Die gesetzliche Rentenversicherung ist ein zentraler Pfeiler der sozialen Sicherung in Deutschland, die Erwerbstätige im Alter, bei Erwerbsminderung oder Hinterbliebene finanziell absichert. Sie basiert auf einem Umlageverfahren, bei dem Beiträge der aktuellen Arbeitnehmer direkt an die Rentner ausgezahlt werden. Der Beitragssatz beträgt 18,6 % des Bruttolohns (2026) , paritätisch getragen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern
aber nur in einem Ausnahmefall, der wahrscheinlich nur 5 Mal vorkommt.
Eine hohe Rente im Alter? So sind 3000 Euro möglich. Und sogar auch 3.500 Euro.
In Deutschland haben es Rentner:innen schwer, gesetzliche Alterseinkünfte von mehr als 3.000 Euro zu bekommen. Das hat die FAZ berechnet. Demnach bekommen lediglich 50 Rentner:innen in Deutschland eine Rente von mehr als 3.000 Euro – gesetzlich wohlgemerkt.
Die Deutsche Rentenversicherung wollte das auf Nachfrage nicht bestätigen, schreibt das Blatt weiter. Aus dem Rentenversicherungsbericht der Bundesregierung gehe nur hervor, dass es bei 50 Fällen sehr wahrscheinlich sei, dass sie mehr als 3.000 Euro Rente haben. Die offizielle Staffelung der Rentenversicherung geht nur bis 2.400 Euro im Monat. Wie viel der höchstbeziehende Rentner:innen in Deutschland bekommt, mag die Versicherung nicht sagen.
„Wohl aber, dass derzeit nur 0,6 Prozent der Rentner:innen mehr als 2.400 Euro Auszahlbetrag im Monat haben. Also einer von 160. Und da sind Steuern und Krankenversicherung noch nicht einmal abgezogen“, heißt es weiter.
Wie kommt man auf 3.000 Euro Rente?
Und wie berechnet sich die Rente? Nun, in diesem Jahr für rund 43.000 Euro Bruttojahreseinkommen – das ist das deutsche „Durchschnittsentgelt“ – einen Entgeltpunkt. Der ist aktuell rund 36 Euro Rente wert
Beiträge eingezogen werden bis zu einem Jahreseinkommen von 87.600 Euro im Jahr (umgerechnet 7300 Euro im Monat). Wer das schafft, bekommt gut zwei Entgeltpunkte pro Jahr. Wer 45 Jahre immer an der Obergrenze verdient hat, kommt auf gut 90 Entgeltpunkte und damit mehr als 3200 Euro Rente.
Und es kann sogar noch eine höhere Rente gezahlt werden.
Ein rentennaher Versicherter bezahlte auf Antrag vom letzten Jahr im Jahr 2022 und 2023 einen Gesamtbeitrag von Brutto 65.000 Euro in die GRV.
Der Nettoaufwand (abzüglich Steuervorteil von rund 42 %, 27.300 Euro) war der Nettoaufwand 37.700 Euro).
Dies bringt nochmals eine um ca 300 Euro höhere Rente, so dass die Bruttorente 3.500 Euro beträgt.
Allerdings gehen davon noch bei gesetzlich Versicherten Kranken- und Pflegepflichtbeiträge weg. Ebenso ist die Rente zu versteuern.
Auf der anderen Seite steigt die gesetzliche Rente auch für die Sonderzahlung an.
Die Rentensteigerung ist von der Entwicklung des aktuellen Rentenwertes abhängig. Und dieser aktuelle Rentenwert wird durch die steigenden Gehälter (besonders durch die Inflation) weiter sogar überproportional ansteigen.
Dividiert man den Nettoeinmalbeitrag 37.700 Euro durch die mtl. Rentenerhöhung von 300 Euro, dann wäre der Break Even nach 11,48 Jahren.
Berechnet man die unter Berücksichtigung von KVdR-Mehrbeitrag und Pflegepflichtbeitrag, dann sinkt die Bruttorente auf 240 Euro. Der Break Even wäre dann nach 13,09 Jahren erreicht.
Berechnet man darüber hinaus, dass die Steuer in der Rente bei 30% wäre, dann würde die Rente um 90 € geringer. Die Rente wäre dann netto bei 150 Euro Netto.
Allerdings ist nicht zu vernachlässigen, dass die Rente durch die Erhöhung des aktuellen Rentenwertes dynamisch wächst; und dies durch die Inflation und Gehaltssteigerungen stärker, als in der Vergangenheit.
Hier kurze Übersicht aktueller Rentenwert (West)
2002: 25,86 €
2012: 28,07 €
2022: 36,02 €
2023: 37,60 €
Innerhalb von 21 Jahren ist der aktuelle Rentenwert um 45 % gestiegen.
Unterstellt man „nur“ diese Steigerung, dann steigt die Rente von Brutto 300 € auf 435 € (Netto/Netto auf ca 220 Euro).
Im schlechtesten Beispielfall wäre der Break-Even nach knapp 17 Jahren erreicht.
Bei Rentenbeginn mit 65 wäre mit 82 Jahren die Sonderzahlung „rentabel“ gewesen.
Wird eine Hinterbliebenenrente gezahlt wäre dies ebenso noch zu berücksichtigen.
Geht man davon aus, dass dieser Versicherte in 2 Jahren in Rente geht, wird der aktuelle Rentenwert wohl dann bei rund 41 stehen wird, dann ergibt sich bis dahin eine mtl. Rente von 3.983 € (Berechnung: 3.500€ /36,02×41).
#Rentenbeiträge für bestimmte #Ausbildungszeiten #nachzuzahlen, ist für #Arbeitnehmerinnen und #Arbeitnehmer eine der wenigen Möglichkeiten, um im Nachhinein noch Rentenlücken zu stopfen. Das geht aber #nur für #Ausbildungszeiten, die für die #Rente #nicht #berücksichtigt werden.
Frist für Antrag nicht verpassen
Dazu zählen Zeiten für den #Besuch einer
-#Schule,
-#Fach- oder Hochschule sowie für die
-#Teilnahme an einer #berufsvorbereitenden #Bildungsmaßnahme
zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr.
#Versicherte können auch #Beiträge für #Ausbildungszeiten nachzahlen, die ab dem 17. Geburtstag #länger #als #acht #Jahre #gedauert haben, also #über den 25. Geburtstag hinaus.
Oder für Zeiten der Immatrikulation nach Abschluss eines Studiums.
„Für Zeiten, die bereits mit Beiträgen belegt sind, können keine freiwilligen Beiträge nachgezahlt werden“, sagt die Sprecherin.
ACHTUNG!
Wer freiwillig nachleisten möchte, muss spätestens bis zum 45. Geburtstag einen entsprechenden Antrag gestellt haben.
Freiwillige Nachzahlungen können Steuerzahler entlasten, denn die Beiträge können in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Was bringt das überhaupt?
Wer #freiwillig #Rentenbeiträge nachschießt, bessert seinen #Rentenanspruch auf und kann unter Umständen früher in Rente gehen, wenn dadurch sogenannte Mindestversicherungszeiten erfüllt werden.
Langjährig Versicherte können ab 35 Beitragsjahren vorzeitig eine Rente beziehen, allerdings mit Abschlägen (Ausnahme Schwerbehinderung 50%, dann ab 35 Jahren auch Abschlagsfreie Rente).
Wer im Laufe seines Lebens absehbar keine fünf Jahre in die Rentenkasse einzahlen wird, könne durch freiwillige Nachzahlung dieses Ziel erreichen, um überhaupt einen Anspruch auf Altersrente zu haben, erklärt die Sprecherin der Deutschen Rentenversichung.
Freiwillige Nachzahlung hat Grenzen
Sogar für Personen, die so geringe Altersbezüge erwarten, dass sie im Alter auf Grundsicherung angewiesen sind, kann sich eine freiwillige Einzahlung in die Rentenkasse lohnen.
Denn seit einigen Jahren gibt es Freibeträge bei der Grundsicherung für Renten, die durch freiwillige Nachzahlung von Rentenbeiträgen erhöht wurden.
Der freiwilligen Nachzahlung sind gewisse Grenzen gesetzt.
Derzeit müssen Versicherte für jeden Monat, den sie nachversichern möchten, mindestens 83,70 Euro einzahlen.
Bei 1320,60 Euro ist aktuell Schluss.
Klar, je höher die Nachzahlung, umso mehr erhöht sich der spätere Rentenanspruch.
Die Beitragszahlungen können auch über fünf Jahre in Raten bezahlt werden.
Das geht dann auch über das 45. Lebensjahr hinaus.
Wichtig ist, dass der Antrag vor dem 45.Lebensjahr gestellt wird.
Wichtiger Hinweis, wenn Erwerbsminderung aufgrund von Krankheiten oder Unfall droht und noch nicht besteht.
In diesem speziellen Fall kann es ratsam sein die #Nachzahlung möglichst in Höhe des #Höchstbeitrages nachzuzahlen.
Grund: Die ermittelten Entgeltpunkte aus der Vergangenheit (also auch aus der freiwilligen Nachzahlung) werden im Rahmen einer Durchschnittsbildung auf die zukünftige Zeit hochgerechnet (sogenannte #Zurechnungszeit). Ist der Durchschnitt beispielsweise bei 1,5, dann wird pro Zurechnungsjahr 1,5 Entgeltpunkte angerechnet.
Hat ein Versicherter in der Vergangenheit 1,5 Entgeltpunkte pro Jahr erreicht und bezahlt für ein Jahr nur den Mindestbeitrag nach, dann sinkt der durchschnittliche Entgeltpunktewert. Für die Zurechnungszeit bedeutet dies dann ebenso eine geringere Anzahl von Entgeltpunkten.
Ob sich eine Nachzahlung von Rentenbeiträgen tatsächlich lohnt, hängt immer vom Einzelfall ab und muss genau geprüft werden.
Hilfreich ist auf jeden Fall eine individuelle Beratung, beispielsweise durch einen zugelassenen Rentenberater, der auch in der bAV die Fachkompetenz besitzt.
Im Rahmen der Beratung werden dann bei der DRV sogenannte „Was wäre wenn“-Berechnungen analysiert.
Die #Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene #Altersrenten wird zum 1. Januar 2023 aufgehoben.
#Frührentnerinnen und #Frührentner hatten bislang eine so genannte #Hinzuverdienstgrenze zu berücksichtigen. Bei den #Altersrenten gibt es nun grundsätzlich keine Begrenzung des anrechnungsfreien Hinzuverdienstes mehr. Durch die neue Regelung sollen die Versicherten eine noch größere Flexibilität beim Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand erhalten.
Die #Hinzuverdienstgrenzen bei den #Erwerbsminderungsrenten richten sich ab 2023 nach der Lohnentwicklung und werden jährlich angepasst.
Hier ist auch der zeitliche Umfang der Tätigkeit zu beachten.
Aufgrund der Neuregelungen können erwerbsgeminderte Rentnerinnen und Rentner innerhalb ihres Leistungsvermögens einen höheren Hinzuverdienst erzielen.
Dadurch soll eine Brücke zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt gebaut werden.
Gesetzliche Rentenversicherung ab 1.1.2023 etwas anders
Zum Jahresbeginn 2023 ergeben sich in der gesetzlichen Rentenversicherung verschiedene Änderungen, auf die die Deutsche Rentenversicherung hinweist.
Reguläre Altersgrenze wird angehoben
Die Altersgrenze für die reguläre Altersrente steigt zu Beginn des nächsten Jahres auf 66. Das gilt für Versicherte, die 1958 geboren wurden und im nächsten Jahr 65 werden. Für diejenigen, die später geboren wurden, erhöht sich das Eintrittsalter weiter. 2031 ist die reguläre Altersgrenze von 67 Jahren erreicht.
Altersgrenze für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte steigt
Bei der abschlagsfreien „Rente ab 63“ für besonders langjährig Versicherte steigt die Altersgrenze für 1960 Geborene auf 64 Jahre und vier Monate. Für diejenigen, die später geboren wurden, erhöht sich das Eintrittsalter weiter, bis 2029 dann die Altersgrenze von 65 Jahren erreicht sein wird. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann in Anspruch nehmen, wer mindestens 45 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war.
Hinzuverdienstgrenze für vorzeitige Altersrenten fällt weg
Ab Januar 2023 wird die Hinzuverdienstgrenze für vorgezogenen Altersrenten wegfallen. Zusätzliche Einkünfte führen somit nicht mehr zur Kürzung einer vorgezogenen Altersrente. Mit der Regelung soll die Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Renteneintritt erleichtert werden. Die Aufhebung der Hinzuverdienstgrenze gilt für Neu- und Bestandsrentner.
Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen Erwerbsminderung steigen
Änderungen gibt es auch bei den Hinzuverdienstregelungen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Erwerbsminderungsrenten können ab 1. Januar 2023 unter Beachtung dynamischer Hinzuverdienstgrenzen bezogen werden. Beim Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ergibt sich 2023 eine Hinzuverdienstgrenze von rund 35.650 Euro, bei Renten wegen voller Erwerbsminderung von rund 17.820 Euro.
Verbesserte Absicherung bei Erwerbsminderung
Die Höhe der Erwerbsminderungsrente berechnet sich aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten. Zusätzlich werden erwerbsgeminderte Menschen durch eine sogenannte Zurechnungszeit so gestellt, als hätten sie mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen weitergearbeitet und Beiträge gezahlt. Dadurch erhalten sie eine höhere Rente. Seit 2019 wird die Länge der Zurechnungszeit an das reguläre Rentenalter angepasst. Endete die Zurechnungszeit bei einem Rentenbeginn im Jahr 2022 mit 65 Jahren und elf Monaten, so endet diese bei einem Rentenbeginn im Jahr 2023 mit 66 Jahren.
Beitragssatz bleibt stabil
Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 1. Januar 2023 weiterhin 18,6 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung.
Beitragsbemessungsgrenze ändert sich
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steigt in den alten Bundesländern von monatlich 7.050 auf 7.300 Euro und in den neuen Bundesländern von monatlich 6.750 auf 7.100 Euro. Sie bestimmt den Höchstbetrag, bis zu dem Arbeitseinkommen bei der Berechnung des Rentenversicherungsbeitrags berücksichtigt wird. Für darüberhinausgehendes Einkommen werden keine Beiträge gezahlt.
Freiwillige Versicherung: Mindest- und Höchstbeitrag steigt
Auf 96,72 Euro steigt 2023 der Mindestbeitrag. Grund hierfür ist die Anhebung des Mindestlohns auf 12 Euro je Stunde und der damit verbundenen Erhöhung der Minijobgrenze auf 520 Euro monatlich. Der Höchstbetrag zur freiwilligen Versicherung für das Jahr 2023 steigt in den alten und neuen Bundesländern von 1.311,30 Euro auf 1.357,80 Euro im Monat. Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung können alle zahlen, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben und mindestens 16 Jahre alt sind. Sie dürfen allerdings nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sein. Ausgeschlossen von der Möglichkeit sind auch Versicherte, die die reguläre Altersgrenze erreicht haben und eine volle Altersrente beziehen.
Midijob: Höchstgrenze für Beschäftigungen im Übergangsbereich steigt
Die seit Oktober 2022 geltende monatliche Höchstgrenze für Beschäftigungen im sogenannten Übergangsbereich wird ab 1. Januar 2023 von 1.600 Euro auf 2.000 Euro angehoben. Arbeitnehmer, die regelmäßig zwischen 520 Euro und 2.000 Euro verdienen, gelten als Midijobber. Bei einem Verdienst innerhalb dieses Übergangsbereichs zahlen Midijobber einen reduzierten Beitragsanteil zur Sozialversicherung, der bis zum Erreichen der Obergrenze von 2.000 Euro steigt und erst dann der vollen Beitragshöhe entspricht. Die Rentenansprüche vermindern sich dadurch aber nicht, sondern werden auf Basis des vollen Verdienstes berechnet.
Höherer Steueranteil für Neurentner
Wer 2023 in den Ruhestand geht, muss einen höheren Anteil seiner Rente versteuern. Ab Januar 2023 steigt der steuerpflichtige Rentenanteil von 82 auf 83 Prozent. Somit bleiben 17 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei. Bei Bestandsrenten bleibt der festgesetzte steuerfreie Rentenbetrag bestehen.
Sie sollten den Sterbefall möglichst bald beim Renten Service der Deutschen Post melden.
Das Standesamt stellt Ihnen zur Abmeldung bei der Rentenversicherung ein spezielles Exemplar der Sterbeurkunde aus. Falls die Abmeldung nicht vom Bestattungsunternehmen erledigt wird, ist es am einfachsten, sie persönlich in der nächsten Postfiliale vorzunehmen.
Nehmen Sie den Rentnerausweis des Betroffenen beziehungsweise eine Mitteilung über Leistungen aus der Rentenversicherung sowie die Sterbeurkunde mit.
Wie lange erhält der Verstorbene Rente? Gesetzliche Renten, die der Betroffene zuletzt erhalten hat, werden bis zum Ende des Todesmonats gezahlt. Paragraf 102, Absatz 5 SGB VI regelt hierzu nämlich: „Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind.“ Das auf dem Konto des Verstorbenen eingehende Geld geht in die Erbmasse ein beziehungsweise kann zur Deckung entstehender Kosten genutzt werden. Das gilt für alle Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, also für Altersrenten, Hinterbliebenenrenten, Erwerbsminderungsrenten und Erziehungsrenten.
Gerade bei Todesfällen am Monatsende kommt es häufig vor, dass auch im Folgemonat noch Rente überwiesen wird. Die zuviel gezahlten Beträge werden in der Regel automatisch zurückgebucht. „Es ist daher ratsam, das Konto des Berechtigten noch für eine Weile bestehen zu lassen“, rät Katja Braubach von der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Welche Ansprüche hat der hinterbliebene Partner? Nur für den hinterbliebenen Ehe- beziehungsweise offiziellen Lebenspartner gilt die Regelung des sogenannten Sterbevierteiljahrs. Für die drei Monate nach dem Tod des Rentenbeziehers gelten bei der Witwer- und Witwenrente Sonderregelungen. In dieser Zeit erhalten selbst sehr gut situierte Witwen oder Witwer Hinterbliebenenrente – soweit der Verstorbene eine Altersrente bezog beziehungsweise die Anspruchsvoraussetzungen erfüllte.
Und: Die Hinterbliebenenrente wird in dieser Zeit in der Höhe der gesetzlichen Rente des Verstorbenen gewährt. Praktisch bedeutet dies für den – überwiegend anzutreffenden – Fall, dass der Verstorbene bereits Altersrente erhalten hat: Die Altersrente wird nicht nur im Sterbemonat, sondern auch in den folgenden drei Monaten in voller Höhe weitergezahlt.
Erst nach dem Sterbevierteiljahr greifen die eigentlichen Regeln der Hinterbliebenenrente. Als Hinterbliebenenrente wird nur ein Teil der Rente des Verstorbenen gezahlt. Bei der so genannten „großen Hinterbliebenenrente“, die den Betroffenen zumeist zusteht, sind dies 60 beziehungsweise 55 Prozent der (möglichen) Altersrente des Verstorbenen. Einkommen der Witwe oder des Witwers wird dabei auf die Rente angerechnet.
WICHTIGER Unterschied zwischen „alter und neuen Witwenrente“ ist auch die Anrechenart auf die Witwenrente. Während bei der „alten Witwenrente“ nur:
Arbeitslohn
Einkünfte aus Selbstständigkeit, Landwirtschaft …. angerechnet wird,
wird bei der neuen Witwenrente auch die Leistung aus der betrieblichen Altersversorgung – bAV- angerechnet.
Beim Arbeitslohn der/des Witwe/Witwers kann es auch sinnvoll sein, eine betriebliche Altersversorgung noch zu vereinbaren, damit der Arbeitslohn reduziert wird die Witwenrente nicht gekürzt wird.
Dies muss vor dem Abschluss von einem Berater geprüft werden, der die notwendige Fachkompetenz hat.
Ideale Voraussetzungen für diese Beratung haben Berater, die als
Betriebswirt (bAV)
mit einer Sachkundeprüfung zum Rentenberater haben.
Drei Monatsrenten auf einmal Nach dem Tod eines Rentenbeziehers kommen auf den hinterbliebenen Ehe- beziehungsweise offiziellen Lebenspartner zahlreiche finanzielle Lasten zu. Daher zahlt die Rentenversicherung auf Antrag die drei vollen Monatsrenten, die der Witwe oder dem Witwer zustehen, auf einmal aus. Die Regelung wird oft „Sterbevierteljahr“ genannt. Offiziell heißt sie Sterbequartalsvorschuss. Diese Einmalzahlung müssen die Hinterbliebenen innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod des Rentenbeziehers beim Renten-Service der Deutschen Post beantragen.
Wer auf den Antrag verzichtet, erhält die ihm zustehenden drei Renten dennoch – aber eben nicht auf einen Schlag, sondern als drei Einzelrenten. —— Was gilt im Todesfall bei der Pflegeversicherung? Die meisten Verstorbenen haben zuletzt Leistungen der Pflegeversicherung erhalten.
Zusatztipp —> Sterbequartalsvorschuss:
Sie müssen als Angehöriger die Versicherung über das Ableben des Betroffenen informieren – soweit Sie die bürokratische Abwicklung nicht komplett einem Bestattungsunternehmen übergeben haben.
Nach dem Todesfall stehen Erben bei der ambulanten Pflege unter Umständen noch Zahlungen der Pflegeversicherung zu.
Hat der Verstorbene zuletzt #Pflegegeld erhalten, weil er ganz oder überwiegend von Angehörigen gepflegt wurde, so wird dieses für den vollen Todesmonat gezahlt – auch wenn der Bezieher am Monatsanfang verstorben ist.
Bereits überwiesenes Geld muss also nicht zurückgezahlt werden. Denn Paragraf 37 Absatz 2, Satz 2 SGB XI regelt: „Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist.“
Besonderer Tipp—> Achten Sie auf Nachzahlungen des #Pflegegelds In vielen Fällen hat sich die gesundheitliche Situation des #Verstorbenen in den letzten Monaten bereits deutlich verschlechtert.
Gegebenenfalls wurde dann bei der #Pflegeversicherung eine Höherstufung, etwa von Pflegegrad 2 in Grad 3 beantragt – und es hat eine Begutachtung statt-gefunden.
In diesem Fall winkt Ihnen noch eine Nachzahlung.
Diese Möglichkeit sollten Sie im Blick haben und gegebenenfalls auch bei der Pflegekasse nachfragen. Erben müssen gegebenenfalls einen Erbschein vorlegen.
Was gilt bei Pflege-Rechnungen, die noch nach dem Tod des Pflegebedürftigen eingehen?
Wer erbt, erbt auch die Verbindlichkeiten des Verstorbenen. Sie müssen also als Erbe eingehende Rechnungen bezahlen – wenn Sie die Erbschaft nicht ausschlagen. Das Erbe kann dadurch kräftig geschmälert werden. Doch inzwischen erstattet die Pflegeversicherung auch Rechnungen, die erst nach dem Tod des Pflegebedürftigen eingegangen sind. Früher blieben Erben nach dem Tod der Betroffenen auf den alten Rechnungen sitzen. Rechnungen müssen zunächst bezahlt werden. Dann erfolgt – auf Antrag – die Erstattung.
Um solche Erstattungsleistungen geht es. Das betrifft etwa
Hilfsmittel,
die Verhinderungspflege,
den Entlastungsbetrag,
und Leistungen zur Wohnungsanpassung.
Wie lange zahlt die Pflegeversicherung nach dem Tod?
Hat der Verstorbene entsprechende Leistungen in Anspruch genommen, so werden entsprechende Rechnungen von dessen Pflegeversicherung auch noch übernommen, wenn diese nach dessen Tod eingehen.
Das regelt Paragraf 35 SGB XI. Danach können Angehörige die Rechnungen „innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tod des Berechtigten“, also des Pflegebedürftigen, bei dessen Pflegekasse einreichen.
Beispiel: Ein Pflegebedürftiger verstirbt am 1. November 2022. Die Rechnungen für Erstattungsleistungen der Pflegeversicherung können Erben die Rechnungen bis Ende Oktober 2023 einreichen. Dabei kann es um etliche tausend Euro gehen.
Wichtig: Rechnungen eines Pflegedienstes, die dieser gestellt hat, weil über das gesetzliche Sachleistungsbudget hinaus Leistungen in Anspruch genommen wurden, werden auch nach dem Tod des Pflegebedürftigen nicht erstattet. Diese Rechnungen müssen aus dem Erbe beglichen werden.
Übrigens: Sehr hilfreich bei der rechtlichen Vorsorge ist der #Notfallordner – #Vorsorgeordner von
Keine höhere #Erwerbsminderungsrente für #Bestandsrentner
Vom Gesetzgeber angeführte Gründe für Differenzierung zwischen Bestands- und #Neurentnern sind sachlich nachvollziehbar und nicht willkürlich
#Rentner, deren #Erwerbsminderungsrente bereits vor dem 1. Januar 2019 begann, haben keinen Anspruch auf eine #Neuberechnung ihrer #Rente nach den inzwischen geltenden, deutlich günstigeren Regelungen
Sie können nicht verlangen, dass bei ihrer #Rente #Zurechnungszeiten in demselben Umfang berücksichtigt werden, wie das bei den ab 2018 und vor allem bei den ab 2019 neu bewilligten Renten geschieht.
Die in den beiden #Revisionsverfahren klagenden Rentner erhalten aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen, die einer weiteren #Erwerbstätigkeit entgegenstehen, bereits seit 2004 beziehungsweise 2014 eine Rente wegen voller #Erwerbsminderung. Sie gehören damit zur Gruppe der Bestandsrentner.
Nach den in den Jahren 2018 und 2019 in Kraft getretenen gesetzlichen Regelungen kommen die – teilweise erheblichen – Verbesserungen bei der Berechnung der #Erwerbsminderungsrenten nur den Neurentnern zugute.
Die Kläger forderten eine Gleichbehandlung und deshalb eine Berücksichtigung der verlängerten #Zurechnungszeiten auch bei ihren Renten.
Der #Rentenversicherungsträger und die #Vorinstanzen lehnten das ab.
#BSG verneint Verstoß gegen Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes
Das BSG konnte sich nicht davon überzeugen, dass die Begrenzung der zum 1. Januar 2018 und 1. Januar 2019 eingeführten Leistungsverbesserungen auf die ab diesen Stichtagen neu hinzukommenden #Erwerbsminderungsrentner dem #Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes widerspricht. Bei Anwendung des vom #Bundesverfassungsgericht entwickelten Prüfungsmaßstabs für solche #Stichtagsregelungen war ein Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz nicht feststellbar.
Die vom Gesetzgeber angeführten Gründe für die Differenzierung zwischen Bestands- und Neurentnern sind sachlich nachvollziehbar und nicht willkürlich.
Es entspricht einem Strukturprinzip der gesetzlichen Rentenversicherung, dass Leistungsverbesserungen ebenso wie Leistungskürzungen grundsätzlich nur für neu bewilligte Renten gelten.
Entscheidung des #Bundesverfassungsgerichts nicht erforderlich
Der Gesetzgeber durfte auch auf den erheblichen organisatorischen und finanziellen Mehraufwand bei sofortiger Einbeziehung der Bestandsrentner abstellen.
Zudem war zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mittlerweile für die Bestandsrentner einen Zuschlag zu ihrer und ebenso zu einer daran anschließenden Altersrente eingeführt hat, der ihnen ab dem 1. Juli 2024 zustehen wird.
Das BSG hat deshalb davon abgesehen, die Verfahren – wie von den Klägern gefordert – auszusetzen und eine Entscheidung des #Bundesverfassungsgerichts einzuholen, ob die gesetzliche Regelung verfassungswidrig ist.
Wer bisher behauptet hat, dass Corona nichts anderes als eine Grippe ist, kommt jetzt immer mehr in Erklärungsnöte.
Gerade in den Corona-Jahren 2020 und 2021 ist die Lebenserwartung extrem verkürzt worden.
Bisher ist ein klarer Trend zu verzeichnen: Menschen in Deutschland werden statistisch gesehen immer älter. Doch die beiden Corona-Jahre 2020 und 2021 bilden eine Ausnahme. Welchen Einfluss Covid-19 auf die Lebenserwartung hat, teilen die Statistiker aus Wiesbaden mit.
Die Lebenserwartung in Deutschland ist seit Beginn der Corona-Pandemie deutlich gesunken. Die durchschnittliche Lebenserwartung betrug 2021 für neugeborene Mädchen nur noch 83,2 Jahre und für neugeborene Jungen 78,2 Jahre. Damit hat sich die Lebenserwartung von Neugeborenen im Vergleich zu 2019 – dem letzten Jahr vor der Pandemie – stark verringert, wie das Statistische Bundesamt in Wiesbaden berichtete: bei Jungen um 0,6 Jahre, bei Mädchen um 0,4 Jahre.
Die Statistiker sind sich sicher: „Hauptgrund für diese Entwicklung sind die außergewöhnlich hohen Sterbefallzahlen während der Corona-Wellen.“ Die Entwicklung der Lebenserwartung zeige Veränderungen der Sterblichkeit an, die von der Altersstruktur unabhängig sind. Sie seien deshalb besonders gut für Vergleiche geeignet.
„Wir können die Entwicklung direkt auf Covid-19 zurückführen“, sagt auch Jonas Schöley, der am Max-Planck-Institut für Demografische Forschung in Rostock über den Gesundheitszustand der Bevölkerung forscht. Die Zahlen aus Wiesbaden decken sich eins zu eins mit den Ergebnissen seiner Forschungsgruppe. „Ein so starker Rückgang, synchronisiert über den Planeten, in zwei aufeinanderfolgenden Jahren, das ist völlig ungewöhnlich und eine absolute Ausnahme.“
Vor allem Ostdeutschland betroffen
In Ostdeutschland war der Auswertung zufolge der Rückgang der Lebenserwartung bei Geburt von 2019 auf 2021 besonders deutlich. Für Jungen nahm dieser Wert um 1,3 Jahre, für Mädchen um 0,9 Jahre ab. In Westdeutschland betrug der Rückgang bei den Jungen 0,4 Jahre und bei den Mädchen 0,3 Jahre. Die ostdeutschen Bundesländer waren ab der zweiten Welle besonders stark von der Pandemie betroffen.
Bei dem Thema spielen zwei Faktoren zusammen: Weil der Anteil älterer Menschen an der Bevölkerung steigt, wird seit etwa 20 Jahren mit einer jährlich steigenden Zahl der Sterbefälle gerechnet. Gleichzeitig wurden – zumindest vor Beginn der Corona-Pandemie – alte Menschen immer älter. „Der Effekt der steigenden Lebenserwartung schwächte damit den Alterungseffekt ab“, erklärt das Bundesamt.
Bei gleichzeitigem Wirken beider Effekte stiegen die Sterbefallzahlen vor Beginn der Pandemie jährlich um durchschnittlich ein bis zwei Prozent. Bereits 2020 war der Anstieg im Vergleich zum letzten Vorpandemiejahr 2019 stärker ausgeprägt – die Statistik zeigte fünf Prozent mehr Sterbefälle. 2021 stiegen die Sterbefallzahlen um weitere vier Prozent.
Wesentlich höhere Zahl an Sterbefällen
„Ausgehend von 2019 wäre für 2021 eine Sterbefallzahl von 960.000 bis 980.000 erwartbar gewesen, also ein Anstieg um 2 bis 4 Prozent. Tatsächlich ist die Zahl der Sterbefälle von 2019 auf 2021 um 9 Prozent gestiegen“, berichteten die Statistiker. „Bezogen auf die beiden Jahre 2020 und 2021 gab es demnach etwa 70.000 bis 100.000 zusätzliche Sterbefälle.“ Beim Robert-Koch-Institut wurden in diesen beiden Jahren knapp 115.000 Covid-19-Todesfälle gemeldet.
Dass der Effekt 2021 geringer ausfiel als 2020, erklärt das Statistische Bundesamt mit den Maßnahmen und Verhaltensänderungen während der Pandemie. Sie könnten auch dafür gesorgt haben, dass 2020 und 2021 weniger Sterbefälle durch andere Infektionskrankheiten wie beispielsweise die Grippe verursacht wurden.
Ist der Trend beendet?
Die Frage ist, ob die beiden Ausnahmejahre den Trend, dass Menschen immer älter werden, beendet oder nur unterbrochen haben. Seit mehr als 100 Jahren steige die Lebenserwartung in Europa, sagt Schöley, aber innerhalb dessen habe es immer wieder Einbrüche gegeben, etwa die beiden Weltkriege oder die Spanische Grippe. Danach sei man jedes Mal zur positiven Entwicklung zurückgekehrt.
Manchmal hätten die Krisen den Trend sogar beschleunigt. „Nach dem Zweiten Weltkrieg hatte man Antibiotika – vielleicht hilft uns die mRNA-Technologie, auf der die meisten Corona-Impfstoffe basieren, im Kampf gegen Krebs.“ Allerdings gebe es auch neue Risikofaktoren, etwa eine mögliche Wirtschaftskrise oder politische Instabilität. „Dann können wir auch durchaus länger auf die Rückkehr steigender Lebenserwartung warten.“
Mein erster eigener Fall vor dem Sozial-/Landessozialgericht News – #Rentenklage – Die #Deutsche #Rentenversicherung #Bund (#DRV) hat eine #Berufungsklage beim #Landessozialgericht #Stuttgart (#LSG Stuttgart) zurückgezogen.
Es ging um die #Rückzahlung einer #Witwerrente über insgesamt 47.460 Euro, den die #DRV über insgesamt 18 Jahre vom Versicherten zurück wollte.
Der Versicherte legte zunächst Widerspruch ein.
Die DRV lehnte diesen #Widerspruch ab.
Anschließend hatte der Versicherte Klage beim #Sozialgericht ein.
Mit einer #Vernebelungsstrategie versuchte die DRV durch 32 unterschiedliche frühere Urteile ihr vermeintliches Recht auf Durchsetzung ihrer Ansprüche durchzusetzen.
Nachdem der Rentenberater sich mit Nachdruck die #Urteile der DRV angefordert hatte (DRV wollte sie die Urteile erst nach der mündlichen Verhandlung dem Rentenberater zusenden), wurden alle Urteile gelesen und festgestellt, dass es sich in allen Fällen um andere Sachverhalte in der #Witwenrente handelte.
Nach der mündlichen Verhandlung hatte das #SG #Stuttgart das #Urteil #zugunsten des #Versicherten gefällt.
Die #DRV versuchte dann in der Berufung wieder eine Vernebelungsstrategie mit anderen Urteilen durchzusetzen.
Beim ersten Termin wurde die DRV darauf hingewiesen, dass auch beim #LSG #Stuttgart der Sachverhalt sicherlich nicht anders als vor dem #DG #Stuttgart gesehen wird.
Die DRV hat innerhalb von 15 Minuten dann durch den Bevollmächtigten der #DRV #Baden-#Württemberg entschieden die #Berufung #zurückzunehmen.
Nicht jeder Fall mit #Rückzahlung von #Witwenrenten ist gleich und es ist sehr wichtig dies prüfen zu lassen.
#Rentenberater und #Fachanwälte für #Sozialrecht, die auf diesen Bereich spezialisiert sind, können hier hilfreich sein.
Das Grundproblem ist Nicht die #Pandemie, sondern viel stärker in der Grundsubstanz.
Eine #Bedienung erhält neben seinem #Grundgehalt auch #Trinkgelder. Das Trinkgeld ist steuer- und sozialversicherungsfrei.
Beispiel: Eine Bedienung verdient Brutto 1.800 Euro Brutto und erhält zusätzlich Trinkgelder von 1.000 Euro.
Die Trinkgelder werden auch auf andere Personen aufgeteilt (Koch etc.), wodurch die Bedienung ca. 650 Euro erhält.
Bei Steuerklasse I bleibt der Bedienung Netto 1.310 Euro + 650 Euro Trinkgeld = 1.960 Euro.
Für die #Berechnung von
#Gehaltsfortzahlung
#Arbeitslosengeld
#Kurzarbeitergeld
#Rentenversicherung werden als Grundlage 1.800 Euro berücksichtigt.
Daraus ergeben sich:
#Krankengeld: 1.032,30
#Arbeitslosengeld: 785,40
#Kurzarbeitergeld
– normal: 794,10
– ab 4. Monat 926,45
– ab 7. Monat 1.058,80
#Gesetzliche #Altersrente: 861 Euro
Solange die Bedienung
nicht #krank wird,
keine #Arbeitslosigkeit entsteht,
Kein #Lockdown droht,
und noch keine Alters- oder #Erwerbsminderung bevorsteht,
ist das #Nettoeinkommen vielleicht ausreichend. In den o.g. Situationen jedoch nicht mehr.
Die Situation wäre anders, wenn für das #Trinkgeld auch #Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden müssten.
Zwar würde dann der #Arbeitnehmer von den Trinkgeldern weniger erhalten, jedoch auch Anspruch auf #Sozialleistungen erhalten.
Auch für den Arbeitgeber entstehen natürlich dadurch zusätzliche #Personalkosten.
Die Hotel- und #Gastronomiebranche sucht derzeit händeringend #Fachpersonal.
Durch die #Corona-#Pandemie wurde vielen Mitarbeitern bewusst, wie schlecht sie versorgt sind. Umorientierung zu #Aldi, #lidl oder eine Beschäftigung in der Industrie oder den #öffentlichen #Dienst wurde noch nie so oft vorgenommen, wie dies in der #Pandemie war.
Die Ursachen der #Personalengpässe sind hausgemachte Probleme, an denen die Branche nicht ganz unschuldig ist.
Und die Lobby der #gastronomie hat letztendlich Jahrzehnte darum gekämpft, dass #Pauschalsysteme und Freibeträge nicht mehr für Trinkgelder vorhanden sind.
Die Gunst der Stunde nutzen
Arbeitgeber, #Gewerkschaft und Politik muss jetzt nach einer dauerhaften Lösung suchen, wodurch die #Gesamtversorgung der Mitarbeiter verbessert wird.
Lösungsansätze wären beispielsweise:
Zusatz-#Arbeitgeberbeiträge, wodurch die o.g. #Versorgungsengpässe reduziert werden
in der Altersversorgung die Förderung durch die #Geringverdienerrente (§100 EStG) als Tarifleistung festgeschrieben wird.
Wenn die Gastrobranche dauerhaft Personal finden und binden will, müssen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände gemeinsam nach tragfähigen Lösungen suchen.
Werner Hoffmann www.Renten-Experte.de . . www.bAV-Experte.de
Welche Vorteile und Nachteile hat eine Bürgerversicherung in der Rentenversicherung?
www.Renten-Experte.de
SPD, Linke und Grüne sind für eine Bürgerversicherung nicht nur in der Krankenversicherung, sondern auch in der Rentenversicherung.
Dass eine Bürgerversicherung in der Krankenversicherung falsch ist, wurde in einem vorherigen Artikel bereits ausführlich als unsinnig beschrieben (Hier geht es noch einmal zu dem Artikel: Bürgerversicherung in der Krankenversicherung,
In diesem Artikel geht es um das Thema „Bürgerversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Eine Vielzahl von Erwerbstätigen ist bereits in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Zu den Pflichtversicherten in der Rentenversicherung zählen auch unterschiedliche Selbstständige, zum Beispiel:
Selbstständige Handwerker in den ersten 18 Jahren ihrer Tätigkeit (Pflichtbeiträge über 216 Monate)
Selbstständige Lehrer
Pflegepersonen
Hausgewerbetreibende
etc.
Die einzelnen Personengruppen ergeben sich aus § 2 SGB VI
Für viele Selbstständige gibt es darüber hinaus noch Versorgungswerke, in denen auch eine Pflichtmitgliedschaft besteht. Hierzu zählen beispielsweise Steuerberater, Rechtsanwälte, Musiker, Schornsteinfeger etc. (s. a. § 6 SGB VI).
Nicht versicherungspflichtig sind hingegen beispielsweise:
Beamte
Abgeordnete des Bundestags, Landtag, EU-Parlament
Solo-Selbstständige
Gesellschafter-Geschäftsführer von GmbH,
Vorstände von AG´s
etc.
Im Bundestagswahlkampf fordern wieder einmal unterschiedliche Parteien die Einführung einer Bürgerversicherung in der Rentenversicherung.
Warum dies so ist, lässt sich mit vier Wörtern erklären:
Nutzung des Urtriebs NEID
Einige Wählergruppen kann man einfach durch Neid gewinnen. Untersucht man differenziert die Erweiterung der Renten-Pflichtversicherung, dann kann man sehr schnell erkennen, dass die Einführung einer Bürger-Rentenversicherung NICHT FINANZIERBAR ist.
Beispiel: Beamte
Würde man die Beamten ab sofort in der gesetzlichen Rentenversicherung versichern, dann kostet dies den Staat erheblich mehr Geld. Nachfolgend wird dies hier erläutert,
Der Beamte und der Dienstherr müssten dann Beiträge dafür in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen; und dies neben den bisherigen Pensionszahlungen und den bestehenden Anwartschaften, die sich in Pensionszahlungen noch umwandeln.
Folge—> Die Personalkosten explodieren.
Beispiel: Beamter mittlerer Dienst, A8, Besoldungsstufe 8, vh., Steuerklasse IV, 8% Ki Steuer. – Brutto: 3.518,55 Euro – Netto: 3.261,84 Euro
Als Angestellter müsste der Beamte 4.800 Brutto erhalten, damit
die Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmeranteil 966,00),
die höhere Steuer und Kirchensteuer
auf das Brutto ausgeglichen werden (203,82 Euro) ausgeglichen werden.
Hier fehlt dann noch immer die Gleichstellung des Beamten zum Angestellten im öffentlichen Dienst.
Der Angestellte im öffentlichen Dienst erhält eine zusätzliche Altersversorgung (VBL oder ZVK), so wie es auch in anderen Großbetrieben eine betriebliche Altersversorgung gibt (z.B. Daimler, Bosch, SAP)
Will man dies noch als Ersatz der Pension finanzieren, dann müssten nochmals ca. 6% aus 4.800 Euro (=288 Euro) bezahlt werden.
Gesamtrechnung: Statt den Beamten-Bezügen von 3.518,55
müsste der Steuerzahler bei einem Angestellten:
Brutto 4.800
Zusatzversorgung 288
Arbeitgeberbeiträge: 966 Euro = 6.054 Euro aufwenden
Damit müsste der Staat also für diesen Beamten bei Umstellung auf Angestellten im öffentlichen Dienst 72,06% mehr sofort aufwenden.
Eine Überführung der Beamten in die Sozialversicherung (Bürgerversicherung in Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung) bedeutet fast eine Verdoppelung der Personalausgaben der Aktiven!
Das ist nicht finanzierbar
Bundestags- und Landtagsabgeordnete in die Rentenversicherung?
Auch diese Forderung ist letztendlich eine nur eine Schnapsidee, denn als Folge müssten die Abgeordneten auch hierfür einen Ausgleich erhalten. Schaut man sich die Vergütungen von Bundestags- oder gar Landtagsabgeordneten an, dann verdient ein Mittelständler mit einem Betrieb von 10-20 Mitarbeitern oder ein Abteilungsleiter bei Daimler, Porsche & Co. erheblich besser.
Nein, auch hier versuchen einzelne Parteien – zum Beispiel die Grünen, SPD, Linken und die AfD wieder einmal nur Neid anzukurbeln. Neid ist ein Stimmenbringer bei der unteren Wählerschicht! Mehr nicht!
Anders sieht die Situation bei Solo-Selbstständigen aus, wozu auch Gesellschafter-Geschäftsführer einer UG oder auch einer GmbH gehören.
Diese Personengruppen sollten ähnlich wie Handwerker eine gewissen Versicherungspflichtzeit absolvieren, woraus dann eine Mindestzahl an Entgeltpunkten erreicht werden muss.
Gerade diese Personengruppen fallen später dem Staat zur Last, wenn sie nicht selbst eine ausreichende Eigenvorsorge betreiben.
Aus diesem Grund sollten Selbstständige – ebenso wie auch Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oder UG einen Pflichtbeitrag an die gesetzliche Rentenversicherung bezahlen.
Welche Regel wäre sinnvoll?
Die gesetzliche Rente errechnet sich aus den sogenannten Entgeltpunkten, die mit dem aktuellen Rentenfaktor multipliziert wird.
Beispiel 1: Durchschnittlicher Verdienst über 45 Jahre, multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert (West), 34,19
1,0 x 45 Jahre x 34,19 = 1.538,55 Euro Monatsrente (Brutto).
Beispiel 2: Selbstständiger hat einen Durchschnittsverdienst von 5.000 Euro. Dies entspricht dem 1,48-fachen eines durchschnittlichen Arbeitnehmers. Wenn der Selbstständige 20 Jahre das 1,5 fache eines durchschnittlich Rentenversicherten verdient, dann ergibt sich daraus:
1,5 x 20 Jahre x 34,19 = 1.025,70 Euro Monatsrente (Brutto).
Die maßgeblichen Entgeltpunkt wären somit 30 Entgeltpunkte.
Wenn man für Selbstständige, Gesellschafter-Geschäftsführer von GmbH´s und UG´s eine Rentenversicherungspflicht einführen will, dann sollte dies solange gelten, bis der Versicherte 30 Entgeltpunkte auf seinem Versichertenkonto erreicht.
Damit wäre eine deutliche Entlastung der Sozialhilfe sichergestellt.
Eine Befreiung sollte nur dann zugelassen werden, wenn die o. g. Personen eine adäquate Altersversorgung haben, die eine Mindestrente sicherstellt.
Die Mindest-Garantierente sollte dann in der Höhe mindestens sein, wie sie sich aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei 30 Entgeltpunkten ergeben würde (derzeit 1.25,70 Euro).
Diese Pflichtbeitragszeit muss dann auch nicht nur für Selbstständige gelten, sondern auch für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, UG und auch Vorstände von AG´s, denn letztendlich gab es in der Vergangenheit auch schon Firmen, die Bankrott gingen und die Inhaber von der Sozialhilfe abhängig waren.
Natürlich müssen hier auch Übergangsregelungen eingeführt werden, denn so gibt es durchaus Selbstständige & Co., die auch bisher privat vorgesorgt haben.
Jedem Leser bzw. Wähler dürfte durch diesen Artikel deutlich werden, dass das Thema Bürgerversicherung in der Rentenversicherung nichts als Wahlpropaganda ist.
Alle Personen in der gesetzlichen Rentenversicherung zwangsversichern ist zum einen nicht finanzierbar, zum zweiten wäre das Risikobild verschoben.
So leben die meisten Beamtengruppen, Politiker länger, als die gesetzlich Rentenversicherten (Ausnahme sind nur Polizisten, Feuerwehrbeamte und andere Schichtdienstbeamte).
Auch die Zahlung einer Hinterbliebenenversorgung wäre höher, da bestimmte Personengruppen oft eine jüngere Ehepartnerin haben. Dies gilt beispielsweise für Professoren, ähnlich wie bei Ärzten.
Bei dem Versorgungswerk der Ärzte musste beispielsweise die Witwenversorgung reduziert werden, weil die Ehefrauen erheblich jünger, als ihre versicherten Ärzte waren.
Eine Einheitsversicherung macht keinen Sinn.
Bürgerversicherung für Alle in der Rentenversicherung ist Blödsinn -www.Renten-Experte.de