Warum Impfen und Niedrige Inzidenzen so wichtig sind

Impfen und niedrige Inzidenz ist besonders wichtig

Niedrige Inzidenzen sind bisher hauptsächlich als Vorbote von der Zunahme von Klinikbehandlungen betrachtet worden. Man konnte frühzeitig die möglichen Überlastungen erkennen.
Warum niedrige #Inzidenzen auch wichtig sind, wird oft übersehen!
Hohe Inzidenzen verstärken das #Risiko von neuen #Mutationen überproportional!

Wie schätze ich die Entwicklung persönlich ein?

Betrachtet man die derzeitige Inzidenz, dann stellt man folgendes fest:

1. Die Menschen haben sich an #Corona gewöhnt und werden unvorsichtiger.

2. Trotz der Mutationen gehen viele Menschen in den Urlaub und sind unbekümmerter.

3. Die Inzidenz ist im Vergleich zum Vorjahreszeitpunkt jetzt schon wesentlich höher.

Zwar sind inzwischen zwar ca. 54 % geimpft, allerdings:

A) ist die neue Delta-Variantenlinie B.1.617.2 besser an den Menschen angepasst und 60% ansteckender als die Alphavariante.

B) auch die Ansteckung im Freien ist – selbst bei kurzen Begegnungen – wesentlich effektiver.

C) Die Neubildung von weiteren Varianten werden in der 4. Welle noch extremere Varianten entstehen lassen.

So ist es durchaus denkbar, dass eine neue Variante (Nenn wir sie Omega-Variante) keinen Impfschutz für die bereits heute geimpften mehr bietet.

Nicht-Geimpfte sorgen somit zum Verlust des Impfschutzes aller Geimpften!

Nur das schnelle Durchimpfen aller Menschen führt zum Erfolg.

Ausblick für die kommenden Monate:

Natürlich spielt auch das Wetter eine noch erhebliche Rolle so lange die Ansteckung im Freien etwas weniger effektiv ist.

Ende August bis Ende Oktober werden die Anzahl der Neuinfizierungen „nur etwas ansteigen“. Allerdings stärker als 2020.

Im November und Dezember 2021 wird die 4. Welle erheblich an Fahrt aufnehmen.

Die Corona-Todesrate wird wahrscheinlich nicht auf gleichem Niveau sein, allerdings werden die Krankenhäuser und insbesondere die Intensivstationen sehr stark belegt sein. Fast ausschließlich Nicht-Geimpfte sind dann auf den Intensivstationen.

Von den Geimpften werden ca 5-10 % im Krankenhaus sein, allerdings eher nicht auf den Intensivstationen. Der Impfschutz sorgt bei einer „erfolgreichen Infizierung“ für einen erheblich geringeren Krankheitsausbruch.

Da die Delta-Variante jedoch erheblich schneller sich überträgt, könnte durch die Überlastung durch Nichtgeimpfte die Sterberate trotzdem erheblich ansteigen. Grund: Die Überlastung der Krankenhäuser führt auch zu schlechteren Behandlungsmöglichkeiten anderer Krankheiten.

Insofern ist nicht auszuschließen, dass wir bis April 2022 nochmals 90.000 Tote (an Übersterblichkeit Corona und anderer Krankheiten, die nicht so umfangreich behandelt werden können) haben werden.

Vieles hängt also davon ab, wie hoch die Impfquote in den kommenden 3 Monaten ist.

Eigentlich benötigen wir mindestens 85-90 % mit vollständiger Impfung

#datascience #deeplearning

politik #cdu #spd #Grüne #Linke #FDP #Corona #Mutation #Delta #Omega #Gamma #Virus #Covid

Gesetzliche Rentenversicherung – Keine #Rückzahlung #erschwindelter #Rente nach mehr als 10 Jahren

Keine #Rückzahlung #erschwindelter #Rente nach mehr als 10 Jahren

Auch wenn eine #gesetzliche #Rente erschwindelt worden ist, kann der Versicherungsträger mehr als zehn Jahre nach Ablauf ihrer Bewilligung kein Geld mehr zurückfordern.

Mit dieser Entscheidung vom 21.10.2020 hat das #Bundessozialgericht der Klage einer Witwe stattgegeben, deren Mann im Jahr 2011 gestorben war und der eine seit 1968 bezogene anzurechnende Verletztenrente verschwiegen hatte.

Verletztenrente verschwiegen

Dass die Rente sicher sei, hat einst schon der damalige Bundesarbeits- und -sozialminister Norbert Blüm (CDU) versprochen. Dass dies auch dann gilt, wenn nach dem Tod des Versicherten lange zurückliegende Falschangaben seinerseits aufgedeckt werden, haben nun die obersten Sozialrichter klargestellt. Als dessen Gattin und Alleinerbin zwei Wochen nach dessen Ableben im Jahr 2011 Witwenrente beantragte, flog auf:

Ihr Mann hatte dem Rentenversicherer mindestens in seinen letzten elf Lebensjahren verschwiegen, dass er wegen eines Arbeitsunfalls im Jahr 1968 von der #Berufsgenossenschaft eine #Verletztenrente von zuletzt 666 Euro im Monat erhalten hatte.

Weil die auf die #Altersrente anzurechnen gewesen wäre, sollte die Witwe daraufhin 28.000 Euro zurückzahlen. Vor dem SG Oldenburg machte die Frau geltend, nicht der Verblichene habe dereinst den Leistungsantrag ausgefüllt, sondern ein Krankenkassenmitarbeiter.

Wie dem auch sei – es wies ebenso wie anschließend das LSG Niedersachsen-Bremen die Rückforderung ab.

Denn die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts nach § 45 SGB X, so die in Celle ansässigen Richter der Berufungsinstanz, sei auch bei Vorliegen von Wiederaufnahmegründen nach § 580 ZPO nicht unbefristet möglich.

Jedenfalls eine arglistige Täuschung sei hier nicht zu unterstellen.

Zehn Jahre sind das Maximum
Dem schlossen sich nun die Bundesrichter an.

Zwar sei der Altersrentenbescheid im Hinblick auf die Zahlbetragsfestsetzung von Anfang an rechtswidrig gewesen, weil die Verletztenrente hätte angerechnet werden müssen.

Auch gelte wegen der Falschangaben kein Vertrauensschutz (§ 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 und 3 SGB X).

Gleichwohl könne ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nur unter Einhaltung der in § 45 Abs 3 SGB X festgelegten Fristen zurückgenommen werden.

Die Rücknahmemöglichkeit ist demnach grundsätzlich auf zwei Jahre seit der Bekanntgabe des rechtswidrigen Verwaltungsakts beschränkt.

Wenn ein Vertrauen des Versicherten ausgeschlossen ist, sind sogar zehn Jahre maßgeblich. Zwar gelte die Zwei-Jahresfrist nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO vorliegen, so die Richter in Kassel.

Doch die zehn Jahre seien auch dann das Maximum.
zu BSG, Urteil vom 21.10.2020 – B 13 R 19/19 R

Gesetzliche Rentenversicherung – Ein Umlagesystem

Beklagte war die Deutsche Rentenversicherung. Klägerin war die Witwe.

Nachfolgend Zitat des Bundessozialgerichts:

„Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. September 2019 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.

Der Streitwert wird für alle Rechtszüge auf jeweils 27 927,30 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Überprüfungsverfahren über die teilweise Rücknahme der Zahlbetragsfestsetzung einer Altersrente und die Erstattung des überzahlten Betrags.

Die Klägerin war Ehefrau des am 23.10.2011 verstorbenen S (im Folgenden: der Versicherte) und ist dessen alleinige Erbin. Der Versicherte bezog vom 1.10.2000 bis zu seinem Tod eine Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige, die ihm vom beklagten Rentenversicherungsträger mit Bescheid vom 22.8.2000 zuerkannt worden war. Daneben bezog er eine Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung, zuletzt iHv 666,03 Euro. Diese wurde ihm von der Nordwestlichen Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft (heute Berufsgenossenschaft Holz und Metall – BGHM) mit Bescheid vom 12.1.1972 zuerkannt. Kenntnis vom Bezug der Verletztenrente erhielt die Beklagte erstmals durch den Witwenrentenantrag der Klägerin vom 9.11.2011. Nach Anhörung der Klägerin nahm die Beklagte ihr gegenüber den Bescheid vom 22.8.2000 hinsichtlich der Zahlbetragsfestsetzung teilweise zurück und verlangte die Erstattung von 27 927,30 Euro (Bescheid vom 10.4.2012, Widerspruchsbescheid vom 16.11.2012). Den Antrag der Klägerin auf Überprüfung des zwischenzeitlich bestandskräftig gewordenen Rücknahme- und Erstattungsbescheids lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 15.12.2013, Widerspruchsbescheid vom 22.5.2014).

Auf die hiergegen erhobene Klage hat das SG die Beklagte verpflichtet, die angefochtenen Bescheide sowie den Bescheid vom 10.4.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.11.2014 aufzuheben. Zwar habe der Versicherte nur Anspruch auf eine nach Maßgabe der Anrechnungsvorschriften des § 93 SGB VI geminderte Rente gehabt, weswegen der Bescheid vom 22.8.2000 von Anfang an rechtswidrig gewesen sei. Dennoch habe die Beklagte ihn nicht mehr zurücknehmen dürfen, da die nach § 45 Abs 3 SGB X hierfür geltenden Fristen verstrichen gewesen seien (Urteil vom 13.4.2016). Die Berufung der Beklagten hat das LSG mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 15.2.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.5.2014 verpflichtet wird, den Bescheid vom 10.4.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.11.2012 zurückzunehmen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Frist für eine Rücknahme des Bescheids vom 22.8.2000 sei bereits abgelaufen gewesen. Arglistige Täuschung durch den Versicherten habe nicht vorgelegen. Entgegen der Auffassung der Beklagten gelte bei Vorliegen eines Wiederaufnahmegrunds iS von § 45 Abs 3 Satz 2 SGB X iVm § 580 ZPO die Fünf-Jahres-Frist des § 586 Abs 2 Satz 2 ZPO. Dies ergebe sich nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 24.3.1993 – 9/9a RV 38/91 – BSGE 72, 139 = SozR 3-1300 § 45 Nr 16) insbesondere aus den Gesetzesmaterialien. Folglich könne dahinstehen, ob die vorliegende „Abschrift des Bescheides“ vom 12.1.1972 eine Urkunde iS des § 580 Nr 7 Buchst b ZPO darstelle (Urteil vom 26.9.2019).

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 580 Nr 7 Buchst b ZPO und § 45 Abs 3 Satz 2 SGB X iVm § 586 Abs 2 Satz 2 ZPO. Entgegen der Auffassung des LSG sei die Rücknahme eines Verwaltungsakts nach § 45 Abs 3 Satz 2 SGB X iVm § 580 Nr 7 Buchst b ZPO unbefristet möglich, was auch der überwiegenden Literaturmeinung entspreche. Dem Urteil des BSG vom 24.3.1993 sei nicht zu folgen, weil § 45 Abs 3 Satz 2 SGB X schon dem Wortlaut nach nur auf § 580 ZPO und nicht auch auf § 586 ZPO verweise. Aus der Entstehungsgeschichte des § 45 Abs 3 SGB X und den Materialien zu den Ausschussberatungen gehe deutlich hervor, dass in Fällen des § 45 Abs 3 Satz 2 SGB X die im Regierungsentwurf ursprünglich vorgesehene unbefristete Rücknahmeregelung Bestand haben sollte und nur im Übrigen Fristen eingefügt worden seien. Zudem seien in den nicht zugleich von § 45 Abs 3 Satz 1 und 3 SGB X erfassten Fällen des § 580 ZPO Vertrauensschutzgesichtspunkte weniger maßgebend.

Die Beklagte beantragt,

die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. September 2019 sowie des Sozialgerichts Oldenburg vom 13. April 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG).

Zu Recht hat das LSG die Berufung der Beklagten gegen das stattgebende Urteil des SG in der Sache zurückgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig. Die Beklagte war verpflichtet, auf den Überprüfungsantrag der Klägerin hin ihren Bescheid vom 10.4.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.11.2012 zurückzunehmen.

1. Gegenstand des Verfahrens ist – neben den Entscheidungen der Vorinstanzen – der Bescheid vom 15.2.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.5.2014, mit dem es die Beklagte ablehnte, den Bescheid vom 10.4.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.11.2012 zurückzunehmen. Zutreffend verfolgt die Klägerin ihr Begehren im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Die Anfechtungsklage zielt auf die Aufhebung des Überprüfungsbescheids vom 15.2.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.5.2014, die Verpflichtungsklage auf die Rücknahme des Rücknahme- und Erstattungsbescheids vom 10.4.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.11.2012.

2. Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Rücknahme des Rücknahme- und Erstattungsbescheids vom 10.4.2012 ist § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X.

Danach ist ein unanfechtbar gewordener Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder – hier nicht von Interesse – Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.

Zwar ist Gegenstand der Überprüfung ein Bescheid, mit dem die Beklagte einen als rechtswidrig erkannten Bewilligungsbescheid nach § 45 Abs 1, Abs 2 Satz 3 Nr 2 und 3 SGB X aufgehoben und zugleich die Erstattung von bereits erbrachten Sozialleistungen nach § 50 SGB X gefordert hat.

Nach seinem Regelungszweck erfasst § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X jedoch nicht nur Fallgestaltungen, in denen dem Betroffenen ein rechtlicher Nachteil durch ein unrechtmäßiges Vorenthalten einer Sozialleistung entstanden ist, sondern auch solche, in denen der Bürger – wie vorliegend – zunächst Sozialleistungen erhalten hat, die Leistungsbewilligung nachträglich jedoch aufgehoben worden ist (BSG Urteil vom 12.12.1996 – 11 RAr 31/96SozR 3-1300

§ 44 Nr 19; BSG Urteil vom 28.5.1997 – 14/10 RKg 25/95 – SozR 3-1300

§ 44 Nr 21 S 40; BSG Urteil vom 13.2.2014 – B 4 AS 19/13 R – BSGE 115, 121 = SozR 4-1300

§ 44 Nr 29, RdNr 14; BSG Urteil vom 3.5.2018 – B 11 AL 3/17 R – SozR 4-1300 § 44 Nr 37 RdNr 11; ebenso Baumeister in jurisPK-SGB X, 2. Aufl 2017,

§ 44 RdNr 65, Stand 23.3.2020; Schütze in Schütze, SGB X 9. Aufl 2020,

§ 44 RdNr 15; Steinwedel in Kasseler Komm,

§ 44 RdNr 4, Stand März 2018).

Dass der von der Klägerin geltend gemachte Rücknahmeanspruch Sozialleistungen für Zeiträume betrifft, die im Antragszeitpunkt länger als vier Jahre zurücklagen, steht ihrem Anspruch nicht entgegen.

Eine entsprechende Anwendung des § 44 Abs 4 SGB X auf die vorliegende Gestaltung scheidet aus, denn Voraussetzung für die Anwendbarkeit der genannten Regelung ist stets, dass infolge der unrichtigen Entscheidung Sozialleistungen nicht erbracht worden sind

(BSG Urteil vom 12.12.1996 – 11 RAr 31/96 – SozR 3-1300 § 44 Nr 19 – juris RdNr 17 f;

BSG Urteil vom 13.2.2014 – B 4 AS 19/13 R – BSGE 115, 121 = SozR 4-1300 § 44 Nr 29, RdNr 20 mwN; aA für den hier nicht vorliegenden Fall der Wiederauszahlung bereits zurückgezahlter Sozialleistungen Steinwedel in Kasseler Komm, § 44 RdNr 42, RdNr 50, Stand März 2018).

Vorliegend hat die Beklagte beim Erlass des Bescheids vom 10.4.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.11.2012 das Recht unrichtig angewandt. Daher war – wie vom LSG im angegriffenen Urteil ausgesprochen – ihr Bescheid vom 15.2.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.5.2014 aufzuheben und die Beklagte zur Rücknahme des Bescheids vom 10.4.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.11.2012 zu verpflichten. Dies folgt nicht schon daraus, dass der Bescheid vom 10.4.2012 nicht gegenüber dem Versicherten, sondern erst nach dessen Tod gegenüber der Klägerin erlassen wurde (hierzu a).

Vielmehr war er deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte die insoweit jedenfalls geltende Rücknahmefrist von zehn Jahren seit Bekanntgabe des Bescheids vom 22.8.2000 versäumte (hierzu b) und ein solcher Verstoß gegen die Fristenregelungen des § 45 Abs 3 SGB X auch im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X zu beachten ist (hierzu c).

a) Der Bescheid vom 10.4.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.11.2012 ist nicht schon deshalb rechtswidrig, weil die Rücknahme nicht mehr gegenüber dem Versicherten, sondern gegenüber der Klägerin als dessen Erbin erfolgt ist.

Das BSG hat bereits mit Urteil vom 27.3.1958 (8 RV 387/55 – BSGE 7, 103) entschieden, dass beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Verwaltungsbehörde auch dann noch einen Berichtigungsbescheid (belastenden Verwaltungsakt) erlassen kann, wenn der aufgrund eines fehlerhaften Bescheids Versorgungsberechtigte bereits gestorben war (stRspr zu § 41 KOVVfG; zB BSG Urteil vom 26.5.1964 – 9 RV 218/63 – BSGE 21, 79 = SozR Nr 1 zu § 43 VerwVG – juris RdNr 9; BSG Urteil vom 17.12.1965 – 8 RV 749/64 – BSGE 24, 190 = SozR Nr 18 zu § 47 VerwVG – juris RdNr 15 ff; BSG Urteil vom 19.9.1979 – 9 RV 5/78 – Breithaupt 1980, 409 – juris RdNr 19 f). An dieser Rechtsprechung hat das BSG auch nach dem Inkrafttreten des § 45 SGB X festgehalten (BSG Urteil vom 7.12.1983 – 9a RV 26/82 – SozR 1300 § 45 Nr 5 – juris RdNr 17; so auch LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 19.5.2016 – L 8 R 508/13 – juris RdNr 31 ff; LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 3.5.2018 – L 1 R 340/15 – juris RdNr 40; zustimmend Steinwedel in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 45 RdNr 8, Stand Mai 2018; Padé in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl 2017, § 45 RdNr 130 f mwN, Stand 8.6.2020; vgl auch Schütze in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 50 RdNr 15). Dem schließt sich der erkennende Senat an. Im Hinblick auf die Klägerin folgt dies bereits aus ihrer vom LSG mit Bindungswirkung (§ 163 SGG) für das BSG festgestellten Stellung als Alleinerbin des Versicherten. Da der Erbe bzw die Erben mit dem Tode des Erblassers in dessen Rechtsstellung eintreten (§§ 1922, 1967 BGB), können Verwaltungsakte, durch die der Verstorbene zu Unrecht begünstigt worden ist, gegenüber einem Alleinerben oder gegenüber allen Miterben einer Erbengemeinschaft zurückgenommen werden (BVerwG Beschluss vom 3.3.1988 – 2 B 25/88 – NJW 1988, 1927 – juris RdNr 3; vgl auch OVG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 17.8.2018 – 1 A 2675/15 – NVwZ-RR 2018, 875 – juris RdNr 37 ff mwN).

b) Die Beklagte hat bei Erlass des Bescheids vom 10.4.2012 das Recht iS des § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X unrichtig angewandt. Die darin ausgesprochene teilweise Rücknahme der Zahlbetragsfestsetzung im Bescheid vom 22.8.2000 erfolgte mehr als zehn Jahre nach der Bekanntgabe dieses Verwaltungsakts. Zu diesem Zeitpunkt war die jedenfalls einzuhaltende Zehn-Jahres-Frist des § 45 Abs 3 Satz 3 SGB X bereits verstrichen. Daher war auch das Erstattungsverlangen über 27 927,30 Euro unrechtmäßig.

Nach § 45 Abs 1 SGB X in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 18.1.2001 (BGBl I 130) darf ein (im Zeitpunkt seiner Bekanntgabe) rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Abs 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Mit Wirkung für die Vergangenheit wird der Verwaltungsakt nur in den Fällen von § 45 Abs 2 Satz 3 und Abs 3 Satz 2 SGB X zurückgenommen (§ 45 Abs 4 Satz 1 SGB X). Diese Rücknahmemöglichkeit ist jedoch für begünstigende Verwaltungsakte mit Dauerwirkung, zu denen auch die Zahlbetragsfestsetzung einer Altersrente gehört, nach § 45 Abs 3 SGB X beschränkt. Danach kann ein solcher, rechtswidriger Verwaltungsakt nach Abs 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden (Abs 3 Satz 1). Dies gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO vorliegen (Abs 3 Satz 2). Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Abs 2 zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Abs 2 Satz 3 Nr 2 oder 3 gegeben sind (Abs 3 Satz 3 Nr 1) oder – was hier nicht der Fall ist – der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde (Abs 3 Satz 3 Nr 2). In Fällen des Abs 3 Satz 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde (Satz 4). War die Frist von zehn Jahren am 15.4.1998 bereits abgelaufen, gilt dies jedoch nur für eine Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft (Satz 5).

Wie schon das LSG kann der Senat offenlassen, ob es sich bei dem der Beklagten vorliegenden Ausdruck des Bescheids vom 12.1.1972 aus der eingescannten Verwaltungsakte der BGHM um eine Urkunde iS des § 580 Nr 7 Buchst b ZPO handelt und ob diese iS dieser Norm „aufgefunden“ worden ist. Ebenso wenig muss der Senat entscheiden, ob er sich den Erwägungen des 9. Senats des BSG anschließt, wonach bei Vorliegen eines Wiederaufnahmegrunds iS von § 45 Abs 3 Satz 2 SGB X iVm § 580 ZPO die Fünf-Jahres-Frist des § 586 Abs 2 Satz 2 ZPO entsprechend gelten soll (Urteil vom 24.3.1993 – 9/9a RV 38/91 – BSGE 72, 139 = SozR 3-1300 § 45 Nr 16 – juris RdNr 15 ff) und – wofür vieles spricht – die Rücknahmebefugnis selbst im Falle arglistiger Täuschung nach Ablauf von 30 Jahren entfällt (Urteil vom 24.3.1993, ebenda, Leitsatz und juris RdNr 11, 13, 20 ff). Nach den bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG hat der Versicherte den ihm im „August/September 2000“ bekanntgegebenen Verwaltungsakt vom 22.8.2000 weder durch arglistige Täuschung noch durch Drohung oder Bestechung erwirkt. Zugleich bestehen keine Anhaltspukte dafür, dass ein anderer der in § 580 ZPO genannten Wiederaufnahmegründe als der von der Beklagten allein geltend gemachte Grund des Auffindens einer Urkunde (§ 580 Nr 7 Buchst b ZPO) vorliegen könnte. Jedenfalls in dieser Konstellation kann allenfalls eine Frist von zehn Jahren für die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts gelten, wenn nicht zumindest auch ein Tatbestand nach § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 1 SGB X erfüllt ist.

Dies ergibt eine Auslegung des § 45 Abs 3 SGB X nach dem Wortlaut (hierzu aa), der Systematik (hierzu bb) sowie nach der Gesetzeshistorie unter Einschluss der sog Materialien zum Gesetzentwurf sowie dem sich hieraus erschließenden Regelungszweck (hierzu cc). Stimmen, die demgegenüber eine unbefristete Rücknahmemöglichkeit in allen Fallgestaltungen nach § 45 Abs 3 Satz 2 SGB X, § 580 ZPO postulieren, vermögen nicht zu überzeugen (hierzu dd).

aa) Der Wortlaut des § 45 Abs 3 SGB X ist auslegungsoffen. Danach kann – wie bereits dargestellt – ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach § 45 Abs 2 SGB X nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden (Satz 1). Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO vorliegen (Satz 2). Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach § 45 Abs 2 SGB X zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 oder 3 SGB X gegeben sind (Satz 3 Nr 1) oder der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde (Satz 3 Nr 2).

Mit Blick auf die vorliegend zu beantwortende Frage, ob im Falle des Vorliegens eines Wiederaufnahmegrunds entsprechend § 580 ZPO überhaupt eine Rücknahmefrist zu beachten ist und ggf von welcher Dauer, ist der Wortlaut des § 45 Abs 3 Satz 2 SGB X nur insoweit eindeutig, als die Zwei-Jahres-Frist des § 45 Abs 3 Satz 1 SGB X in einem solchen Fall nicht gelten soll. Jedoch statuiert die Satz 2 einleitende Wendung „Satz 1 gilt nicht“ sprachlich lediglich eine Ausnahme von der Anwendung des Satzes 1, nicht aber von der Anwendung des Satzes 3. Dessen Einleitung „Bis zum Ablauf von zehn Jahren“ greift die Wendung des Satzes 1 „nur bis zum Ablauf von zwei Jahren“ auf und formuliert dadurch eine weitere Ausnahme zur Anwendung der Zwei-Jahres-Frist des § 45 Abs 3 Satz 1 SGB X. Allerdings lässt der Wortlaut des § 45 Abs 3 SGB X nicht ohne Weiteres erkennen, ob Satz 2 oder Satz 3 der Vorrang zukommt, wenn sowohl ein Vertrauensausschlusstatbestand nach § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 oder 3 SGB X (bzw ein Widerrufsvorbehalt) als auch ein Wiederaufnahmegrund nach § 580 ZPO vorliegt.

bb) In dieser Situation sprechen systematische Gesichtspunkte dafür, jedenfalls in Konstellationen, in denen wie hier vom SG und LSG festgestellt, die Vertrauensausschlusstatbestände nach § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 und 3 SGB X, nicht aber diejenigen nach § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 1 SGB X erfüllt sind, auch dann allenfalls die Zehn-Jahres-Frist des § 45 Abs 3 Satz 3 SGB X anzuwenden, wenn gleichzeitig ein Wiederaufnahmegrund entsprechend § 580 ZPO vorliegt.

Bei systematischer Betrachtung entfaltet § 45 SGB X ein abgestuftes System unterschiedlich gewichtiger Gründe für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts und zeitliche Stufen in Form von Handlungs- und Ausschlussfristen als Ergebnis einer gesetzgeberischen Abwägung von Gesichtspunkten materieller Gerechtigkeit, des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit (vgl BSG Urteil vom 24.3.1993 – 9/9a RV 38/91 – BSGE 72, 139 = SozR 3-1300 § 45 Nr 16 – juris RdNr 14). Dabei gebietet Abs 2 Satz 1 grundsätzlich eine individuelle Abwägung des Vertrauens des Begünstigten in den Bestand des Verwaltungsakts mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme. Dabei wird dem Vertrauensschutz nach Abs 2 Satz 2 regelmäßig der Vorrang eingeräumt, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Demgegenüber wird ein Vertrauensschutz durch Abs 2 Satz 3 ausgeschlossen, soweit der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt, auf zumindest grob fahrlässigen Angaben des Begünstigten beruht oder dieser die Rechtswidrigkeit kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hat.

Diese Differenzierung wird in Abs 3 aufgegriffen. So genießen Versicherte, denen eine wiederkehrende Sozialleistung bewilligt worden ist, durch § 45 Abs 1 iVm Abs 3 Satz 1 SGB X grundsätzlich nach Ablauf von zwei Jahren Schutz vor der Rücknahme des Verwaltungsakts für Vergangenheit und Zukunft. Der Rechtssicherheit wird nach Ablauf dieser Frist der Vorrang vor dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verwaltung und dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme eingeräumt. Fragen des Vertrauensschutzes sind – anders als die Beklagte meint – über die angesprochene Differenzierung hinaus im Rahmen des Abs 3 nicht mehr relevant. Nach Fristablauf wird die Rücknahme des Verwaltungsakts im Interesse der Rechtssicherheit gerade für den Fall ausgeschlossen, dass die individuelle Vertrauensabwägung zulasten des Begünstigten ausfällt oder er sich nicht auf Vertrauen berufen kann. Anderenfalls wäre die Rücknahme des Verwaltungsakts schon nach § 45 Abs 2 Satz 1 SGB X ausgeschlossen.

Als Ausnahme von der Zwei-Jahres-Frist des § 45 Abs 3 Satz 1 SGB X gilt nach § 45 Abs 3 Satz 3 SGB X eine Frist von zehn Jahren, wenn der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde, was hier nicht geschehen ist, oder die Voraussetzungen des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 und 3 SGB X gegeben sind. Nach Ablauf der Zehn-Jahres-Frist wird der Rechtssicherheit damit selbst dann der Vorrang vor materieller Rechtmäßigkeit eingeräumt, wenn Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts wegen eines Widerrufsvorbehalts, vorsätzlicher unrichtiger oder unvollständiger Angaben sowie positiver Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts ausgeschlossen ist. Eine Rückausnahme gilt seit 1998 nach § 45 Abs 3 Satz 4 und 5 SGB X (angefügt durch das Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 6.4.1998, BGBl I 688) nur für den – hier nicht einschlägigen – Fall, dass eine laufende Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. Nicht auf eine Geldleistung gerichtete rechtswidrige Dauerverwaltungsakte bleiben hiervon unberührt.

In den Fristenregelungen des § 45 Abs 3 SGB X nicht ausdrücklich erwähnt werden die Fälle nach § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 1 SGB X, in denen der Begünstigte den rechtswidrigen Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat (Zeihe SGb 1984, 533, 534, spricht auch deshalb von einem durch die Einfügungen des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung verfehlten Aufbau des Abs 3). Dies spricht dafür, diese Sachverhalte unter § 45 Abs 3 Satz 2 SGB X zu subsumieren, wie es den Vorstellungen im Gesetzgebungsverfahren entspricht (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung <11. Ausschuss> vom 14.5.1980, BT-Drucks 8/4022, S 83, hierzu unten cc; wie hier Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 45 SGB X RdNr 33, Stand Mai 2018; vgl auch Merten in Hauck/Noftz, SGB X, K § 45 RdNr 130, Stand 4/2018). Anderenfalls griffe die Zwei-Jahres-Frist des § 45 Abs 3 Satz 1 SGB X ein, obwohl der Unrechtsgehalt dieser Konstellationen über den der von § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 und 3 SGB X erfassten, der Zehn-Jahres-Frist des § 45 Abs 3 Satz 3 SGB X unterworfenen Fälle hinausgeht. Die Subsumtion unter § 45 Abs 3 Satz 2 SGB X setzt allerdings voraus, dass die eine arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung iS des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 1 SGB X begründenden Sachverhalte zugleich – jedenfalls „entsprechend“ – die tatbestandlichen Voraussetzungen eines der Wiederaufnahmegründe des § 580 ZPO (hier anzuwenden idF des 2. Justizmodernisierungsgesetzes vom 22.12.2006, BGBl I 3416) erfüllen. Nahe liegt dies insbesondere in Bezug auf § 580 Nr 4 ZPO, wonach die Restitutionsklage stattfindet, „wenn das Urteil (im Kontext des SGB X: der Verwaltungsakt) von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist“. Einen vergleichbaren Unrechtsgehalt weisen auch die Wiederaufnahmegründe nach § 580 Nr 1 bis 3 sowie 5 ZPO auf, die stets ein strafbares Verhalten einer Partei bzw eines Beteiligten oder eines Dritten voraussetzen. So ist die Restitutionsklage nach § 580 Nr 1 bis 5 ZPO ausdrücklich nur zulässig, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung (nicht notwendig des durch den Verwaltungsakt Begünstigten) ergangen ist oder die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann (§ 581 Abs 1 ZPO). Entsprechendes gilt für § 580 Nr 8 ZPO (eingefügt durch Gesetz vom 22.12.2006, BGBl I 3416), der nunmehr die Restitutionsklage auch zulässt, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

Demgegenüber erfasst der – keine Straftat voraussetzende – Wiederaufnahmegrund des Auffindens einer Urkunde (§ 580 Nr 7 Buchst b ZPO) Konstellationen sehr unterschiedlichen Unrechtsgehalts. So kann eine Urkunde, die eine für die die Restitutionsklage betreibende Partei günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde (im Kontext des SGB X: die zum Erlass eines rechtmäßigen, für den Adressaten weniger begünstigenden Verwaltungsakts geführt haben würde), durch den Begünstigten in arglistiger Täuschung iS des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 1 SGB X zurückgehalten worden sein. Gleichzeitig werden aber auch Konstellationen erfasst, in denen eine Urkunde dem begünstigten Adressaten des rechtswidrigen Verwaltungsakts bis zu ihrem Auffinden vollständig und ohne jedes Verschulden unbekannt war oder dieser die durch die Urkunde nachgewiesenen Umstände iS des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 SGB X zwar vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht angegeben hatte oder die sich aus der Urkunde ergebende Rechtswidrigkeit iS des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB X kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, jedoch ohne dass der Tatbestand der Arglist gegeben ist.

Der durch die dem Wortlaut nach unbefristete Rücknahmemöglichkeit des § 45 Abs 3 Satz 2 SGB X entstehende Wertungswiderspruch zu § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 und 3, Abs 3 Satz 3 SGB X lässt sich zwar für den gutgläubigen Begünstigten durch den Hinweis auf die in diesen Fällen nach § 45 Abs 2 Satz 1 und 2 SGB X notwendige Abwägung auflösen (vgl Lang in Diering/Timme/Stähler, SGB X, 5. Aufl 2019, § 45 RdNr 87; Gregarek in Jahn, Sozialgesetzbuch, § 45 SGB X RdNr 22, Werkstand 7/2020; Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 45 SGB X RdNr 44, Stand Mai 2018), sofern man in § 45 Abs 3 Satz 2 SGB X iVm § 580 ZPO keinen eigenständigen Vertrauensausschlusstatbestand sieht (so zB Schütze in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 45 RdNr 78, der jedoch eine Rücknahme für die Vergangenheit schon tatbestandlich für ausgeschlossen hält, sofern keine Bösgläubigkeit vorliegt). Dies gilt jedoch nicht für die Fälle einer – im Gegensatz zu Fällen nach § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 1 SGB X – „einfachen Bösgläubigkeit“ nach § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 und 3 SGB X.

Vor diesem Hintergrund hält es der Senat für geboten, in Konstellationen nach § 45 Abs 3 Satz 2 SGB X iVm § 580 Nr 7 Buchst b ZPO, die nicht zugleich den Vertrauensausschlussgrund des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 1 SGB X erfüllen, eine Rücknahme allenfalls binnen der Zehn-Jahres-Frist des § 45 Abs 3 Satz 3 SGB X zuzulassen, sofern nicht die Rückausnahmen nach § 45 Abs 3 Satz 4 und 5 SGB X eingreifen (vgl Dalichau in Grüner, Sozialgesetzbuch, § 45 SGB X Anm X/3 S 100, Stand 1.12.2016; eine differenzierende Lösung, allerdings unter dem Gesichtspunkt einer – gesteigerten – Bösgläubigkeit befürworten auch Barnewitz, VSSR 1981, 33, 54; Padé in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl 2017, § 45 RdNr 106, Stand 8.6.2020; Schütze in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 45 RdNr 85; für die Anwendung der Zehn-Jahres-Frist zumindest bei Verschulden LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 26.9.2019 – L 12 R 116/16 – juris RdNr 39; eine unbefristete Rücknahemöglichkeit befürwortend Finkenbusch in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Kap 1-134/3, Stand Februar 2013; Gregarek in Jahn, Sozialgesetzbuch, § 45 SGB X RdNr 22, Werkstand 7/2020; Lang in Diering/Timme/Stähler, SGB X, 5. Aufl 2019, § 45 RdNr 87; Merten in Hauck/Noftz, SGB X, K § 45 RdNr 126 ff, Stand 4/18; Pickel/Marscher, SGB X, § 45 RdNr 49, Stand 6/2020; Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 45 SGB X RdNr 44, Stand Mai 2018; von Einem, Amtl Mitteilungen LVA Rheinprovinz 1987, 498; Schultes, Mitteilungen der LVA Oberfranken und Mittelfranken, 1994, 259,273; Siebert SGb 1990, 245, 250; Zeihe SGb 1984, 533, 534; für die Anwendung der Fünf-Jahres-Frist nach § 586 Abs 2 Satz 2 ZPO Fehl, ZfS 1987, 97).

Für die Anwendung der Zehn-Jahres-Frist in solchen Konstellationen spricht auch, dass § 45 Abs 3 Satz 2 SGB X sowohl dem Wortlaut als auch seiner Stellung innerhalb des § 45 Abs 3 SGB X nach eine Ausnahme zu § 45 Abs 3 Satz 1 SGB X, nicht aber zu dem nachfolgenden Satz 3 darstellt (vgl Padé in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl 2017, § 45 RdNr 107). Im Fall der Konkurrenz des Wiederaufnahmegrunds nach § 580 Nr 7 Buchst b ZPO und eines Vertrauensausschlussgrunds nach § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 und/oder 3 SGB X gebührt damit – dem Grundsatz der Spezialität folgend – der Rechtsfolge des § 45 Abs 3 Satz 3 Nr 1 SGB X der Vorrang vor der des Satzes 2.

cc) Dieses Ergebnis wird darüber hinaus durch die Gesetzgebungsgeschichte des § 45 SGB X und den sich hieraus ableitenden Sinn und Zweck der Regelung gestützt.

In Art 1 § 43 Abs 3 Satz 1 des Entwurfs eines Sozialgesetzbuches (SGB) – Verwaltungsverfahren (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 4.8.1978, BT-Drucks 8/2034), war noch eine generelle Rücknahmefrist von drei Jahren vorgesehen. Nach Satz 2 dieser Fassung sollte Satz 1 nicht gelten, wenn (1.) Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO vorliegen, (2.) die Voraussetzungen des Abs 2 Satz 3 Nr 1, 3 oder 4 (arglistige Täuschung, Drohung, Bestechung, Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit, Ruhen oder Wegfall des Anspruchs kraft Gesetz) gegeben sind, (3.) der Verwaltungsakt nach Abs 2 Satz 3 Nr 2 des Entwurfs (wesentlich unrichtige oder unvollständige Angaben) schuldhaft erwirkt worden war oder (4.) der Verwaltungsakt mit einem Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde (BT-Drucks 8/2034, S 15). Durch die Vorschrift sollten die im Sozialrecht bisher geltenden unterschiedlichen Regelungen harmonisiert und im bewussten Gegensatz zum allgemeinen Verwaltungsrecht sollte die Rücknahme eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung grundsätzlich nach drei Jahren ausgeschlossen sein. Ziel war ein Ausgleich zwischen dem Interesse des Einzelnen an der Aufrechterhaltung der ihm eingeräumten günstigen Rechtsposition und dem Interesse der Allgemeinheit an einer Durchsetzung des geltenden Rechts und einer zweckentsprechenden Mittelverwendung (BT-Drucks 8/2034, S 34).

Unter den Ausnahmen von der Beschränkung auf eine dreijährige Rücknahmefrist standen Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO und Konstellationen nach § 43 Abs 2 Satz 3 Nr 1 der Entwurfsfassung, in denen der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt wurde, noch nebeneinander. Auch die Fallgruppen der heutigen § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 und 3 SGB X waren vorbehaltlos von der Anwendung der Drei-Jahres-Frist ausgenommen.

Dies änderte sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren. Auf Empfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung erhielten § 45 Abs 3 Satz 1 bis 3 SGB X im Wesentlichen ihre heutige Fassung (die Sätze 4 und 5 wurden erst 1998 durch das Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 6.4.1998, BGBl I 688, angefügt; gleichzeitig wurde in § 45 Abs 3 Satz 3 Nr 1 SGB X „und“ durch „oder“ ersetzt). Durch die vom Ausschuss empfohlenen Änderungen sollten die Rücknahmemöglichkeiten im Interesse des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit weiter reduziert werden; die Rücknahme von Verwaltungsakten sollte ab einer gewissen Zeit im Interesse der Rechtssicherheit nicht mehr zugelassen sein (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung <11. Ausschuss> vom 14.5.1980, BT-Drucks 8/4022, S 83). Weiter wurde ausgeführt: „Der neue Satz 3 legt deshalb fest, daß in den dort genannten Fällen [gemeint sind: vorsätzlich oder grobfahrlässige falsche oder unvollständige Angaben, Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes sowie zulässiger Widerrufsvorbehalt] nach Ablauf von zehn Jahren der Verwaltungsakt in seinem Bestand nicht mehr angegriffen werden kann. Lediglich bei Vorliegen von Wiederaufnahmegründen entsprechend § 580 der Zivilprozeßordnung soll es nach Absatz 3 Satz 2 bei der im Regierungsentwurf vorgesehenen zeitlich unbeschränkten Rücknahmemöglichkeit verbleiben. Was im Rahmen des Gerichtsverfahrens möglich ist, muß auch im Verwaltungsverfahren zulässig sein. Von dem neuen Satz 2 werden auch die in Nummer 1 von Absatz 2 Satz 3 angesprochenen Fälle erfaßt.“

Zwar spricht die Begründung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung von einer „zeitlich unbeschränkten Rücknahmemöglichkeit“ beim Vorliegen von Wiederaufnahmegründen, denen ausdrücklich auch die Fälle der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung iS des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 1 SGB X zugeordnet werden. Insofern kann dahinstehen, ob dem unmittelbar darauf folgenden Verweis auf die Wiederaufnahmemöglichkeiten im Rahmen des Gerichtsverfahrens und dem darin ausgedrückten Streben nach Harmonie mit dem Prozessrecht der Wille zur Bezugnahme auch auf die zeitliche Beschränkung der Wiederaufnahme nach § 586 ZPO entnommen werden kann (so BSG Urteil vom 24.3.1993 – 9/9a RV 38/91 – BSGE 72, 139 = SozR 3-1300 § 45 Nr 16 – juris RdNr 15 aE). Jedenfalls aber lassen die Ausführungen des Ausschusses deutlich das hohe Gewicht erkennen, das der Ausschuss dem Aspekt der Rechtssicherheit zumisst und das ihn bewogen hat, selbst in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit iS des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 und 3 SGB X eine Rücknahme nur innerhalb von zehn Jahren nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zuzulassen. Dieser vom Streben nach Rechtssicherheit getragenen Entscheidung, auch in Fällen des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 und 3 SGB X eine zeitliche Begrenzung der Rücknahmemöglichkeit durch die Verwaltung vorzusehen, würde es widersprechen, wenn die in § 45 Abs 3 Satz 3 SGB X vorgesehene Zehn-Jahres-Frist nur deshalb nicht zur Anwendung käme, weil zugleich ein Tatbestand nach § 580 ZPO erfüllt ist, denn dessen Unrechtsgehalt übersteigt denjenigen von Fällen nach § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 und 3 SGB X nicht zwingend.

dd) Demgegenüber vermögen die Stimmen nicht zu überzeugen, die in allen Fällen des § 45 Abs 3 Satz 2 SGB X iVm § 580 ZPO eine unbefristete – oder nur auf 30 Jahre befristete – Rücknahemöglichkeit postulieren.

Dies gilt insbesondere, soweit diese Auffassung auf die in der Begründung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung verwandte Formulierung gestützt wird, wonach es lediglich „beim Vorliegen von Wiederaufnahmegründen entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung … nach Absatz 3 Satz 2 bei der im Regierungsentwurf vorgesehenen zeitlich unbeschränkten Rücknahmemöglichkeit verbleiben“ solle (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung <11. Ausschuss> vom 14.5.1980, BT-Drucks 8/4022, S 83). Insoweit besteht ein Widerspruch zu der unmittelbar darauffolgenden Aussage, wonach „Was im Rahmen des Gerichtsverfahrens möglich ist, … auch im Verwaltungsverfahren zulässig sein“ müsse (vgl auch Pohl/Müller-Grune in Eichenhofer/Wenner, SGB X, 2. Aufl 2017, § 45 RdNr 42). Hierzu hat schon der 9. Senat (BSG Urteil vom 24.3.1993 – 9/9a RV 38/91 – BSGE 72, 139 = SozR 3-1300 § 45 Nr 16 – juris RdNr 15 aE) zutreffend herausgearbeitet, dass auch im Gerichtsverfahren die Tatbestände des § 580 ZPO keineswegs eine unbefristete Wiederaufnahmemöglichkeit eröffnen, was aufgrund des § 179 Abs 1 SGG auch für das sozialgerichtliche Verfahren gilt. Vielmehr ist die Restitutionsklage nach § 586 Abs 2 Satz 2 ZPO nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, unstatthaft. Eine Ausnahme gilt nach § 586 Abs 4 ZPO lediglich in den Fällen des erst durch Gesetz vom 22.12.2006 (BGBl I 3416) eingefügten § 580 Nr 8 ZPO, also der Feststellung eines Verstoßes gegen die EMRK. Dabei muss hier nicht entschieden werden, ob diese Frist auch auf das Sozialverwaltungsverfahren zu übertragen ist. Jedenfalls verbleibt in der Begründung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung ein Spannungsverhältnis zwischen der dem Regierungsentwurf zugeschriebenen „unbefristeten“ Rücknahmemöglichkeit und dem hierfür angegebenen Motiv eines Gleichklangs mit dem gerichtlichen Wiederaufnahmeverfahren. Dieses Spannungsverhältnis ist durch den Rückgriff auf die weiteren Auslegungsmethoden aufzulösen, was zu dem dargestellten Ergebnis führt.

Vergleichbares gilt, wenn sich von Einem (Amtl Mitteilungen LVA Rheinprovinz 1987, 498) ausschließlich auf den Wortlaut des § 45 Abs 3 Satz 2 SGB X bezieht, der keine Befristung erkennen lasse, und sich auf einen allgemeinen Grundsatz beruft, wonach ein Recht, das einer zeitlichen Befristung nicht unterliege, unbefristet in Anspruch genommen werden könne. Die Anwendung eines solchen Grundsatzes setzt allerdings voraus, dass das fragliche Recht im Ergebnis einer Gesetzesauslegung unter Einbeziehung aller anerkannten Methoden tatsächlich keiner zeitlichen Befristung unterliegt. Allein die Berufung auf einen – wie oben gezeigt – auslegungsoffenen Wortlaut greift dagegen zu kurz. Die weiteren von ihm gegen die Anwendung der Fünf-Jahres-Frist nach § 586 Abs 2 Satz 2 ZPO ins Feld geführten Gründe können dahinstehen, da vorliegend jedenfalls die Zehn-Jahres-Frist nach § 45 Abs 3 Satz 3 SGB X einzuhalten gewesen wäre.

Soweit sich die Befürworter einer unbefristeten Rücknahmemöglichkeit auf die Urteile des BSG vom 16.2.1984 (1 RA 15/83 – BSGE 56, 165 = SozR 1300 § 45 Nr 6) sowie vom 28.9.1999 (B 2 U 32/98 R – BSGE 84, 281 = SozR 3-2200 § 605 Nr 1) berufen (zB Merten in Hauck/Noftz, SGB X, K § 45 RdNr 126, Stand 4/18), stehen diese der hier vertretenen Auslegung des § 45 Abs 3 SGB X nicht entgegen. In beiden Urteilen wird lediglich mit einem Satz festgestellt, dass keine Gründe dafür bestehen, dass der dort jeweils von der Verwaltung zu Unrecht zurückgenommene Bescheid „nach § 45 Abs 3 Satz 2 SGB X unbefristet zurückgenommen werden könnte“ (BSG Urteil vom 16.2.1984 – 1 RA 15/83 – BSGE 56, 165 = SozR 1300 § 45 Nr 6 – juris RdNr 27; BSG Urteil vom 28.9.1999 – B 2 U 32/98 R – BSGE 84, 281 = SozR 3-2200 § 605 Nr 1 – juris RdNr 36). Einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob § 45 Abs 3 Satz 2 SGB X in der Rechtsfolge überhaupt und stets eine unbefristete Rücknahmemöglichkeit eröffnet oder ob zumindest in der vorliegend entscheidungserheblichen Konstellation eine Rücknahme allenfalls innerhalb der Zehn-Jahres-Frist des § 45 Abs 3 Satz 3 SGB X möglich sein könnte, bedurfte es in den genannten Urteilen nicht, weil schon die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs 3 Satz 2 SGB X nicht vorlagen.

c) Der Verstoß gegen die Fristenregelungen des § 45 Abs 3 SGB X ist auch im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X zu beachten.

Der 14. Senat des BSG (Urteil vom 28.5.1997 – 14/10 RKg 25/95 – SozR 3-1300 § 44 Nr 21 – juris RdNr 20 ff) und der 9. Senat (Urteil vom 4.2.1998 – B 9 V 16/96 R – SozR 3-1300 § 44 Nr 24 – juris RdNr 16; ähnlich bereits Urteil vom 8.3.1995 – 9 RV 7/93 – juris RdNr 17) halten § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X – in Modifikation des Postulats, dass es nicht Sinn des Zugunstenverfahrens sei, dem Antragsteller mehr zu gewähren als ihm nach materiellem Recht zustehe (vgl BSG Teilurteil vom 1.7.2010 – B 13 R 86/09 R – SozR 4-2600 § 48 Nr 4 RdNr 43 mwN; BSG Urteil vom 24.4.2014 – B 13 R 3/13 R – SozR 4-1300 § 44 Nr 30 RdNr 22, 30) – auch dann für (entsprechend) anwendbar, wenn die Rechtswidrigkeit eines bestandskräftig gewordenen Widerrufs- bzw Rückforderungsbescheids allein auf der Verletzung von vertrauensschützenden Vorschriften beruht (dieser Rspr folgend: Schütze in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 44 RdNr 18; Merten in Hauck/Noftz, SGB X, K § 44 RdNr 50, Werkstand April 2018; Baumeister in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl 2017, § 44 RdNr 73, Einzelstand 23.3.2020; differenzierend Siewert in Diering/Timme/Stähler, SGB X, 5. Aufl 2019, § 44 RdNr 24; ablehnend Steinwedel in Kasseler Komm, § 44 RdNr 41, Stand März 2018; zur Darstellung des Meinungsstands vgl auch BSG Teilurteil vom 1.7.2010 – B 13 R 86/09 R – SozR 4-2600 § 48 Nr 4 RdNr 43 ff). Zugleich entspricht es der Rechtsprechung des BSG, dass im Verfahren auf Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts nicht bereits eine fehlende Anhörung im Ausgangsverfahren zur Rücknahme eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheids verpflichtet (BSG vom 19.2.2009 – B 10 KG 2/07 R – SozR 4-5870 § 1 Nr 2 RdNr 13; BSG Urteil vom 3.5.2018 – B 11 AL 3/17 R – SozR 4-1300 § 44 Nr 37 RdNr 18 ff mwN). Insoweit hat zuletzt der 11. Senat ausgeführt, dass dem Betroffenen allein aufgrund einer unterbliebenen Anhörung kein unbedingtes Recht zum Behaltendürfen einer an sich nicht zustehenden Sozialleistung eingeräumt wird, weil eine unterbliebene Anhörung – anders als im Überprüfungsverfahren – im Widerspruchs- und Gerichtsverfahren nachgeholt werden könne (BSG Urteil vom 3.5.2018 – B 11 AL 3/17 R – SozR 4-1300 § 44 Nr 37 RdNr 20). Dies berücksichtigt zugleich den Gedanken, dass derjenige, der die Widerspruchs- oder Klagefrist versäumt, nicht besser gestellt werden soll als derjenige, der fristgerecht von einem Rechtsbehelf Gebrauch macht (vgl hierzu BSG Urteil vom 27.3.1984 – 5a RKn 2/83 – SozR 1200 § 34 Nr 18 – juris RdNr 19; BSG Urteil vom 24.4.2014 – B 13 R 3/13 R – SozR 4-1300 § 44 Nr 30 RdNr 28; Mey, SGb 2015, 288, 290 f; Steinwedel in Kasseler Komm, § 44 RdNr 42a, Stand März 2018).

Der erkennende 13. Senat hat in der Vergangenheit offengelassen, inwieweit er sich der vorstehend skizzierten Rechtsprechung des 14. und 9. Senats (ähnlich wohl auch der 2. Senat, vgl BSG Urteil vom 26.10.2017 – B 2 U 6/16 R – SozR 4-2200 § 547 Nr 1 RdNr 22) anschließt (BSG Teilurteil vom 1.7.2010 – B 13 R 86/09 R – SozR 4-2600 § 48 Nr 4 RdNr 43 ff; BSG Urteil vom 24.4.2014 – B 13 R 3/13 R – SozR 4-1300 § 44 Nr 30 RdNr 31). Auch vorliegend braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob jedweder Verstoß gegen vertrauensschützende Vorschriften der §§ 45, 48 SGB X oder gegen Formvorschriften des Rücknahmeverfahrens im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X beachtlich ist. Im Überprüfungsverfahren zu beachten sind aber zumindest Verstöße gegen die Fristenregelungen des § 45 Abs 3 SGB X. Diese Fristen dienen nicht dem bloßen Vertrauensschutz. Vielmehr etablieren sie im Dienste der Rechtssicherheit absolute zeitliche Grenzen für die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte, unabhängig davon, ob der Begünstigte iS des § 45 Abs 2 SGB X auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und in diesem Vertrauen schutzwürdig ist (vgl oben II.2.b). Dahinstehen kann auch die Frage, ob die durch §§ 44 ff SGB X vermittelten Ansprüche auf den Fortbestand rechtswidrig gewährter Begünstigungen der Sache nach als materiell-rechtlich zu qualifizieren sind (so Schütze in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 44 RdNr 18; Merten in Hauck/Noftz, SGB X, K § 44 RdNr 50, Werkstand April 2018), jedenfalls entfällt nach Ablauf der Ausschlussfristen des § 45 Abs 3 SGB X jedwede Ermächtigung der Verwaltung zum Eingriff in die mittels des rechtswidrigen Verwaltungsakts geschaffene Rechtsposition des Begünstigten, sodass faktisch ein eigenständiger Rechtsgrund für das Behaltendürfen einer rechtswidrig zuerkannten Begünstigung geschaffen wird. Dessen Berücksichtigung im Überprüfungsverfahren führt zu keiner Besserstellung des „Unpünktlichen“, weil – anders als im Falle von Anhörungsfehlern (hierzu oben) – ein Verstoß gegen diese Fristen nicht heilbar ist, weshalb auch ein fristgerechter Widerspruch erfolgreich gewesen wäre. Schließlich wird auch von Kritikern der Rechtsprechung des 9. und 14. Senats eingeräumt, dass der Schutz vor dem mit der Rückforderung verbundenen Eingriff der Verwaltung weitergehe als der Schutz des Ansinnens, nicht zustehende Leistungen weiter oder erneut zu beziehen, weshalb die Anwendung des § 44 SGB X in Bezug auf Rücknahme- und Rückforderungsbescheide bei Fehlern im Rahmen der §§ 45, 48 SGB X, konkret im Bereich des Ermessens, im Ergebnis für möglich erachtet wird (Steinwedel in Kasseler Komm, § 44 RdNr 42, Stand März 2018). Dies muss dann aber erst recht für den absoluten Ausschluss einer Rückforderung nach Ablauf der Fristen des § 45 Abs 3 SGB X gelten.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die Klägerin ist nicht nach § 183 Satz 1 SGG kostenprivilegiert. Der Senat kann insoweit auch die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen zu Ungunsten der Beklagten ändern; denn das Verbot der reformatio in peius gilt hier nicht (stRspr; zB BSG Urteil vom 5.10.2006 – B 10 LW 5/05 R – BSGE 97, 153 = SozR 4-1500 § 183 Nr 4, RdNr 20; BSG Urteil vom 17.5.2011 – B 2 U 18/10 R – BSGE 108, 194 = SozR 4-2700 § 6 Nr 2, RdNr 63 jeweils mwN). Die Klägerin ist weder mit Blick auf die bestrittene teilweise Aufhebung der Rente des Versicherten für die Vergangenheit noch in Hinblick auf die Rückforderung der überzahlten Rente Sonderrechtsnachfolgerin des Versicherten. Der Rechtsstreit betrifft keine Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die beim Tod des Berechtigten – also des Versicherten – nach § 56 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB I seiner Witwe zustehen könnten. Das Rechtsinstitut der Sonderrechtsnachfolge soll im Sinne einer Gewährleistung der mittelbaren unterhaltsrechtlichen Funktion des Sozialleistungsanspruchs die Lebensverhältnisse sicherstellen, die bestanden hätten, wenn die entsprechende Leistung rechtzeitig erbracht worden wäre (vgl BSG Beschluss vom 27.10.2016 – B 2 U 45/16 B – SozR 4-1500 § 183 Nr 13 RdNr 5). Mithin fehlt es an einer Rechtfertigung für eine kostenrechtliche Privilegierung, wenn – wie hier – Sozialleistungen in Streit stehen, die vor dem Tod des Versicherten an diesen ausgezahlt worden sind und nach dessen Tod als vermeintliche Nachlassverbindlichkeit von der Erbin zurückgefordert werden (vgl zur Kostenfolge in einem vergleichbaren Fall auch Hessisches LSG Urteil vom 13.10.2017 – L 5 R 272/14 – juris RdNr 47). Dementsprechend wird die Klägerin von der Beklagten auch nicht als Sonderrechtsnachfolgerin aus § 57 Abs 2 Satz 1 SGB I (vgl nur Groth in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl 2018, § 57 RdNr 21, Stand 2.12.2019) in Anspruch genommen.

4. Die Festsetzung des Streitwerts für das Verfahren ergibt sich aus § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 47 Abs 1 Satz 1, § 52 Abs 3 GKG.“

Der stille Skandal bei der Bürgerversicherung- Beispiel Großbritannien

Tausende Tote nach Infektion in Kliniken.

Welche Auswirkungen eine Bürgerversicherung oder staatliche Einheitsversicherung hat, wurde nun in England deutlich.

Das englische Gesundheitssystem wurde aufgrund des fehlenden Wettbewerbs zwischen verschiedenen Krankenkassen kaputtgespart.

Nur ein duales Gesundheitssystem sorgt für Wettbewerb

Tausende Tote nach Infektion in Kliniken

Bis zu 8700 Menschen in England sind nach einer Corona-Infektion gestorben, die sie sich im Krankenhaus zugezogen hatten.

Das geht aus Daten des Nationalen Gesundheitsdiensts NHS hervor, wie der „Guardian“ berichtet.

Demnach erkrankten mehr als 32.000 Menschen seit März 2020 während eines aus anderen Gründen bedingten Klinikaufenthalts mit Covid-19.

Etwa 8700 von ihnen starben innerhalb von 28 Tagen nach ihrem positiven Test. In wie vielen Fällen Covid-19 die ausschlaggebende Todesursache war oder womöglich nur ein zusätzlicher Faktor, ist nicht bekannt.

Der ehemalige Gesundheitsminister Jeremy Hunt spricht im Zusammenhang mit den im Krankenhaus übertragenen Corona-Infektionen von einem „stillen Skandal“ der Pandemie.

Tausende Todesfälle seien vermeidbar gewesen, sagt der konservative Politiker dem „Guardian“ zufolge. Besonders zu Beginn der Pandemie hatten Krankenhausmitarbeiter in Großbritannien immer wieder über einen Mangel an Schutzkleidung geklagt.

Bald 170 Millionen Europäer einmal geimpft

Bis nächsten Sonntag sollen 170 Millionen Europäer zumindest einmal gegen Corona geimpft sein.

Das seien 46 Prozent der erwachsenen Bevölkerung in der Europäischen Union, erklärt Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen nach Angaben aus EU-Kreisen beim Gipfel in Brüssel.

Bis 30. Mai würden in der EU etwa 300 Millionen Dosen Corona-Impfstoff ausgeliefert und davon 245 Millionen Dosen verabreicht sein.

Die Lieferungen im zweiten Quartal von April bis Juni übertreffen demnach die ursprünglichen Erwartungen:

Es sollen 413 Millionen Impfdosen der Hersteller Biontech/Pfizer, Moderna, Astrazeneca und Johnson & Johnson in der EU ankommen.

Noch Anfang März hatte von der Leyen von 300 Millionen Dosen im zweiten Quartal gesprochen.

Nach der jetzigen Prognose sollen es im dritten Quartal von Juli bis Ende September sogar 529 Millionen Dosen werden, im vierten Quartal dann noch einmal 452 Millionen.


https://www.n-tv.de/panorama/11-43-Tausende-Tote-nach-Infektion-in-Kliniken–article21626512.html

Der stille Skandal bei der Bürgerversicherung- Beispiel Großbritannien

Tausende Tote nach Infektion in Kliniken.

Welche Auswirkungen eine Bürgerversicherung oder staatliche Einheitsversicherung hat, wurde nun in England deutlich.

Das englische Gesundheitssystem wurde aufgrund des fehlenden Wettbewerbs zwischen verschiedenen Krankenkassen kaputtgespart.

Nur ein duales Gesundheitssystem sorgt für Wettbewerb. In einem System, das nur aus der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, werden die Leistungen schneller gekürzt.

Grund: Wenn es nur eine gesetzliche Krankenkasse gibt, hat der Versicherte keine Alternative. Der unzufriedene Versicherte hat in einer Bürgerversicherung nur die Alternative, zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse zu wechseln, die aber auch nur gesetzliche Leistungen anbietet.

Tausende Tote nach Infektion in Kliniken

Bis zu 8700 Menschen in England sind nach einer Corona-Infektion gestorben, die sie sich im Krankenhaus zugezogen hatten.

Das geht aus Daten des Nationalen Gesundheitsdiensts NHS hervor, wie der „Guardian“ berichtet.

Demnach erkrankten mehr als 32.000 Menschen seit März 2020 während eines aus anderen Gründen bedingten Klinikaufenthalts mit Covid-19.

Etwa 8700 von ihnen starben innerhalb von 28 Tagen nach ihrem positiven Test. In wie vielen Fällen Covid-19 die ausschlaggebende Todesursache war oder womöglich nur ein zusätzlicher Faktor, ist nicht bekannt.

Der ehemalige Gesundheitsminister Jeremy Hunt spricht im Zusammenhang mit den im Krankenhaus übertragenen Corona-Infektionen von einem „stillen Skandal“ der Pandemie.

Tausende Todesfälle seien vermeidbar gewesen, sagt der konservative Politiker dem „Guardian“ zufolge. Besonders zu Beginn der Pandemie hatten Krankenhausmitarbeiter in Großbritannien immer wieder über einen Mangel an Schutzkleidung geklagt.

Bald 170 Millionen Europäer einmal geimpft

Bis nächsten Sonntag sollen 170 Millionen Europäer zumindest einmal gegen Corona geimpft sein.

Das seien 46 Prozent der erwachsenen Bevölkerung in der Europäischen Union, erklärt Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen nach Angaben aus EU-Kreisen beim Gipfel in Brüssel.

Bis 30. Mai würden in der EU etwa 300 Millionen Dosen Corona-Impfstoff ausgeliefert und davon 245 Millionen Dosen verabreicht sein.

Die Lieferungen im zweiten Quartal von April bis Juni übertreffen demnach die ursprünglichen Erwartungen:

Es sollen 413 Millionen Impfdosen der Hersteller Biontech/Pfizer, Moderna, Astrazeneca und Johnson & Johnson in der EU ankommen.

Noch Anfang März hatte von der Leyen von 300 Millionen Dosen im zweiten Quartal gesprochen.

Nach der jetzigen Prognose sollen es im dritten Quartal von Juli bis Ende September sogar 529 Millionen Dosen werden, im vierten Quartal dann noch einmal 452 Millionen.


https://www.n-tv.de/panorama/11-43-Tausende-Tote-nach-Infektion-in-Kliniken–article21626512.htt

Impfen – Impftermine- Senioren brauchen Hilfe

Senioren brauchen Hilfe zum Impftermin zu kommen

Bitte unterstützt unseren nachfolgenden Aufruf für #Impfpatenschaften! Jede #Spende hilft – und das Teilen des Aufrufs auch.

Wenn der Impftermin ansteht, brauchen viele #Seniorinnen und #Senioren Transport und Begleitung.

Helfen Sie mit und übernehmen Sie mit jeweils 50 € #Rotary-Impfpatenschaften: damit wird jeweils eine Person vom #Stuttgarter #Fahrdienstleister Quadriga abgeholt, begleitet und wieder nach Hause gebracht.
Die Fahrer schauen, ob alle Unterlagen dabei sind, helfen vor Ort als Begleitperson und fahren in einem professionell desinfizierten Fahrzeug.

Bitte spenden Sie auf das Konto der #Rotary #Stiftung #Stuttgart: https://lnkd.in/dXRif94

Rotary Stiftung Stuttgart
IBAN: DE76 6008 0000 0908 9251 00

Verwendungszweck „Impfpatenschaft, Insbesondere für Fahrdienste“

Wer ist der Rotary Club und welche Ziele hat die Organisation?

Ein Blick bei Wikipedia hilft:

Rotary International ist die Dachorganisation der Rotary Clubs. Dabei handelt es sich um international verbreitete Service-Clubs, zu denen sich Angehörige verschiedener Berufe unabhängig von politischen und religiösen Richtungen zusammengeschlossen haben. Als seine Ziele nennt Rotary humanitäre Dienste, Einsatz für Frieden und Völkerverständigung sowie Dienstbereitschaft im täglichen Leben. Im deutschsprachigen Raum nennen sich die Mitglieder Rotarier. Die Clubs werden auch als soziales und berufliches Netzwerk genutzt.

https://de.wikipedia.org/wiki/Rotary_International?wprov=sfti1https://de.wikipedia.org/wiki/Rotary_International?wprov=sfti1

Corona Pandemie – Einschätzung der Lage und Entwicklung in Deutschland sowie Schweden

#Corona #Pandemie – Einschätzung der Lage und #Entwicklung in #Deutschland sowie #Schweden

Bis zum 31.12.2020 gab es in Deutschland 33.791 Corona-Verstorbene. In Deutschland leben 83,2 Millionen Menschen. Pro 1 Million Einwohner sind dies 410 Corona-Verstorbene gewesen.

Bis zum 14.3.2021 ist die Anzahl der Corona-Verstorbenen auf 73.463 Tote angewachsen. Pro 1 Million Einwohner sind dies 883 mit/durch/an Corona-Verstorbene.

Vergleich Deutschland – Schweden

Fläche der Länder und Einwohner je qkm

Schweden hat 10,3 Millionen Einwohner. 60 % der Bevölkerung leben eher in ländlichen Bereichen bzw. weit verstreut (Fläche von Schweden: 450.295 km²). Auf einem km² leben 23,8 Menschen.
Die einzigen Städte mit einer sehr hohen Einwohnerzahl in Schweden sind:
– Stockholm: 5.079 Einwohner/km²
– Göteborg: 2663 Einwohner/km²
– Malmö: 2.173,3 Einwohner/km²
– Uppsala: 3412 Einwohner/km

Wie dicht Deutschland im Vergleich zu Schweden bevölkert ist, wird deutlich, wenn man sich vorstellt, dass 83,2 Mio. Menschen auf einer Fläche von 358.000 km² leben. Deutschland hat somit eine Einwohnerdichte von 233 Einwohner je km².

Schweden hat insgesamt 26 Städte über 40.000 Einwohner.

In Deutschland sind 282 Städte mit über 40.000 Einwohner vorhanden, also etwa 11 mal so viel wie in Schweden.

In Deutschland sind allein die ersten 50 Städte mit mehr als 2.000 Einwohner je km² besiedelt.

In der Pandemie hat somit Schweden eigentlich einen erheblichen Vorteil, da eine größere Verteilung der Bevölkerung vorhanden ist und somit auch die Übertragungswahrscheinlichkeit kleiner ist.

Auch innerhalb von Deutschland gibt es hier natürlich Unterschiede, die auch durch die geringere Einwohnerdichte im Vergleich zu deutschen Großstädten Vorteile bringt.
So leben beispielsweise in Tübingen 847 Einwohner je km2. Im gesamten Landkreis sind es nur 440 Einwohner je km².

Bei einem Ranking nach Größe nimmt Tübingen den Platz 90 ein.

Bei einem Ranking nach Einwohner je km² nimmt Tübingen dagegen ca. Platz 800 (Landkreis) bzw. 550 (Stadt) ein.

Daraus lässt sich auch eine Mitverantwortung ziehen, dass die Inzidenzzahl in Tübingen bei derzeit 35 je 100.000 liegt.

Auch die geringere Pendlerquote in andere Großstädte wie z. B. Stuttgart – Tübingen ist eine Beamtenstadt und Studentenstadt – hat gewisse Vorteile für eine niedrigere Inzidenz.

Rückblick und Ausblick auf die Entwicklung der Pandemie

In einem Artikel vom 3.6.2020 habe ich bereits darauf hingewiesen, dass jeweils 14 Tage nach den Ferien eine hohe Gefahr einer schnelleren Infizierung stattfinden wird. So wurde bereits auch darauf aufmerksam gemacht, dass zwischen den Weihnachtsferien bis 15.1.2021 eine hohe Seuchenansteckung stattfinden kann und dadurch eine zweite Welle stattfindet. (Link: –> https://blog.forum-55plus.de/index.php/2020/06/03/uebersterblichkeit-coronavirus/

In einem weiteren Artikel vom 5.12.2021 mit der Überschrift „COVID19 – Vage Entwicklungseinschätzung bis Frühjahr 2021“ wurden von mir bereits vorsichtig zwischen 65.000 bis 95.000 Corona-Tote prognostiziert.

Ebenso habe ich auf die Folgeschäden bereits im Mai 2020 hingewiesen, die sich durch die Erkrankung Covid-19 auch bei einem sehr milden Verlauf anschließend ergeben könnte.

Von den Verharmlosern wurden die Folgeerkrankungen oft klein geredet und die Anzahl der Corona-Verstorbenen dadurch verharmlost, dass die Corona-Verstorbenen so oder so bald gestorben wären.

Dem kann man entgegenhalten, dass die Todeszahl eher höher ist, denn wer durch Corona infiziert und anschließend erkrankt, wird als genesen in der Statistik gezählt.

Stirbt diese „Genesene“ an einer Folgeerkrankung, dann bleibt der Corona-Folgeerkrankt-Tote in der Statistik der Genesenen und wird nicht in die Todesfälle umgebucht.

Vorsichtiger Ausblick auf die kommenden Monate

Als frühester Entwarnungstermin kann der Tag angesehen werden, an dem 60 % der Bevölkerung geimpft sind.

Dann könnte für Menschen mit Impfung und auch für Menschen mit einem täglichen Dauertest das Leben normalisierter sein.

Dies wäre aus meiner Sicht frühestens Ende Juli der Fall.

Maßgeblich ist hier jedoch auch der Umstand, welche Impfstoffe in den kommenden Monaten zur Verfügung stehen bzw. plötzlich nicht mehr durch eine Zwangspause genutzt werden können (Beispiel: heutige Einstellung von Impfungen von Astrazeneca-Impfdosen).

Ebenso ist die Ungewissheit vorhanden, ob die Impfungen auch gegen die Mutanten wirken und wie schnell eine Seuchenübertragung durch die Aerosole stattfindet.

Bekannt ist, dass der bisherige SarsCov-2-Virus innerhalb von 15 Minuten übertragen werden kann. Sind mehrere Personen in einem Raum dann können sich die Aerosole in diesem Raum verteilen. Kommt eine andere Person in diesen ungelüfteten Raum, dann kann er sich innerhalb von 15 Minuten infizieren.

An der frischen Luft ist diese Gefahr etwas geringer. Nur wenn zwei Personen unter 1,5 bis 2 m zusammenstehen kann der Virus übertragen werden, es sei denn es sind sehr viele Menschen in unmittelbarer Nähe. Dann kann die Seuchenlast pro m² nicht mehr so schnell abziehen.

Beim Fitness-Sport, Singen oder im Fußballstadien ist ein Sicherheitsabstand von 1,5 m nicht ausreichend, das es eine sogenannte „Spucklast“ gibt. Gerade bei diesen genannten Tätigkeiten werden die Aerosole viel weiter weggeschleudert.

Betrachtet man die Mutanten:

  • B.1.1.7 – Variante aus Großbritannien
  • B.1.351 – südafrikanische Variante“
  • P1 – brasilianische Variante

dann kann man bei diesen Varianten erkennen, dass sie innerhalb von 5 Minuten übertragen werden.

Dies wird das Verhalten auch in den kommenden Monaten weiter einschränken, denn nicht länger als 15 Minuten zusammen zu sein, ist wesentlich einfacher, als eine Zeitzone von 5 Minuten nicht zu überschreiten.

Sehr bedenklich ist bei der südafrikanischen Variante B.1.351 und der brasilianischen Variante P.1, dass die Wärmeresistenz wohl erheblich höher ist und die Mutationen am Spike-Protein (dies sind die Stacheln) – E484K (sowie bei der Virus Variante B.1.351 die Mutation N501Y) die Wirkung des Impfstoffes abschwächt.

Es werden sicherlich nicht die letzten Varianten sein, aber gegenüber anderen Viren ist SarsCov-2 noch beherrschbarer, solange man etwas Zeit hat die Impfstoffe anzupassen.

Durch die neuesten Techniken und mRNA-Impfstoffe ist die Anpassung des Impfstoffes heute innerhalb von 3 Wochen bis 3 Monaten durchaus erreichbar.

KEINE Schwarzmalerei – Die Risiken und Chancen muss man kennen.

Nun könnte man schnell zu der Ansicht gelangen, dass die Öffnung von allem doch eh wohl besser wäre, denn man kann je nichts gegen den Virus machen.

Nun, wer so denkt braucht sich auch um andere Erkrankungen keine Gedanken machen. „Jeder stirbt ja irgendwann“……

Wer diese Einstellung hat, braucht auch nicht zum Zahnarzt gehen. Irgendwann fallen dann eben die Zähne aus. So oder so, die Zähne sind irgendwann weg.

Das Gleiche gilt beim Blutdruck. Ist der Blutdruck zu hoch – z. B. 120 zu 240 – und man geht nicht zum Arzt, dann muss man sich nicht wundern, wenn irgendwann der Herzinfarkt, Augeninfarkt oder Hirnschlag kommt.

Man kann jedoch auch bei einem hohen Blutdruck durch Tabletten, Abnehmen, gesunde Ernährung und Sport diesen Krankheiten entgegenwirken, damit der hohe Blutdruck beherrschbar bleibt.

Der Vorteil ist dann ein längeres gesundes Leben.

Oh, ich vergaß: Natürlich kann einem trotzdem ein Dachziegel auf den Kopf fallen oder auch ein Asteroid.

Theoretisch muss dies jeder für sich selbst entscheiden. Problematisch ist nur, dass jeder Infizierte eine andere Person anstecken kann. Insofern sollte jeder die Mitverantwortung für sein Umfeld mit übernehmen.

Und wer dann meint, dass alle Betriebe pleite gehen und die Solo-Selbstständigen ihr Geschäft verlieren, der sollte einmal überlegen, was passiert, wenn wir statt 100.000 Tote 1 Mio. Tote durch/mit/an Corona-Verstorbenen haben sollten.

Wirtschaftlich wäre dieser Schaden erheblich größer.

Der Virus und die Pandemie wurde nicht von den Politikern erzeugt. Politiker können hier nur eigenverantwortlich handeln und versuchen das Beste für das Volk zu tun. Und wenn einzelne Politiker sich daran persönlich bereichern, dann gehören diese Politiker auch bestraft und zumindest aus der Partei und dem Bundestag ausgeschlossen (so wie dies auch bei der CDU und der CSU gewesen ist).

Mein Ausblick für die kommenden Monate:

Persönlich schätze ich, dass der Lockdown aufgrund der derzeitig ungewissen Lage mindestens bis Juli 2021, wen nicht sogar bis September 2021 bestehen bleibt und die gerade durchgeführten Öffnungen maximal einen Monat Bestand haben werden. Spätestens um den 24.4.2021 wird ein Lockdown wieder eintreten müssen, wenn die Osterferien als Reiseurlaub genutzt werden.

Und nicht nur das, der Virus mutiert weiter. Und je mehr der Virus sich „Überkreuz-überträgt“, desto mehr Varianten und Mutanten entstehen und breiten sich dann aus.

Einen lesenswerten Artikel zu diesem Thema gibt es seit heute bei n-tv.

Link: –> https://www.n-tv.de/wissen/Machen-neue-Mutanten-Impfungen-wirkungslos-article22425918.html

Werner Hoffmann – Vorsitzender des Vorstandes Forum-55plus.de e.V.
www.forum-55plus.de e.V.

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Forum-55plus – Ein kleiner Verein ganz groß in Deutschland verbreitet

Der gemeinnützige Verein Forum-55plus ist in Deutschland auf über

260 regionalen Seiten

und über 200 Fachthemen-Seiten

vertreten.

Und dies bereits seit 2009.

Darüber hinaus gibt es seht viele twitter-Kanäle.

Das Forum-55plus.de bietet für die Menschen ab 55 die führende FACEBOOK-Plattform für Deutschland an.

Für jede Stadt ab rund 46.500 Einwohner gibt es eine regionale Seite.

Damit Sie Ihre regionale Seite schnell finden, gibt es eine regionale Schnell-Suchseite

Link–> http://www.forum-55plus.de/content/soziale-verbindungen/regionale-facebookseiten-fuer-senioren/

Einfach dort das Bundesland auswählen. Anschließend erscheinen die Städte des entsprechenden Bundeslandes. Klicken Sie dann die Stadt an.

Bitte maximal 3 Städte anklicken! Ansonsten erfolgt eine Sperrung auf den regionalen Facebookseiten.

Hintergrund ist, dass hierdurch z.B. Werbetreibende oder andere Personen auf allen Facebookseiten das gleiche Posten.

Vorschau Regionalauswahl – Bundesland
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Sachthemen über viele unterschiedliche Themen

Der gemeinnützige Verein bietet neben den kostenfreien regionalen FACEBOOK- und TWITTER-Seiten auch fachliche Information zu unterschiedlichen Themen.

Ob es um Gesundheit, Finanzen, Erbrecht, rechtliche Vorsorge, Rente, betriebliche Altersversorgung oder um die Pflege geht. Wir bieten unseren Mitgliedern und Nicht-Mitgliedern auf den FACEBOOK-Seiten und twitter-Seiten umfangreiche Informationen.

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Mittelbare und versicherungsförmige Durchführungswege in der betrieblichen Altersversorgung

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#Notfallordner #Vorsorgeordner #Generalvollmacht #Vorsorgevollmacht – Ab 18 eine Pflicht für Jeden

Ob Unfall oder Krankheit – Beide Fälle können zur Geschäftsunfähigkeit führen.

Notfallordner
Notfallordner

Aus diesem Grund sollte jeder Mensch ab dem vollendeten 18.Lebensjahr mindestens

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• einen Notfallordner mit wichtigen Informationen

besitzen.

Wer Kinder und Enkelkinder hat, sollte sich bewusst sein, dass ab dem 18.vollendeten Lebensjahr die Erziehung juristisch endet und auch im Notfall die Eltern oder Großeltern, Onkels, Tanten, Paten nicht mehr tätig sein können.

Aus diesem Grund ist die Generalvollmacht und Vorsorgevollmacht dringend ab dem 18.vollendeten Lebensjahr notwendig.

Die General- und Vorsorgevollmacht könnte theoretisch ohne Notar gemacht werden.

Wenn jedoch der Sprössling

• eine Eigentumswohnung

• ein Haus oder Grundstück

• eine Kapitalgesellschaft (GmbHoder zB UG)

• besitzt oder später erbt oder kauft,

• dann ist es sinnvoll die General- und Vorsorgevollmacht sofort beim Notar machen zu lassen.

Grund:

Damit für Rechtsgeschäfte die General- und Vorsorgevollmacht auch für Eigentum oder Kapitalgesellschaften gültig ist, muss diese Vollmacht notariell beurkundet sein.

Die Gebühren der Generalvollmacht errechnen sich aus dem Aktivvermögen.

Wer nur 5.000 Euro hat, bezahlt für die Generalvollmacht 45 Euro Beurkundungsgebühr (zuzüglich MWSt und Schreibgebühren).

Wer die Generalvollmacht erst dann macht, wenn er ein Haus oder eine ETW besitzt (Kauf oder Erbe), bezahlt er wesentlich mehr (je nach Wert des Objektes).

Schulden werden nicht abgezogen, denn die Gebühren errechnen sich aus dem sogenannten Aktivvermögen.

Ein Haus oder eine ETW kann man auch vor dem Notar schlecht verschweigen, denn ein Blick des Notars in das Grundbuch macht es sichtbar was einem gehört.

Neben der General- und Vorsorgevollmacht ist auch die Patientenverfügung und ggf. der Organspendeausweis sinnvoll.

Alle Unterlagen sollten in einem speziellen Notfallordner gesammelt sein.

Der Notfallordner sollte auch weitere Unterlagen, Notizen und auch Tipps beinhalten.

Notfallordner Vorsorgeordner
Notfallordner Vorsorgeordner

VORSICHT bei #digitalen Notizen oder digitalen Notfallordner!

Grund:

Die Notizen in elektronischer Form finden die Angehörigen sehr oft nicht; selbst dann, wenn die Angehörigen wissen, wo diese sind.

Zu oft wechselt man den Laptop oder das Betriebssystem.

Und bei einem Crash der Festplatte sind die Notizen auch weg.

Selbst bei der Digitalisierung bei einem Dienstleister entsteht das Problem, dass dort nur die digitalen Unterlagen sind.

Die notwendigen Unterlagen müssten dann wieder Zuhause in einem Ordner aufbewahrt werden.

Dazu zählen nicht nur die o.g. Vollmachten, sondern ggf. auch:

• Geburtsurkunde

• Impfbuch

• Original-Scheidungsurteil

• etc.

Insoweit ist ein Notfallordner immer wichtig!

Und auch bei der Art des Notfallordners muss dringend unterschieden werden, denn zu unterschiedlich sind die Anforderungen.

Link zum Notfallordner –> https://www.notfallordner-vorsorgeordner.de/notfallordner-1/notfallordner/notfallordner-privat/index.php

Beispiele für unterschiedliche #Notfallordner –

Notfallordner für:

• #Arbeitnehmmer, #Hausfrau, #Rentner
https://www.notfallordner-vorsorgeordner.de/notfallordner-1/notfallordner/notfallordner-privat/index.php )

• #Beamte und #Pensionäre
https://www.notfallordner-vorsorgeordner.de/notfallordner-1/notfallordner_beamte/index.php )

• #Unternehmer
https://www.notfallordner-vorsorgeordner.de/notfallordner-unternehmer/index.php)

• #Selbstständige
https://www.notfallordner-vorsorgeordner.de/notfallordner-1/notfallordner-fuer-selbststaendige-unternehmer/index.php )

• 41 unterschiedliche zulassungspflichtige Handwerker
https://www.notfallordner-vorsorgeordner.de/notfallordner-1/notfallordner-fuer-selbststaendige-unternehmer/index.php ) 

• Zulassungsfreie Handwerker
https://www.notfallordner-vorsorgeordner.de/notfallordner-1/notfallordner-fuer-selbststaendige-unternehmer/index.php

• Ärzte
https://www.notfallordner-vorsorgeordner.de/notfallordner-1/notfallordner-fuer-gesundheitsberufe/notfallordner-arzt.php )

 Zahnärzte
https://www.notfallordner-vorsorgeordner.de/notfallordner-1/notfallordner-fuer-gesundheitsberufe/notfallordner-zahnaerzte.php )

• Apotheker
https://www.notfallordner-vorsorgeordner.de/notfallordner-1/notfallordner-fuer-gesundheitsberufe/notfallordner-apotheker.php )

Aus diesem Grund gibt es den Notfallordner in über 90 verschiedenen Ausführungen.

www.notfallordner-vorsorgeordner.de

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Was passiert, wenn dem Inhaber bzw. Unternehmer etwas zustößt?

Was passiert eigentlich mit dem Unternehmen, wenn dem Inhaber/Gesellschafter etwas zustößt?

www.notfallordner-unternehmer.de

Der Jurist sagt: „Das kommt darauf an…“

Prinzipiell ist dies von der Unternehmensform und auch von dem Ereignis abhängig.

Beim Ereignis ist zwischen einer Geschäftsunfähigkeit und dem Todesfall zu unterscheiden.

Bei Geschäftsunfähigkeit des Inhabers oder Unternehmers

Ist der Inhaber bzw. Unternehmer aufgrund von Krankheit oder Unfall geschäftsunfähig, dann gilt noch nicht das Erbrecht. Der Inhaber bzw. Unternehmer ist allerdings nicht in der Lage zu entscheiden.

So kann der Inhaber bzw. Unternehmer selbst keine

– Banküberweisungen

– Personalentscheidungen

– Kündigungen von Miet- oder Leasingverträge

vornehmen.

Auch eine Bankvollmacht für Ehegatten oder Mutarbeiter sind oft wertlos.

Grund: Wenn ein Inhaber bzw. Unternehmer geschäftsunfähig ist, dann wird vom Betreuungsgericht ein Betreuer eingesetzt. Das Betreuungsgericht entscheidet, wer als Betreuer festgelegt wird.

Der Betreuer hat sich so zu verhalten, dass er eine Risikominimierung einhält und das Vermögen schützt.

Prinzipiell zwar sinnvoll, steht aber auch zum Widerspruch zur Führung eines Unternehmens.

Eine General- und Vorsorgevollmacht ist besonders auch für Inhaber bzw. Unternehmer wichtig

Besteht eine General- und Vorsorgevollmacht kann die bevollmächtigte Person für die geschäftsunfähige Person Entscheidungen treffen. In diesem Fall wird das Betreuungsgericht regelmäßig keinen Betreuer bestellen, es sei denn dass:

– der Betreuer ungeeignet ist und dies von einer anderen Person angezweifelt wird

– die General- Vorsorgevollmacht gesetzliche Anforderungen nicht erfüllt.

Eine Generalvollmacht kann theoretisch selbst ohne Anwalt oder Notar verfasst werden. Ratsam ist dies jedoch nicht.

In bestimmten Fällen muss die Generalvollmacht / Vorsorgevollmacht zwingend beim Notar beurkundet werden.

Sollen durch die General- und Vorsorgevollmacht Bereiche beeinflusst werden, für die eine notarielle Beurkundung notwendig ist, dann ist sich eine notariell beurkundete Generalvollmacht / Vorsorgevollmacht notwendig.

Beispiele:

– Notarielle Grundstücksgeschäfte, Niesbrauch (§311 b BGB).

– Veränderungen im Grundbuch

– Firmengründungen und Veränderungen von Firmen, für die eine notarielle Beurkundung notwendig ist bzw. war.

Ohne eine notariell beurkundete Generalvollmacht / Vorsorgevollmacht kann ein Bevollmächtigter nicht dauerhaft aktiv tätig sein. Selbst für kurzfristig notwendige Entscheidungen müsste dann für diese o.g. Bereiche ein Bevollmächtigter beim Gericht bestellt werden,

Dies kann ein Unternehmen durchaus ruinieren, zumindest jedoch in extreme Entscheidungsengpässe bringen.

Beispiel: Eine GmbH muss eine Gesellschafterversammlung aufgrund einer Kreditaufnahme oder der Veränderung der Versorgung durchführen. Wenn keine notariell beurkundete Generalvollmacht / Vorsorgevollmacht für eine bevollmächtigte Person vorhanden ist, muss ein Betreuer an der Gesellschafterversammlung teilnehmen (Ausnahme: Notarielle Regelungen waren schon bei der notariellen Beurkundung im Vorfeld vorhanden).

Wie hinderlich dies im Unternehmen ist, weiß jeder Unternehmer, der schon mal schnell eine Adhoc-Versammlung durchführen musste.

Übrigens: Wer als Betreuer tätig ist muss sich durch etwa 50 verschiedene gesetzliche Regelungen orientieren und einhalten.

Bei der Betreuungsvollmacht muss der Betreuer auch jährlich eine Einnahme-/Überschussrechnung inkl. Vermögensveränderungsbilanz und Belege dem Betreuungsgericht vorlegen. Auf Belege kann das Gericht zwar verzichten, allerdings ist dies im Zweifel problematisch.

Beispiel: Auszahlung einer Unfallversicherung bei Invalidität.

Besteht für Person A eine Unfallversicherung, wird wird diese in den meisten Fällen auch an A ausgezahlt. Ein Betreuer darf diese Leistung nur für A ausgeben, nicht einmal für die Familie und auch nicht um einen Hauskredit abzubezahlen. Wurde eine Generalvollmacht / Vorsorgevollmacht entsprechend angefasst, kann der Bevollmächtigte die Versicherungsleistung auch anderweitig nutzen. Hierzu sind in der General- und Vorsorgevollmacht entsprechende Passagen notwendig (z.B. auch Insichgeschäft (§ 181 BGB).

Welche Folgen entstehen im Todesfall des Inhabers / Unternehmers?

Mindestens ebenso gravierend können die Folgen sein, wenn ein Gesellschafter verstirbt, ohne zuvor seine Nachfolge geplant zu haben:

Denn wer ohne Hinterlassung eines Testaments verstirbt, wird nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge beerbt, was oftmals den Eintritt von hierfür eher ungeeigneten Personen (z.B. minderjährigen Kindern) in die Gesellschaft nach sich zieht.

Dass auch dies den Bestand eines Unternehmens auf Dauer gefährden kann, liegt auf der Hand.

Die rechtzeitige Errichtung eines Testaments, mit dem die Nachfolge in sinnvolle Bahnen gelenkt wird, ist daher unbedingt anzuraten.

Oftmals sind die testamentarischen Verfügungen auch mit den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages in Einklang zu bringen, die zumeist Vorgaben für die Nachfolge in Gesellschaftsbeteiligungen machen.

Die fachkundige Beratung über alle Entscheidungskreise können Ihnen ein fachkundiger Rechtsanwalt bieten.

Hierbei sind Fachanwälte für

– Erbrecht

– Gesellschaftsrecht

– Steuerrecht

sinnvolle Ansprechpartner. Wenn es nur um das Steuerrecht geht, kann der Steuerberater ebenfalls hilfreich sein.

bAV-Leitfaden.de Der Leitfaden in der betrieblichen Altersversorgung für Arbeitgeber, Steuerberater HR-Mitarbeiter, bAV-Spezialisten

In den Bereichen betriebliche Altersversorgung bietet sich die Unterstützung durch einen Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung an.

In der gesetzlichen Rentenversicherung wäre die Unterstützung durch einen Rentenberater hilfreich.

Renten-Experte (Sachkundeprüfung Rentenberater nach RDG (Theor.)

Erst nach der Klärung aller o.g. Punkte sollte ein notariell beurkundetes Testament erstellt werden.

Jeder Bereich macht spezielles Knowhow erforderlich, das eine einzelne Person meist nicht leisten kann.

So darf der Notar keine Auskünfte über Steuern oder Sozialversicherung erteilen und kann wahrscheinlich keine Auskünfte über die Auswirkung einer Pensionszusage im Todesfall erteilen.

Ein passendes Testament erhalten Sie bei Ihrem Notar.

Ein selbst geschriebenes Testament oder nur vom Anwalt verfasstes Testament ist oft teurer, als das Testament am Ende noch beurkunden zu lassen.

Wurde ein Testament nicht vom Notar beurkundet, dann ist im Todesfall ein Erbschein notwendig. Die Gebühren sind beim Erbschein in gleicher Höhe, als wenn man zu diesem Zeitpunkt ein Testament erstellen würde.

Wurde ein notarielles Testament beurkundet, ist im Todesfall nur die Testamentseröffnung notwendig. Eine Testamentseröffnung kostet einmalig 100 Euro (Stand: 1.1.2021).

Muss ein Erbschein beantragt werden, können erhebliche zeitliche Verzögerungen entstehen, denn beim Erbschein ist der Prüfungsaufwand höher.

Minderjährige Kinder und das Erbe vom Inhaber / Unternehmer

Verstirbt der Inhaber / Unternehmer und es sind minderjährige Kinder oder Behinderte erbberechtigt, dann sind hierbei Besonderheiten zu beachten.

Erben minderjährige Kinder, dann wird das Erbe von einem Vormund, den das Vormundschaftsgericht festlegt, verwaltet.

Da der überlebende Ehepartner ebenfalls erbt, steht der Ehepartner im Interessenkonflikt, wenn der überlebende Ehepartner das Erbe der minderjährigen Kinder verwaltet.

Hilfreich kann hier eine Sorgerechtsverfügung bzw. Die Anordnung eines Testamentvollstreckers sein, die auch vom Notar beurkundet werden sollte (beim Testament). Hier kann dann festgelegt werden, dass der überlebende Ehepartner das Erbe der Kinder verwaltet. Ebenso kann auch vom Erblasser festgelegt werden, wie lange das Erbe verwaltet werden soll.

Wurden keine Regelungen bei dem Vorhandensein von minderjährigen Kindern getroffen, dann müsste zwangsweise auch der Vormund zur Gesellschafterversammlung eingeladen werden. Auch die Verwendung des Jahresüberschusses oder eines Verlusts sind dann dem Vormund mitzuteilen und – je nach Gesellschaftervertrages mit mitbestimmungspflichtig.

Bei behinderten Kindern, die nicht geschäftsfähig sind, ist die Problematik noch über das 18. vollendete Lebensjahr vorhanden. Hier kann ein Behindertentestament oder bei Kapitalgesellschaften eine Ergänzung des Gesellschaftervertrages hilfreich sein.

Die ideale Vorbereitung vor den Terminen Anwalt, Notar etc.

Um sich gut vorzubereiten und offene Fragen überhaupt zu kennen und dann anzusprechen, machen zunächst erforderlich eine kleine Bestandsaufnahme durchzuführen.

Hilfreich ist hier der Notfallordner in einer der Spezialversionen.

www.not-fallordner.de

Je nach Unternehmensform oder auch nach Branche bietet der entsprechende Notfallordner grundlegende Hilfe.

Die Spezialversionen können bei

www.notfallordner-vorsorgeordner.de

zum Preis von 43 Euro (inkl. MwSt zuzüglich Verpackung und Versand) bezogen werden.

Notfallordner – Robo-Advisor – Das InterAktive BeratungsVideo zum Notfallordner

Notfallordner – Robo-Advisor – Das InterAktive BeratungsVideo zum Notfallordner

Fragen und Antworten, fast wie im täglichen Beratungsgespräch über das Thema Generationenberatung und Notfallordner. 

Dies bietet das IaBv – InterAktive BeratungsVideo.

www.not-fallordner.de

Wie dieses interaktive Beratungsvideo funktioniert, erfahren Sie auf der Internetseite

https://www.notfallordner-vorsorgeordner.de/notfallordner-interaktives-beratungsvideo/index.html

Auch in über die Themen 

  • betriebliche Altersversorgung
  • gesetzliche Rentenversicherung
  • Generationenberatung (Vollmachten, Verfügungen, Vorsorge & Vermögensübertragung)

– und dies in Kombination mit den Schnittstellen

befinden sich in der Vorbereitung.

www.bAV-Toolbox.de

Kategorien: Deutschland, Rechtliche Vorsorge Beratungsvideo, interaktives BeratungsVideo, Robo-Advisor.Veröffentlicht am Autor Werner HoffmannKategorien bAV-Allgemein, bAV-Experte, bAV-toolbox, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Gesellschaftsrecht, Fachanwalt Sozialversicherungsrecht, Human Resources – HR, Leitfaden, Literatur, Mitarbeiterförderung, Notfallordner, Notfallvorsorge Unternehmer, Personal, Personalbindung, Personalmarketing, Personalsuche, Praxishandbuch, Rechtsanwälte, Rente, Renten-Experte, Rentenberater, Sozialversicherung, Steuerberater, Steuern, Testament, Vortrag, WeiterbildungSchlagwörter BeratungsVideo, IaBV, Interaktives BeratungsVideo, robo-Advisor

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