Betriebsrentenstärkungsgesetz – Online-Seminare und Fachliteratur

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz bedeutet eine einschneidende Veränderung in der Betriebsrente.

Dementsprechend ist der Informationsbedarf bei allen Beteiligten sehr hoch.

Rentenberater, bAV-Spezialisten, Steuerberater, Personalabteilungen, Lohnbuchhaltung, Arbeitgeber und auch Rechtsanwälte (insbesondere Fachwnwälte für Arbeitsrecht) sind nur einigeGruppen, die neben den betroffenen Arbeitnehmern und Rentnern Interesse an Erläuterungen und weiteren speziellen Auswirkungen haben.

Neben Fachliteratur – die derzeit noch wenig vorhanden ist – nutzen die Informanten heute auch immer öfter das Internet. Online-Seminare sind eine ideale Möglichkeit.

Nachfolgend möchten wir folgende Informationsquellen empfehlen:

Campus-Institut: Neues aus der bAV-Welt:

Termin: 10.11.2017

Uhrzeit: 10:00 – 11:00 Uhr

Referenten: Dr. Henriette M. Meissner (Betriebswirtin bAV FH) und Frank Wörner 

Preis: 49,00 €

Beschreibung: In den letzten Jahren hat sich die Rechtsentwicklung in der bAV ständig beschleunigt. In diesem Webinar schauen wir uns neuere Entwicklungen z.B. der Rechtsprechung detailliert an und fragen uns auch, was neuere Urteile in der Praxis bedeuten. Damit ergänzt dieses Webinar die ständige Beobachtung und Lektüre von neueren Urteilen. Es findet ca. 3-4 mal pro Jahr statt.

Referent: Dr. Henriette M. Meissner (Betriebswirtin bAV FH) ist Geschäftsführerin der Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH und Generalbevollmächtigte der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. Sie ist Vorstand der aba (Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung) und leitet dort die Fachvereinigung Unterstützungskasse. Als Autorin hat sie zahlreiche Artikel und Bücher verfasst und gibt das Praxishandbuch bAV (Wolters-Kluwer) heraus. Sie ist Dozentin an der Hochschule Koblenz (bAV-Betriebswirt) und der FH Kaiserslautern (Master Pension Management).

Frank Wörner ist als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht  für die Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH tätig. Er schreibt regelmäßig Artikel zu Praxisfragen der bAV.

Link: http://www.campus-institut.de/seminare/webinare/


 

Das neue Betriebsrentenstärkungsgesetz

Änderungen in der betrieblichen Altersvorsorge ab 01.01.2018

TeleLex – Lösungen für Juristen

Termin: 30.11.2017 und 15.12.2017

15:00 – 16:30 Uhr

Referenten: Herr Dr. Marco Arteaga und Frau Dr. Annekatrin Veit

Preis:  113,05 € (inkl. MWSt.)

Beschreibung:

Inhalte:

1. Arbeitsrechtliche Neuregelungen
Leistungsplangestaltung durch Pflicht- und freiwillige Beiträge
Das „Optionssystem“ für die Entgeltumwandlung
Kollektive Risikoabsicherung (Erwerbsminderung, Hinterbliebene)
Berücksichtigung bestehender betrieblicher Altersversorgung durch Anrechnungsmodelle
Einbindung nichttarifgebundener Arbeitgeber

2. Steuerrechtliche Neuregelungen
Erweiterter Dotierungsrahmen für versicherungsförmige Lösungen
Förderbetrag nach § 100 EStG für Geringverdiener
Stark verbesserte Riester-Förderung in der betrieblichen Altersversorgung

Referent: Dr. Marco S. Arteaga ist spezialisiert auf Altersversorgungsrecht, insbesondere auf das Recht der betrieblichen Altersversorgung. Er berät Unternehmen aller Branchen aus dem In- und Ausland in diesen Fragen.

Referentin: Dr. Annekatrin Veit ist spezialisiert auf alle arbeitsrechtlichen, steuerrechtlichen und bilanziellen Aspekte der betrieblichen Altersversorgung und der Zeitwertkonten. Seit 2015 berät sie Mandanten aller Branchen und Größen bei DLA Piper. Davor hat sie 15 Jahre Beratungserfahrung in zwei großen Beratungshäusern für betriebliche Altersversorgung sowie in einer Großkanzlei und einer der Big Four WP-Gesellschaften gesammelt.


Die erste Fachliteratur über das Betriebsrentenstärkungsgesetz gibt es derzeit über amazon von wolters-kluwer-Verlag

 


Für Arbeitgeber, Personalabteilungen, Lohnbuchhaltung, Steuerberater ist gerade eine weitere Literatur in Vorbereitung. Hierbei geht es um die betriebswirtschaftliche Sicht der aktuellen Prozesse und Handlungsfelder.

Betriebsrentenstärkungsgesetz - bAV-Leitfaden-für-Arbeitgeber, Personalabteilung, Lohnbuchhaltung und Steuerberater
Betriebsrentenstärkungsgesetz – bAV-Leitfaden-für-Arbeitgeber, Personalabteilung, Lohnbuchhaltung und Steuerberater
Teil 1 befasst sich mit den Prozessen und Handlungsfeldern aus betriebswirtschaftlicher Sicht auf die bAV-Welt 1 erläutert. Die Informationen werden in einem DINA 4-Ordner geliefert.

Hierdurch ist eine laufende Aktualisierung möglich.

Im Teil 2 (voraussichtlich ab Februar/März 2018 verfügbar) werden alle Personalprozesse (Einstellung, Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Insolvenz usw.)  erklärt und können als Ergänzungslieferung nachbestellt werden.

Dieser Ordner rundet die Vorsorge von Unternehmern ab. Ebenfalls ist über die Internetseite www.notfallordner-vorsorgeordner.de ein Notfallordner für Unternehmer bestellbar.

Vorbestell-Link von Teil 1:

https://www.notfallordner-vorsorgeordner.de/notfallordner/betriebsrentenstaerkungsgesetz-leitfaden-betriebe/index.php

 

Wer kann gut über betriebliche Altersversorgung beraten?

Unterschiedliche Berufsgruppen

Für die Beratung „betriebliche Altersversorgung“ ist ein umfangreiches Fachwissen notwendig. Der „normale“ Bankberater, Versicherungsvermittler oder Versicherungsmakler hat nicht das umfangreiche Know-How, das hierzu notwendig ist.
Zwar gibt es viele Bearter, die sich „bAV-Spezialist“ nennen, allerdings ist bei fast allen Vermittlern festzustellen, dass nur einTeilwissen über die bAV vorhanden ist. Die Bezeichnung bAV-Spezialist ist auch keine geschützte Berufsbezeichnung.

Viele Interessenten wenden sich sehr oft an einen Steuerberater. Hier muss jedoch betont werden, dass ein Steuerberater ausschließlich den steuerlichen Part beraten darf und beispielsweise keine Informationen über das Arbeitsrecht, Versicherungsrecht oder die Sozialversicherungen anbieten kann. Dies wird verständlich, wenn man das gesamte steuerrechtliche Wissensgebiet sich vor Augen hält, das ein Steuerberater alleine im Bereich Steuern haben muss (z.B.: Einkommensteuer, Erbschaftsteuer, Umsatzsteuer).

Empfehlenswerter ist der „Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH). Hierbei handelt es sich um ein umfangreiches Hochschulstudium in allen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung.
Das Studium (Fachhochschule Koblenz) umfasst alle Durchführungswege sowie alle wichtigen Rechtskreise der bAV (Steuer-, Sozialversicherung-, Arbeits-, Versicherungsrecht).

Derzeit gibt es bundesweit knapp 400 Absolventen, die das Studium in den letzten 13 Jahren geschafft haben.

Berater Betriebliche Altersversorgung FH Koblenz, Rentenberater, bAV-Spezialist

Beratung über die betriebliche Altersversorgung

Für bestimmte Bereiche (z. B. für die rechtssichere Entwicklung einer Versorgungsordnung) ist zusätzlich ein Fachanwalt für Arbeitsrecht oder ein Rentenberater notwendig. Oft wird der Begriff „Rentenberater“ mit der Deutschen Rentenversicherung in Verbindung gebracht. Dies ist jedoch nicht richtig.

Rentenberater ist die Berufsbezeichnung für Personen, denen die Erlaubnis gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) erteilt worden ist. Sie erbringen Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet des Sozialrechts bzw. Sozialversicherungsrechts und der betrieblichen und berufsständischen Versorgung im Rechtsdienstleistungsregister.

Registrierungsvoraussetzungen sind nach § 12 Abs. 1 RDG insbesondere:
– persönliche Eignung und Zuverlässigkeit (gesicherte wirtschaftliche Verhältnisse und keine erheblichen strafrechtlichen Verfehlungen)
– theoretische und praktische Sachkunde in dem Bereich oder den Teilbereichen des § 10 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz, in denen die Rechtsdienstleistungen erbracht werden sollen
– die theoretische Sachkunde wird i. d. R. durch ein Zeugnis über einen erfolgreich abgeschlossenen Sachkundelehrgang entsprechend § 4 der Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDV) nachgewiesen
– genügende einschlägige berufspraktische Erfahrung (z. B. Tätigkeit bei einem Sozialversicherungsträger)
– eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 für jeden Versicherungsfall (jährliche Begrenzung auf den vierfachen Mindestbetrag laut § 5 RDV).

Für die Rundum-Beratung ist somit der „Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung“ und für die rechtssichere Umsetzung einer Versorgungsordnung der „Rentenberater“ die ideale Voraussetzung.

Beide Ausbildungen werden vom www.campus-institut.de angeboten.

Information über bAV-Qualifikation

Das Campus-Institut veranstaltet regelmäßige webinare zu den Themen

– betriebliche Altersversorgung
– sowie die Berufe „Rentenberater“ und „Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH)

Gerne können Sie unten auf den nachfolgenden Link klicken und sich beispielsweise zum kostenfreien Informationsseminar zum Rentenberater anmelden.

Link kostenfreies Webinar zu der Ausbildung Rentenberater:

http://www.campus-institut.de/lehrgang/rentenberater/ziele/

Link kostenfreies Webinar zum Hochschulstudium Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung;

http://www.campus-institut.de/studium/betriebswirtbav/ziele/

Ziel des Artikels:

Mit diesem Artikel möchten wir dazu beitragen, dass sich jeder Verbraucher darüber informiert, welche Grundvoraussetzungen ein bAV-Berater haben sollte.

Ziel ist, dass die Beratungsqualität gesteigert wird und der Verbraucher besser aufgeklärt wird.

 

Altersversorgung ist auch Pflegevorsorge

#Debeka #Pflegeversicherung -Pflege-Bahr neben Pflegepflichtversicherung sehr wichtig –


Wer an die #Altersversorgung denkt sollte bei dieser Vorsorge auch an die #Pflegevorsorge denken, denn dies gehört auch zur Altersvorsorge dringend dazu.


Mit fast 135.000 Verträgen ist die #Debeka der PKV-Versicherer mit dem größten Bestand an #Pflege-Bahr-Versicherten. Auf den nächsten Plätzen folgen die UnionKrankenversicherung und die R+V mit rund 90.000 Verträgen. Das geht aus einer aktuellen Analyse zur Pflege-Bahr hervor, die gerade von der Zeitschrift für Versicherungswesen veröffentlicht wurde.

Rund vier Jahre nach der Einführung der Pflege-Bahr als der staatlich #geförderten #Pflegezusatzversicherung liegen rund 777.000 Policen vor. Das geht aus dem Rechenschaftsbericht der PKV für das Jahr 2016 hervor, den der PKV-Verband vor einigen Wochen auf den Markt gebracht hat. Allein im letzten Jahr lag der Anstieg der Vertragsabschlüsse bei etwa 94.000, das entspricht rund einem Siebtel des Gesamtbestands. Noch im Jahr 2015 lag der Zuwachs bei 25 Prozent und im Jahr 2014 sogar bei 50 Prozent. Offenbar nimmt die Nachfrage nach der geförderten Zusatzversicherung also langsam ab. Insgesamt ist sie auch im Jahr vier nach der Einführung deutlich geringer als man im Jahr 2013 erwartet hatte.

Nach absoluten Zahlen ist die Debeka der Gewinner. Die Gesellschaft aus Koblenz hat im Jahr 2016 rund 16.000 Verträge zusätzlich abgeschlossen. Die Union Krankenversicherung, die R+V und die Bayerische Beamtenkrankenkasse hatten Zuwächse zwischen 14.000 und 12.500 Verträgen zu vermelden. Die Allianz blieb knapp unter der Marke von 10.000 Policen.

Auffallend ist, dass sich der größte Teil der Verträge auf wenige Anbieter konzentriert. Allein die ersten vier Gesellschaften halten über 50 Prozent des Marktanteils. Die Debeka hält zum Beispiel ein Sechstel des gesamten Markts.

Beihilfe ist günstiger als Beitrag des Dienstherrn in gesetzliche Krankenkasse

Krankenversicherung: Per „Wahlrecht“ in die Einheitskasse?(c) Debeka Krankenversicherungsverein a. G.


Der Hamburger Senat hat einen Gesetzesentwurf vorgelegt, mit dem Beamtinnen und Beamten ab August 2018 ermöglicht werden soll, sich freiwillig für einen Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung zu entscheiden („pauschalisierte Beihilfe“). Bedingung: unwiderrufliche Aufgabe ihres Anspruchs auf Beihilfe. Roland Weber, Vorstandsmitglied der Debeka-Versicherungsgruppe, erklärt in seinem Gastkommentar für den Versicherungsboten, weshalb er dies für einen fragwürdigen Vorstoß hält.

In Hamburg können Beamte sich künftig auch den Arbeitgeberzuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung auszahlen lassen. Der Vorschlag zielt darauf ab, das für Beamte bereits bestehende Wahlrecht zugunsten der GKV zu modifizieren und mehr Menschen in der umlagefinanzierten GKV statt in der kapitalgedeckten PKV zu versichern (der Versicherungsbote berichtete).

Der Gesundheitsexperte der SPD, Karl Lauterbach, twitterte daraufhin im Stile eines Donald Trump: ‚Großartiger Schritt zur Bürgerversicherung‘ (Tweet vom 9.08.2017). Damit ließ er die Katze aus dem Sack: Was hier als Lockangebot unter dem Deckmantel ‚Wahlfreiheit‘ daherkommt, soll ganz schnell zur Pflicht werden – die Mitgliedschaft in genau der Einheitskasse, mit der SPD, Grüne und Linke alle Menschen in Deutschland ‚beglücken‘ wollen.

Steuerzahler müsste sich den Weg in die Einheitskasse selbst pflastern

Die sogenannte Bürgerversicherung würde aber zu einer Verschlechterung der medizinischen Versorgung führen bei gleichzeitig massiv steigenden Kosten. Das wissen die Betroffenen am besten. Der Landesbeamtenbund Hamburg hat den Vorschlag denn auch konsequent abgelehnt. Auch wir als größter Beamtenversicherer in Deutschland können vor diesem Schritt nur warnen.

Der Vorstoß aus dem Norden birgt finanzielle Risiken für die öffentlichen Haushalte: Der Dienstherr muss die Beihilfe nur im Krankheitsfall zahlen, beim Hamburger Vorschlag müsste er jeden Monat den Arbeitgeberzuschuss erbringen. 

So geht der Senat beim vorgeschlagenen Modell selbst von Mehrkosten von mindestens 5,8 Mio. Euro jährlich allein für die aktuell 2.400 freiwillig GKV-Versicherten Beamten in Hamburg aus. Da soll also der Steuerzahler den Weg in die Einheitskasse auch noch selbst pflastern.


„Never Change a Running system“

Das deutsche Gesundheitssystem gehört zu den besten der Welt. Das belegt auch der aktuelle Ländervergleich des Wissenschaftlichen Instituts der PKV (WIP). Bei uns haben alle Menschen sehr guten Zugang zu medizinischen Leistungen und dabei die mit Abstand kürzesten Wartezeiten in Europa. Das ist kein Zufall, sondern Folge des Miteinanders von gesetzlicher und privater Krankenversicherung. Ihr Wettbewerb führt zu innovativen Lösungen und verbessert die Versorgung.

Auch die – letzte – Bundesregierung sieht keinen Handlungsbedarf: Nach ihrer Ansicht existiert bereits heute Wahlfreiheit für Beamte, sich in der GKV oder der PKV zu versichern. Der Hamburger Vorschlag schafft demgegenüber nicht mehr Wahlfreiheit, sondern beschränkt sie, da die Beamten eine einmal getroffene Wahl – anders als heute ‒ nicht mehr revidieren könnten. Wer sich einmal für die GKV-Pauschale entschieden hat, soll nicht mehr ins Beihilfe-System zurückkehren dürfen.

#Rechnungszinsfuß von 6 Prozent für #Pensions­rückstellungen #verfassungswidrig?

Vorlage des Finanzgerichts Köln zum #Bundesverfassungs­gericht: Rechnungszinsfuß von 6% für Pensions­rückstellungen verfassungswidrig?

Der 10. Senat des Finanzgerichts Köln hält den Rechnungszinsfuß von 6% zur Ermittlung von Pensionsrückstellungen in § 6a EStG im Jahr 2015 für verfassungswidrig. Er hat deshalb am 12.10.2017 beschlossen, das Klageverfahren 10 K 977/17 auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des Rechnungszinsfußes einzuholen.

Die schriftliche Begründung des Vorlagebeschluss liegt noch nicht vor. Der Senat hat aber im Rahmen der Entscheidungsverkündung erläutert, dass der Gesetzgeber befugt sei, den Rechnungszinsfuß zu typisieren. Er sei aber gehalten, in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob die Typisierung noch realitätsgerecht sei. Der Rechnungszinsfuß sei seit 1982 unverändert. In dem heutigen Zinsumfeld habe sich der gesetzlich vorgeschriebene Zinsfuß so weit von der Realität entfernt, dass er vom Gesetzgeber hätte überprüft werden müssen. Die fehlende Überprüfung und Anpassung führt nach Auffassung des 10. Senats zur Verfassungswidrigkeit. Alle vergleichbaren Parameter (u.a. Kapitalmarktzins, Rendite von Unternehmensanleihen) hätten schon seit vielen Jahren eine stetige Tendenz nach unten und lägen deutlich unter 6%.

Je höher der Rechnungszinsfuß, desto weniger darf ein Unternehmen der Pensionsrückstellung zuführen. Folge ist eine höhere steuerliche Belastung.

Sobald der Vorlagebeschluss den Beteiligten zugestellt ist, wird er auf der Homepage des Finanzgerichts veröffentlicht.



Internetlink: http://www.fg-koeln.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/16_10_20171/index.php#hauptbildDatumUndUeberschrift

http://www.forum-55plus.de/altersversorgung/betriebliche-altersversorgung-der-bav-welt-1/index.html

Erben – Vererben

So vermacht man Immobilien – steuerfreiDas Haus schon zu Lebzeiten an die Kinder verschenken? Keine leichte Entscheidung. Wer rechtzeitig plant, kann aber mit einer Schenkung unter Umständen Steuern sparen.


An eine Immobilie zu kommen, ohne eigenes Geld in die Hand zu nehmen, ist ein Traum. Auch wenn mit der Erbschaft ein Trauerfall verbunden ist. Ungut auch, wenn noch ein Haufen Steuern anfallen. Finanztest zeigt, wie zumindest Letzteres verhindert werden kann.

Jahr für Jahr werden gigantische Vermögen vererbt. Darunter auch viele Häuser, Wohnungen und Grundstücke.  

Doch im Leben ist nicht umsonst, was auch fürs Erben gilt. Doch glücklicherweise gibt es Freibeträge, welche Begünstigte im Erbfall vor steuerlicher Belastung schützen können, wie Finanztest in seiner neusten Ausgabe erklärt. Ungeachtet dessen, ob es sich um Betongold oder sonstiges Vermögen handelt. So können Ehepartner bis zu 500.000 Euro steuerfrei erben, bei Kindern sind es 400.000 Euro –  von jedem Elternteil. Großeltern können ihren Enkelkindern 200.000 Euro vermachen, ohne dass der Fiskus zuschlägt. Auch für Geschwister, Nichten, Neffen und Lebensgefährten gibt es einen steuerlichen Freibetrag: Er liegt allerdings nur bei 20.000 Euro. Grundsätzlich gilt: Der Steuerfreibetrag ist umso höher, je enger die verwandtschaftliche Beziehung ist. Nur Geschwister machen hier eine Ausnahme. Ist der jeweilige Freibetrag ausgeschöpft, greifen die individuellen Steuersätze – allerdings nur für die Differenz zwischen Freibetrag und dem Wert der Erbschaft.

Liegt der Wert einer zu vererbende Immobilie über den Freibeträgen der Erben, spricht einiges dafür, zu Lebzeiten das Haus an den Ehepartner, Kinder oder andere nahe Verwandte weiterzugeben – durch eine Schenkung. Denn hier winken die selben Steuerfreibeträge, nur dass diese alle zehn Jahre aufs Neue ausgeschöpft werden. Wer also rechtzeitig damit beginnt, sein Vermögen zu verteilen und es in Abständen von zehn Jahren an seine Nachkommen weitergibt, sorgt dafür, dass die Begünstigten im Ergebnis weniger oder keine Steuern zahlen müssen, was bei großen Vermögen lohnend ist.

Auch Rückabwicklung möglich

Natürlich fällt es nicht jedem leicht, die eigene Immobilie schon zu Lebzeiten aus der Hand zu geben. Denn ab der Eintragung ins Grundbuch ist der Schenker nicht mehr Herr im Haus, was Risiken birgt. Schenker können ihr Häuschen dann weder verkaufen noch als Kreditsicherung nutzen. Wer in seiner Immobilie dennoch wohnen bleiben möchte, sollte sich deshalb unbedingt ein sogenanntes Nießbrauchrecht sichern. Damit kann nicht nur die verschenkte Immobilie weiter genutzt, sondern sie kann auch weiter vermietet werden. Die Mieteinnahmen gehören dem Inhaber des Nießbrauchrechts.

Im Gegensatz zu Geld oder anderen Gegenständen muss eine Schenkung von Immobilien grundsätzlich notariell beurkundet werden. Hier kann auch eine etwaige Rückabwicklung fixiert werden, welche dem Gebenden beispielsweise bei Krankheiten im Alter, vor Todesfällen, Scheidungen, Geldnöten oder anderen Katastrophen die Möglichkeit gibt, wieder an seinen Besitz zu kommen – steuerfrei.

Wichtig zu wissen: Durch eine Schenkung reduziert sich automatisch auch der Pflichtteil, der im Erbfall Angehörigen zusteht. Außer wenn diese in den letzten zehn Jahren vor dem Tod des Schenkers veranlasst wurden – dann werden sie zum Nachlass gezählt und erhöhen den Pflichtteilsanspruch. In diesem Fall gibt es dann einen sogenannten Abschmelzungsfaktor. Für jedes Jahr zwischen Schenkung und Erbfall wird der Wert der Schenkung um 10 Prozent reduziert. Verstirbt der Schenker bereits im ersten Jahr nach der Schenkung, bemisst sich der Pflichtteil am Gesamtwert des Nachlasses. Stirbt er im zweiten Jahr, beläuft sich der Pflichtteil auf 90 Prozent des Vermögenswertes, im dritten Jahr 80 Prozent. Erst nach zehn Jahren ist die Schenkung für den Pflichtteil ohne Bedeutung. 

www.notfallordner-vorsorgeordner.de

Windows 10 Update

Viele neue FunktionenGroßes Windows-10-Herbst-Update ist da

Mit dem Mixed Reality Viewer kann man 3D-Objekte in seiner Umgebung platzieren.

Am 17. Oktober startet Microsoft das „Fall Creators Update“ für Windows 10. Insider haben es jetzt schon auf ihren Rechnern, n-tv.de nennt die wichtigsten Neuerungen.

Die nächste große Aktualisierung für Windows-10-Rechner liegt an, ab dem 17. Oktober steht das „Fall Creators Update“ zu Download und Installation bereit. Teilnehmer von Microsofts Insider-Programm haben die Software bereits mit der Build 16299.15 erhalten. Die Nutzer dürfen sich auf ein paar praktische und nützliche Neuerungen und Verbesserungen freuen.

– Mit Windows Inkingverbessert Microsoft die digitale Stifteingabe. Nutzer können jetzt unter anderem PDF-Dokumente mit Kommentaren versehen oder Inhalte markieren und schnell teilen. „Smart Ink“ unterstützt den Anwender mit Hilfe von künstlicher Intelligenz. Die Funktion erkennt auch ungeschicktes Gekritzel und verwandelt es in perfekte Quadrate, Kreise oder andere Formen. Wer seinen Stylus verlegt hat, kann ihn jetzt über „Find my Pen“ orten lassen. Die neuen PDF-Bearbeitungsmöglichkeiten gibt’s auch im Edge-Browser, der auch optisch etwas aufgehübscht wurde.

– Ausgesuchte Kontakte kann man an die Taskleiste anheften und sieht auch die Anzahl der Benachrichtigungen für diese Person. Man kann ihr unter anderem via Skype direkt Emojis schicken oder sie anrufen.

– In der verbesserten Fotos-App ist es nach der Aktualisierung möglich, per Videoremix automatisch animierte Erinnerungen aus Fotos, Videos oder Grafiken erstellen zu lassen. Man kann aber auch ein eigenes Videoprojekt starten.

– Eye Control ist eine neue Funktion, die es gelähmten Menschen ermöglicht, mit Augenbewegungen zu tippen oder eine virtuelle Maus zu bedienen. Voraussetzung ist, man hat ein Gerät für Augen-Tracking, die Frontkamera kann das nicht.

– Microsofts Cloud-Speicher OneDrive ist jetzt so eingebunden, dass Nutzer auf dort abgelegte Dateien zugreifen können, als wären sie auf der Festplatte. Nur wenn sie tatsächlich benötigt werden, werden sie heruntergeladen – auf Wunsch auch dauerhaft. Symbole hinter einzelnen Elementen zeigen an, was nur online (Wolke) oder auch offline (grüner Haken) zur Verfügung steht.

– Die in Windows 10 integrierte Antivirus-Software Windows Defender soll durch intelligente Hintergrundfunktionen besser gegen Erpresser-Trojaner oder andere Schad-Programme schützen.
– Mit dem Fall Creators Update kommt Mixed Reality auf Windows-10-Rechner. Dazu gehen zeitgleich Headsetsverschiedener Hersteller in der Verkauf, mit denen Nutzer auch schwächerer Systeme unter anderem VR-Spiele spielen können. Die Einrichtung soll dabei kinderleicht sein, im Prinzip genügt es, das Gerät anzustecken und sich mit der Brille umzusehen.

– Mit dem Mixed Reality Viewer kann man ein 3D-Modell über die PC-Kamera in seiner Umgebung platzieren. Man kann das Objekt selbst in Paint 3D erstellen oder findet kostenlose Grafiken beim Community-Dienst Remix 3D, nachdem man sich angemeldet hat.

– Man kann jetzt iPhones und Android-Smartphones mit dem Windows-PC verknüpfen. In den Einstellungen gibt es dafür die eigene Kategorie „Handy“. Installiert man auf dem Telefon die App „Continue on PC“, kann man Arbeiten auf einem Gerät beginnen und auf dem anderen fortsetzen. Unter anderem kann man auf dem Handy geöffnete Webseiten auf dem Windows-Rechner anzeigen lassen – egal, welcher Browser auf dem Smartphone genutzt wird. Möglicherweise wird diese Funktion erst später freigeschaltet.

Quelle: http://n-tv.de/technik/Grosses-Windows-10-Herbst-Update-ist-da-article20082879.html

BRSG – bAV-Förderbeitrag § 100 EStG ab 1.1.2018 – Forcierung der ungezillmerten bAV-Direktversicherung durch die Hintertür?

Zunächst einmal ein Kompliment an den Gesetzgeber, dass Arbeitnehmer in Zukunft die Möglichkeit haben, eine zusätzliche  Altersversorgung aufzubauen – vorausgesetzt der Arbeitgeber spielt mit.

Aber auch viele Arbeitgeber sehen hierin eine Chance, die Mitarbeiter zu fördern, die weniger verdienen (mtl. Lohn bis 2.200 €). Besonders Arbeitnehmer mit

  • einer Teilzeitbeschäftigung
  • oder einer pauschal versteuerten Tätigkeit

werden hier finanziell unterstützt(Voraussetzung es ist das erste Dienstverhältnis).

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz führt zum 1.1.2018 den bAV-Förderbeitrag ein. 30 % des Beitrages erhält der Arbeitgeber erstattet, wenn:

  • Der Arbeitnehmer bei mtl. Lohnzahlung nicht über 2.200 € erhält
  • Der Tarif ungezillmert ist, also die Abschluss- und Vertriebskosten auf die gesamte Laufzeit verteilt werden.

Darüber hinaus gelten noch weitere Voraussetzungen, die wir hier einmal nicht näher betrachten.

Bestehende Tarife sind fast ausschließlich gezillmert und erfüllen nicht die notwendige 2.Voraussetzung (BMF-Entwurf v. 28.9.2017 Rz 363b, „ungezillmerter Tarif). Inwieweit dies sinnvoll ist – auch aus Sicht des Arbeitnehmers muss bezweifelt werden.

Hintergrund: Bei einem gezillmerten Tarif werden die Abschluss- und Vertriebskosten bei Vertragsbeginn in der Regel in den ersten 5 Jahren getilgt. Die Abschluss- und Vertriebskosten sind anschließend entweder auf „0“ oder unter den verteilten Kosten eines ungezillmerten Tarifs. Das im BMF-Entwurf-Schreiben schreibt vor, dass die ungezillmerten Tarife als Fördervoraussetzung notwendig sind. Der Arbeitgeber muss somit einen neuen Vertrag abschließen, der dann die Abschluss- und Vertriebskosten auf die gesamte Laufzeit verteilt.

Konsequenz: Das BAV-Förderbeitragsprodukt ist dann teurer, als wenn man den bestehenden Vertrag nutzen könnte (wenn die Abschluss- und Vertriebskosten bereits getilgt sind).

Nebenbei bemerkt sind die prozentualen Verwaltungskosten eines eigenständigen „Kleinvertrages“ wesentlich höher, als wenn man den BAV-Förderbeitrag in einen bestehenden Vertrag integrieren könnte (z.B.: durch Vertragserhöhung).

Vom Gesetzgeber gut gemeint, aber ein Schuss, der nach hinten losgeht.

Vielleicht macht sich der Gesetzgeber hierüber aber ja noch Gedanken und ändert hier die Bedingungen noch ein wenig.

Prinzipiell ist der bAV-Förderbeitrag nach § 100 EStG n.F. eine tolle Sache. Hier können die Arbeitgeber die AN unterstützen, die einen geringen Verdienst haben. Und der AG erhält hierfür einen staatlichen Zuschuss über die Lohnsteuerabrechnung von 30 % (Mindestbeitrag durch AG pro Jahr: 240 €, Höchstbeitrag des AG: 480 €).

Das nachfolgende Beispiel zeigt einen Vergleich einer Lohnerhöhung und AG-Zahlung in eine BAV-Förderung ab 1.1.2018:

BAV-Förderbeitrag §100 EStG Betriebsrentenstärkungsgesetz
BAV-Förderbeitrag §100 EStG Betriebsrentenstärkungsgesetz

Deshalb ein Kompliment an den Gesetzgeber mit Ausnahme des o.g. Mankos.

Jetzt liegt es an den betroffenen

  • Arbeitnehmern, diese Internetseite auszudrucken und dem Arbeitgeber zu zeigen
  • Arbeitgebern, sich mit dieser Förderung zu beschäftigen und Mitarbeiter in der Altersversorgung zu fördern und ganz nebenbei auch Sozialversicherungsbeiträge (im Vergleich zu einer Lohnerhöhung) zu sparen.

Bei Fragen zu diesem Artikel, Ansprechpartner:

Werner Hoffmann

1.Vorsitzender und Pressesprecher
des gemeinnützigen Vereins Forum-55plus.de e.V.

Tel.: 07156 / 343 54

Internetseite: www.forum-55plus.de