Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Jahressteuergesetz beschlossen.
Interessant ist für die betriebliche Altersversorgung der folgende Inhalt:
Folgeänderungen zum Betriebsrentenstärkungsgesetz
rückwirkend zum 1.1.2018
§ 3 Nr 55c Satz 2 Buchstabe a EStG wurde mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz v. 17.8..2017 eingeführt.
Danach sind Übertragungen von Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung, die über
• einen Pensionsfonds,
• eine Pensionskasse oder
• ein Unternehmen der Lebensversicherung (Direktversicherung)
durchgeführt werden, auf einen anderen Träger einer betrieblichen Altersversorgung in Form
• eines Pensionsfonds,
• einer Pensionskasse oder
• eines Unternehmens der Lebensversicherung (Direktversicherung),
steuerfrei, soweit keine Zahlungen unmittelbar an den Arbeitnehmer erfolgen.
Eine Ergänzung in § 93 Ab. 2 Satz 2 EStG um diese Übertragungen soll sicherstellen, dass solche Übertragungen auch keine schädliche Verwendung des geförderten Vermögens darstellen (Riester-Rente).
Dies ist die steuerrechtliche Betrachtung. Nun könnte ein Arbeitgeber versucht sein, bestehende Anwartschaften auch während des bestehenden Dienstverhältnisses einfach von Versorgungseinrichtung A auf Versorgungseinrichtung B zu übertragen.
Zu beachten ist jedoch auch der Inhalt der arbeitsrechtlichen Vereinbarung und die Einstandspflicht des Arbeitgebers (§1 Abs.1 S.3 BetrAVG).
Sollte ein Wechsel durchgeführt werden und hierbei die Versorgungsleistung geringer sein, dann ist der Arbeitgeber haftbar (Different zwischen alt und neu).
Besonders alte Direktversicherungen mit z.B. 4% Garantiezins sollten nicht ausgewechselt werden.
Die steuerliche Begleitung beim Wechsel von Direktversicherung auf Riester wird hierdurch dann ebenso umgesetzt.
Die Übertragung von Riester in bAV oder von bAV in Riester hat jedoch sozialversicherungsrechtliche Auswirkung und:
– kann im Einzelfall nur sinnvoll sein. Dies sollte unbedingt beachtet werden.
Grund:
Die Beiträge in Riester-Verträge wurden nicht sozialversicherungsfrei gezahlt.
Die Beiträge in bAV werden i.d.R. sozialversicherungsfrei gestellt (§1 Nr. 4, 4a und 9 SvEV)
Je nach Krankenversicherungsart kann dies problematisch sein.
Ohne die Ergänzung durch das Jahressteuergesetz müsste im Zeitpunkt der Übertragung eine Rückzahlung der bisher gewährten Förderung erfolgen.
www.bAV-Experte.de
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