Neue Beamten-Rechner: Was bleibt netto – und wie hoch ist später die Pension?

Ein Beitrag von

Werner Hoffmann. - Unabhängiger Rentenberater und Prozessbevollmächtigter (RDG)
Werner Hoffmann. – Unabhängiger Rentenberater und Prozessbevollmächtigter (RDG).

Heute wurde Renten-Experte.de mit dem Internetlink

https://www.renten-experte.de/finanzrechner/index.html⁠

um einen umfangreichen neuen Bereich „Beamtenversorgung“ erweitert. Inzwischen stehen dort zahlreiche Rechner speziell für Beamte, Versorgungsempfänger und Hinterbliebene zur Verfügung.

Den Anfang machen die Rechner Beamtenbesoldung Brutto → Netto und Netto → Brutto. Berücksichtigt werden können unter anderem Besoldungsgruppe, Erfahrungsstufe, Steuerklasse, Kinder, Kirchensteuer sowie Kranken- und Pflegeversicherung. Über die Auswahl von Beruf bzw. Amtsbezeichnung kann außerdem die zugehörige Besoldungsgruppe ermittelt werden.

Ein weiterer Schwerpunkt ist die Beamtenversorgung. Hier können Pension bzw. Ruhegehalt, Dienstunfähigkeit und Witwen-/Witwerversorgung überschlägig berechnet werden. Begriffe wie ruhegehaltfähige Dienstbezüge, ruhegehaltfähige Dienstzeit, Ruhegehaltssatz und Versorgungsabschlag werden zusätzlich erläutert.

Mit dem Pensionslücken-Rechner lässt sich untersuchen, welche finanzielle Lücke zwischen dem gewünschten Einkommen im Ruhestand und der voraussichtlichen Versorgung entstehen könnte.

Interessant ist auch der Teilzeit- und Pensionsrechner. Denn Teilzeit kann sich auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit und damit auf die spätere Versorgung auswirken. Der Vorzeitige-Ruhestand-Rechner zeigt wiederum, welche Auswirkungen ein früherer Ruhestand und mögliche Versorgungsabschläge haben können.

Weitere Rechner beschäftigen sich mit der Versorgungslücke bei Dienstunfähigkeit, der besonderen Versorgung nach einem Dienstunfall und der Mindestversorgung.

Hinzu kommen Rechner zur Hinterbliebenenversorgung einschließlich Waisengeld, zu Beihilfe und PKV, Altersteilzeit und Teilzeit, Besoldungsentwicklung sowie zu den finanziellen Auswirkungen einer Beförderung.

Auch ein Vergleich Beamter oder Angestellter ist vorgesehen. Ergänzt wird der Bereich durch Rechner zur Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und zum Altersgeld.

Die Rechner sollen komplexe Zusammenhänge verständlicher machen und zeigen, welche Faktoren die heutige Besoldung und die spätere Versorgung beeinflussen. Da sich das Beamtenrecht zwischen Bund und Bundesländern unterscheiden kann, dienen die Ergebnisse der Orientierung und ersetzen keine individuelle Prüfung.

Alle Berechnungen erfolgen ohne Gewähr. Sie stellen insbesondere keine Rechts-, Steuer-, Versicherungs- oder Versorgungsberatung dar. Eine Haftung wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

Alle Rechner kostenlos unter:

https://www.renten-experte.de/finanzrechner/index.html⁠

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Hinweis zu KI-Bildern:
Die verwendeten Bilder wurden mit Künstlicher Intelligenz (KI) erstellt. Sie dienen ausschließlich der Illustration. Dargestellte Personen, Gegenstände, Dokumente, Zahlen oder Situationen können vollständig KI-generiert sein und müssen nicht der Realität entsprechen.

Witwenabfindungen bei Wiederverheiratung

„Wenn Du wieder heiratest, dann bekommst Du eine Abfindung der Witwenversorgung.“ –

Dies ist bei Beamtenwitwen – aber auch in der betrieblichen Altersversorgung durchaus denkbar. Wenn die Witwe dann allerdings gesetzlich versichert (in der Kranken- und Pflegeversicherung) gewesen ist, dann mussten diese Abfindungen an die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung gemeldet werden.

Hieraus entstand dann ein Beitrag, den die Witwe noch bezahlen musste. Dies hat nun das Bundessozialgericht geklärt und ist zu der Auffassung gekommen, dass dies falsch ist! Das Urteil gilt auch für Fälle aus der Vergangenheit!

Wer als Witwe/Witwer eine Abfindung für die Wiederverheiratung erhalten hat und dafür Beitrag an die gesetzliche Krankenkasse zahlen musste, kann nun Geld zurückfordern.

In einem Streitfall verneinte das BSG bereits im Jahr 2003 die Frage, ob eine Witwenabfindung nach dem Beamtenversorgungsgesetz ein Versorgungsbezug darstellt.

Da durch die Abfindung keine bereits geschuldete regelmäßige Versorgungsleistung ersetzt wird, fehlt es an einem Versorgungszweck. Vielmehr wurde ein familienpolitisches Ziel erkannt, da aufgrund des finanziellen Anreizes der Eheabsichten entgegenstehende wirtschaftliche Überlegungen ausgeräumt werden.

BSG-Urteil gilt für alle Witwenabfindungen

Der GKV-Spitzenverband hat in seinen „Grundsätzlichen Hinweisen zu den versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Regelungen für Versorgungsbezügen (…) vom 29.9.2016“ nochmals klargestellt, dass im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung  Witwenabfindungen nicht als Versorgungsbezüge anzusehen und damit nicht beitrags- und meldepflichtig sind. Da diese Klarstellung zeitlich nicht begrenzt ist, waren aus Witwenabfindungen bereits in der Vergangenheit keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen.

Konsequenzen für Zahlstellen

Sollten derartige Kapitalabfindungen der Krankenkasse als Einmalbezug gemeldet worden sein, ist der Fall rückabzuwickeln. Dies bedeutet für die Zahlstelle, dass die abgegebenen Meldungen im Zahlstellen-Meldeverfahren zu stornieren sind. Da die Krankenkasse aus den Stornierungsmeldungen nicht den Anlass erkennt, sollte auch im Sinne des Versorgungsbeziehers der Krankenkasse dies zusätzlich formlos mitgeteilt werden.

Konsequenzen für Versorgungsbezieher

Aufgrund der fehlenden Beitragspflicht werden von der zuständigen Krankenkasse unter Berücksichtigung der vierjährigen Verjährungsfrist die bereits gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zurückgezahlt. Die Erstattung ist vom Versorgungsbezieher bei der Krankenkasse zu beantragen. Für das Erstattungsverfahren ist es hilfreich, wenn wie beschrieben die Zahlstelle der Krankenkasse darstellt, dass es sich bei der (stornierten) Einmalzahlung um eine Witwenabfindung handelte.

Zahlung der Beiträge durch die Zahlstelle

Sofern im Einzelfall die Zahlstelle die Beiträge aus der Witwenabfindung abgeführt hat, würde eine Stornierung der Meldungen die systemseitige Rückabwicklung der Beitragszahlung verursachen. Auch in diesen Fällen ist es ratsam, vorab mit der betroffenen Krankenkasse Kontakt aufzunehmen, um die Zuständigkeit für die Erstattung der Beiträge zu klären.

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