Drei von vier Beschäftigte machen Dienst nach Vorschrift. So mancher Unternehmer hat noch nicht erkannt, dass das Personal heute die Mangelware darstellt und eine erhebliche Gefahr einer zukünftigen Insolvenz besteht.
Die Gründe sind vielfältig…. oft sind es die Kleinigkeiten. Gründe sind z.B.
1. Fehlendes authentisches Verhalten sowie nicht zuhören können von Führungskräften
2. Streit innerhalb von Organisationseinheiten und somit Ablenkung vom wirklichen Ziel der Tätigkeit. Meist wird dies durch zwischenmenschlichen Beziehungen verursacht und dann auf betriebliche Probleme übertragen. Dies ist vermeidbar, wenn die wesentliche Gesprächsebene auf der „Erwachsenenebene“ konzentriert bleibt (Modell der Transaktionsebene).
3. fehlende Unterstützung, auch bei der Mitarbeitervorsorge in
• der betrieblichen Vorsorge (bAV, bKV, Gesundheitsvorsorge,
• Fortbildung).
•
Gerade Punkt 3 ist für die langfristige Personalbindung wichtig.
HR-Berater kennen aus dem Personalmarketing dieses Problem (Lebenszyklus im Personal). Der Begriff stammt aus dem Produktmarketing und ist auch auf Personal übertragbar.
Der Lebenszyklus bei Produkten ist demnach in 4 Phasen unterteilt:
• Einführungsphase
• Wachstumsphase
• Reife/-SättigungsphaseRückgangs
• Degenerationsphase.
Beim Personal können diese einzelnen Phasen wie folgt umschrieben werden:
• Einführungsphase: Personalsuche, Personalauswahl, Einstellung, Einarbeitung (Probezeit bzw. Befristung)
Sinnvoll ist bereits in der Wachstumsphase die betriebliche Förderung durch ein Stufenmodell einzusetzen.
Beispiele:
• Arbeitgeberzuschuss zu der betrieblichen Altersversorgung (Höhe nach Beschäftigungsdauer)
• Betriebliche Gruppen-Unfallversicherung
• Betriebliche Krankenversicherung
• Gesundheitsförderprogramm
• Fortbildungen
Diese Förderungen sollten zwischen der Wachstumsphase und Degenerationsphase aufgeteilt werden.
Natürlich ist der Mensch kein lebloses Produkt und unterliegt auch betrieblichen und betriebsexternen Einflüssen. Hilfreich kann hier auch die Fortbildung in der Psychologie sein (Transaktionsanalyse, Literaturempfehlung: „Ich bin o.k.-Du bist o.k. “ von Thomas A.Harris).
In vielen Bundesländern kann dies auf den Anspruch auf Bildungszeiturlaub angerechnet werden.
Ein wesentlicher Bestandteil bei innovativen Unternehmen bei der Personalführung ist heute jedoch die betriebliche Altersversorgung.
Dies spielt bei der Personalsuche und auch bei der Mitarbeiterbindung eine zunehmende Rolle, wobei hier der passende Mix – je nach Unternehmen – entwickelt werden muss.
Beratungen kosten Zeit. Und die nicht nur vor der Beratung durch Analyse, sondern auch erhebliche Nachbearbeitung. Dies ist auch in der Finanzbranche im Vergleich zu der Renovierung der eigenen vier Wände nicht anders.
Nimmt man die Badezimmer-Sanierung als Beispiel, dann berechnet der Handwerker seine Stunden und erhält zusätzlich durch den Mitverkauf von WC, Dusche, Badewanne, Spiegelschrank oder anderen Utensilien auch Provision.
Auch in anderen Branchen sind diese Kombinationen durchaus normal.
Beispiel:
– KfZ-Werkstatt Audi, Reparaturkosten pro Stunde: 120 Euro +MWSt + Provision (Differenz von Händlerverkaufspreis zu Händlereinkaufspreis bei Ersatzteilen)
– Badsanierung: Stundenpreis ca 77-100 Euro + Provision bei den einzelnen Teilen
– usw.
Vergleicht man die Beraterhonorare in der Finanzdienstleistung, so sind hier Tagessätze von 1.160-1.590 Euro üblich.
Firmen und vermögende Kunden können sich dies leisten.
Für den Durchschnittsbürger und den „kleinen Mann“ jedoch oft nicht finanzierbar.
Versicherungsvermittler erhalten in der Regel ausschließlich eine Provision und kein Beratungshonorar. Honorarberater dürfen keine Provision nehmen, werden aber gegen Honorar bezahlt.
Eine Provisionsdeckelung führt dazu, dass die Beratungsqualität erheblich abnimmt und der „kleine Mann“ keinen vernünftigen Berater findet.
Nimmt man noch spezielle Bereiche hinzu (z. B. betriebliche Altersversorgung oder die komplexe Welt Vermögensübertragung oder die heutige Altersversorgung), dann ist das notwendige Fachwissen aus den unterschiedlichen Rechtskreisen enorm (Arbeitsrecht, Einkommensteuer, Erbschaftsteuer, Körperschaftsteuer, HGB, Erbrecht, Sozialversicherung, Versicherungsrecht).
Der Durchschnittsbürger oder auch Klein- oder Mittelständler ist damit total überfordert.
Konsequenzen sind, dass viele Menschen ihre Versorgungssituation nicht mehr kennen und natürlich keinen Berater auf Stundenbasis sich leisten können und gut ausgebuchte Vermittler für kleine Geschäfte oft auch „keine Zeit“ hat oder leider oberflächlich und schnell die Beratung durchführt.
Verständlich, wenn man dies auch aus Sicht der Vermittler einmal betrachtet.
Die Beratung über eine Privathaftpflichtversicherung dauert auch oft etwas länger, wenn man die Risiken analysiert, bespricht und dann eine Vermittlungsprämie von beispielsweise 50 Euro erhält.
Eine ähnliche Situation ist auch in der Altersversorgungsberatung, wenn für einen Arbeitnehmer die Versorgungssituation ermittelt wird.
Es sind oft viele Schritte notwendig (näheres demnächst in einem weiteren Blogbeitrag).
Analyse der bestehenden:
– gesetzlichen Rente/Versorgungswerk
– betrieblichen Altersversorgung
– privaten Versorgung
– Sparvermögen
– Berufsunfähigkeitsversicherung
– Berechnung der Steuern (die bei allen Versorgungen anders ist)
– fälliger Krankenversicherungsbeitrag
Und anschließend die Ermittlung des passenden Versicherungsschutzes mit den passenden Produkten (zB freiwillige Beiträge in GRV, Riesterrente, Rüruprente, betriebliche Altersversorgung, private Rentenversicherung).
Dies erfordert nach der Erstberatung zunächst eine Bestandsaufnahme und anschließenden Analyse.
Rechnet man die Zeit, die hierfür notwendig ist, dann ergibt sich – auch bei einem Arbeitnehmer mit einem Durchschnittsverdienst von jährlich ca 37.500 Euro folgender Zeitaufwand:
– Erstgespräch mit Bestandsaufnahme: 3-4Stunden
-Analyse mit Recherchen 3-5 Stunden
– Erstellung der passenden Angebote: 2 Stunden
– zweiter Termin: 2-4 Stunden
– ggf 3. Termin mit Antragsausfüllung: 2-3 Stunden
– Nachbearbeitung: 1 Stunde
Gesamtzeit: 13 – 19 Stunden
Bei einem Stundenlohn von 77 Euro (Handwerkerstundenlohn) müsste der Berater zwischen 1.001 Euro und 1.463 Euro in Rechnung stellen.
Eine KFZ-Werkstatt würde 1.856,40 Euro bis 2.713,20 Euro in Rechnung stellen.
Auch bei Geringverdienern mit einem Einkommen von 2.200 Euro ist die Beratung nicht wesentlich kleiner.
Konsequenz: Leittragende einer Provisionskappung sind die „kleinen Leute“, die zunächst schlechter abgesichert und schlechter versorgt sind.
Eine schlechtere Versorgung führt letztendlich zu einer überproportional ansteigenden Sozialhilfe.
Rente Gesetzliche Rentenversicherung – Rente mit 63 – Rente für Schwerbehinderte – Rentenbeginnrechner – betriebliche Altersversorgung
Grundsätzlich beginnt die gesetzliche Rente mit derzeit 67 Jahren, wenn 5 Versicherungsjahre vorhanden sind.
Hierbei gibt es jedoch eine Reihe von Ausnahmen (z. B. Schwerbehinderte mit 50 %). Oft ist der Rentenbeginn auch früher möglich, wenn man Abschläge in Kauf nimmt. Ebenso ist der Rentenbeginn auch von dem Geburtsjahr abhängig.
Grundsätzlich besteht folgende Regelung:
Geburtsjahr bis 1946 mit 65 in Rente Die Geburtsjahrgänge bis 1946 können noch mit 65 abschlagsfrei in die Rente gehen.
Renteneintrittsalter für die Geburtsjahrgänge bis 1947 bis 1963
Ab dem Geburtsjahrgang 1947 steigt das Renteneintrittsalter gestaffelt abhängig vom Geburtsjahrgang auf das 67. Lebensjahr an.
(Anmerkung: Sofern Sie diesen Artikel auf Smartphone lesen, einfach Smartphone quer halten, um die Tabellen komplett zu sehen)
Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67
Geburtsjahr Versicherter
Regelaltersgrenze …. Jahre und …. Monate
1952
65 Jahre
+
6 Monate
1953
65 Jahre
+
7 Monate
1954
65 Jahre
+
8 Monate
1955
65 Jahre
+
9 Monate
1956
65 Jahre
+
10 Monate
1957
65 Jahre
+
11 Monate
1958
66 Jahre
1959
66 Jahre
+
2 Monate
1960
66 Jahre
+
4 Monate
1961
66 Jahre
+
6 Monate
1962
66 Jahre
+
8 Monate
1963
66 Jahre
+
10 Monate
ab 1964
67 Jahre
Beispiel: Wer beispielsweise 1947 geboren wurde, erhält erst mit 65 Jahre und 1 Monat die Regelaltersrente (Geburtsjahr 1948: erst mit mit 65 Jahre und 2 Monaten).
Bis 2024 beträgt der Anstieg des Renteneintrittsalter für die jeweiligen Geburtsjahrgänge jeweils einen Monat und ab 2025 bis zum Jahr 2031 jeweils zwei Monate.
Wer 1961 geboren wurde, erhält somit die Regelaltersrente mit 66 Jahren und 6 Monaten.
Rentenbeginn auch vor der Regelaltersgrenze „67“ möglich
auch vor der Regelaltersgrenze (s. Tabelle oben) kann man bereits früher in Rente gehen.
Dies betrifft folgende Personen:
Schwerbehinderte (50% und 35 Jahren Mindestversicherungszeit)
Besonders langjährige Versicherte mit 45 Jahren
Langjährige Versicherte mit 35 Jahren
Rente für Schwerbehinderte mit 50 % (MdB)
Die Schwerbehinderung wird durch den Schwerbehindertenausweis oder -bescheid nachgewiesen.
Tipp:
Wer bisher keinen Schwerbehindertenausweis beantragt hatte (z. B. aus Scham), sollte den Schwerbehindertenausweis beantragen.
Wer einen Schwerbehindertenausweis zeitlich befristet erhalten hatte, sollte einen Verlängerung nicht verpassen.
Wer einen Schwerbehindertenausweis bereits unbefristet erhalten hat, sollte eine beglaubigte Kopie bei der deutschen Rentenversicherung einreichen und sich die Abgabe schriftlich bestätigen lassen. Wenn der Ausweis bei Rentenbeantragung nicht mehr auffindbar ist, gibt es öfters Probleme.
So könnten auch die Akten beim Versorgungsamt nicht mehr auffindbar sein (Fehler machen alle Menschen) oder die Rentenbeantragung zeitlich verzögert werden.
Wer in der Zeit von 1952 bis 1963 geboren wurde, erhält die abschlagsfreie Rente gestaffelt nach Geburtsjahr. Für 1964 oder später Geborene liegt die Altersrente als Schwerbehinderter bei 65. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, die Altersrente vorzeitig mit einem Abschlag in Anspruch nehmen.
Anhebung der Altersgrenze auf 65 bei Schwerbehinderten
Versicherte Geburtsjahr
Normaler Rentenbeginn
Frühester Rentenbeginn mit 10,8 % Abschlag
1954
63 Jahre+ 8 Monate
60 Jahre+ 8 Monate
1955
63 Jahre + 9 Monate
60 Jahre+ 9 Monate
1956
63 Jahre + 10 Monate
60 Jahre+ 10 Monate
1957
63 Jahre + 11 Monate
60 Jahre+ 11 Monate
1958
64 Jahre
61 Jahre
1959
63 Jahre + 2 Monate
61 Jahre+ 2 Monate
1960
63 Jahre + 4 Monate
61 Jahre+ 4 Monate
1961
63 Jahre + 6 Monate
61 Jahre+ 6 Monate
1962
63 Jahre + 8 Monate
61 Jahre+ 8 Monate
Langjährige Versicherte mit 35 Versicherungsjahren
Die Altersrente für langjährig Versicherte gibt es für Menschen, die
mindestens 35 Versicherungsjahre erfüllt haben.
Auch hier spielt das Geburtsjahr eine wichtige Rolle
Anhebung der Altersgrenze bei 35 Versicherungsjahren
Versicherte Geburtsjahr
Normaler Rentenbeginn
Rentenabschlag in Prozent bei Beginn mit 63 Jahren
1952
65 Jahre+ 6 Monate
9%
1953
65 Jahre+ 7 Monate
9,30%
1954
65 Jahre+ 8 Monate
9,6 %
1955
65 Jahre+ 9 Monate
9,9 %
1956
65 Jahre+ 10 Monate
10,2 %
1957
65 Jahre+ 11 Monate
10,5 %
1958
66 Jahre
10,8 %
1959
66 Jahre+ 2 Monate
11,4 %
1960
66 Jahre+ 4 Monate
12,0 %
1961
66 Jahre+ 6 Monate
12,6 %
1962
66 Jahre+ 8 Monate
13,2 %
1963
66 Jahre+ 10 Monate
13,8 %
1964
67 Jahre
14,4 %
Für bestimmte Personen gibt es noch eine sogenannte Vertrauensschutzregelung:
Zitat der Deutschen Rentenversicherung:
„Wenn Sie vor dem 1. Januar 1955 geboren wurden und vor dem 1. Januar 2007 mit Ihrem Arbeitgeber Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz vereinbart haben, können Sie aus Vertrauensschutzgründen weiterhin mit 65 Jahren ohne Abschlag in die Altersrente für langjährig Versicherte gehen. Das Gleiche gilt, wenn Sie vor dem 1. Januar 1964 geboren wurden und Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben. Haben Sie vor dem 1. Januar 2007 mit Ihrem Arbeitgeber Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz vereinbart und sind Sie in der Zeit von Januar 1950 bis Dezember 1954 geboren, können Sie die Altersrente für langjährig Versicherte frühestens ab 62 mit einem Abschlag von 10,8 Prozent erhalten. Für Bergleute ist der Rentenbezug frühestens ab 62 mit einem Abschlag von 10,8 Prozent möglich, wenn Sie vor 1964 geboren wurden und Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben.“
Besonders langjährige Versicherte mit 45 Versicherungsjahren
Diese Altersrente gibt es, wenn Sie:
mindestens 63 Jahre alt sind
und 45 Jahre Versicherungszeit zurückgelegt
haben.
Alle Versicherten, die vor 1953 geboren wurden, konnten die Altersrente
abschlagsfrei ab 63 erhalten.
Für 1953 bis 1963 Geborene wird die Altersgrenze schrittweise angehoben. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 an liegt die Altersgrenze dann bei 65 Jahren.
Geburtsjahrgang
Normaler Rentenbezug im Alter von
1954
63 Jahre + 4 Monate
1955
63 Jahre + 6 Monate
1956
63 Jahre + 8 Monate
1957
63 Jahre + 10 Monate
1958
64 Jahre
1959
64 Jahre + 2 Monate
1960
64 Jahre + 4 Monate
1961
64 Jahre + 6 Monate
1962
64 Jahre + 8 Monate
1963
64 Jahre + 10 Monate
ab 1964
65 Jahre
Bei der Berücksichtigung der Versicherungszeiten gibt es einige Besonderheiten. Nicht berücksichtigt werden hier:
Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II
Zeiten aus einem Versorgungsausgleich sowie aus einem Rentensplitting unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern
Anrechnungszeiten ohne Bezug von Entgeltersatzleistungen
(zum Beispiel während der Ausbildungssuche oder eines Schul-, Fachschul- oder Hochschulbesuchs)
Berücksichtigt werden (lt. DRV) jedoch Zeiten mit:
Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, Zeiten mit Minijobs ohne eigene Beitragsaufstockung allerdings nur anteilig
Pflichtbeiträge für Kindererziehung, nicht erwerbsmäßige Pflege, Wehr- und Zivildienstpflicht
Berücksichtigungszeiten für die Erziehung eines Kindes bis zum 10. Geburtstag oder für nicht erwerbsmäßige Pflege von Januar 1992 bis März 1995
Zeiten des Bezugs von Übergangsgeld, Leistungen bei Krankheit (vor allem Kranken- oder Verletztengeld) oder Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung (zum Beispiel Arbeitslosengeld), die gleichzeitig Pflichtbeitrags- oder Anrechnungszeiten sind; sollten Sie die Leistungen der Arbeitsförderung jedoch in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn bekommen haben, wird diese Zeit nur berücksichtigt, wenn die Leistung durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt war
Ersatzzeiten
freiwillige Beiträge, wenn insgesamt 18 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt wurden; das gilt jedoch nicht, wenn Sie die freiwilligen Beiträge in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn gezahlt haben und gleichzeitig eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorliegt.
Rentenabschlag ist nicht gleich Rentenabschlag
Wer einen Rentenabschlag akzeptiert, sollte sich jedoch bewusst sein, dass ein Abschlag von beispielsweise 10,8 % nicht 10,8 % weniger Rente bedeutet.
Gründe:
Die Rentenhöhe wird aufgrund der Entgeltpunkte berechnet. Wird die Rente beispielsweise um 2 Jahre vorgezogen, bezahlt man für diesen Zeitraum auch keine Beiträge mehr an die Gesetzliche Rentenversicherung. Hierdurch ergibt sich eine geringere Anzahl an Entgeltpunkten und somit eine geringere Berechnungsgrundlage für den Abschlag.
Allerdings sinkt hierdurch auch der Anteil der Versteuerung und auch der Beitrag für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung.
Beispiel:
Rentenbeispiel: Versicherter Mai-1961 geboren
Regelaltersgrenze:
Rentenbeginn mit…
Renten- höhe
Renten- beginn
Renten- kürzung
Regelaltersrente bei Erreichen der Regelaltersgrenze
66 Jahren + 6 Monate
1.374,135
01.12.2027
Altersrente für langjährig Versicherte
66 Jahren + 6 Monate
1.374,135
01.12.2027
Altersrente für besonders langjährig Versicherte
64 Jahre + 6 Monate
1.312,79
01.12.2025
4,46%
Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 12,6 % Abschlag)
Berücksichtigt wurden folgende Werte: Renteninformation 10.2.2017 bis 31.12.2016 gespeicherte Daten, Erreichte Rentenanwartschaft: 1039,28 € (2. Wert der Renteninformation), unter Berücksichtigung der Weiterzahlung im Durchschnitt der letzten 5 Jahre: 1374,14 € (3.Wert der Renteninformation)
An diesem Beispiel ist leicht erkennbar, dass der Abschlag durchaus bis zu 20,76 % ausmachen kann.
Abzuziehen ist von der gesetzlichen Brutto-Rente noch:
der Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag
ggf. die Einkommensteuer (inkl. Soli und Kirchensteuer).
Wenn durch einen früheren Rentenbeginn die Rente kleiner ausfällt, dann sinken natürlich auch die Abgaben für die Kranken- und Pflegeversicherung.
Ebenso ist der Freibetrag zu beachten. Je später die Rente beginnt, desto höher ist die gesetzliche Rente zu besteuern. Erst ab 2040 sind Renten zu 100 % steuerpflichtig.
Prozentsätze zur Berechnung des Rentenfreibetrags
Jahr des Rentenbeginns
Besteuerungsanteil in Prozent
Prozentsatz für Rentenfreibetrag
Bis 2005
50
50
2006
52
48
2007
54
46
2008
56
44
2009
58
42
2010
60
40
2011
62
38
2012
64
36
2013
66
34
2014
68
32
2015
70
30
2016
72
28
2017
74
26
2018
76
24
2019
78
22
2020
80
20
2021
81
19
2022
82
18
2023
83
17
2024
84
16
2025
85
15
2026
86
14
2027
87
13
2028
88
12
2029
89
11
2030
90
10
2031
91
9
2032
92
8
2033
93
7
2034
94
6
2035
95
5
2036
96
4
2037
97
3
2038
98
2
2039
99
1
ab 2040
100
0
Zusätzlich gibt es noch einen sogenannten Versorgungsfreibetrag (§ 19 EStG).
Jahr des
Versorgungsfreibetrag
Zuschlag zum
Versorgungs-
Versorgungs-
beginns
freibetrag
in % der
Höchstbetrag
in Euro
Versorgungs-
in Euro
bezüge
bis 2005
40
3 000
900
ab 2006
38,4
2 880
864
2007
36,8
2 760
828
2008
35,2
2 640
792
2009
33,6
2 520
756
2010
32
2 400
720
2011
30,4
2 280
684
2012
28,8
2 160
648
2013
27,2
2 040
612
2014
25,6
1 920
576
2015
24
1 800
540
2016
22,4
1 680
504
2017
20,8
1 560
468
2018
19,2
1 440
432
2019
17,6
1 320
396
2020
16
1 200
360
2021
15,2
1 140
342
2022
14,4
1 080
324
2023
13,6
1 020
306
2024
12,8
960
288
2025
12
900
270
2026
11,2
840
252
2027
10,4
780
234
2028
9,6
720
216
2029
8,8
660
198
2030
8,0
600
180
2031
7,2
540
162
2032
6,4
480
144
2033
5,6
420
126
2034
4,8
360
108
2035
4,0
300
90
2036
3,2
240
72
2037
2,4
180
54
2038
1,6
120
36
2039
0,8
60
18
2040
0,0
0
0
Für den Laien ist die Nettorente oft schwer zu berechnen.
Hierzu einige Tipps:
Tipp 1:
Die deutsche Rentenversicherung hat einen Rentenbeginnrechner entwickelt. Hierdurch kann jeder Versicherte sine Rentenansprüche zu den einzelnen Terminen berechnen. Grundlage ist hierbei die letzte Renteninformation der gesetzlichen Rentenversicherung.
Zusätzlich bietet die Deutsche Rentenversicherung hierzu auch Beratungen an.
Tipp 2:
Ebenso gibt es zugelassene Rentenberater, die hier auch sehr hilfreich sein können. Denn oft sind die Rentenangaben bei der deutschen Rentenversicherung auch nicht vollständig.
Tipp 3:
Neben der Bruttorente ist es auch wichtig, die Höhe der Nettorente zu ermitteln, denn neben der Kranken- und Pflegeversicherung können auch Einkommensteuer noch fällig werden.
Tipp 4:
Sofern eine betriebliche Altersversorgung besteht, sollte auch hier die Auswirkung auf den Ruhestand betrachtet werden. Hier ergeben sich vielfältige Auswirkungen, die auch von der Form (Durchführungsweg) abhängig ist. Hilfreich ist hier die Beratung durch einen Spezialisten in der betrieblichen Altersversorgung.
Besteht beispielsweise neben dem Wahlrecht einer Rentenzahlung auch eine Kapitalzahlung, dann kann es beispielsweise sinnvoll sein, die Kapitaloption in eine private Rentenversicherung umzuschichten, wenn man alleinstehend und sehr krank ist.
Gerade hier müssen viele einzelne Punkte beachtet werden, z. B.: auch die unterschiedlichen Auswirkungen auf Vermögensübertragung, Testament und Erbschaftsteuer.
Tipp 5:
Sofern Sie selbst erst in ein paar Jahren in Rente gehen und bisher nicht die betriebliche Altersversorgung genutzt haben, ist es auch interessant, die betriebliche Altersversorgung noch zu nutzen.
Hierdurch lassen sich steuerliche Möglichkeiten in der aktiven Beschäftigungszeit noch nutzen und später durch Freigrenzen und Freibeträge (z. B. durch § 226 SGB V, § 18 SGB IV) freistellen.
Tipp 6:
Auch die Nutzung der sogenannten Rürup-Rente oder Riester-Rente kann sinnvoll sein. Hierbei werden Beiträge steuerfördernd heute eingezahlt. Zwar müssen die Leistungen zwar später versteuert werden, allerdings regelmäßig mit einem niedrigeren Steuersatz.
#bAV-Versorgung #Hilfe in der #betrieblichen #Altersversorgung für #Arbeitgeber und #Arbeitnehmer Wovor sich die Bürger im #Ruhestand am meisten fürchten
Die #Altersvorsorge ist ein komplexes Thema. Nicht nur dass die Pflegevorsorge als Bestandteil dazu gehört,sondern auch die individuell richtigen Vorsorgemöglichkeiten.
Die Möglichkeiten sind vielfältig und je nach Personengruppe, zB.:
– Arbeitnehmer mit Gehalt bis 2.200 Euro mtl.
– Arbeitnehmer mit Gehalt bis zur Beitragsbemessungsgrenze
– Arbeitnehmer mit Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze
– Scheinselbstständig
– Freiberufler
– Selbstständiger
– Selbstständiger Handwerker
– Unternehmer (einer Kapitalgesellschaft)
– Hausfrau
– Minijobber
– Familienstand
– Familienplanung
– Lebensplanung
– zukünftiger Vermögenssituation (zB Erbe)
– der Art der bestehenden Krankenversicherung
– der bisherigen Altersvorsorge
abhängig.
Auch wenn jeder immer nach der schnellen Lösung sucht. Die Planung der richtigen Altersversorgung ist genauso komplex, wie ein Hausbau oder die Anschaffung eines neuen Fahrzeuges.
#bAV #betriebliche #Altersversorgung #Personalbindung #reine #Beitragszusage oder #klassische #betriebliche #Altersversorgung in der #bAV-#Welt1 betriebliche Altersversorgung
In einer aktuellen Studie (Willis Towers Watson) wurden in 22 Ländern über 31.000 Arbeitnehmer zur betrieblichen Altersversorgung befragt, davon 2.023 Arbeitnehmer aus Deutschland.
Nachfolgend die Ergebnisse und Hauptpunkte kurz erläutert:
– 78 % legen höchsten Wert auf Sicherheit
– 68 % wünschen sich eine flexible betriebliche Altersversorgung mit der Wahl zwischen Rente und Kapitalauszahlung
– 56 % bevorzugen eine garantierte lebenslange Rente
– 48 % wünschen sich eine Absicherung bei Invalidität und eine Hinterbliebenenversorgung
Interpretation der Studie:
Die reine Beitragszusage wird von einem Teil der Beschäftigten aufgrund der Interviewergebnisse wohl weniger gewünscht. Denn die Sicherheit einer lebenslang garantierten Rente in Kombination einer Wahlfreiheit zwischen Rente und Kapitalauszahlung ist in der reinen Beitragszusage nicht machbar.
Die Studie zeigt aber auch, dass ein Teil der Arbeitnehmer durchaus an der reinen Beitragszusage interessiert ist.
Insoweit werden beide bAV-Welten in der Zukunft notwendig sein. Während:
– in der bisherigen bAV-Welt 1 die Sicherheit und eine lebenslange garantierte Rente oder eine Kapitalzahlung möglich sind
– und in der neuen bAV-Welt 2 (reine Beitragszusage) die Vermögensanlage flexibler gestaltet werden kann und somit die Chance einer höheren Rendite besteht
könnte der Arbeitnehmer durch eine Wahlfreiheit selbst mitentscheiden, wie er seine betriebliche Versorgung haben möchte. Dies setzt allerdings voraus, dass der Arbeitgeber einer durchführenden Einrichtung auch beitreten kann und die Sozialpartner „Gewerkschaften“ und „Arbeitgeberverbände“ einen Tarifvertrag hierzu abschließen.
Reine Beitragszusage
Vor dem Abschluss eines entsprechenden Tarifvertrages ist es für die Tarifparteien wichtig, sich umfassend zu informieren, denn beim Abschluss eines Tarifvertrages sind viele Punkte zu beachten, die im Nachhinein sonst erhebliche Schwierigkeiten auslösen oder eine Umsetzung unmöglich machen.
Sondierungs- und Informationsgespräche stehen somit für die Tarifparteien an oberster Priorität. Hilfreich ist beispielsweise auch hier DasRentenwerk.de oder auch eine andere Beratungsfirma.
Rund die Hälfte der Arbeitnehmer wünschen nicht nur eine Altersabsicherung, sondern auch eine Absicherung von Berufsunfähigkeit und Hinterbliebenenversorgung.
Die Absicherung der Berufsunfähigkeit ist auch für viele Arbeitgeber inzwischen ein wichtiger Punkt. Und dies nicht ohne Grund. Hat ein Arbeitnehmer keine Berufsunfähigkeitsabsicherung, dann wird die Beantragung der Erwerbsminderungsrente oft zeitlich möglichst weit zeitlich nach hinten gelegt. Der Arbeitnehmer ist somit länger im Beschäftigungsverhältnis.
Ebenso ist die Gefahr einer Berufsunfähigkeit heute nicht mehr zu unterschätzen. Neben Unfall und körperlichen Krankheiten spielen auch psychische Leiden eine immer größere Rolle. Jeder 4. Berufstätige wird heute frühzeitig Rentenbezieher.
Auch Arbeitnehmer erkennen diese Gefahr zunehmend.
Betriebliche Altersversorgung: Der Arbeitnehmer wünscht persönliche Beratung
Etwa 75 % der befragten Arbeitnehmer wünschen eine aktive Unterstützung durch den Arbeitgeber, wobei rund 50 % eine individuelle Beratung und Information bevorzugen.
72 % der befragten gaben an, dass eine betriebliche Altersversorgung für sie bei der AG-Wahl entscheidend ist und sie deshalb auch bei ihrem Arbeitgeber bis zur Rente bleiben möchten.
Für den Arbeitgeber wird hier deutlich, dass man durch eine vernünftige Beratung und Information die Mitarbeiterbindung erheblich verbessern kann. Hierbei sollte der Arbeitgeber jedoch nicht einfach nur mal schnell eine betriebliche Altersversorgung „schriftlich“ oder in einer Betriebsversammlung einführen, sondern eine individuelle Beratung zu Beginn und anschließend eine laufende Serviceleistung sicherstellen.
Deshalb sollte eine betriebliche Altersversorgung nicht nur als Teil der Personalabteilung die Verwaltung übernehmen, sondern ein speziell ausgebildeter Berater (im Idealfall ein Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung FH):
zu Beginn die Information und Beratung
und bei bestimmten Veränderungen (z.B. Heirat, Scheidung, Geburt eines Kindes, Tätigkeitsverändeurngen)
mindestens jedoch alle 2 Jahre
übernehmen.
Sonderkonditionen bei einer betrieblichen Altersversorgung sorgen im Übrigen sehr oft für Einschränkungen in dem Beratungsumfang. Und dies führt dann zu weniger Akzeptanz und einer geringeren Personalbindung.
„Tue Gutes und lasse darüber reden“ – Ein Grundsatz, den jeder Arbeitgeber beherzigt, der die betriebliche Altersversorgung als Bindungsinstrument verstanden hat.
#Versorgungsanspruch bei #Scheidung #betriebliche #bAV und #private #Altersversorgung
Warum eine #Scheidung die #Rentenansprüche ändern kann
Ein interessanter Artikel:
18.6.2018 – In der Regel werden die materiellen Werte, die sich ein Ehepaar während einer Ehe gemeinsam erarbeitet hat, bei einer Scheidung aufgeteilt. Dies kann auch die Renten- und #Versorgungsansprüche der einzelnen Ehegatten betreffen. Dadurch kann es nicht nur zu einer Änderung der späteren Rentenhöhe kommen.
Seit diesem Wochenende gibt es einen neuen Blog, der sich mit den Themen #betriebliche und #private #Altersversorgung befasst und viele Tipps und Hintergrundinformationen befasst.
Der Blog kommt aus dem Haus des #bAV-#Leitfaden.de
#Reformvorschlag zu der Problematik #Mindestlohn, #Grundsicherung und fehlende #Altersvorsorge bei #Selbstständigen
Aufgrund der zukünftigen Rentenproblematik wurde heute der nachfolgende Reformvorschlag an die Rentenkommission des BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) weitergeleitet.
Wir werden die Antwort hier ebenfalls veröffentlichen.
Nachfolgend unser Reformvorschlag:
Positionspapier und Reformvorschlag für die Alterssicherung von Selbstständigen/Unternehmern und Beschäftigten mit Mindestlohn
Gerade die Altersversorgung der Selbstständigen/Unternehmer und der Beschäftigten mit Mindestlohn führt zukünftig zu erheblichen Belastungen des Staates, da in diesen beiden Teilbereichen oft eine Rentengewährung durch die Grundsicherung aufgestockt werden muss.
In beiden Gruppen wird die Altersvorsorge nicht ausreichend umgesetzt.
Durch die fehlende Eigenvorsorge entsteht für nachfolgende Generationen ein Finanzierungsaufwand (Grundsicherung, Hartz IV), der dann aus Steuermittel zu decken ist.
Obwohl schon seit Jahren umfangreiche staatliche Förderansprüche angeboten werden, sind einkommensschwache Arbeitnehmer, Selbstständige und Unternehmer oft nicht ausreichend motiviert – oder finanziell nicht in der Lage – die Eigenvorsorge umzusetzen.
Ziel der Rentenkommission muss es sein, dass diese Gruppen zum einen eine ausreichende Mindestversorgung erhalten und zum anderen dadurch auch motiviert werden, die Grundabsicherung auszubauen.
Die Differenz zwischen Mindestlohn (z.Zt. 8,84 Euro) und dem notwendigen Mindestlohn (12,63 €), der für eine Altersrente in Höhe der Grundsicherung (ca. 880 €) notwendig ist, beträgt derzeit ca. 42 %. Eine Anhebung des Mindestlohns auf 12,63 € wird nicht durchsetzbar sein.
Grundsätzlich sollte die Altersversorgung im gleichen Umfang verpflichtend sein, wie seit 1999 ein Krankenversicherungsgrundschutz oder die Pflegepflichtversicherung.
Allerdings muss dem Versicherten eine Wahloption gelassen werden. Eine Wahloption muss im Rahmen einer Zertifizierung eine lebenslange Rentenzahlung sicherstellen (z. B. analog Rürup-, Riesterrente oder betriebliche Altersversorgung).
Zielgruppe Selbstständige und Unternehmer:
Als Selbstständige werden Inhaber einer Personengesellschaft bezeichnet. Als Unternehmer werden Geschäftsführer mit Besitz an einer Kapitalgesellschaft (Unternehmergesellschaft, GmbH, AG) bezeichnet.
Der Reformvorschlag beinhaltet beide Gruppen. Zwar ist in der Regel der Beteiligte einer größeren GmbH oder AG nicht unbedingt auf die Grundsicherung angewiesen, allerdings gibt es hier auch Teileigentümer, die im Insolvenzfall auf die Grundsicherung zurückgreifen müssen.
Eine Unterscheidung von Selbstständigen und Unternehmern würde im Übrigen dazu führen, dass nach einem Gesetzesbeschluss ein Selbstständiger in eine Kapitalgesellschaft umfirmiert und hierdurch sich dem nachfolgenden Reformvorschlag entzieht.
Arbeitnehmer mit Mindestlohn:
Als Arbeitnehmer sind alle Arbeitnehmer anzusehen, die unterhalb des „Mindestlohn II“ ein Einkommen beziehen.
Mindestlohn I und Mindestlohn II:
Die Festlegung über den Mindestlohn I und Mindestlohn II erfolgt durch die Mindestlohnkommission. Bei der Festlegung des Mindestlohn II wird die voraussichtliche Rentenentwicklung berücksichtigt.
Der „Mindestlohn I“ ist der Lohn, den ein Arbeitnehmer „Brutto“ erhält. Hiervon werden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Derzeit beträgt der Mindestlohn I pro Arbeitsstunde 8,84 €. Lt. Stat. Bundesamt wäre eine Anhebung des Mindestlohns I auf 9,19 € notwendig.
Sofern ein Arbeitnehmer 38,5 Std. über 45 Jahre tätig ist, wäre für eine Altersversorgung in Höhe der Grundsicherung ein Stundenlohn von derzeit 12,63 € erforderlich.
Als Mindestlohn II wird ein Wert von 12,63 € festgelegt. Auch dieser Wert ist durch die Rentenkommission jährlich zu überprüfen. Der Mindestlohn II ist die Berechnungsgrundlage für einen verpflichtenden Altersvorsorge-Zusatzbeitrag.
Aus der Differenz von Mindestlohn II und Mindestlohn I ergibt sich ein Rentenversicherungsbeitrag, der verpflichtend vom Arbeitgeber abzuführen ist, solange der Arbeitnehmer unterhalb von 12,63 € brutto verdient.
Diese Differenz ist durch den Arebeitgeber zu tragen.
Beispiel:
Stundenlohn
Beispiel
Tatsächlicher Stundenlohn
10,00 €
Mindestlohn II
12,63 €
12,63
Mindestlohn I
9,19 €
10,00
Differenz
3,44 €
2,63 €
Daraus resultierender Altersversorgungsbeitrag
18,6 % (GRV-Beitrag 2018)
0,64 €
0,49 €
Gesamtbelastung Arbeitgeber
9,83 €
10,49 €
Sofern der Bruttoverdienst unterhalb des Mindestlohns II ist, hat der Arbeitgeber den Altersvorsorge-Zusatzbeitrag vollständig zu tragen. Je geringer die Differenz zwischen dem Mindestlohn I und dem Mindestlohn II ist, desto geringer ist der Altersvorsorge-Zusatzbeitrag.
Die Ermittlung des Monatsbeitrages erfolgt zunächst auf einem Schätzwert (auf Monatsbasis) und ist am Kalender-Jahresende, spätestens zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses auszugleichen. Der monatliche Schätzwert beträgt 75 % der geschätzten Arbeitszeit.
Beispiel:
Vollzeittätigkeit jährlich mit 1.700 Stunden mit einem Stundenlohn von 10 €.
Jahr
Mtl.
Jahresarbeitszeit
1.700 Std.
Std. lohn
10,00 €
Jahresgehalt
17.000 €
1.416,67 €
Mindestlohn II
1.700 Std.
Std. Satz
12,63 €
Fikt. Jahresgehalt
21.471 €
1.789,25 €
Der Zusatz-Altersvorsorgebeitrag errechnet sich wie folgt:
Mindestlohn II
1.789,25 €
Tatsächliches Monatsgehalt:
1.416,67 €
Differenz:
372,58 €
Zusatz-Altersvorsorgebeitrag
69,30 €
Davon bei mtl. Zahlung 75 %
51,97 €
Der Arbeitnehmer hat die Wahlfreiheit diesen Altersvorsorge-Zusatzbeitrag durch seinen Arbeitgeber
in die gesetzliche Rentenversicherung
in die betriebliche Altersversorgung (Produktwahl Arbeitgeber)
in ein zertifiziertes altersversorgungsprodukt (Produktwahl Arbeitnehmer)
zu investieren.
Sofern der Arbeitnehmer keine Wahl ausübt, muss dieser Altersvorsorge-Zusatzbeitrag an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt werden.
Durch die Wahlfreiheit des Arbeitnehmers besteht die Möglichkeit, dass im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung oder der Nutzung zertifizierter privater Altersversorgungsprodukte weitere Förderungen genutzt werden können. Der Altersvorsorge-Zusatzbeitrag führt jedoch nicht beim Arbeitgeber zu zusätzlichen Förderungen nach § 100 EStG (bAV-Förderbeitrag).
Am Ende des Jahres ist die Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Altersvorsorgebeitrag und dem zu zahlenden Jahresbeitrag nachzuholen. Im Einzelfall zu viel gezahlte AltersvorsorgeZusatzbeiträge sind an den Arbeitgeber zu erstatten. Dies muss auch bei den betrieblichen und privaten Alternativen sichergestellt werden.
Der Nachweis ist vom Arbeitgeber über das Enteltkonto/Lohnkonto zu führen (z. B. §5 LStDV).
Lösungsansatz bei Selbstständigen und Unternehmern
Auch bei dieser Gruppe muss ein Mindestsparbeitrag festgelegt werden. Der Mindestsparbeitrag sollte mindestens die Grundsicherung (nach Mindestlohn II) swicherstellen.
Da für die Ermittlung des Beitrages die Stundenzahl bei Selbstständigen nicht als Grundlage in Frage kommt (praktische Anwendung scheidet hier aus), errechnet sich der Mindestbeitrag für die Grundversorgung wie folgt:
jährlich: 1.700 Stunden x 12,63 Euro x 18,6 % 3.993,60 €
monatlich somit: 332,80 €
(mind. jedoch 18,6 % der Einkünfte)
5 Jahre nach Beginn der Selbstständigkeit (bzw. Übergangsfrist 5 Jahre nach Einführung des Gesetzes) ist der Mindestbeitrag auf den Regelbeitrag (z.Zt. mtl. 501,27 €) anzupassen (Ausnahmen geringeres Einkommen, dann 332,80 €).
Durch die Übergangsfrist kann der Selbstständige/Unternehmer seine Finanzplanung auf den Regelbeitrag anpassen.
Auch beim Selbstständigen/Unternehmer wird eine Wahloption eingeführt. Diese Gruppe hat die Wahloption zwischen einer Beitragszahlung
an die gesetzliche Rentenversicherung
bei Unternehmern in eine betriebliche Altersversorgung
in ein zertifiziertes Altersversorgungsprodukt (z. B.: Rürup)
Alle Produkte müssen hierbei eine lebenslange Rentenzahlung sicherstellen.
Vorhandene Altersversorgungen können auf diesen Altersvorsorge-Zusatzbetrag angerechnet werden, sofern eine Rentenzahlung im Vertrag vereinbart wird und eine Kapitalauszahlung ausgeschlossen ist. Sofern es sich um eine Kapitallebensversicherung handelt (Abschluss vor 2005), findet ebenso eine Anrechnung statt, wenn eine Garantiezahlung im Vertrag vorhanden ist.
Welche Ziele würden durch die Umsetzung des Positionspapiers erreicht?
Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer erreichen durch diese Umsetzung eine Altersversorgung in Höhe der Grundsicherung.
Die Motivation für die eigene Altersvorsorge wird noch einmal deutlich erhöht. Die Attraktivität der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentenstärkungsgesetz) kann hierdurch deutlich gewinnen.
Für Selbstständige entsteht eine Grundversorgung, die auch dann vorhanden ist, wenn die Selbstständigkeit nach einiger Zeit aufgegeben werden muss.
Für den zukünftigen Steuerzahler entstehen keine zusätzlichen Belastungen. Der Aufwand für die Grundsicherung wird deutlich sinken.
Eine Integration der Pflegevorsorge in den Bereich Altersversorgung sollte dringend umgesetzt werden. Letztendlich ist die Pflegevorsorge ein Bestandteil der Altersversorgung. In der betrieblichen Altersversorgung ist diese Absicherung bis heut nicht möglich.
Über bestimmte Erkrankungen sowie bestimmte Versicherungen hat der gemeinnützige Verein Forum-55plus eigenständige Spezialseiten bei #FACEBOOK #twitter und Co. eingerichtet.
Ziel ist es interessierten Menschen vielfältige Spezialinformationen zur Verfügung zu stellen.
Der Beitrag zu der #gesetzlichen #Pflegeversicherung muss erhöht werden und wird in den kommenden 20 Jahren auf 5-7% ansteigen müssen.
Dies ergibt sich bereits aus dem demografischen Wandel und ist nichts Neues.
Die gesetzliche Pflegeversicherung wird jedoch vom Leistungsumfang nie ausreichend sein.
Wichtig ist, dass jedem Bürger, Berater und auch dem Gesetzgeber klar wird, dass die Pflegevorsorge ein Bestandteil der Altersversorgung ist!
Und insbesondere der Gesetzgeber wäre gut beraten, wenn die Pflegeabsicherung endlich auch in der betrieblichen Altersversorgung möglich und im Betriebsrentengesetz verankert wäre.
Dort wird zwar Invalidität genannt, allerdings umfasst Invalidität einen begrenzten Leistungszeitraum und ist völlig anders definiert.
Wenn der Pflegebegriff im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) genannt wäre, würden sich bei der Pflegevorsorge erhebliche Verbesserungen ergeben.