Das Grundproblem ist Nicht die #Pandemie, sondern viel stärker in der Grundsubstanz.
Eine #Bedienung erhält neben seinem #Grundgehalt auch #Trinkgelder. Das Trinkgeld ist steuer- und sozialversicherungsfrei.
Beispiel: Eine Bedienung verdient Brutto 1.800 Euro Brutto und erhält zusätzlich Trinkgelder von 1.000 Euro.
Die Trinkgelder werden auch auf andere Personen aufgeteilt (Koch etc.), wodurch die Bedienung ca. 650 Euro erhält.
Bei Steuerklasse I bleibt der Bedienung Netto 1.310 Euro + 650 Euro Trinkgeld = 1.960 Euro.
Für die #Berechnung von
#Gehaltsfortzahlung
#Arbeitslosengeld
#Kurzarbeitergeld
#Rentenversicherung werden als Grundlage 1.800 Euro berücksichtigt.
Daraus ergeben sich:
#Krankengeld: 1.032,30
#Arbeitslosengeld: 785,40
#Kurzarbeitergeld
– normal: 794,10
– ab 4. Monat 926,45
– ab 7. Monat 1.058,80
#Gesetzliche #Altersrente: 861 Euro
Solange die Bedienung
nicht #krank wird,
keine #Arbeitslosigkeit entsteht,
Kein #Lockdown droht,
und noch keine Alters- oder #Erwerbsminderung bevorsteht,
ist das #Nettoeinkommen vielleicht ausreichend. In den o.g. Situationen jedoch nicht mehr.
Die Situation wäre anders, wenn für das #Trinkgeld auch #Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden müssten.
Zwar würde dann der #Arbeitnehmer von den Trinkgeldern weniger erhalten, jedoch auch Anspruch auf #Sozialleistungen erhalten.
Auch für den Arbeitgeber entstehen natürlich dadurch zusätzliche #Personalkosten.
Die Hotel- und #Gastronomiebranche sucht derzeit händeringend #Fachpersonal.
Durch die #Corona-#Pandemie wurde vielen Mitarbeitern bewusst, wie schlecht sie versorgt sind. Umorientierung zu #Aldi, #lidl oder eine Beschäftigung in der Industrie oder den #öffentlichen #Dienst wurde noch nie so oft vorgenommen, wie dies in der #Pandemie war.
Die Ursachen der #Personalengpässe sind hausgemachte Probleme, an denen die Branche nicht ganz unschuldig ist.
Und die Lobby der #gastronomie hat letztendlich Jahrzehnte darum gekämpft, dass #Pauschalsysteme und Freibeträge nicht mehr für Trinkgelder vorhanden sind.
Die Gunst der Stunde nutzen
Arbeitgeber, #Gewerkschaft und Politik muss jetzt nach einer dauerhaften Lösung suchen, wodurch die #Gesamtversorgung der Mitarbeiter verbessert wird.
Lösungsansätze wären beispielsweise:
Zusatz-#Arbeitgeberbeiträge, wodurch die o.g. #Versorgungsengpässe reduziert werden
in der Altersversorgung die Förderung durch die #Geringverdienerrente (§100 EStG) als Tarifleistung festgeschrieben wird.
Wenn die Gastrobranche dauerhaft Personal finden und binden will, müssen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände gemeinsam nach tragfähigen Lösungen suchen.
Werner Hoffmann www.Renten-Experte.de . . www.bAV-Experte.de
Welche Vorteile und Nachteile hat eine Bürgerversicherung in der Rentenversicherung?
SPD, Linke und Grüne sind für eine Bürgerversicherung nicht nur in der Krankenversicherung, sondern auch in der Rentenversicherung.
Dass eine Bürgerversicherung in der Krankenversicherung falsch ist, wurde in einem vorherigen Artikel bereits ausführlich als unsinnig beschrieben (Hier geht es noch einmal zu dem Artikel: Bürgerversicherung in der Krankenversicherung,
In diesem Artikel geht es um das Thema „Bürgerversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Eine Vielzahl von Erwerbstätigen ist bereits in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Zu den Pflichtversicherten in der Rentenversicherung zählen auch unterschiedliche Selbstständige, zum Beispiel:
Selbstständige Handwerker in den ersten 18 Jahren ihrer Tätigkeit (Pflichtbeiträge über 216 Monate)
Selbstständige Lehrer
Pflegepersonen
Hausgewerbetreibende
etc.
Die einzelnen Personengruppen ergeben sich aus § 2 SGB VI
Für viele Selbstständige gibt es darüber hinaus noch Versorgungswerke, in denen auch eine Pflichtmitgliedschaft besteht. Hierzu zählen beispielsweise Steuerberater, Rechtsanwälte, Musiker, Schornsteinfeger etc. (s. a. § 6 SGB VI).
Nicht versicherungspflichtig sind hingegen beispielsweise:
Beamte
Abgeordnete des Bundestags, Landtag, EU-Parlament
Solo-Selbstständige
Gesellschafter-Geschäftsführer von GmbH,
Vorstände von AG´s
etc.
Im Bundestagswahlkampf fordern wieder einmal unterschiedliche Parteien die Einführung einer Bürgerversicherung in der Rentenversicherung.
Warum dies so ist, lässt sich mit vier Wörtern erklären:
Nutzung des Urtriebs NEID
Einige Wählergruppen kann man einfach durch Neid gewinnen. Untersucht man differenziert die Erweiterung der Renten-Pflichtversicherung, dann kann man sehr schnell erkennen, dass die Einführung einer Bürger-Rentenversicherung NICHT FINANZIERBAR ist.
Beispiel: Beamte
Würde man die Beamten ab sofort in der gesetzlichen Rentenversicherung versichern, dann kostet dies den Staat erheblich mehr Geld. Nachfolgend wird dies hier erläutert,
Der Beamte und der Dienstherr müssten dann Beiträge dafür in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen; und dies neben den bisherigen Pensionszahlungen und den bestehenden Anwartschaften, die sich in Pensionszahlungen noch umwandeln.
Folge—> Die Personalkosten explodieren.
Beispiel: Beamter mittlerer Dienst, A8, Besoldungsstufe 8, vh., Steuerklasse IV, 8% Ki Steuer. – Brutto: 3.518,55 Euro – Netto: 3.261,84 Euro
Als Angestellter müsste der Beamte 4.800 Brutto erhalten, damit
die Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmeranteil 966,00),
die höhere Steuer und Kirchensteuer
auf das Brutto ausgeglichen werden (203,82 Euro) ausgeglichen werden.
Hier fehlt dann noch immer die Gleichstellung des Beamten zum Angestellten im öffentlichen Dienst.
Der Angestellte im öffentlichen Dienst erhält eine zusätzliche Altersversorgung (VBL oder ZVK), so wie es auch in anderen Großbetrieben eine betriebliche Altersversorgung gibt (z.B. Daimler, Bosch, SAP)
Will man dies noch als Ersatz der Pension finanzieren, dann müssten nochmals ca. 6% aus 4.800 Euro (=288 Euro) bezahlt werden.
Gesamtrechnung: Statt den Beamten-Bezügen von 3.518,55
müsste der Steuerzahler bei einem Angestellten:
Brutto 4.800
Zusatzversorgung 288
Arbeitgeberbeiträge: 966 Euro = 6.054 Euro aufwenden
Damit müsste der Staat also für diesen Beamten bei Umstellung auf Angestellten im öffentlichen Dienst 72,06% mehr sofort aufwenden.
Eine Überführung der Beamten in die Sozialversicherung (Bürgerversicherung in Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung) bedeutet fast eine Verdoppelung der Personalausgaben der Aktiven!
Das ist nicht finanzierbar
Bundestags- und Landtagsabgeordnete in die Rentenversicherung?
Auch diese Forderung ist letztendlich eine nur eine Schnapsidee, denn als Folge müssten die Abgeordneten auch hierfür einen Ausgleich erhalten. Schaut man sich die Vergütungen von Bundestags- oder gar Landtagsabgeordneten an, dann verdient ein Mittelständler mit einem Betrieb von 10-20 Mitarbeitern oder ein Abteilungsleiter bei Daimler, Porsche & Co. erheblich besser.
Nein, auch hier versuchen einzelne Parteien – zum Beispiel die Grünen, SPD, Linken und die AfD wieder einmal nur Neid anzukurbeln. Neid ist ein Stimmenbringer bei der unteren Wählerschicht! Mehr nicht!
Anders sieht die Situation bei Solo-Selbstständigen aus, wozu auch Gesellschafter-Geschäftsführer einer UG oder auch einer GmbH gehören.
Diese Personengruppen sollten ähnlich wie Handwerker eine gewissen Versicherungspflichtzeit absolvieren, woraus dann eine Mindestzahl an Entgeltpunkten erreicht werden muss.
Gerade diese Personengruppen fallen später dem Staat zur Last, wenn sie nicht selbst eine ausreichende Eigenvorsorge betreiben.
Aus diesem Grund sollten Selbstständige – ebenso wie auch Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oder UG einen Pflichtbeitrag an die gesetzliche Rentenversicherung bezahlen.
Welche Regel wäre sinnvoll?
Die gesetzliche Rente errechnet sich aus den sogenannten Entgeltpunkten, die mit dem aktuellen Rentenfaktor multipliziert wird.
Beispiel 1: Durchschnittlicher Verdienst über 45 Jahre, multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert (West), 34,19
1,0 x 45 Jahre x 34,19 = 1.538,55 Euro Monatsrente (Brutto).
Beispiel 2: Selbstständiger hat einen Durchschnittsverdienst von 5.000 Euro. Dies entspricht dem 1,48-fachen eines durchschnittlichen Arbeitnehmers. Wenn der Selbstständige 20 Jahre das 1,5 fache eines durchschnittlich Rentenversicherten verdient, dann ergibt sich daraus:
1,5 x 20 Jahre x 34,19 = 1.025,70 Euro Monatsrente (Brutto).
Die maßgeblichen Entgeltpunkt wären somit 30 Entgeltpunkte.
Wenn man für Selbstständige, Gesellschafter-Geschäftsführer von GmbH´s und UG´s eine Rentenversicherungspflicht einführen will, dann sollte dies solange gelten, bis der Versicherte 30 Entgeltpunkte auf seinem Versichertenkonto erreicht.
Damit wäre eine deutliche Entlastung der Sozialhilfe sichergestellt.
Eine Befreiung sollte nur dann zugelassen werden, wenn die o. g. Personen eine adäquate Altersversorgung haben, die eine Mindestrente sicherstellt.
Die Mindest-Garantierente sollte dann in der Höhe mindestens sein, wie sie sich aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei 30 Entgeltpunkten ergeben würde (derzeit 1.25,70 Euro).
Diese Pflichtbeitragszeit muss dann auch nicht nur für Selbstständige gelten, sondern auch für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, UG und auch Vorstände von AG´s, denn letztendlich gab es in der Vergangenheit auch schon Firmen, die Bankrott gingen und die Inhaber von der Sozialhilfe abhängig waren.
Natürlich müssen hier auch Übergangsregelungen eingeführt werden, denn so gibt es durchaus Selbstständige & Co., die auch bisher privat vorgesorgt haben.
Jedem Leser bzw. Wähler dürfte durch diesen Artikel deutlich werden, dass das Thema Bürgerversicherung in der Rentenversicherung nichts als Wahlpropaganda ist.
Alle Personen in der gesetzlichen Rentenversicherung zwangsversichern ist zum einen nicht finanzierbar, zum zweiten wäre das Risikobild verschoben.
So leben die meisten Beamtengruppen, Politiker länger, als die gesetzlich Rentenversicherten (Ausnahme sind nur Polizisten, Feuerwehrbeamte und andere Schichtdienstbeamte).
Auch die Zahlung einer Hinterbliebenenversorgung wäre höher, da bestimmte Personengruppen oft eine jüngere Ehepartnerin haben. Dies gilt beispielsweise für Professoren, ähnlich wie bei Ärzten.
Bei dem Versorgungswerk der Ärzte musste beispielsweise die Witwenversorgung reduziert werden, weil die Ehefrauen erheblich jünger, als ihre versicherten Ärzte waren.
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Ob es um Gesundheit, Finanzen, Erbrecht, rechtliche Vorsorge, Rente, betriebliche Altersversorgung oder um die Pflege geht. Wir bieten unseren Mitgliedern und Nicht-Mitgliedern auf den FACEBOOK-Seiten und twitter-Seiten umfangreiche Informationen.
Grundsicherung im Alter: #Freibeträge nutzen und auch an #Wohngeld denken #Grundsicherung und #Grundrente sind nicht nur kompliziert und unterschiedlich. Dazu kommt auch noch oft ein Anspruch auf #Wohngeld.
Bei der Grundsicherung und der Grundrente kann die Deutsche Rentenversicherung oder der Rentenberater weiterhelfen. Beim Wohngeld wird dies schon schwieriger, einen Experten zu finden, der sich mit Wohngeld in Abhängigkeit zu Grundsicherung, Grundrente und betrieblicher und privater Altersversorgung auskennt.
Wer fürs Alter vorgesorgt hat, profitiert davon bei der Alters-Sozialhilfe. Mit einem Plus von bis zu 446 Euro bei der Grundsicherung. Dafür sorgen gleich zwei Freibeträge.
Neu in 2021: Freibetrag auf gesetzliche Renten
Seit 2021 gibt es einen Rentenfreibetrag bei der Grundsicherung im Alter für die gesetzliche Rente. Er steht allen zu, die 33 Jahre mit Grundrentenzeiten nachweisen können. Wenn Sie Grundsicherung im Alter beantragen, sind bis zu 223 Euro von der gesetzlichen Rente anrechnungsfrei.
Freibetrag auf private Renten
Bereits seit 2018 gilt ein weiterer Freibetrag bei der Grundsicherung, und zwar für Einnahmen aus einer privaten Altersvorsorge, zum Beispiel aus einer
Riester-Rente
Betriebsrente
Rürup-Rente (Basisrente)
oder einer sonstigen privaten Rente.
Der #Freibetrag gilt auch für den Teil der Altersrente, den Sie durch freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung erworben haben.
Dabei kann es sich auch um Beiträge handeln, die vielleicht in den 70er- oder 80er-Jahren des letzten Jahrhunderts gezahlt wurden.
Voraussetzung für den Freibetrag auf private Altersvorsorge
Um den Freibetrag nutzen zu können, reichen aber Einkünfte aus privater Vorsorge allein nicht aus. Sie müssen auch (Pflicht-)Ansprüche aus einer gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung haben.
Außen vor bleiben zum Beispiel Selbstständige, die in ihrem Leben nur privat vorgesorgt haben.
Dagegen können #gesetzliche #Rentner, die zusätzlich privat vorgesorgt haben, durchaus von dem Freibetrag auf private Renten profitieren.
——— So wird der Freibetrag auf private Renten berechnet
Zunächst werden alle Einkünfte aus zusätzlicher privater Altersvorsorge addiert. Von dieser Summe sind die ersten 100 Euro bei der Grundsicherung im Alter anrechnungsfrei. Übersteigen die zusätzlichen Alterseinkünfte 100 Euro, so sind 30 Prozent des darüber hinaus gehenden Betrags anrechnungsfrei. Der Gesamtfreibetrag darf einen Höchstbetrag nicht überschreiten. Dieser liegt 2021 bei 223 Euro
———
Thomas K. lebt in Stuttgart und ist alleinstehend. Er bezieht eine gesetzliche Rente in Höhe von netto – also nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung – 450 Euro.
Das ist wenig, aber dennoch hat er keinen Anspruch auf die neue Grundrente. Dafür reichen seine 29 Versicherungsjahre nicht aus.
Zusätzlich bezieht er jedoch aus seiner langen Tätigkeit als kleiner Selbstständiger eine Privatrente in Höhe von 300 Euro. Er lebt in einer 2-Zimmer-Wohnung, die 45 Quadratmeter groß ist. Die Warmmiete beträgt angemessene 500 Euro.
Thomas erhält schon seit 2018 Grundsicherung im Alter. Dafür sorgt der damals eingeführte Freibetrag für Privatrenten. Von seiner Privatrente in Höhe von 300 Euro gelten danach nur 140 Euro als anrechenbares Einkommen.
Das Amt rechnet dabei folgendermaßen:
Von den 300 Euro Privatrente sind 100 Euro anrechnungsfrei. Von den übrigen 200 Euro werden 30 Prozent, also 60 Euro, nicht berücksichtigt, wenn seine Grundsicherung berechnet wird. Bleiben 140 Euro von der Privatrente als anrechenbares Einkommen. Der Freibetrag macht in diesem Fall also 160 Euro aus.
Zusammen mit der gesetzlichen Rente hat er ein anrechenbares Einkommen von nur 590 Euro (450 plus 140).
Demgegenüber steht ein Bedarf von 946 Euro, nämlich
seine Warmmiete (500 Euro) und der Regelbedarf für Alleinstehende (446 Euro). Die Lücke zwischen seinem Einkommen und dem Bedarf wird vom Sozialamt geschlossen.
Thomas erhält also monatlich vom Sozialamt einen Zuschuss von 346 Euro (946 minus 590).
Wenn beide Freibeträge zusammenkommen
Viele Rentner haben Anspruch auf beide Freibeträge, weil sie sowohl lange Zeit gesetzlich als auch privat vorgesorgt haben. Was dann?
Beide Freibeträge werden gleichzeitig gewährt, teilt das Bundesarbeitsministerium auf Anfrage von ihre-vorsorge.de mit.
„Der Freibetrag nach § 82 Absatz 4 und 5 SGB XII steht neben dem neuen Freibetrag nach § 82a SGB XII, so dass grundsätzliche beide Freibeträge nebeneinander einschlägig sein können.“
Das heißt: Rentner und Rentnerinnen können bei der Grundsicherung im Alter Freibeträge von bis zu 446 Euro (2 x 223 Euro) geltend machen.
Bei Ehepaaren gilt dies für beide Partner.
Beispiel: Wenn Anspruch auf beide Freibeträge besteht
Gertrud H. erhält 510 Euro brutto aus der gesetzlichen Rente.
Außerdem hat sie privat vorgesorgt. Die privaten Zusatzrenten bringen ihr monatlich 307 Euro ein. Insgesamt hat sie also 817 Euro Einkünfte durch Renten. Sie beantragt Grundsicherung im Alter.
Ihr Freibetrag für die private Zusatzvorsorge beträgt 162,10 Euro, denn:
Von 307 Euro Zusatzrente sind die ersten 100 Euro bei der Grundsicherung im Alter anrechnungsfrei. Von den 207 Euro, die darüber hinaus gehen, sind 30 Prozent anrechnungsfrei, also 62,10 Euro, zusammen 162,10 Euro. Frau B. hat zusätzlich Anspruch auf einen Freibetrag für die gesetzliche Rente in Höhe von 223 Euro, denn sie kann 33 Jahre mit Grundrentenzeiten nachweisen.
Beide Freibeträge werden addiert auf 385,10 Euro.
Von den 817 Euro gehen noch 56 Euro für Kranken- und Pflegeversicherung ab. Somit bleiben unterm Strich noch 375,90 Euro anrechenbares Einkommen.
Gertrud hat zahlt 500 Euro Warmmiete. Sie kommt so auf einen Bedarf von 946 Euro (Warmmiete + Regelbedarf für Alleinstehende 446 Euro). Ihr Anspruch auf Grundsicherung beläuft sich damit auf 571,10 Euro (946 minus 375,90).
Freibeträge vorausschauend einplanen
Wer bereits deutlich jenseits der 50 ist, kann sich schon in etwa ausrechnen, wie sich seine finanzielle Situation im Alter darstellen wird. Gerade für viele Menschen, die davon ausgehen, dass ihre Alterseinkünfte kaum das Grundsicherungsniveau erreichen werden, kann die Gestaltung der beiden Freibeträge durch den Gesetzgeber Ausgangspunkt für eine strategische „Grundsicherungsoptimierung“ sein.
So kann es für Riester-Sparer sinnvoll sein, einen Riester-Vertrag gerade so zu besparen, dass im Alter mindestens die 100-Euro-Marke erreicht wird. Eine Riester-Rente in dieser Höhe wäre dann bei der Grundsicherung im Alter anrechnungsfrei.
Bei der gesetzlichen Rente gilt es, 33 Jahre Grundrentenzeiten zu erreichen, um von dem Freibetrag zu profitieren. Dazu reicht es gegebenenfalls, einen versicherungspflichtigen Minijob aufzunehmen.
Thema Wohngeld: Die Wohngeldgrenzen wurden 2020 und auch teilweise nochmals 2021 angepasst.
Auch hier sind Freibeträge und pauschale Abzüge beim Familieneinkommen zu berücksichtigen. Oft besteht auch die Meinung, dass Wohngeld nur jemand erhält, der eine Mietwohnung hat. Auch Haus- und Wohnungseigentümer haben Ansprich auf Wohngeld. Hierbei werden die Kosten für das Eigentum berücksichtigt. Dies ist neben Zins und Tilgung auch Hausverwaltung, Strom, Gas, Heizung, Grundsteuer etc.
Und wer eine #Erwerbsminderungsrente erhält und noch keine Regelaltersrente bezieht, kann die Höhe des Wohngeldes durch gezielte Maßnahmen noch einmal verbessern, indem auch für die Altersversorgung Ansparungen durch bestimmte Produkte erfolgen.
Dies ergibt sich aus dem Wohngeldgesetz in Verbinding mit den Verwaltungsvorschriften. Alles in Allem ca. 300 Steiten Papier.
Ohne Hilfe wird dies schwierig. Aber auch Ecperten benötigen hierfür Zeit, um gerade die Feinheiten herauszufiltern, die selbst die Sachbearbeiter bei den Landratsämtern nicht kennen.
Übrigens: Wie das Wohngeld funktioniert und dass auch Studierende teilweise und Lehramtsanwärter, Referendare, Rechtspflegeranwärter, Anwärter des mittleren und gehobenen Dienstes Anspruch auf Wohngeld haben können, wird im folgenden Video deutlich.
Was passiert eigentlich mit dem Unternehmen, wenn dem Inhaber/Gesellschafter etwas zustößt?
Der Jurist sagt: „Das kommt darauf an…“
Prinzipiell ist dies von der Unternehmensform und auch von dem Ereignis abhängig.
Beim Ereignis ist zwischen einer Geschäftsunfähigkeit und dem Todesfall zu unterscheiden.
Bei Geschäftsunfähigkeit des Inhabers oder Unternehmers
Ist der Inhaber bzw. Unternehmer aufgrund von Krankheit oder Unfall geschäftsunfähig, dann gilt noch nicht das Erbrecht. Der Inhaber bzw. Unternehmer ist allerdings nicht in der Lage zu entscheiden.
So kann der Inhaber bzw. Unternehmer selbst keine
– Banküberweisungen
– Personalentscheidungen
– Kündigungen von Miet- oder Leasingverträge
vornehmen.
Auch eine Bankvollmacht für Ehegatten oder Mutarbeiter sind oft wertlos.
Grund: Wenn ein Inhaber bzw. Unternehmer geschäftsunfähig ist, dann wird vom Betreuungsgericht ein Betreuer eingesetzt. Das Betreuungsgericht entscheidet, wer als Betreuer festgelegt wird.
Der Betreuer hat sich so zu verhalten, dass er eine Risikominimierung einhält und das Vermögen schützt.
Prinzipiell zwar sinnvoll, steht aber auch zum Widerspruch zur Führung eines Unternehmens.
Eine General- und Vorsorgevollmacht ist besonders auch für Inhaber bzw. Unternehmer wichtig
Besteht eine General- und Vorsorgevollmacht kann die bevollmächtigte Person für die geschäftsunfähige Person Entscheidungen treffen. In diesem Fall wird das Betreuungsgericht regelmäßig keinen Betreuer bestellen, es sei denn dass:
– der Betreuer ungeeignet ist und dies von einer anderen Person angezweifelt wird
– die General- Vorsorgevollmacht gesetzliche Anforderungen nicht erfüllt.
Eine Generalvollmacht kann theoretisch selbst ohne Anwalt oder Notar verfasst werden. Ratsam ist dies jedoch nicht.
In bestimmten Fällen muss die Generalvollmacht / Vorsorgevollmacht zwingend beim Notar beurkundet werden.
Sollen durch die General- und Vorsorgevollmacht Bereiche beeinflusst werden, für die eine notarielle Beurkundung notwendig ist, dann ist sich eine notariell beurkundete Generalvollmacht / Vorsorgevollmacht notwendig.
Beispiele:
– Notarielle Grundstücksgeschäfte, Niesbrauch (§311 b BGB).
– Veränderungen im Grundbuch
– Firmengründungen und Veränderungen von Firmen, für die eine notarielle Beurkundung notwendig ist bzw. war.
Ohne eine notariell beurkundete Generalvollmacht / Vorsorgevollmacht kann ein Bevollmächtigter nicht dauerhaft aktiv tätig sein. Selbst für kurzfristig notwendige Entscheidungen müsste dann für diese o.g. Bereiche ein Bevollmächtigter beim Gericht bestellt werden,
Dies kann ein Unternehmen durchaus ruinieren, zumindest jedoch in extreme Entscheidungsengpässe bringen.
Beispiel: Eine GmbH muss eine Gesellschafterversammlung aufgrund einer Kreditaufnahme oder der Veränderung der Versorgung durchführen. Wenn keine notariell beurkundete Generalvollmacht / Vorsorgevollmacht für eine bevollmächtigte Person vorhanden ist, muss ein Betreuer an der Gesellschafterversammlung teilnehmen (Ausnahme: Notarielle Regelungen waren schon bei der notariellen Beurkundung im Vorfeld vorhanden).
Wie hinderlich dies im Unternehmen ist, weiß jeder Unternehmer, der schon mal schnell eine Adhoc-Versammlung durchführen musste.
Übrigens: Wer als Betreuer tätig ist muss sich durch etwa 50 verschiedene gesetzliche Regelungen orientieren und einhalten.
Bei der Betreuungsvollmacht muss der Betreuer auch jährlich eine Einnahme-/Überschussrechnung inkl. Vermögensveränderungsbilanz und Belege dem Betreuungsgericht vorlegen. Auf Belege kann das Gericht zwar verzichten, allerdings ist dies im Zweifel problematisch.
Beispiel: Auszahlung einer Unfallversicherung bei Invalidität.
Besteht für Person A eine Unfallversicherung, wird wird diese in den meisten Fällen auch an A ausgezahlt. Ein Betreuer darf diese Leistung nur für A ausgeben, nicht einmal für die Familie und auch nicht um einen Hauskredit abzubezahlen. Wurde eine Generalvollmacht / Vorsorgevollmacht entsprechend angefasst, kann der Bevollmächtigte die Versicherungsleistung auch anderweitig nutzen. Hierzu sind in der General- und Vorsorgevollmacht entsprechende Passagen notwendig (z.B. auch Insichgeschäft (§ 181 BGB).
Welche Folgen entstehen im Todesfall des Inhabers / Unternehmers?
Mindestens ebenso gravierend können die Folgen sein, wenn ein Gesellschafter verstirbt, ohne zuvor seine Nachfolge geplant zu haben:
Denn wer ohne Hinterlassung eines Testaments verstirbt, wird nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge beerbt, was oftmals den Eintritt von hierfür eher ungeeigneten Personen (z.B. minderjährigen Kindern) in die Gesellschaft nach sich zieht.
Dass auch dies den Bestand eines Unternehmens auf Dauer gefährden kann, liegt auf der Hand.
Die rechtzeitige Errichtung eines Testaments, mit dem die Nachfolge in sinnvolle Bahnen gelenkt wird, ist daher unbedingt anzuraten.
Oftmals sind die testamentarischen Verfügungen auch mit den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages in Einklang zu bringen, die zumeist Vorgaben für die Nachfolge in Gesellschaftsbeteiligungen machen.
Die fachkundige Beratung über alle Entscheidungskreise können Ihnen ein fachkundiger Rechtsanwalt bieten.
Hierbei sind Fachanwälte für
– Erbrecht
– Gesellschaftsrecht
– Steuerrecht
sinnvolle Ansprechpartner. Wenn es nur um das Steuerrecht geht, kann der Steuerberater ebenfalls hilfreich sein.
In den Bereichen betriebliche Altersversorgung bietet sich die Unterstützung durch einen Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung an.
In der gesetzlichen Rentenversicherung wäre die Unterstützung durch einen Rentenberater hilfreich.
Erst nach der Klärung aller o.g. Punkte sollte ein notariell beurkundetes Testament erstellt werden.
Jeder Bereich macht spezielles Knowhow erforderlich, das eine einzelne Person meist nicht leisten kann.
So darf der Notar keine Auskünfte über Steuern oder Sozialversicherung erteilen und kann wahrscheinlich keine Auskünfte über die Auswirkung einer Pensionszusage im Todesfall erteilen.
Ein passendes Testament erhalten Sie bei Ihrem Notar.
Ein selbst geschriebenes Testament oder nur vom Anwalt verfasstes Testament ist oft teurer, als das Testament am Ende noch beurkunden zu lassen.
Wurde ein Testament nicht vom Notar beurkundet, dann ist im Todesfall ein Erbschein notwendig. Die Gebühren sind beim Erbschein in gleicher Höhe, als wenn man zu diesem Zeitpunkt ein Testament erstellen würde.
Wurde ein notarielles Testament beurkundet, ist im Todesfall nur die Testamentseröffnung notwendig. Eine Testamentseröffnung kostet einmalig 100 Euro (Stand: 1.1.2021).
Muss ein Erbschein beantragt werden, können erhebliche zeitliche Verzögerungen entstehen, denn beim Erbschein ist der Prüfungsaufwand höher.
Minderjährige Kinder und das Erbe vom Inhaber / Unternehmer
Verstirbt der Inhaber / Unternehmer und es sind minderjährige Kinder oder Behinderte erbberechtigt, dann sind hierbei Besonderheiten zu beachten.
Erben minderjährige Kinder, dann wird das Erbe von einem Vormund, den das Vormundschaftsgericht festlegt, verwaltet.
Da der überlebende Ehepartner ebenfalls erbt, steht der Ehepartner im Interessenkonflikt, wenn der überlebende Ehepartner das Erbe der minderjährigen Kinder verwaltet.
Hilfreich kann hier eine Sorgerechtsverfügung bzw. Die Anordnung eines Testamentvollstreckers sein, die auch vom Notar beurkundet werden sollte (beim Testament). Hier kann dann festgelegt werden, dass der überlebende Ehepartner das Erbe der Kinder verwaltet. Ebenso kann auch vom Erblasser festgelegt werden, wie lange das Erbe verwaltet werden soll.
Wurden keine Regelungen bei dem Vorhandensein von minderjährigen Kindern getroffen, dann müsste zwangsweise auch der Vormund zur Gesellschafterversammlung eingeladen werden. Auch die Verwendung des Jahresüberschusses oder eines Verlusts sind dann dem Vormund mitzuteilen und – je nach Gesellschaftervertrages mit mitbestimmungspflichtig.
Bei behinderten Kindern, die nicht geschäftsfähig sind, ist die Problematik noch über das 18. vollendete Lebensjahr vorhanden. Hier kann ein Behindertentestament oder bei Kapitalgesellschaften eine Ergänzung des Gesellschaftervertrages hilfreich sein.
Die ideale Vorbereitung vor den Terminen Anwalt, Notar etc.
Um sich gut vorzubereiten und offene Fragen überhaupt zu kennen und dann anzusprechen, machen zunächst erforderlich eine kleine Bestandsaufnahme durchzuführen.
Hilfreich ist hier der Notfallordner in einer der Spezialversionen.
Je nach Unternehmensform oder auch nach Branche bietet der entsprechende Notfallordner grundlegende Hilfe.
Immer wieder ist in diversen Medien zu lesen, dass den Notfallordner ein Herr Sa.. „erfunden“ hat. Diese Aussage ist nicht richtig.
Die ersten Ansätze des Notfallordners gab es in Teillösungen wesentlich früher.
Dabei wurde entweder der Schwerpunkt auf medizinische Bereiche, den Tod oder eine Teil-Notizensammlung Wert gelegt.
Die erste Form #Gesamt-Notfallordner wurde von Werner Hoffmann (jun.) und Werner Hoffmann (Sen). 1999 entwickelt. Hintergründe waren Erfahrungen durch familiäre Schicksalsschläge.
Beide Autoren haben in dem Notfallordner umfangreiches Knowhow eingebracht.
So war Werner Hoffmann (sen.) bei einer gesetzlichen Krankenkasse u.a. in der Fachabteilung Krankenbetreuung tätig.
Werner Hoffmann jun. hatte umfangreiche Ausbildungen und Studien erworben:
Versicherungskaufmann (speziell auch private Krankenversicherungen)
Seniorenberater (bei NWB-Steuerberater-Akademie)
Generationenberater (IHK)
Fachwirt f. Marketing
Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH)
Sachkundeprüfung Rentenberater nach RDG (theor.)
Gerade dieses umfangreiche Knowhow aus unterschiedlichen Fachbereichen führt dazu, dass der Notfallordner nicht nur ein einfacher Ablage- und Dokumentenordner ist, sondern auch viele Tipps zu unterschiedlichen Lebenssituationen enthält.
Der #Notfallordner wurde 2008 dem gemeinnützigen Verein kostenfrei zur Verfügung gestellt.
Seit 2008 wurde der Inhalt des Notfallordners inzwischen über 300.000 mal downgeloadet.
Aufgrund der hohen Nachfrage nach einer gedruckten Version wurde der Notfallordner dann in einer gedruckten Version aufgelegt.
Die gedruckte Version wird von einem Verlag angeboten. Das Grundwerk bietet in 12 Kapitel umfangreiche Vorsorge für den Ernstfall auf über 140 Seiten.
Der damalige Notfallordner wurde dann auf über 90 verschiedene Versionen weiterentwickelt.
Die Gründe: Sehr stark ist der Inhalt auch durch andere Bereiche zu ergänzen, denn einen Notfallordner, der alles berücksichtigt, kann es genauso wenig geben, wie einen Schuh, der jedem passt. So ist die berufliche Tätigkeit ein wesentliches Unterscheidungungsmerkmal, der unbedingt beachtet werden muss. Dabei spielt nicht nur die jetzige Tätigkeit, sondern auch eine frühere Tätigkeit eine wesentliche Rolle.
Kleine Übersicht über die verschiedenen Notfallordner
– Notfallordner für Angestellte / Rentner
– Notfallordner für Beamte / Pensionäre und deren Ehegatten
– Notfallordner für Heilberufe (z.B. Ärzte, Zahnärzte, Apotheker)
– Notfallordner für Selbstständige
– Notfallordner für Unternehmer
– 41 unterschiedliche Notfallordner für zulassungspflichtige Handwerket
– Notfallordner für zulassungsfreie Handwerker
– Notfallordner für Architekten
Beispiele: Gründe für die Unterscheidungen sind zum einen durch die Erläuterungen, der Erbschaftssteuer, ggf. Beihilfe, Unternehmensform dringend zu beachten.
Ein allgemeiner Notfallordner ist oft nicht die passende Lösung.
Hilfreich ist im Übrigen auch für die Auswahl des Notfallordners und die Festlegung des richtigen Inhalts.
Speziell für zu diesem Notfallordner wurde ein interaktives Beratungsvideo (kostenfrei) entwickelt.
Wie dieses interaktive Beratungsvideo funktioniert, erfahren Sie auf der Internetseite
Dass mit der gesetzlichen Rente keine großen Sprünge gemacht werden können, ist inzwischen wohl bekannt.
Denn die gesetzliche Altersrente lag im Schnitt bei gut 1000 Euro – für Männer.
Bei Frauen war es noch einmal deutlich weniger.
Dass Ruheständler hierzulande ob weiterer Einkünfte nicht darben müssen, zeigt der neue Alterssicherungsbericht.Die Zukunft ist ungewiss, die gesetzliche Rente hingegen sicher – auch wenn sie im Zweifelsfall nicht gerade üppig ausfallen dürfte. Dies bestätigt einmal mehr der Alterssicherungsbericht der Bundesregierung 2020.
Danach erhielten Männer 2019 aus der gesetzlichen Rente durchschnittlich monatlich 1186,74 Euro Altersrente, bei Frauen waren es hingegen nur 764,27 Euro.
21,1 Millionen Menschen beziehen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Das Rentenniveau liegt derzeit bei 48,2 Prozent. Laut dem Bericht steigt es in den nächsten Jahren an. Längerfristig sinkt es – bis zum Ende des Vorausberechnungszeitraums im Jahr 2034 auf 46,0 Prozent.
Gut versorgt durch zusätzliche Einnahmen
Der Bericht zeigt aber auch: Ruheständler sind vor allem dank anderer Einkommen gut versorgt. So erreichten Senioren-Ehepaare 2019 im Durchschnitt ein monatliches Netto-Gesamteinkommen aus Alterssicherungsleistungen wie Betriebsrenten, Lebensversicherungen und zusätzlichen Einkommen wie Mieteinnahmen und Kapitaleinkünfte von 2907 Euro, alleinstehende Seniorinnen von 1607 Euro und Senioren von 1816 Euro. In Gesamtdeutschland. Im Westen kamen alleinstehende Männer auf ein monatliches Nettoeinkommen von 1796 Euro und alleinstehende Frauen auf monatlich 1606 Euro. In den neuen Bundesländern erreichten Ehepaare ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 2554 Euro pro Monat. Alleinstehende Männer hatten ein Nettoeinkommen in Höhe von 1560 Euro, alleinstehende Frauen 1571 Euro.
Derzeit sind nur rund drei Prozent der über 65-Jährigen auf Grundsicherung im Alter angewiesen, in den neuen Bundesländern ist es sogar nur gut ein Prozent.
Laut dem Altersicherungsbericht könnte das Versorgungsniveau in der gesetzlichen Rentenversicherung sogar noch steigen. Denn die Bundesregierung hat die Leistungen für Rentnerinnen und Rentnerin den vergangenen Jahren kontinuierlich verbessert. Darüber hinaus kann und sollte jeder zusätzlich für das Alter vorsorgen. Zum Beispiel auch durch das Entrichten freiwilliger Beiträge. Denn nur so kann der Lebensstandard im Ruhestand abgesichert werden.
Grippe #Influenza #Grippetote – Der falsche #Vergleich mit #SarsCov2 – Das Influenzavirus war nie so gefährlich wie SarsCov-2.
Es geistern da auch Zahlen von 25.000 Grippetote im Jahr 2018 herum, die anders waren. Erläuterung: Im Jahr 2017 gab es 1.176 Grippetote. Das RKI machte dann eine Schätzung, was passiert, wenn die Influenza ungebremst ohne Impfstoff in 2018 kommt.
Damals war die Schätzung bei 25.000.
Durch die Impfungen waren es dann 2018 tatsächlich „nur“ 3.029 Verstorbene.
Nimmt man die Toten einer Grippesaison, dann unterscheiden sich die Werte, weil eine Grippesaison immer von der 40. Kalenderwoche bis zur 20. Kalenderwoche des Folgejahres berechnet wird.
Gemessene Todesfälle
2014/2015: 225
2016/2017: 717
2017/2018: 1.665
2018/2019: 914
Weitere Information über die Grippe gibt es auch beim RKI auf der Internetseite
Die Impfung ist wohl aus jetziger Sicht durch mRNA die beste Chance gegen Covid-19.
Die mRNA-Impfung ist auch nicht auf die DNA übertragbar; in der Theorie nur bei AIDS-Patienten in bestimmten Kombinationen.
Die mRNA-Impfung kommt ursprünglich aus der Krebsforschung und wird auch hier eine bedeutende Rolle noch spielen.
Und vielleicht sogar auch bei der Verlängerung des Lebens.
Einfachst erläutert: Man weiß heute, dass jede Zellteilung die Enden der Chromosomen (Telomere) verkürzt. Bei Krebszellen ist dies nicht so. Könnte man diesen Effekt der Krebszelle auf die gesunde Zelle übertragen, wäre die Unsterblichkeit möglich. mRNA-Impfung evtl ein Schritt in Richtung Unsterblichkeit? Wir werden es erleben.
Hoffentlich.
Eines ist jedoch auch klar. Sollte das Virus tatsächlich dazu beitragen, dass der Mensch den Tod besiegt, wird dies alle Lebensbereiche völlig verändern.
Nicht nur, dass die Bestatter fast arbeitslos werden, sondern auch die gesetzliche und private Rentenversicherung anders gestrickt werden müssen (Vorruhestand, Altersrente braucht man dann nicht mehr, aber Zeitwertkonto für längeren Urlaub schon).
Es wird spannend, was in den kommenden Jahren auf uns zukommt.