in den Rechtskreisen
Arbeitsrecht
Steuerrecht
Sozialversicherung
ergänzt.
Zusätzlich sind fast täglich hierbei Urteile und neue Verordnungen zu beachten.
Darüberhinaus sind immer stärker auch europäische Einflüsse spürbar.
Für kleine und mittelgroße Versicherer entstehen hier enorme Fixkosten, die aufgrund eines geringen Geschäftsanteils eine hohe prozentuale Belastung je Vertrag auslösen.
Man muss hier nicht nur an die juristische Umsetzung oder die Aktualisierung der Bedingungen (z.B. auch die arbeitsrechtliche Vereinbarung) denken, sondern hauptsächlich an die IT.
Die Umsetzung durch das Nadelöhr „Informatik“, das durch die bisherigen – und demnächst noch kommenden Verordnungen kommt – zwingt so manchen Vorstand auch zur Aufgabe des Geschäftsfeldes „betriebliche Altersversorgung“.
Abzusehen ist, dass weitere kleine bAV-Versicherer sich entweder zusammenschließen müssen oder vom Markt verschwinden.
Man denke nur an die früheren Versicherungsnamen „Nordstern, Albingia, Agrippina &Co.“.
Wenn einzelne kleine Versicherer ihr Geschäft in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) zusammentragen, dann hat dies enorme Auswirkungen in der bAV. Dies ist zwar auch in anderen Versicherungssparten der Fall, allerdings in der bAV noch erheblich komplexer.
Für Arbeitgeber, die eine bAV anbieten, ist es wichtig, dies bei der Auswahl des bAV-Versicherungsunternehmen bereits heute zu berücksichtigen.
Arbeitgeber sind gut beraten, sich unter den TopTen einen Versicherer auszuwählen, der auch neben der Beherrschung des bAV-Geschäfts beständig eine sehr gute Bewertung haben sollte.
Darüber hinaus sollte der Versicherer die Beratung in der betrieblichen Altersversorgung möglichst nicht durch Makler, sondern durch einen Ausschließlichkeitsvermittler- besser noch durch einen Angestellten-Außendienst sicherstellen.
Grund ist hierbei die Haftungsfrage, wenn der Vermittler in der Beratung Fehler macht. Bei Fehlern haftet zunächst der Arbeitgeber, der dann im Innenverhältnis beim Berater Regress einfordern kann.
Letztendlich ist der bAV ein Vermittler nur Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers.
Bei Maklern ist die Regresseinforderung zwar über die Vermögensschadenhaftpflicht abgedeckt, allerdings nur bis zur versicherten Höchstsumme. Und dies auch nur in bestimmten Fällen. Danach ist der Regress davon abhängig, ob der Makler eine GmbH, eine Personengesellschaft ist; oder der Makler bewusst eine unvollständige Beratung durchgeführt hat dann vom Privatvermögen des Vermittlers.
Je stärker der bAV-Vermittler an den bAV-Versicherer gebunden ist, desto größer ist die Chance für den Arbeitgeber beim bAV-Versicherer beim Regress eine Chance zu haben.
Bei angestellten Versicherungsvermittlern hat der Arbeitgeber wohl die größte Chance.
Die betriebliche Altersversorgung wird in vielen Personalabteilungen oft stiefmütterlich behandelt. Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz – und auch dem Fachkräftemangel in vielen Unternehmen – steigt auch das Interesse an der betrieblichen Altersversorgung in den Unternehmen.
betriebliche Altersversorgung workflow-Optimierung durch bAV-Experte.de
Bewerber und auch vorhandene Mitarbeiter wünschen sich neben der gesetzlichen Rentenversorgung auch eine betriebliche Altersversorgung. Für Arbeitgeber bedeutet dies proaktiv die bAV einzusetzen. Personalabteilungen können hier einen bedeutenden Service bieten.
Allerdings müssen Personalabteilungen wichtige Grundsätze beachten.Neben der vollständigen Information der Arbeitnehmer – zu der ein Unternehmen dann verpflichtet ist, wenn ein Arbeitnehmer Interesse bekundet – sind auch die Unterlagen vollständig aufzubewahren.
Meist werden diese Unterlagen in der Personalabteilung oder Gehaltsbuchhaltung aufbewahrt.
Hierbei sind eine Reihe von Gegebenheiten zu beachten. Viele Betriebe sind jedoch mit der Verwaltung überfordert. Gerade in Klein- und Mittelbetrieben sind die Unterlagen unvollständig, wodurch den Betriebsprüfern der Finanzämter und der Sozialversicherung „Tür und Tor“ geöffnet.
betriebliche Altersversorgung Grundsätze
Wichtigste Grundsätze:
Grundsatz 1: Zusammensetzung der betrieblichen Altersversorgung
In der betrieblichen Altersversorgung – z. B. bei der Direktversicherung – gibt es zwei Dokumente, die als Einheit anzusehen sind:
Versicherungsschein
Arbeitsrechtliche Zusage
Direktversicherung und Arbeitsrechtliche Zusage bilden eine Einheit!
Die Versicherungspolice ist hierbei das Finanzierungsinstrument. Durch die arbeitsrechtlichen Zusage wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Ergänzung des Arbeitsvertrages vorgenommen. Dort wird dann auch neben dem Durchführungsweg (z. B. Direktversicherung) die steuerrechtliche Behandlung festgelegt.
Ist bei einer Steuerprüfung die arbeitsrechtliche Vereinbarung nicht mehr vorhanden, dann fehlt auch ggf. die Grundlage für eine Pauschalversteuerung (§ 40 b EStG a.F.) bzw. die Steuerfreistellung (§ 3 Nr. 63 EStG).
Daraus folgt dann auch ggf. eine Verbeitragung in der Sozialversicherung, denn
alte Direktversicherungszusagen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 / 4a SvEV)
neue Direktversicherungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV)
sind nur in bestimmten Fällen von der Sozialversicherung in der Ansparphase befreit.
Fehlt die arbeitsrechtliche Vereinbarung gibt es ggf. Probleme mit den Betriebsprüfern.
Grundsatz 2: Bei bestehenden alten Direktversicherungen (§ 40 b EStG a. F.) bei einer Durchschnittsbildung
Sofern ältere Direktversicherungen (Pauschalbesteuerung) mit unterschiedlichen Beiträgen bestehen, dann wird auch öfters die sogenannte Durchschnittsbildung genutzt. Hierbei kann der einzelne Direktversicherungsbeitrag jährlich bis zu 2.148 Euro betragen, wenn
ein sogenannter Rahmenvertrag besteht
und der Durchschnittsbeitrag 1.752 Euro nicht überschreitet.
Wurde die Durchschnittsbildung vor einigen Jahren eingehalten, dann können sich die Bedingungen inzwischen verändert haben. Dies ist dann der Fall, wenn Arbeitnehmer mit einem niedrigen Jahresbeitrag (z. B. 600 Euro) ausgeschieden sind und die Arbeitnehmer mit einem Beitrag über 1.752 Euro (z. B. 2.100 Euro) noch Beschäftigt sind. Als Konsequenz könnte der Jahres-Durchschnittsbeitrag heute vielleicht über 1.752 Euro liegen.
bAV-Experte sollte umfangreiches Knowhow in der betrieblichen Altersversorgung haben
Grundsatz 3: Gruppen-Unfallversicherung
Bei der Anwendung der Pauschalbesteuerung bei Gruppen-Unfallversicherung (§ 40 Abs. 3 EStG)
Auch hier sollte die Einhaltung der 62 Euro-Grenze unbedingt überprüft werden, denn auch in der Gruppen-Unfallversicherung sind die Beiträge je Arbeitnehmer oft unterschiedlich (z. B. wenn objektiv abgrenzbare Gruppen einen höheren Versicherungsschutz erhalten).
Grundsatz 4: Erhöhung der betrieblichen Altersversorgung
Aufgrund des neu verpflichtenden Arbeitgeber-Zuschusses (§ 1a Abs. 1a BetrAVG) sowie des BAV-Förderbeitrages (§ 100 EStG) ergeben sich komplexe Varianten, die in der Einkommensteuer und der Sozialversicherung völlig unterschiedlich zu bewerten sind.
Die Fülle der Kombinationsmöglichkeiten – insbesondere, wenn dann noch pauschal besteuerte Direktversicherungen bestehen – würde den Umfang dieses Artikels sprengen.
Grundsatz 5: Personelle Veränderung oder Veränderung der persönlichen Verhältnisse bei den Arbeitnehmern immer im Blickfeld behalten
Personelle Veränderungen, z. B.:
Neueinstellung
Gehaltsanpassung, Beförderung
Gehaltspfändung
Umstellung der Arbeitszeit
oder auch die Veränderung der persönlichen Verhältnisse, z. B.
Änderung des Familienstandes
Wechsel des Lebensgefährten
Änderung der Kinderzahl
Elternurlaub
Pflege von Angehörigen
wirken sich auf die betriebliche Altersversorgung aus.
Auch in diesen Fällen müssen verschiedene Abteilungen in Unternehmen aktiv werden. Hierbei geht es nicht nur um die Sicherstellung einer positiven Betriebsprüfung, sondern auch um die richtige arbeitsrechtliche Untermauerung.
Grundsatz 6: Versorgungsordnung
So gibt es in vielen Unternehmen zwar eine ordentliche Führung der Versicherungsdokumente und auch hoffentlich der arbeitsrechtlichen Zusagen, allerdings fehlen sehr oft eine Versorgungsordnung. Hintergrund: In den arbeitsrechtlichen Zusagen, die in der Direktversicherung von den Versicherungsunternehmen zur Verfügung gestellt werden, fehlen oft allgemein gültige Punkte.
Beispiele:
Wer bezahlt den Vertrag, wenn der Mitarbeiter länger krank ist, Elternzeit nimmt oder die Familienpflege in Anspruch nimmt?
Welche Unterschiede gibt es beim arbeitnehmer- und arbeitgeberfinanzierten Beitrag?
Muss bei Krankheit der AG-Zuschuss (§ 1a Abs. 1a BetrAVG bzw. bei pauschalen AG-Beitrag von z. B. 20 %) weiter gezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer Krankengeld bezieht?
In einer Versorgungsordnung können alle diese offenen Punkte zusammengefasst werden.
bAV-Leitfaden.de Der betriebswirtschaftliche Leitfaden über die betriebliche Altersversorgung für Arbeitgeber, HR-, Steuer-, und Rentenberater – sowie Personalabteilung, Gehaltsbuchhaltung und bAV-Profis https://bav-leitfaden.de/content/bestellung/
Hilfreich für Arbeitgeber sind hier neben dem Steuerberater, Payroll-Unternehmen besonders auch bAV-Spezialisten mit entsprechendem Know-How in den Bereichen
Arbeitsrecht
Steuerrecht
Sozialversicherungsrecht
allen Durchführungswegen
betriebs- und personalwirtschaftliche Abläufe
Bilanz.
Besonders geeignet sind die rund 420
„Betriebswirte für betriebliche Altersversorgung (FH),
die es bundesweit gibt.
Vielen Dank für das Lesen und Ihre Weiterempfehlung.
bAV-Experte – bAV-Spezialist – Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH)
USA geschlagen: Laut Weltwirtschaftsforum ist kein Land innovativer als Deutschland
„Die deutschen Unternehmer sind risikofreudig, Wirtschaft und Wissenschaft entwickeln jede Menge patentfähiger Innovationen:
Das sei Weltspitze, urteilt das Weltwirtschaftsforum.“
Damit diese Position gehalten wird, ist es wichtig, dass Unternehmen in den kommenden Jahren:
ausreichend Personalnachwuchs zu erhalten,
das vorhandene Personal ausreichend weitergebildet wird
das vorhandene Know-how gebunden wird
Firmenübernahmen von ausländischen Gesellschaften genau geprüft werden (was inzwischen auch beschränkt ist)
rentennahe Jahrgänge nicht abrupt, sondern z.B. durch die Flexirente und eine Kombination mit der betrieblichen Altersversorgung in den Ruhestand langsam überleiten. Das vorhandene Know-how bleibt hierdurch länger erhalten.
interessante Vergütungsmodelle für Arbeitnehmer entwickelt werden. Dies gilt insbesondere für die betriebliche Altersversorgung, betriebliche Krankenversicherung, Arbeitszeitmodelle.
Das Bruttogehalt alleine ist für Arbeitnehmer heute alleine nicht mehr ausschlaggebend. Besonders achten Bewerber zunehmend auf die Vorsorge, die beruflichen Chancen und Fortbildungsmöglichkeiten. Ebenso sind befristete Arbeitsverträge unbeliebt.
Unternehmen müssen sich darauf einstellen, dass Deutschland ohne Zuwanderung nicht erfolgreich ist. Von derzeit 45 Mio. Erwerbstätige wären ohne eine stärkere Zuwanderung in ca 25-30 Jahren nur noch 32 Mio. Erwerbstätige vorhanden.
Dieser demografische Wandel (Zunahme der älteren Generation und Abnahme der Anzahl der Erwerbstätigen) würde nicht nur für die Sozialsysteme negativ wirken, sondern auch zu einem weiteren Arbeitskräftemangel und Fachkräftemandel führen, so dass in Deutschland
Unternehmen die Entwicklung fehlt
Unternehmen aufgrund von Personalmangel schließen müssen
und Deutschland auch bei Patententwicklungen rückläufig wird.
Betriebliche Versorgungsmodelle gehören zu den Grundlagen der Personalgewinnung und Personalbindung
Die betrieblichen Vorsorgemodelle sind je nach Branche, Unternehmensgröße und Unternehmensform unterschiedlich. Gerade bei der Auswahl der einzelnen Bausteine brauchen viele Unternehmen fachliche Unterstützung.
#Doppelverbeitragung in der #bAV – #Entgeltumwandlung
Die geplante Beratung im Gesundheitsausschuss über einen Antrag der Linksfraktion zur Doppelverbeitragung in der bAV ist zwar abgesetzt worden, allerdings ist davon auszugehen, dass die Bundesregierung demnächst selbst ein deutliches Zeichen setzt.
Zu viele Abgeordnete aus allen Fraktionen erkennen die Problematik und wollen die Doppelverbeitragung abschaffen
Kurze Schilderung hierzu:
Wer zB eine Direktversicherung, Pensionskasse abschließt spart:
Steuern: Lohnsteuer, Soli und Kirchensteuer
Sozialversicherungsbeiträge
Auch der Arbeitgeber spart gegenüber einer Gehaltszahlung hierdurch:
Sozialversicherungsbeiträge in der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung
Berufsgenossenschaftsbeiträge
Umlage I (Betriebe bis 30 Arbeitnehmer)
Umlage II
Umlage III (Insolvenzgeldumlage)
Kraft Gesetz muss der Arbeitgeber 15% Zuschuss bei der Entgeltumwandlung zB bei der Direktversicherung/Pensionskasse gewähren (bei bestehenden Zusagen ab 2022, neue Zusagen ab 1.1.2019), soweit der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge einspart.
Tendenz ist, dass immer mehr Arbeitgeber einen Zuschuss von 20-25% pauschal gewähren.
In der Leistungsphase (Rente) muss dafür der Arbeitnehmer:
Steuern
und die vollen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bezahlen.
Genau hier ist noch ein wichtiger Punkt, der nicht in Ordnung ist. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Arbeitnehmer aufgrund seiner betrieblichen Vorsorge dann noch der volle Krankenversicherungsbeitrag abgezogen wird, obwohl er in der Absparphase nur den halben Beitrag eingespart hat.
Dies ist nicht nur für die Arbeitnehmer wirtschaftlich völlig ungerecht, die vorsorgen, sondern auch aus folgenden Überlegungen widersinnig:
Zum 1.1.2018 wurde das Betriebsrentenstärkungsgesetz eingeführt. Der Gesetzgeber hat das Ziel, die Altersversorgung zu verbessern und will hierdurch die Motivation zur Eigenvorsorge erhöhen. Solange die Doppelverbeitragung bestehen bleibt, werden viele Arbeitnehmer die betriebliche Altersversorgung nicht nutzen, bzw. die Doppelverbeitragung als Grund nennen, nicht vorzusorgen. Förderung und Bestrafung widersprechen sich!
Gesundheitsminister Jens Spahn ist der Auffassung, dass der Wegfall der Doppelverbeitragung etwa 0,3%-Punkte ausmacht. Man könnte es auch anders ausdrücken: Von der Doppelverbeitragung profitieren die Arbeitnehmer, die nicht vorsorgen! Es kann doch nicht das Ziel des Gesetzgebers sein, die Arbeitnehmer zu bestrafen, die eine betriebliche Altersversorgung (bAV) durch Entgeltumwandlung abschließen, aber auf der anderen Seite die bAV gefördert wird.
Es ist ein Widerspruch in der Gesamtbetrachtung, wenn die Doppelverbeitragung bestehen bleibt.
Eine Beitragsanpassung um 0,3% ist allemal fairer, denn diese Anpassung gilt dann für alle Versicherten.
Im Übrigen wäre dies bei einer Einpreisung zum 1.1.2019 für den Arbeitnehmer ohne große Auffälligkeit möglich, wenn zeitgleich wieder die paritätische Beitragszahlung in der Krankenversicherung stattfindet.
Auf der einen Seite wäre dann eine Beitragsentlastung des Arbeitnehmers von ca. 0,5%, auf der anderen Seite eine Arbeitnehmerbeitragsanpassung von 0,15%.
Für den Arbeitgeber würde dann die Belastung anstatt 0,5% auf 0,65%.
Prinzipiell keine wesentlich höhere Belastung, zumal der Arbeitgeber bei 15% Zuschuss bis zu 10% aus umgewandelten Entgeltbeiträgen einspart (s.oben).
Egal welche Partei die Abschaffung der Doppelverbeitragung vorschlägt:
Fast alle Abgeordneten wollen eigentlich die Doppelverbeitragung abschaffen, außer vielleicht Jens Spahn. Sein Ziel ist engstirnig nur den Beitragssatz nicht zu erhöhen.
Schaut man über den Tellerrand hinaus, dann:
haben die gesetzlichen Krankenkassen enorme Rücklagen, dies auch zu finanzieren
ist es auch im Sinne der Förderung der Eigenvorsorge.
Der demographische Wandel (mehr Rentner und im Verhältnis immer weniger Erwerbstätige) macht es dringend erforderlich, dass neben der gesetzlichen Rente auch jeder Bürger eine zusätzliche Altersversorgung (betrieblich / privat) aufbaut.