Einkommensanrechnung bei der Erziehungsrente oder Witwenrente

Rentenerhöhung bei Witwen und geschiedenen Alleinerziehenden, die noch Arbeitnehmer sind durch Minimierung der Einkommensanrechnung

bAV-Experte.de Geld sparen
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Wenn sich ein Ehepaar geschieden oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft aufgelöst wird und der frühere Ehepartner oder Lebenspartner verstirbt, dann hat der überlebende Ehegatte / Lebenspartner einen Anspruch auf eine Erziehungsrente. Einzelheiten ergeben sich aus § 47 SGB VI (z. B. es wird ein Kind erzogen, das nicht einmal vom verstorbenen Expartner sein muss).

Viele überlebende Expartner stellen dann aber auch die Frage: Wird das Einkommen angerechnet? Wie hoch darf ich neben der Erziehungsrente dazuverdienen?

Bei der Berechnung der Einkommensanrechnung spielen viele unterschiedliche Faktoren eine Rolle.

Zunächst kommt es auf die Einkommensart an. Von dieser Einkommensart wird dann zunächst ein Pauschalbetrag abgezogen. Einzelheiten sind in § 18 ff SGB IV geregelt.

Witwenrente Erziehungsrente Einkommensanrechnung
Witwenrente Erziehungsrente Einkommensanrechnung

Ein Beispiel verdeutlicht dies.
Gerda M. (wohnhaft in Hamburg, 40 Jahre, geschieden und alleinerziehend von einem Kind (8 Jahre) hat ein Bruttoeinkommen als Angestellte von mtl. 3.000 Euro im letzten Jahr verdient (keine Sonderzahlungen). In diesem Jahr hat sie das gleiche Bruttoeinkommen.

Daraus ergibt sich folgende Berechnung:

Bruttoeinkommen mtl.                                  3.000 €

Abzgl. Pauschal                                              1.200 €

= fiktives Nettoeinkommen                                                               1.800 €

Von diesem fiktiven Nettoeinkommen wird nun ein Freibetrag abgezogen. Der Freibetrag beträgt (2019):

Für Gerda M.:

26,4 x 32,03 (aktueller Rentenfaktor 2019 West)     845,59 €

Für das Kind:

5,6 x 32,03 € (aktueller Rentenfaktor 2019 West)    179,37 €

Freibetrag (§ 97 SGB VI) gesamt:                                                      1.024,96 €

Aus der Differenz des fiktiven Nettoeinkommens und dem Freibetrag:     775,04 €

Davon 40 % auf die Rente anrechenbar:                                                      310,02 €

Die Erziehungsrente würde in diesem Fall um 310,02 € gekürzt.

Die Kürzung kann jedoch auch geringer anfallen, wenn Gerda M. durch bestimmte Möglichkeiten ihr Bruttoeinkommen reduziert.

Das Bruttoeinkommen kann beispielsweise durch eine Entgeltumwandlung reduziert werden. So könnte Gerda M. durch eine Entgeltumwandlung Beiträge in eine Unterstützungskasse über den Arbeitgeber einbezahlen. Hierdurch würde dann das Bruttoeinkommen um den Umwandlungsbetrag reduziert.

Noch besser wäre, wenn sie eine Entgeltumwandlung als Direktversicherung mit dem Arbeitgeber vereinbart.

So könnte sie beispielsweise auf 200 Euro Gehalt verzichten und somit ihr Bruttoeinkommen absenken. Durch den Verzicht spart sie direkt mtl. Steuern und auch Sozialversicherungsabgaben.

Bisheriges Bruttoeinkommen:                     3.000 €           

Entgeltumwandlung:                                        200 €

Neues Bruttoeinkommen:                             2.800 €

Hierdurch sinkt die Steuer (inkl. Ki.st.) – 46,38 € – und die Sozialabgaben um
39,60 €, also gesamt um 85,98€.

Zusätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet einen 15 %igen Zuschuss (§ 1a Abs. 1a BetrAVG) auf den umgewandelten Beitrag von 200 € zu bezahlen. Viele Arbeitgeber gewähren inzwischen jedoch auch Arbeitgeberzuschüsse zwischen 20-50 %.

Berücksichtigt man in diesem Beispiel nur den Mindestzuschuss des Arbeitgebers, dann ergibt sich folgende Berechnung:

Arbeitnehmer-Bruttoaufwand:                                              200,00 €

Abzüglich Steuer-/Sozialversicherungsersparnis:                85,98 €

Nettoaufwand:                                                                      114,02 €

Tatsächlich werden jedoch angespart:

Arbeitnehmer-Bruttoaufwand:                      200,00 €

+ AG-Zuschuss:                                                 30,00 €

Gesamtsparbeitrag:                                       230,00 €

Gertrud M. erhält somit auf Ihren Nettoaufwand (114,02 €) einen Zuschuss durch Steuern, Sozialabgaben und Arbeitgeberbeitrag von 115,98 € (etwas mehr als 100 % Zuschuss).

Interessant ist nun, wie sich diese Direktversicherung auf die Berechnung der Einkommensanrechnung auswirkt:

Bruttoeinkommen mtl.                                  2.800 €

Abzgl. Pauschal                                              1.120 €

= fiktives Nettoeinkommen                                                                1.680 €

Von diesem fiktiven Nettoeinkommen wird nun ein Freibetrag abgezogen. Der Freibetrag beträgt (2019):

Für Gerda M.:

26,4 x 32,03 (aktueller Rentenfaktor 2019-West)   845,59 €

Für das Kind:

5,6 x 32,03 € (aktueller Rentenfaktor)                      179,37 €

Freibetrag (§ 97 SGB VI) gesamt:                                                      1.024,96 €

Aus der Differenz des fiktiven Nettoeinkommens und dem Freibetrag:     655,04 €

Davon 40 % auf die Rente anrechenbar:                                                       262,02 €

Die Erziehungsrente würde in diesem Fall um 262,02 € gekürzt.

Durch den Nettoaufwand von 114,02 € für eine Direktversicherung wird bei der Erziehungsrente 48 € mehr ausgezahlt.

Somit ist der tatsächliche Mehraufwand für die Direktversicherung 66,02 €. Durch diesen Nettoaufwand erhält Gerda M. eine Direktversicherung, bei der mtl. ein Gesamtbetrag von 230,00 € angespart wird; auf 66,02 € sind dies 248,38 % Zuschuss.

Für Gerda M. bedeutet dies eine zusätzliche Altersversorgung. Diese muss natürlich in der Auszahlungsphase versteuert und in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung verbeitragt werden. Allerdings kann auch der Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag entfallen, wenn eine bestimmte Freigrenze nicht überschritten ist. (§ 229 SGB V i. V. mit § 226 SGB V)

Eine ähnliche Situation ergibt sich auch bei Witwenrenten / Witwerrenten. Durch eine betriebliche Altersversorgung – insbesondere eine Direktversicherung – kann eine höhere Hinterbliebenenrente oder auch Erziehungsrente ausgezahlt werden, wenn die Rente durch eigenes Einkommen beim Arbeitnehmer gekürzt wird.

Aufgrund unterschiedlicher Einkommensarten, Einkommenshöhen und dem unterschiedlichen Lebensalter sollte jeder Fall individuell von einem Fachmann / Fachfrau geprüft werden.

bav-Experte Rentenexperte Rentenexperte
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Festnetz: (07156) 967-1900

Smartphone: (0177) 27 166 97

Ein weiterer Tipp:

Wer alleinstehend ist, sollte sich auch über die rechtliche Vorsorge machen. In einem Notfallordner können alle notwendigen Dokumente gesammelt werden.

Notfallordner Vorsorgeordner
Notfallordner Vorsorgeordner

Der Notfallordner-Vorsorgeordner von www.notfallordner-vorsorgeordner.de bietet darüber hinaus viele Tipps, die bei Geschäftsunfähigkeit, Pflegefall oder im Todesfall beachtet werden muss.

Besonders wichtig ist bei Alleinerziehenden die Sorgerechtsverfügung, in der nicht nur geregelt ist, wer für das minderjährige Kind zuständig ist, sondern auch noch spezielle Anforderungen.

Den Notfallordner – Vorsorgeordner gibt es in über 90 verschiedenen Ausführungen. Grund: Je nach Beruf oder Branche sind viele individuelle Bereiche zu beachten.

Erwerbsminderung Rentenexperte www.renten-Experte.de

Der #Rentenexperte #Renten-Experte.de informiert mit Tipps zur #gesetzlichen #Rentenversicherung – Heute #Erwerbsminderungsrente #gesetzliche und #private #Berufsunfähigkeitsabsicherung

— Wichtig vor der Vollendung des 45.Lebensjahres !!!

https://www.renten-experte.de/content/rentenexperte-tipps/tipps-unter-45/

Ergänzung zum Artikel:

Die Berufsunfähigkeit kann auch im Rahmen der #betrieblichen #Altersversorgung abgesichert werden.

Dies bietet bei dem versicherungsförmigen Weg Meistens zusätzliche Vorteile, wenn der Schutz z.B. in der #Direktversicherung enthalten ist:

1.

Der Beitragsanteil der Berufsunfähigkeitsversicherung wird steuerlich und grundsätzlich auch bei der Sozialversicherung frei gestellt (§3 Nr. 63 EStG und § 1 Nr. 9 SvEV).

Pro 100 Euro mtl. Beitrag sinkt der Nettoaufwand auf ca. 50 Euro.

2.

Bei Neuverträgen muss der Arbeitgeber einen Arbeitgeberzuschuss von mind. 15% (nach §1a Abs.1a BetrAVG, mind. sogenannte „spitze Abrechnung“) leisten. Viele Arbeitgeber leisten bei Entgeltumwandlungen einen wesentlich höheren Arbeitgeberzuschuss (zwischen 20-50%).

3.

Da nicht jeder berufsunfähig wird, entfällt für die Gesunden die Versteuerung bzw. Verbeitragung aus dem Beitragsanteil der Berufsunfähigkeit.

4.

Bei Leistungsbezug aus der Berufsunfähigkeit ist zwar die Berufsunfähigkeitsrente ggf. voll zu versteuern und zu verbeitragen, allerdings ist während der Beitragszahlung ein enormer Anteil an Steuer-, Sozialversicherungsersparnis sowie Arbeitgeberzuschuss entstanden.

Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung wäre nur mit dem Ertragsanteil zu versteuern.

Resümee: Die Absicherung der Berufsunfähigkeit über die betriebliche Altersversorgung macht für den Arbeitnehmer Sinn.

Allerdings besteht darauf kein Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber muss hier gut beraten werden und bei Personalveränderungen – insbesondere bei Krankheit des Arbeitnehmers, Ausscheiden des Arbeitnehmers viele Punkte beachten (z.B. BAG-Urteil 3.Senat Az:794/14).

Eine gute Arbeitgeberberatung muss hier sichergestellt sein. Hier können Betriebswirte für betriebliche Altersversorgung (FH) oder gut ausgebildete bAV-Spezialisten hilfreich sein.

Hilfreich ist hier auch der bAV-Leitfaden.de

www.bAV-Leitfaden.de

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Freiwillige Beiträge an gesetzliche Rentenversicherung zahlen – Lohnt sich das?

#Altersvorsorge – Freiwillige #Beiträge in die #Rentenkasse einzahlen kann sich lohnen, allerdings darf das keine Pauschalaussage sein.

So gibt es viele Einflüsse, die beachtet werden müssen.

So spielt beispielsweise

– die voraussichtliche #Lebenserwartung (Gesundheit),

– der Familienstand (wegen einer evtl. #Hinterbliebenenversorgung),

– das Einkommen des Versicherten und des Ehe-Lebenspartners

– das Heiratsdatum

– die Höhe der einzelnen Einzahlungen

entscheidende Rollen.

Pauschalaussagen – wie sie in der Süddeutschen stehen – treiben die Menschen zu Einzahlungen in die #Rentenversicherung, allerdings in einigen Fällen oft nicht sinnvoll.

Man muss auch berücksichtigen, dass Einzahlungen in die #gesetzliche #Rentenversicherung nach dem Tode nicht vererbbar sind.

Wenn

– kein Hinterbliebener (Witwe(r) vorhanden ist

– oder der Hinterbliebene selbst hohe Einkünfte hat,

dann wird regelmäßig keine Hinterbliebenenrente von der #Deutschen #Rentenversicherung gezahlt (außer das #Sterbevierteljahr für Ehe/Lebenspartner). So lange man lebt, bekommt man zwar eine höhere Rente, allerdings danach ist das Vermögen weg.

Bei einer privaten Geldanlage bleibt das #Vermögen vererbbar (außer #Rürup).

Bei der #privaten #Rentenversicherung ist das Vermögen ebenso vererbbar. Wurde eine #Rentengaratiezeit vereinbart, wird die Rente an die #Erben weiter gezahlt.

Hierbei können sich erhebliche Vorteile bei der #Erbschaftsteuer bei richtiger Gestaltung ergeben (#Bewertungsgesetz)

Gleichfalls ist bei Einzahlungen

– die Höhe

– und der Einzahlungszeitpunkt unter der steuerlichen Betrachtung zu prüfen.

Insoweit ist der Artikel der Süddeutschen etwas mit Vorsicht zu betrachten.

Tipp für Gesetzlich Rentenversicherte vor der Vollendung des 45. Lebensjahres

Wer das 45.Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann auch für das „erste Rentenschuljahr – Vollendung 16.-17. Lebensjahr Beiträge einzahlen. Dies führt zur Berücksichtigung dieses Jahres.

Wichtig dabei ist, dass man sich gut die Einzahlungshöhe überlegt. Zahlt man den Mindestbeitrag (2019: 18,6% aus 450 Euro= 83,70 Euro pro Monat- 1004.40 Euro für dieses Jahr), dann wird dieses Jahr angerechnet.

Ist jedoch die Erwerbsminderung absehbar, dann sollte man ggf. den Höchstbeitrag schnell noch einzahlen. Grund: Für jedes Jahr gibt es Entgeltpunkte, die im Monatsdurchschnitt einen Wert ergeben.

Ab dem Leistungsfall gibt es zusätzlich die Zurechnungszeit. Für die Zurechnungszeit gibt es ebenso Entgeltpunkte, die – vereinfacht dargestellt – aus dem Durchschnitt der vorangegangenen Arbeitsleben errechnet werden.

Je höher der Durchschnitt war, desto mehr Punkte gibt es für die Zurechnungszeit und desto höher wäre die Erwerbsminderungsrente.

Hier muss also genau geprüft werden, wie und wann welche Höhe eingezahlt wird.

Freiwillige Beiträge ab 45

Derzeit kann man für die Planung einer vorgezogenen Altersrente freiwillige Beiträge einzahlen und somit den Abschlag finanzieren. Wer dies plant, kann den Einzahlungsbetrag steuerlich geltend machen, so wie dies auch bei der Rüruprente möglich ist.

Der eingezahlte Betrag verbleibt bei der gesetzlichen Rentenversicherung. Bei der Rüruprente verbleibt der eingezahlte Betrag bei der Versicherungdgesellschaft.

Der Unterschied beider Systeme ist, dass der Beitrag bei der gesetzlichen Rentenversicherung in ein Umlagesystem und bei der Rüruprente in ein Kapitalansparsystem fließt.

Bei dem Umlagesystem ist die Entwicklung von der Demografie abhängig (Verhältnis Arbeitnehmer zu Rentner).

Beim Kapitalansparsystem ist die Rente von der Zinsentwicklung bzw. von der Überschussentwicklung abhängig.

Was für rentennahe Jahrgänge vielleicht interessant sein kann, ist für unter 50jährige oft nicht die beste Wahl.

Interessanter könnte für diese Jahrgänge durchaus die betriebliche Altersversorgung sein, insbesondere als versicherungsförmiger Durchführungsweg (z.B. als Direktversicherung).

Hier ist neben der Steuerersparnis noch die

– Sozialversicherungersparnis

– und die Pflicht des Arbeitgeberzuschusses von mind. 15% (gem. §1a Abs. 1a BetrAVG).

Zwar muss später im Leistungsfall der volle Krankenversicherungsbeitrag abgezogen werden (bei einer gesetzlichen Rente nur die Hälfte), allerdings:

– hat der Arbeitnehmer für den Sparbeitrag die Sozialversicherungsersparnis

– hat der AN vom Arbeitgeber einen Beitragszuschuss erhalten (und zusätzlich daraus auch einen Zinseszins bei den Überschüssen daraus)

– kann bei der Auszahlung nicht nur die Rente wählen, sondern auch die Einmalauszahlung, was bei der gesetzlichen Rente nicht machbar ist.

Natürlich muss man auch berücksichtigen, dass der Bundeshaushalt jedes Jahr aus Steuermitteln Finanzierungszuschüsse an die gesetzliche Rentenversicherung bezahlt, diese aber zur Deckung der versicherungsfremden Leistungen (z.B. Mütterrente) genutzt werden.

Auch ist zu berücksichtigen, dass bei der gesetzlichen Rentenversicherung von 100% Beitrag nur etwa 80% für Altersrenten zur Verfügung stehen und die Übrigen Beitragseinnahmen für Witwen-, Waisenrenten sowie Rehaleistungen und auch ein Teil für die Verwaltung verbraucht wird.

Die Entscheidung ist für den Versicherten oft nicht einfach. Eine individuelle Prüfung ist hier unerlässlich durch einen Fachmann notwendig.

Diese(r) Fachmann/-Frau sollte sich mit der

– gesetzlichen Rente

– betrieblichen Altersversorgung

– privaten Altersversorgung

– Einkommenssteuer

– und auch dem Erbrecht/Erbschaftsteuer auskennen.

Halbwissen kann dem Verbraucher hier nicht weiterhelfen.

Natürlich kann man sich auch bei allen beratenden Berufsgruppen einzeln kundig machen (Dies wären dann individuelle Beratungen beim Rentenberater, Steuerberater, Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH), Versicherungsfachmann/-Frau.)

Zitat in der Süddeutschen:

„Zehntausende wollen hohe Summen an die staatliche Rentenkasse überweisen, um früher in Rente zu gehen. Das ist auch ein Misstrauensvotum gegen Banken, Versicherungen und Anlagegesellschaften.“

https://sz.de/1.4382168

Pflege zu Hause durch Angehörige

Die #Pflege von #Angehörigen, die an #Demenz erkrankt sind, ist oft nicht immer ganz einfach, aber durchaus zu schaffen.

Spätestens bei den ersten Symptomen sollte eine #Generalvollmacht und #Vorsorgevollmacht erstellt werden.

Lehnt dies der #Notar bereits ab, dann besteht immer noch die Möglichkeit, eine #Betreuungsverfügung zu erstellen.

Im

www.Notfallordner-Vorsorgeordner.de

gibt es hierzu auch umfangreiche Informationen.

Eine Generalvollmacht/ Vorsorgevollmacht muss nicht zwingend beim Notar beurkundet werden. In bestimmten Fällen kann sie auch selbst erstellt werden, wobei hier einige Punkte beachtet werden müssen.

Ankreuzformulare aus dem Internet herunterzuladen ist im Übrigen der falsche Weg.

Ebenso erleichtert eine umfangreiche Dokumentation die Randbedingung in der Pflege.

Hierbei können (frühere) berufliche Eigenheiten eine wichtige Rolle spielen (z.B. bei Beamten, Selbstständigen, Unternehmern.

Den www.notfallordner-Vorsorgeordner.de gibt es in 90 verschiedenen Versionen.

https://www.blick-aktuell.de/Berichte/Pflege-zu-Hause-Wir-schaffen-das-380769.html

Scheidung Trennung und was zu beachten ist

Für Personalabteilungen dringend in der betrieblichen Altersversorgung zu beachten – Scheidung des Mitarbeiters oder neuer Lebensgefährte

Trennt sich ein Versorgungsberechtigter von seinem Lebensgefährten oder lässt sich scheiden, dann sollten Personalabteilungen dringend darauf achten, den Mitarbeiter auf folgendes hinzuweisen

Bei Direktversicherungen, die nicht nach § 40 b EStG pauschal, sondern nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei bestehen, wird im Todesfall des Arbeitnehmers:

– an den Ehepartner
– oder Lebensgefährten in häuslicher Gemeinschaft
– oder die versorgungsberechtigte Kinder

geleistet.

Die besonderen Bestimmungen ergeben sich zunächst aus dem BMF-Schreiben vom 24.7.2013 Rz 284-289.

Hierbei wird der maximale Personenkreis umschrieben, der eine Versorgungsleistung erhalten darf, wenn die Versorgungsleistung 8.000 € übersteigt.

Bis zu 8.000 Euro darf jede Person eine Leistung erhalten.

Die Versicherungsbedingungen der einzelnen Direktversicherungen können den begrenzten Personenkreis weiter einschränken.

Bezugsberechtigt „Der Ehepartner – Lebenspartner“

Lässt sich ein Arbeitnehmer scheiden, dann sollte das Bezugsrecht auf jeden Fall überprüft werden.

Bei namentlicher Benennung oder wenn lediglich als Bezugsberechtigter „Der Ehegatte“ vermerkt ist, könnte ein neuer Ehepartner leer ausgehen.

Steht hingegen „Der zum Zeitpunkt des Todes vorhandene Ehegatte“ in der Bezugsberechtigung, dann ist der neue Ehepartner bezugsberechtigt.

Bezugsberechtigt „Der Lebensgefährte“

Wurde bei der Bezugsberechtigung der „Lebensgefährte in häuslicher Gemeinschaft“ angegeben, dann muss dieser auch namentlich genannt werden.

Bei einem Wechsel des Lebensgefährten sollte darauf geachtet werden, dass dies auch schriftlich vom Arbeitnehmer dokumentiert wird und zum Zeitpunkt der Auszahlung dann vorliegt.

Der Arbeitgeber ist zwar Versicherungsnehmer, allerdings kann der Arbeitgeber dies im Todesfall dies nicht bestätigen ohne dass eine schriftliche Bestätigung des Arbeitnehmers erhalten zu haben.

Würde die Direktversicherung eine Bestätigung des Arbeitgebers alleine akzeptieren, dann könnte dies dazu führen, dass der Vertrag beim Arbeitgeber rückwirkend steuerpflichtig wird.

Auch die Versicherungsgesellschaft oder die Versorgungseinrichtung muss sich an die steuerlichen Förderungen der betrieblichen Altersversorgung halten (BMF-Schreiben 24.7.2013)

Aus diesem Grund sollte die Personalabteilung:

  • bei Scheidungen
  • Umzug von Mitarbeitern
  • mindestens einmal jährlich alle Mitarbeiter

auf die Bezugsberechtigung hinweisen.

Im Übrigen sollten Personalabteilungen für die betriebliche Altersversorgung einen laufenden Ansprechpartner haben, da fast alle personellen Veränderungen oder Änderungen der persönlichen Situation des Arbeitnehmers Einfluss auf die betriebliche Altersversorgung haben und viele Punkte nicht bewusst sind.

Arbeitnehmer sollten bei einem Partnerwechsel dies im „Notfallordner“ dokumentieren.

Durch einen Notfallordner haben die Angehörigen dann die Möglichkeit, alle wichtigen Unterlagen, Dokumente und Informationen griffbereit zu haben (z. B.: Generalvollmacht, Vorsorgevollmacht, Sorgerechtsverfügung für minderjährige Kinder).

Einen umfangreichen Notfallordner (140 Seiten DinA 4) mit Vorlagen und vielen weiteren Tipps gibt es zum Preis ab 27 Euro (inkl. MWSt.) gibt es bei www.notfallordner-vorsorgeordner.de

Notfallordner-Vorsorgeordner-Ordner
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Über 90 verschiedene Versionen, abhängig von Berufsgruppe und Branche
bAV-Experte - Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH) Werner Hoffmann
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Festnetz: 07156 967 – 1900

Smartphone: 0177 – 27 166 97

bAV-Experte Experte für betriebliche Altersversorgung www.bAV-Experte.de
bAV-Experte Experte für betriebliche Altersversorgung www.bAV-Experte.de

Gesetzliche Renten steigen zum 1.7.2019 deutlich an

Gesetzliche Renten steigen zum 1.7.2019 deutlich an

Inzwischen liegen die Daten des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung Bund vor.

Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD) sagte: „Die gesetzliche Rente bleibt die zentrale Säule der Alterssicherung in Deutschland.“ 

Allerdings wird die gesetzliche Rente nur eine Grundversorgung sein.

Die gesetzliche Rentenversicherung ist nach dem Umlageverfahren finanziert.

Heutige Erwerbstätige finanzieren die heutigen Rentenauszahlungen.

Die Rente, die in 30 Jahren ausgezahlt wird, wird von den dann im Erwerbsleben stehenden Menschen zum überwiegenden Zeil bezahlt.

Der Staat bezahlt im Übrigen durch einnehmende Steuern ebenso in die Rentenkasse für versicherungsfremde Leistungen.

Der Bundeszuschuss lag 2016 bei 22,8% der Gesamtausgaben. Im Jahr 2017 hatte der Bund 98,2 Mrd Euro eingezahlt. Dies waren knapp 30% des Bundeshaushalts.

Die Einnahmen des Bundes entstehen beispielsweise durch Steuereinnahmen (z.B. Gewerbesteuer, Einkommensteuer, Ökosteuer, Erbschaftsteuer), also nicht nur durch die Versicherten, sondern auch durch Selbstständige und auch Beamte.

Rentenerhöhung konkret zum 1.7.2019

Die Rentner in Deutschland erhalten zum 1. Juli spürbar steigende Bezüge.

In Westdeutschland steigen die Renten um 3,18 Prozent, im Osten sogar um 3,91 Prozent.

Dies teilte das Bundesarbeitsministerium am Mittwoch in Berlin mit.

Damit fällt die Rentenerhöhung so aus, wie es eine erste offizielle Prognose im Herbst schon vorhergesagt hatte.

Manche Rentner erhalten dieses Jahr zwei Rentenerhöhungen.

Wer vor 1992 ein Kind bekommen hat, erhält pro Kind 0,5 Entgeltpunkte zusätzlich angerechnet.

Bei zwei Kindern ist dies dann ein Entgeltpunkt.

Im Westen bedeutet dies eine Rentenerhöhung von 32,03 Euro pro Monat, im Beitrittsgebiet (Osten) 30,69 Euro (wenn kein Rentenabschlag vorhanden ist), wobei die Differenzierungen ab 2024 nicht mehr vorhanden sind.

Hierbei ist anzumerken, dass im Beitrittsgebiet für einen Entgeltpunkt auch noch weniger Beitrag eingezahlt werden muss.

Ab 2025 sind West- und Ost auf dem gleichen Niveau, bei den Beiträgen genauso wie bei der Rentenhöhe je Entgeltpunkt.

Wichtiger Tipp für Rentner:

Spätestens ab der Rente sollte man auf zwei wichtige Punkte achten:

1. Je älter man wird, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit Pflegefall zu werden.

Die gesetzliche Pflegepglichtversicherung ist nur eine Grundversorgung und ohne Pflegezusatzversicherung wird nicht nur das eigene Vermögen aufgebraucht, sondern es müssen auch die Kinder einspringen.

In bestimmten Fällen werden sogar Einkommen von Schwiegerkinder bei der Sozialhilfe angerechnet.

Bei dem Abschluss einer Pflegezusatzversicherung sollte darauf geachtet werden, dass bereits ab Pflegegrad 1 geleistet wird.

Ebenso gibt es bei der Pflegezusatzversicherungen bei einigen Anbietern die Möglichkeit, den Beitrag durch einen Einmalbeitrag zu bezahlen. Wenn der Versicherte früh verstirbt, wird an die festgelegten Erben eine Auszahlung erfolgen.

Wird man sehr alt, ist der Beitrag durch die Einmalzahlung vollständig bezahlt.

2. Besonders wichtig ist eigentlich bereits ab dem vollendeten 18. Lebensjahr die Generalvollmacht – Vorsorgevollmacht.

Fehlt die Generalvollmacht, dann kann das Betreuungsgericht einen Berufsbetreuer festlegen. Dies gilt auch, wenn man einen Ehepartner oder Kinder hat.

Umfangreiche Informationen enthält der Notfallordner Vorsorgeordner von

www.notfallordner-vorsorgeordner.de

Den Notfallordner gibt es in 90 verschiedenen Ausführungen, da aufgrund der unterschiedlichen Gruppen eine differenzierte Vorsorge notwendig ist (Rentner, Beamte, Apotheker, Ärzte, Selbstständige, Unternehmer usw).

Der Notfallordner umfasst über 140 Seiten (Preis: 27 Euro inkl. MWSt. Zuzüglich Verpackung/Versand).

www.Renten-Experte.de

Festnetz: (07156) 967-1900

Smartphone: (0177) 27 166 97

Arbeitszeugnisse Was steht im Arbeitszeugnis

Ein #Arbeitszeugnis scheint oft gut formuliert zu sein. Und oft sind trotzdem Passagen enthalten, die eine Bewerbung beim neuen Arbeitgeber erschweren.

Einige Informationen, wie ein gutes Arbeitszeugnis aussehen sollte, sind über den Link

https://www.business-punk.com/2019/03/arbeitszeignis-decodiert/

zu erfahren.

Wenn Arbeitszeugnisse nicht nach bestimmten Formerfordernissen verfasst sind, dann liegt dies nicht immer an einer gewollt schlechten Benotung, sondern evtl. auch daran, dass der Arbeitgeber ggf. weniger darüber Kenntnisse hat.

Regelmäßig ist dies bei KMU-Betrieben (Klein- und Mittelunternehmen) der Fall.

Und es gibt auch Arbeitgeber, die ihrem Mitarbeiter mitteilen, sie möchten doch selbst einen Zeugnisentwurf verfassen.

Arbeitszeugnisse sollten aber auch immer sicher und gut aufbewahrt werden. Arbeitszeugnisse begleiten jeden letztendlich bis zum Tode.

In der Regel werden Sie nicht nur bei jeder neuen Bewerbung benötigt, sondern auch in verschiedenen anderen Situationen.

Hier einige Beispiele:

– Abklärung bestehender Zeiten im Versicherungsverlauf bei der gesetzlichen Rentenversicherung

– auch im Pflegeheim sinnvoll, um zu verstehen, warum ein zu Pflegender mit Demenz plötzlich sich seltsam verhält,

– Verfassung der Grabrede

– Abklärung von Ansprüchen (z.B. Betriebliche Altersversorgung, Sterbegeld bei früheren Arbeitgebern)

Zu empfehlen ist auch die Dokumente in einem Dokumenten-Ordner aufzubewahren.

Der Notfallordner von Notfallordner-Vorsorgeordner

www.notfallordner-vorsorgeordner.de

bietet hierfür viel Platz.

In dem Notfallordner-Vorsorgeordner werden nicht nur Dokumente aufbewahrt, sondern auch für den Fall der Geschäftsunfähigkeit oder Todesfall wichtige Informationen niedergeschrieben, so dass Angehörige alles regeln können.

Ebenso sind viele Tipps enthalten, was wann bei Geschäftsunfähigkeit und im Todesfall zu beachten ist (z.B. Bezugsrecht in der betrieblichen Altersversorgung bei Lebensgefährten in häuslicher Gemeinschaft).

Den Notfallordner Vorsorgeordner gibt es in über 90 verschiedenen Versionen, da die Dokumentation und Vorsorge bei vielen Berufsgruppen auch unterschiedlich sein muss.

So müssen Beamte und deren Angehörige bei Geschäftsunfähigkeit, im Pflegefall und auch im Todesfall zusätzlich einiges beachten (www.notfallordner-beamte.de )

Ebenfalls müssen z.B.

– Ärzte

– Apotheker

– Zulassungspflichtige Handwerker

– Selbstständige (Personengesellschaft)

– Unternehmer (Kapitalgesellschaft)

Besonderheiten in der Notfallvorsorge auf viele einzelne Vorsorgepunkte achten.

www.notfallordner-unternehmer.de

Je nach Version umfassen die Notfallordner zwischen 140-180 Seiten (Preis: ab 27 Euro inkl. MWSt. Zuzüglich Verpackung und Versand).

Alle Versionen sind auch über die Hauptseite www.notfallordner-vorsorgeordner.de zu finden.

Pflegeversicherung Pflegezusatzversicherung dringend notwendig

Die gesetzliche #Pflegepflichtversicherung kann niemals eine Vollkaskoversicherung darstellen.

Eine zusätzliche #Absicherung ist für deshalb immer notwendig.

Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang folgende Problematik:

1. Wird bei einem Paar eine Person #Pflegefall, dann muss der andere Partner trotzdem eine Wohnung/Haus unterhalten. Die regulären #Lebenshaltungskosten sinken nur marginal.

2. Die Kinder werden in der Regel in #Regress genommen. Im Extremfall müssen sogar die Schwiegerkinder dies mitfinanzieren, wenn das Kind des zu #Pflegenden einen hohen #Unterhaltsanspruch (z.B. Kind des zu Pflegenden ist mit einem Unternehmer verheiratet) hat.

3. Eine #Generalvollmacht und #Vorsorgevollmacht sind hier besonders wichtig.

Gibt es keine General- und Vorsorgevollmacht, wird von dem #Betreuungsgericht sehr oft ein #Berufsbetreuer eingesetzt, wodurch der Berufsbetreuer autark entscheidet.

Ehepartner, Lebensgefährten und auch Kinder haben dann kein Mitspracherecht.

Das #Vermögen des Zu #Pflegenden wird dann ebenfalls vom #Berufsbetreuers verwaltet. Für den anderen Ehepartner oder Lebenspartner besonders tragisch.

(Weitere Informationen: www.notfallordner-Vorsorgeordner.de )

3. Je nach betroffenem Pflegefall (Zielgruppe) sind weitere Punkte zu beachten—>

Wer #selbstständig ist, muss sich fragen, wer welche #Vollmachten bei der #Firma hat und berechtigt ist, den #Betrieb zu steuern.

Bei —> #Personenfirmen sind mehrere Personen Inhaber. Hier muss dringend auch beachtet werden, dass ein Betreuer dann auch Einfluss auf die Firma hat.

Oft haben Betreuer keine #Branchenkenntnisse.

#Ärzte, #Apotheker und #zulassungspflichtigen #Handwerker müssen weitere Bedingungen zu beachten.

So spielt hier auch unter Umständen der #Standort, die Branche (z.B. bei #Handwerkern inwieweit eine #Altgesellenregelung überhaupt erlaubt ist) eine wichtige Rolle.

Bei —> Unternehmen (z.B. bei einer GmbH) ist die Problematik noch ausgeprägter.

War der zu #Pflegende stimmrechtsberechtigt, dann muss an jeder #Gesellschafterversammlung der #Berufsbetreuer teilnehmen. Deshalb ist für #Freiberufler, #Selbstständige und auch #Unternehmer neben der Pflegeversicherung auch die General- und #Vorsorgevollmacht sehr wichtig.

Für diese Gruppen gibt es inzwischen über 90 verschiedene Notfallordner über —-> www.notfallordner-unternehmer.de

—-> #Beamte sind oft der Auffassung, dass sie im Pflegefall über die #Beihilfe besser abgesichert sind. Dies gilt nur bei stationärer Pflege und ist vom jeweiligen Bundesland abhängig.

Auch hier sind viele Besonderheiten vorhanden. Informationen hierzu gibt es im —-> www.notfallordner-beamte.de

Eine zusätzliche #Pflegeabsicherung gehört zum Standard.

In diesem Zusammenhang sollte der Gesetzgeber die Pflegeversicherung auch in der #betrieblichen #Altersversorgung arbeitsrechtlich und steuer- bzw. Sozialversicherungsrechtlich verankern.

So steht zwar die Invalidität im #BetrAVG, allerdings ist die Pflegeversicherung nicht damit gleichgesetzt, obwohl es ein #biometrisches #Risiko ist.

Einzelheiten im

—-> www.bAV-Leitfaden.de (Betriebswirtschaftlichen Leitfaden in der betrieblichen Altersversorgung für Arbeitgeber, HR- und Steuerberater und bAV-Spezialisten).

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Zusammenfassung —> Die Zusatzpflegeversicherung ist für jeden Menschen wichtig. Die #Generalvollmacht, #Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung gehört dringend dazu.

Minijob Vorteile und Nachteile – aufpassen mit Neuregelungen

Der Minijob hat erhebliche Vorteile, kann aber in einzelnen Fällen auch Nachteile haben.

Etwa 80 Prozent der Minijobber lassen sich derzeit von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien.

Mit dem Verzicht schlagen sie handfeste Rentenvorteile in den Wind. Wer beim Minijob auf die Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung verzichtet, bringt sich nicht nur um wichtige Versicherungszeiten für später.

Vor allem für Studenten oder Mütter sind die Rentenbeiträge aus dem Minijob später oft bares Geld wert.

Wer schon einmal einen Minijob auf 450Euro-Basis angefangen hat, kennt die Situation.

Beim Jobantritt müssen verschiedene Formalitäten erledigt werden und regelmäßig wird von den Arbeitgebern auch ein Formular unterschrieben und dazu vom Arbeitgeber ein Aufklärungsblatt ausgehändigt.

Beim Formular handelt es sich um die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung.

Fast alle Arbeitnehmer unterschreiben dieses Formular ohne die Konsequenzen zu kennen.

In den meisten Fällen hat es Nachteile, sich hier von der Versicherungspflicht befreien zu lassen.

Die Nachteile werden meist erst nach Jahren oder Jahrzehnten deutlich.

In diesem Artikel versuchen wir alle Vorteile und Nachteile zu erläutern.

Zunächst einige kurze Erläuterungen. Anschließend folgen die ausführlichen Erläuterungen.

Vorteile des Minijobs mit Versicherungspflicht

Wenn keine andere versicherungspflichtige Tätigkeit besteht, erhält man durch den Minijob für die einzelnen Monate beitragspflichtige Monate in der Rentenversicherung.

Diese einzelnen Monate können zur Erfüllung der Wartezeit in der Rentenversicherung beitragen.

45 Jahre Wartezeit erfüllt

Wer die 45-jährige Wartezeit erfüllt hat, kann die „Rente für besonders langjährig Versicherte“ „ohne Abschlag“ in Anspruch nehmen (geregelt in § 38 SGB VI) und mit Vollendung des 65.Lebensjahr in Rente gehen.

Für Versicherte, die zwischen 1954 und 1963 geboren sind, gibt Übergangsvorschriften (§ 236 b SGB VI).

35 Jahre Wartezeit erfüllt.

Regulär können Versicherte erst mit Vollendung des 67.Lebensjahres in Rente gehen (§36 SGB, Übergangsvorschriften 236 SGB VI).

Durch die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren können Versicherte vorzeitig – allerdings mit Abschlag – in Rente gehen.

Der Abschlag ist davon abhängig, wie viel Monate oder Jahre man früher in Rente gehen will und beträgt dann pro Monat 0,3%. Bei 3 Jahren früherem Rentenbeginn entsteht somit ein Abschlag von 7,2 % (3,6% * 2 Jahre).

Wer also die längere Wartezeit von 45 Jahren erfüllt, hat nicht diesen Abschlag.

Bei der Wartezeit von 45 Jahren können also durchaus ein paar Monate schnell eine Rolle spielen.

Nachfolgend einige Beispiele:

„Hausfrauen/Hausmänner“ mit Minijob

Für die Kindererziehung Kindererziehungszeit und Berücksichtigungszeit) sowie Pflege von Angehörige gibt es eine Anrechnung auf die 45jährige Wartezeit.

Wird anschließend keine Beschäftigung ausgeübt, entstehen Lücken, die eine Wartezeiterfüllung evtl. verhindern.

Wird eine Befreiung beim Minijob vorgenommen entsteht ebenso kein voller Monat bei der Wartezeitanrechnung. Wer sich nich von der Versicherungspflicht befreien lässt, bekommt eine volle Anrechnung auf die Wartezeit (§51 Abs. 3a SGB VI).

Da sehr oft Mütter die Kinder erziehen und regelmäßig Frauen jünger, als die Männer sind, bedeutet dies in der Rentenphase des Mannes, dass die Frau weiter arbeiten muss, während der Ehemann schon in Rente ist.

Arbeitslosigkeit kurz vor der Rente

Grundsätzlich werden Arbeitslosigkeitszeiten (ALG 1) auch bei der 45jährigen Wartezeit angerechnet. Dies gilt jedoch nicht für die 2 Jahre vor der Rente. Besteht jedoch ein versicherungspflichtiger Minijob, dann werden diese Zeiten voll angerechnet.

Die Befreiung kann dazu führen, dass die Wartezeit nicht erfüllt wird.

Studenten und Schüler mit Minijob

Die Schul- und Studienzeiten werden nicht auf die 45jährige Wartezeit angerechnet. Wird ein versicherungspflichtiger Minijob ausgeübt, dann werden diese Zeiten vollständig auf die 45jährige Wartezeit angerechnet.

Allerdings kann dies auch bei einer späteren Erwerbsminderung dazu führen, dass die Erwerbsminderungsrente hierdurch dann geringer wäre, als wenn man keinen Minijob ausgeübt hätte.

Grund ist, dass bei Erwerbsminderung die Zurechnungszeit geringer bewertet wird. Die Zurechnungszeit (§59 SGB VI, Übergangsvorschrift §253 SGB VI) ist die Zeitspanne ab Erwerbsminderung bis zur Vollendung des 65Lj.+8 Mon. (2019) berücksichtigt wird und mit der vergangenen „Einzahlungszeiten“ hochgerechnet wird.

Hatte der Student beispielsweise 8 Jahre während des Studiums einen versicherungspflichtigen Minijob ausgeübt und dann anschließend eine Berufstätigkeit ausgeübt, dann wird die durchschnittliche Einzahlungshöhe (Entgeltpunkte) nach „unten gedrückt“. Zwar wird die Zurechnungszeit berücksichtigt, allerdings hierdurch auch geringer.

Gleiches gilt auch bei der Überlegung, wenn man bis vor der Vollendung des 45.Lebensjahres noch freiwillige Beträge für das 16.-17. vollendete Lebensjahr einzahlen will. Wer für diese Zeit nur die Mindestbeiträge einbezahlt muss sich hierüber bewusst sein.

Der Erwerbsminderungsschutz in der gesetzlichen Rentenversicherung ist im Übrigen nicht mit dem Berufsunfähigkeitsschutz von privaten Versicherungen vergleichbar.

Empfehlenswert ist – selbst wenn ein Erwerbsminderungsschutz bei der gesetzlichen Rentenversicherung besteht, eine Berufsunfähigkeitsabdeckung, die bereits ab 25% eine Leistung leistet.

Leider gewähren fast alle Berufsunfähigkeitsversicherungen erst ab 50% eine Leistung. Und sofern die Berufsunfähigkeit bei 50-60% sein sollte, dann besteht die Gefahr, dass die Versicherungsgesellschaft mit dem Kunden lange streitet…. Denn: es geht für diese Gesellschaften darum , entweder keine Leistungen oder 100% erbringen müssen.

„Rund sieben Millionen Menschen arbeiten in Deutschland als #Minijobber.

Bis zu 450 Euro im Monat dürfen sie dabei verdienen.

Seit Januar 2019 gilt der höhere Mindestlohn von 9,19 Euro.

Viele Minijobber müssen deshalb weniger Stunden für ihr Geld arbeiten. Ansonsten überspringen sie die 450-Euro-Grenze und müssen dann Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung aufwenden.

Minijob – Die Unterscheidungen

Beim Minijob wird zwischen dem Minijob im privaten Bereich und gewerblichen Bereich unterschieden.

Das bedeutet im gewerblichen Bereich:

Der Arbeitgeber zahlt pauschal 15 Prozent, der Beschäftigte soll 3,6 Prozent seines Verdienstes in die

Rentenkasse einbringen. Dafür müsste er bei 450 Euro Verdienst im Monat derzeit 16,20 Euro an eigenen Beiträgen für die Rente abzwacken.

Bei 200 Euro wären es 7,20 Euro, bei 300 Euro Verdienst 10,80 Euro.

Doch ein Großteil der Minijobber verschwendet kaum einen Gedanken daran, vom spärlichen Lohn auch noch etwas in eine spätere Rente zu investieren.

Auf den ersten Blick scheint sich ein Investment sowieso nicht zu lohnen:

Bei einem 450-Euro-Job während eines ganzen Jahres erhöht sich die spätere monatliche Rente um heute etwa 4,45 Euro in den alten und um 4,62 Euro in den neuen Bundesländern.

Vorteil für Studenten: Erste Beitragszeiten sammeln

Was für das Investment in die Rentenkasse spricht: Zahlt der Minijobber ein, sammelt er damit Pflichtbeitragszeiten in der Deutschen Rentenversicherung. Ein Jahr Minijob bringt ihm ein normales Versicherungsjahr ein, unabhängig vom Verdienst.

Das kann besonders für Studenten viel wert sein, um später einmal abschlagsfrei in Rente gehen zu können.

Denn: Wer heute studiert, schafft es gar nicht, die nötigen 45 Jahre Beitragszeiten vollzukriegen, um sich einmal vorzeitig ohne Rentenkürzung mit 65 Jahren aus dem Arbeitsleben zu verabschieden statt mit 67.

Studienjahre werden seit 2009 nicht mehr als Versicherungszeiten auf die 45jährige Wartezeit angerechnet, Minijobber-Jahre schon, da es sich um Pflichtbeiträge handelt.

Allerdings gibt es eine Untergrenze bei der Beitragsberechnung von mtl. 175 Euro für die beitragspflichtige Einnahme (163 Abs.8 SVG VI).

Ob es die Rente mit 63, die später dann die Rente mit 65 wird, langfristig noch gibt, weiß zwar niemand.

Was man an Beitragszeiten beisammen hat, kann einem aber keiner mehr nehmen.

Der Zugang zu staatlich geförderten Riester-Verträgen zur Altersvorsoge steht ebenso offen.

Für maximal 16,20 Euro im Monat sind für Minijobber nach Expertenansicht in der Regel gut investiertes Geld.

Rente mit 69

#Rente mit 69/70 wird kaum aufzuhalten sein.

#Demografische #Krise #DigiAbgabe:

Die #Lebenserwartung wird weiter steigen und die Anzahl der Kinder steigt nur gering.

Die Geburtenrate lag zwar im Durchschnitt in 2016 bei 1,59 Kindern (bei Deutschen 1,46), allerdings wären 2,1 Kinder notwendig. Notwendig wären also rund 32% mehr Geburten, damit die Bevölkerung nicht schrumpft.

Konsequenz ist, dass der prozentuale Anteil der Älteren zunimmt und wir zu wenig Erwerbstätige haben werden.

Dies wird vor allem in den kommenden 20-35 Jahren erhebliche Probleme aufwerfen.

Heute geborene Kinder werden im Durchschnitt erst in 25 Jahren in das Erwerbsleben einsteigen.

Ab 2025 (also in 6 Jahren) werden die geburtenstarken Jahrgänge in Rente gehen.

Zunächst wird die Anzahl der Neurentner überproportional ansteigen.

Für die gesetzliche Rentenversicherung entstehen neue Renten, während die Lebenserwartung weiter ansteigt.

Überproportional werden auch die Anzahl der Pflegefälle ansteigen.

Mittel- und langfristig muss die Regelaltersgrenze deshalb weiter ansteigen und zusätzlich eine #Digitalisierungsabgabe #DigiAbgabe eingeführt werden.

Über die Zuwanderung wird der demographische Wandel

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