Der Minijob hat erhebliche Vorteile, kann aber in einzelnen Fällen auch Nachteile haben.
Etwa 80 Prozent der Minijobber lassen sich derzeit von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien.
Mit dem Verzicht schlagen sie handfeste Rentenvorteile in den Wind. Wer beim Minijob auf die Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung verzichtet, bringt sich nicht nur um wichtige Versicherungszeiten für später.
Vor allem für Studenten oder Mütter sind die Rentenbeiträge aus dem Minijob später oft bares Geld wert.
Wer schon einmal einen Minijob auf 450Euro-Basis angefangen hat, kennt die Situation.
Beim Jobantritt müssen verschiedene Formalitäten erledigt werden und regelmäßig wird von den Arbeitgebern auch ein Formular unterschrieben und dazu vom Arbeitgeber ein Aufklärungsblatt ausgehändigt.
Beim Formular handelt es sich um die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung.
Fast alle Arbeitnehmer unterschreiben dieses Formular ohne die Konsequenzen zu kennen.
In den meisten Fällen hat es Nachteile, sich hier von der Versicherungspflicht befreien zu lassen.
Die Nachteile werden meist erst nach Jahren oder Jahrzehnten deutlich.
In diesem Artikel versuchen wir alle Vorteile und Nachteile zu erläutern.
Zunächst einige kurze Erläuterungen. Anschließend folgen die ausführlichen Erläuterungen.
Vorteile des Minijobs mit Versicherungspflicht
Wenn keine andere versicherungspflichtige Tätigkeit besteht, erhält man durch den Minijob für die einzelnen Monate beitragspflichtige Monate in der Rentenversicherung.
Diese einzelnen Monate können zur Erfüllung der Wartezeit in der Rentenversicherung beitragen.
45 Jahre Wartezeit erfüllt
Wer die 45-jährige Wartezeit erfüllt hat, kann die „Rente für besonders langjährig Versicherte“ „ohne Abschlag“ in Anspruch nehmen (geregelt in § 38 SGB VI) und mit Vollendung des 65.Lebensjahr in Rente gehen.
Für Versicherte, die zwischen 1954 und 1963 geboren sind, gibt Übergangsvorschriften (§ 236 b SGB VI).
35 Jahre Wartezeit erfüllt.
Regulär können Versicherte erst mit Vollendung des 67.Lebensjahres in Rente gehen (§36 SGB, Übergangsvorschriften 236 SGB VI).
Durch die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren können Versicherte vorzeitig – allerdings mit Abschlag – in Rente gehen.
Der Abschlag ist davon abhängig, wie viel Monate oder Jahre man früher in Rente gehen will und beträgt dann pro Monat 0,3%. Bei 3 Jahren früherem Rentenbeginn entsteht somit ein Abschlag von 7,2 % (3,6% * 2 Jahre).
Wer also die längere Wartezeit von 45 Jahren erfüllt, hat nicht diesen Abschlag.
Bei der Wartezeit von 45 Jahren können also durchaus ein paar Monate schnell eine Rolle spielen.
Nachfolgend einige Beispiele:
„Hausfrauen/Hausmänner“ mit Minijob
Für die Kindererziehung Kindererziehungszeit und Berücksichtigungszeit) sowie Pflege von Angehörige gibt es eine Anrechnung auf die 45jährige Wartezeit.
Wird anschließend keine Beschäftigung ausgeübt, entstehen Lücken, die eine Wartezeiterfüllung evtl. verhindern.
Wird eine Befreiung beim Minijob vorgenommen entsteht ebenso kein voller Monat bei der Wartezeitanrechnung. Wer sich nich von der Versicherungspflicht befreien lässt, bekommt eine volle Anrechnung auf die Wartezeit (§51 Abs. 3a SGB VI).
Da sehr oft Mütter die Kinder erziehen und regelmäßig Frauen jünger, als die Männer sind, bedeutet dies in der Rentenphase des Mannes, dass die Frau weiter arbeiten muss, während der Ehemann schon in Rente ist.
Arbeitslosigkeit kurz vor der Rente
Grundsätzlich werden Arbeitslosigkeitszeiten (ALG 1) auch bei der 45jährigen Wartezeit angerechnet. Dies gilt jedoch nicht für die 2 Jahre vor der Rente. Besteht jedoch ein versicherungspflichtiger Minijob, dann werden diese Zeiten voll angerechnet.
Die Befreiung kann dazu führen, dass die Wartezeit nicht erfüllt wird.
Studenten und Schüler mit Minijob
Die Schul- und Studienzeiten werden nicht auf die 45jährige Wartezeit angerechnet. Wird ein versicherungspflichtiger Minijob ausgeübt, dann werden diese Zeiten vollständig auf die 45jährige Wartezeit angerechnet.
Allerdings kann dies auch bei einer späteren Erwerbsminderung dazu führen, dass die Erwerbsminderungsrente hierdurch dann geringer wäre, als wenn man keinen Minijob ausgeübt hätte.
Grund ist, dass bei Erwerbsminderung die Zurechnungszeit geringer bewertet wird. Die Zurechnungszeit (§59 SGB VI, Übergangsvorschrift §253 SGB VI) ist die Zeitspanne ab Erwerbsminderung bis zur Vollendung des 65Lj.+8 Mon. (2019) berücksichtigt wird und mit der vergangenen „Einzahlungszeiten“ hochgerechnet wird.
Hatte der Student beispielsweise 8 Jahre während des Studiums einen versicherungspflichtigen Minijob ausgeübt und dann anschließend eine Berufstätigkeit ausgeübt, dann wird die durchschnittliche Einzahlungshöhe (Entgeltpunkte) nach „unten gedrückt“. Zwar wird die Zurechnungszeit berücksichtigt, allerdings hierdurch auch geringer.
Gleiches gilt auch bei der Überlegung, wenn man bis vor der Vollendung des 45.Lebensjahres noch freiwillige Beträge für das 16.-17. vollendete Lebensjahr einzahlen will. Wer für diese Zeit nur die Mindestbeiträge einbezahlt muss sich hierüber bewusst sein.
Der Erwerbsminderungsschutz in der gesetzlichen Rentenversicherung ist im Übrigen nicht mit dem Berufsunfähigkeitsschutz von privaten Versicherungen vergleichbar.
Empfehlenswert ist – selbst wenn ein Erwerbsminderungsschutz bei der gesetzlichen Rentenversicherung besteht, eine Berufsunfähigkeitsabdeckung, die bereits ab 25% eine Leistung leistet.
Leider gewähren fast alle Berufsunfähigkeitsversicherungen erst ab 50% eine Leistung. Und sofern die Berufsunfähigkeit bei 50-60% sein sollte, dann besteht die Gefahr, dass die Versicherungsgesellschaft mit dem Kunden lange streitet…. Denn: es geht für diese Gesellschaften darum , entweder keine Leistungen oder 100% erbringen müssen.
„Rund sieben Millionen Menschen arbeiten in Deutschland als #Minijobber.
Bis zu 450 Euro im Monat dürfen sie dabei verdienen.
Seit Januar 2019 gilt der höhere Mindestlohn von 9,19 Euro.
Viele Minijobber müssen deshalb weniger Stunden für ihr Geld arbeiten. Ansonsten überspringen sie die 450-Euro-Grenze und müssen dann Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung aufwenden.
Minijob – Die Unterscheidungen
Beim Minijob wird zwischen dem Minijob im privaten Bereich und gewerblichen Bereich unterschieden.
Das bedeutet im gewerblichen Bereich:
Der Arbeitgeber zahlt pauschal 15 Prozent, der Beschäftigte soll 3,6 Prozent seines Verdienstes in die
Rentenkasse einbringen. Dafür müsste er bei 450 Euro Verdienst im Monat derzeit 16,20 Euro an eigenen Beiträgen für die Rente abzwacken.
Bei 200 Euro wären es 7,20 Euro, bei 300 Euro Verdienst 10,80 Euro.
Doch ein Großteil der Minijobber verschwendet kaum einen Gedanken daran, vom spärlichen Lohn auch noch etwas in eine spätere Rente zu investieren.
Auf den ersten Blick scheint sich ein Investment sowieso nicht zu lohnen:
Bei einem 450-Euro-Job während eines ganzen Jahres erhöht sich die spätere monatliche Rente um heute etwa 4,45 Euro in den alten und um 4,62 Euro in den neuen Bundesländern.
Vorteil für Studenten: Erste Beitragszeiten sammeln
Was für das Investment in die Rentenkasse spricht: Zahlt der Minijobber ein, sammelt er damit Pflichtbeitragszeiten in der Deutschen Rentenversicherung. Ein Jahr Minijob bringt ihm ein normales Versicherungsjahr ein, unabhängig vom Verdienst.
Das kann besonders für Studenten viel wert sein, um später einmal abschlagsfrei in Rente gehen zu können.
Denn: Wer heute studiert, schafft es gar nicht, die nötigen 45 Jahre Beitragszeiten vollzukriegen, um sich einmal vorzeitig ohne Rentenkürzung mit 65 Jahren aus dem Arbeitsleben zu verabschieden statt mit 67.
Studienjahre werden seit 2009 nicht mehr als Versicherungszeiten auf die 45jährige Wartezeit angerechnet, Minijobber-Jahre schon, da es sich um Pflichtbeiträge handelt.
Allerdings gibt es eine Untergrenze bei der Beitragsberechnung von mtl. 175 Euro für die beitragspflichtige Einnahme (163 Abs.8 SVG VI).
Ob es die Rente mit 63, die später dann die Rente mit 65 wird, langfristig noch gibt, weiß zwar niemand.
Was man an Beitragszeiten beisammen hat, kann einem aber keiner mehr nehmen.
Der Zugang zu staatlich geförderten Riester-Verträgen zur Altersvorsoge steht ebenso offen.
Für maximal 16,20 Euro im Monat sind für Minijobber nach Expertenansicht in der Regel gut investiertes Geld.
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