Wenn beide Eltern versterben – #Sorgerechtsverfügung

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OMA´s, Opa´s, Eltern und Verwandte von minderjährigen Kindern – Aufgepasst

Wenn Kinder ihre Eltern durch einen Verkehrsunfall verlieren, dann bricht für die Kinder eine Welt zusammen.

Wenn sie dann noch über einen gewissen Zeitraum in ein Heim kommen, dann ist es doppelt schlimm.

#Die Sorgerechtsverfügung - für Eltern
#Die Sorgerechtsverfügung – für Eltern

Andrea und Thomas K, waren glücklich verheiratet und hatten zwei Töchter. Vor etwa drei Jahren wollte das Ehepaar nach Oberhausen zum Shoppen und hatten deshalb beide Kinder bei Oma & Opa abgegeben.

Auf dem Rückweg hatten die Eltern einen tödlichen Verkehrsunfall. Für Oma, Opa und die Kindern ist eine Welt zusammengebrochen.

Das Sorgerecht hatten neben den Großeltern auch die Paten von den Kindern beantragt. Für das Jugendamt war es schwer eine Entscheidung zu treffen, wo die Kinder zunächst bleiben sollten.

Alle Beteiligten wollten die Kinder und das Jugendamt musste die Entscheidung an dem Gericht überlassen. Für das Jugendamt gab es keine Alternative. Die beiden Kinder mussten zunächst in einem Heim untergebracht werden. Wenn das Jugendamt anders gehandelt hätte, wäre ggf. eine Person bevorteilt worden.

Wie schlimm dies für die Kinder war, kann sich sicherlich jeder vorstellen. Da keine #Sorgerechtsverfügung von den Eltern erstellt worden war, konnte das Jugendamt jedoch nicht anders handeln.

Was ist eine #Sorgerechtsverfügung?

Bei wikipedia ist folgende Definition beschrieben:

„Eine Sorgerechtsverfügung ist im deutschen Familienrecht ein auf einer Willenserklärung beruhender Rechtsakt, durch den ein Elternteil seinen Willen in Bezug auf die Sorge um sein minderjähriges Kind nach einem eventuellen Ableben kundtut.

Es geht dabei speziell um die Frage, was der erklärende Elternteil sich für sein Kind, für das ihm das Sorgerecht obliegt, im Falle seines Ablebens vorstellt – also um die Frage, von wem sein Kind nach seinem Ableben betreut werden soll.

Die Sorgerechtsverfügung ist im deutschen Rechtssystem nicht konkret durch Gesetz geregelt – fügt sich aber in das Familienrechtssystem ein.“

Die Sorgerechtsverfügung ist von Eltern für jedes einzelne Kind schriftlich festzuhalten. Hierbei sollten nicht nur die Unterbringungsrechte / Sorgerechte erwähnt sein, sondern auch andere Überlegungen einfließen (z.B.: Wer verwaltet das Vermögen für die Kinder, wer soll als 2. Person vorgesehen werden).

Eine Checkliste inkl. einem Muster enthält der #Notfallordner. Der Notfallordner enthält auch zu den Bereichen:

  • Generalvollmacht
  • Betreuungsverfügung
  • Patientenverfügung
  • Erbrecht, Erbschaftsteuer, Testament
  • Bestattungsverfügung

mit vielen Tipps und Vordrucken, so dass die Vorsorge umfangreich geregelt werden kann.

Der Notfallordner umfasst ca. 140 Seiten und ist zum Preis von 27,– Euro (inkl. MWSt. zuzüglich Porto auf der Internetseite

www.notfallordner-vorsorgeordner.de

bestellbar.

#Behinderte und Testament der Eltern

Eltern von Behinderten haben oft verschiedene Sorgen:

  • Was passiert, wenn die Eltern durch Demenz oder Unfall nicht mehr geschäftsfähig sind?
  • Was passiert, wenn ein Elternteil stirbt und das Kind jahrelang durch Sozialhilfeträger unterstützt wurde? Kann dann der Sozialhilfeträger den Pflichtteil des Erbes einfordern? Muss dann der andere Ehegatte diesen Pflichtteil auszahlen?
  • Wie geht es mit dem Kind weiter, wenn beide Eltern verstorben sind?
Cute little girl with painted hands.
Was passiert, wenn die Eltern von behinderten Kindern sterben oder geschäftsunfähig werden?

Die Antworten sind sehr vielschichtig. Zunächst ist eine umfangreiche rechtliche Vorsorge wichtig. Hier ist beispielsweise als Grundlage ein #Notfallordner wichtig, in dem alle wichtigen Dokumente vorhanden sind. Einen umfangreichen Notfallordner gibt es für 27,– Euro. bei www.notfallordner-vorsorgeordner.de 

Als rechtliche Vorsorge sollte eigentlich jeder Mensch einen Notfallordner haben, denn ohne rechtliche Vorsorge kann jeder Unfall, Schlaganfall oder Tod schnell zum Fiasko werden.

Wenn Eltern durch Unfall oder Demenz geschäftsunfähig werden, dann sollten die Eltern auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht bzw. eine Generalvollmacht erstellt haben. In dieser Generalvollmacht sollten die Eltern den Wunsch äußern, dass das Kind von der bevollmächtigten Person betreut wird. Die rechtliche Entscheidung wird zwar durch das Vormundschaftsgericht getroffen, allerdings werden Ihre Wünsche geprüft und fließen in die Betreuungsfestlegung  ein.

Sofern das Kind minderjährig ist, ist eine Sorgerechtsverfügung empfehlenswert. Auch hier wird Ihr Wunsch geprüft und sehr oft berücksichtigt. Ein Muster und eine Checkliste finden Sie ebenso im Notfallordner von http://www.notfallordner-vorsorgeordner.de

 

Schwieriger ist die Situation, wenn eines der Eltern stirbt. Im Todesfall haben Kinder nicht nur einen Erbanspruch, sondern auch Anspruch auf einen Pflichtteil. Der Pflichtteil ist die Hälfte des Erbteils. Ein Ausschluss vom Erbe ist nur über das normale Erbe möglich, nicht aber über den Pflichtteil.

Verstirbt eines der Eltern, dann besteht bei einem Kind – wenn die Eltern in Zugewinngemeinschaft gelegt haben – ein Pflichtteilsanspruch von 25 %. Wurde Sozialhilfe für das Kind in Anspruch genommen, wird der Sozialhilfeträger diesen Pflichtteil in der Regel sofort verlangen.

Durch ein spezielles #Behindertentestament kann im Wesentlichen verhindert werden, dass der Sozialhilfeträger den Pflichtteil des Behinderten geltend machen kann.

Um dies möglichst zu verhindern, sollte der Behinderte deutlich mehr erben, als seine Pflichtteilsansprüche wert sind. Denn nur wenn der Behinderte durch die im Testament festgelegten Erbteile und Zuwendungen deutlich besser gestellt wird als durch seine Pflichtteile, wird das Vormundschaftsgericht, sofern die gesetzliche Betreuung angeordnet ist, nach der bisherigen Praxis aller Voraussicht nach von der Geltendmachung der Pflichtteilsansprüche des Behinderten absehen.

Auch wenn beide Eltern versterben, gibt es Lösungsansätze, wenn die Eltern frühzeitig Regelungen festlegen.

Beispiel:

Die Eltern schließen frühzeitig eine Rentenversicherung auf eine Dritte Person ab und vereinbaren, dass diese dritte Person ab dem Tod der Eltern eine mtl. Rente erhält.  Natürlich kann nicht vereinbart werden, dass die dritte Person dann mtl. Zusatzleistungen für das behinderte Kind finanziert, allerdings kann diese Dritte Person gewisse Zusatzsachleistungen für das behinderte Kind sponsern.

Hierbei spielt es keine Rolle, ob das behinderte Kind in diesem Vertrag als versicherte Person eingesetzt wird. Wichtig ist, dass bei dieser Form der Vertragsgestaltung folgendes berücksichtigt wird:

1. Als Bezugsberechtigt muss die dritte Person eingesetzt werden.

2. Als Versicherungsnehmer sollte ebenso die dritte Person eingesetzt werden. Hierbei sind die Schenkungssteuerfreibeträge zu beachten, die zwischen 20.000 und 400.000 Euro liegen. Diese Schenkungsteuer ist in dem Moment fällig, in dem die dritte Person Eigentümer des Vertrages ist (also in diesem Beispiel in dem Moment, wo der Geldbetrag in den Vertrag eingezahlt wird).

Eine andere Möglichkeit ist, dass der Geldbetrag an einen gemeinnützigen Verein gezahlt würde. Hier entsteht keine Plicht zur Zahlung einer Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer.

3. Als Versicherte Person kann das behinderte Kind gewählt werden. Hierdurch ist sichergestellt, dass die mtl. Rente mindestens so lange gezahlt wird, wie das behinderte Kind lebt.

Zu beachten ist bei diesen Vertragskonstruktionen, dass Vermögensübertragungen sehr frühzeitig geplant werden; in der Regel also möglichst 10 Jahre vor dem Tode der Eltern.

 

Weitere Informationen finden Sie im übrigen auch bei

https://www.facebook.com/Behinderte.Testament

Ebenso gibt es seit kurzer Zeit bei Facebook einen Erfahrungsaustausch auf der Facebook-Gruppen-Seite:

https://www.facebook.com/groups/Behindertentestament/

Diese Informationen wurden nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Dies soll jedoch keine Rechtsberatung sein. Insofern sind Haftungsansprüche ausgeschlossen.*

Ein Fachanwalt für Familien- und Erbrecht kann Ihnen sicherlich auch wertvolle Informationen bieten.

#Gemeinschaftskonto spart Gebühren – Hat aber auch Tücken!

Viele Menschen haben gemeinsam mit dem Ehepartner ein Gemeinschaftskonto. Dies spart natürlich Gebühren ein. Allerdings ist das Gemeinschaftskonto auch mit gewissen Risiken verbunden.

Gemeinschaftskonten bergen Risiken

Nachfolgend sind einige Beispiele genannt:

Beispiel 1:

Wird eine Lebens-, Renten- Unfallversicherung oder ein Bausparvertrag ausgezahlt, dann wird die Auszahlung evtl. später schankungsteuer- oder erbschaftsteuerrechtlich relevant. Grund: Bei einem Versicherungsvertrag ist die Auszahlung an eine andere Person, als den Versicherungsnehmer schenkungsteuerpflichtig, bzw. erbschaftsteuerpflichtig. Bei Gemeinschaftskonten erhält der Versicherungsnehmer 50 % der Auszahlung; die übrigen 50 % werden an die zweite Person gezahlt.

Bei Ehepartnern ist der Schenkungssteuerfreibetrag bzw. Erbschaftsteuerfreibetrag bis zu 500.000 Euro steuerfrei, allerdings innerhalb einer Frist von 10 Jahren. Es werden also alle Schenkungen und auch das Erbe der verstorbenen Person addiert.

 

Beispiel 2:

Sofern keine Generalvollmacht vorhanden ist, wird sehr oft durch das #Betreuungsgericht ein #Berufsbetreuer eingesetzt.

Dieser Berufsbetreuer muss nach der Übernahme die Einnahmen und Ausgaben genau führen und dem Betreuungsgericht auch die Einnahmen und Ausgaben zur Kontrolle übermitteln.

Der Berufsbetreuer wird aufgrund seiner Tätigkeit dann die Einnahmen auf ein separates Konto umbuchen lassen. Bezüglich der Ausgaben wird dies in der Praxis nicht sofort durchgeführt, sondern erst dann wenn der andere Ehepartner aktiv wird.

 

Beispiel 3:

Im Pflegefall kann nicht nur das Gemeinschaftkonto des zu pflegenden betroffen sein, sondern auch ein Gemeinschaftskonto eines Kindes mit seinem Ehegatten, da die Kinder auch oft im Rahmen der Unterhaltspflicht (gegenüber der Eltern) die Pflege mitfinanzieren müssen.

 

Hilfreich ist in diesem Zusammenhang nicht nur die Trennung zu Einzelkonten, sondern auch die Vorsorge durch einen #Notfallordner.

Der Notfallordner – Vorsorgeordner vom gemeinnützigen Verein Forum-55plus bietet viele Muster und Vorsorgedokumente, z. B. auch ein Muster für eine Generalvollmacht, Sorgerechtsverfügung, Patientenverfügung.

Darüber hinaus ist sehr viel Platz für alle wichtigen Unterlagen, so dass im Notfall alle Unterlagen in einem Ordner vorhanden sind. Der Notfallordner umfaßt ca. 140 Seiten und kostet 27,– Euro (inkl. MWSt zuzüglich Porto und Versand).

Zu bestellen ist der Notfallordner – Vorsorgeordner über die Internetseite:

www.notfallordner-vorsorgeordner.de

Baustelle Pflegeheim – Kinder haften für ihre Eltern – #Generalvollmacht sinnvoll vor der #Pflege

WICHTIG bei:

  1. Facebook bitte <gefällt mir> und <teilen> an alle Menschen, denn es kann helfen!
  2. bei TWITTER bitte <retweeten>

Als ich gestern spazieren ging, kam ich an einem Pflegeheim vorbei, das gerade neu gebaut wird. Dort stand noch das Baustellenschild „Eltern haften für Ihre Kinder“.

Bald wird das #Pflegeheim eröffnet und dann steht da „KINDER HAFTEN FÜR IHRE Eltern“.

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Problematisch ist, wenn die Kinder keine #Generalvollmacht haben. Denn dann ist die Gefahr groß, dass evtl. ein beruflicher Betreuer eingesetzt wird und die Kinder dann nicht mehr mitreden dürfen, wo die Eltern untergebracht werden und auch sonst kein Mitspracherecht mehr haben. Für die Unkosten müssen die Kinder trotzdem aufkommen; auch für die Kosten des Berufsbetreuers!!!

Es macht auf jeden Fall Sinn, dass man für die Eltern, den Ehepartner oder auch für volljährige Kinder mindestens eine Generalvollmacht hat. Wer minderjährige Kinder hat, sollte auch eine #Sorgerechtsverfügung ausfüllen, damit im Falle der eigenen Geschäftsunfähigkeit oder Tod (beider sorgeberechtigten Eltern) festgelegt wird, wer für die Kinder dann sorgen soll.

Einen umfangreichen Ratgeber mit vielen Tipps (über 140 Seiten) inkl. Formulare und Vordrucke gibt es für 27 Euro bei http://www.notfallordner-vorsorgeordner.de