Rente frühzeitig beantragen – aber bitte nicht blind handeln!

Ein Beitrag von

Werner Hoffmann – Unabhängiger Rentenberater (RDG)

www.Renten-Experte.de

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Viele Versicherte kümmern sich erst sehr spät um ihre Rente. Dabei sollte ein Rentenantrag möglichst früh vorbereitet und rechtzeitig gestellt werden. Noch wichtiger ist jedoch: Ein Rentenantrag darf niemals unüberlegt erfolgen.

Häufig werden Unterlagen einfach bei der Deutschen Rentenversicherung eingereicht oder mit Unterstützung von Gemeinden aufgenommen. Diese Hilfe ist organisatorisch sinnvoll. Eine strategische rentenrechtliche Prüfung findet dort jedoch in der Regel nicht statt.

Wichtig zu wissen: Sachbearbeiter bei Versicherungen, Ämtern, Gemeinden, Versichertenälteste oder Mitarbeitende der Deutschen Rentenversicherung leisten keine Strategieberatung. Sie helfen bei Antragstellung und Kontenklärung. Fragen wie „Welche Gestaltungsmöglichkeiten habe ich?“ oder „Welche Entscheidung wirkt sich langfristig auf meine Rente aus?“ gehören nicht zu ihrem Aufgabenbereich.

Ein klassisches Beispiel sind Kindererziehungszeiten. Diese werden grundsätzlich der Mutter zugeordnet, können aber durch gemeinsame Erklärung anders verteilt werden. Eine solche Entscheidung sollte niemals ohne Prüfung getroffen werden. Kindererziehungszeiten erhöhen nicht nur die spätere Rente, sondern können auch rentenrechtliche Wartezeiten beeinflussen.

Dabei ist zu unterscheiden: Für die Wartezeit von 35 Jahren zählen alle rentenrechtlichen Zeiten, also auch sogenannte Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung.

Bei der Wartezeit von 45 Jahren gelten dagegen deutlich engere gesetzliche Voraussetzungen. Hier zählen insbesondere Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung oder Selbstständigkeit sowie bestimmte gleichgestellte Zeiten. Eine pauschale Anrechnung von Berücksichtigungszeiten erfolgt hier nicht.

Hinzu kommt: Treffen Berücksichtigungszeiten mit bestimmten anderen Zeitarten zusammen – etwa längeren Zeiten mit Bürgergeldbezug oder freiwilligen Beiträgen ohne gleichzeitige Pflichtbeiträge – kann dies Auswirkungen auf das Erreichen der 45-jährigen Wartezeit haben. Genau solche Zusammenhänge sind vielen Versicherten nicht bewusst.

Auch die Zuordnung von Kindererziehungszeiten sollte strategisch geprüft werden. Werden sie einer Person gutgeschrieben, die bereits über der Beitragsbemessungsgrenze verdient hat, entsteht häufig kein zusätzlicher Rentenvorteil. Beim Partner können dieselben Zeiten dagegen entscheidend sein. Deshalb sollten immer beide Versicherungsverläufe gemeinsam betrachtet werden.

Selbst scheinbar positive Nachweise können Nachteile bringen. So können bestimmte schulische Zeiten oder Ausbildungszeiten in einzelnen Fällen die Bewertung anderer Zeiten verändern und dadurch die spätere Rente sogar mindern.

MERKE: Vor der Beantragung der Rente eine Beratung mit einem UNABHÄNGIGEN RENTENBERATER!

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Achtung: wegen der Übertragung der Kindererziehungszeit beachten, dass die nur in bestimmten Ausnahmesituationen geht!

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Quelle: https://rentenberater.blog/rente-fruehzeitig-beantragen-aber-bitte-nicht-blind-handeln/

Teil 6 – Warum die Erwerbsminderungsrente für Susi am Ende sogar besser sein konnte

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Werner Hoffmann – Rentenberater (RDG) – www.renten-experte.de

Auf Empfehlung der Ärzte stellte Susi deshalb direkt aus der Rehabilitation heraus einen neuen Antrag auf Erwerbsminderungsrente bei der Deutschen Rentenversicherung.

Parallel dazu wurde auch ein neuer Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung vorbereitet, denn inzwischen mussten mehrere Erkrankungen gemeinsam bewertet werden.

Regulär hätte Susi zum 1. Januar 2027 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen erhalten können.

Allerdings waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle medizinischen Unterlagen vollständig ausgewertet. Der Antrag auf Schwerbehinderung konnte daher zunächst nicht abschließend entschieden werden.

Der Grad der Behinderung wurde zunächst nicht auf 50 % erhöht.

Vorsorglich legte Susi deshalb Widerspruch gegen diese Entscheidung ein. Zu diesem Zeitpunkt war nämlich noch nicht entschieden, ob sie eine Erwerbsminderungsrente erhalten würde.

Aufgrund ihrer Erkrankung hatte sie weiterhin Anspruch auf Krankengeld.

Der Unterschied zwischen den beiden möglichen Rentenarten wäre erheblich gewesen.

Selbst wenn Susi die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 1.1.2027 hätte erhalten können, hätte diese gegenüber der Erwerbsminderungsrente zwei entscheidende Nachteile gehabt.

1. Keine Zurechnungszeit

Bei der Erwerbsminderungsrente wird eine sogenannte Zurechnungszeit berücksichtigt. Dabei wird so gerechnet, als hätte die versicherte Person bis zu einem gesetzlich festgelegten Alter weiter gearbeitet. Dadurch entstehen zusätzliche Entgeltpunkte.

Bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen gibt es diese Zurechnungszeit nicht.

2. Rentenabschlag durch vorzeitigen Rentenbeginn

Bei einem Rentenbeginn vor der jeweiligen Altersgrenze wird grundsätzlich ein Abschlag von 0,3 % pro Monat berechnet. Sowohl bei der Erwerbsminderungsrente als auch bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist dieser Abschlag gesetzlich auf maximal 10,8 % begrenzt.

Der entscheidende Unterschied liegt jedoch darin, dass die Erwerbsminderungsrente durch die Zurechnungszeit häufig deutlich höhere Entgeltpunkte enthält. Dadurch kann sie trotz eines möglichen Abschlags insgesamt sogar höher ausfallen als eine vorzeitig in Anspruch genommene Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Die Erwerbsminderungsrente konnte daher in ihrem Fall sogar finanziell günstiger sein.

Schließlich traf die Deutsche Rentenversicherung ihre Entscheidung.

Susi erhielt eine Erwerbsminderungsrente.

*

Damit wurde genau das verhindert, wovor sie sich am meisten gefürchtet hatte: der Wechsel in das Bürgergeldsystem.

**

Heute sagt sie manchmal mit einem kleinen Lächeln:

„Meine beiden Knie haben zwar meinen Beruf beendet – aber sie haben mir am Ende doch noch eine Rente verschafft.“

***

Und wenn sie heute durch den Supermarkt mit ihrem Rollator geht oder zeitweise im Rollstuhl fährt, grüßt sie immer noch freundlich hinter den Tresen.

Nur stehen muss sie dort zum Glück nicht mehr.

Nun hat sie fast alles geschafft. Jetzt gibt es noch eine wichtige Angelegenheit, die sie unbedingt auch noch regeln muss.
Welche das ist, erklärt der nächste Teil der Geschichte.

Fortsetzung Teil 7

Die Vorgeschichte

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#Zurechnungszeit

KI generierte Bilder:

*Susi öffnet Rentenbescheid / offizieller Brief, erleichterter Moment

**Susi mit Rollator draußen, ruhiger Neuanfang

***Supermarkt, Susi grüßt freundlich, menschlicher Abschluss

Quelle: https://rentenberater.blog/teil-6-warum-die-erwerbsminderungsrente-fuer-susi-am-ende-sogar-besser-sein-konnte/

Teil 4 – Krankengeld, Wohngeld und der entscheidende nächste Schritt

Ein Beitrag von

Werner Hoffmann – unabhängiger Rentenberater – www.Renten-Experte.de

Der Rentenberater erklärte Susi zunächst, dass man ihre Situation sorgfältig planen müsse. Mehrere Sozialleistungen greifen ineinander, und der Zeitpunkt einzelner Schritte kann entscheidend sein.

*

Einige Wochen später verschlechterten sich Susis Beschwerden erneut. Die Schmerzen in den Knien nahmen wieder zu, und längere Wege wurden immer schwieriger.

Ihr Arzt entschied deshalb, sie zunächst krankzuschreiben.

Für Susi änderte sich dadurch zunächst wenig. In den ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit wurde weiterhin Arbeitslosengeld I gezahlt.

Doch danach änderte sich die Situation.

Ab der siebten Woche übernahm ihre Krankenkasse die Zahlung – sie erhielt nun Krankengeld.

Das Krankengeld beträgt in der Regel:

  • etwa 70 % des letzten Bruttoeinkommens,
  • höchstens 90 % des letzten Nettoeinkommens.

Damit lag ihr Einkommen zwar etwas niedriger als vorher, aber es verschaffte ihr zunächst weiterhin eine gewisse finanzielle Sicherheit.

Das Krankengeld war in ihrem Fall sogar etwas höher als das vorherige Arbeitslosengeld I. Gleichzeitig kam ein Wechsel in das Bürgergeldsystem zunächst nicht in Betracht, da sie weiterhin Krankengeld bezog.

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Parallel dazu stellte sie – auf Empfehlung des Rentenberaters – einen Antrag auf Wohngeld.

An diese Möglichkeit hatte Susi vorher überhaupt nicht gedacht.

Der Hintergrund ist einfach: Weder Arbeitslosengeld I noch Krankengeld enthalten einen direkten Anteil für die Wohnkosten. Deshalb kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Wohngeld bestehen.

Für Susi bedeutete das:

Ein Teil ihrer Mietkosten konnte über das Wohngeld abgefedert werden.

Einige Zeit später meldete sich schließlich die Krankenkasse bei ihr.

Wie in solchen Fällen üblich, wurde sie zu einer Untersuchung beim Medizinischen Dienst eingeladen. Dort sollte geprüft werden, wie ihre gesundheitliche Situation tatsächlich einzuschätzen ist.

***

Der Arzt des Medizinischen Dienstes sah sich ihre Unterlagen genau an – die Operationen, die Knieprothesen und die bisherigen medizinischen Berichte.

Seine Einschätzung war relativ klar:

Eine Rehabilitation könnte noch einmal sinnvoll sein.

Daraufhin erhielt Susi von ihrer Krankenkasse eine schriftliche Aufforderung, einen Reha-Antrag zu stellen.

Für diesen Antrag gibt es eine gesetzliche Frist.

Sie beträgt in der Regel zehn Wochen.

Susi stellte den Antrag fristgerecht.

Wenige Monate später begann schließlich ihre Rehabilitation.

Und genau dort sollte sich später entscheiden, wie es für sie wirklich weitergeht.

Fortsetzung Teil 5

Zur Vorgeschichte

Teil 1

Teil 2

Teil 3

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#Wohngeld
#Rehabilitation
#Sozialrecht
#Rentenberatung

Ki-generierte Bilder

*Gespräch mit dem Rentenberater im Büro, Unterlagen auf dem Tisch]

**Rentenberater erklärt Unterlagen/Sozialleistungen, Fokus auf Dokumente]

***Susi am Küchentisch mit Unterlagen, nachdenklich

Quelle: https://rentenberater.blog/teil-4-krankengeld-wohngeld-und-der-entscheidende-naechste-schritt/

Unabhängiger Rentenberater (RDG) – Versicherungsältester – Rentenantrag bei der Gemeinde: Wo liegen die Unterschiede?

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Werner Hoffmann – unabhängiger Rentenberater (RDG) ,

www.Renten-Experte.de

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Wer sich mit seiner gesetzlichen Rente beschäftigt, stößt schnell auf verschiedene Anlaufstellen. Häufig genannt werden der unabhängige Rentenberater, der Versicherungsälteste der Deutschen Rentenversicherung oder die Rentenantragstelle bei der Gemeinde beziehungsweise im Rathaus. Viele Menschen glauben, dass alle drei dasselbe leisten. Tatsächlich gibt es jedoch wichtige Unterschiede.

*

Der unabhängige Rentenberater (nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz – RDG)

Ein Rentenberater ist ein nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz registrierter, unabhängiger Berater für Rentenrecht – je nach Registrierung auch für betriebliche Altersversorgung – und darf Rechtsberatung im Sozialversicherungsrecht erbringen. Dazu kann auch Unterstützung bei sozialrechtlichen Ansprüchen gehören, etwa bei Pflegeleistungen oder Leistungen der Grundsicherung.

Der Rentenberater prüft nicht nur Formulare, sondern analysiert die gesamte Rentensituation. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Prüfung des Versicherungsverlaufs,
  • strategische Beratung zur optimalen Rentenentscheidung,
  • Bewertung von Kindererziehungs-, Ausbildungs- oder Pflegezeiten,
  • Berechnung der wirtschaftlich günstigsten Rentenvariante,
  • Vertretung gegenüber der Deutschen Rentenversicherung.

Ein Rentenberater arbeitet unabhängig von der Rentenversicherung und vertritt ausschließlich die Interessen seiner Mandanten.

Versicherungsälteste der Deutschen Rentenversicherung

Versicherungsälteste sind ehrenamtliche Helfer der Deutschen Rentenversicherung. Sie unterstützen Versicherte vor allem organisatorisch.

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Typische Aufgaben sind:

  • Hilfe beim Ausfüllen von Rentenanträgen,
  • Weiterleitung von Unterlagen an die Rentenversicherung,
  • allgemeine Auskünfte zum Ablauf des Verfahrens.

Eine unabhängige Rechtsberatung oder strategische Rentenplanung gehört jedoch nicht zu ihren Aufgaben.

Rentenantragstellung bei der Gemeinde oder im Rathaus

Auch viele Städte und Gemeinden helfen bei der Rentenantragstellung. Mitarbeiter nehmen die Daten auf und leiten den Antrag an die Deutsche Rentenversicherung weiter. Diese Unterstützung ist in der Regel auf die Antragstellung beschränkt.

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Kosten – ein wichtiger Unterschied

Versicherungsälteste und kommunale Stellen helfen kostenlos bei der Antragstellung. Ein unabhängiger Rentenberater arbeitet dagegen gegen Honorar.

Diese Kosten können sich jedoch häufig lohnen. Ein Rentenberater kann zum Beispiel prüfen, ob bestimmte Unterlagen überhaupt eingereicht werden sollten oder ob sie die spätere Rente sogar reduzieren könnten. Auch bei komplexeren Themen – etwa betrieblicher Altersversorgung oder der späteren Höhe einer Witwenrente – kann eine fachkundige Prüfung sinnvoll sein.

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Resümee

Gemeinde und Versicherungsälteste helfen vor allem beim Ausfüllen des Rentenantrags. Der unabhängige Rentenberater hilft dagegen bei der Entscheidung, welche Schritte für die eigene Rentensituation tatsächlich sinnvoll sind.

#Rentenberatung #Rentenberater #Rente #DeutscheRentenversicherung #Altersvorsorge

Ki-generierte Fotos

*Unabhängiger Rentenberater (RDG) – Beratung und strategische Prüfung der Rentensituation.

**Versicherungsältester – Unterstützung beim Ausfüllen und Weiterleiten von Rentenanträgen.

***Gemeinde oder Rathaus – Unterstützung bei der Aufnahme des Rentenantrags.

****Drei Wege zur Rentenberatung – Antragshilfe oder strategische Beratung.

Quelle: https://rentenberater.blog/unabhaengiger-rentenberater-rdg-versicherungsaeltester-rentenantrag-bei-der-gemeinde-wo-liegen-die-unterschiede/

Kindererziehungszeit beim Vater statt bei der Mutter? Wann sich das lohnen kann – und wann nicht

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Werner Hoffmann.

Viele Familien gehen automatisch davon aus, dass Kindererziehungszeiten immer bei der Mutter gespeichert werden. In der Praxis ist es tatsächlich häufig so: In den Versicherungsverläufen der Deutschen Rentenversicherung ist zunächst nur die Mutterschutzzeit eingetragen.

Doch später stellt sich oft eine wichtige Frage: Sollte die Kindererziehungszeit eventuell beim Vater berücksichtigt werden?

Gerade dann, wenn der Mann älter ist als die Frau oder deutlich weniger verdient, kann eine andere Zuordnung sinnvoll sein. Allerdings muss man dabei mehrere Punkte genau prüfen.

Bedeutung für die Wartezeit von 35 und 45 Jahren

Kindererziehungszeiten sind nicht nur wegen zusätzlicher Entgeltpunkte wichtig. Sie zählen auch zur Erfüllung der Wartezeiten.

Entscheidend sind insbesondere:

  • 35 Jahre Wartezeit, Voraussetzung für die Altersrente für langjährig Versicherte,
  • 45 Jahre Wartezeit, Voraussetzung für die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte.

Die Kindererziehungszeit (die ersten drei Jahre pro Kind) zählt vollständig zu beiden Wartezeiten. Fehlen dem Vater noch Jahre zur Erfüllung dieser Voraussetzungen, kann es sinnvoll sein, dass diese Zeit bei ihm angerechnet wird.

Was passiert bei hohem Einkommen?

Kindererziehungszeiten werden rentenrechtlich so bewertet, als hätte die erziehende Person ein durchschnittliches Einkommen erzielt, etwa einen Entgeltpunkt pro Jahr.

Verdient der Vater jedoch bereits:

  • über der Beitragsbemessungsgrenze,
  • oder nahe an der Beitragsbemessungsgrenze,

führt die Kindererziehungszeit häufig nicht zu zusätzlichen Entgeltpunkten, weil die Bewertung durch die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt wird.

Verdient der Vater dagegen deutlich weniger, kann die Kindererziehungszeit seine spätere Rente erhöhen.

Berücksichtigungszeiten bis zum 10. Lebensjahr

Neben der Kindererziehungszeit gibt es auch Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung. Diese laufen bis zum 10. Geburtstag des Kindes.

Sie bringen zwar keine direkten Entgeltpunkte, können aber:

  • bei der 35-jährigen Wartezeit zählen,
  • bestimmte Rentenbewertungen verbessern,
  • bei niedrigen Einkommen indirekt positive Effekte haben.

Auswirkungen auf eine spätere Witwenrente

Ist der Ehemann deutlich älter, sollte noch ein weiterer Punkt bedacht werden. Erhöhen Kindererziehungszeiten die eigene Rente der Ehefrau, kann diese später bei einer Witwenrente auf den Freibetrag angerechnet werden.

Übersteigt das eigene Einkommen den Freibetrag, wird die Witwenrente teilweise gekürzt.

Rechtsgrundlagen hierfür sind insbesondere § 97 SGB VI (Einkommensanrechnung bei Renten wegen Todes), in Verbindung mit § 18a SGB IV (Definition des Einkommens).

Warum eine unabhängige Rentenberatung sinnvoll sein kann

Die optimale Zuordnung der Kindererziehungszeiten ist oft komplex. Ein unabhängiger Rentenberater nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) kann verschiedene Rentenszenarien berechnen und die wirtschaftlich sinnvollste Lösung aufzeigen.

Werner Hoffmann
– Unabhängiger Rentenberater – www.Renten-Experte.de

Die Kosten einer solchen Beratung können in vielen Fällen steuerlich geltend gemacht werden, häufig als Werbungskosten im Zusammenhang mit späteren Renteneinkünften.

Resümee

Ob Kindererziehungszeiten bei der Mutter oder beim Vater eingetragen werden sollten, hängt von mehreren Faktoren ab: Einkommen, Alter der Ehepartner, fehlende Wartezeiten sowie mögliche Auswirkungen auf eine spätere Witwenrente.

Gerade deshalb lohnt sich eine individuelle Prüfung, denn eine falsche Entscheidung kann später mehrere tausend Euro Rentenunterschied bedeuten.

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Quelle: https://rentenberater.blog/kindererziehungszeit-beim-vater-statt-bei-der-mutter-wann-sich-das-lohnen-kann-und-wann-nicht/

Früher in Rente – Aber bitte nicht blind! Die ganze Wahrheit über Sonderbeiträge

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Werner Hoffmann.

www.Renten-Experte.de

Früher raus aus dem Job – ohne lebenslange Abschläge? Klingt verlockend.

Und ja: Das deutsche Rentenrecht bietet tatsächlich legale Möglichkeiten, um Abschläge bei einem vorgezogenen Rentenbeginn auszugleichen.

Grundsätzlich gilt: Wer vor der Regelaltersgrenze in Rente geht, zahlt 0,3 % Abschlag pro Monat – also 3,6 % pro Jahr – und zwar dauerhaft.

Bei zwei Jahren früherem Rentenbeginn sind das bereits 7,2 %, bei vier Jahren 14,4 %. Diese Kürzungen gelten lebenslang.

Doch es gibt Gestaltungsmöglichkeiten:

1) Sonderzahlungen an die Deutsche Rentenversicherung

Ab dem 50. Lebensjahr können Versicherte zusätzliche Beiträge einzahlen, um Rentenabschläge ganz oder teilweise auszugleichen.

Die Deutsche Rentenversicherung berechnet auf Antrag, welcher Betrag erforderlich ist. Diese Einzahlungen sind oft steuerlich begünstigt und erhöhen die spätere Rente dauerhaft – selbst dann, wenn doch nicht früher in Rente gegangen wird.

2) Wertguthaben / Arbeitszeitkonten

Wer über Jahre Zeit oder Geld ansammelt (zum Beispiel Überstunden oder Gehaltsbestandteile), kann sich vor Rentenbeginn freistellen lassen.

Das Arbeitsverhältnis läuft formal weiter – ohne Rentenabschläge. Allerdings bieten längst nicht alle Arbeitgeber solche Modelle an.

Doch hier endet die einfache Betrachtung. Denn ob sich Sonderbeiträge oder Wertguthaben wirklich lohnen, hängt von weit mehr Faktoren ab:

  • dem persönlichen Gesundheitszustand,
  • der statistischen Lebenserwartung,
  • der Frage, ob der Ehepartner im Todesfall überhaupt Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hat,
  • wo die Krankenversicherung im Alter besteht (KVdR oder freiwillig versichert),
  • wie hoch das gesamte Einkommen in der Rente ist,
  • dem Risiko einer frühen Pflegebedürftigkeit,
  • möglichen steuerlichen Auswirkungen,
  • und nicht zuletzt der Frage, ob eine Erbschaft zu erwarten ist oder Vermögen anderweitig eingesetzt werden sollte.

Gerade hohe Sonderzahlungen können schnell sechsstellige Beträge erreichen. Dieses Kapital ist dann unwiderruflich im System gebunden. Es steht nicht mehr flexibel für Pflege, Immobilienanpassung oder familiäre Unterstützung zur Verfügung.

Werner Hoffmann Rentenexperte - www.Renten-Experte.de

Deshalb darf bei aller Euphorie über „Renten-Hacks“ das Ziel nicht aus den Augen verloren werden:

Ob es sich lohnt, eigene Sonderbeiträge zu bezahlen, hängt von vielen individuellen Faktoren ab, die unbedingt geprüft werden müssen. Hilfreich ist dieser Check durch einen unabhängigen Rentenberater.

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#Rente #FrüherInRente #Rentenberatung #Altersvorsorge #Rentenplanung

Quelle: https://rentenberater.blog/frueher-in-rente-aber-bitte-nicht-blind-die-ganze-wahrheit-ueber-sonderbeitraege/

Ausbildung nachmelden? Warum das Ihre Rente senken kann und der Rentenberater hier die richtige Anlaufstelle ist!

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Werner Hoffmann
Rentenberater (RDG)
www.Renten-Experte.de

Viele Versicherte sind überzeugt: Mehr Zeiten im Versicherungsverlauf bedeuten automatisch mehr Rente. Doch genau das ist nicht immer richtig.

Gerade bei Versicherten, die die 35 Jahre Wartezeit bereits erfüllt haben und nun eine Altersrente beantragen möchten, kann die Nachmeldung einer Ausbildungszeit überraschende und sogar nachteilige Folgen haben.

Der rechtliche Hintergrund

Nach § 262 SGB VI erhalten Versicherte mit mindestens 35 Jahren rentenrechtlicher Zeiten unter bestimmten Voraussetzungen Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt. Entscheidend ist der Durchschnitt der Pflichtbeiträge vor 1992. Liegt dieser unter 0,0625 Entgeltpunkten pro Monat, wird er bis zu diesem Wert angehoben. Das ist ein Schutzmechanismus für frühere Niedrigverdiener.

Wo liegt das Problem?

Wird nun eine Ausbildungszeit – etwa eine Fachschulzeit – nachgemeldet, wird diese zwar bewertet. Gleichzeitig verändert sie jedoch den Gesamtleistungswert, der für die Berechnung des Zuschlags nach § 262 maßgeblich ist.

Steigt durch die zusätzliche Zeit der Durchschnitt, verringert sich der Abstand zur 0,0625-Grenze – der Zuschlag sinkt. In bestimmten Konstellationen kann der Verlust beim Zuschlag größer sein als der Gewinn durch die Ausbildungszeit selbst.

Konkretes Beispiel

Eine Vergleichsberechnung ergab:

Vor Nachmeldung: 152,96 Euro monatlicher Zuschlag
Nach Nachmeldung: 132,41 Euro monatlich

Ergebnis: 20,55 Euro weniger Rente pro Monat.

Das sind über 240 Euro im Jahr und bei längerer Rentenbezugsdauer mehrere Tausend Euro.

Wann ist Vorsicht geboten?

  • Die 35 Jahre Wartezeit sind erfüllt,
  • vor 1992 wurden geringe Entgeltpunkte erworben,
  • ein Zuschlag nach § 262 SGB VI ist enthalten,
  • der Gesamtleistungswert ist niedrig.

In solchen Fällen sollte niemals automatisch nachgemeldet werden. Es kann im Einzelfall sogar sinnvoll sein, wenn der Nachweis über eine Fachschulzeit nicht mehr auffindbar ist.

Wer sollte das prüfen?

Die Rentenantragsstelle entscheidet nach Aktenlage und nimmt keine strategische Vergleichsberechnung vor. Ob eine Nachmeldung sinnvoll ist, lässt sich nur durch eine gezielte Berechnung mit und ohne Ausbildungszeit feststellen.

Ein versierter Rentenberater kann prüfen, ob die Nachmeldung die Rente erhöht oder im konkreten Fall sogar reduziert. Sorgfalt schützt hier vor unnötigen finanziellen Nachteilen.

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Quelle: https://rentenberater.blog/ausbildung-nachmelden-warum-das-ihre-rente-senken-kann-und-der-rentenberater-hier-die-richtige-anlaufstelle-ist/

Aktivrente Ab 2026: Steuerfrei Erst Ab Regelaltersgrenze – Das Müssen Rentner Jetzt Wissen

Ein Beitrag von

Werner Hoffmann
Rentenberater (RDG)
www.Renten-Experte.de

Ab dem Jahr 2026 plant die Bundesregierung mit der sogenannten Aktivrente einen deutlichen Kurswechsel für Menschen, die über das reguläre Rentenalter hinaus weiterarbeiten möchten. Das Versprechen: mehr Netto vom Brutto, weniger Hürden und ein spürbarer Anreiz, freiwillig länger im Berufsleben zu bleiben.

Kern der Regelung ist ein steuerlicher Freibetrag von bis zu 2.000 Euro monatlich für Erwerbseinkommen neben der Altersrente. Dieser Betrag soll zusätzlich zur Rente steuerfrei bleiben und damit echte Vorteile bringen.

Entscheidend ist jedoch: Die Steuerfreiheit greift ausschließlich ab Erreichen der Regelaltersgrenze. Für Versicherte des Geburtsjahrgangs 1964 und jünger bedeutet das: erst ab 67 Jahren. Für frühere Jahrgänge liegt die Regelaltersgrenze je nach Geburtsjahr zwischen 65 und 67 Jahren. Wer also früher in Rente geht, etwa über eine vorgezogene Altersrente, profitiert von der Aktivrente nicht.

Ein weiterer Punkt: Rentnerinnen und Rentner sollen künftig selbst entscheiden können, ob sie weiterhin Beiträge zur Rentenversicherung zahlen möchten. Freiwillige Beiträge können die spätere Rente weiter erhöhen. Wer darauf verzichtet, erhält sofort mehr Netto. Das schafft Wahlfreiheit, ist aber im Detail stark von der persönlichen Situation abhängig.

Auch für Arbeitgeber kann die Aktivrente interessant sein, weil erfahrene Fachkräfte länger im Betrieb bleiben können. Gerade in Zeiten von Fachkräftemangel kann das eine echte Entlastung bedeuten.

Kritisch diskutiert wird außerdem, ob diese Begünstigung im Rahmen der Gleichbehandlung nach Artikel 3 Grundgesetz einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhält. Inwiefern dieses Gesetz im Rahmen der Gleichbehandlung gegen das Grundgesetz verstößt, bleibt abzuwarten. Denn Selbstständige werden nach derzeitigem Stand in diesem Bereich nicht in gleicher Weise berücksichtigt.

Resümee: Die Aktivrente kann finanziell attraktiv sein, aber nur für diejenigen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben. Wer früher in Rente geht, bleibt außen vor.

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Quelle: https://rentenberater.blog/aktivrente-ab-2026-steuerfrei-erst-ab-regelaltersgrenze-das-muessen-rentner-jetzt-wissen/

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